SlideShare ist ein Scribd-Unternehmen logo
1 von 4
Downloaden Sie, um offline zu lesen
K Veranstaltungsrecht


K4 Rechtsverhältnisse Künstler/Veranstalter




Die vertragsrechtlichen Besonderheiten
der Veranstaltungsbranche

Jens Michow
Rechtsanwalt in Hamburg; Präsident und Geschäftsführer des Bundesverband der
Veranstaltungswirtschaft (idkv) e.V.


Inhalt                                                                   Seite


1.   Der Vertragsschluss in der Veranstaltungsbranche            2
1.1  Angebot und Annahme                                         2
1.2  Probleme des mündlichen Vertragsschlusses                   2
2.   Leistungsstörungen bei Veranstaltungsverträgen              4
2.1  Vorbemerkung                                                4
2.2  Einleitung                                                  4
2.3  Unmöglichkeit                                               5
2.4  Verzug                                                     11
2.5  Schlechtleistung (früher: Positive Forderungsverletzung)   16
2.6  Besonderheiten des Dienstvertragsrechts                    17
2.7  Besonderheiten des Werkvertragsrechts                      21
3.   Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)           26
3.1  AGB bei Standardverträgen                                  26
3.2  Voraussetzungen für das Vorliegen von AGB                  26
3.3  Die Inhaltskontrolle von AGB, §§ 307–309 BGB:              29
3.4  Rechtsfolgen der Unwirksamkeit von AGB                     31
3.5  Verwendung von AGB gegenüber einem Unternehmer i.S.d. § 14
     Abs.1 BGB einschließlich des Kaufmanns i.S.d. HGB          32
_________________________________________________________________

Muss ein Vertrag in der Veranstaltungsbranche immer schriftlich abgeschlossen
werden? Welche Rechtsfolgen hat es, wenn ein Open-Air-Konzert aufgrund
schlechten Wetters ausfällt? Kann der Künstler sein Honorar verlangen, wenn der   K
Veranstalter das Konzert wegen mangelnden Vorverkaufs kurzfristig absagt? Die     4.1
folgenden Seiten werden Ihnen bei der Beantwortung dieser und weiterer Fragen
                                                                                  S. 1
behilflich sein.




                                                    29 Kultur & Recht Juli 2005
K Veranstaltungsrecht


       K4 Rechtsverhältnisse Künstler/Veranstalter




       1.     Der Vertragsschluss in der
              Veranstaltungsbranche

       1.1    Angebot und Annahme

       Ein Vertrag ist die von zwei oder mehr Personen erklärte Willensübereinstim-
       mung über die Herbeiführung eines bestimmten rechtlichen Erfolges (vgl. Pa-
       landt, Einf. v. § 145, Rn.1). Ein wirksamer Vertrag setzt also (mindestens) das
       Vorliegen zweier übereinstimmender Willenserklärungen (Angebot und Annah-
       me) verschiedener Rechtssubjekte, d.h. der Vertragsparteien, voraus (vgl. Palandt,
       a.a.O).

       Die Verträge im Konzertgeschäft sind (anders als beispielsweise im Grundstücks-
       oder Erbrecht) grundsätzlich formfrei und können daher auch mündlich (etwa
       telefonisch) oder durch konkludentes (schlüssiges) Verhalten abgeschlossen wer-
       den. Dies gilt für alle vorgenannten Verträge der Konzertbranche.

       Auch wenn mündlich abgeschlossene Verträge grundsätzlich wirksam sind und
       die vertraglich versprochenen Leistungen deshalb in einem Prozess grundsätzlich
       eingeklagt werden können, liegt es auf der Hand, dass der Nachteil einer „nur“
       mündlich getroffenen Vereinbarung in der Problematik ihrer Beweisbarkeit liegt.


       1.2    Probleme des mündlichen Vertragsschlusses

       Zu Problemen kommt es regelmäßig, wenn sich die Parteien auf den Standpunkt
       stellen, dass die (mündliche) Vereinbarung noch von einer schriftlichen Fixierung
       abhängig sein sollte. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Künstler
       (bzw. seine Agentur oder eine Gastspieldirektion) die einzelnen Vereinbarungen
       mit dem Veranstalter (Honorar, Auftrittsort, Auftrittszeit, Übernachtung usw.)
       zunächst mündlich vereinbart, dann allerdings eine schriftliche Ausfertigung
       eines ausformulierten Vertrages zur Gegenzeichnung an den Veranstalter über-
       sendet.

       Leider kommt es in vorgenannter Konstellation in der Praxis immer wieder vor,
K      dass der Vertragspartner des Künstlers oder einer Gastspieldirektion, den Vertrag
4.1    - entgegen seiner ausdrücklichen Zusicherung - nicht unterzeichnet zurücksendet
S. 2   und sich den mündlichen Vereinbarungen später mit der Begründung entzieht,
       man habe sich doch lediglich im „Angebotsstadium“ befunden; verbindliche
       Vereinbarungen seien bisher nicht getroffen worden. Da der übersandte Vertrag
       nicht unterzeichnet wurde, sei man „zu nichts“ verpflichtet.




