1. Streikformen (Übersicht nach ÖGB)
1. Abwehrstreik zur Verhinderung von Anschlägen auf die Arbeitsbedingungen oder auf die
soziale Sicherheit von ArbeitnehmerInnen
2. Generalstreik: Alle Beschäftigten eines Landes legen die Arbeit nieder. Diese Streikform
wird in der Regel nur bei der Gefährdung staatsbürgerlicher Grundrechte oder
fundamentaler Arbeitsbedingungen angewandt. Je nach Schärfe des Generalstreiks werden
lebens- oder gesundheitswichtige Sparten von der Teilnahme am Streik ausgenommen. In
besonderen Auseinandersetzungen werden auch diese Ausnahmen verweigert.
3. Vollstreik: Streik aller Beschäftigten eines Wirtschaftszweiges, einer Branche, eines
Verkehrsverbandes oder einer Verwaltungseinheit.
4. Betriebs- oder Unternehmensstreik erfasst die Beschäftigten eines Betriebes oder eines
Unternehmens.
5. Sonderform des Streiks: nur eine Beschäftigtengruppe (ArbeiterInnen bzw. Angestellte)
streiken
6. Teilstreik: bestimmter Teil der Beschäftigten an Streik beteiligt (bestimmte
ArbeitnehmerInnengruppen oder Betriebsabteilungen)
7. Schwerpunktstreik (auch „Perlenstreik“): nur eine ausgewählte Anzahl von
ArbeitnehmerInnen, ohne deren Arbeit der Betrieb nicht aufrechterhalten werden kann
streikt. Es kann sich auch um die Einstellung der Arbeit an Produktionsengpässen
(„Flaschenhälse“) handeln, die zum gleichen Ergebnis führt. Die anderen ArbeitnehmerInnen
bleiben arbeitswillig, um Kosten und Risken des Arbeitskampfes niedrig zu halten.
8. Punktestreik (auch „Schachbrettstreik“ oder „rotierender Streik“): Es streikt abwechselnd
jeweils ein Teil der Beschäftigten in verschiedenen Abteilungen bzw. an verschiedenen Orten.
Ziel: Produktionsstillstand oder zumindest schwere Produktionsbeeinträchtigungen.
Voraussetzungen ähnlich wie beim „Schwerpunktstreik“.
9. Warnstreik: Befristeter Streik, der Folgerungen ankündigt bzw. dem Vertragspartner den
Ernst der Situation vor Augen führen will.
10. Proteststreik: normalerweise befristet, soll Unwillen der Streikenden mit einem
bestimmten Zustand, einem Vorfall oder einem Ereignis ausdrücken. Muss sich nicht
unbedingt gegen den Betriebsinhaber richten, kann sich auch auf außerbetriebliche
Ereignisse beziehen.
11. Solidaritätsstreik: normalerweise befristet, soll Verbundenheit mit dem Kampf anderer
zum Ausdruck bringen und diese psychologisch und moralisch stärken.
12. Sitzstreik: Die Streikenden verlassen den Betrieb nicht, sondern bleiben untätig auf ihren
Arbeitsplätzen. Wenn der Arbeitgeber die Streikenden für die Dauer des Streiks aus dem
Betrieb weist, liegt ein Betriebsverbot und keine Aussperrung vor.
13. Hungerstreik: Verweigerung jeder Nahrungsaufnahme durch die Streikenden zur
Durchsetzung ihrer Forderungen.
2. Nebeneffekt: Beeinflussung der Öffentlichkeit. Im Arbeitsleben sehr seltene Maßnahme,
doch wichtiges Kampfmittel politischer Häftlinge.
14. Der „wilde“ Streik: Bezeichnung für einen Streik, der ohne Einvernehmen mit der
Gewerkschaft geführt wird. Auch diese Maßnahme ist begrifflich und rechtlich ein Streik. Er
wird ohne Einvernehmen mit der Gewerkschaft geführt.
Die Haltung der Gewerkschaft gegenüber diesen Streiks ist grundsätzlich ablehnend.
Andere Kampfmaßnahmen
15. Passive Resistenz: Mit diesem Kampfmittel wird die Arbeit nicht eingestellt, doch werden
alle Vorschriften extrem streng und bürokratisch beachtet, womit der Produktionsablauf
behindert wird.
Wirksame Maßnahme, aber schwierig zu beherrschen. Wirksamkeit hängt aber auch von
Entlohnungsform ab. Bei Zeitlohnarbeiten größer, bei leistungsbezogenen Entgelten (Akkord,
Prämie usw.) eher gering, weil unmittelbare Auswirkungen auf Verdiensthöhe.
16. Einstellung von Überstunden: Kann, wenn davon Engpässe betroffen werden, wirksam
sein. Nachteile: Differenzen in Belegschaften können entstehen, weil nur eine Gruppe (jene,
die für Überstundenarbeit in Frage kommt) die Last des Kampfes für alle trägt.
17. Protestversammlungen: Dienen der Information und der Beratung der Belegschaft und
haben den Nebeneffekt, dass in dieser Zeit die Arbeitsleistung unterbleibt. Wirkung ähnlich
wie bei befristetem Proteststreik, in der Form jedoch gemäßigter.
18. Kündigung von Betriebsvereinbarungen: Kann auch den Charakter einer
Kampfmaßnahme annehmen, wenn sie entsprechend der konkreten Situation Druck erzeugt.
Da sich aber auch materielle Nachteile für ArbeitnehmerInnen (z. B. bei Kündigung eines
Akkordvertrages) ergeben können, sorgfältig prüfen, für wen Kündigung einer
Betriebsvereinbarung die größere Belastung darstellt und wer eine solche Maßnahme besser
aushält.