Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1
Michow: Die vertragsrechtlichen Besonderheiten der Veranstaltungsbranche
1. K Veranstaltungsrecht
K4 Rechtsverhältnisse Künstler/Veranstalter
Die vertragsrechtlichen Besonderheiten
der Veranstaltungsbranche
Jens Michow
Rechtsanwalt in Hamburg; Präsident und Geschäftsführer des Bundesverband der
Veranstaltungswirtschaft (idkv) e.V.
Inhalt Seite
1. Der Vertragsschluss in der Veranstaltungsbranche 2
1.1 Angebot und Annahme 2
1.2 Probleme des mündlichen Vertragsschlusses 2
2. Leistungsstörungen bei Veranstaltungsverträgen 4
2.1 Vorbemerkung 4
2.2 Einleitung 4
2.3 Unmöglichkeit 5
2.4 Verzug 11
2.5 Schlechtleistung (früher: Positive Forderungsverletzung) 16
2.6 Besonderheiten des Dienstvertragsrechts 17
2.7 Besonderheiten des Werkvertragsrechts 21
3. Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) 26
3.1 AGB bei Standardverträgen 26
3.2 Voraussetzungen für das Vorliegen von AGB 26
3.3 Die Inhaltskontrolle von AGB, §§ 307–309 BGB: 29
3.4 Rechtsfolgen der Unwirksamkeit von AGB 31
3.5 Verwendung von AGB gegenüber einem Unternehmer i.S.d. § 14
Abs.1 BGB einschließlich des Kaufmanns i.S.d. HGB 32
_________________________________________________________________
Muss ein Vertrag in der Veranstaltungsbranche immer schriftlich abgeschlossen
werden? Welche Rechtsfolgen hat es, wenn ein Open-Air-Konzert aufgrund
schlechten Wetters ausfällt? Kann der Künstler sein Honorar verlangen, wenn der K
Veranstalter das Konzert wegen mangelnden Vorverkaufs kurzfristig absagt? Die 4.1
folgenden Seiten werden Ihnen bei der Beantwortung dieser und weiterer Fragen
S. 1
behilflich sein.
29 Kultur & Recht Juli 2005
2. K Veranstaltungsrecht
K4 Rechtsverhältnisse Künstler/Veranstalter
1. Der Vertragsschluss in der
Veranstaltungsbranche
1.1 Angebot und Annahme
Ein Vertrag ist die von zwei oder mehr Personen erklärte Willensübereinstim-
mung über die Herbeiführung eines bestimmten rechtlichen Erfolges (vgl. Pa-
landt, Einf. v. § 145, Rn.1). Ein wirksamer Vertrag setzt also (mindestens) das
Vorliegen zweier übereinstimmender Willenserklärungen (Angebot und Annah-
me) verschiedener Rechtssubjekte, d.h. der Vertragsparteien, voraus (vgl. Palandt,
a.a.O).
Die Verträge im Konzertgeschäft sind (anders als beispielsweise im Grundstücks-
oder Erbrecht) grundsätzlich formfrei und können daher auch mündlich (etwa
telefonisch) oder durch konkludentes (schlüssiges) Verhalten abgeschlossen wer-
den. Dies gilt für alle vorgenannten Verträge der Konzertbranche.
Auch wenn mündlich abgeschlossene Verträge grundsätzlich wirksam sind und
die vertraglich versprochenen Leistungen deshalb in einem Prozess grundsätzlich
eingeklagt werden können, liegt es auf der Hand, dass der Nachteil einer „nur“
mündlich getroffenen Vereinbarung in der Problematik ihrer Beweisbarkeit liegt.
1.2 Probleme des mündlichen Vertragsschlusses
Zu Problemen kommt es regelmäßig, wenn sich die Parteien auf den Standpunkt
stellen, dass die (mündliche) Vereinbarung noch von einer schriftlichen Fixierung
abhängig sein sollte. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Künstler
(bzw. seine Agentur oder eine Gastspieldirektion) die einzelnen Vereinbarungen
mit dem Veranstalter (Honorar, Auftrittsort, Auftrittszeit, Übernachtung usw.)
zunächst mündlich vereinbart, dann allerdings eine schriftliche Ausfertigung
eines ausformulierten Vertrages zur Gegenzeichnung an den Veranstalter über-
sendet.
Leider kommt es in vorgenannter Konstellation in der Praxis immer wieder vor,
K dass der Vertragspartner des Künstlers oder einer Gastspieldirektion, den Vertrag
4.1 - entgegen seiner ausdrücklichen Zusicherung - nicht unterzeichnet zurücksendet
S. 2 und sich den mündlichen Vereinbarungen später mit der Begründung entzieht,
man habe sich doch lediglich im „Angebotsstadium“ befunden; verbindliche
Vereinbarungen seien bisher nicht getroffen worden. Da der übersandte Vertrag
nicht unterzeichnet wurde, sei man „zu nichts“ verpflichtet.
29 Kultur & Recht Juli 2005
3. K Veranstaltungsrecht
K4 Rechtsverhältnisse Künstler/Veranstalter
In derartigen Fällen läuft der Künstler regelmäßig Gefahr, im Prozess zu unterlie-
gen, weil das Gericht sich auf den Standpunkt stellen könnte, dass zwischen den
Parteien aufgrund der §§ 125, 126, 127 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
i.V.m. § 154 Abs. 2 BGB kein Vertrag zustande gekommen sei. § 154 Abs. 2
BGB lautet:
„Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrages verabredet worden, so
ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt
ist“.
