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C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen


C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen




Die Stiftung als Instrument
der Kulturförderung
Grundlegende Informationen zu Stiftungserrichtung und -verwaltung


Dr. Christoph Mecking
Rechtsanwalt; geschäftsführender Gesellschafter des Instituts für Stiftungsbera-
tung, Berlin
                                                                                   C
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                                                                                   S. 1

1.    Stiftung und Kultur                                                     3
2.    Stiftungsformen in der Kulturförderung                                  4
2.1   Verschiedene Stiftungstypen                                             4
2.2   Stiftung und Trägerschaft kultureller Einrichtungen                     8
3.    Die Errichtung einer Stiftung                                          11
3.1   Die selbständige, rechtsfähige Stiftung                                11
3.2   Die unselbständige, nichtrechtsfähige Stiftung                         18
4.    Stiftung und Steuern                                                   19
4.1   Die gemeinnützige Stiftung                                             19
4.2   Die Zuwendung des Stifters                                             24
5.    Muster von Stiftungsgeschäft und Satzung                               27




      Stiftungsgeschäft: Stiftungserrichtung unter Lebenden                  27

      Stiftungsgeschäft: Stiftungserrichtung von Todes wegen                 29

      Stiftungsgeschäft (Treuhandvertrag)
      einer unselbständigen Stiftung                                         31

      Satzung einer rechtsfähigen Stiftung                                   32

      Satzung einer unselbständigen Stiftung                                 39




                                              43 Kultur & Recht Dezember 2008
C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen


       C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen




       Stiftungen privaten und öffentlichen Rechts sind im Kulturbereich nicht mehr
       wegzudenken. Die Stiftung als Institution trägt wesentlich zur Förderung kultu-
       reller Vielfalt bei. Welche Stiftungsformen für bestimmte kulturelle Vorhaben am
       sinnvollsten sind, welche Vorteile die Verbindung von Kultureinrichtung und
       Stiftung bringt und welche rechtlichen Grundlagen bei der Errichtung einer
       rechtsfähigen Stiftung zu beachten sind – im folgenden Beitrag werden diese
       Fragen ausführlich beantwortet. Hilfestellung leisten Muster von Stiftungsge-
       schäft und Satzung.



C
2.2
S. 2




       43 Kultur & Recht Dezember 2008
C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen


C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen




1.      Stiftung und Kultur
Stiftungen wird im Kulturbereich eine zunehmend größere Rolle zugewiesen,
besonders bei dessen Finanzierung. Sie haben in Deutschland zwar eine lange
Tradition und noch heute existieren Stiftungen, die bereits im 9. Jahrhundert
errichtet worden sind. Stiftungsfähig allerdings waren in früheren Zeiten nur
Zwecke, die als „piae causae“ einen frommen, religiös motivierten Hintergrund
hatten. Nach dem Niedergang des vorwiegend von unselbständigen Stiftungen
getragenen traditionellen Stiftungswesens durch Aufklärung und Säkularisation
kam es gerade auf dem Gebiet von Kunst und Kultur zur Herausbildung weltlich
begründeter Vorstellungen von Sinn und Aufgabe einer Stiftung. Der moderne                 C
Begriff der rechtsfähigen Stiftung entstand in einem jahrzehntelangen Rechts-              2.2
streit um das Testament des Frankfurter Kaufmanns und Bankiers Johann Fried-
rich Städel vom 15.3.1815, der das Städelsche Kunstinstitut als Stiftung errichtet         S. 3
und gleichzeitig zu seinem Universalerben eingesetzt hatte.

