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Dr. Anke Nestler
Angemessene Lizenzbewertung anhand
der Profit-Split-Methode: Was man von
der Knoppe-Formel lernen kann
In der Lizenzpraxis zwischen fremden Dritten orientieren sich die Ver-
tragspartner oft an den zukünftig erwarteten Ergebnissen des Lizenz-
nehmers und teilen diese im Rahmen der Lizenzverhandlung unterei-
nander auf. Diese Vorgehensweise – so Nestler – sollte bei Verrech-
nungspreisen oder für die Bemessung von Schadensersatz in IP-Streitig-
keiten ebenso im Vordergrund stehen. Die Aufteilungsregeln der
Praktiker, wonach ein Drittel bis ein Viertel der Ergebnisse dem Lizenz-
geber zustehen soll, gelten dabei oft als zu pauschal. Im nachfolgenden
Beitrag wird aufgezeigt, dass der Grundgedanke dieser Bewertungs-
regeln ökonomisch sinnvoll ist und zu angemessenen Lizenzen führen
kann. Im Ergebnis ist aber die spezifische Chance-Risiko-Verteilung der
Vertragsparteien in der Lizenz adäquat abzubilden.
I. Bewertungsregeln für angemessene
Lizenzen in der Kritik
Eine angemessene Bewertung für die Nutzungsüberlassung von im-
materiellen Vermögensgegenständen stellt sich bei Verhandlungen
zwischen fremden Dritten, aber insbesondere bei konzerninternen
Verträgen und zur Festlegung von Verrechnungspreisen. Angemessene
Lizenzen spielen darüber hinaus bei der Quantifizierung von Scha-
densersatz, z.B. bei Patentverletzungen, eine wichtige Rolle.
In jüngster Zeit sind die in der Praxis oft verwendeten Bewertungsre-
geln – auch bekannt als die sog. Knoppe-Formel bzw. die in den USA
vorherrschende „25 Per Cent Rule“ – zunehmend in die Kritik gera-
ten.1
Ausgelöst wurde die Diskussion durch ein Urteil in den USA.2
In den USA werden Schadensersatzforderungen bei Verletzungen von
Patenten durch Bewertungsexperten in der Regel mit der entgangenen
Lizenz kalkuliert. Die Bewertungsexperten legen dabei grundsätzlich
die sog. 25 Per Cent Rule zugrunde.3
Diese Regel besagt, dass der Li-
zenznehmer eine Lizenz bezahlt, die äquivalent ist zu 25% der erwar-
teten Ergebnisse, die mit dem lizenzierten immateriellen Vermögens-
gegenstand erzielt werden. In dem Uniloc-Urteil wurde die Anwen-
dung der 25 Per Cent Rule als Daumenregel abgelehnt.
In Deutschland gibt es ein zur 25 Per Cent Rule vergleichbares Kon-
zept: Im steuerlichen Kontext wird schon seit vielen Jahren die
„Knoppe-Formel“ als Anhaltspunkt für angemessene Lizenzen ge-
nannt und auch für Lizenzbewertungen herangezogen.
In der Praxis ist – offensichtlich inspiriert durch das Uniloc-Urteil –
zu beobachten, dass deutsche Unternehmen bzw. auch deren Berater
bei der Ableitung angemessener Lizenzraten die 25 Per Cent Rule
bzw. die Knoppe-Formel ablehnen. In diesem Beitrag wird der Grund-
gedanke dieser Bewertungsregeln in einen Gesamtzusammenhang ge-
stellt und gezeigt, dass es nicht sinnvoll sein kann, ökonomisch be-
gründete Bewertungskonzepte vollständig zu verwerfen.
II. Einordnung der Bewertungsregeln
1. Knoppe-Formel
Die Knoppe-Formel geht auf eine Veröffentlichung von Helmut Knop-
pe, einem Fachanwalt für Steuerrecht, in den frühen 70er Jahren zu-
rück. Knoppe hat ein Buch zum Thema „Die Besteuerung der Lizenz-
und Know-how-Verträge“ veröffentlicht,4
in dem er die Schwierigkeit
einer angemessenen Lizenzierung generell und im Kontext von aner-
kannten Verrechnungspreisen beschrieben hat.
Die Kernaussage von Knoppe zur angemessenen Lizenz besteht darin,
dass rund ein Drittel bis ein Viertel „vom vorkalkulierten Gewinn“,
der mit dem zur Nutzung überlassenen immateriellen Wirtschaftsgut
erzielt werden soll, dem Lizenzgeber zustehen.5
Der Grundgedanke dieser „Formel“ ist, ein erwartetes Ergebnis, das
mit dem zur Nutzung überlassenen immateriellen Vermögensgegen-
stand erzielt wird, zwischen dem Lizenzgeber als Inhaber und dem Li-
zenznehmer als Nutzer angemessen aufzuteilen. In der Praxis wird
diese Aufteilungsregel in einer Lizenzvereinbarung dann in der Regel
nicht an die Ergebnisgröße geknüpft, sondern auf den erwarteten
Umsatz bezogen und damit in eine umsatzabhängige Lizenz umge-
rechnet.6
Dies hat ganz praktische Gründe: Umsätze sind eindeutiger
messbar und für den Lizenzgeber einfacher nachprüfbar als Ergebnis-
größen. Zudem können Ergebnisse durch zusätzliche Effekte, die ur-
sächlich nicht dem immateriellen Vermögensgegenstand zuzuordnen
sind, verzerrt sein. Hinzu kommt, dass ein Lizenznehmer in der Regel
nicht seine vollständige Gewinn- bzw. Kostenkalkulation dem Lizenz-
geber offenlegen möchte, wenn dieser sein Recht auf „Nachprüfbar-
keit“ der gezahlten Lizenzgebühren einfordert und ein Lizenzaudit
beim Lizenznehmer durchführt. Folglich finden sich in Lizenzverträ-
gen in der Regel Umsatzlizenzen.7
Im Ergebnis beinhaltet die Knoppe-Formel den ökonomischen
Grundgedanken, dass die mit dem Lizenzgegenstand zukünftig erziel-
baren Ergebnisse nach dem Risikoprofil der Vertragsparteien aufzu-
teilen sind (Methode des Profit-Split).
