Arbeitszeitgesetz Novelle ab 1.1.2008 Dr. Gerda Höhrhan – Weiguni 16.10.2007
Regelung durch BV in § 1a Regelungen, zu denen der KV nach dem AZG ermächtigt ist können durch BV zugelassen werden, wenn der KV die BV dazu ermächtigt ODER f.d.betr.AN mangels Bestehen einer kv-fähigen Körperschaft auf AG-Seite kein KV möglich
Geltendes Recht - NormalAZ 8 Std/40 Std KV kann 10 Std NormalAZ zulassen Auflagen an den KV :   ZA muss in mehrstündigen oder mehrtägigen  Blöcken   konsumiert werden
Neuerungen bei NormalAZ 8 Std/40Std unverändert 10 Std NormalAZ durch KV  ohne Auflagen  (!) möglich Auflage, dass ZA in mehrstündigen oder mehrtägigen Blöcken konsumiert werden muss fällt weg 10 Std NormalAZ bei Gleitzeit durch BV oder Einzelvertrag möglich (bisher nur KV)
12-Std Schichten derzeit nur zulässig:  am Wochenende iVm einem Schichtwechsel
12-Stunden Schichten NEU auch in anderen Fällen  durch KV– Ermächtigung möglich arbeitsmedizinische Unbedenklichkeit  für dieser AZ-Verlängerung muss festgestellt werden
Neu: Verlängerung der AZ bei erhöhtem Arbeitsbedarf Erweiterte Ermächtigung für BV   HöchstAZ incl Üst bis 12 Std täglich und bis 60 Std wöchentlich (wie bisher) höchstens 24 Wochen  (statt 12)/Jahr zulässig (AZ-RL 2003/88/EG) 8 Wochen hintereinander/2 Wochen ohne ÜSt Einzelvereinbarung  wenn kein BR Bei Ablehnung darf keine Benachteiligung sein Arbeitsmed Unbedenklichkeitserklärung AZ-RL: im Durchschnitt von 17 Wochen dürfen max 48 Stunden pro Woche gearbeitet werden, außer KV sieht längeren Beobachtungszeitraum vor
Gleitzeit: Definition wie bisher … wenn der AN innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens Beginn und Ende seiner tgl NAZ  selbst   bestimmen  kann…
Neuerungen bei Gleitzeit Gleitzeit muss nach wie vor als BV vereinbart werden NAZ grundsätzlich 9 Std tgl kann  auf 10 Std ausgedehnt  werden  durch  BV   durch  Einzelvertrag  !!!  falls es keinen BR gibt  !!! war bisher dem KV vorbehalten
Neuerungen bei Gleitzeit Wird trotz weiterhin geltender gesetzlicher Definition eine 10 Stunde angeordnet, ist dieses Kriterium (...selbst bestimmen“) nicht erfüllt Die 10 Stunde kann als ÜSt geltend gemacht werden
Neuerungen bei 4-Tage Woche 4 Tage Arbeitswoche für Vollzeitbeschäftigte ist  durch BV  (bisher nur durch KV) oder  schriftliche Einzelvereinbarung   (in Betrieben wo kein BR errichtet ist) möglich (bisher nur durch KV) incl Üst Ausweitung  bis 12 Stunden  tgl möglich
Verlängerung Einarbeitungszeitraum  iVm Feiertagen Bei 10 Std NAZ tgl soll zulässiger Einarbeitungszeitraum  13 Wochen  (statt bisher 7 Wochen) betragen
Teilzeit – geltendes Recht Zuschlag nur bei Überschreiten der im AZG definierten Grenzen der tgl oder wö AZ Bei Mehrarbeit innerhalb der Grenzen der Normalarbeitzeit besteht keine Zuschlagspflicht „ Flexibilitätsreserve“: unberechenbare und unregelmäßige Arbeitszeiten
Teilzeit - Neuerungen 25%-Zuschlag für TZ-Beschäftigte bisher 1:1 „Flexibilitätsreserve“ Keinen Zuschlag gibt es: Bei Abgeltung innerhalb des Quartals als Zeitausgleich (Vereinbarung !)  darüber hinaus zuschlagspflichtig wenn innerhalb GlZperiode Durchschnitt nicht überschritten wird KV-dispositiv: KV kann Abweichendes (Zuschläge, Durchrechnungszeiträume) vorsehen Änderungen der TZ-Arbeitszeit müssen schriftlich (!) vereinbart werden
