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G Presse- und Persönlichkeitsrecht


G2 Persönlichkeitsrecht




Das Recht am eigenen Bild
Einschränkungen bei der bildlichen Darstellung von Personen


Renate Damm
Rechtsanwältin Hamburg

Dr. Karen Rinsche
Rechtsanwältin, Justitiarin, Düsseldorf


Inhalt                                                                      Seite


1.    Einleitung                                                                2
2.    Das Recht am eigenen Bild                                                 4
2.1   Entwicklung                                                               4
2.2   Voraussetzungen                                                           5
2.3   Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis – so genannte Personen
      der Zeitgeschichte                                                       10
3.    Sonderfälle                                                              13
4.    Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte                              14
5.    Die kommerzielle Verwertung des Rechts am eigenen Bild                   17
6.    Aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung                             19
                                                                                     G
                                                                                     2.2
                                                                                     S. 1

      Checkliste: Welche Fragen sind vor der Abbildung einer
      Person zu klären?                                      16

Das Bild ist als Gestaltungsmittel zur Illustration für die Arbeit von Kulturmana-
gern und Künstlern unersetzlich. Gegenstand können mitunter Personen sein, die
nicht einverstanden sind mit der Verbreitung des Bildes. Bei dem Interessenskon-
flikt steht das Recht der Bildberichterstattung dem Recht am eigenen Bild gegen-
über. Der vorliegende Beitrag stellt dar, welche Lösung das Gesetz und die
Rechtsprechung für die sich widerstreitenden Standpunkte vorsieht. Eine Reihe
von Beispielen und eine Checkliste unterstützt Sie dabei, selbst zu klären, wann
Sie für die Verbreitung eines Bildes eine Einwilligung des Abgebildeten benöti-
gen und wann nicht.




                                                     32 Kultur & Recht März 2006
G Presse- und Persönlichkeitsrecht


       G2 Persönlichkeitsrecht




       1.     Einleitung
       Wer über Menschen berichtet, will sie auch im Bild zeigen. Ein Bild lenkt zu-
       meist oder jedenfalls zunächst größere Aufmerksamkeit auf sich – und das nicht
       nur, wenn es sich um spärlich bekleidete Damen auf der 1. Seite einer Boulevard-
       zeitung handelt. Viele Geschichten sind einfach nur rund, wenn sie auch mit
       Bildern erzählt werden. Gerade von Prominenten will man sich „ein Bild ma-
       chen“ – von diesem breiten Publikumsinteresse lebt die Paparazzi-Zunft ebenso
       wie der eine oder andere Rechtsanwalt. Bildrechtsverletzungen können zu ein-
       träglichen Entschädigungsansprüchen verhelfen – gerade die beliebte Veröffentli-
       chung von Archivbildern in anderem Zusammenhang kann – je nach Kontext –
       durchaus mehrere tausend Euro kosten....Dennoch: die elektronischen Medien –
       allen voran das Fernsehen – sind existentiell auf die bildliche Darstellung von
       Personen angewiesen. Gleichwohl sind Kameras nach wie vor etwa im Ge-
       richtsaal im Allgemeinen verboten, obwohl in Zeitungen und Zeitschriften auch
       wörtlich über den Verlauf der Verhandlung berichtet werden darf. Das hat das
       Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung vom Januar 20011 noch einmal
       bekräftigt. Das Verbot, während einer Gerichtsverhandlung Film- und Fernseh-
       aufnahmen zu machen, beruht auf einer Bestimmung des Gerichtsverfassungsge-
       setzes (GVG). In § 169 Satz 2 GVG ist festgeschrieben, dass Ton- und Fernseh-
       aufnahmen genauso wenig wie Filmaufnahmen während einer laufenden Ge-
       richtsverhandlung gemacht werden dürfen.2 Allerdings dürfen seit 1998 in be-
       stimmtem Umfange Fernsehaufnahmen aus dem Bundesverfassungsgericht ge-
       sendet werden. Das gilt insbesondere für die öffentliche Urteilsverkündung.3
G
       Diese Gesetzesänderung gilt jedoch nur für das Bundesverfassungsgericht. Für
2.2
       alle anderen Gerichtsverfahren ist es bei der gesetzlichen Regelung in § 169
S. 2   Satz 2 GVG geblieben, wonach Ton- und Fernsehaufnahmen während einer lau-
       fenden Gerichtsverhandlung nicht gemacht werden dürfen. Obwohl nach dem
       geltenden Recht Fotoaufnahmen im Gerichtssaal nicht verboten sind, wird von
       den Gerichten auch das Fotografieren mehr und mehr untersagt bzw. sind Fern-
       sehaufnahmen gleichgestellt. Hierzu ein aktuelles Beispiel: In einem spektakulä-
       ren Mordprozess machte der Präsident des zuständigen Landgerichts die Foto-
       und Filmerlaubnis von folgenden Bedingungen abhängig:

