1. Ihre Referenten:
MiFID II Thomas Strobach,PWC
Thomas Steiner, Apano
Rainer Fritsche, Man
Das Ende der alten
Andreas Gross, Moventum
(Vermittler-) Welt?
Veranstaltung vom
15. Mai 2012, mumok Kino Wien
2. Agenda
1. Mag. Thomas Strobach, Partner Financial Services PricewaterhouseCoopers
Österreich
MiFID II - Ausblick, was kann auf uns zukommen? Was wird aus der
Bestandsprovision?
2. Andreas Gross, Director Sales, Moventum
Unser heute schon bestehendes Angebot für eine mögliche Welt von
morgen.
3. Mag. Thomas F. Steiner, Vertriebsdirektor Österreich, apano Investments
Services und Dienstleistungen von apano
4. Rainer Fritzsche, Senior Business Development Manager Germany/Austria,
Director, Man
Veranlagen in Zeiten von Wachstum, Rezessionsängsten
und MIFID II – Strategien von Man
2
3. MiFID II - Ausblick, was kann
auf uns zukommen?
Thomas
Strobach, PWC Was wird aus der
Bestandsprovision?
4. MiFID II – Das Ende der alten
(Vermittler-) Welt?
MIFID II-Ausblick, was kann auf uns zukommen?
Was wird aus der Bestandsprovision?
Wien, Mai 2012
www.pwc.at
Financial Services
Consulting
Mai 2012
5. Herzlich Willkommen!
Agenda
Seite
1 MiFID II- Kontext 3
2 MiFID II-Auswirkungen im Überblick 7
Governance & Compliance: Steht das Ende der freien
3 11
Vermittlerwelt bevor?
4 Dauerbrenner Anlegerschutz 15
5 Inducements und andere monetäre Vorteile 20
6 Befugnisse der Aufsichtsbehörden 25
7 MiFID II: Zeitplan & Ausblick 27
8 Q&A 31
7. MiFID II – Ein Überblick
MiFID II ist durch die Erkenntnisse aus der Finanzkrise beeinflusst
• MiFID II ist Bestandteil der aktuellen europäischen Reformen zur Etablierung
eines
- sicheren und gesunden, transparenten sowie verantwortungsbewussten Finanzsystems, das sich
„in den Dienst der Wirtschaft und der Gesellschaft als Ganzes stellt“
• MiFID II dient der Umsetzung der G-20-Übereinkunft (Pittsburgh Summit
September 2009)
- Verbesserung der Aufsicht über die verschiedenen Marktsegmente, insbesondere OTC
Finanzinstrumente
• MiFID II soll durch Reduzierung der Mitgliedsstaatenwahlrechte zur Entwicklung eines
sog. single rule book der europäischen Finanzmärkte beitragen
Mai 2012
7
8. Umfassende regulatorische Änderungen
MiFID II ist ein Teil umfassender regulatorischer Reformen
Speziell für Wertpapiere: Aber auch andere signifikante Regelungen:
• Prospektrichtlinie • Eigenkapitalvorschriften: Richtlinie und
Prospectus Directive 2010/73/EU Verordnung
• OTC-Derivate und europäische Proposal on Capital Requirements Directive (CRD) and
Regulation
Marktinfrastruktur
Proposal for Regulation on OTC derivatives, central • Solvency II
counterparties and trade repositories – EMIR
• OGAW IV & V
• Richtlinie über Systeme für die UCITS IV & V – Implementing measures under Directive
Entschädigung der Anleger 2009/65/EC
Proposal for Investor Compensation Directive
• Richtlinie über die Verwalter alternativer
• Marktmissbrauch: Richtlinie und Investmentfonds
Verordnung Alternative Investment Fund Managers Directive (AIFMD)
Proposal for Market Abuse Directive – MAD and Regulation MAR
• Transparenzrichtlinie
Proposal for Transparency Directive
• Wertpapierrechtsrichtlinie
Preparation of Securities Law Directive
• Zentralverwahrer für Wertpapiere
Preparation of Central Securities Depositories Directive
• Anlageprodukte für Kleinanleger
Consultation on Packaged Retail Investment Products (PRIPs)
Mai 2012
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9. Wandel der MiFID
Mehr als vier Jahre MiFID – in AT als WAG 2007 implementiert
MiFID I IST-STAND MiFID II-Vorschlag
• Anlegerschutz • Wettbewerb vielfältiger • Erweiterung der Definition von
Wohlverhaltensregeln, aber: Reduzierung der Finanzinstrumenten
Eignung/An-gemessenheit von Transaktionskosten nicht in (Emissionsrechte, Rohstoffe,
Finanzinstru-menten für Kunden, gewünschtem Maß an Endkunden OTC-Derivate)
Kundenkategorisierung weitergegeben
• Alternative Handelssysteme /
• Offenlegung von Provisionen • Investoren können zwischen Abwicklungswege fallen unter
Inducements müssen den Kunden mehreren Handelsplätzen wählen
gegenüber offengelegt werden das MiFID II-Regime (Crossing-
