Unterlagen zum Vortrag "Onlinehandel neu geregelt! Der rechtskonforme Webshop 2014".
Seit 13. Juni 2014 gelten neue Regelungen für Verträge zwischen KonsumentInnen und Unternehmen. Die Umsetzung einer weiteren Konsumentenschutz-Richtlinie der EU durch das Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (VRUG) bringt insbesondere für Unternehmer im Fernabsatz (wie Onlinehändler) komplexere rechtliche sowie technische Anforderungen.
ExpertInnen der Rechtsanwaltskanzlei Jarolim Flitsch Rechtsanwälte GmbH und den Web-SpezialistInnen der datenwerk innovationsagentur GmbH gaben im Rahmen eines Vortrags am 15. Oktober 2014 einen Überblick über die geänderten Rahmenbedingungen aus rechtlicher und technischer Sicht.
2. Der rechtskonforme
Webshop
Geänderte Rahmenbedingungen für
Webshopbetreiber
IRENA GOGL-HASSANIN
Wien, 15. Oktober 2014
3. Überblick
Rechtsquellen – Fern- und Auswärtsgeschäftsgesetz („FAGG“)
Anwendungsbereich des FAGG
Informationspflichten nach dem FAGG
Rücktrittsrecht
Rechtsfolgen der Verletzung der Informationspflichten und der
Nichtbefolgung der Bestimmungen zum Rücktrittsrecht
„Button“-Lösung bei elektronisch abgeschlossenen Fernabsatzverträgen
Sonstige Änderungen
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5. Anwendungsbereich I
‣ Konsumentenschutzgesetz – (KSchG)
‣ Unternehmer = jemand, für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens
gehört
‣ Verbraucher = „jemand, auf den das nicht zutrifft“ (§ 1 KSchG)
‣ KEINE Anwendung bei B2B und C2C Geschäften
‣ Entgeltliche, zweiseitige Geschäfte
‣ Entgeltlichkeit muss nicht nur in Geld bestehen, auch zB Gutscheine,
Sachleistungen (zB Tauschverträge), Datenhingabe
‣ Fernabsatzgeschäfte („FAV“)
‣ Vertragsabschluss über Fernkommunikationsmittel (E-Mail, Homepages, Telefon,
SMS) im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und
Dienstleistungssystem (Callcenter, Webshop, Massenwerbung)
‣ Außer-Geschäftsraum-Vertrag („AGV“)
‣ Unternehmer und Verbraucher anwesend an einem Ort, der nicht Geschäftsraum
des Unternehmers ist
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6. Anwendungsbereich II
‣ Bagatellgrenze für Auswärtsgeschäfte („AGV“) (nicht jedoch
Fernabsatzgeschäfte „FAV“!) EUR 50,-
‣ Ausnahmen für bestimmte Vertragstypen, zB
‣ Finanzdienstleistungen
‣ Gesundheitsdienstleistungen (nicht aber Vertrieb von Arzneimitteln und
Medizinprodukten)
‣ Pauschalreisen und Personenbeförderung (aber § 8 FAGG Informationspflichten
anwendbar)
‣ Immobiliengeschäfte und Bauverträge
‣ „Hauslieferungen“: regelmäßige Lieferung von Gütern des täglichen Lebens durch
den Unternehmer selbst (nicht Postversand!) (zB Biokistl)
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7. Informationspflichten und -zeitpunkte
im Überblick
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NUR FAV über Websites (!)
Spätestens bei Beginn des
Bestellvorgangs
§ 8 Abs 3 FAGG
Vor dem Vertragsabschluss
§ 4 Abs 1 FAGG
‣ „klar und deutlich“
‣ Informationen über Lieferbedingungen und
akzeptierte Zahlungsmittel
‣ „klar und verständlich“
‣ Umfassende Informationspflichten
‣ AGV: grds. auf Papier
‣ FAV: mediengerechte Form, eingeschränkte
Informationspflichten wenn nur begrenzter
Raum oder begrenzte Zeit
NUR FAV über Websites (!)
Unmittelbar vor Abgabe der
Vertragserklärung
§ 8 Abs 1 FAGG
Nach dem Vertragsabschluss
§ 5 Abs 2 und § 7 Abs 3 FAGG
„Bestätigung“
‣ „klar und in hervorgehobener Weise“
‣ Bestimmte Informationen nach § 4 Abs 1
FAGG
‣ AGV und FAV unterschiedlicher Umfang
‣ AGV: grds. In Papierform
‣ FAV: auf einem dauerhaften Datenträger (E-Mail,
USB-Stick, CD-Rom)
8. !!!
