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Der rechtskonforme 
Webshop 
Geänderte Rahmenbedingungen für 
Webshopbetreiber 
IRENA GOGL-HASSANIN 
Wien, 15. Oktober 2014
Überblick 
Rechtsquellen – Fern- und Auswärtsgeschäftsgesetz („FAGG“) 
Anwendungsbereich des FAGG 
Informationspflichten nach dem FAGG 
Rücktrittsrecht 
Rechtsfolgen der Verletzung der Informationspflichten und der 
Nichtbefolgung der Bestimmungen zum Rücktrittsrecht 
„Button“-Lösung bei elektronisch abgeschlossenen Fernabsatzverträgen 
Sonstige Änderungen 
3 
1 
2 
3 
4 
5 
6 
7
Rechtsquellen des 
Verbraucherrechts 
4 
‣ Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch („ABGB“) 
‣ Konsumentenschutzgesetz („KSchG“) 
‣ E-Commerce Gesetz („E-CG“) 
‣ Telekommunikationsgesetz („TKG“) 
‣ Datenschutzgesetz („DSG 2000“) 
‣ NEU: Fern- und Auswärtsgeschäfte Gesetz („FAGG“)
Anwendungsbereich I 
‣ Konsumentenschutzgesetz – (KSchG) 
‣ Unternehmer = jemand, für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens 
gehört 
‣ Verbraucher = „jemand, auf den das nicht zutrifft“ (§ 1 KSchG) 
‣ KEINE Anwendung bei B2B und C2C Geschäften 
‣ Entgeltliche, zweiseitige Geschäfte 
‣ Entgeltlichkeit muss nicht nur in Geld bestehen, auch zB Gutscheine, 
Sachleistungen (zB Tauschverträge), Datenhingabe 
‣ Fernabsatzgeschäfte („FAV“) 
‣ Vertragsabschluss über Fernkommunikationsmittel (E-Mail, Homepages, Telefon, 
SMS) im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und 
Dienstleistungssystem (Callcenter, Webshop, Massenwerbung) 
‣ Außer-Geschäftsraum-Vertrag („AGV“) 
‣ Unternehmer und Verbraucher anwesend an einem Ort, der nicht Geschäftsraum 
des Unternehmers ist 
5
Anwendungsbereich II 
‣ Bagatellgrenze für Auswärtsgeschäfte („AGV“) (nicht jedoch 
Fernabsatzgeschäfte „FAV“!) EUR 50,- 
‣ Ausnahmen für bestimmte Vertragstypen, zB 
‣ Finanzdienstleistungen 
‣ Gesundheitsdienstleistungen (nicht aber Vertrieb von Arzneimitteln und 
Medizinprodukten) 
‣ Pauschalreisen und Personenbeförderung (aber § 8 FAGG Informationspflichten 
anwendbar) 
‣ Immobiliengeschäfte und Bauverträge 
‣ „Hauslieferungen“: regelmäßige Lieferung von Gütern des täglichen Lebens durch 
den Unternehmer selbst (nicht Postversand!) (zB Biokistl) 
6
Informationspflichten und -zeitpunkte 
im Überblick 
7 
NUR FAV über Websites (!) 
Spätestens bei Beginn des 
Bestellvorgangs 
§ 8 Abs 3 FAGG 
Vor dem Vertragsabschluss 
§ 4 Abs 1 FAGG 
‣ „klar und deutlich“ 
‣ Informationen über Lieferbedingungen und 
akzeptierte Zahlungsmittel 
‣ „klar und verständlich“ 
‣ Umfassende Informationspflichten 
‣ AGV: grds. auf Papier 
‣ FAV: mediengerechte Form, eingeschränkte 
Informationspflichten wenn nur begrenzter 
Raum oder begrenzte Zeit 
NUR FAV über Websites (!) 
Unmittelbar vor Abgabe der 
Vertragserklärung 
§ 8 Abs 1 FAGG 
Nach dem Vertragsabschluss 
§ 5 Abs 2 und § 7 Abs 3 FAGG 
„Bestätigung“ 
‣ „klar und in hervorgehobener Weise“ 
‣ Bestimmte Informationen nach § 4 Abs 1 
FAGG 
‣ AGV und FAV unterschiedlicher Umfang 
‣ AGV: grds. In Papierform 
‣ FAV: auf einem dauerhaften Datenträger (E-Mail, 
USB-Stick, CD-Rom)
!!! 