Die heutige Bedeutung von Stiftungen in den Bereichen Kunst und Kultur er-
schließt sich aus mehreren Richtungen:
-    Bei immer mehr potenziellen Stiftern findet das Sachgebiet Interesse. Immer
     mehr Menschen sind bereit, sich für kulturelle Zwecke dauerhaft finanziell zu
     engagieren. Daher nahm die Zahl der Stiftungserrichtungen in diesem Bereich
     im Vergleich zu anderen Sektoren der Stiftungstätigkeit überproportional zu.
     Nach Untersuchungen des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen von An-
     fang 2008 widmeten sich 2.813 Stiftungen (auch) diesem Zweck, das ent-
     spricht einem Anteil von 15 % aller Stiftungszwecke. Der traditionell höhere
     Anteil der sozialen Zwecksetzungen liegt demgegenüber bei 27 %, der von
     Bildung und Erziehung bei 17 % und der von Wissenschaft und Forschung
     bei 13,2 %. Die Zahl der Stiftungen mit kultureller Zwecksetzung wächst be-
     sonders seit Beginn der 1990er Jahre.
-    Stiftungen spielen bei Kultureinrichtungen eine große Rolle, da sich diese zuneh-
     mend gezwungen sehen, neue Finanzierungsquellen zu erschließen. Projektbezo-
     gene Mittelvergaben oder institutionelle Förderungen können neben öffentlichen
     Zuwendungen, Eintrittsentgelten, anderen Erlösen oder Einnahmen aus wirt-
     schaftlichen Aktivitäten (Museumsshop, Sponsoring) einen wichtigen Anteil bei
     der Finanzierung eines bestimmten Projektes oder einer Kultureinrichtung ausma-
     chen. In den meisten Fällen müssen Stiftungen als Partner aktiv gewonnen wer-
     den. Eine Stiftung kann aber auch in ihrer Ausrichtung als Träger- oder Förderstif-
     tung exklusiv auf eine bestimmte Einrichtung hin gegründet sein. Dann gewinnt
     sie mit ihrer besonderen Dauerhaftigkeit eine Art Garantiefunktion für laufende,
     planbare Zuwendungen an die Einrichtung und hat damit einen mehr oder weni-
     ger wesentlichen Anteil an deren Existenzsicherung.
-    Kulturpolitiker sehen vor diesem Hintergrund gelegentlich in privaten Stif-
     tungen allein einen Entlastungsfaktor für die öffentlichen Haushalte, zuneh-
     mend allerdings auch einen eigenständigen Partner bei der Kulturfinanzierung


                                                   43 Kultur & Recht Dezember 2008
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            oder ein Instrument zur Verwirklichung eines Public-Private-Partnership. Die
            Stiftung museum kunst palast in Düsseldorf ist ein vielbeachtetes Beispiel.
       -    Nicht unüblich ist gerade im kulturellen Bereich auch die Errichtung von
            Stiftungen des privaten oder öffentlichen Rechts durch öffentlich-rechtliche
            Körperschaften selbst, um auf diese Weise bestimmte Aufgaben außerhalb der
            unmittelbaren Staatsverwaltung in sachgerechter Weise erledigen zu lassen.
            Mitunter wird für solche Stiftungen eine gesicherte Vermögensausstattung
            vorgesehen; häufig sollen sie allerdings nur laufende Zuwendungen nach
            Maßgabe des Haushaltsrechts und der jeweiligen Haushalte erhalten, wie
            z. B. die Kulturstiftung des Bundes. Dann fehlt es ihnen allerdings an dem für
C           Stiftungen konstitutiven Merkmal des eigenen Vermögens, das aus den Erträ-
2.2         gen eine dauerhafte und nachhaltige Zweckverwirklichung ermöglicht. Insbe-
            sondere die rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts wird mit ihrer Errich-
S. 4
            tung in eine unumkehrbare Autonomie entlassen. Ohne Kapitalstock und in
            Abhängigkeit von wechselnden Budgets kann der Stiftungszweck nicht nach-
            haltig gesichert werden.


       2.      Stiftungsformen in der Kulturförderung
       Wenn Menschen nachhaltig etwas bewegen wollen, bietet sich die Verankerung
       dieser Initiative in einer Rechtsform an. Die bestehenden Rechtsformen sind
       Lösungen für bestimmte, aus der Gesellschaft an die Rechtsordnung herangetra-
       gene Bedürfnisse. Sie haben jeweils bestimmte Eigenheiten, Vorteile und
       Nachteile. Dies bietet Möglichkeiten der Wahl, bringt aber auch die Schwierig-
       keit der Entscheidung mit sich. Wer im Kulturbereich gemeinsam mit anderen
       tätig werden will, wird sich für die Gründung einer Gesellschaft oder eines Ver-
       eins entscheiden (vgl. C 2.1 in diesem Handbuch).

       2.1     Verschiedene Stiftungstypen

       Wer allerdings Vermögenswerte (Geld, Immobilien, Kunstgegenstände, Unter-
       nehmensbeteiligungen) dauerhaft einem von ihm allein bestimmten kulturellen
       Zweck widmen will, wird die Stiftung oder eine Rechtsform mit stiftungsähnli-
       chem Charakter (unselbständige Stiftung, Stiftungsgesellschaft (Stiftung GmbH,
       Stiftung AG), Stiftung e. V.) wählen. Die Stiftung bezeichnet ein verselbständig-
       tes und beständiges Zweckvermögen und ist damit in idealer Weise geeignet,
       Träger oder verlässlicher Partner von kulturellen Einrichtungen zu sein. Der
       Begriff der Stiftung ist rechtlich nicht geschützt. In der Regel werden daher auch
       die genannten Ersatzformen, die eigentlich nicht dem im Bürgerlichen Gesetz-
       buch beschriebenen Grundtypus der Stiftung entsprechen, als Stiftung bezeichnet.