Probleme hinsichtlich Komplexität, Systeme, Dark Pools)
• Management von Konsolidierung und
Interessenkonflikten • Ausweitung der Vor- und
Veröffentlichung der Handelsdaten
Stärkere Berücksichtigung von Nachhandelstransparenz
Kundeninteressen • Schwächen in der Regulierung und
der Überwachung des Handels von • Clearingpflichten für OTC-
• Best Execution
Finanzinstrumenten (insb. OTC) Derivate über organisierte
Bestmögliche Ausführung von
Handelsplätze (EMIR)
Kundenaufträgen • Schnelle Weiterentwicklung der
• Harmonisierung der Handelsplätze Finanzprodukte und technischer • Verstärkter Anlegerschutz
Einführung von MTFs und Fortschritt • Einschränkung der
Systemischen Internalisierern (SIs) Aktualisierung der MiFID
Spekulationen mit
Stärkung/Harmonisierung des erforderlich zwecks Gewährleistung
Warenderivaten
Wettbewerbs eines hochwertigen
Anlegerschutzes
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11. MiFID II in a nutshell
Regulatorische Neuerungen auf einen Blick
Verbundene Vorgänge Planmäßige Überprüfung Zusätzlich Verbundene Vorgänge
UCITS IV/V • Dark Pools vs. MAD - Review
Ausnahmen von der Transparente Märkte
PRIPs Vorhandelstransparenz
Märkte und Finanzinstrumente
(Aktien) • High Frequency Trading
VersicherungsvermittlerRL TransparenzRL
(IMD) • Sponsored Access
Prospektrichtlinie • Co-Location
OTC-Derivate (EMIR)
Einlagensicherungs- Vorhandelstransparenz für • Gebührenstruktur
systeme
Anlegerschutz
„aktienähnliche“ Instrumente Standardisierung
• Tick Sizes Central Counterparties
Planmäßige Überprüfung
• Offenlegung Auftragsbuch
Zulassung
Telefonaufzeichnungen Governance
Aufsicht
Nachhandelstransparenz – Vor- und
Vertraglich geb. Kapitalanforderungen
Qualität, Verzögerung, Nachhandelstransparenz für
Vermittler Nicht EK-Titel
Verzicht Trade Repositories
Best Execution • Unternehmensanleihen
Organisation
Abgrenzung • Structured Finance Informationszugang
komplexe/nicht
komplexe FI Kosten und Konsolidierung • Credit Default Swaps
Securities Law Directive
von Handelsdaten • Aktien-, Zins-, Waren-
Zusätzlich und FX-Derivate Zentralverwahrer
Kundenkategorien Recht der Book Entries
Settlementstrukturen
Eigenemissionen
Systematische Internalisierer Behandlung von „Crossing
Geeignetheit
Networks“
Zuwendungen Target2 Securities
AIFM Directive
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12. MiFID II – Was betrifft die Anlageberater in der Praxis?
Anlageberater sollen die Bestimmungen zum Anlegerschutz beachten
• Der Hauptfokus von MiFID II liegt aber nicht im Bereich des Anlegerschutzes, sondern
vielmehr auf der stärkeren Regulierung der Handelsaktivitäten
− Pflicht zum Handel der standardisierten und liquiden OTC-Derivate über regulierte
Handelsplattformen
− Erfassung von „Crossing-Networks“ und „Dark-Liquidity-Pools“ u.a. durch Einführung von
„Organized Trading Facilities“ (OTFs)
Für Anlageberater ausschlaggebend:
Anlegerschutzbestimmungen
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13. MiFID II-Kernbereiche mit signifikanten Auswirkungen
Zentrale Auswirkungen auf Finanzmarktteilnehmer
• Auswirkungsanalyse/Anpassungen in Bezug auf Marktzugang und Handelsaktivitäten
–
Handel mit Nutzung/Betrieb von MTFs, OTFs, Broker-Crossing-Netzwerken, Status als Systemati-
Finanz- scher Internalisierer, Dark Pools, algorithmischer Handel/High-Frequency Trading…
instrumenten • Überarbeitete/neue Vor- und Nachhandelstransparenzanforderungen
(Review/Ausweitung der Datenhaushalte/Reporting-Vorkehrungen)
• Änderungen im Bereich der Meldepflichten (transaction reporting)
• Handelspflicht für liquide und standardisierte Derivate über Regulierte Märkte, MTF,
OTF sowie Clearingverpflichtung über Central Counterparties
• Vor- und Nachhandelstransparenz auch für OTC-Derivate
OTC-Derivate
• Margin- und Sicherheitenregelungen
• Überlegungen zusätzlicher EK-Anforderungen für nicht zentral geclearte bilaterale
OTC-Derivate
• Wohlverhaltensregeln (ehrliches, redliches und nicht irreführendes Handeln)
• Monetary Benefits – Wird die Annahme der Provisionen weiter gestattet sein?