2. 25 Per Cent Rule
Die Idee der Aufteilung von Ergebnissen zur Ableitung von Lizenzen
ist kein deutsches Phänomen, sondern eine Vorgehensweise, die inter-
Betriebs-Berater | BB 34.2013 | 19.8.2013 2027
Aufsatz | Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
1 Vgl. Kidder/O’Brien, LES Nouvelles, 2011, 263 ff.; Villiger, LES Nouvelles, 2012, 201 ff.
2 Sog. Uniloc-Urteil, vgl. Uniloc USA, Inc. V. Microsoft Corp., No. 2010-1035, 2010-1055, January 4 2011.
Abrufbar unter: http://www.cafc.uscourts.gov/images/stories/opinions-orders/10-1035.pdf.
3 S. hierzu ausführlich die Erläuterungen im Uniloc-Urteil (Fn. 2).
4 Vgl. Knoppe, Die Besteuerung der Lizenz- und Know-how-Verträge, 2. Aufl. 1972.
5 Vgl. Knoppe (Fn. 4), S. 102.
6 S. das Beispiel bei Nestler, BB 2008, 2004.
7 Zu den unterschiedlichen Arten von Lizenzentgelten s. Kasperzak/Nestler, Bewertung von immateriellem
Vermögen, 2010, S. 140.
national auch unter der sog. „25 Per Cent Rule“ bekannt ist.8
Diese
Regel wird teilweise auch auf die Profitaufteilung von einem Drittel/
Zwei Drittel erweitert und als „Rule of Thumb“ – also als Daumenre-
gel – bezeichnet. Wesentliche Merkmale der Bewertungsregel sind:
– Fokus auf die Ergebnisse des Lizenznehmers.
– Der Bezug liegt auf den erwarteten Ergebnissen, da die Verhandlung
sich auf die zukünftige Nutzung bezieht; vergangene Kosten oder
Sunk Costs sollen in das Kalkül nicht eingehen.
– Es sollen die langfristig erwarteten Ergebnisse berücksichtigt wer-
den, um das gesamte Potential des Lizenzgegenstands zu erfassen.
– Die Aufteilungsregel soll sich auf eine Ergebnisgröße beziehen.
Die 25 Per Cent Rule wird im angloamerikanischen Raum v.a. in
Streitigkeiten vor Gericht für angemessene Lizenzierung bei Patent-
verletzungen herangezogen. Im Vordergrund steht die Lizenzzahlung
als Ergebnis einer hypothetischen Verhandlung.9
III. Ökonomischer Grundgedanke der
Bewertungsregeln
Der Grundgedanke der „Aufteilungsregel“, ein Drittel bis ein Viertel
der erwarteten Ergebnisse dem Lizenzgeber zuzuordnen, besteht da-
rin, dass der Lizenznehmer als der Nutzer des Lizenzgegenstands
grundsätzlich das höhere Risiko trägt und ihm folglich der höhere Er-
gebnisanteil zusteht. Typische Risiken eines Lizenznehmers resultieren
dabei aus der Vermarktung, dem Absatz sowie aus Personal, Produk-
tion und Beschaffung. Darüber hinaus ist das Geschäftskonzept des
Lizenznehmers den Marktrisiken und dem Wettbewerbsdruck ausge-
setzt. Der Lizenznehmer hat somit in der Regel ein erhebliches Ge-
schäfts- und damit auch Kostenrisiko entlang der gesamten Wert-
schöpfungskette zu tragen.
Demgegenüber hat der Lizenzgeber in der Regel ein vergleichsweise
geringes Risiko bei der Überlassung des immateriellen Vermögensge-
genstands. Sein Risiko ist v.a. dann eher gering einzuschätzen, wenn
bei einer vereinbarten Umsatzlizenz der Lizenzgeber Zahlungen selbst
dann erhält, wenn der Lizenznehmer Verluste macht. Andererseits hat
der Lizenzgeber ggf. ganz erheblich in den zur Nutzung überlassenen
immateriellen Vermögensgegenstand investiert bzw. einen hohen
Wert geschaffen. Von diesem Wert möchte er durch die Nutzungs-
überlassung an einen Dritten profitieren und erwartet eine angemes-
sene Verzinsung auf seine Investition bzw. einen Anteil an dem ge-
schaffenen Wert. Ein Risiko des Lizenzgebers liegt somit v.a. darin,
dass der Lizenznehmer den Lizenzgegenstand nicht adäquat nutzt
und die Vergütung zu gering ist. Diesem Risiko kann ein Lizenzgeber
durch das Vergütungsmodell (z.B. durch die Kombination mit einer
Fixlizenz) oder mit vertraglichen Vereinbarungen (z.B. durch ein
Sonderkündigungsrecht bei fehlender Benutzung) begegnen. Ferner
wird die Aufteilung davon betroffen sein, welche Verpflichtungen die
jeweilige Partei übernimmt. Trägt der Lizenzgeber umfangreiche
Überwachungskosten und die Kosten für die Konzeptentwicklung, er-
weitert er seinen Beitrag in der Wertschöpfung. Die Aufteilungsregel
wird auch davon abhängen, wie „wertvoll“ der Lizenzgegenstand für
das Nutzenkonzept des Lizenznehmers ist. Der Umfang der Auftei-
lung muss sich somit an dem konkreten Fall und der Verteilung von
Chancen und Risiken der beiden Vertragsparteien orientieren.
Es versteht sich somit praktisch von selbst, dass Aufteilungen erwarteter
Ergebnisse nicht unreflektiert pauschalen Regeln folgen können. Das
wirtschaftliche Umfeld ist komplex und lässt sich v.a. bei zukünftigen
Entwicklungen nicht nach „Kochbuchrezept“ bewältigen. Diese ent-
spricht gerade der Kritik, die das Gericht in dem Uniloc-Urteil geäußert
hat.IndemUniloc-UrteilgingesumeinenSchadensersatzfürdieVerlet-
zung einesPatents durchMicrosoft,dessen Inhaber Uniloc USA,Inc. ist.
