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Sicherheitsmesse
DSGVO – Infos & Praxis
RA Mag. Michael Lanzinger
Magister Who?
RA Magister Michael Lanzinger
office@kanzlei-lanzinger.at
www.rechtsanwalt-lanzinger.at
Seit 01.10.2011 externer Lektor an der UNI Linz & Uni Graz
LVAs im Bereich Zivil- & Internetrecht
Seit 01.02.2014 WiFi-Trainer
Seit 01.07.2016 selbständiger Rechtsanwalt in Wels (OÖ) mit
Schwerpunkt im IT- und Urheberrecht
Seit 01.05.2017 Senior Berater bei O.P.P.-Beratungsgruppe
(Datenschutz)
Datenschutzrecht (derzeit)
DSG 2000
Grundrecht auf Datenschutz
• § 1 Abs 1 DSG regelt das Grundrecht auf Datenschutz
inhaltlich (Verfassungsbestimmung)
– Jeder hat Anspruch auf Geheimhaltung seiner Daten,
insbesondere hinsichtlich Privat- & Familienleben
– Es muss hierfür ein schutzwürdiges Interesse bestehen, dies ist
zB nicht gegeben, wenn Daten anonym sind
– Abs 2 regelt die Möglichkeit der Beschränkung des
Grundrechtes durch den Gesetzgeber (zB wegen Schutz der
Menschenrechte)
• §§ 2 f DSG regeln Zuständigkeit & Anwendungsbereich
DSG 2000
Verwendung von Daten
• §§ 6 ff DSG regeln die Verwendung von Daten
– Datenverwendung nur nach dem Gesetz, zu eindeutigen
Zwecken und nur im Rahmen des Notwendigen
– Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen sind zu wahren
– Auftraggeber muss über die entsprechenden Befugnisse zur
Verarbeitung verfügen
• §§ 8 f DSG regelt überdies das Geheimhaltungsinteresse
bei sensiblen & nicht-sensiblen Daten
DSG 2000
Verwendung von Daten
• Geheimhaltungsinteresse bei sensiblen & nicht-
sensiblen Daten liegt insbesondere nicht vor, wenn der
Betroffene sie selbst öffentlich macht (vgl. Soziale
Netzwerke) oder sie ihm nicht zugeordnet werden
können
• Kein Verletzung des Interesses außerdem, wenn
Verarbeitung lebensnotwendig ist und Zustimmung nicht
rechtzeitig eingeholt werden kann (zB
Gesundheitsdaten)
DSG 2000
Datensicherheit
• §§ 14 ff DSG regeln die Datensicherheit
– Der Datenverwender bzw Dienstleister hat die Daten nach dem
technisch und wissenschaftlich aktuellen Stand zu sichern und
vor Zugriffen (Hacks) zu schützen
– Schutz etwa durch Zugriffsberechtigungen, Programme und
Protokollierung der Zugriffe
• Überdies unterliegen der Datenverwender und dessen
Mitarbeiter nach § 15 DSG dem Datengeheimnis
DSG 2000
Rechte des Betroffenen
• §§ 26 ff DSG regeln die Rechte des von
Datenanwendungen Betroffenen
– Jedem Betroffenen kommt ein Auskunftsrecht zu, wenn diese
schriftlich verlangt wird und der Betroffene seine Identität
nachweisen kann
– Ausgenommen sind Auskünfte die im überwiegenden Interesse
geheim gehalten werden müssen (zB Bundesheer) oder die
Geheimhaltung dem Schutz des Betroffenen selbst dient
– Weiters kann jeder Betroffene seine verarbeiteten Daten löschen
und/oder richtigstellen bzw aktualisieren lassen
Datenschutzrecht (bald)
DatenschutzgrundVO
Gemeinschaftsrecht im Datenschutz
• EU-VO 2016/679 vom 27.4.2016 zum Schutz der
Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
Datenverkehr
• Gilt ab 25. Mai 2018 direkt und unmittelbar (auch) in
Österreich
DatenschutzgrundVO
Was ändert sich?