• Einschränkung von Execution Only
Anlegerschutz
• Ausweitung der Informationspflichten bzgl. Best Execution
• Aufzeichnung – Genügt die Protokollierung eines Beratungsgespräches oder sollen
auch die Telefonate aufgenommen werden?
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15. Rechtsgrundlage der Wertpapierdienstleister und –vermittler
Auf Wertpapiervermittler kommen massive Einschränkungen zu
• MiFID II-Richtlinienvorschlag der EU-Kommission –
Präambel – Erwägungsgrund 62
„Personen, die für mehr als eine Wertpapierfirma
Wertpapierdienstleistungen erbringen, sollten nicht als vertraglich
verbundener Vermittler, sondern als Wertpapierfirma gelten,…; dies
gilt nicht für bestimmte Personen, die ausgenommen werden können.“
• Die geplanten Änderungen beinhalten Organisations- und Registrierungsvorschriften sowie
Aufsichtsbestimmungen
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16. Governance: Anforderungen an die Leitungsorgane
MiFID II macht umfassende Vorgaben für Leitungsorgane*
Engagement
• Mitglieder des Leitungsorganes sollen der Ausübung ihrer Funktion ausreichend Zeit widmen
• Sie sollen nicht gleichzeitig mehr als eine Leitungs- und zwei Aufsichtsfunktionen oder vier
Aufsichtsfunktionen wahrnehmen (mehr Funktionen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörden)
Reputation
• Es soll sichergestellt werden, dass jedes Mitglied des Leitungsorganes aufrichtig, integer und
unvoreingenommen handelt
• Selbige sollen Entscheidungen des leitenden Managements effektiv beurteilen und in Frage stellen können
Skills
• Das Leitungsorgan verfügt als Ganzes über die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen,
um die Tätigkeit des Unternehmens und das damit verbundene Hauptrisiko zu verstehen
• Angemessene (finanzielle) Ressourcen sollen für die Einführung des Führungspersonals in ihr Amt und für
deren Schulung eingesetzt werden
Diversität
• Die Diversität sollte als Kriterium bei der Auswahl der Leitungsorgane berücksichtigt werden
• Es sollte Diversität in Bezug auf Alter, Geschlecht, Ausbildung, Beruf und Herkunft gewährleistet sein
• Die Größe des Leitungsorganes ist zu berücksichtigen
*siehe auch Österreichischer Arbeitskreis für Corporate Governance – Kodex-Revision 2012
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17. Wie soll die Compliance-Funktion ausgestaltet werden
Compliance soll das tägliche Business unterstützen
ESMA-Leitfaden über MiFID-Anforderungen an Compliance-Funktion (22.12.2012):
• Fokus des Compliance-Monitorings und der Beratung sowie die Allokation der Ressourcen soll
mithilfe eines risikobasierten Ansatzes bestimmt werden
• Monitoring-Programm soll die Veränderungen im Risikoprofil widerspiegeln
Compliance sollte bei Akquisen, Einführung neuer Produkte, Erschließung neuer Märkte,
Änderung der IT-Systeme und Reorganisation konsultiert werden
• Compliance soll regelmäßig an das Senior-Management/ den Aufsichtsrat und unmittelbar (!) an
Aufsichtsbehörden berichtet
• Schulung der Mitarbeiter und Förderung des Compliance-Bewusstseins
• Vorbereitung auf relevante bzw. zukünftig geplante Veränderungen von Rechtsvorschriften
• Unterstützung bei täglichen Compliance-Fragen, Beratung bei strategischen Entscheidungen und
Entwicklung neuer Business-Modelle
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18. Anlegerschutz: Heranziehung von vertraglich verbundenen
Vermittlern
Mitgliedstaaten können auch striktere Anforderungen vorsehen
• Heranziehung von vertraglich verbundenen Vermittlern ist gestattet
• Vertraglich verbundene Vermittler sollen ausreichend gut beleumundet sein und über
angemessene Kenntnisse verfügen, um die Informationen über die angebotenen
Dienstleistungen korrekt an den Kunden weiterleiten zu können
durch Wertpapierfirma zu überprüfen
• Wie schon bisher, soll auch künftig folgendes gelten:
