Weitere ähnliche Inhalte Ähnlich wie Facebook & Recht (20) Facebook & Recht1. Update Facebook & Recht – Die 10 wichtigsten
Regeln, um kein „blaues“ Wunder zu erleben
22.11.2012
Berlin
© RA Dr. Ulbricht 2012
2. Die Referenten: RA Dr. Carsten Ulbricht
IT-Recht / Gewerblicher Rechtsschutz
und Datenschutz
Spezialisierung: Internet, Social Web &
Enterprise 2.0
Blog „Web 2.0, Social Media & Recht“
unter
www.rechtzweinull.de
www.twitter.com/intertainment
© RA Dr. Ulbricht 2012
3. Überblick
A. Gesetze und Richtlinien von Facebook
B. Accountname
C. Impressum
D. Gewinnspiele
E. Fake-Profile und Fake-Kommentare
F. Spam auf Facebook
G. Urheberrecht
H. Recht am eigenen Bild
I. Datenschutz und Umgang mit Like Button
J. Haftung für nutzergenerierte Inhalte
© RA Dr. Ulbricht 2012
4. A. Gesetzliche Grundlagen
Telemediengesetz (TMG)
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Urheberrecht (UrhG)
Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)
Markenrecht (MarkenG)
© RA Dr. Ulbricht 2012
5. A. Regelungsrahmen bei Facebook
Erklärung der Rechte und Pflichten
Datenverwendungsrichtlinien
Nutzungsbedingungen für Facebook Seiten
Plattfform Richtlinien
Bereich für Markengenehmigungen
Standards der Facebook-Gemeinschaft
Richtlinien für Werbeanzeigen
Richtlinien für Facebook Credits
Zahlungsbedingungen
Rechtsfolge: Teilweise oder vollständige Einstellung
der Bereitstellung von Facebook möglich (Nr. 15)
© RA Dr. Ulbricht 2012
6. A. Regelungsrahmen bei Facebook
Reaktion bei Löschung/Sperrung
Kontaktaufnahme/Informationsbeschaffung
schwierig
Rechtliche Schritte
Ansprüche bei unzulässiger Sperrung eines
Internet-Accounts (OLG Brandenburg, Az. 6
W 183/08)
© RA Dr. Ulbricht 2012
7. B. Accountname
Account Name
Ähnlich Domain (umfangreiche
Rechtsprechung)
Markenverletzung
Fake-Accounts
Nutzungsbedingungen für Facebookseiten
Vorsicht bei
Marken
Namen von Unternehmen
Städtenamen
staatliche Einrichtungen
© RA Dr. Ulbricht 2012 7
8. B. Accountname
Account Name
Vorherige Prüfung
Eigener Name (www.namechk.com)
Empfehlung bei „Account-Grabbing“:
Abgestuft vorgehen
Vorgehen über Facebook Ltd (Irland)
oft sinnvoll
© RA Dr. Ulbricht 2012 8
9. C. Impressum
Notwendigkeit eines Impressums
Informationspflichten nach § 5 TMG und
§§ 54, 55 RfStV
für geschäftsmäßig genutzte Telemedien
LG Aschaffenburg (AZ. 2 HK O 54/11)
bestätigt Impressumspflicht bei Facebook
© RA Dr. Ulbricht 2012 9
10. C. Impressum
Gestaltung des Impressum
§ 5 Abs. 1 TMG: „leicht erkennbar,
unmittelbar erreichbar und ständig
verfügbar“
Erreichbarkeit über zwei Klicks (BGH vom
20.7.2006 (Az. I ZR 228/03))
„Anbieterkennzeichnung“,„Impressum“
oder „Kontakt“
Weiterführend:
www.kurzlink.de/impressumspflicht
© RA Dr. Ulbricht 2012 10
11. C. Impressum
Gestaltungsmöglichkeiten
Tab mit Bezeichnung „Impressum“ + Link
Tab „Info“ bei Facebook genügt nach
(zweifelhafter) Ansicht des LG
Aschaffenburg nicht
Bei Impressum auf Webseite Bezug zu
jeweiliger Social Media Präsenz nehmen
Notwendige Informationen
§ 5 TMG
§ 55 RfStV
DienstleistungsInfoVO
Branchenspezifika
© RA Dr. Ulbricht 2012 11
12. 1. Promotions auf Facebook sind im Rahmen der Anwendungen auf facebook.com zu
D. Gewinnspiele
organisieren, entweder auf einer Canvasseite oder über eine Anwendung auf dem Reiter
einer Facebook-Seite.
