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H Versicherungsrecht


H3 Künstlersozialversicherung




Künstlersozialversicherung
Teil III: Die Abgabepflicht der Unternehmer nach dem Künstler-
          sozialversicherungsgesetz


Dipl. Verw. Willy Nordhausen
Sachgebietsleiter Grundsatz Verwerter bei der Unfallkasse des Bundes, Abtl.
Künstlersozialkasse


Inhalt                                                                Seite


1. Abgabepflichtige Unternehmer                                           3
1.1 Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen
     (einschließlich Bilderdienste)                                       4
1.2 Theater, Orchester und Chöre                                          5
1.3 Theater-, Konzert- und sonstige Veranstaltungen                       6
1.4 Rundfunk, Fernsehen                                                   8
1.5 Herstellung von Filmen, Videos, Musikkassetten, CDs oder DVDs         9
1.6 Galerien und Kunsthandel                                              9
1.7 Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte                         9
1.8 Varieté, Zirkusunternehmen und Museen                                 9
1.9 Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder
     publizistische Tätigkeiten                                          11
1.10 Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen       14
1.11 Generalklausel                                                      14    H
2. Berechnungsgrundlagen                                                 15    3.4
2.1 Wer ist selbständiger Künstler/Publizist?                            15    S. 1
2.2 Welche Zahlungen müssen gemeldet werden?                             16
2.3 Wie wird die Abgabe berechnet?                                       19
2.4 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht                              20
2.5 Auskunfts- und Vorlagepflicht                                        21
2.6 Maßnahmen der Künstlersozialkasse                                    22




                                                 33 Kultur & Recht Juni 2006
H Versicherungsrecht


       H3 Künstlersozialversicherung




       Mit der Einführung des Künstlersozialversicherungsgesetzes zum 01.01.1983 hat
       der Gesetzgeber bestimmt, dass die selbständigen Künstler und Publizisten in der
       gesetzlichen Renten-, Kranken- und sozialen Pflegeversicherung versichert wer-
       den und dafür nur die Hälfte der Beiträge selbst aufbringen müssen. Die zweite
       Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss und eine pauschale Umlage der
       Unternehmer, die künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen ver-
       werten, aufgebracht. Diese Umlage wird als Künstlersozialabgabe bezeichnet.




H
3.4
S. 2




       33 Kultur & Recht Juni 2006
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H3 Künstlersozialversicherung




1.      Abgabepflichtige Unternehmer
Zahlreiche Unternehmer der Verlags- und Filmbranche, des Musik- und Theaterbe-
triebs, des Kunsthandels und der Werbewirtschaft haben beim Bundesverfassungs-
gericht Beschwerde gegen die Zahlung dieses Quasi-Arbeitgeberbeitrags zugunsten
der versicherten Künstler und Publizisten eingelegt. Diese Beschwerden wurden
vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 08.04.1987 (NJW 1987, 3115)
im Wesentlichen zurückgewiesen. Das Gericht hat dazu festgestellt, dass
-    es sich bei der Künstlersozialabgabe um einen fremdnützigen Sozialversiche-
     rungsbeitrag handelt und
-    die Erhebung der Abgabe von den Verwertern künstlerischer oder publizisti-
     scher Werke oder Leistungen verfassungsgemäß ist, weil zwischen den
     Künstlern/Publizisten und den Verwertern ihrer Leistungen ein gleichsam
     „symbiotisches Verhältnis“ besteht und die Verwerter deshalb eine besondere
     Verantwortung für die soziale Sicherung der - typischerweise wirtschaftlich
     schwächeren - selbständigen Künstler und Publizisten tragen.