− Wenn der Vermittler im Nahmen der Wertpapierfirma tätig ist, haftet die Firma für jedes
Handeln oder Unterlassen uneingeschränkt
− Vertraglich verbundene Vermittler müssen dem Kunden offenlegen, welche Firma sie vertreten
− Wertpapierfirmen überwachen die Tätigkeit ihrer vertraglich verbundenen Vermittler
− Vertraglich verbundene Vermittler werden in das öffentliche Register des jeweiligen
Mitgliedstaates eingetragen
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20. Anlegerschutz und Anlageberatung
Änderungen des EU-Parlaments im Entwurfsbericht vom 16.03.2012 in Bezug
auf den ursprünglichen Richtlinienvorschlag der EU-Kommission
• Artikel 24 Paragraph 1 a (Neu)
− Beim Vertrieb von Anlageprodukten und strukturierten Anlagen, müssen
die Wertpapierfirmen diese Produkte so gestalten, dass sie den
Bedürfnissen der identifizierten Zielkunden entsprechen
− Die Wertpapierfirmen müssen sicherstellen, dass diese Anlageprodukte
auch an die identifizierten Zielkunden vermarktet und vertrieben werden
Änderungen des EU-Parlaments
MiFID II Vorschlag der Kommission
(Entwurf: 16.03.2012)
• Aufzeichnung von Telefongesprächen
zumindest beim Handel auf eigene Rechnung
• Telefongespräche sollen entweder
und Ausführung und Weiterleitung von
aufgezeichnet oder protokolliert werden
Kundenaufträgen (dem Kunden auf Anfrage
(Aufbewahrungsfrist 3 Jahre)
zur Verfügung stellen und für 3 Jahre
aufbewahren)
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21. Anlegerschutz: Beurteilung der Eignung und Zweckmäßigkeit
Die Wertpapierfirma muss prüfen, ob die empfohlenen Produkte und Dienstleistungen für
Kunden geeignet und angemessen sind und muss diesbezüglich berichten
• Bei der Anlageberatung und beim Portfolio-Management holt die Wertpapierfirma die notwendigen
Informationen über die Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden ein bezüglich:
− des speziellen Typs des Produktes oder der Dienstleistung
− seiner finanziellen Verhältnisse
− seiner Risikotoleranz
− seiner Anlageziele
• Dem Kunden soll ein regelmäßiger Bericht über die erbrachte Dienstleistung erstattet werden (Art und
Komplexität der Finanzinstrumente/Dienstleistung und ggf. verbundene Kosten)
• Bei Anlageberatung für Kleinanleger enthält der Bericht die Kundenziele, die Empfehlungen des
Beraters und wie die Beratung auf persönliche Merkmale des Kunden abgestimmt wurde
Einem Kunden sollen die für ihn geeigneten und seiner Risikotoleranz entsprechenden
Finanzprodukte und Wertpapierdienstleistungen empfohlen werden
Mai 2012
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22. Anlegerschutz: „Execution Only“ und „Best Execution“
Durch diverse zusätzliche Anforderungen soll der Anlegerschutz weiter gestärkt werden
Execution only Best Execution
• Die „Execution-only“-Auftragsausführung ist (wie • Handelsplätze müssen mindestens einmal im
schon bisher) bei komplexen Finanzprodukten Quartal gebührenfrei Informationen über die
gänzlich ausgeschlossen Qualität der Ausführung von Aufträgen
• MiFID II weitet die Definition von „komplexen veröffentlichen
Finanzinstrumenten“ aus auf: • Berichte müssen Angaben zu den Kursen, zur
− strukturierte Finanzprodukte und diverse Schnelligkeit und Wahrscheinlichkeit der
strukturierte OGAWs Auftragsausführung enthalten
− Strukturen, die es dem Kunden erschweren • Wertpapierfirmen müssen quartalsweise für jede
damit einhergehende Risiken zu verstehen Klasse von Finanzinstrumenten die fünf
wichtigsten Handelsplätze veröffentlichen, an
− Produkte, in die ein Derivat eingebettet ist denen sie Kundenaufträge im vergangenen
• Der Kunde muss bei Execution only eindeutig Quartal ausgeführt haben
informiert werden, dass die WPF Eignung und • Wertpapierfirmen sollen die Effizienz ihrer
Angemessenheit der Instrumente nicht prüft Vorkehrungen zur Auftragsausführung und
• Execution only versus „beratungsfreies Geschäft“ Ausführungspolitik überwachen, um Mängel