       Das Filmen und Fotografieren im Sitzungssaal ist den Pressevertretern nur je-
       weils eine viertel Stunde vor Verhandlungsbeginn und zehn Minuten nach Ende
       des Verhandlungstages gestattet. Sobald der Angeklagte und das Gericht sich
       entfernt haben. Abweichend davon ist am ersten und letzten Verhandlungstag das
       Filmen und Fotografieren des Gerichts bei Eintritt in den Sitzungssaal bis zum
       Platznehmen des Gerichts gestattet.

       In den Vorräumen des Sitzungssaales ist das Filmen und Fotografieren untersagt.
       Bei Aufnahmen des Angeklagten, der Zeugen und der Nebenkläger sind diese
       unkenntlich zu machen, soweit nicht der Vorsitzende ausdrücklich etwas anderes


       32 Kultur & Recht März 2006
G Presse- und Persönlichkeitsrecht


G2 Persönlichkeitsrecht




verfügt. Eine Genehmigung des Vorsitzenden zur Kenntlichmachung der Betrof-
fenen wird nur bei ausdrücklichem Einverständnis der Betroffenen und aus-
schließlich schriftlich erteilt werden.4

Das Bundesverfassungsgericht5 hatte allerdings in einem spektakulären Strafver-
fahren, welches vor dem Landgericht Berlin gegen Honecker u. a. stattfand ent-
schieden, dass wegen der besonderen Bedeutung dieses Strafverfahrens für die
Öffentlichkeit jeweils ein Fernsehteam pro Tag Aufnahmen vor Beginn der ei-
gentlichen Hauptverhandlung machen durfte. Diese Fernsehbilder mussten auch
den übrigen Fernsehanbietern zur Verfügung gestellt werden.6

Auch für weniger spektakuläre Strafverfahren hat in der Zwischenzeit das Bun-
desverfassungsgericht7 klargestellt, dass die sitzungspolizeiliche Anordnung eines
Gerichtsvorsitzenden, mit welcher Fernsehaufnahmen der Gerichtsverhandlung
untersagt werden sollen, einen Eingriff in den Schutzbereich der Rundfunk- und
Fernsehfreiheit bedeutet. Das Interesse der Öffentlichkeit an einer möglichst
authentischen Berichterstattung unter Einschluss der Bildberichterstattung gebie-
tet danach, dass Fernsehaufnahmen in einem Strafprozess gemacht werden dür-
fen. In dem konkreten Fall ging es allerdings auch wiederum nur um die Dreher-
laubnis für den Tag der Urteilsverkündung. In die Öffentlichkeit interessierenden
Strafverfahren müssen sich auch die Richter und Schöffen gefallen lassen, dass
sie abgebildet werden.8

Andererseits bereiten gerade spektakuläre Strafprozesse den Gerichten häufig
Probleme, weil Angeklagte und insbesondere Zeugen oft nicht gefilmt und foto-
grafiert werden wollen und die Gerichte dem Wunsch auf Anonymität Folge              G
leisten, indem sie wie oben geschildert vorgehen. So ist zur Zeit das so genannte    2.2
"Pixeln" von Fotos oder auch von Fernsehaufnahmen "in Mode". Nicht nur An-           S. 3
geklagte und Zeugen in einem Strafprozess, sondern insbesondere auch viele
Prominente machen die Aufnahme von Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen
entweder von ihrer vollständigen Einwilligung oft gegen Honorar oder davon
abhängig, dass z. B. ihre Kinder nicht erkennbar sind, also gepixelt oder die Ge-
sichtszüge "geweißt" werden.