Teilzeit - Neuerungen Wenn Vollzeitbeschäftigte im Betrieb 1,5 Std zuschlagsfreie Mehrarbeit  leisten, wie ist damit bei der TZ umzugehen ? § 19d Abs 3c  „im selben Ausmaß“ verschiedene Rechtsmeinungen dazu
Neuerungen bei Strafsätzen Erhöhung der Strafsätze für AG, die Schutzbestimmungen des AZ-Rechts nicht beachten derzeit € 20,- bis 436,- (seit 1970) in Hinkunft € 72,- bis 1815,- pro AN (!), in gravierenden Fällen € 218,--bis € 3600,- bei Meldeverstößen niedrige Strafen
keine AZ-Aufzeichnungen Maßnahmen gg AG, die keine AZ-Aufzeichnungen führen galt bisher als EINE Übertretung  Höchststrafe bis € 436,-- AG werden  für JEDEN AN  bestraft Höchststrafe bis € 1800,- multipliziert mit Anzahl der AN (!) NEU: Hemmung der Verfallfristen bei fehlenden AZ-Aufzeichnungen
Bilanz - Neuerungen weitere Flexibilisierung des AR KV bleibt das zentrale Element der AZ-Flexibilisierung keine Verlagerung auf die Betriebe Gegensteuerung gegen Deregulierung des AR durch TZ endlich strengere Strafandrohungen Auflagen bei Erweiterung der ÜSt-Mengen Hemmung der Verfallsfristen/keine AZ-Aufz.

Arbeitszeitgesetz Folien Gpa

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    Arbeitszeitgesetz Novelle ab1.1.2008 Dr. Gerda Höhrhan – Weiguni 16.10.2007
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    Regelung durch BVin § 1a Regelungen, zu denen der KV nach dem AZG ermächtigt ist können durch BV zugelassen werden, wenn der KV die BV dazu ermächtigt ODER f.d.betr.AN mangels Bestehen einer kv-fähigen Körperschaft auf AG-Seite kein KV möglich
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    Geltendes Recht -NormalAZ 8 Std/40 Std KV kann 10 Std NormalAZ zulassen Auflagen an den KV : ZA muss in mehrstündigen oder mehrtägigen Blöcken konsumiert werden
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    Neuerungen bei NormalAZ8 Std/40Std unverändert 10 Std NormalAZ durch KV ohne Auflagen (!) möglich Auflage, dass ZA in mehrstündigen oder mehrtägigen Blöcken konsumiert werden muss fällt weg 10 Std NormalAZ bei Gleitzeit durch BV oder Einzelvertrag möglich (bisher nur KV)
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    12-Std Schichten derzeitnur zulässig: am Wochenende iVm einem Schichtwechsel
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    12-Stunden Schichten NEUauch in anderen Fällen durch KV– Ermächtigung möglich arbeitsmedizinische Unbedenklichkeit für dieser AZ-Verlängerung muss festgestellt werden
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    Neu: Verlängerung derAZ bei erhöhtem Arbeitsbedarf Erweiterte Ermächtigung für BV HöchstAZ incl Üst bis 12 Std täglich und bis 60 Std wöchentlich (wie bisher) höchstens 24 Wochen (statt 12)/Jahr zulässig (AZ-RL 2003/88/EG) 8 Wochen hintereinander/2 Wochen ohne ÜSt Einzelvereinbarung wenn kein BR Bei Ablehnung darf keine Benachteiligung sein Arbeitsmed Unbedenklichkeitserklärung AZ-RL: im Durchschnitt von 17 Wochen dürfen max 48 Stunden pro Woche gearbeitet werden, außer KV sieht längeren Beobachtungszeitraum vor
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    Gleitzeit: Definition wiebisher … wenn der AN innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens Beginn und Ende seiner tgl NAZ selbst bestimmen kann…