NOCHMALS 
hervorgehoben: 
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Wesentlichen 
Eigenschaften der Ware 
! 
Gesamtpreis (inkl. 
Steuern, Abgaben, 
Lieferkosten) / 
monatlichen 
Gesamtkosten 
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Laufzeit und 
Kündigungsbedingungen 
/ Mindestdauer der 
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akzeptierte 
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verständlich“ 
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Informationspflichten 
‣ AGV: grds. auf Papier 
‣ FAV: mediengerechte 
Form, eingeschränkte 
Informationspflichten 
wenn nur begrenzter 
Raum oder begrenzte 
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8 
Nach 
Vertragsabschluss 
V 
E 
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T 
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A 
G 
S 
A 
B 
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C 
H 
L 
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S 
S 
Vor Vertragsabschluss 
Vor Beginn des 
Bestellvorgangs 
Unmittelbar vor Abgabe 
der Vertragserklärung 
„§ 4 Informationen“! 
! 
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Angaben insb. zum 
‣ Unternehmen (Impressum) 
‣ Ware / Dienstleistung 
(Eigenschaften, 
Gesamtpreis) 
‣ Lieferbedingungen und - 
kosten 
‣ Rücktrittsrecht 
‣ Gewährleistung 
‣ Laufzeit des Vertrags und 
Kündigung 
‣ Hinweis auf 
Verhaltenskodizes 
‣ Hinweis auf 
außergerichtliche 
Beschwerdestelle 
Empfangsbestätigung 
der Bestellung gem. § 
10 Abs 2 ECG
Rücktrittsrecht I 
‣ Informationspflicht über Bestehen und Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts 
‣ Ausnahmen vom Rücktrittsrecht (§ 18 FAGG), zB personalisierte Waren, schnell 
verderbliche Waren, versiegelte Waren (bei Entfernung des Siegels), Ausführung 
vor Ablauf der Rücktrittsfrist (Dienstleistungen und Software-Downloads) 
‣ Zurverfügungstellung des Muster-Widerrufsformulars 
(https://www.wko.at/Content.Node/branchen/w/Berufsfotografen/Muster_Widerrufsformular.pdf) 
‣ Rücktrittsfrist = 14 Kalendertage 
‣ Bei Dienstleistungsverträgen ab Vertragsabschluss 
‣ Bei Kaufverträgen ab Erhalt der Ware (bei Teillieferungen Erhalt des letzten Teils) 
‣ Kann vertraglich verlängert (aber nicht verkürzt) werden 
9
Rücktrittsrecht II 
‣ Information über Kostentragung bei Rücktrittsrecht 
‣ Kosten der Rücksendung sind vom Verbraucher zu tragen (aber Unternehmer kann 
diese Kosten vertraglich übernehmen) – NEU!! 
‣ Gilt nicht für AGV, bei denen die Ware bei Vertragsabschluss zur Wohnung geliefert wurde 
‣ Information auch über Rücksendekosten, wenn die Ware nicht mit der Post 
zurückgeschickt werden kann (bei FAV) 
‣ Schadenersatzpflicht des Verbrauchers für Wertverlust der Ware 
‣ Nicht jedoch Wertverlust, die durch eine Prüfung der Beschaffenheit, 
Eigenschaften und Funktionsweise der Ware verursacht wurde 
‣ Pflichten des Unternehmers 
‣ Erstattung aller durch Verbraucher geleisteten Zahlungen (einschließlich 
Standardlieferkosten) 
‣ Erstattung Zinsverlust bei mangelhafter Information durch Unternehmer und 
Verlängerung der Rücktrittsfrist 
‣ Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers bis zur Rücksendung 
10
Ausübung des Rücktrittsrechts 
‣ Erklärung des Verbrauchers an keine bestimmte Form gebunden (§ 13 
FAGG) – NEU! 