Um überhaupt noch Fotos, Film- und Fernsehaufnahmen von derartigen Personen
zu bekommen, gehen Medien mehr und mehr dazu über, die Wünsche der Promi-
nenten zu erfüllen. Diese Entwicklung hat auch etwas damit zu tun, dass es ein
finanziell lohnendes Geschäft geworden ist, sich abbilden zu lassen. Die Honora-
re für ein neugeborenes Kind eines Modells können dann schon einmal die Mil-
lionen-Euro-Grenze erreichen.

Damit liegt das Dilemma des Bildrechtes auf der Hand: Einerseits soll jedermann
selbst bestimmen können, ob und wie - gegebenenfalls gegen Geld - eine bildli-
che Darstellung seiner Person erfolgen kann. Andererseits sind Medien und Kul-
turschaffende auf Illustrationsmöglichkeiten angewiesen, um auch dieses Infor-
mationsinteresse ihrer Leser, Zuschauer und Besucher befriedigen zu können.


                                                     32 Kultur & Recht März 2006
G Presse- und Persönlichkeitsrecht


       G2 Persönlichkeitsrecht




       Hinzu kommt, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in
       dem so genannten Caroline-Urteil vom 24.06.20049 den Schutz der Privatsphäre
       sehr hoch angesiedelt hat, und zwar höher als bislang die deutschen Instanzge-
       richte einschließlich des Bundesverfassungsgerichts.10 Derzeit lässt sich über-
       haupt nicht prognostizieren, welche Auswirkungen die Caroline-Entscheidung
       des EGMR auf die nationale deutsche Rechtsprechung haben wird.11


       2.     Das Recht am eigenen Bild

       2.1    Entwicklung

       Das Recht am eigenen Bild wurde vom Gesetzgeber zu Beginn des
       20. Jahrhunderts festgeschrieben. Dem vorausgegangen war helle Empörung über
       ein Foto Bismarcks auf dem Sterbebett, nachdem sich die Fotografen heimlich
       Zutritt verschafft hatten.12 Der Gesetzgeber reagierte: Anders als das Allgemeine
       Persönlichkeitsrecht, das seine Existenz der Auslegung des Grundgesetzes und
       nicht einer klaren einfachgesetzlichen Grundlage verdankt 13 wurde der Bildnis-
       schutz im Jahr 1907 gesetzlich geregelt. Das Kunsturhebergesetz (KUG) enthält
       in § 22 S. 1 KUG den Grundsatz, dass Bildnisse nur mit Einwilligung des Abge-
       bildeten verbreitet werden dürfen. Geschützt wird das Selbstbestimmungsrecht
       über die Veröffentlichung und Verbreitung von Bildnissen. In der Regel soll der
       Einzelne bestimmen können, ob und wie sein Bild in der Öffentlichkeit vorge-
       stellt werden soll.14
G
2.2    Nach heutiger Lesart handelt es sich beim Recht am eigenen Bild um eine spezi-
       elle Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (APR). Hier wie dort
S. 4
       muss im Einzelfall entschieden werden, ob das Persönlichkeitsrecht oder die
       Kommunikationsfreiheiten Vorrang genießen.

       Dabei darf nicht übersehen werden, dass das Grundrecht der Presse- und Rund-
       funkfreiheit auch das Recht der Bildberichterstattung umfasst.15

       Während das KUG lediglich auf die Veröffentlichung und Verbreitung von Bild-
       nissen und Bildern abstellt, hat nunmehr der deutsche Gesetzgeber in § 201a
       StGB auch die unbefugten Bildaufnahmen unter Strafe gestellt, wenn dadurch der
       "höchstpersönliche Lebensbereich" verletzt wird.16

       Seit dem Inkrafttreten von § 201a StGB am 06. August 2004 ist noch nicht abzu-
       sehen, ob diese strafrechtliche Vorschrift für die Praxis eine größere Rolle spielen
       wird. Hintergrund für die gesetzliche Neuregelung ist, dass unter Mithilfe der so
       genannten Fotohandys Fotos "geschossen" werden und diese ohne Wissen der
       abgebildeten Person sofort verschickt werden können. Stichwort: Heimliche
       Aufnahmen in einer Damenumkleidekabine im Schwimmbad. Nun gibt es in der
       Praxis eine Vielzahl von Bildaufnahmen, die ohne vorherige ausdrückliche Ein-