Zur Abgabe verpflichtet sind damit diejenigen, die sich durch unmittelbaren
Kontakt zu Künstlern/Publizisten Eigentums- oder Nutzungsrechte an deren
Werken oder Leistungen verschaffen, um diese für eigene Zwecke zu verwerten
und regelmäßig der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Der Kreis der Unternehmer, die zur Abgabe verpflichtet sind, ist in § 24 KSVG
umschrieben. Unternehmer in diesem sozialversicherungsrechtlichen Sinne sind
alle natürlichen und juristischen Personen, die durch den Einsatz ihrer Organisa-
tion, besonderer Strukturen oder speziellen Know-hows den Absatz künstleri-
scher oder publizistischer Werke oder Leistungen am Markt fördern oder ermög-
lichen. Darunter fallen sowohl Einzelunternehmer, Gesellschaften bürgerlichen
                                                                                      H
Rechts, Partnerschaftsgesellschaften, OHG und KG als auch GmbH & Co. KG,
GmbH, AG, e. V., Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen und
                                                                                      3.4
privaten Rechts. Ebenso wie all diese Personen verpflichtet sind, für ihre abhän-     S. 3
gig Beschäftigten, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung an die zuständige Ein-
zugsstelle (gesetzliche Krankenkasse) zu leisten, müssen sie auch für Entgelte an
ihre künstlerisch oder publizistisch tätigen freien Mitarbeiter Künstlersozialabga-
be an die Künstlersozialkasse entrichten.

Zur Abgabe verpflichtet sind Unternehmer, die folgende Unternehmen betreiben:
-    Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilder-
     dienste)
-    Theater, Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen
-    Theater-, Konzert- u. a. Darbietungen
-    Rundfunk, Fernsehen
-    Herstellung von Filmen, Videos, CDs, MCs, DVDs, CD-ROM usw.
-    Galerie, Kunsthandel


                                                      33 Kultur & Recht Juni 2006
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       H3 Künstlersozialversicherung




       -   Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte
       -   Variete, Zirkus, Museen
       -   Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische
           Tätigkeiten.

       Ferner besteht Abgabepflicht, wenn

       -   Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen betrieben
           wird und nicht nur gelegentlich Aufträge an Künstler oder Publizisten verge-
           ben werden oder
       -   aus anderen Gründen regelmäßig Aufträge an Künstler für Zwecke des Unter-
           nehmens vergeben werden und in diesem Zusammenhang Einnahmen erzielt
           werden sollen.

       Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind Unternehmer, die zum Kreis der Ab-
       gabepflichtigen gehören, verpflichtet, sich selbst bei der Künstlersozialkasse zu
       melden, da sie auch ohne Feststellungsbescheid der Abgabepflicht unterliegen.

       Um für alle Beteiligten Klarheit zu schaffen, wer zur Abgabe verpflichtet ist, Mel-
       dungen abgeben, Aufzeichnungen führen und Auskünfte geben muss, führt die
       Künstlersozialkasse in Zweifelsfällen ein Fragebogenverfahren durch. Nach Aus-
       wertung des Fragebogens entscheidet sie durch Bescheid über die Abgabepflicht.

       Mit der grundsätzlichen Abgabepflicht geht aber nicht notwendigerweise auch
       eine konkrete Zahlungsverpflichtung (Abgabeschuld) einher, da Künstlersozial-
       abgabe nur zu entrichten ist, wenn tatsächlich Entgelte für künstlerische oder
       publizistische Werke oder Leistungen gezahlt wurden.

H      1.1    Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen
3.4           (einschließlich Bilderdienste)
S. 4
       Typisch für eine verlegerische Tätigkeit ist die Vervielfältigung und Verbreitung
       von Druckwerken, Werken der Literatur oder Tonkunst. Neben Betreibern von
       Buch- und Zeitungsverlagen gehören auch Unternehmer zum Kreis der Abgabe-
       pflichtigen, die Computerspiele, Softwareprogramme usw. auf CD, CD-ROM,
       DVD usw. vervielfältigen und verbreiten. Zu den sonstigen Verlagen zählen
       -   die Bühnen- oder Theaterverlage, die Nutzungsrechte an Bühnenwerken an
           Theater, Rundfunk- und Fernsehanbieter und an Filmgesellschaften vergeben,
       -   die Musikverlage, die Nutzungsrechte an Werken der Tonkunst an Orchester,
           Rundfunk- und Fernsehanbieter, CD-, MC-, DVD- und Schallplattenhersteller
           vergeben.
       -   Abgabepflichtig sind daneben auch Presseagenturen und Bilderdienste, die
           Nachrichten und Bilder des Zeitgeschehens oder Nutzungsrechte an Fotogra-
           fien und Werken der bildenden Kunst für Presse, Rundfunk, Fernsehen, Wer-
           bung und Öffentlichkeitsarbeit zur Verfügung stellen.