In dem Urteil hat das Federal Circuit die 25 Per Cent Rule als „Daumen-
regel“ verworfen und darauf hingewiesen, dass eine Lizenzrate ausrei-
chend an den Fakten des jeweiligen Einzelfalls ausgerichtet sein muss
und nicht auf der Basis von abstrakten, theoretischen Konstrukten be-
stimmt werden darf.10
Das Gericht wies weiter darauf hin, dass diese
Daumenregel von den verschiedenen Feinheiten einer Lizenzverhand-
lung abstrahiere, insbesondere von der Verbindung zwischen Patent
und Produkt und der Situation der betroffenen Parteien. Das Gericht
hat somit die pauschale Anwendung der 25 Percent Rule abgelehnt, aber
gleichzeitig auf eine differenzierte Anwendung der Gewinnaufteilungs-
regelimKontexteinerfiktivenVerhandlungssituationhingewiesen.
Auch Knoppe hat die Bewertungsregel nicht als pauschale Methode
dargestellt. Vielmehr fordert er, dass die Ableitung von Lizenzen in
einen ökonomischen Kontext zu stellen ist:
„(…) die Höhe der Lizenz für den einzelnen Unternehmen [richtet sich] grundsätzlich
nach rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten. (…) Für den Lizenznehmer sind deshalb
auch nicht der wissenschaftliche Wert der Erfindung oder die Rahmensätze eines be-
stimmten Industriezweiges ausschlaggebend, sondern vielmehr wirtschaftliche, d.h.
kaufmännische, auf den eigenen Betrieb bezogene Überlegungen.“11
Knoppe hat dabei die Bewertungsregel nur als Anhaltspunkt gesehen:
„Aus einer Vielzahl von Einzelfällen ist mit bekannt, dass gerade bei einander frem-
den Lizenzpartnern dieser Rahmensatz als Richtschnur für die Ermittlung eines ange-
messenen Lizenzsatzes dient. Aber auch hier können sich naturgemäß größere Ab-
weichungen nach oben oder unten ergeben.“12
Der Profit-Split-Gedanke beruht somit auf ökonomischen Überle-
gungen rational handelnder Parteien und ist damit angemessen. Dies
entspricht auch der Vorstellung, angemessene Werte aus der Sicht der
jeweiligen Partei als „Einigungswert“ abzuleiten.13
Würde man hinge-
gen auf bekannte, „übliche“ Lizenzen gehen, wie es noch oft in der
Praxis beobachtbar ist und auch von der Finanzverwaltung gerne ar-
gumentiert wird, trägt man den ökonomischen Bedingungen der Par-
teien nicht ausreichend Rechnung. Glaubt man etwa, in einer Bran-
che ist eine Markenlizenz z.B. zwischen 4% und 8% „üblich“, und
ein Lizenznehmer hat eine erwartete Ergebnismarge (vor Markenli-
zenz) von z.B. 4,0%, würde selbst bei der Untergrenze der Lizenzrate
der gesamte Profit an den Lizenzgeber gehen. Eine solche Lizenzver-
einbarung würde der Lizenznehmer nicht eingehen.
Die Aufteilungsregeln wurden prinzipiell empirisch mehrfach getes-
tet.14
Die Aussagekraft wird aber v. a. in Frage gestellt, wenn die Er-
gebnisgröße nicht einheitlich definiert ist und teilweise auf das EBIT,
EBITDA, Bruttoergebnis oder das Betriebsergebnis abgestellt wird.15
Die Ergebnisgröße hat aber für den abgeleiteten Prozentsatz naturge-
mäß einen wesentlichen Einfluss.
Entscheidend ist, bei der Ableitung angemessener Lizenzen die An-
wendung von Bewertungsregeln im konkreten Einzelfall zu prüfen.
Die Bewertungsregeln bilden dabei – wie Knoppe schon sagte – eine
2028 Betriebs-Berater | BB 34.2013 | 19.8.2013
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft | Aufsatz
Nestler · Angemessene Lizenzbewertung anhand der Profit-Split-Methode: Was man von der Knoppe-Formel lernen kann
8 Vgl. Goldscheider/Jarosz/Mulhern, LES Nouvelles, 2002, 123 ff.
9 Die fiktive Verhandlungssituation wird von US-amerikanischen Gerichten oft durch die sog. 15 Georgia-
Pacific-Factors überprüft.
10 Vgl. auch LES News in: LES Nouvelles, June 2011, 29 ff.
11 Knoppe (Fn. 4), S. 102.
12 Knoppe (Fn. 4), S. 102.
13 Vgl. im Kontext der Funktionsverlagerung Nestler/Schaflitzl, BB, 2011, 236 f.
14 Vgl. Lu, LES Nouvelles, 2011, 14 ff.; Jarczyk, LES Nouvelles, 2011, 279 ff.
15 S. Granstrand/Holgersson, LES Nouvelles, 2012, 188.
sinnvolle Ausgangsüberlegung. Bei der Anwendung der Bewertungs-
regeln ist v.a. zu beachten, dass in dem Geschäftskonzept des Lizenz-
nehmers mehrere immaterielle Vermögensgegenstände zusammen-
wirken können und daher der Wertanteil an dem erwarteten Ergebnis
nicht beliebig addierbar ist. So werden gerade z.B. im Telekommuni-
kationsbereich in einem Produkt eine Vielzahl von Patenten und auch
Marken einen Wertbeitrag liefern. Die Wertbeiträge mehrerer imma-
terieller Vermögensgegenstände sind auf ihre Wertschöpfung zu un-
tersuchen und entsprechend bei der Lizenzbewertung zu berücksich-
tigen. Im Ergebnis muss es dem Lizenznehmer möglich sein, nach ob-
jektiven Gesichtspunkten noch insgesamt – d.h. unter der Berück-
sichtigung aller relevanter Werttreiber – einen positiven Gewinn zu
machen. Gleichermaßen sollte dem Lizenzgeber ein angemessener
Anteil am Wert des Lizenzgegenstands zufließen.