       32 Kultur & Recht März 2006

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Damm, Rinsche: Das Recht am eigenen Bild. Einschränkung bei der bildlichen Darstellung von Personen

  • 1. G Presse- und Persönlichkeitsrecht G2 Persönlichkeitsrecht Das Recht am eigenen Bild Einschränkungen bei der bildlichen Darstellung von Personen Renate Damm Rechtsanwältin Hamburg Dr. Karen Rinsche Rechtsanwältin, Justitiarin, Düsseldorf Inhalt Seite 1. Einleitung 2 2. Das Recht am eigenen Bild 4 2.1 Entwicklung 4 2.2 Voraussetzungen 5 2.3 Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis – so genannte Personen der Zeitgeschichte 10 3. Sonderfälle 13 4. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte 14 5. Die kommerzielle Verwertung des Rechts am eigenen Bild 17 6. Aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung 19 G 2.2 S. 1 Checkliste: Welche Fragen sind vor der Abbildung einer Person zu klären? 16 Das Bild ist als Gestaltungsmittel zur Illustration für die Arbeit von Kulturmana- gern und Künstlern unersetzlich. Gegenstand können mitunter Personen sein, die nicht einverstanden sind mit der Verbreitung des Bildes. Bei dem Interessenskon- flikt steht das Recht der Bildberichterstattung dem Recht am eigenen Bild gegen- über. Der vorliegende Beitrag stellt dar, welche Lösung das Gesetz und die Rechtsprechung für die sich widerstreitenden Standpunkte vorsieht. Eine Reihe von Beispielen und eine Checkliste unterstützt Sie dabei, selbst zu klären, wann Sie für die Verbreitung eines Bildes eine Einwilligung des Abgebildeten benöti- gen und wann nicht. 32 Kultur & Recht März 2006
  • 2. G Presse- und Persönlichkeitsrecht G2 Persönlichkeitsrecht 1. Einleitung Wer über Menschen berichtet, will sie auch im Bild zeigen. Ein Bild lenkt zu- meist oder jedenfalls zunächst größere Aufmerksamkeit auf sich – und das nicht nur, wenn es sich um spärlich bekleidete Damen auf der 1. Seite einer Boulevard- zeitung handelt. Viele Geschichten sind einfach nur rund, wenn sie auch mit Bildern erzählt werden. Gerade von Prominenten will man sich „ein Bild ma- chen“ – von diesem breiten Publikumsinteresse lebt die Paparazzi-Zunft ebenso wie der eine oder andere Rechtsanwalt. Bildrechtsverletzungen können zu ein- träglichen Entschädigungsansprüchen verhelfen – gerade die beliebte Veröffentli- chung von Archivbildern in anderem Zusammenhang kann – je nach Kontext – durchaus mehrere tausend Euro kosten....Dennoch: die elektronischen Medien – allen voran das Fernsehen – sind existentiell auf die bildliche Darstellung von Personen angewiesen. Gleichwohl sind Kameras nach wie vor etwa im Ge- richtsaal im Allgemeinen verboten, obwohl in Zeitungen und Zeitschriften auch wörtlich über den Verlauf der Verhandlung berichtet werden darf. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung vom Januar 20011 noch einmal bekräftigt. Das Verbot, während einer Gerichtsverhandlung Film- und Fernseh- aufnahmen zu machen, beruht auf einer Bestimmung des Gerichtsverfassungsge- setzes (GVG). In § 169 Satz 2 GVG ist festgeschrieben, dass Ton- und Fernseh- aufnahmen genauso wenig wie Filmaufnahmen während einer laufenden Ge- richtsverhandlung gemacht werden dürfen.2 Allerdings dürfen seit 1998 in be- stimmtem Umfange Fernsehaufnahmen aus dem Bundesverfassungsgericht ge- sendet werden. Das gilt insbesondere für die öffentliche Urteilsverkündung.3 G Diese Gesetzesänderung gilt jedoch nur für das Bundesverfassungsgericht. Für 2.2 alle anderen Gerichtsverfahren ist es bei der gesetzlichen