       33 Kultur & Recht Juni 2006

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Nordhausen: Künstlersozialversicherung Teil III: Die Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz

  • 1. H Versicherungsrecht H3 Künstlersozialversicherung Künstlersozialversicherung Teil III: Die Abgabepflicht der Unternehmer nach dem Künstler- sozialversicherungsgesetz Dipl. Verw. Willy Nordhausen Sachgebietsleiter Grundsatz Verwerter bei der Unfallkasse des Bundes, Abtl. Künstlersozialkasse Inhalt Seite 1. Abgabepflichtige Unternehmer 3 1.1 Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste) 4 1.2 Theater, Orchester und Chöre 5 1.3 Theater-, Konzert- und sonstige Veranstaltungen 6 1.4 Rundfunk, Fernsehen 8 1.5 Herstellung von Filmen, Videos, Musikkassetten, CDs oder DVDs 9 1.6 Galerien und Kunsthandel 9 1.7 Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte 9 1.8 Varieté, Zirkusunternehmen und Museen 9 1.9 Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten 11 1.10 Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen 14 1.11 Generalklausel 14 H 2. Berechnungsgrundlagen 15 3.4 2.1 Wer ist selbständiger Künstler/Publizist? 15 S. 1 2.2 Welche Zahlungen müssen gemeldet werden? 16 2.3 Wie wird die Abgabe berechnet? 19 2.4 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht 20 2.5 Auskunfts- und Vorlagepflicht 21 2.6 Maßnahmen der Künstlersozialkasse 22 33 Kultur & Recht Juni 2006
  • 2. H Versicherungsrecht H3 Künstlersozialversicherung Mit der Einführung des Künstlersozialversicherungsgesetzes zum 01.01.1983 hat der Gesetzgeber bestimmt, dass die selbständigen Künstler und Publizisten in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und sozialen Pflegeversicherung versichert wer- den und dafür nur die Hälfte der Beiträge selbst aufbringen müssen. Die zweite Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss und eine pauschale Umlage der Unternehmer, die künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen ver- werten, aufgebracht. Diese Umlage wird als Künstlersozialabgabe bezeichnet. H 3.4 S. 2 33 Kultur & Recht Juni 2006
  • 3. H Versicherungsrecht H3 Künstlersozialversicherung 1. Abgabepflichtige Unternehmer Zahlreiche Unternehmer der Verlags- und Filmbranche, des Musik- und Theaterbe- triebs, des Kunsthandels und der Werbewirtschaft haben beim Bundesverfassungs- gericht Beschwerde gegen die Zahlung dieses Quasi-Arbeitgeberbeitrags zugunsten der versicherten Künstler und Publizisten eingelegt. Diese Beschwerden wurden vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 08.04.1987 (NJW 1987, 3115) im Wesentlichen zurückgewiesen. Das Gericht hat dazu festgestellt, dass - es sich bei der Künstlersozialabgabe um einen fremdnützigen Sozialversiche- rungsbeitrag handelt und - die Erhebung der Abgabe von den Verwertern künstlerischer oder publizisti- scher Werke oder Leistungen verfassungsgemäß ist, weil zwischen den Künstlern/Publizisten und den Verwertern ihrer Leistungen ein gleichsam „symbiotisches Verhältnis“ besteht und die Verwerter deshalb eine besondere Verantwortung für die soziale Sicherung der - typischerweise wirtschaftlich schwächeren - selbständigen Künstler und Publizisten tragen. Zur Abgabe verpflichtet sind damit diejenigen, die sich durch unmittelbaren Kontakt zu Künstlern/Publizisten Eigentums- oder Nutzungsrechte an deren Werken oder Leistungen verschaffen, um diese für eigene Zwecke zu verwerten und regelmäßig der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Der Kreis der Unternehmer, die zur Abgabe verpflichtet sind, ist in § 24 KSVG umschrieben. Unternehmer in diesem sozialversicherungsrechtlichen Sinne sind alle natürlichen und juristischen Personen, die durch