‣ auch mündlich, Telefonanruf, SMS möglich 
‣ ABER: Empfangsbedürftige Erklärung -> Beweislast für rechtzeitige 
Ausübung des Rücktrittsrechts trägt Verbraucher 
‣ Verbraucher kann (muss aber nicht!) das Muster-Widerrufsformular 
verwenden 
‣ Kann auch elektronisch (über Eingabe auf Website) abgegeben werden (dann 
Empfangsbestätigung des Unternehmers erforderlich) 
‣ Rücktrittswille muss klar erkennbar sein 
‣ Nicht ausreichend zB bloße Rücksendung der Ware (aber Vermerk auf 
Rücksendung „Storno“ oder „Widerruf“ ausreichend) oder Verweigerung der 
Annahme 
11
Ausführung vor Ablauf der 
Rücktrittsfrist 
‣ Soll vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Lieferung einer Dienstleistung 
begonnen werden („Verlangen des Verbrauchers“), muss der Unternehmer 
den Verbraucher auffordern, dies ausdrücklich zu erklären (§ 10 FAGG) -> 
Rücktrittsrecht erlischt 
‣ Unternehmer muss den Verbraucher über die Konsequenz des Erlöschens des 
Rücktrittsrechts informieren 
‣ Erklärung des Verbrauchers vor Beginn der Leistungserbringung bzw. vor 
Vertragsabschluss 
‣ Unkörperliche digitale Inhalte („Downloads“) (§ 10 Abs 1 Z 11 FAGG) 
‣ Verbraucher muss Erfüllung vor Ablauf der Rücktrittsfrist ausdrücklich zustimmen 
(aber „Verlangen des Verbrauchers“ nicht erforderlich) und damit den Verlust des 
Rücktrittsrechts zur Kenntnis nehmen 
‣ Bestätigung nach § 5 Abs 2 (bei AGV) bzw. nach § 7 Abs 3 (bei FAV) 
12
Rechtsfolgen bei Verletzung der 
Informationspflicht über das Rücktrittsrecht 
‣ Verlängerung des Rücktrittsrechts um 12 Monate 
‣ Verspätete Informationserteilung innerhalb dieser 12 Monate -> Rücktrittsrecht 
endet 14 Tage nach Erhalt dieser Informationen durch den Verbraucher 
‣ Gilt auch bei Verletzung der Bestätigungspflicht bei FAV, wenn von vereinfachter 
Form der vorvertraglichen Informationspflicht Gebrauch gemacht wurde 
‣ Rückversandkosten sind vom Unternehmer zu tragen, wenn nicht 
ausdrücklich auf die Kostentragungspflicht des Verbrauchers hingewiesen 
wurde 
‣ Verlust des Schadenersatzanspruchs wegen Wertverlust der Ware 
‣ Verwaltungsstrafe von bis zu EUR 1.450,- (§ 19 FAGG) 
13
Rechtsfolgen bei Verletzung sonstiger 
Informationspflichten 
‣ Für den Großteil der Informationen sind Rechtsfolgen nicht geregelt 
‣ Vertrag ist grundsätzlich wirksam, sofern nicht wesentliche Elemente („essentialia 
negotii“) betroffen sind 
‣ Vorvertragliche Schadenersatzansprüche des Verbrauchers 
‣ Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums möglich 
‣ Bei Verletzung der Informationspflicht über die Gesamtkosten muss 
Verbraucher diese Kosten nicht tragen (§ 4 Abs 5 FAGG) 
‣ Verwaltungsstrafe von bis zu EUR 1.450,- (§ 19 FAGG) 
‣ Verbandsklagsmöglichkeit zB des VKI gegen den Unternehmer möglich 
‣ Wettbewerbsrechtliche Folgen möglich -> Nichterfüllung der 
Informationspflichten stellt irreführende Geschäftspraktik iSd § 2 Abs 4 und 
5 UWG dar 
14
„Bestell-Button“ Lösung 
‣ Gilt nur für elektronisch abgeschlossene FAV („Webshops“) 
‣ Verbraucher muss bestätigen, dass die Bestellung mit einer Zahlungspflicht 
verbunden ist, sonst kommt kein Vertrag zustande (d.h. der Verbraucher ist 
nicht gebunden!) 