       29 Kultur & Recht Juli 2005
K Veranstaltungsrecht


K4 Rechtsverhältnisse Künstler/Veranstalter




In derartigen Fällen läuft der Künstler regelmäßig Gefahr, im Prozess zu unterlie-
gen, weil das Gericht sich auf den Standpunkt stellen könnte, dass zwischen den
Parteien aufgrund der §§ 125, 126, 127 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
i.V.m. § 154 Abs. 2 BGB kein Vertrag zustande gekommen sei. § 154 Abs. 2
BGB lautet:

„Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrages verabredet worden, so
ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt
ist“.

Unter einer „Beurkundung“ ist nicht nur die allgemein bekannte Beurkundung
durch einen Notar, sondern auch die einfache schriftliche Fixierung („Errichtung
einer privatschriftlichen Urkunde“) beispielsweise eines Konzertvertrages zu
verstehen (vgl. dazu: Palandt, § 154, Rn.4).

Die Gerichte begründen das Nicht-Zustandekommen des Vertrages in vorge-
nannten Fallkonstellationen unter Berufung auf § 154 Abs.2 BGB mit der fehlen-
den verabredeten Beurkundung. Der Künstler bzw. dessen Agentur habe mit der
Übersendung des schriftlichen Vertrages dokumentiert, dass zwischen den Partei-
en die Schriftform i.S.d. §§ 126, 127 BGB und damit auch die „Beurkundung“
vereinbart wurde; eine solche sei aber nicht erfolgt. Es handelt sich hierbei also
um eine Ausnahme zur grundsätzlichen Formfreiheit von Verträgen, nämlich die
sog. gewillkürte Schriftformvereinbarung gemäß § 127 BGB. Wer es bei einer
mündlichen Vereinbarung nicht bewenden lassen will und auf Unterzeichnung
eines schriftlichen Vertrages pocht, wird sich, sofern der Vertragspartner die
Unterzeichung verweigert und es zum Streit kommt, vorhalten lassen müssen,
dass er selbst das Zustandekommen des Vertrages von einer schriftlichen Eini-
gung abhängig gemacht habe.

Ein weiteres Problem besteht häufig darin,, dass in dem nachgesandten schriftli-
chen Vertrag zumeist noch weitere, über die mündlichen Vereinbarungen hinaus-
gehende Punkte geregelt werden, wie z.B. die Vorauszahlungsverpflichtungen des
Veranstalters, technische Details (Bühnenanweisung), Cateringbestimmungen etc.
Auch wenn es sich dabei nach Ansicht des Künstlers und Agenten um Selbstver-
ständlichkeiten handeln mag, gehen die Gerichte, sofern der Beklagte eine Eini-
gung über derartige Punkte bestreitet, unter Verweis auf § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB
                                                                                     K
regelmäßig davon aus, dass mangels vollständiger Einigung über alle vertragswe-
                                                                                     4.1
sentlichen Punkte ein Vertrag noch nicht zustandegekommen ist :
                                                                                     S. 3
„Soweit nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrages geeinigt ha-
ben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung
getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen.“




                                                      29 Kultur & Recht Juli 2005
K Veranstaltungsrecht


       K4 Rechtsverhältnisse Künstler/Veranstalter




       Auf diese Auslegungsregel wird allerdings nur im Zweifel zurückgegriffen. Ha-
       ben sich die Parteien erkennbar geeinigt, und lassen sich die Vertragslücken aus-
       füllen, findet die Vorschrift keine Anwendung. Ferner kann im Einzelfall auch
       das tatsächliche Verhalten einer Partei (ihr schlüssiges / konkludentes Verhalten )
       zur Untermauerung eines wirksamen Vertragsschlusses dienen. So können Zwei-
       fel am Zustandekommen eines Vertrages wegen nicht erfolgter Unterzeichnung
       auch dadurch ausgeräumt werden, das ein Vertragspartner unter Beweis zu stellen
       vermag, dass der andere Vertragspartner bereits mit dem Vollzug eines grund-
       sätzlich ausgehandelten aber nicht unterzeichneten Vertrages begonnen hat
       (Künstler kündigt Termin auf seiner Website an, Veranstalter eröffnet den Vor-
       verkauf und/oder beginnt mit der Werbung für die Veranstaltung). Ein derartiges
       Verhalten kann zumindest als Indiz dafür gesehen werden, dass der Vertragspart-
       ner sich selbst auf die Basis einer getroffenen Vereinbarung gestellt hat, d.h. auf
       Grundlage eines bereits geschlossenen Vertrages handelt. Dokumentiert ein Ver-
       anstalter durch sein Handeln, dass er selbst davon ausgeht, dass der Vertrag zwi-
       schen ihm und dem Künstler geschlossen ist, wird er mit dem Einwand, ein Ver-
       trag zwischen den Parteien bestehe nicht, nicht mehr gehört (vgl. zu dieser Pro-
       blematik: AG Brakel vom 29. Mai 1998, 7 C 110/98). Allerdings wird durch ein
       derart schlüssiges Verhalten noch keine Einigung auch über die Übernahme von
       Cateringkosten oder technischen Nebenleistungen unter Beweis gestellt.