       Die Existenz einer Kulturstiftung beruht jedenfalls auf drei Grundelementen:
       -    Dem auf Kulturförderung gerichteten Stiftungszweck, in aller Regel ge-
            meinnützig;


       43 Kultur & Recht Dezember 2008

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Mecking: Die Stiftung als Instrument der Kulturförderung. Grundlegende Informationen zur Stiftungserrichtung und -verwaltung

  • 1. C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen Die Stiftung als Instrument der Kulturförderung Grundlegende Informationen zu Stiftungserrichtung und -verwaltung Dr. Christoph Mecking Rechtsanwalt; geschäftsführender Gesellschafter des Instituts für Stiftungsbera- tung, Berlin C Inhalt Seite 2.2 S. 1 1. Stiftung und Kultur 3 2. Stiftungsformen in der Kulturförderung 4 2.1 Verschiedene Stiftungstypen 4 2.2 Stiftung und Trägerschaft kultureller Einrichtungen 8 3. Die Errichtung einer Stiftung 11 3.1 Die selbständige, rechtsfähige Stiftung 11 3.2 Die unselbständige, nichtrechtsfähige Stiftung 18 4. Stiftung und Steuern 19 4.1 Die gemeinnützige Stiftung 19 4.2 Die Zuwendung des Stifters 24 5. Muster von Stiftungsgeschäft und Satzung 27 Stiftungsgeschäft: Stiftungserrichtung unter Lebenden 27 Stiftungsgeschäft: Stiftungserrichtung von Todes wegen 29 Stiftungsgeschäft (Treuhandvertrag) einer unselbständigen Stiftung 31 Satzung einer rechtsfähigen Stiftung 32 Satzung einer unselbständigen Stiftung 39 43 Kultur & Recht Dezember 2008
  • 2. C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen Stiftungen privaten und öffentlichen Rechts sind im Kulturbereich nicht mehr wegzudenken. Die Stiftung als Institution trägt wesentlich zur Förderung kultu- reller Vielfalt bei. Welche Stiftungsformen für bestimmte kulturelle Vorhaben am sinnvollsten sind, welche Vorteile die Verbindung von Kultureinrichtung und Stiftung bringt und welche rechtlichen Grundlagen bei der Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung zu beachten sind – im folgenden Beitrag werden diese Fragen ausführlich beantwortet. Hilfestellung leisten Muster von Stiftungsge- schäft und Satzung. C 2.2 S. 2 43 Kultur & Recht Dezember 2008
  • 3. C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen 1. Stiftung und Kultur Stiftungen wird im Kulturbereich eine zunehmend größere Rolle zugewiesen, besonders bei dessen Finanzierung. Sie haben in Deutschland zwar eine lange Tradition und noch heute existieren Stiftungen, die bereits im 9. Jahrhundert errichtet worden sind. Stiftungsfähig allerdings waren in früheren Zeiten nur Zwecke, die als „piae causae“ einen frommen, religiös motivierten Hintergrund hatten. Nach dem Niedergang des vorwiegend von unselbständigen Stiftungen getragenen traditionellen Stiftungswesens durch Aufklärung und Säkularisation kam es gerade auf dem Gebiet von Kunst und Kultur zur Herausbildung weltlich begründeter Vorstellungen von Sinn und Aufgabe einer Stiftung. Der moderne C Begriff der rechtsfähigen Stiftung entstand in einem jahrzehntelangen Rechts- 2.2 streit um das Testament des Frankfurter Kaufmanns und Bankiers Johann Fried- rich Städel vom 15.3.1815, der das Städelsche Kunstinstitut als Stiftung errichtet S. 3 und gleichzeitig zu seinem Universalerben eingesetzt hatte. Die heutige Bedeutung von Stiftungen in den Bereichen Kunst und Kultur er- schließt sich aus mehreren Richtungen: - Bei immer mehr potenziellen Stiftern findet das Sachgebiet Interesse. Immer mehr Menschen sind bereit, sich für kulturelle Zwecke dauerhaft finanziell zu engagieren. Daher nahm die Zahl der Stiftungserrichtungen in diesem Bereich im Vergleich zu anderen Sektoren der Stiftungstätigkeit überproportional zu. Nach Untersuchungen des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen von An- fang 2008 widmeten sich 2.813 Stiftungen (auch) diesem Zweck, das ent- spricht einem Anteil von 15 % aller Stiftungszwecke. Der traditionell höhere Anteil der sozialen Zwecksetzungen liegt demgegenüber bei 27 %, der von Bildung und Erziehung bei 17 % und der von Wissenschaft und Forschung bei 13,2 %. Die Zahl der Stiftungen mit kultureller Zwecksetzung