15
Zusammenfassung § 8 FAGG 
‣ § 8 Abs 1 FAGG – bestimmte Informationspflichten unmittelbar vor Abgabe 
der Vertragserklärung 
‣ § 8 Abs 3 FAGG – Information über Lieferbedingungen und akzeptierte 
Zahlungsmittel vor Beginn des Bestellvorgangs 
‣ § 8 Abs 2 FAGG – Bestellbutton-Lösung 
➡ Gilt für alle FAV, die elektronisch auf Websites (zB Webshop!) geschlossen 
16 
werden zusätzlich zu den allgemeinen Informationspflichten nach § 4 
FAGG 
➡ Nur diese Regelungen gelten auch für Personenbeförderungsverträge (ab 
13.6.2014) und Pauschalreiseverträge (ab 1.7.2015)
Sonstige erwähnenswerte Änderungen 
‣ Kundenhotlines dürfen nicht mehr kostenpflichtig sein (§ 6b KSchG) 
‣ „kostenpflichtig“ = mehr als der ortsübliche Festnetz- bzw. Mobiltelefontarif 
‣ Nicht erfasst sind aber Bestellhotlines 
‣ Zusatzleistungen (§ 6c KSchG) 
‣ Verbraucher muss ausdrücklich zustimmen 
‣ Voreinstellungen über Zusatzleistungen (zB Stornoversicherung bei 
Beförderungsverträgen) dürfen nicht vorgenommen werden 
‣ Gilt auch für Personenbeförderungsverträge (ab 13.06.2014) und 
Pauschalreiseverträge (ab 1.7.2015) 
‣ Allgemeine Leistungsfrist von 30 Tagen, wenn nichts anderes vereinbart 
wurde (§ 7a KSchG) 
‣ Gefahrenübergang bei Versendungskauf mit Ablieferung der Ware beim 
Verbraucher (§ 7b KSchG) 
17
Der rechtskonforme 
Webshop 
Let’s go shopping! 
Wolfgang Zeglovits 
Wien, 15. Oktober 2014
19 
Webshop 
ist 
Vertrauenssache
Zwei Webshops 
20
Rechtsmeinung zu Gager 
‣ Liefer- und Zahlungsbedingungen 
‣ Rücktrittsrecht tatsächlich „Rücktritts-„ oder „Widerrufsrecht“ nennen, nicht 
Rückgabe 
‣ Nicht nur der Kaufpreis muss retourniert werden, sondern auch die Lieferkosten 
„Button“-Lösung bei elektronisch abgeschlossenen Fernabsatzverträgen 
‣ Musterformular, das sich im Anhang des Gesetzes befindet, auch zur Verfügung 
stellen 
‣ „Kaufen“ ist ok, aber besser ist „zahlungspflichtig bestellen“ 
‣ Der Button ist sehr lang - „richtiger“ Button wäre übersichtlicher 
21
Webshop Check 
‣ rechtlicher Check mit Testbestellung und Empfehlungen 
‣ technischer Check mit Aufwandsschätzung und Empfehlungen 
‣ AGB Check inkl. juristischer Überarbeitung: ab € 1.000,- 
alle Preise exkl. USt. und Barauslagen 
€ 1.200,-
MAG. IRENA GOGL-HASSANIN, LL.M. 
‣ Partnerin bei Jarolim Flitsch seit 2011 
‣ Rechtsanwältin/Rechtsanwaltsanwärterin in 
namhaften Anwaltskanzleien in Österreich, 
Großbritannien, Polen (2003-2011) 
‣ Master of Laws (LLM) in ‚International Banking & 
Finance‘ am University College London (UCL), 
Großbritannien (2009) 
‣ Diverse Vortrags- und Publikationstätigkeiten 
‣ Tätigkeitsschwerpunkte 
‣ Vertragsrecht und allgemeines Unternehmensrecht 
‣ IP und IT Law 
‣ Gesellschaftsrecht 
‣ Banken- und Finanzierungsrecht 
23 
Rechtsanwältin in Wien seit 2009 
irena.gogl-hassanin@jarolim.at 
! 
Volksgartenstraße 3 
1010 Vienna, Austria 
Tel +43 1/253 7000 
Fax +43 1/253 7000 43 
Website www.jarolim.at
MAG. Wolfgang Zeglovits, MSc 
‣ Geschäftsführer von datenwerk seit 2006 
‣ Leitung Internetwahlkampagne zur Wiederwahl 
von Bundespräsident Dr. Heinz Fischer 
‣ Master of Science im Programm "New Media, 
Information and Society" an der London School of 
Economics and Political Science (LSE) - 2003 
‣ Diverse Vortrags- und Publikationstätigkeiten 
‣ Tätigkeitsschwerpunkte 
24 
‣ Big Data Analyse und Online-Marktforschung 
‣ Strategie- und Geschäftsmodellentwicklung 
‣ Usability und User Experience 
wolfgang.zeglovits@datenwerk.at 
! 