IV. Profit Split als zweckmäßige Methode
angemessener Lizenzbewertung
Eine fundierte und gut begründete Ableitung angemessener Lizenzen
auf der Basis der Profit-Split-Methode kann sich an den Grundprinzi-
pien der 25 Per Cent Rule und der Knoppe-Formel orientieren. Im
Mittelpunkt steht dabei die Bedeutung des Lizenzgegenstands in dem
Nutzenkonzept, für das dieser lizenziert wird. Die Lizenzbewertung
sollte dabei folgende Analyseschritte umfassen:
– Geplantes Nutzenkonzept: Im ersten Schritt ist das „Geschäftsmo-
dell“ zu identifizieren, das mit dem Lizenzgegenstand umgesetzt
werden soll (z.B. Verkauf von Brillen unter einer Marke, die bislang
nur als Mode-Label genutzt wird).
– Perspektive Lizenzgeber – Analyse Wertbeitrag Lizenzgegenstand im
Nutzenkonzept: Der Wertbeitrag des Lizenzgegenstands aus der
Perspektive des Lizenzgebers ist zu analysieren. Wesentlich ist, dass
dieser Wertbeitrag im Kontext des geplanten Nutzenkonzepts ste-
hen muss (z.B. Abstrahlwirkung des Mode-Labels auf Accessoires
aufgrund der Bekanntheit und der Zielgruppe der Marke).
– Perspektive Lizenznehmer – Analyse Werttreiber im Nutzenkonzept:
Für den Lizenznehmer ist zu untersuchen, welche Werttreiber des
Geschäftsmodells erforderlich sind und welche Rolle der Lizenzge-
genstand in der geplanten Wertschöpfung spielt (z.B. Marke in Ab-
grenzung zur Technologie bei der Brillenproduktion).
– Bedingungen Lizenzvereinbarung: Wesentlich für das Kalkül von Li-
zenznehmer und Lizenzgeber sind die Bedingungen, die im Li-
zenzvertrag vereinbart werden. Hierzu zählen z.B. Vereinbarungen
zu Exklusivität, territorialer Reichweite, Recht auf Vergabe von
Sublizenzen und zusätzliche Rechte und Pflichten der Vertrags-
partner. Diese Bedingungen (z.B. Überwachungspflichten des Li-
zenzgebers, Mindestumfang an Marketingaktivitäten des Lizenz-
nehmers) beeinflussen jeweils das ökonomische Kalkül der Partei-
en.
– Analyse und Plausibilisierung des Businessplans: Die Lizenzbewer-
tung basiert auf den zukünftig erwarteten Ergebnissen, die mit dem
Lizenzgegenstand (und ggf. anderen immateriellen Werten) erwirt-
schaftet werden können. Folglich ist die sorgfältige Analyse und
Plausibilisierung der zugrunde liegenden Datengrundlage als ein
wesentliches „Herzstück“ einer Lizenzbewertung anzusehen. Der
Businessplan muss konsistent zu den vereinbarten Bedingungen des
Lizenzvertrags sein. Die ausführliche Plausibilisierung von Pla-
nungsrechnungen ist dabei schon lange ein fester Bestandteil der
betriebswirtschaftlichen Bewertungslehre. Diese Erkenntnisse soll-
ten auch für die Lizenzbewertung angewendet werden.16
– Adäquater Profit-Split gemäß Chance-Risiko-Verteilung zwischen Li-
zenzgeber und Lizenznehmer: Nach diesen Analyseschritten sind die
Chancen und Risiken der Parteien zu identifizieren. Auf dieser Basis
ist dann das erwartete Ergebnis aus dem Businessplan zwischen den
Vertragspartnern aufzuteilen. Die Frage, an welche Ergebnisgröße
(d.h. EBIT, EBITDA oder eine andere Größe) die Aufteilungsregel
anknüpft, muss inhaltlich begründet werden. Die Ergebnisauftei-
lung sollte auch berücksichtigen, dass der Anteil an den erwarteten
Ergebnissen an den Lizenznehmer nicht zu knapp kalkuliert wird,
da eine Umsatzlizenz bei einer Planverfehlung des Lizenznehmers
zu einem erhöhten Insolvenzrisiko des Lizenznehmers führen kann.
– Ableitung der Umsatzlizenz: Der erwartete Ergebnisanteil des Li-
zenzgebers ist bei der Vereinbarung einer Umsatzlizenz auf die ent-
sprechende Umsatz-Bezugsgröße umzurechnen.
Methodisch muss bei der Ableitung der angemessenen Lizenz somit
systematisch und v. a. konsistent vorgegangen werden.
V. Zusammenfassung
1. Im Ergebnis darf der Grundgedanke des Profit-Split als Methode
der Lizenzbewertung durch die aktuelle Kritik an pauschalen Be-
wertungsregeln nicht verworfen werden. Vielmehr sollte diese Me-
thode einem Ansatz von angeblich „marktüblichen“ Lizenzraten
vorzuziehen sein. Die Qualität der Ergebnisse kann erheblich ver-
bessert werden, wenn ein Schwerpunkt auf die ökonomische Ana-
lyse der zukünftig zu erwirtschafteten Ergebnisse des Lizenzneh-
mers gelegt wird. Dabei sind die bereits anerkannten Methoden
der Planungsplausibilisierung für die Lizenzbewertung einzusetzen.