wächst be- sonders seit Beginn der 1990er Jahre. - Stiftungen spielen bei Kultureinrichtungen eine große Rolle, da sich diese zuneh- mend gezwungen sehen, neue Finanzierungsquellen zu erschließen. Projektbezo- gene Mittelvergaben oder institutionelle Förderungen können neben öffentlichen Zuwendungen, Eintrittsentgelten, anderen Erlösen oder Einnahmen aus wirt- schaftlichen Aktivitäten (Museumsshop, Sponsoring) einen wichtigen Anteil bei der Finanzierung eines bestimmten Projektes oder einer Kultureinrichtung ausma- chen. In den meisten Fällen müssen Stiftungen als Partner aktiv gewonnen wer- den. Eine Stiftung kann aber auch in ihrer Ausrichtung als Träger- oder Förderstif- tung exklusiv auf eine bestimmte Einrichtung hin gegründet sein. Dann gewinnt sie mit ihrer besonderen Dauerhaftigkeit eine Art Garantiefunktion für laufende, planbare Zuwendungen an die Einrichtung und hat damit einen mehr oder weni- ger wesentlichen Anteil an deren Existenzsicherung. - Kulturpolitiker sehen vor diesem Hintergrund gelegentlich in privaten Stif- tungen allein einen Entlastungsfaktor für die öffentlichen Haushalte, zuneh- mend allerdings auch einen eigenständigen Partner bei der Kulturfinanzierung 43 Kultur & Recht Dezember 2008
  • 4. C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen oder ein Instrument zur Verwirklichung eines Public-Private-Partnership. Die Stiftung museum kunst palast in Düsseldorf ist ein vielbeachtetes Beispiel. - Nicht unüblich ist gerade im kulturellen Bereich auch die Errichtung von Stiftungen des privaten oder öffentlichen Rechts durch öffentlich-rechtliche Körperschaften selbst, um auf diese Weise bestimmte Aufgaben außerhalb der unmittelbaren Staatsverwaltung in sachgerechter Weise erledigen zu lassen. Mitunter wird für solche Stiftungen eine gesicherte Vermögensausstattung vorgesehen; häufig sollen sie allerdings nur laufende Zuwendungen nach Maßgabe des Haushaltsrechts und der jeweiligen Haushalte erhalten, wie z. B. die Kulturstiftung des Bundes. Dann fehlt es ihnen allerdings an dem für C Stiftungen konstitutiven Merkmal des eigenen Vermögens, das aus den Erträ- 2.2 gen eine dauerhafte und nachhaltige Zweckverwirklichung ermöglicht. Insbe- sondere die rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts wird mit ihrer Errich- S. 4 tung in eine unumkehrbare Autonomie entlassen. Ohne Kapitalstock und in Abhängigkeit von wechselnden Budgets kann der Stiftungszweck nicht nach- haltig gesichert werden. 2. Stiftungsformen in der Kulturförderung Wenn Menschen nachhaltig etwas bewegen wollen, bietet sich die Verankerung dieser Initiative in einer Rechtsform an. Die bestehenden Rechtsformen sind Lösungen für bestimmte, aus der Gesellschaft an die Rechtsordnung herangetra- gene Bedürfnisse. Sie haben jeweils bestimmte Eigenheiten, Vorteile und Nachteile. Dies bietet Möglichkeiten der Wahl, bringt aber auch die Schwierig- keit der Entscheidung mit sich. Wer im Kulturbereich gemeinsam mit anderen tätig werden will, wird sich für die Gründung einer Gesellschaft oder eines Ver- eins entscheiden (vgl. C 2.1 in diesem Handbuch). 2.1 Verschiedene Stiftungstypen Wer allerdings Vermögenswerte (Geld, Immobilien, Kunstgegenstände, Unter- nehmensbeteiligungen) dauerhaft einem von ihm allein bestimmten kulturellen Zweck widmen will, wird die Stiftung oder eine Rechtsform mit stiftungsähnli- chem Charakter (unselbständige Stiftung, Stiftungsgesellschaft (Stiftung GmbH, Stiftung AG), Stiftung e. V.) wählen. Die Stiftung bezeichnet ein verselbständig- tes und beständiges Zweckvermögen und ist damit in idealer Weise geeignet, Träger oder verlässlicher Partner von kulturellen Einrichtungen zu sein. Der Begriff der Stiftung ist rechtlich nicht geschützt. In der Regel werden daher auch die genannten Ersatzformen, die eigentlich nicht dem im Bürgerlichen Gesetz- buch beschriebenen Grundtypus der Stiftung entsprechen, als Stiftung bezeichnet. Die Existenz einer Kulturstiftung beruht jedenfalls auf drei Grundelementen: - Dem auf Kulturförderung gerichteten Stiftungszweck, in aller Regel ge- meinnützig; 43 Kultur & Recht Dezember 2008