Magdalenenstraße 33 
1060 Vienna, Austria 
Tel +43 1/585 6071-1418 
Fax +43 1/585 6071 - 1414 
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Onlinehandel neu geregelt: Der rechtskonforme Webshop 2014

  • 2. Der rechtskonforme Webshop Geänderte Rahmenbedingungen für Webshopbetreiber IRENA GOGL-HASSANIN Wien, 15. Oktober 2014
  • 3. Überblick Rechtsquellen – Fern- und Auswärtsgeschäftsgesetz („FAGG“) Anwendungsbereich des FAGG Informationspflichten nach dem FAGG Rücktrittsrecht Rechtsfolgen der Verletzung der Informationspflichten und der Nichtbefolgung der Bestimmungen zum Rücktrittsrecht „Button“-Lösung bei elektronisch abgeschlossenen Fernabsatzverträgen Sonstige Änderungen 3 1 2 3 4 5 6 7
  • 4. Rechtsquellen des Verbraucherrechts 4 ‣ Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch („ABGB“) ‣ Konsumentenschutzgesetz („KSchG“) ‣ E-Commerce Gesetz („E-CG“) ‣ Telekommunikationsgesetz („TKG“) ‣ Datenschutzgesetz („DSG 2000“) ‣ NEU: Fern- und Auswärtsgeschäfte Gesetz („FAGG“)
  • 5. Anwendungsbereich I ‣ Konsumentenschutzgesetz – (KSchG) ‣ Unternehmer = jemand, für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört ‣ Verbraucher = „jemand, auf den das nicht zutrifft“ (§ 1 KSchG) ‣ KEINE Anwendung bei B2B und C2C Geschäften ‣ Entgeltliche, zweiseitige Geschäfte ‣ Entgeltlichkeit muss nicht nur in Geld bestehen, auch zB Gutscheine, Sachleistungen (zB Tauschverträge), Datenhingabe ‣ Fernabsatzgeschäfte („FAV“) ‣ Vertragsabschluss über Fernkommunikationsmittel (E-Mail, Homepages, Telefon, SMS) im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystem (Callcenter, Webshop, Massenwerbung) ‣ Außer-Geschäftsraum-Vertrag („AGV“) ‣ Unternehmer und Verbraucher anwesend an einem Ort, der nicht Geschäftsraum des Unternehmers ist 5
  • 6. Anwendungsbereich II ‣ Bagatellgrenze für Auswärtsgeschäfte („AGV“) (nicht jedoch Fernabsatzgeschäfte „FAV“!) EUR 50,- ‣ Ausnahmen für bestimmte Vertragstypen, zB ‣ Finanzdienstleistungen ‣ Gesundheitsdienstleistungen (nicht aber Vertrieb von Arzneimitteln und Medizinprodukten) ‣ Pauschalreisen und Personenbeförderung (aber § 8 FAGG Informationspflichten anwendbar) ‣ Immobiliengeschäfte und Bauverträge ‣ „Hauslieferungen“: regelmäßige Lieferung von Gütern des täglichen Lebens durch den Unternehmer selbst (nicht Postversand!) (zB Biokistl) 6
  • 7. Informationspflichten und -zeitpunkte im Überblick 7 NUR FAV über Websites (!) Spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs § 8 Abs 3 FAGG Vor dem Vertragsabschluss § 4 Abs 1 FAGG ‣ „klar und deutlich“ ‣ Informationen über Lieferbedingungen und akzeptierte Zahlungsmittel ‣ „klar und verständlich“ ‣ Umfassende Informationspflichten ‣ AGV: grds. auf Papier ‣ FAV: mediengerechte Form, eingeschränkte Informationspflichten wenn nur begrenzter Raum oder begrenzte Zeit NUR FAV über Websites (!) Unmittelbar vor Abgabe der Vertragserklärung § 8 Abs 1 FAGG Nach dem Vertragsabschluss § 5 Abs 2 und § 7 Abs 3 FAGG „Bestätigung“ ‣ „klar und in hervorgehobener Weise“ ‣ Bestimmte Informationen nach § 4 Abs 1 FAGG ‣ AGV und FAV unterschiedlicher Umfang ‣ AGV: grds. In Papierform ‣ FAV: auf einem dauerhaften Datenträger (E-Mail, USB-Stick, CD-Rom)