den Einsatz ihrer Organisa- tion, besonderer Strukturen oder speziellen Know-hows den Absatz künstleri- scher oder publizistischer Werke oder Leistungen am Markt fördern oder ermög- lichen. Darunter fallen sowohl Einzelunternehmer, Gesellschaften bürgerlichen H Rechts, Partnerschaftsgesellschaften, OHG und KG als auch GmbH & Co. KG, GmbH, AG, e. V., Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen und 3.4 privaten Rechts. Ebenso wie all diese Personen verpflichtet sind, für ihre abhän- S. 3 gig Beschäftigten, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung an die zuständige Ein- zugsstelle (gesetzliche Krankenkasse) zu leisten, müssen sie auch für Entgelte an ihre künstlerisch oder publizistisch tätigen freien Mitarbeiter Künstlersozialabga- be an die Künstlersozialkasse entrichten. Zur Abgabe verpflichtet sind Unternehmer, die folgende Unternehmen betreiben: - Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilder- dienste) - Theater, Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen - Theater-, Konzert- u. a. Darbietungen - Rundfunk, Fernsehen - Herstellung von Filmen, Videos, CDs, MCs, DVDs, CD-ROM usw. - Galerie, Kunsthandel 33 Kultur & Recht Juni 2006
  • 4. H Versicherungsrecht H3 Künstlersozialversicherung - Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte - Variete, Zirkus, Museen - Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten. Ferner besteht Abgabepflicht, wenn - Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen betrieben wird und nicht nur gelegentlich Aufträge an Künstler oder Publizisten verge- ben werden oder - aus anderen Gründen regelmäßig Aufträge an Künstler für Zwecke des Unter- nehmens vergeben werden und in diesem Zusammenhang Einnahmen erzielt werden sollen. Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind Unternehmer, die zum Kreis der Ab- gabepflichtigen gehören, verpflichtet, sich selbst bei der Künstlersozialkasse zu melden, da sie auch ohne Feststellungsbescheid der Abgabepflicht unterliegen. Um für alle Beteiligten Klarheit zu schaffen, wer zur Abgabe verpflichtet ist, Mel- dungen abgeben, Aufzeichnungen führen und Auskünfte geben muss, führt die Künstlersozialkasse in Zweifelsfällen ein Fragebogenverfahren durch. Nach Aus- wertung des Fragebogens entscheidet sie durch Bescheid über die Abgabepflicht. Mit der grundsätzlichen Abgabepflicht geht aber nicht notwendigerweise auch eine konkrete Zahlungsverpflichtung (Abgabeschuld) einher, da Künstlersozial- abgabe nur zu entrichten ist, wenn tatsächlich Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen gezahlt wurden. H 1.1 Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen 3.4 (einschließlich Bilderdienste) S. 4 Typisch für eine verlegerische Tätigkeit ist die Vervielfältigung und Verbreitung von Druckwerken, Werken der Literatur oder Tonkunst. Neben Betreibern von Buch- und Zeitungsverlagen gehören auch Unternehmer zum Kreis der Abgabe- pflichtigen, die Computerspiele, Softwareprogramme usw. auf CD, CD-ROM, DVD usw. vervielfältigen und verbreiten. Zu den sonstigen Verlagen zählen - die Bühnen- oder Theaterverlage, die Nutzungsrechte an Bühnenwerken an Theater, Rundfunk- und Fernsehanbieter und an Filmgesellschaften vergeben, - die Musikverlage, die Nutzungsrechte an Werken der Tonkunst an Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter, CD-, MC-, DVD- und Schallplattenhersteller vergeben. - Abgabepflichtig sind daneben auch Presseagenturen und Bilderdienste, die Nachrichten und Bilder des Zeitgeschehens oder Nutzungsrechte an Fotogra- fien und Werken der bildenden Kunst für Presse, Rundfunk, Fernsehen, Wer- bung und Öffentlichkeitsarbeit zur Verfügung stellen. 33 Kultur & Recht Juni 2006