2. Ergänzt werden muss die Plausibilisierung der erwarteten Ergeb-
nisse durch eine Analyse des Wertbeitrags der Lizenzgegenstände
im geplanten Nutzenkonzept. Erst die Einschätzung des Wertbei-
trags am erwarteten Erfolg lässt Rückschlüsse auf eine zweckmäßi-
ge Aufteilung der erwarteten Ergebnisse zu. Die Ergebnisverteilung
ist letztlich eine Frage der Verteilung von Chancen und Risiken
zwischen den Vertragsparteien. Leistet der immaterielle Vermö-
gensgegenstand einen nachweisbaren Wertbeitrag in dem geplanten
Nutzenkonzept des Lizenznehmers und hat dieser im Vergleich
zum Lizenzgeber ein höheres operatives Risiko, kann die Auftei-
lungsformel von ein Viertel bis ein Drittel der erwarteten Ergeb-
nisse an den Lizenzgeber durchaus ein valider Anhaltspunkt sein.
Die Annahmen der 25 Per Cent Rule bzw. die Knoppe-Formel sind
bei einem entsprechenden Sachverhalt dann ökonomisch plausibel.
Dr. Anke Nestler ist öffentlich bestellte und vereidigte
Sachverständige für Unternehmensbewertung sowie für die
Bewertung immaterieller Vermögenswerte, Certified Licen-
sing Professional (CLP) und geschäftsführende Gesellschaf-
terin der Valnes Corporate Finance GmbH, Frankfurt a.M.
Betriebs-Berater | BB 34.2013 | 19.8.2013 2029
Aufsatz | Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
Nestler · Angemessene Lizenzbewertung anhand der Profit-Split-Methode: Was man von der Knoppe-Formel lernen kann
16 Zu Anforderungen an eine betriebswirtschaftliche Planung s. Institut der Unternehmensberater (IdU) im
BDU (Hrsg.), Grundsätze ordnungsgemäßer Planung (GoP), Version 2.1, 2009, abrufbar unter www.bdu.
de/bdu/qualitaet/standards/unternehmensplanung.aspx, sowie zur Bedeutung vertretbarer Ertragspro-
gnosen als Bewertungsgrundlage IDW Standard: Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbe-
wertungen (IDW S 1), FN-IDW 7/2008, 271 ff.
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Angemessene Lizenzbewertung anhand der Profit-Split-Methode: Knoppe-Formel

  • 1. Dr. Anke Nestler Angemessene Lizenzbewertung anhand der Profit-Split-Methode: Was man von der Knoppe-Formel lernen kann In der Lizenzpraxis zwischen fremden Dritten orientieren sich die Ver- tragspartner oft an den zukünftig erwarteten Ergebnissen des Lizenz- nehmers und teilen diese im Rahmen der Lizenzverhandlung unterei- nander auf. Diese Vorgehensweise – so Nestler – sollte bei Verrech- nungspreisen oder für die Bemessung von Schadensersatz in IP-Streitig- keiten ebenso im Vordergrund stehen. Die Aufteilungsregeln der Praktiker, wonach ein Drittel bis ein Viertel der Ergebnisse dem Lizenz- geber zustehen soll, gelten dabei oft als zu pauschal. Im nachfolgenden Beitrag wird aufgezeigt, dass der Grundgedanke dieser Bewertungs- regeln ökonomisch sinnvoll ist und zu angemessenen Lizenzen führen kann. Im Ergebnis ist aber die spezifische Chance-Risiko-Verteilung der Vertragsparteien in der Lizenz adäquat abzubilden. I. Bewertungsregeln für angemessene Lizenzen in der Kritik Eine angemessene Bewertung für die Nutzungsüberlassung von im- materiellen Vermögensgegenständen stellt sich bei Verhandlungen zwischen fremden Dritten, aber insbesondere bei konzerninternen Verträgen und zur Festlegung von Verrechnungspreisen. Angemessene Lizenzen spielen darüber hinaus bei der Quantifizierung von Scha- densersatz, z.B. bei Patentverletzungen, eine wichtige Rolle. In jüngster Zeit sind die in der Praxis oft verwendeten Bewertungsre- geln – auch bekannt als die sog. Knoppe-Formel bzw. die in den USA vorherrschende „25 Per Cent Rule“ – zunehmend in die Kritik gera- ten.1 Ausgelöst wurde die Diskussion durch ein Urteil in den USA.2 In den USA werden Schadensersatzforderungen bei Verletzungen von Patenten durch Bewertungsexperten in der Regel mit der entgangenen Lizenz kalkuliert. Die Bewertungsexperten legen dabei grundsätzlich die sog. 25 Per Cent Rule zugrunde.3 Diese Regel besagt, dass der Li- zenznehmer eine Lizenz bezahlt, die äquivalent ist zu 25% der erwar- teten Ergebnisse, die mit dem lizenzierten immateriellen Vermögens- gegenstand erzielt werden. In dem Uniloc-Urteil wurde die Anwen- dung der 25 Per Cent Rule als Daumenregel abgelehnt. In Deutschland gibt es ein zur 25 Per Cent Rule vergleichbares Kon- zept: Im steuerlichen Kontext wird schon seit vielen Jahren die „Knoppe-Formel“ als Anhaltspunkt für angemessene Lizenzen ge- nannt und auch für Lizenzbewertungen herangezogen. In der Praxis ist – offensichtlich inspiriert durch das Uniloc-Urteil – zu beobachten, dass deutsche Unternehmen bzw. auch deren Berater bei der Ableitung angemessener Lizenzraten die 25 Per Cent Rule bzw. die Knoppe-Formel ablehnen. In diesem Beitrag wird der Grund- gedanke dieser Bewertungsregeln in einen Gesamtzusammenhang ge- stellt und gezeigt, dass es nicht sinnvoll sein kann, ökonomisch be- gründete Bewertungskonzepte vollständig zu verwerfen. II. Einordnung der Bewertungsregeln 1. Knoppe-Formel Die Knoppe-Formel geht auf eine Veröffentlichung von Helmut Knop- pe, einem Fachanwalt für Steuerrecht, in den frühen 70er Jahren zu- rück. Knoppe hat ein Buch zum Thema „Die Besteuerung der Lizenz- und Know-how-Verträge“ veröffentlicht,4 in dem er die Schwierigkeit einer angemessenen Lizenzierung generell und im Kontext von aner- kannten Verrechnungspreisen beschrieben hat. Die Kernaussage von Knoppe zur angemessenen Lizenz besteht darin, dass rund ein Drittel bis ein Viertel „vom vorkalkulierten Gewinn“, der mit dem zur Nutzung überlassenen immateriellen Wirtschaftsgut erzielt werden soll, dem Lizenzgeber zustehen.5 Der Grundgedanke dieser „Formel“ ist, ein erwartetes Ergebnis, das mit dem zur Nutzung überlassenen immateriellen Vermögensgegen- stand erzielt wird, zwischen dem Lizenzgeber als Inhaber und dem Li- zenznehmer als Nutzer angemessen aufzuteilen. In der Praxis wird diese Aufteilungsregel in einer Lizenzvereinbarung dann in der Regel nicht an die Ergebnisgröße geknüpft, sondern auf den erwarteten Umsatz bezogen und damit in eine umsatzabhängige Lizenz umge- rechnet.6 Dies hat ganz praktische Gründe: Umsätze sind eindeutiger messbar und für den Lizenzgeber einfacher nachprüfbar als Ergebnis- größen. Zudem können Ergebnisse durch zusätzliche Effekte, die ur- sächlich nicht dem immateriellen Vermögensgegenstand zuzuordnen sind, verzerrt sein. Hinzu kommt, dass ein Lizenznehmer in der Regel nicht seine vollständige Gewinn- bzw. Kostenkalkulation dem Lizenz- geber offenlegen möchte, wenn dieser sein Recht auf „Nachprüfbar- keit“ der gezahlten Lizenzgebühren einfordert und ein Lizenzaudit beim Lizenznehmer durchführt. Folglich finden sich in Lizenzverträ- gen in der Regel Umsatzlizenzen.7 Im Ergebnis beinhaltet die Knoppe-Formel den ökonomischen Grundgedanken, dass die mit dem Lizenzgegenstand zukünftig erziel- baren Ergebnisse nach dem Risikoprofil der Vertragsparteien aufzu- teilen sind (Methode des Profit-Split). 2. 25 Per Cent Rule Die Idee der Aufteilung von Ergebnissen zur Ableitung von Lizenzen ist kein deutsches Phänomen, sondern eine Vorgehensweise, die inter- Betriebs-Berater | BB 34.2013 | 19.8.2013 2027 Aufsatz | Bilanzrecht und Betriebswirtschaft 1 Vgl. Kidder/O’Brien, LES Nouvelles, 2011, 263 ff.; Villiger, LES Nouvelles, 2012, 201 ff. 2 Sog. Uniloc-Urteil, vgl. Uniloc USA, Inc. V. Microsoft Corp., No. 2010-1035, 2010-1055, January 4 2011. Abrufbar unter: http://www.cafc.uscourts.gov/images/stories/opinions-orders/10-1035.pdf. 3 S. hierzu ausführlich die Erläuterungen im Uniloc-Urteil (Fn. 2). 4 Vgl. Knoppe, Die Besteuerung der Lizenz- und Know-how-Verträge, 2. Aufl. 1972. 5 Vgl. Knoppe (Fn. 4), S. 102. 6 S. das Beispiel bei Nestler, BB 2008, 2004. 7 Zu den unterschiedlichen Arten von Lizenzentgelten s. Kasperzak/Nestler, Bewertung von immateriellem Vermögen, 2010, S. 140.
  • 2. national auch unter der sog. „25 Per Cent Rule“ bekannt ist.8 Diese Regel wird teilweise auch auf die Profitaufteilung von einem Drittel/ Zwei Drittel erweitert und als „Rule of Thumb“ – also als Daumenre- gel – bezeichnet. Wesentliche Merkmale der Bewertungsregel sind: – Fokus auf die Ergebnisse des Lizenznehmers. – Der Bezug liegt auf den erwarteten Ergebnissen, da die Verhandlung sich auf die zukünftige Nutzung bezieht; vergangene Kosten oder Sunk Costs sollen in das Kalkül nicht eingehen. – Es sollen die langfristig erwarteten Ergebnisse berücksichtigt wer- den, um das gesamte Potential des Lizenzgegenstands zu erfassen. – Die Aufteilungsregel soll sich auf eine Ergebnisgröße beziehen. Die 25 Per Cent Rule wird im angloamerikanischen Raum v.a. in Streitigkeiten vor Gericht für angemessene Lizenzierung bei Patent- verletzungen herangezogen. Im Vordergrund steht die Lizenzzahlung als Ergebnis einer hypothetischen Verhandlung.9 III. Ökonomischer Grundgedanke der Bewertungsregeln Der Grundgedanke der „Aufteilungsregel“, ein Drittel bis ein Viertel der erwarteten Ergebnisse dem Lizenzgeber zuzuordnen, besteht da- rin, dass der Lizenznehmer als der Nutzer des Lizenzgegenstands grundsätzlich das höhere Risiko trägt und ihm folglich der höhere Er- gebnisanteil zusteht. Typische Risiken eines Lizenznehmers resultieren dabei aus der Vermarktung, dem Absatz sowie aus Personal, Produk- tion und Beschaffung. Darüber hinaus ist das Geschäftskonzept des Lizenznehmers den Marktrisiken und dem Wettbewerbsdruck ausge- setzt. Der Lizenznehmer hat somit in der Regel ein erhebliches Ge- schäfts- und damit auch Kostenrisiko entlang der gesamten Wert- schöpfungskette zu tragen. Demgegenüber hat der Lizenzgeber in der Regel ein vergleichsweise geringes Risiko bei der Überlassung des immateriellen Vermögensge- genstands. Sein Risiko ist v.a. dann eher gering einzuschätzen, wenn bei einer vereinbarten Umsatzlizenz der Lizenzgeber Zahlungen selbst dann erhält, wenn der Lizenznehmer Verluste macht. Andererseits hat der Lizenzgeber ggf. ganz erheblich in den zur Nutzung überlassenen immateriellen Vermögensgegenstand investiert bzw. einen hohen Wert geschaffen. Von diesem Wert möchte er durch die Nutzungs- überlassung an einen Dritten profitieren und erwartet eine angemes- sene Verzinsung auf seine Investition bzw. einen Anteil an dem ge- schaffenen Wert. Ein Risiko des Lizenzgebers liegt somit v.a. darin, dass der Lizenznehmer den Lizenzgegenstand nicht adäquat nutzt