       2.     Leistungsstörungen bei
              Veranstaltungsverträgen

       2.1    Vorbemerkung

       Der Gesetzgeber hat das Bürgerliche Gesetzbuch zum 1. Januar 2002 in einer
       Vielzahl von Vorschriften - insbesondere im Bereich des Schuldrechts - grundle-
       gend geändert und mehrere Nebengesetze (u.a. Gesetz zur Regelung des Rechts
       der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Haustürwiderrufsgesetz) ins BGB inte-
       griert. Das neue Schuldrecht findet auf alle Verträge, die seit dem 1. Januar 2002
       geschlossen worden sind, Anwendung (Art. 229 § 4 EGBGB). Für Dauerschuld-
       verhältnisse gilt das neue Schuldrecht erst ab dem 1. Januar 2003. Den nachfol-
K      genden Ausführungen liegt das neue Schuldrecht zugrunde.
4.1
S. 4   2.2    Einleitung

       Mit dem wirksamen Abschluss eines Konzertvertrages haben sich die Parteien
       Verpflichtungen auferlegt, die erfüllt werden müssen und auf deren Erfüllung der
       jeweils andere Teil einen klagbaren Anspruch hat. Erfüllt ein Vertragspartner die
       ihm obliegende Leistung überhaupt nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vertrags-
       gemäß, gelangt das „Recht der Leistungsstörungen“ zur Anwendung.



       29 Kultur & Recht Juli 2005

Weitere ähnliche Inhalte

Andere mochten auch

Poser: Zur Zulässigkeit der Versendung von Werbemails und elektronischen News...
Poser: Zur Zulässigkeit der Versendung von Werbemails und elektronischen News...Poser: Zur Zulässigkeit der Versendung von Werbemails und elektronischen News...
Poser: Zur Zulässigkeit der Versendung von Werbemails und elektronischen News...Raabe Verlag
 
Brandwatch Webinar: Kamapgnentracking
Brandwatch Webinar: KamapgnentrackingBrandwatch Webinar: Kamapgnentracking
Brandwatch Webinar: KamapgnentrackingBrandwatch GmbH
 
Schulerhof Wellness-Brochure 2015
Schulerhof Wellness-Brochure 2015Schulerhof Wellness-Brochure 2015
Schulerhof Wellness-Brochure 2015Hotel Schulerhof
 
30 jahre Verein zur Förderung des Waisenhauses Hyderabad
30 jahre Verein zur Förderung des Waisenhauses Hyderabad30 jahre Verein zur Förderung des Waisenhauses Hyderabad
30 jahre Verein zur Förderung des Waisenhauses HyderabadHans Rudolf Tremp
 
The management science school
The management science schoolThe management science school
The management science schoolPaul Scharn
 
Scheytt: Recht finden – Recht setzen. Rechtsfragen kommunaler Kultureinrichtu...
Scheytt: Recht finden – Recht setzen. Rechtsfragen kommunaler Kultureinrichtu...Scheytt: Recht finden – Recht setzen. Rechtsfragen kommunaler Kultureinrichtu...
Scheytt: Recht finden – Recht setzen. Rechtsfragen kommunaler Kultureinrichtu...Raabe Verlag
 
Die Breitbandstrategie des Bundes: Umsetzungsstand und Perspektive
Die Breitbandstrategie des Bundes: Umsetzungsstand und PerspektiveDie Breitbandstrategie des Bundes: Umsetzungsstand und Perspektive
Die Breitbandstrategie des Bundes: Umsetzungsstand und PerspektiveBreitband in Hessen
 
Sponsoring und werbeanfragen management tool 2013
Sponsoring  und werbeanfragen management tool 2013Sponsoring  und werbeanfragen management tool 2013
Sponsoring und werbeanfragen management tool 2013CCIMediaSwitzerland
 

Andere mochten auch (12)

Poser: Zur Zulässigkeit der Versendung von Werbemails und elektronischen News...
Poser: Zur Zulässigkeit der Versendung von Werbemails und elektronischen News...Poser: Zur Zulässigkeit der Versendung von Werbemails und elektronischen News...
Poser: Zur Zulässigkeit der Versendung von Werbemails und elektronischen News...
 
Brandwatch Webinar: Kamapgnentracking
Brandwatch Webinar: KamapgnentrackingBrandwatch Webinar: Kamapgnentracking
Brandwatch Webinar: Kamapgnentracking
 
Schulerhof Wellness-Brochure 2015
Schulerhof Wellness-Brochure 2015Schulerhof Wellness-Brochure 2015
Schulerhof Wellness-Brochure 2015
 
Jessen~1
Jessen~1Jessen~1
Jessen~1
 
30 jahre Verein zur Förderung des Waisenhauses Hyderabad
30 jahre Verein zur Förderung des Waisenhauses Hyderabad30 jahre Verein zur Förderung des Waisenhauses Hyderabad
30 jahre Verein zur Förderung des Waisenhauses Hyderabad
 
The management science school
The management science schoolThe management science school
The management science school
 
Scheytt: Recht finden – Recht setzen. Rechtsfragen kommunaler Kultureinrichtu...
Scheytt: Recht finden – Recht setzen. Rechtsfragen kommunaler Kultureinrichtu...Scheytt: Recht finden – Recht setzen. Rechtsfragen kommunaler Kultureinrichtu...
Scheytt: Recht finden – Recht setzen. Rechtsfragen kommunaler Kultureinrichtu...
 