Regelung in § 169 S. 2 Satz 2 GVG geblieben, wonach Ton- und Fernsehaufnahmen während einer lau- fenden Gerichtsverhandlung nicht gemacht werden dürfen. Obwohl nach dem geltenden Recht Fotoaufnahmen im Gerichtssaal nicht verboten sind, wird von den Gerichten auch das Fotografieren mehr und mehr untersagt bzw. sind Fern- sehaufnahmen gleichgestellt. Hierzu ein aktuelles Beispiel: In einem spektakulä- ren Mordprozess machte der Präsident des zuständigen Landgerichts die Foto- und Filmerlaubnis von folgenden Bedingungen abhängig: Das Filmen und Fotografieren im Sitzungssaal ist den Pressevertretern nur je- weils eine viertel Stunde vor Verhandlungsbeginn und zehn Minuten nach Ende des Verhandlungstages gestattet. Sobald der Angeklagte und das Gericht sich entfernt haben. Abweichend davon ist am ersten und letzten Verhandlungstag das Filmen und Fotografieren des Gerichts bei Eintritt in den Sitzungssaal bis zum Platznehmen des Gerichts gestattet. In den Vorräumen des Sitzungssaales ist das Filmen und Fotografieren untersagt. Bei Aufnahmen des Angeklagten, der Zeugen und der Nebenkläger sind diese unkenntlich zu machen, soweit nicht der Vorsitzende ausdrücklich etwas anderes 32 Kultur & Recht März 2006
  • 3. G Presse- und Persönlichkeitsrecht G2 Persönlichkeitsrecht verfügt. Eine Genehmigung des Vorsitzenden zur Kenntlichmachung der Betrof- fenen wird nur bei ausdrücklichem Einverständnis der Betroffenen und aus- schließlich schriftlich erteilt werden.4 Das Bundesverfassungsgericht5 hatte allerdings in einem spektakulären Strafver- fahren, welches vor dem Landgericht Berlin gegen Honecker u. a. stattfand ent- schieden, dass wegen der besonderen Bedeutung dieses Strafverfahrens für die Öffentlichkeit jeweils ein Fernsehteam pro Tag Aufnahmen vor Beginn der ei- gentlichen Hauptverhandlung machen durfte. Diese Fernsehbilder mussten auch den übrigen Fernsehanbietern zur Verfügung gestellt werden.6 Auch für weniger spektakuläre Strafverfahren hat in der Zwischenzeit das Bun- desverfassungsgericht7 klargestellt, dass die sitzungspolizeiliche Anordnung eines Gerichtsvorsitzenden, mit welcher Fernsehaufnahmen der Gerichtsverhandlung untersagt werden sollen, einen Eingriff in den Schutzbereich der Rundfunk- und Fernsehfreiheit bedeutet. Das Interesse der Öffentlichkeit an einer möglichst authentischen Berichterstattung unter Einschluss der Bildberichterstattung gebie- tet danach, dass Fernsehaufnahmen in einem Strafprozess gemacht werden dür- fen. In dem konkreten Fall ging es allerdings auch wiederum nur um die Dreher- laubnis für den Tag der Urteilsverkündung. In die Öffentlichkeit interessierenden Strafverfahren müssen sich auch die Richter und Schöffen gefallen lassen, dass sie abgebildet werden.8 Andererseits bereiten gerade spektakuläre Strafprozesse den Gerichten häufig Probleme, weil Angeklagte und insbesondere Zeugen oft nicht gefilmt und foto- grafiert werden wollen und die Gerichte dem Wunsch auf Anonymität Folge G leisten, indem sie wie oben geschildert vorgehen. So ist zur Zeit das so genannte 2.2 "Pixeln" von Fotos oder auch von Fernsehaufnahmen "in Mode". Nicht nur An- S. 3 geklagte und Zeugen in einem Strafprozess, sondern insbesondere auch viele Prominente machen die Aufnahme von Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen entweder von ihrer vollständigen Einwilligung oft gegen Honorar oder davon abhängig, dass z. B. ihre Kinder nicht erkennbar sind, also gepixelt oder die Ge- sichtszüge "geweißt" werden. Um überhaupt noch Fotos, Film- und