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    Neuerungen bei GleitzeitGleitzeit muss nach wie vor als BV vereinbart werden NAZ grundsätzlich 9 Std tgl kann auf 10 Std ausgedehnt werden durch BV durch Einzelvertrag !!! falls es keinen BR gibt !!! war bisher dem KV vorbehalten
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    Neuerungen bei GleitzeitWird trotz weiterhin geltender gesetzlicher Definition eine 10 Stunde angeordnet, ist dieses Kriterium (...selbst bestimmen“) nicht erfüllt Die 10 Stunde kann als ÜSt geltend gemacht werden
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    Neuerungen bei 4-TageWoche 4 Tage Arbeitswoche für Vollzeitbeschäftigte ist durch BV (bisher nur durch KV) oder schriftliche Einzelvereinbarung (in Betrieben wo kein BR errichtet ist) möglich (bisher nur durch KV) incl Üst Ausweitung bis 12 Stunden tgl möglich
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    Verlängerung Einarbeitungszeitraum iVm Feiertagen Bei 10 Std NAZ tgl soll zulässiger Einarbeitungszeitraum 13 Wochen (statt bisher 7 Wochen) betragen
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    Teilzeit – geltendesRecht Zuschlag nur bei Überschreiten der im AZG definierten Grenzen der tgl oder wö AZ Bei Mehrarbeit innerhalb der Grenzen der Normalarbeitzeit besteht keine Zuschlagspflicht „ Flexibilitätsreserve“: unberechenbare und unregelmäßige Arbeitszeiten
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    Teilzeit - Neuerungen25%-Zuschlag für TZ-Beschäftigte bisher 1:1 „Flexibilitätsreserve“ Keinen Zuschlag gibt es: Bei Abgeltung innerhalb des Quartals als Zeitausgleich (Vereinbarung !) darüber hinaus zuschlagspflichtig wenn innerhalb GlZperiode Durchschnitt nicht überschritten wird KV-dispositiv: KV kann Abweichendes (Zuschläge, Durchrechnungszeiträume) vorsehen Änderungen der TZ-Arbeitszeit müssen schriftlich (!) vereinbart werden
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    Teilzeit - NeuerungenWenn Vollzeitbeschäftigte im Betrieb 1,5 Std zuschlagsfreie Mehrarbeit leisten, wie ist damit bei der TZ umzugehen ? § 19d Abs 3c „im selben Ausmaß“ verschiedene Rechtsmeinungen dazu
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    Neuerungen bei StrafsätzenErhöhung der Strafsätze für AG, die Schutzbestimmungen des AZ-Rechts nicht beachten derzeit € 20,- bis 436,- (seit 1970) in Hinkunft € 72,- bis 1815,- pro AN (!), in gravierenden Fällen € 218,--bis € 3600,- bei Meldeverstößen niedrige Strafen
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    keine AZ-Aufzeichnungen Maßnahmengg AG, die keine AZ-Aufzeichnungen führen galt bisher als EINE Übertretung Höchststrafe bis € 436,-- AG werden für JEDEN AN bestraft Höchststrafe bis € 1800,- multipliziert mit Anzahl der AN (!) NEU: Hemmung der Verfallfristen bei fehlenden AZ-Aufzeichnungen
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    Bilanz - Neuerungenweitere Flexibilisierung des AR KV bleibt das zentrale Element der AZ-Flexibilisierung keine Verlagerung auf die Betriebe Gegensteuerung gegen Deregulierung des AR durch TZ endlich strengere Strafandrohungen Auflagen bei Erweiterung der ÜSt-Mengen Hemmung der Verfallsfristen/keine AZ-Aufz.