feststellen und ggf. beheben zu können
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24. EU-Kommission: keine Provisionen für „unabhängige“ Berater
Mit ihrem MiFID II-Richtlinienvorschlag vom 20.11.2011 will die EU-Kommission
Annahme von monetären Vorteilen für „unabhängige“ Anlageberater verbieten
• Wertpapierfirma muss den Kunden informieren, ob die Beratung abhängig oder
unabhängig erfolgt
• Wenn die Anlageberatung unabhängig ist, dann:
− Bewertung einer ausreichenden Anzahl von auf dem Markt angebotenen Finanzinstrumenten
− Ausreichende Streuung der Finanzinstrumente hinsichtlich Art, Emittenten und Anbieter
− Keine Beschränkung auf die von Emittenten angebotenen Finanzinstrumente, die in enger
Verbindung zur Wertpapierfirma stehen
− Verbot der Annahme von monetären Vorteilen seitens Dritter (Emittenten,
Vertriebspartner)
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25. UK setzt sich für gänzliches Verbot von monetären Vorteilen ein
UK-Aufsicht FSA fordert EU auf, ihrem Beispiel zu folgen und ein EU-weites Verbot von
Inducements einzuführen. UK unterbreitet der EU Umsetzungsvorschläge dazu
Argumentation Vorschläge: UK-Modell für Europa
FÜR das Verbot von Provisionen: • Offenlegungspflicht für alle
• Wertpapierfirmen sind in ihrer Produktauswahl monetären Vorteile
durch Inducements beeinflusst, dies kann zu
missbräuchlichen Verkäufen führen • Kunden vereinbaren ein
• Anlageberater können sich als „abhängig“ Beratungshonorar im Voraus
deklarieren, um weiterhin die Inducements von
Produktanbietern zu erhalten und erhalten eine
• Vielen Investoren ist nicht bewusst, dass ihre Rückvergütung vom
Berater Provisionen erhalten und somit andere Produktanbieter im Nachhinein
Interessen verfolgen könnten
(ist für alle Berater
GEGEN das Verbot von Provisionen:
anzuwenden)
• Kleinanleger sind nicht bereit oder nicht in der
Lage, für die Beratung ein Honorar zu zahlen • Beratungshonorar kann auch
• Verbot könnte zu weniger Beratung und vom Erfolg der Veranlagungen
geringerem Wettbewerb führen
• Banken werden nur eigene Produkte verkaufen
abgezogen werden
• Wettbewerb zwischen einzelnen Produkten kann
verzerrt werden
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26. Die Vorschläge zum Verbot von monäteren Vorteilen lösen
öffentliche Debatte aus
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27. EU-Parlament scheint in die Richtung zu gehen, Provisionen doch
weiter zuzulassen
Europaparlamentarier Markus Ferber fordert in seinem Bericht zu MiFID II, dass es
Wertpapierfirmen nicht untersagt werden soll, Verkaufsanreize anzunehmen
• Bei der Anlageberatung, informiert die Wertpapierfirma die Kunden im Voraus,
− ob diese Provisionen von Dritten (z.B. Emittenten der vertriebenen Produkte) annimmt,
− ob sie ihre Beratung auf eine umfangreiche oder restriktive Marktanalyse stützt und
− ob sie dem Kunden eine periodische (statt bisher „laufende“) Beurteilung über die Eignung
der Finanzinstrumente, die dem Kunden empfohlen wurden, bietet
• Wenn die Anlageberatung auf Honorarbasis erbracht wird, informiert die Wertpapierfirma den
Kunden darüber, ob sich die empfohlenen Finanzinstrumente auf einen Emittenten oder
Produktanbieter beschränken, der in enger Verbindung zur Wertpapierfirma steht
Banken und Wertpapierberater/Vermittler/selbstständige Finanzmakler sollen weiterhin Provisionen
für den Verkauf von Finanzprodukten bekommen dürfen, aber die Kunden müssen über die
Provisionen informiert werden
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29. Stärkung der Befugnisse der Aufsichtsbehörden
Signifikante Bedrohungen des Kundenschutzes und der Funktionsweise, Integrität und
Stabilität der Finanzmärkte sollen durch behördliches Eingreifen eingedämmt werden
Maßnahmen
• Die ESMA (European Securities and Markets Authority) und die Aufsichtsbehörden der