Dpaula
DpaulaDpaula
Dpaula
 
Die Breitbandstrategie des Bundes: Umsetzungsstand und Perspektive
Die Breitbandstrategie des Bundes: Umsetzungsstand und PerspektiveDie Breitbandstrategie des Bundes: Umsetzungsstand und Perspektive
Die Breitbandstrategie des Bundes: Umsetzungsstand und Perspektive
 
Sponsoring und werbeanfragen management tool 2013
Sponsoring  und werbeanfragen management tool 2013Sponsoring  und werbeanfragen management tool 2013
Sponsoring und werbeanfragen management tool 2013
 
Lass dich von Jesus berufen
Lass dich von Jesus berufenLass dich von Jesus berufen
Lass dich von Jesus berufen
 
120817 österreich spricht präsentation_stand_august
120817 österreich spricht präsentation_stand_august120817 österreich spricht präsentation_stand_august
120817 österreich spricht präsentation_stand_august
 

Mehr von Raabe Verlag

Martina Herring: Besucherorientierung im Museum. Qualifizierung von Mitarbeit...
Martina Herring: Besucherorientierung im Museum. Qualifizierung von Mitarbeit...Martina Herring: Besucherorientierung im Museum. Qualifizierung von Mitarbeit...
Martina Herring: Besucherorientierung im Museum. Qualifizierung von Mitarbeit...Raabe Verlag
 
Dr. Annett Baumast: Nachhaltigkeit im Kulturbetrieb
Dr. Annett Baumast: Nachhaltigkeit im KulturbetriebDr. Annett Baumast: Nachhaltigkeit im Kulturbetrieb
Dr. Annett Baumast: Nachhaltigkeit im KulturbetriebRaabe Verlag
 
David Scherer: Crowdfunding im Social Web
David Scherer: Crowdfunding im Social WebDavid Scherer: Crowdfunding im Social Web
David Scherer: Crowdfunding im Social WebRaabe Verlag
 
Birgit Walter: Ökonomische Rechtfertigung öffentlicher Kulturförderung
Birgit Walter: Ökonomische Rechtfertigung öffentlicher KulturförderungBirgit Walter: Ökonomische Rechtfertigung öffentlicher Kulturförderung
Birgit Walter: Ökonomische Rechtfertigung öffentlicher KulturförderungRaabe Verlag
 
Dr. Burkhard Bastuck: Der Intendantenvertrag
Dr. Burkhard Bastuck: Der IntendantenvertragDr. Burkhard Bastuck: Der Intendantenvertrag
Dr. Burkhard Bastuck: Der IntendantenvertragRaabe Verlag
 
Prof. Dr. Gerhard Pfennig: Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst
Prof. Dr. Gerhard Pfennig: Verwertungsgesellschaft Bild-KunstProf. Dr. Gerhard Pfennig: Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst
Prof. Dr. Gerhard Pfennig: Verwertungsgesellschaft Bild-KunstRaabe Verlag
 
Robert Kirchmaier: Kulturgüteraustausch und Staatsgarantien
Robert Kirchmaier: Kulturgüteraustausch und StaatsgarantienRobert Kirchmaier: Kulturgüteraustausch und Staatsgarantien
Robert Kirchmaier: Kulturgüteraustausch und StaatsgarantienRaabe Verlag
 
Stephanie Koopmann: Großspenden-Fundraising
Stephanie Koopmann: Großspenden-FundraisingStephanie Koopmann: Großspenden-Fundraising
Stephanie Koopmann: Großspenden-FundraisingRaabe Verlag
 
Antonella Tanca: „Lebenslanges Lernen“ - Das Museum als Lernort
Antonella Tanca:  „Lebenslanges Lernen“ - Das Museum als LernortAntonella Tanca:  „Lebenslanges Lernen“ - Das Museum als Lernort
Antonella Tanca: „Lebenslanges Lernen“ - Das Museum als LernortRaabe Verlag
 
Peter Loock: Beispiele für Mediations-Güteverfahren
Peter Loock: Beispiele für Mediations-GüteverfahrenPeter Loock: Beispiele für Mediations-Güteverfahren
Peter Loock: Beispiele für Mediations-GüteverfahrenRaabe Verlag
 
Gordon K. Strahl: Marketing in der Freien Kulturszene
Gordon K. Strahl: Marketing in der Freien KulturszeneGordon K. Strahl: Marketing in der Freien Kulturszene
Gordon K. Strahl: Marketing in der Freien KulturszeneRaabe Verlag
 
Oliver Daniel Sopalla: Werben in Echtzeit
Oliver Daniel Sopalla: Werben in EchtzeitOliver Daniel Sopalla: Werben in Echtzeit
Oliver Daniel Sopalla: Werben in EchtzeitRaabe Verlag
 