Unter einer „Beurkundung“ ist nicht nur die allgemein bekannte Beurkundung
durch einen Notar, sondern auch die einfache schriftliche Fixierung („Errichtung
einer privatschriftlichen Urkunde“) beispielsweise eines Konzertvertrages zu
verstehen (vgl. dazu: Palandt, § 154, Rn.4).
Die Gerichte begründen das Nicht-Zustandekommen des Vertrages in vorge-
nannten Fallkonstellationen unter Berufung auf § 154 Abs.2 BGB mit der fehlen-
den verabredeten Beurkundung. Der Künstler bzw. dessen Agentur habe mit der
Übersendung des schriftlichen Vertrages dokumentiert, dass zwischen den Partei-
en die Schriftform i.S.d. §§ 126, 127 BGB und damit auch die „Beurkundung“
vereinbart wurde; eine solche sei aber nicht erfolgt. Es handelt sich hierbei also
um eine Ausnahme zur grundsätzlichen Formfreiheit von Verträgen, nämlich die
sog. gewillkürte Schriftformvereinbarung gemäß § 127 BGB. Wer es bei einer
mündlichen Vereinbarung nicht bewenden lassen will und auf Unterzeichnung
eines schriftlichen Vertrages pocht, wird sich, sofern der Vertragspartner die
Unterzeichung verweigert und es zum Streit kommt, vorhalten lassen müssen,
dass er selbst das Zustandekommen des Vertrages von einer schriftlichen Eini-
gung abhängig gemacht habe.
Ein weiteres Problem besteht häufig darin,, dass in dem nachgesandten schriftli-
chen Vertrag zumeist noch weitere, über die mündlichen Vereinbarungen hinaus-
gehende Punkte geregelt werden, wie z.B. die Vorauszahlungsverpflichtungen des
Veranstalters, technische Details (Bühnenanweisung), Cateringbestimmungen etc.
Auch wenn es sich dabei nach Ansicht des Künstlers und Agenten um Selbstver-
ständlichkeiten handeln mag, gehen die Gerichte, sofern der Beklagte eine Eini-
gung über derartige Punkte bestreitet, unter Verweis auf § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB
K
regelmäßig davon aus, dass mangels vollständiger Einigung über alle vertragswe-
4.1
sentlichen Punkte ein Vertrag noch nicht zustandegekommen ist :
S. 3
„Soweit nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrages geeinigt ha-
ben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung
getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen.“
29 Kultur & Recht Juli 2005
4. K Veranstaltungsrecht
K4 Rechtsverhältnisse Künstler/Veranstalter
Auf diese Auslegungsregel wird allerdings nur im Zweifel zurückgegriffen. Ha-
ben sich die Parteien erkennbar geeinigt, und lassen sich die Vertragslücken aus-
füllen, findet die Vorschrift keine Anwendung. Ferner kann im Einzelfall auch
das tatsächliche Verhalten einer Partei (ihr schlüssiges / konkludentes Verhalten )
zur Untermauerung eines wirksamen Vertragsschlusses dienen. So können Zwei-
fel am Zustandekommen eines Vertrages wegen nicht erfolgter Unterzeichnung
auch dadurch ausgeräumt werden, das ein Vertragspartner unter Beweis zu stellen
vermag, dass der andere Vertragspartner bereits mit dem Vollzug eines grund-
sätzlich ausgehandelten aber nicht unterzeichneten Vertrages begonnen hat
(Künstler kündigt Termin auf seiner Website an, Veranstalter eröffnet den Vor-
verkauf und/oder beginnt mit der Werbung für die Veranstaltung). Ein derartiges
Verhalten kann zumindest als Indiz dafür gesehen werden, dass der Vertragspart-
ner sich selbst auf die Basis einer getroffenen Vereinbarung gestellt hat, d.h. auf
Grundlage eines bereits geschlossenen Vertrages handelt. Dokumentiert ein Ver-
anstalter durch sein Handeln, dass er selbst davon ausgeht, dass der Vertrag zwi-
schen ihm und dem Künstler geschlossen ist, wird er mit dem Einwand, ein Ver-
trag zwischen den Parteien bestehe nicht, nicht mehr gehört (vgl. zu dieser Pro-
blematik: AG Brakel vom 29. Mai 1998, 7 C 110/98). Allerdings wird durch ein
derart schlüssiges Verhalten noch keine Einigung auch über die Übernahme von
Cateringkosten oder technischen Nebenleistungen unter Beweis gestellt.
2. Leistungsstörungen bei
Veranstaltungsverträgen
2.1 Vorbemerkung
Der Gesetzgeber hat das Bürgerliche Gesetzbuch zum 1. Januar 2002 in einer
Vielzahl von Vorschriften - insbesondere im Bereich des Schuldrechts - grundle-
gend geändert und mehrere Nebengesetze (u.a. Gesetz zur Regelung des Rechts
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Haustürwiderrufsgesetz) ins BGB inte-
griert. Das neue Schuldrecht findet auf alle Verträge, die seit dem 1. Januar 2002
geschlossen worden sind, Anwendung (Art. 229 § 4 EGBGB). Für Dauerschuld-
verhältnisse gilt das neue Schuldrecht erst ab dem 1. Januar 2003. Den nachfol-
K genden Ausführungen liegt das neue Schuldrecht zugrunde.
4.1
S. 4 2.2 Einleitung
Mit dem wirksamen Abschluss eines Konzertvertrages haben sich die Parteien
Verpflichtungen auferlegt, die erfüllt werden müssen und auf deren Erfüllung der
jeweils andere Teil einen klagbaren Anspruch hat. Erfüllt ein Vertragspartner die
ihm obliegende Leistung überhaupt nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vertrags-
gemäß, gelangt das „Recht der Leistungsstörungen“ zur Anwendung.
29 Kultur & Recht Juli 2005