NOCHMALS
hervorgehoben:
!
Wesentlichen
Eigenschaften der Ware
!
Gesamtpreis (inkl.
Steuern, Abgaben,
Lieferkosten) /
monatlichen
Gesamtkosten
!
Laufzeit und
Kündigungsbedingungen
/ Mindestdauer der
Verpflichtungen
!!!!
Liefer-beschränk-ungen
und
akzeptierte
Zahlungs-mittel
!!!!
‣ „klar und
verständlich“
‣ Umfassende
Informationspflichten
‣ AGV: grds. auf Papier
‣ FAV: mediengerechte
Form, eingeschränkte
Informationspflichten
wenn nur begrenzter
Raum oder begrenzte
Zeit
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Nach
Vertragsabschluss
V
E
R
T
R
A
G
S
A
B
S
C
H
L
U
S
S
Vor Vertragsabschluss
Vor Beginn des
Bestellvorgangs
Unmittelbar vor Abgabe
der Vertragserklärung
„§ 4 Informationen“!
!
!
Angaben insb. zum
‣ Unternehmen (Impressum)
‣ Ware / Dienstleistung
(Eigenschaften,
Gesamtpreis)
‣ Lieferbedingungen und -
kosten
‣ Rücktrittsrecht
‣ Gewährleistung
‣ Laufzeit des Vertrags und
Kündigung
‣ Hinweis auf
Verhaltenskodizes
‣ Hinweis auf
außergerichtliche
Beschwerdestelle
Empfangsbestätigung
der Bestellung gem. §
10 Abs 2 ECG
9. Rücktrittsrecht I
‣ Informationspflicht über Bestehen und Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts
‣ Ausnahmen vom Rücktrittsrecht (§ 18 FAGG), zB personalisierte Waren, schnell
verderbliche Waren, versiegelte Waren (bei Entfernung des Siegels), Ausführung
vor Ablauf der Rücktrittsfrist (Dienstleistungen und Software-Downloads)
‣ Zurverfügungstellung des Muster-Widerrufsformulars
(https://www.wko.at/Content.Node/branchen/w/Berufsfotografen/Muster_Widerrufsformular.pdf)
‣ Rücktrittsfrist = 14 Kalendertage
‣ Bei Dienstleistungsverträgen ab Vertragsabschluss
‣ Bei Kaufverträgen ab Erhalt der Ware (bei Teillieferungen Erhalt des letzten Teils)
‣ Kann vertraglich verlängert (aber nicht verkürzt) werden
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10. Rücktrittsrecht II
‣ Information über Kostentragung bei Rücktrittsrecht
‣ Kosten der Rücksendung sind vom Verbraucher zu tragen (aber Unternehmer kann
diese Kosten vertraglich übernehmen) – NEU!!
‣ Gilt nicht für AGV, bei denen die Ware bei Vertragsabschluss zur Wohnung geliefert wurde
‣ Information auch über Rücksendekosten, wenn die Ware nicht mit der Post
zurückgeschickt werden kann (bei FAV)
‣ Schadenersatzpflicht des Verbrauchers für Wertverlust der Ware
‣ Nicht jedoch Wertverlust, die durch eine Prüfung der Beschaffenheit,
Eigenschaften und Funktionsweise der Ware verursacht wurde
‣ Pflichten des Unternehmers
‣ Erstattung aller durch Verbraucher geleisteten Zahlungen (einschließlich
Standardlieferkosten)
‣ Erstattung Zinsverlust bei mangelhafter Information durch Unternehmer und
Verlängerung der Rücktrittsfrist
‣ Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers bis zur Rücksendung
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11. Ausübung des Rücktrittsrechts
‣ Erklärung des Verbrauchers an keine bestimmte Form gebunden (§ 13
FAGG) – NEU!