Mitgliedstaaten erhalten die Befugnisse:
− Dienstleistungen und Produkte zu verbieten
− Die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument bzw. den Ausschluss eines Finanzinstruments
vom Handel zu verlangen
− Informationen und alle Unterlagen zu verlangen (u.a. Details über Volumen und Zweck einer Position)
− Positionsobergrenzen für die einzelnen Marktteilnehmer zu definieren
− Positionen in Warenderivaten einzuschränken
Sanktionen
• Öffentliche Bekanntgabe der verstoßenden Person/Firma und der Art des Verstoßes
• Vorübergehendes Verbot für die Mitglieder des Leitungsorgans, Aufgaben wahrzunehmen
• Die finanzielle Höchststrafe sollte nicht geringer als das Zweifache des aus dem Verstoß gezogenen
Nutzens sein – Geldbußen sollen jedenfalls abschreckend wirken
Mai 2012
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31. MiFID II-Zeitplan
Aktuell liegt der Vorschlag der Kommission vor, die endgültige Fassung der EU-Richtlinie
soll bis Ende des Jahres verabschiedet werden
MiFID II
Konsultation
‘Stufe 1’
Verab-
MiFID II Umsetzung der MiFID II Richtlinie in
schiedung
MiFID I ‘Stufe 1’ nationales Recht
(EU-
Vorschlag EU-
Parlament)
Kommission
Stufe 2 Vorbereitung Go live
Stufe 3 Vorbereitung
11/2007 12/2010 10/2011 2013 Mitte-2014 Dec-2014 Mitte-2015
• Der genaue Zeitplan für die Arbeitsschritte im Parlament und im Rat steht noch nicht fest
• Die endgültige Verabschiedung der MiFID II-Richtlinie dürfte 2013 erfolgen
Der Zeitplan ist ambitioniert um sich auf Veränderungen dieser Größenordnung vorzubereiten …
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32. Was können Sie schon heute tun?
Trotz der noch ausstehenden finalen Regelungen, ist der allgemeine Kurs der MiFID-
Reform klar
In den nächsten Monaten sollten Sie MiFID II in Bezug auf folgende Aspekte analysieren:
• Strategie: Identifizieren Sie strategische Chancen und Risiken!
• Gewinnauswirkungen: Bestimmen Sie die Auswirkungen auf Rentabilität und Geschäftsstruktur!
• Unternehmensführung: Erstellen Sie eine Fachkonzeption zur Koordination der Aktivitäten und
Sicherstellung der Einbeziehung aller relevanten Personen!
• High-Level-Planung: Legen Sie zeitliche Meilensteine sowie erforderliche Tätigkeiten und eine
frühzeitige IT-Budgetierung fest!
• Regulatorische Schwerpunkte: Untersuchen Sie Interdependenzen zu anderen regulatorischen
Veränderungen, um Schwerpunkte zu setzen und Synergien bei der Implementierung zu nutzen!
• Konsultation: Nutzen Sie Ihre Analysen zu den Auswirkungen auf Ihr Unternehmen zur
Veröffentlichung und Rückmeldung an die Schöpfer von MiFID II!
• Know-How: Geben Sie das Wissen über das sich verändernde Umfeld in Ihrem Unternehmen
frühzeitig weiter!
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33. Wir können Sie unterstützen!
Überprüfen Sie die Auswirkungen auf Ihr Geschäftsmodell frühzeitig
PwC bietet Ihnen die umfassende Expertise, die Sie benötigen, um MiFID II zu bewältigen.
Wir können Sie in der gesamten Bandbreite länderübergreifend in Europa und darüber
hinaus unterstützen.
Durch unsere Unterstützung bei der Implementierung von MiFID I bei einer Vielzahl von
Instituten sind wir mit MiFID vertraut und haben Erfahrung in der Begleitung von
umfassenden, länderübergreifenden Umsetzungsprojekten.
Darüber hinaus können wir Ihnen geprüfte Methoden und Tools zur Verfügung stellen,
die Sie bei Folgendem unterstützen:
• Verständnis der Reformvorschläge
• Identifizierung von Interdependenzen zu weiteren aufsichtsrechtlichen Regelungen
• Abschätzung der Auswirkungen auf Ihre strategische Ausrichtung und auf Ihre
Geschäftsaktivitäten
• Nutzung der strategischen Chancen und Minimierung der Risiken
• Implementierung von optimierten, regelkonformen Prozessen und Abläufen
• Optimierung der Geschäftsprozesse, IT-Systeme und -Infrastruktur
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37. Wer ist Moventum?