2. Promotions auf Facebook müssen folgende Elemente enthalten:
a. Eine vollständige Freistellung von Facebook von jedem Teilnehmer.
Gesetzliche Vorgaben
b. Anerkennung, dass die Promotion in keiner Weise von Facebook gesponsert, unterstützt
oder organisiert wird bzw. in keiner Verbindung zu Facebook steht.
Transparenz die Informationen [dem/den Empfänger(n) der
c. Offenlegung, dass der Teilnehmer
Informationen] und nicht Facebook bereitstellt.
Datenschutzrecht
3. Du darfst keine Facebook-Funktionen zur automatischen Registrierung bzw. Teilnahme an der
Promotion nutzen. Wettbewerbsrecht
Beispielsweise darf das Anklicken von „Gefällt mir“ auf einer Seite bzw.
Besuch eines Ortes nicht zur automatischen Registrierung bzw. Teilnahme eines Teilnehmers an
einer Promotion führen.
4. Du darfst die Registrierung bzw. Teilnahme nicht davon abhängig machen, dass der Nutzer
Vorgaben von Facebook
bestimmte Handlungen unter Verwendung von irgendwelchen Facebook-Funktionen
durchführt, außer dem Anklicken von „Gefällt mir“ auf einer Seite, des Besuchs eines Ortes
oder der Verbindung mit deiner Anwendung. Beispielsweise darfst du für die Registrierung bzw.
Regeln für Promotions
Teilnahme nicht zur Bedingung machen, dass dem Nutzer ein Pinnwandeintrag gefällt bzw.
der Nutzer ein Foto kommentiert oder eines an einer Pinnwand postet.
Promotion = – wie z. B. die „Gefällt mir“-Schaltfläche – zur
5. Du darfst keine Facebook-FunktionenWettbewerbe, Werbegeschenke
und Preisausschreiben
Abstimmung über eine Promotion verwenden.
6. Du darfst die Gewinner nicht über Facebook benachrichtigen, wie z. B. über Facebook-
Nachrichten, -Chat oder -Beiträge in Profilen bzw. auf Facebook-Seiten.
7. …..
© RA Dr. Ulbricht 2012 12
13. D. Gewinnspiele
Gewinnspiele nur in Applikationen (Canvasseite oder
eigene Anwendung)
Keine Facebook Funktion als
automatische Teilnahmevoraussetzung
zwingende Teilnahmevoraussetzung (Ausnahmen!)
zur Abstimmung
Notwendige Inhalte der Teilnahmebedingungen
Freistellung von Facebook
Keine Verbindung zu Facebook
Offenlegung des Datenempfängers
Keine Gewinnbenachrichtigungen über Facebook
© RA Dr. Ulbricht 2012 13
14. D. Gewinnspiele
Plattform-Richtlinien (Richtlinien für Applikationen)
Keine Integration oder Förderung anderer Social
Media Plattformen (Nr. I 12.)
Datensparsamkeit (Nr. II 1.)
Integration von Datenschutzrichtlinien (Nr. II 2.)
Löschungsmöglichkeit für Nutzer (Nr. II 12.)
Verbotene Inhalte (Nr. III B.)