Markus Edlefsen: Was machen die eigentlich? Transparenz in der Zivilgesellschaft
Markus Edlefsen: Was machen die eigentlich? Transparenz in der ZivilgesellschaftMarkus Edlefsen: Was machen die eigentlich? Transparenz in der Zivilgesellschaft
Markus Edlefsen: Was machen die eigentlich? Transparenz in der ZivilgesellschaftRaabe Verlag
 
Mandy Risch, Andreas Kerst: Die steuerbegünstigte Vermögensverwaltung gemeinn...
Mandy Risch, Andreas Kerst: Die steuerbegünstigte Vermögensverwaltung gemeinn...Mandy Risch, Andreas Kerst: Die steuerbegünstigte Vermögensverwaltung gemeinn...
Mandy Risch, Andreas Kerst: Die steuerbegünstigte Vermögensverwaltung gemeinn...Raabe Verlag
 
Gereon Röckrath: Leistungsstörungen bei der Abwicklung von Verträgen im Kultu...
Gereon Röckrath: Leistungsstörungen bei der Abwicklung von Verträgen im Kultu...Gereon Röckrath: Leistungsstörungen bei der Abwicklung von Verträgen im Kultu...
Gereon Röckrath: Leistungsstörungen bei der Abwicklung von Verträgen im Kultu...Raabe Verlag
 
Ulrich Poser: Die beschränkte Steuerpflicht ausländischer Künstler
Ulrich Poser: Die beschränkte Steuerpflicht ausländischer KünstlerUlrich Poser: Die beschränkte Steuerpflicht ausländischer Künstler
Ulrich Poser: Die beschränkte Steuerpflicht ausländischer KünstlerRaabe Verlag
 
Dr. Tobias Holzmüller: Die öffentliche Hand im Wettbewerb mit privaten Kultur...
Dr. Tobias Holzmüller: Die öffentliche Hand im Wettbewerb mit privaten Kultur...Dr. Tobias Holzmüller: Die öffentliche Hand im Wettbewerb mit privaten Kultur...
Dr. Tobias Holzmüller: Die öffentliche Hand im Wettbewerb mit privaten Kultur...Raabe Verlag
 
Prof. Dr. Gernot Wolfram: Die Bedeutung der Creative Industries für internati...
Prof. Dr. Gernot Wolfram: Die Bedeutung der Creative Industries für internati...Prof. Dr. Gernot Wolfram: Die Bedeutung der Creative Industries für internati...
Prof. Dr. Gernot Wolfram: Die Bedeutung der Creative Industries für internati...Raabe Verlag
 
Lansnicker, Schwirtzek: Private Arbeitsvermittlung durch Künstleragenturen – ...
Lansnicker, Schwirtzek: Private Arbeitsvermittlung durch Künstleragenturen – ...Lansnicker, Schwirtzek: Private Arbeitsvermittlung durch Künstleragenturen – ...
Lansnicker, Schwirtzek: Private Arbeitsvermittlung durch Künstleragenturen – ...Raabe Verlag
 
Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1
Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1 Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1
Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1 Raabe Verlag
 

Mehr von Raabe Verlag (20)

Martina Herring: Besucherorientierung im Museum. Qualifizierung von Mitarbeit...
Martina Herring: Besucherorientierung im Museum. Qualifizierung von Mitarbeit...Martina Herring: Besucherorientierung im Museum. Qualifizierung von Mitarbeit...
Martina Herring: Besucherorientierung im Museum. Qualifizierung von Mitarbeit...
 
Dr. Annett Baumast: Nachhaltigkeit im Kulturbetrieb
Dr. Annett Baumast: Nachhaltigkeit im KulturbetriebDr. Annett Baumast: Nachhaltigkeit im Kulturbetrieb
Dr. Annett Baumast: Nachhaltigkeit im Kulturbetrieb
 
David Scherer: Crowdfunding im Social Web
David Scherer: Crowdfunding im Social WebDavid Scherer: Crowdfunding im Social Web
David Scherer: Crowdfunding im Social Web
 
Birgit Walter: Ökonomische Rechtfertigung öffentlicher Kulturförderung
Birgit Walter: Ökonomische Rechtfertigung öffentlicher KulturförderungBirgit Walter: Ökonomische Rechtfertigung öffentlicher Kulturförderung
Birgit Walter: Ökonomische Rechtfertigung öffentlicher Kulturförderung
 
Dr. Burkhard Bastuck: Der Intendantenvertrag
Dr. Burkhard Bastuck: Der IntendantenvertragDr. Burkhard Bastuck: Der Intendantenvertrag
Dr. Burkhard Bastuck: Der Intendantenvertrag
 
Prof. Dr. Gerhard Pfennig: Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst
Prof. Dr. Gerhard Pfennig: Verwertungsgesellschaft Bild-KunstProf. Dr. Gerhard Pfennig: Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst
Prof. Dr. Gerhard Pfennig: Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst
 
Robert Kirchmaier: Kulturgüteraustausch und Staatsgarantien
Robert Kirchmaier: Kulturgüteraustausch und StaatsgarantienRobert Kirchmaier: Kulturgüteraustausch und Staatsgarantien
Robert Kirchmaier: Kulturgüteraustausch und Staatsgarantien
 