Moventum S.C.A. …
… ist ein Serviceunternehmen, das auf die Vertriebsunterstützung von unabhängigen
Finanzdienstleistern spezialisiert ist. Gegründet wurde Moventum im Jahr 2000 von zwei
erfahrenen Partnern der Finanzdienstleistungsbranche:
• Global Portfolio Advisors (GPA)
• Banque de Luxembourg (BL)
Global Portfolio Advisors (GPA) Banque de Luxembourg (BL)
Linsco/Private Ledger (LPL) ist mit ca. Die 1920 gegründete Banque de
12.000 Finanzberatern die Nummer 1 unter Luxembourg (BL) ist Teil der französischen
den Dienstleistern für Finanzberater in den Crédit Mutuel/CIC-Gruppe. Die BL, die mit
USA. 1998 gründeten die LPL-Eigner die einem Eigenkapital von 637 Mio. Euro zu
Global Portfolio Advisors, um ihr den größten Vermögensverwaltern des
Erfolgskonzept auch in Europa zu Großherzogtums gehört, ist die Depotbank
etablieren. Zwei Jahre später folgte die für Moventum.
Gründung von Moventum in Luxemburg.
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38. Wer ist Moventum ?
Moventum ist eine Luxemburger Fondsplattform…
… und ein Serviceanbieter für unabhängige Finanzberater und Vermögensverwalter. Das
seit Februar 2002 in Deutschland und seit Dezember 2003 in Österreich aktive
Unternehmen bietet Finanzdienstleistern Unterstützung bei der Steigerung ihrer
Beraterqualität.
Die Rechtsform von Moventum Moventum ist eine Kommanditgesellschaft auf Aktien
nach Luxemburger Recht und unterliegt der luxemburgischen Bankenaufsicht CSSF, dem
luxemburgischen Äquivalent zur BaFin, der Deutschen Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht und FMA, der österreichischen Finanzmarktaufsicht. Sie ist
von dieser als Vermögensverwalter und als Vertreiber von Investmentfonds lizensiert und
unterliegt gleichzeitig dem Luxemburger Bankgeheimnis.
Einlagensicherungssystem Moventum ist Mitglied der Association pour la Garantie de
Depots, Luxembourg (AGDL), vergleichbar mit der Entschädigungseinrichtung deutscher
Banken.
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39. Moventum Kontotypen
MoventumClassic MoventumPlus Honorar
Das klassische Provisionsmodell Kundenbetreuung auf Honorarbasis.
MoventumClassic ist ein Kontomodell, in welchem Ein immer aktueller werdendes Thema, da es mit
Sie – ganz klassisch - Ihren Kunden Fonds gegen den wachsenden Ansprüchen Ihrer Kunden
Ausgabeaufschlag anbieten. übereinstimmt und Ihnen ein kalkulierbares und
Dieses Modell ermöglicht Ihnen, die verschiedenen regelmäßiges Einkommen sichert.
Anlagen Ihrer Kunden auf einem Konto Das Kontomodell MoventumPlus Honorar erlaubt
zusammenzuführen. Sie haben so alle Ihnen einen leichten Einstieg in die
Kundenanlagen unter Ihrer Betreuung! Kundenberatung auf Honorarbasis.
MoventumClassic Plus MoventumPlus Flexibel
Exklusiv für Sie als Honorarberater Das Modell, das zu Ihnen passt
Dieses Modell wurde speziell für Honorarberater Dieses Modell ist eine Kombination aus dem
entwickelt. Die Bestandsprovision geht in diesem Provisionsmodell mit Ausgabeaufschlag und dem
Fall quartalsweise an den Kunden zurück, und zwar Honorarmodell mit regelmäßiger Servicegebühr und
direkt auf das Verrechnungskonto. Sie als Berater das gleichzeitig auf einem Konto. Dies erlaubt
vereinbaren mit Ihrem Kunden eine Servicegebühr. Ihnen einen „gleitenden” Umstieg zur
Dadurch sind Sie in der Auswahl der honorarbasierten Kundenbetreuung.
Zielinvestments und Anlageklassen Ihren Kunden
gegenüber komplett unabhängig. 39
40. Weitere Moventum Angebote
• MoventumPlus Aktiv
Professionelles Fondsportfoliomanagement
MoventumPlus Aktiv ist eine fondsgestützte Vermögensverwaltung, die auf sechs
gemanagten Portfolios basiert. Alle Transaktionen werden von Moventum
abgewickelt. Sowohl das Rebalancing, als auch die Allokation erfolgt ohne
Ressourcenbindung des Beraters.
• Moventum Plus Aktiv Dachfonds
Eine hochwertige Vermögensanlage in einem Dachfondsmantel
Moventum Plus Aktiv Dachfonds bietet Ihnen die fondsgestützte
Vermögensverwaltung mit fünf verschiedenen Teilfonds in einem
Dachfondsmantel an.