‣ auch mündlich, Telefonanruf, SMS möglich
‣ ABER: Empfangsbedürftige Erklärung -> Beweislast für rechtzeitige
Ausübung des Rücktrittsrechts trägt Verbraucher
‣ Verbraucher kann (muss aber nicht!) das Muster-Widerrufsformular
verwenden
‣ Kann auch elektronisch (über Eingabe auf Website) abgegeben werden (dann
Empfangsbestätigung des Unternehmers erforderlich)
‣ Rücktrittswille muss klar erkennbar sein
‣ Nicht ausreichend zB bloße Rücksendung der Ware (aber Vermerk auf
Rücksendung „Storno“ oder „Widerruf“ ausreichend) oder Verweigerung der
Annahme
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12. Ausführung vor Ablauf der
Rücktrittsfrist
‣ Soll vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Lieferung einer Dienstleistung
begonnen werden („Verlangen des Verbrauchers“), muss der Unternehmer
den Verbraucher auffordern, dies ausdrücklich zu erklären (§ 10 FAGG) ->
Rücktrittsrecht erlischt
‣ Unternehmer muss den Verbraucher über die Konsequenz des Erlöschens des
Rücktrittsrechts informieren
‣ Erklärung des Verbrauchers vor Beginn der Leistungserbringung bzw. vor
Vertragsabschluss
‣ Unkörperliche digitale Inhalte („Downloads“) (§ 10 Abs 1 Z 11 FAGG)
‣ Verbraucher muss Erfüllung vor Ablauf der Rücktrittsfrist ausdrücklich zustimmen
(aber „Verlangen des Verbrauchers“ nicht erforderlich) und damit den Verlust des
Rücktrittsrechts zur Kenntnis nehmen
‣ Bestätigung nach § 5 Abs 2 (bei AGV) bzw. nach § 7 Abs 3 (bei FAV)
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13. Rechtsfolgen bei Verletzung der
Informationspflicht über das Rücktrittsrecht
‣ Verlängerung des Rücktrittsrechts um 12 Monate
‣ Verspätete Informationserteilung innerhalb dieser 12 Monate -> Rücktrittsrecht
endet 14 Tage nach Erhalt dieser Informationen durch den Verbraucher
‣ Gilt auch bei Verletzung der Bestätigungspflicht bei FAV, wenn von vereinfachter
Form der vorvertraglichen Informationspflicht Gebrauch gemacht wurde
‣ Rückversandkosten sind vom Unternehmer zu tragen, wenn nicht
ausdrücklich auf die Kostentragungspflicht des Verbrauchers hingewiesen
wurde
‣ Verlust des Schadenersatzanspruchs wegen Wertverlust der Ware
‣ Verwaltungsstrafe von bis zu EUR 1.450,- (§ 19 FAGG)
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14. Rechtsfolgen bei Verletzung sonstiger
Informationspflichten
‣ Für den Großteil der Informationen sind Rechtsfolgen nicht geregelt
‣ Vertrag ist grundsätzlich wirksam, sofern nicht wesentliche Elemente („essentialia
negotii“) betroffen sind
‣ Vorvertragliche Schadenersatzansprüche des Verbrauchers
‣ Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums möglich
‣ Bei Verletzung der Informationspflicht über die Gesamtkosten muss
Verbraucher diese Kosten nicht tragen (§ 4 Abs 5 FAGG)
‣ Verwaltungsstrafe von bis zu EUR 1.450,- (§ 19 FAGG)
‣ Verbandsklagsmöglichkeit zB des VKI gegen den Unternehmer möglich
‣ Wettbewerbsrechtliche Folgen möglich -> Nichterfüllung der
Informationspflichten stellt irreführende Geschäftspraktik iSd § 2 Abs 4 und
5 UWG dar
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15. „Bestell-Button“ Lösung
‣ Gilt nur für elektronisch abgeschlossene FAV („Webshops“)
‣ Verbraucher muss bestätigen, dass die Bestellung mit einer Zahlungspflicht
verbunden ist, sonst kommt kein Vertrag zustande (d.h. der Verbraucher ist
nicht gebunden!)