• Recht auf Vergessenwerden
– Erweiterung des Löschungsanspruches
– ‚Weitergabe‘ des Wunsches auf Löschung durch
Datenverarbeiter
• Datenportabilität = gewünschte Datenweitergabe in
strukturierter Form (zB bei Bankwechsel)
• Profiling = ‚Persönlichkeitsbewertung‘
– Besondere Auskunftspflicht auch über technische Aspekte
– Besonderes Widerspruchsrecht des Betroffenen
DatenschutzgrundVO
Was ändert sich?
• Privacy by Design/by Default = Verarbeitung möglichst
weniger Daten als ‚Grundeinstellung‘
• Data Breach Notification Duty
– Meldung bei Schutzverletzung an die Aufsichtsbehörde binnen
72 Stunden
– Pflicht zur umfassenden Erteilung von Informationen zur
Verletzung
• Datenschutz-Folgenabschätzung = Verarbeiter muss die
Folgen der Daten-Verarbeitung für die Zukunft
einschätzen
DatenschutzgrundVO
Was ändert sich?
• Datenschutzbeauftragter
– Bei Datenverarbeitung durch Behörden/öffentliche Stellen
– Bei umfangreicher, regelmäßiger Beobachtung von Personen als
Kerntätigkeit
– Bei Verarbeitung von sensiblen Daten als Kerntätigkeit
• Behördliches On-Stop-Shop-Prinzip
• Höhere Strafen
– Bußgelder: 4% globaler Jahresumsatz oder bis € 20 Mio.
– Betroffene kann sich an Behörde oder Gericht wenden
Datenschutzrecht (praktisch)
Im Unternehmen
Was kann man gleich tun?
• Clean Desk Policy
– MitarbeiterInnen auf ‚analogen Datenschutz‘ schulen
– Keine sensiblen Dokumente frei zugänglich am Arbeitsplatz
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• Security Policy
– ‚lebendes Dokument‘ welches Unternehmenspolitik zum
Datenschutz & IT-Sicherheit abbildet
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Im Unternehmen
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• Datenschutzerklärung - Inhaltlich
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  • 2. Magister Who? RA Magister Michael Lanzinger office@kanzlei-lanzinger.at www.rechtsanwalt-lanzinger.at Seit 01.10.2011 externer Lektor an der UNI Linz & Uni Graz LVAs im Bereich Zivil- & Internetrecht Seit 01.02.2014 WiFi-Trainer Seit 01.07.2016 selbständiger Rechtsanwalt in Wels (OÖ) mit Schwerpunkt im IT- und Urheberrecht Seit 01.05.2017 Senior Berater bei O.P.P.-Beratungsgruppe (Datenschutz)
  • 4. DSG 2000 Grundrecht auf Datenschutz • § 1 Abs 1 DSG regelt das Grundrecht auf Datenschutz inhaltlich (Verfassungsbestimmung) – Jeder hat Anspruch auf Geheimhaltung seiner Daten, insbesondere hinsichtlich Privat- & Familienleben – Es muss hierfür ein schutzwürdiges Interesse bestehen, dies ist zB nicht gegeben, wenn Daten anonym sind – Abs 2 regelt die Möglichkeit der Beschränkung des Grundrechtes durch den Gesetzgeber (zB wegen Schutz der Menschenrechte) • §§ 2 f DSG regeln Zuständigkeit & Anwendungsbereich
  • 5. DSG 2000 Verwendung von Daten • §§ 6 ff DSG regeln die Verwendung von Daten – Datenverwendung nur nach dem Gesetz, zu eindeutigen Zwecken und nur im Rahmen des Notwendigen – Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen sind zu wahren – Auftraggeber muss über die entsprechenden Befugnisse zur Verarbeitung verfügen • §§ 8 f DSG regelt überdies das Geheimhaltungsinteresse bei sensiblen & nicht-sensiblen Daten
  • 6. DSG 2000 Verwendung von Daten • Geheimhaltungsinteresse bei sensiblen & nicht- sensiblen Daten liegt insbesondere nicht vor, wenn der Betroffene sie selbst öffentlich macht (vgl. Soziale Netzwerke) oder sie ihm nicht zugeordnet werden können • Kein Verletzung des Interesses außerdem, wenn Verarbeitung lebensnotwendig ist und Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann (zB Gesundheitsdaten)