• „MoventumPlus – powered by PIMCO”
Unsere Antwort auf die „Neue Normalität” am Finanzmarkt
Hierbei handelt es sich um eine auf die Bedürfnisse Ihrer risikoaversen Kunden
maßgeschneiderte Portfoliodienstleistung unseres Partners PIMCO, dem größten
US-Rentenfondsmanager, die exklusiv über Moventum angeboten wird.
Sie können aus zwei Modellen wählen, die sich nur geringfügig unterscheiden:
Sie bestimmen, ob die Bestandsprovision an Sie als Berater geht oder ob Sie
diese an Ihren Kunden weiterleiten lassen.
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41. Kontenmodelle
Kontenmodelle
Konten- Classic Plus Plus Classic Moventum MoventumPlus „MoventumPlus
bezeichnung Honorar Flexibel Plus Plus Aktiv Aktiv - powered by PIMCO”
Dachfonds (6 Risiko-
(5 Teilfonds**) klassen*)
Vermögens-
Anlageentscheidung Quartalsweises
Anlageentscheidung verwaltung
beim Anleger/Berater Rebalancing
durch Moventum
Gebühren
Ausgabeaufschlag X X X
Bearbeitungsgebühr X X
Jährliche X X
Kontogebühr
Transaktionsgebühr X X X X
Service-/ X X X X X X
Verwaltungsgebühr
Bestandsprovision erhält
IFA IFA IFA Endkunde IFA IFA IFA Endkunde
*)
1. Konservatives Portfolio: Ca. 95% Rentenfonds, ca. 5% Cash, Angebot gilt für Deutschland und Luxemburg. Moventum S.C.A. Deutschland
2. Defensives Portfolio: Ca. 65% Rentenfonds, ca. 30% Aktienfonds, ca. 5% Cash, Angebot gilt für Deutschland, Österreich und Luxemburg.
3. Ausgewogenes Portfolio: Ca. 45% Rentenfonds, ca. 50% Aktienfonds, ca. 5% Cash, Angebot gilt für Deutschland, Österreich und Luxemburg. +49 69 7561-770
4. Ausgewogenes Portfolio Europa: Ca. 45% Rentenfonds, ca. 50% Aktienfonds, ca. 5% Cash, Angebot gilt für Deutschland und Luxemburg. contact@moventum.de
5. Dynamisches Portfolio: Ca. 25% Rentenfonds, ca. 70% Aktienfonds, ca. 5% Cash, Angebot gilt für Deutschland und Luxemburg.
6. Offensives Portfolio: Ca. 95% Aktienfonds, ca. 5% Cash, Angebot gilt für Deutschland, Österreich und Luxemburg.
Moventum S.C.A. Österreich
+43 1 7130430-600
**)
Adäquat zu den o.g. Portfolios, mit Ausnahme des konservativen Portfolios. Vermögensverwaltung erfolgt durch Moventum innerhalb der Teilfonds. contact@moventum.at
Vertriebszulassung: Deutschland und Luxemburg.
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42. Highlights
Alle Kundenwerte auf einem Depot
• Die Einbuchung von Fonds und ETFs kann in fünf verschiedenen
Währungen erfolgen
(EUR, USD, GBP, SFR, YEN).
• Zugriff auf ein ausführliches Berichtswesen.
• Depotauszug und Erträgnisaufstellung für ihre Kunden.
• Zuverlässige Analysetools unterstützen Sie.
„Über 9.000 Fonds von mehr als 420 Fondsgesellschaften”
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43. Highlihts
Verschiedene Kontomodelle
Moventum bietet Ihnen sieben verschiedene Kontomodelle. Diese
unterstützen diverse Geschäftsmodelle und ermöglichen es Ihnen
den Ansprüchen unterschiedlicher Kundentypen gerecht zu werden.
Unsere Analysetools helfen Ihnen dabei!
• MoventumOffice ist die Online-Plattform, mit der Sie Ihre Kunden auf höchstem
Niveau betreuen, Ihr Geschäft erleichtern und weiter ausbauen können. Dadurch
können Sie Ihre Kundendaten auf einen Blick erfassen und mit wenigen Mausklicks
verwalten.
• Zusätzlich können Ihre Kunden mit MoventumAccountView alle Transaktionen
und ihre tagesaktuellen Wertstände mit wenigen Mausklicks abrufen.
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44. Thomas Steiner, Services und Dienstleistungen
Apano von apano
45. Veranlagen in Zeiten von
Wachstum, Rezessionsängsten
Rainer Fritsche, und MiFID II
Man
Strategien von Man
46. Veranlagen in Zeiten von
Wachstum, Rezessionsängsten
und MIFID II – Strategien von Man
Mai 2012