und die Vergütung zu gering ist. Diesem Risiko kann ein Lizenzgeber durch das Vergütungsmodell (z.B. durch die Kombination mit einer Fixlizenz) oder mit vertraglichen Vereinbarungen (z.B. durch ein Sonderkündigungsrecht bei fehlender Benutzung) begegnen. Ferner wird die Aufteilung davon betroffen sein, welche Verpflichtungen die jeweilige Partei übernimmt. Trägt der Lizenzgeber umfangreiche Überwachungskosten und die Kosten für die Konzeptentwicklung, er- weitert er seinen Beitrag in der Wertschöpfung. Die Aufteilungsregel wird auch davon abhängen, wie „wertvoll“ der Lizenzgegenstand für das Nutzenkonzept des Lizenznehmers ist. Der Umfang der Auftei- lung muss sich somit an dem konkreten Fall und der Verteilung von Chancen und Risiken der beiden Vertragsparteien orientieren. Es versteht sich somit praktisch von selbst, dass Aufteilungen erwarteter Ergebnisse nicht unreflektiert pauschalen Regeln folgen können. Das wirtschaftliche Umfeld ist komplex und lässt sich v.a. bei zukünftigen Entwicklungen nicht nach „Kochbuchrezept“ bewältigen. Diese ent- spricht gerade der Kritik, die das Gericht in dem Uniloc-Urteil geäußert hat.IndemUniloc-UrteilgingesumeinenSchadensersatzfürdieVerlet- zung einesPatents durchMicrosoft,dessen Inhaber Uniloc USA,Inc. ist. In dem Urteil hat das Federal Circuit die 25 Per Cent Rule als „Daumen- regel“ verworfen und darauf hingewiesen, dass eine Lizenzrate ausrei- chend an den Fakten des jeweiligen Einzelfalls ausgerichtet sein muss und nicht auf der Basis von abstrakten, theoretischen Konstrukten be- stimmt werden darf.10 Das Gericht wies weiter darauf hin, dass diese Daumenregel von den verschiedenen Feinheiten einer Lizenzverhand- lung abstrahiere, insbesondere von der Verbindung zwischen Patent und Produkt und der Situation der betroffenen Parteien. Das Gericht hat somit die pauschale Anwendung der 25 Percent Rule abgelehnt, aber gleichzeitig auf eine differenzierte Anwendung der Gewinnaufteilungs- regelimKontexteinerfiktivenVerhandlungssituationhingewiesen. Auch Knoppe hat die Bewertungsregel nicht als pauschale Methode dargestellt. Vielmehr fordert er, dass die Ableitung von Lizenzen in einen ökonomischen Kontext zu stellen ist: „(…) die Höhe der Lizenz für den einzelnen Unternehmen [richtet sich] grundsätzlich nach rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten. (…) Für den Lizenznehmer sind deshalb auch nicht der wissenschaftliche Wert der Erfindung oder die Rahmensätze eines be- stimmten Industriezweiges ausschlaggebend, sondern vielmehr wirtschaftliche, d.h. kaufmännische, auf den eigenen Betrieb bezogene Überlegungen.“11 Knoppe hat dabei die Bewertungsregel nur als Anhaltspunkt gesehen: „Aus einer Vielzahl von Einzelfällen ist mit bekannt, dass gerade bei einander frem- den Lizenzpartnern dieser Rahmensatz als Richtschnur für die Ermittlung eines ange- messenen Lizenzsatzes dient. Aber auch hier können sich naturgemäß größere Ab- weichungen nach oben oder unten ergeben.“12 Der Profit-Split-Gedanke beruht somit auf ökonomischen Überle- gungen rational handelnder Parteien und ist damit angemessen. Dies entspricht auch der Vorstellung, angemessene Werte aus der Sicht der jeweiligen Partei als „Einigungswert“ abzuleiten.13 Würde man hinge- gen auf bekannte, „übliche“ Lizenzen gehen, wie es noch oft in der Praxis beobachtbar ist und auch von der Finanzverwaltung gerne ar- gumentiert wird, trägt man den ökonomischen Bedingungen der Par- teien nicht ausreichend Rechnung. Glaubt man etwa, in einer Bran- che ist eine Markenlizenz z.B. zwischen 4% und 8% „üblich“, und ein Lizenznehmer hat eine erwartete Ergebnismarge (vor Markenli- zenz) von z.B. 4,0%, würde selbst bei der Untergrenze der Lizenzrate der gesamte Profit an den Lizenzgeber gehen. Eine solche Lizenzver- einbarung würde der Lizenznehmer nicht eingehen. Die Aufteilungsregeln wurden prinzipiell empirisch mehrfach getes- tet.14 Die Aussagekraft wird aber v. a. in Frage gestellt, wenn die Er- gebnisgröße nicht einheitlich definiert ist und teilweise auf das EBIT, EBITDA, Bruttoergebnis oder das Betriebsergebnis abgestellt wird.15 Die Ergebnisgröße hat aber für den abgeleiteten Prozentsatz naturge- mäß einen wesentlichen Einfluss. Entscheidend ist, bei der Ableitung angemessener Lizenzen die An- wendung von Bewertungsregeln im konkreten Einzelfall zu prüfen. Die Bewertungsregeln bilden dabei – wie Knoppe schon sagte – eine 2028 Betriebs-Berater | BB 34.2013 | 19.8.2013 Bilanzrecht und Betriebswirtschaft | Aufsatz Nestler · Angemessene Lizenzbewertung anhand der Profit-Split-Methode: Was man von der Knoppe-Formel lernen kann 8 Vgl. Goldscheider/Jarosz/Mulhern, LES Nouvelles, 2002, 123 ff. 9 Die fiktive Verhandlungssituation wird von US-amerikanischen Gerichten oft durch die sog. 15 Georgia- Pacific-Factors überprüft. 10 Vgl. auch LES News in: LES Nouvelles, June 2011, 29 ff. 11 Knoppe (Fn. 4), S. 102. 12 Knoppe (Fn. 4), S. 102. 13 Vgl. im Kontext der Funktionsverlagerung Nestler/Schaflitzl, BB, 2011, 236 f. 14 Vgl. Lu, LES Nouvelles, 2011, 14 ff.; Jarczyk, LES Nouvelles, 2011, 279 ff. 15 S. Granstrand/Holgersson, LES Nouvelles, 2012, 188.