Stephanie Koopmann: Großspenden-Fundraising
Stephanie Koopmann: Großspenden-FundraisingStephanie Koopmann: Großspenden-Fundraising
Stephanie Koopmann: Großspenden-Fundraising
 
Antonella Tanca: „Lebenslanges Lernen“ - Das Museum als Lernort
Antonella Tanca:  „Lebenslanges Lernen“ - Das Museum als LernortAntonella Tanca:  „Lebenslanges Lernen“ - Das Museum als Lernort
Antonella Tanca: „Lebenslanges Lernen“ - Das Museum als Lernort
 
Peter Loock: Beispiele für Mediations-Güteverfahren
Peter Loock: Beispiele für Mediations-GüteverfahrenPeter Loock: Beispiele für Mediations-Güteverfahren
Peter Loock: Beispiele für Mediations-Güteverfahren
 
Gordon K. Strahl: Marketing in der Freien Kulturszene
Gordon K. Strahl: Marketing in der Freien KulturszeneGordon K. Strahl: Marketing in der Freien Kulturszene
Gordon K. Strahl: Marketing in der Freien Kulturszene
 
Oliver Daniel Sopalla: Werben in Echtzeit
Oliver Daniel Sopalla: Werben in EchtzeitOliver Daniel Sopalla: Werben in Echtzeit
Oliver Daniel Sopalla: Werben in Echtzeit
 
Markus Edlefsen: Was machen die eigentlich? Transparenz in der Zivilgesellschaft
Markus Edlefsen: Was machen die eigentlich? Transparenz in der ZivilgesellschaftMarkus Edlefsen: Was machen die eigentlich? Transparenz in der Zivilgesellschaft
Markus Edlefsen: Was machen die eigentlich? Transparenz in der Zivilgesellschaft
 
Mandy Risch, Andreas Kerst: Die steuerbegünstigte Vermögensverwaltung gemeinn...
Mandy Risch, Andreas Kerst: Die steuerbegünstigte Vermögensverwaltung gemeinn...Mandy Risch, Andreas Kerst: Die steuerbegünstigte Vermögensverwaltung gemeinn...
Mandy Risch, Andreas Kerst: Die steuerbegünstigte Vermögensverwaltung gemeinn...
 
Gereon Röckrath: Leistungsstörungen bei der Abwicklung von Verträgen im Kultu...
Gereon Röckrath: Leistungsstörungen bei der Abwicklung von Verträgen im Kultu...Gereon Röckrath: Leistungsstörungen bei der Abwicklung von Verträgen im Kultu...
Gereon Röckrath: Leistungsstörungen bei der Abwicklung von Verträgen im Kultu...
 
Ulrich Poser: Die beschränkte Steuerpflicht ausländischer Künstler
Ulrich Poser: Die beschränkte Steuerpflicht ausländischer KünstlerUlrich Poser: Die beschränkte Steuerpflicht ausländischer Künstler
Ulrich Poser: Die beschränkte Steuerpflicht ausländischer Künstler
 
Dr. Tobias Holzmüller: Die öffentliche Hand im Wettbewerb mit privaten Kultur...
Dr. Tobias Holzmüller: Die öffentliche Hand im Wettbewerb mit privaten Kultur...Dr. Tobias Holzmüller: Die öffentliche Hand im Wettbewerb mit privaten Kultur...
Dr. Tobias Holzmüller: Die öffentliche Hand im Wettbewerb mit privaten Kultur...
 
Prof. Dr. Gernot Wolfram: Die Bedeutung der Creative Industries für internati...
Prof. Dr. Gernot Wolfram: Die Bedeutung der Creative Industries für internati...Prof. Dr. Gernot Wolfram: Die Bedeutung der Creative Industries für internati...
Prof. Dr. Gernot Wolfram: Die Bedeutung der Creative Industries für internati...
 
Lansnicker, Schwirtzek: Private Arbeitsvermittlung durch Künstleragenturen – ...
Lansnicker, Schwirtzek: Private Arbeitsvermittlung durch Künstleragenturen – ...Lansnicker, Schwirtzek: Private Arbeitsvermittlung durch Künstleragenturen – ...
Lansnicker, Schwirtzek: Private Arbeitsvermittlung durch Künstleragenturen – ...
 
Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1
Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1 Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1
Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1
 