Fernsehaufnahmen von derartigen Personen zu bekommen, gehen Medien mehr und mehr dazu über, die Wünsche der Promi- nenten zu erfüllen. Diese Entwicklung hat auch etwas damit zu tun, dass es ein finanziell lohnendes Geschäft geworden ist, sich abbilden zu lassen. Die Honora- re für ein neugeborenes Kind eines Modells können dann schon einmal die Mil- lionen-Euro-Grenze erreichen. Damit liegt das Dilemma des Bildrechtes auf der Hand: Einerseits soll jedermann selbst bestimmen können, ob und wie - gegebenenfalls gegen Geld - eine bildli- che Darstellung seiner Person erfolgen kann. Andererseits sind Medien und Kul- turschaffende auf Illustrationsmöglichkeiten angewiesen, um auch dieses Infor- mationsinteresse ihrer Leser, Zuschauer und Besucher befriedigen zu können. 32 Kultur & Recht März 2006
  • 4. G Presse- und Persönlichkeitsrecht G2 Persönlichkeitsrecht Hinzu kommt, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in dem so genannten Caroline-Urteil vom 24.06.20049 den Schutz der Privatsphäre sehr hoch angesiedelt hat, und zwar höher als bislang die deutschen Instanzge- richte einschließlich des Bundesverfassungsgerichts.10 Derzeit lässt sich über- haupt nicht prognostizieren, welche Auswirkungen die Caroline-Entscheidung des EGMR auf die nationale deutsche Rechtsprechung haben wird.11 2. Das Recht am eigenen Bild 2.1 Entwicklung Das Recht am eigenen Bild wurde vom Gesetzgeber zu Beginn des 20. Jahrhunderts festgeschrieben. Dem vorausgegangen war helle Empörung über ein Foto Bismarcks auf dem Sterbebett, nachdem sich die Fotografen heimlich Zutritt verschafft hatten.12 Der Gesetzgeber reagierte: Anders als das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, das seine Existenz der Auslegung des Grundgesetzes und nicht einer klaren einfachgesetzlichen Grundlage verdankt 13 wurde der Bildnis- schutz im Jahr 1907 gesetzlich geregelt. Das Kunsturhebergesetz (KUG) enthält in § 22 S. 1 KUG den Grundsatz, dass Bildnisse nur mit Einwilligung des Abge- bildeten verbreitet werden dürfen. Geschützt wird das Selbstbestimmungsrecht über die Veröffentlichung und Verbreitung von Bildnissen. In der Regel soll der Einzelne bestimmen können, ob und wie sein Bild in der Öffentlichkeit vorge- stellt werden soll.14 G 2.2 Nach heutiger Lesart handelt es sich beim Recht am eigenen Bild um eine spezi- elle Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (APR). Hier wie dort S. 4 muss im Einzelfall entschieden werden, ob das Persönlichkeitsrecht oder die Kommunikationsfreiheiten Vorrang genießen. Dabei darf nicht übersehen werden, dass das Grundrecht der Presse- und Rund- funkfreiheit auch das Recht der Bildberichterstattung umfasst.15 Während das KUG lediglich auf die Veröffentlichung und Verbreitung von Bild- nissen und Bildern abstellt, hat nunmehr der deutsche Gesetzgeber in § 201a StGB auch die unbefugten Bildaufnahmen unter Strafe gestellt, wenn dadurch der "höchstpersönliche Lebensbereich" verletzt wird.16 Seit dem Inkrafttreten von § 201a StGB am 06. August 2004 ist noch nicht abzu- sehen, ob diese strafrechtliche Vorschrift für die Praxis eine größere Rolle spielen wird. Hintergrund für die gesetzliche Neuregelung ist, dass unter Mithilfe der so genannten Fotohandys Fotos "geschossen" werden und diese ohne Wissen der abgebildeten Person sofort verschickt werden können. Stichwort: Heimliche Aufnahmen in einer Damenumkleidekabine im Schwimmbad. Nun gibt es in der Praxis eine Vielzahl von Bildaufnahmen, die ohne vorherige ausdrückliche Ein- 32 Kultur & Recht März 2006