© RA Dr. Ulbricht 2012 14
15. D. Gewinnspiele
Teilnahme-/Gewinnspielbedingungen:
1. Teilnehmerkreis
2. Beginn und Ende
3. Gewinn
4. Auswahlprozess transparent regeln
5. Ggfls. Nutzungsrechte übertragen
6. Facebook Spezifika
7. Datenschutzhinweise
8. Rechtsweg ist ausgeschlossen
© RA Dr. Ulbricht 2012 15
16. E. Fake-Profile und Fake-Kommentare
Bekämpfung unlauterer
Wettbewerbshandlungen (UWG)
Zielsetzung: Regulierung des Wettbewerbs
zwischen den Marktteilnehmern
Freier Leistungswettbewerb
Werberecht
© RA Dr. Ulbricht 2012
17. E. Fake-Profile und Fake-Kommentare
§ 4 Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen
Unlauter handelt insbesondere, wer
1. geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger
Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlic
en Einfluss zu beeinträchtigen;
“Die ARAG ist die beste
2. geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind geistige oder körperliche Gebrechen, das Alter, die geschäftliche
Einstweilige Verfügung
Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen:
Rechtsschutzversicherung, die es gibt. Einmal
3. den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert;
LG Hamburg Az. 312 O 715/11
4. bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre
angefragt, schon kam die Deckungszusage, mein
Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt;
Anwalt als auch ich sind begeistert. Weiter so
5. bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt;
Verschleierte Werbung (§ 4 Nr.3 UWG)
6. die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der
ARAG und mit dem neuen Produkt Recht & Heim
Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit
Zurechnung der Handlung eines
der Ware oder der Dienstleistung verbunden;
ist die ARAG unschlagbar. Eine der fairsten und
Mitarbeiters (§ 8 Abs.2 UWG)
7. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers
kompetentesten Versicherungen, die ich kenne.”
herabsetzt oder verunglimpft;
8. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der
Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des
Weiterführend:
Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; Handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat
www.kurzlink.de/arag
der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die
Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
www.kurlink.de/weleda
9. Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
10. Mitbewerber gezielt behindert;
11. einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten
zu regeln.
© RA Dr. Ulbricht 2012
18. F. Spam auf Facebook
Wettbewerbsrecht
Werbliche Nachrichten in privaten
Posteingang können als Spam deklariert
werden (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG)
Kein Spam (Nr. 3.1. Erklärung Rechte und
Pflichten)
Zustimmung vor werblicher
Kontaktaufnahme in Posteingang
Gemässigter Einsatz / keine Massenmails
© RA Dr. Ulbricht 2012 18
19. G. Urheberrecht
Urheberrecht
§ 1 UrhG Schutz von Werken der Literatur,
Kunst & Wissenschaft
§ 2 UrhG Sprachwerke bei Schöpfungshöhe
Werke der Musik
Lichtbildwerke
Filmwerke
© RA Dr. Ulbricht 2012
20. G. Urheberrecht
Bei
persönlichen geistigen Schöpfungen
mit hinreichender Schöpfungshöhe
Fotos
„automatischer“ Schutz G ???
RIN
keine Registrierung O SHA
ISIK
GSR
keine Kennzeichnung erforderlich
N
FTU nur mit Zustimmung des
HA
Veröffentlichung
Urhebers/Nutzungsberechtigten
Veröffentlichung im Internet ist keine Freigabe
zur Nutzung
© RA Dr. Ulbricht 2012 20
21. G. Urheberrecht
Embedding = Urheberrechtsverstoß ?
Nicht abschließend geklärt
www.kurzlink.de/embedding
Maßnahmen zur Reduzierung des Risikos
Einfacher Link statt Einbindung
Posten von Webseiten mit Sharing Button
Zitat gemäß § 51 UrhG (unsicher)
Ausländische Quellen (unsicher)
www.kurzlink.de/sharing