Michow: Die vertragsrechtlichen Besonderheiten der Veranstaltungsbranche

  • 1. K Veranstaltungsrecht K4 Rechtsverhältnisse Künstler/Veranstalter Die vertragsrechtlichen Besonderheiten der Veranstaltungsbranche Jens Michow Rechtsanwalt in Hamburg; Präsident und Geschäftsführer des Bundesverband der Veranstaltungswirtschaft (idkv) e.V. Inhalt Seite 1. Der Vertragsschluss in der Veranstaltungsbranche 2 1.1 Angebot und Annahme 2 1.2 Probleme des mündlichen Vertragsschlusses 2 2. Leistungsstörungen bei Veranstaltungsverträgen 4 2.1 Vorbemerkung 4 2.2 Einleitung 4 2.3 Unmöglichkeit 5 2.4 Verzug 11 2.5 Schlechtleistung (früher: Positive Forderungsverletzung) 16 2.6 Besonderheiten des Dienstvertragsrechts 17 2.7 Besonderheiten des Werkvertragsrechts 21 3. Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) 26 3.1 AGB bei Standardverträgen 26 3.2 Voraussetzungen für das Vorliegen von AGB 26 3.3 Die Inhaltskontrolle von AGB, §§ 307–309 BGB: 29 3.4 Rechtsfolgen der Unwirksamkeit von AGB 31 3.5 Verwendung von AGB gegenüber einem Unternehmer i.S.d. § 14 Abs.1 BGB einschließlich des Kaufmanns i.S.d. HGB 32 _________________________________________________________________ Muss ein Vertrag in der Veranstaltungsbranche immer schriftlich abgeschlossen werden? Welche Rechtsfolgen hat es, wenn ein Open-Air-Konzert aufgrund schlechten Wetters ausfällt? Kann der Künstler sein Honorar verlangen, wenn der K Veranstalter das Konzert wegen mangelnden Vorverkaufs kurzfristig absagt? Die 4.1 folgenden Seiten werden Ihnen bei der Beantwortung dieser und weiterer Fragen S. 1 behilflich sein. 29 Kultur & Recht Juli 2005
  • 2. K Veranstaltungsrecht K4 Rechtsverhältnisse Künstler/Veranstalter 1. Der Vertragsschluss in der Veranstaltungsbranche 1.1 Angebot und Annahme Ein Vertrag ist die von zwei oder mehr Personen erklärte Willensübereinstim- mung über die Herbeiführung eines bestimmten rechtlichen Erfolges (vgl. Pa- landt, Einf. v. § 145, Rn.1). Ein wirksamer Vertrag setzt also (mindestens) das Vorliegen zweier übereinstimmender Willenserklärungen (Angebot und Annah- me) verschiedener Rechtssubjekte, d.h. der Vertragsparteien, voraus (vgl. Palandt, a.a.O). Die Verträge im Konzertgeschäft sind (anders als beispielsweise im Grundstücks- oder Erbrecht) grundsätzlich formfrei und können daher auch mündlich (etwa telefonisch) oder durch konkludentes (schlüssiges) Verhalten abgeschlossen wer- den. Dies gilt für alle vorgenannten Verträge der Konzertbranche. Auch wenn mündlich abgeschlossene Verträge grundsätzlich wirksam sind und die vertraglich versprochenen Leistungen deshalb in einem Prozess grundsätzlich eingeklagt werden können, liegt es auf der Hand, dass der Nachteil einer „nur“ mündlich getroffenen Vereinbarung in der Problematik ihrer Beweisbarkeit liegt. 1.2 Probleme des mündlichen Vertragsschlusses Zu Problemen kommt es regelmäßig, wenn sich die Parteien auf den Standpunkt stellen, dass die (mündliche) Vereinbarung noch von einer schriftlichen Fixierung abhängig sein sollte. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Künstler (bzw. seine Agentur oder eine Gastspieldirektion) die einzelnen Vereinbarungen mit dem Veranstalter (Honorar, Auftrittsort, Auftrittszeit, Übernachtung usw.) zunächst mündlich vereinbart, dann allerdings eine schriftliche Ausfertigung eines ausformulierten Vertrages zur Gegenzeichnung an den Veranstalter über- sendet. Leider kommt es in vorgenannter Konstellation in der Praxis immer wieder vor, K dass der Vertragspartner des Künstlers oder einer Gastspieldirektion, den Vertrag 4.1 - entgegen seiner ausdrücklichen Zusicherung - nicht unterzeichnet zurücksendet S. 2 und sich den mündlichen Vereinbarungen später mit der Begründung entzieht, man habe sich doch lediglich im „Angebotsstadium“ befunden; verbindliche Vereinbarungen seien bisher nicht getroffen worden. Da der übersandte Vertrag nicht unterzeichnet wurde, sei man „zu nichts“ verpflichtet. 29 Kultur & Recht Juli 2005
  • 3. K Veranstaltungsrecht K4 Rechtsverhältnisse Künstler/Veranstalter In derartigen Fällen läuft der Künstler regelmäßig Gefahr, im Prozess zu unterlie- gen, weil das Gericht sich auf den Standpunkt stellen könnte, dass zwischen den Parteien aufgrund der §§ 125, 126, 127 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) i.V.m. § 154 Abs. 2 BGB kein Vertrag zustande gekommen sei. § 154 Abs. 2 BGB lautet: „Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrages verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist“. Unter einer „Beurkundung“ ist nicht nur die allgemein bekannte Beurkundung durch einen Notar, sondern auch die einfache schriftliche Fixierung („Errichtung einer privatschriftlichen Urkunde“) beispielsweise