  • 7. DSG 2000 Datensicherheit • §§ 14 ff DSG regeln die Datensicherheit – Der Datenverwender bzw Dienstleister hat die Daten nach dem technisch und wissenschaftlich aktuellen Stand zu sichern und vor Zugriffen (Hacks) zu schützen – Schutz etwa durch Zugriffsberechtigungen, Programme und Protokollierung der Zugriffe • Überdies unterliegen der Datenverwender und dessen Mitarbeiter nach § 15 DSG dem Datengeheimnis
  • 8. DSG 2000 Rechte des Betroffenen • §§ 26 ff DSG regeln die Rechte des von Datenanwendungen Betroffenen – Jedem Betroffenen kommt ein Auskunftsrecht zu, wenn diese schriftlich verlangt wird und der Betroffene seine Identität nachweisen kann – Ausgenommen sind Auskünfte die im überwiegenden Interesse geheim gehalten werden müssen (zB Bundesheer) oder die Geheimhaltung dem Schutz des Betroffenen selbst dient – Weiters kann jeder Betroffene seine verarbeiteten Daten löschen und/oder richtigstellen bzw aktualisieren lassen
  • 10. DatenschutzgrundVO Gemeinschaftsrecht im Datenschutz • EU-VO 2016/679 vom 27.4.2016 zum Schutz der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr • Gilt ab 25. Mai 2018 direkt und unmittelbar (auch) in Österreich
  • 11. DatenschutzgrundVO Was ändert sich? • Recht auf Vergessenwerden – Erweiterung des Löschungsanspruches – ‚Weitergabe‘ des Wunsches auf Löschung durch Datenverarbeiter • Datenportabilität = gewünschte Datenweitergabe in strukturierter Form (zB bei Bankwechsel) • Profiling = ‚Persönlichkeitsbewertung‘ – Besondere Auskunftspflicht auch über technische Aspekte – Besonderes Widerspruchsrecht des Betroffenen
  • 12. DatenschutzgrundVO Was ändert sich? • Privacy by Design/by Default = Verarbeitung möglichst weniger Daten als ‚Grundeinstellung‘ • Data Breach Notification Duty – Meldung bei Schutzverletzung an die Aufsichtsbehörde binnen 72 Stunden – Pflicht zur umfassenden Erteilung von Informationen zur Verletzung • Datenschutz-Folgenabschätzung = Verarbeiter muss die Folgen der Daten-Verarbeitung für die Zukunft einschätzen
  • 13. DatenschutzgrundVO Was ändert sich? • Datenschutzbeauftragter – Bei Datenverarbeitung durch Behörden/öffentliche Stellen – Bei umfangreicher, regelmäßiger Beobachtung von Personen als Kerntätigkeit – Bei Verarbeitung von sensiblen Daten als Kerntätigkeit • Behördliches On-Stop-Shop-Prinzip • Höhere Strafen – Bußgelder: 4% globaler Jahresumsatz oder bis € 20 Mio. – Betroffene kann sich an Behörde oder Gericht wenden
  • 15. Im Unternehmen Was kann man gleich tun? • Clean Desk Policy – MitarbeiterInnen auf ‚analogen Datenschutz‘ schulen – Keine sensiblen Dokumente frei zugänglich am Arbeitsplatz – Computer/Smartphones/Tablets sperren • Security Policy – ‚lebendes Dokument‘ welches Unternehmenspolitik zum Datenschutz & IT-Sicherheit abbildet – zB Grundsätze zur Passwortvergabe, Umgang mit Devices im Außendienst, Verwendung von privaten Devices
  • 16. Im Unternehmen Was kann man gleich tun? • Datenschutzerklärung – Warum? – Bei Websites relevant – Va Cookie-Erklärung nach TKG gefordert – Weiters: Impressumspflichten nach ECG • Datenschutzerklärung - Inhaltlich – Wer verarbeitet die Daten/erfolgt eine Weitergabe? – Welche Daten werden wie/zu welchem Zweck verarbeitet? – Welche Cookies/Plugins werden verwendet? – Wo kann ich mich über meine Daten informieren bzw diese löschen lassen?
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