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16. Zusammenfassung § 8 FAGG
‣ § 8 Abs 1 FAGG – bestimmte Informationspflichten unmittelbar vor Abgabe
der Vertragserklärung
‣ § 8 Abs 3 FAGG – Information über Lieferbedingungen und akzeptierte
Zahlungsmittel vor Beginn des Bestellvorgangs
‣ § 8 Abs 2 FAGG – Bestellbutton-Lösung
➡ Gilt für alle FAV, die elektronisch auf Websites (zB Webshop!) geschlossen
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werden zusätzlich zu den allgemeinen Informationspflichten nach § 4
FAGG
➡ Nur diese Regelungen gelten auch für Personenbeförderungsverträge (ab
13.6.2014) und Pauschalreiseverträge (ab 1.7.2015)
17. Sonstige erwähnenswerte Änderungen
‣ Kundenhotlines dürfen nicht mehr kostenpflichtig sein (§ 6b KSchG)
‣ „kostenpflichtig“ = mehr als der ortsübliche Festnetz- bzw. Mobiltelefontarif
‣ Nicht erfasst sind aber Bestellhotlines
‣ Zusatzleistungen (§ 6c KSchG)
‣ Verbraucher muss ausdrücklich zustimmen
‣ Voreinstellungen über Zusatzleistungen (zB Stornoversicherung bei
Beförderungsverträgen) dürfen nicht vorgenommen werden
‣ Gilt auch für Personenbeförderungsverträge (ab 13.06.2014) und
Pauschalreiseverträge (ab 1.7.2015)
‣ Allgemeine Leistungsfrist von 30 Tagen, wenn nichts anderes vereinbart
wurde (§ 7a KSchG)
‣ Gefahrenübergang bei Versendungskauf mit Ablieferung der Ware beim
Verbraucher (§ 7b KSchG)
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21. Rechtsmeinung zu Gager
‣ Liefer- und Zahlungsbedingungen
‣ Rücktrittsrecht tatsächlich „Rücktritts-„ oder „Widerrufsrecht“ nennen, nicht
Rückgabe
‣ Nicht nur der Kaufpreis muss retourniert werden, sondern auch die Lieferkosten
„Button“-Lösung bei elektronisch abgeschlossenen Fernabsatzverträgen
‣ Musterformular, das sich im Anhang des Gesetzes befindet, auch zur Verfügung
stellen
‣ „Kaufen“ ist ok, aber besser ist „zahlungspflichtig bestellen“
‣ Der Button ist sehr lang - „richtiger“ Button wäre übersichtlicher
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22. Webshop Check
‣ rechtlicher Check mit Testbestellung und Empfehlungen
‣ technischer Check mit Aufwandsschätzung und Empfehlungen
‣ AGB Check inkl. juristischer Überarbeitung: ab € 1.000,-
alle Preise exkl. USt. und Barauslagen
€ 1.200,-
23. MAG. IRENA GOGL-HASSANIN, LL.M.
‣ Partnerin bei Jarolim Flitsch seit 2011
‣ Rechtsanwältin/Rechtsanwaltsanwärterin in
namhaften Anwaltskanzleien in Österreich,
Großbritannien, Polen (2003-2011)
‣ Master of Laws (LLM) in ‚International Banking &
Finance‘ am University College London (UCL),
Großbritannien (2009)
‣ Diverse Vortrags- und Publikationstätigkeiten
‣ Tätigkeitsschwerpunkte
‣ Vertragsrecht und allgemeines Unternehmensrecht
‣ IP und IT Law
‣ Gesellschaftsrecht
‣ Banken- und Finanzierungsrecht
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Rechtsanwältin in Wien seit 2009
irena.gogl-hassanin@jarolim.at
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Volksgartenstraße 3
1010 Vienna, Austria
Tel +43 1/253 7000
Fax +43 1/253 7000 43
Website www.jarolim.at
24. MAG. Wolfgang Zeglovits, MSc
‣ Geschäftsführer von datenwerk seit 2006
‣ Leitung Internetwahlkampagne zur Wiederwahl
von Bundespräsident Dr. Heinz Fischer
‣ Master of Science im Programm "New Media,
Information and Society" an der London School of
Economics and Political Science (LSE) - 2003
‣ Diverse Vortrags- und Publikationstätigkeiten
‣ Tätigkeitsschwerpunkte
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‣ Big Data Analyse und Online-Marktforschung
‣ Strategie- und Geschäftsmodellentwicklung
‣ Usability und User Experience
wolfgang.zeglovits@datenwerk.at
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Magdalenenstraße 33
1060 Vienna, Austria
Tel +43 1/585 6071-1418
Fax +43 1/585 6071 - 1414
Website www.datenwerk.at
Online Stratege in Wien seit 2005