eines Konzertvertrages zu verstehen (vgl. dazu: Palandt, § 154, Rn.4). Die Gerichte begründen das Nicht-Zustandekommen des Vertrages in vorge- nannten Fallkonstellationen unter Berufung auf § 154 Abs.2 BGB mit der fehlen- den verabredeten Beurkundung. Der Künstler bzw. dessen Agentur habe mit der Übersendung des schriftlichen Vertrages dokumentiert, dass zwischen den Partei- en die Schriftform i.S.d. §§ 126, 127 BGB und damit auch die „Beurkundung“ vereinbart wurde; eine solche sei aber nicht erfolgt. Es handelt sich hierbei also um eine Ausnahme zur grundsätzlichen Formfreiheit von Verträgen, nämlich die sog. gewillkürte Schriftformvereinbarung gemäß § 127 BGB. Wer es bei einer mündlichen Vereinbarung nicht bewenden lassen will und auf Unterzeichnung eines schriftlichen Vertrages pocht, wird sich, sofern der Vertragspartner die Unterzeichung verweigert und es zum Streit kommt, vorhalten lassen müssen, dass er selbst das Zustandekommen des Vertrages von einer schriftlichen Eini- gung abhängig gemacht habe. Ein weiteres Problem besteht häufig darin,, dass in dem nachgesandten schriftli- chen Vertrag zumeist noch weitere, über die mündlichen Vereinbarungen hinaus- gehende Punkte geregelt werden, wie z.B. die Vorauszahlungsverpflichtungen des Veranstalters, technische Details (Bühnenanweisung), Cateringbestimmungen etc. Auch wenn es sich dabei nach Ansicht des Künstlers und Agenten um Selbstver- ständlichkeiten handeln mag, gehen die Gerichte, sofern der Beklagte eine Eini- gung über derartige Punkte bestreitet, unter Verweis auf § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB K regelmäßig davon aus, dass mangels vollständiger Einigung über alle vertragswe- 4.1 sentlichen Punkte ein Vertrag noch nicht zustandegekommen ist : S. 3 „Soweit nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrages geeinigt ha- ben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen.“ 29 Kultur & Recht Juli 2005
  • 4. K Veranstaltungsrecht K4 Rechtsverhältnisse Künstler/Veranstalter Auf diese Auslegungsregel wird allerdings nur im Zweifel zurückgegriffen. Ha- ben sich die Parteien erkennbar geeinigt, und lassen sich die Vertragslücken aus- füllen, findet die Vorschrift keine Anwendung. Ferner kann im Einzelfall auch das tatsächliche Verhalten einer Partei (ihr schlüssiges / konkludentes Verhalten ) zur Untermauerung eines wirksamen Vertragsschlusses dienen. So können Zwei- fel am Zustandekommen eines Vertrages wegen nicht erfolgter Unterzeichnung auch dadurch ausgeräumt werden, das ein Vertragspartner unter Beweis zu stellen vermag, dass der andere Vertragspartner bereits mit dem Vollzug eines grund- sätzlich ausgehandelten aber nicht unterzeichneten Vertrages begonnen hat (Künstler kündigt Termin auf seiner Website an, Veranstalter eröffnet den Vor- verkauf und/oder beginnt mit der Werbung für die Veranstaltung). Ein derartiges Verhalten kann zumindest als Indiz dafür gesehen werden, dass der Vertragspart- ner sich selbst auf die Basis einer getroffenen Vereinbarung gestellt hat, d.h. auf Grundlage eines bereits geschlossenen Vertrages handelt. Dokumentiert ein Ver- anstalter durch sein Handeln, dass er selbst davon ausgeht, dass der Vertrag zwi- schen ihm und dem Künstler geschlossen ist, wird er mit dem Einwand, ein Ver- trag zwischen den Parteien bestehe nicht, nicht mehr gehört (vgl. zu dieser Pro- blematik: AG Brakel vom 29. Mai 1998, 7 C 110/98). Allerdings wird durch ein derart schlüssiges Verhalten noch keine Einigung auch über die Übernahme von Cateringkosten oder technischen Nebenleistungen unter Beweis gestellt. 2. Leistungsstörungen bei Veranstaltungsverträgen 2.1 Vorbemerkung Der Gesetzgeber hat das Bürgerliche Gesetzbuch zum 1. Januar 2002 in einer Vielzahl von Vorschriften - insbesondere im Bereich des Schuldrechts - grundle- gend geändert und mehrere Nebengesetze (u.a. Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Haustürwiderrufsgesetz) ins BGB inte- griert. Das neue Schuldrecht findet auf alle Verträge, die seit dem 1. Januar 2002 geschlossen worden sind, Anwendung (Art. 229 § 4 EGBGB). Für Dauerschuld- verhältnisse gilt das neue Schuldrecht erst ab dem 1. Januar 2003. Den nachfol- K genden Ausführungen liegt das neue Schuldrecht zugrunde. 4.1 S. 4 2.2 Einleitung Mit dem wirksamen Abschluss eines Konzertvertrages haben sich die Parteien Verpflichtungen auferlegt, die erfüllt werden müssen und auf deren Erfüllung der jeweils andere Teil einen klagbaren Anspruch hat. Erfüllt ein Vertragspartner die ihm obliegende Leistung überhaupt nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vertrags- gemäß, gelangt das „Recht der Leistungsstörungen“ zur Anwendung. 29 Kultur & Recht Juli 2005