  • 8. !!! NOCHMALS hervorgehoben: ! Wesentlichen Eigenschaften der Ware ! Gesamtpreis (inkl. Steuern, Abgaben, Lieferkosten) / monatlichen Gesamtkosten ! Laufzeit und Kündigungsbedingungen / Mindestdauer der Verpflichtungen !!!! Liefer-beschränk-ungen und akzeptierte Zahlungs-mittel !!!! ‣ „klar und verständlich“ ‣ Umfassende Informationspflichten ‣ AGV: grds. auf Papier ‣ FAV: mediengerechte Form, eingeschränkte Informationspflichten wenn nur begrenzter Raum oder begrenzte Zeit 8 Nach Vertragsabschluss V E R T R A G S A B S C H L U S S Vor Vertragsabschluss Vor Beginn des Bestellvorgangs Unmittelbar vor Abgabe der Vertragserklärung „§ 4 Informationen“! ! ! Angaben insb. zum ‣ Unternehmen (Impressum) ‣ Ware / Dienstleistung (Eigenschaften, Gesamtpreis) ‣ Lieferbedingungen und - kosten ‣ Rücktrittsrecht ‣ Gewährleistung ‣ Laufzeit des Vertrags und Kündigung ‣ Hinweis auf Verhaltenskodizes ‣ Hinweis auf außergerichtliche Beschwerdestelle Empfangsbestätigung der Bestellung gem. § 10 Abs 2 ECG
  • 9. Rücktrittsrecht I ‣ Informationspflicht über Bestehen und Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts ‣ Ausnahmen vom Rücktrittsrecht (§ 18 FAGG), zB personalisierte Waren, schnell verderbliche Waren, versiegelte Waren (bei Entfernung des Siegels), Ausführung vor Ablauf der Rücktrittsfrist (Dienstleistungen und Software-Downloads) ‣ Zurverfügungstellung des Muster-Widerrufsformulars (https://www.wko.at/Content.Node/branchen/w/Berufsfotografen/Muster_Widerrufsformular.pdf) ‣ Rücktrittsfrist = 14 Kalendertage ‣ Bei Dienstleistungsverträgen ab Vertragsabschluss ‣ Bei Kaufverträgen ab Erhalt der Ware (bei Teillieferungen Erhalt des letzten Teils) ‣ Kann vertraglich verlängert (aber nicht verkürzt) werden 9
  • 10. Rücktrittsrecht II ‣ Information über Kostentragung bei Rücktrittsrecht ‣ Kosten der Rücksendung sind vom Verbraucher zu tragen (aber Unternehmer kann diese Kosten vertraglich übernehmen) – NEU!! ‣ Gilt nicht für AGV, bei denen die Ware bei Vertragsabschluss zur Wohnung geliefert wurde ‣ Information auch über Rücksendekosten, wenn die Ware nicht mit der Post zurückgeschickt werden kann (bei FAV) ‣ Schadenersatzpflicht des Verbrauchers für Wertverlust der Ware ‣ Nicht jedoch Wertverlust, die durch eine Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Ware verursacht wurde ‣ Pflichten des Unternehmers ‣ Erstattung aller durch Verbraucher geleisteten Zahlungen (einschließlich Standardlieferkosten) ‣ Erstattung Zinsverlust bei mangelhafter Information durch Unternehmer und Verlängerung der Rücktrittsfrist ‣ Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers bis zur Rücksendung 10
  • 11. Ausübung des Rücktrittsrechts ‣ Erklärung des Verbrauchers an keine bestimmte Form gebunden (§ 13 FAGG) – NEU! ‣ auch mündlich, Telefonanruf, SMS möglich ‣ ABER: Empfangsbedürftige Erklärung -> Beweislast für rechtzeitige Ausübung des Rücktrittsrechts trägt Verbraucher ‣ Verbraucher kann (muss aber nicht!) das Muster-Widerrufsformular verwenden ‣ Kann auch elektronisch (über Eingabe auf Website) abgegeben werden (dann Empfangsbestätigung des Unternehmers erforderlich) ‣ Rücktrittswille muss klar erkennbar sein ‣ Nicht ausreichend zB bloße Rücksendung der Ware (aber Vermerk auf Rücksendung „Storno“ oder „Widerruf“ ausreichend) oder Verweigerung der Annahme 11