© RA Dr. Ulbricht 2012 21
22. H. Bildrechte
Besonderheiten bei Fotos
Personen
Recht am eigenen Bild
Grundsätzlich Einwilligung einholen
(ausdrücklich/konkludent)
oder
Ausnahme Fall des § 23 I KUG
− Versammlungen/Aufzüge
− Personen der Zeitgeschichte
− Person nur Beiwerk
Sachaufnahmen
Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) – von frei
zugänglichem Ort
© RA Dr. Ulbricht 2012
23. I. Datenschutz und Umgang mit Like Button
Datenschutz
Schutz personenbezogener Daten vor
Mißbrauch
Recht auf informationelle
Selbstbestimmung
Wesentliche Regelungen im
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), in
den Landesdatenschutzgesetzen
(LDSG) und im Telemediengesetz (TMG)
Keyword: personenbezogene Daten
© RA Dr. Ulbricht 2012
24. I. Datenschutz und Umgang mit Like Button
BDSG regelt
Erhebung, Speicherung und
Nutzung („Datenverwendung“) von
personenbezogenen Daten
Datenverwendung zulässig, wenn
gesetzlich erlaubt oder mit
Einwilligung (§ 4 Abs.1 BDSG)
Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
© RA Dr. Ulbricht 2012
25. I. Datenschutz und Umgang mit Like Button
Webseitenbetreiber 001010100101001010010100100110101010010001010001
001001001010010101001010101010010011111001010110 Nutzer
101010100101010010100101001010101001001010110101
PROBLEM:
00
00 10
Weitergabe von
10 10 101
10 01 00
10 0 0 10
10 10 10
01 10 01
01 01 01
personenbezogenen Daten
01 01 00
00 01 10
10 00 10
10 10 01
01 10 00
01 10 11
00 10 01
10 10 01
10 01 01
10 00 0 0
10 11 10
01 11 00
00 10 10
10 01 10
10 0 1 00
1 1 01 1
01 10
01
Serviceanbieter
© RA Dr. Ulbricht 2012
26. I. Datenschutz und Umgang mit Like Button
Problemfälle im Social Web
Google Analytics & Co
„I-Like“ Button
Weitere Social Plugins
Weiterführend:
Google Analytics www.kurzlink.de/analytics
Facebook Like Button www.kurzlink.de/like
© RA Dr. Ulbricht 2012
27. I. Datenschutz und Umgang mit Like Button
Lösungsmöglichkeiten für Social Plugins
Keine Social Plugins
Zwei-Klick Buttons
Problem: Hinreichende Aufklärung
Beschluss des Düsseldorfer Kreises vom 8.12.2011:
„Wenn sie die über ein Plugin mögliche Datenver-
arbeitung nicht überblicken, dürfen sie daher solche
Plugins nicht ohne weiteres in das eigene Angebot
einbinden.“ siehe www.kurzlink.de/beschluss
Datenschutzbehörden wohl vorübergehend bereit,
Ersatzlösungen zu akzeptieren (vgl. 30.Tätigkeits-
bericht des Landesbeauftragten Datenschutz Ba-Wü
(S.73))
© RA Dr. Ulbricht 2012
29. J. Haftung für nutzergenerierte Inhalte
Plattform
Plattformbetreiber
=
Community
Diensteanbieter
Rechteinhaber •Urheberrechte
rer
§ •Markenrechte Stö
•Wettbewerbsrecht
•Persönlichkeitsrechte
© RA Dr. Ulbricht 2012
30. J. Haftung für nutzergenerierte Inhalte
Plattform
Plattformbetreiber
= Community
Diensteanbieter
r
st öre
t
Mi
Rechteinhaber •Urheberrechte
r
•Markenrechte St öre
§
•Wettbewerbsrecht
•Persönlichkeitsrechte
© RA Dr. Ulbricht 2012
31. J. Haftung für nutzergenerierte Inhalte
Keine Pflicht zur Vorab-Kontrolle
Verantwortlichkeit erst ab Kenntnis
„notice & take down“-Grundsatz
Prüfungspflichten ab Kenntnis
Einrichtung von technisch
möglichen und zumutbaren
Prüfungsmechanismen (z.B.
Filtersysteme)
© RA Dr. Ulbricht 2012
32. J. Haftung für nutzergenerierte Inhalte
Praxishinweise:
1. Hinweise auf rechtsverletzende Inhalte auf
Begründetheit prüfen
2. Bei plausiblen Rechtsverletzungen, Inhalte
unverzüglich löschen
3. Danach Kontroll- und Überwachungs-
pflichten beachten
Bei Abmahnungen muss weder
strafbewehrte Unterlassungserklärung
abgegeben, noch die Abmahnungskosten
getragen werden
Weiterführend: www.kurzlink.de/haftung
© RA Dr. Ulbricht 2012
33. J. Haftung für nutzergenerierte Inhalte
Handlungsempfehlungen:
„Spielregeln“ wichtig
„Virtuelles Hausrecht“ des Betreibers
Mit richtiger Gestaltung, ent-