  • 12. Ausführung vor Ablauf der Rücktrittsfrist ‣ Soll vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Lieferung einer Dienstleistung begonnen werden („Verlangen des Verbrauchers“), muss der Unternehmer den Verbraucher auffordern, dies ausdrücklich zu erklären (§ 10 FAGG) -> Rücktrittsrecht erlischt ‣ Unternehmer muss den Verbraucher über die Konsequenz des Erlöschens des Rücktrittsrechts informieren ‣ Erklärung des Verbrauchers vor Beginn der Leistungserbringung bzw. vor Vertragsabschluss ‣ Unkörperliche digitale Inhalte („Downloads“) (§ 10 Abs 1 Z 11 FAGG) ‣ Verbraucher muss Erfüllung vor Ablauf der Rücktrittsfrist ausdrücklich zustimmen (aber „Verlangen des Verbrauchers“ nicht erforderlich) und damit den Verlust des Rücktrittsrechts zur Kenntnis nehmen ‣ Bestätigung nach § 5 Abs 2 (bei AGV) bzw. nach § 7 Abs 3 (bei FAV) 12
  • 13. Rechtsfolgen bei Verletzung der Informationspflicht über das Rücktrittsrecht ‣ Verlängerung des Rücktrittsrechts um 12 Monate ‣ Verspätete Informationserteilung innerhalb dieser 12 Monate -> Rücktrittsrecht endet 14 Tage nach Erhalt dieser Informationen durch den Verbraucher ‣ Gilt auch bei Verletzung der Bestätigungspflicht bei FAV, wenn von vereinfachter Form der vorvertraglichen Informationspflicht Gebrauch gemacht wurde ‣ Rückversandkosten sind vom Unternehmer zu tragen, wenn nicht ausdrücklich auf die Kostentragungspflicht des Verbrauchers hingewiesen wurde ‣ Verlust des Schadenersatzanspruchs wegen Wertverlust der Ware ‣ Verwaltungsstrafe von bis zu EUR 1.450,- (§ 19 FAGG) 13
  • 14. Rechtsfolgen bei Verletzung sonstiger Informationspflichten ‣ Für den Großteil der Informationen sind Rechtsfolgen nicht geregelt ‣ Vertrag ist grundsätzlich wirksam, sofern nicht wesentliche Elemente („essentialia negotii“) betroffen sind ‣ Vorvertragliche Schadenersatzansprüche des Verbrauchers ‣ Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums möglich ‣ Bei Verletzung der Informationspflicht über die Gesamtkosten muss Verbraucher diese Kosten nicht tragen (§ 4 Abs 5 FAGG) ‣ Verwaltungsstrafe von bis zu EUR 1.450,- (§ 19 FAGG) ‣ Verbandsklagsmöglichkeit zB des VKI gegen den Unternehmer möglich ‣ Wettbewerbsrechtliche Folgen möglich -> Nichterfüllung der Informationspflichten stellt irreführende Geschäftspraktik iSd § 2 Abs 4 und 5 UWG dar 14
  • 15. „Bestell-Button“ Lösung ‣ Gilt nur für elektronisch abgeschlossene FAV („Webshops“) ‣ Verbraucher muss bestätigen, dass die Bestellung mit einer Zahlungspflicht verbunden ist, sonst kommt kein Vertrag zustande (d.h. der Verbraucher ist nicht gebunden!) 15
  • 16. Zusammenfassung § 8 FAGG ‣ § 8 Abs 1 FAGG – bestimmte Informationspflichten unmittelbar vor Abgabe der Vertragserklärung ‣ § 8 Abs 3 FAGG – Information über Lieferbedingungen und akzeptierte Zahlungsmittel vor Beginn des Bestellvorgangs ‣ § 8 Abs 2 FAGG – Bestellbutton-Lösung ➡ Gilt für alle FAV, die elektronisch auf Websites (zB Webshop!) geschlossen 16 werden zusätzlich zu den allgemeinen Informationspflichten nach § 4 FAGG ➡ Nur diese Regelungen gelten auch für Personenbeförderungsverträge (ab 13.6.2014) und Pauschalreiseverträge (ab 1.7.2015)