sprechenden Spielregeln und der
richtigen Reaktion ist das Risiko
kontrollier- und kalkulierbar
© RA Dr. Ulbricht 2012 33
35. X12
10 (rechtliche) Gebote
1. Richtlinien von Facebook beachten
2. Accountname sichern und „verteidigen“
3. Impressum einrichten
4. Gewinnspielbedingungen & Datenschutzerklärung
5. Transparenz (keine Fake-Accounts & -kommentare)
6. Vorsicht bei Vergleichen mit Wettbewerbern
7. Kein Spam auf Facebook
8. Urheberrecht beachten (Sharing Button)
9. (Konkludente) Einwilligung bei Bildern
10. Kein Like Button oder Zwei Klick Button
11. „SPIELREGELN“ VORSEHEN
12. NOTICE-AND-TAKEDOWN GRUNDSATZ BEACHTEN
© RA Dr. Ulbricht 2012
36. Resümee
„Social Media is here to stay“
Akzeptanz der steigenden Bedeutung von Social
Media
Bestandsaufnahme und Steuerung der Nutzung
der Sozialen Medien
Schaffung von Medienkompetenz
Anpassung/Erstellung spezifischer Guidelines
ggfls. (Zusatz-)vereinbarung für Social Media
Manager
Konformität von (Werbe-)maßnahmen in Social
Media
Umgang mit nutzergenerierten Inhalten
Risikoszenarien vorbereiten
© RA Dr. Ulbricht 2012
37. Resümee
Social Media erobern (auch „analoge“)
Unternehmen
Wendepunkt der Geschäftswelt
Schwelle zu dramatischen
Veränderungen der Organisation,
Innovation und Wertschöpfung
Offene, vernetzte Unternehmen setzen
auf Kollaboration als neue Grundlage
der Wettbewerbsfähigkeit
© RA Dr. Ulbricht 2012
38. Weiterführende Links
Übersicht “Social Media & Recht„
(www.kurzlink.de/socialweb )
Social Media Marketing & Recht – Dos and Donts beim Werben
im Social Web
(www.kurzlink.de/some)
Einräumung von Nutzungsrechten bei Facebook, Youtube &Co
(www.kurzlink.de/nutzungsrechte)
Urteil des LG Berlin: Facebook Nutzungsbedingungen und
Datenschutzerklärung teilweise rechtswidrig
(www.kurzlink.de/tos)
Social Media Richtlinien – (Rechtliche) Leitplanken schaffen
Medienkompetenz
(www.kurzlink.de/medienkompetenz )
Wem „gehören“ Social Media Accounts ?
(http://kurzlink.de/account)
© RA Dr. Ulbricht 2012
40. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit...
e
ull .d
ein
tzw
RA Dr. Carsten Ulbricht M.C.L.ch
.r e
Hölderlinplatz 5
w ww
D-70193 Stuttgart
.com/intertainment
Tel. +49 711 228545-0
Fax +49 711 2265570
culbricht@diempartner.de
© RA Dr. Ulbricht 2012
Hinweis der Redaktion Zunächst möchte ich kurze Einführung in das geben, was die Juristen unter der sogenannten Mitstörerhaftung verstehen, also der Haftung des Portalbetreibers für Handlungen (hier Inhalte) Dritter.und die juristische Nomenklatur ein bißchen zu erklären Danach möchte ich kurz die Voraussetzungen darlegen, unter denen eine solche Mitstörerhaftung angenommen wird sprich wann die Portalbetreiner für Inhalter Dritter (sprich der Community) haften, wie man diese vermeiden kann. Diesbezüglich werde ich eine kurze Zusammenschau der im Fluss befindlichen Rechtsprechung geben. Der dritte Teil wid schließlich ein weiteres Problem streifen, was Sie interessieren könnte, nämlich die Nutzung von User Generated Content d.h. was können bzw dürfen die Portalbetreiber mit dem UGC machen. Den Vortrag werde ich dann mit dem oblighatorischen Resumee schließen. Verhältnis von Betreiber zu User Schöpfungshöhe (kleine Münze) Leistungsschutzrechte Abmahnung Strafbewährte Unterlassungserklärung, sonst droht einstweilige Verfügung Warum kann UGC haftungsrechtlich relevant werden? Wir haben üblicherweise: Plattformbetreiber, der bei den Juristen regelmässig Dienstanbieter heißt Die User sprich die Community, die entsprechende der Vorgabe der Plattform Inhalte einstellen kann. Beliebige Inhalte wie, oben dargestellt. Dies geht so lange gut, bis ein User „aus der Reihe“ tanzt und rechtswidrige Inhalte auf Ihrer Plattform eihnstellt. Die Rechtswidrigkeit kann aus verschiedenen Faktoren resultieren Urheberrecht (Texte, Musik, Videos) nur nebenbei der Hinweis auf urheberrechtliche Risiken für die Videoplattformen Markenrecht: unerlaubte Nutzung einer Marke (ganz spannend im Zusmmenhang mit Tagging, wenn Produkt wegen besseren Auffindbarkeit auch Markennamen von Wettbewerbern verschlagwortet wird) Wettbewerbsrechte: Inhalte die wettbewerbswidrig sind, etwa weil Sie Verbraucher täuschen, falsche Infos enthalten, denkbare Konstellationen vielfältig Persönlichkeitsrechte: falsche Tatsachen über Personen / Unternehmen, Beleidigungen (verunglimpfende Werturteile) etc. Etwaige Verletzungen rufen dan Rechteinhaber auf den Plan (Begriff etwas ungenau), der zahlreiche Ansprüche gegen den betroffenen User hat Diesr wird – aufgrund der Tatsache, dass er rechtsverletzendes User Generated Content eingestellt hat – als Störer oder Handlungsstörer bezeichnet. Logische Konsequenz: Ansprüche gegen Plattformbetreiber werden geprüft. Dieser wird bei vorliegender entsprechender Voraussetzungen als sogenannter Mitstörer qualifiziert und ist als solcher mitveranwtortlich für die fremden Inhalte. Es bestehen im wesentlichen die selben Ansprüche wie gegen den User. Doch damit, dass die die Plattform betreibende Firma haftet nicht genug: Auch eine persönliche Haftung der Geschäftsfüherer kommt ggfls in Frage. Aktuell hat das LG Köln wieder entsprechend entschieden, dass die GF ein Organisationsverschulden treffen kann. „ Rapidshare“ bei Einholung qualifizierten Rechtsrates hätten diese das Risiko erkennen müssen und ggfls entsprechend reagieren. Der Die Rspr ist hinsichtlich der dargestellten Mitstörerhaftung noch sehr im Fluss. Teilweise differieren die Interpretationen von LG zu LG. I. Zunächst zum sog Rolex Urteil, welches die gerade dargestellten Grundsätze festgestellt hat und die heute herrschende Meinung wiedergibt. Hintergrund war das Angebot von Rolex Fakes auf einer Versteigerungsplattform die nicht ebay hieß. Der Anbieter saß im Ausland und war nicht greifbar, weshalb Rolex auf den Plattformbetreiber zuzugreifen versuchte. II. Forum-Shopping Zunächst möchte ich kurze Einführung in das geben, was die Juristen unter der sogenannten Mitstörerhaftung verstehen, also der Haftung des Portalbetreibers für Handlungen (hier Inhalte) Dritter.und die juristische Nomenklatur ein bißchen zu erklären Danach möchte ich kurz die Voraussetzungen darlegen, unter denen eine solche Mitstörerhaftung angenommen wird sprich wann die Portalbetreiner für Inhalter Dritter (sprich der Community) haften, wie man diese vermeiden kann. Diesbezüglich werde ich eine kurze Zusammenschau der im Fluss befindlichen Rechtsprechung geben. Der dritte Teil wid schließlich ein weiteres Problem streifen, was Sie interessieren könnte, nämlich die Nutzung von User Generated Content d.h. was können bzw dürfen die Portalbetreiber mit dem UGC machen. Den Vortrag werde ich dann mit dem oblighatorischen Resumee schließen. Zunächst möchte ich kurze Einführung in das geben, was die Juristen unter der sogenannten Mitstörerhaftung verstehen, also der Haftung des Portalbetreibers für Handlungen (hier Inhalte) Dritter.und die juristische Nomenklatur ein bißchen zu erklären Danach möchte ich kurz die Voraussetzungen darlegen, unter denen eine solche Mitstörerhaftung angenommen wird sprich wann die Portalbetreiner für Inhalter Dritter (sprich der Community) haften, wie man diese vermeiden kann. Diesbezüglich werde ich eine kurze Zusammenschau der im Fluss befindlichen Rechtsprechung geben. Der dritte Teil wid schließlich ein weiteres Problem streifen, was Sie interessieren könnte, nämlich die Nutzung von User Generated Content d.h. was können bzw dürfen die Portalbetreiber mit dem UGC machen. Den Vortrag werde ich dann mit dem oblighatorischen Resumee schließen.