  • 17. Sonstige erwähnenswerte Änderungen ‣ Kundenhotlines dürfen nicht mehr kostenpflichtig sein (§ 6b KSchG) ‣ „kostenpflichtig“ = mehr als der ortsübliche Festnetz- bzw. Mobiltelefontarif ‣ Nicht erfasst sind aber Bestellhotlines ‣ Zusatzleistungen (§ 6c KSchG) ‣ Verbraucher muss ausdrücklich zustimmen ‣ Voreinstellungen über Zusatzleistungen (zB Stornoversicherung bei Beförderungsverträgen) dürfen nicht vorgenommen werden ‣ Gilt auch für Personenbeförderungsverträge (ab 13.06.2014) und Pauschalreiseverträge (ab 1.7.2015) ‣ Allgemeine Leistungsfrist von 30 Tagen, wenn nichts anderes vereinbart wurde (§ 7a KSchG) ‣ Gefahrenübergang bei Versendungskauf mit Ablieferung der Ware beim Verbraucher (§ 7b KSchG) 17
  • 18. Der rechtskonforme Webshop Let’s go shopping! Wolfgang Zeglovits Wien, 15. Oktober 2014
  • 19. 19 Webshop ist Vertrauenssache
  • 21. Rechtsmeinung zu Gager ‣ Liefer- und Zahlungsbedingungen ‣ Rücktrittsrecht tatsächlich „Rücktritts-„ oder „Widerrufsrecht“ nennen, nicht Rückgabe ‣ Nicht nur der Kaufpreis muss retourniert werden, sondern auch die Lieferkosten „Button“-Lösung bei elektronisch abgeschlossenen Fernabsatzverträgen ‣ Musterformular, das sich im Anhang des Gesetzes befindet, auch zur Verfügung stellen ‣ „Kaufen“ ist ok, aber besser ist „zahlungspflichtig bestellen“ ‣ Der Button ist sehr lang - „richtiger“ Button wäre übersichtlicher 21
  • 22. Webshop Check ‣ rechtlicher Check mit Testbestellung und Empfehlungen ‣ technischer Check mit Aufwandsschätzung und Empfehlungen ‣ AGB Check inkl. juristischer Überarbeitung: ab € 1.000,- alle Preise exkl. USt. und Barauslagen € 1.200,-
  • 23. MAG. IRENA GOGL-HASSANIN, LL.M. ‣ Partnerin bei Jarolim Flitsch seit 2011 ‣ Rechtsanwältin/Rechtsanwaltsanwärterin in namhaften Anwaltskanzleien in Österreich, Großbritannien, Polen (2003-2011) ‣ Master of Laws (LLM) in ‚International Banking & Finance‘ am University College London (UCL), Großbritannien (2009) ‣ Diverse Vortrags- und Publikationstätigkeiten ‣ Tätigkeitsschwerpunkte ‣ Vertragsrecht und allgemeines Unternehmensrecht ‣ IP und IT Law ‣ Gesellschaftsrecht ‣ Banken- und Finanzierungsrecht 23 Rechtsanwältin in Wien seit 2009 irena.gogl-hassanin@jarolim.at ! Volksgartenstraße 3 1010 Vienna, Austria Tel +43 1/253 7000 Fax +43 1/253 7000 43 Website www.jarolim.at
  • 24. MAG. Wolfgang Zeglovits, MSc ‣ Geschäftsführer von datenwerk seit 2006 ‣ Leitung Internetwahlkampagne zur Wiederwahl von Bundespräsident Dr. Heinz Fischer ‣ Master of Science im Programm "New Media, Information and Society" an der London School of Economics and Political Science (LSE) - 2003 ‣ Diverse Vortrags- und Publikationstätigkeiten ‣ Tätigkeitsschwerpunkte 24 ‣ Big Data Analyse und Online-Marktforschung ‣ Strategie- und Geschäftsmodellentwicklung ‣ Usability und User Experience wolfgang.zeglovits@datenwerk.at ! Magdalenenstraße 33 1060 Vienna, Austria Tel +43 1/585 6071-1418 Fax +43 1/585 6071 - 1414 Website www.datenwerk.at Online Stratege in Wien seit 2005