  • 3. sinnvolle Ausgangsüberlegung. Bei der Anwendung der Bewertungs- regeln ist v.a. zu beachten, dass in dem Geschäftskonzept des Lizenz- nehmers mehrere immaterielle Vermögensgegenstände zusammen- wirken können und daher der Wertanteil an dem erwarteten Ergebnis nicht beliebig addierbar ist. So werden gerade z.B. im Telekommuni- kationsbereich in einem Produkt eine Vielzahl von Patenten und auch Marken einen Wertbeitrag liefern. Die Wertbeiträge mehrerer imma- terieller Vermögensgegenstände sind auf ihre Wertschöpfung zu un- tersuchen und entsprechend bei der Lizenzbewertung zu berücksich- tigen. Im Ergebnis muss es dem Lizenznehmer möglich sein, nach ob- jektiven Gesichtspunkten noch insgesamt – d.h. unter der Berück- sichtigung aller relevanter Werttreiber – einen positiven Gewinn zu machen. Gleichermaßen sollte dem Lizenzgeber ein angemessener Anteil am Wert des Lizenzgegenstands zufließen. IV. Profit Split als zweckmäßige Methode angemessener Lizenzbewertung Eine fundierte und gut begründete Ableitung angemessener Lizenzen auf der Basis der Profit-Split-Methode kann sich an den Grundprinzi- pien der 25 Per Cent Rule und der Knoppe-Formel orientieren. Im Mittelpunkt steht dabei die Bedeutung des Lizenzgegenstands in dem Nutzenkonzept, für das dieser lizenziert wird. Die Lizenzbewertung sollte dabei folgende Analyseschritte umfassen: – Geplantes Nutzenkonzept: Im ersten Schritt ist das „Geschäftsmo- dell“ zu identifizieren, das mit dem Lizenzgegenstand umgesetzt werden soll (z.B. Verkauf von Brillen unter einer Marke, die bislang nur als Mode-Label genutzt wird). – Perspektive Lizenzgeber – Analyse Wertbeitrag Lizenzgegenstand im Nutzenkonzept: Der Wertbeitrag des Lizenzgegenstands aus der Perspektive des Lizenzgebers ist zu analysieren. Wesentlich ist, dass dieser Wertbeitrag im Kontext des geplanten Nutzenkonzepts ste- hen muss (z.B. Abstrahlwirkung des Mode-Labels auf Accessoires aufgrund der Bekanntheit und der Zielgruppe der Marke). – Perspektive Lizenznehmer – Analyse Werttreiber im Nutzenkonzept: Für den Lizenznehmer ist zu untersuchen, welche Werttreiber des Geschäftsmodells erforderlich sind und welche Rolle der Lizenzge- genstand in der geplanten Wertschöpfung spielt (z.B. Marke in Ab- grenzung zur Technologie bei der Brillenproduktion). – Bedingungen Lizenzvereinbarung: Wesentlich für das Kalkül von Li- zenznehmer und Lizenzgeber sind die Bedingungen, die im Li- zenzvertrag vereinbart werden. Hierzu zählen z.B. Vereinbarungen zu Exklusivität, territorialer Reichweite, Recht auf Vergabe von Sublizenzen und zusätzliche Rechte und Pflichten der Vertrags- partner. Diese Bedingungen (z.B. Überwachungspflichten des Li- zenzgebers, Mindestumfang an Marketingaktivitäten des Lizenz- nehmers) beeinflussen jeweils das ökonomische Kalkül der Partei- en. – Analyse und Plausibilisierung des Businessplans: Die Lizenzbewer- tung basiert auf den zukünftig erwarteten Ergebnissen, die mit dem Lizenzgegenstand (und ggf. anderen immateriellen Werten) erwirt- schaftet werden können. Folglich ist die sorgfältige Analyse und Plausibilisierung der zugrunde liegenden Datengrundlage als ein wesentliches „Herzstück“ einer Lizenzbewertung anzusehen. Der Businessplan muss konsistent zu den vereinbarten Bedingungen des Lizenzvertrags sein. Die ausführliche Plausibilisierung von Pla- nungsrechnungen ist dabei schon lange ein fester Bestandteil der betriebswirtschaftlichen Bewertungslehre. Diese Erkenntnisse soll- ten auch für die Lizenzbewertung angewendet werden.16 – Adäquater Profit-Split gemäß Chance-Risiko-Verteilung zwischen Li- zenzgeber und Lizenznehmer: Nach diesen Analyseschritten sind die Chancen und Risiken der Parteien zu identifizieren. Auf dieser Basis ist dann das erwartete Ergebnis aus dem Businessplan zwischen den Vertragspartnern aufzuteilen. Die Frage, an welche Ergebnisgröße (d.h. EBIT, EBITDA oder eine andere Größe) die Aufteilungsregel anknüpft, muss inhaltlich begründet werden. Die Ergebnisauftei- lung sollte auch berücksichtigen, dass der Anteil an den erwarteten Ergebnissen an den Lizenznehmer nicht zu knapp kalkuliert wird, da eine Umsatzlizenz bei einer Planverfehlung des Lizenznehmers zu einem erhöhten Insolvenzrisiko des Lizenznehmers führen kann. – Ableitung der Umsatzlizenz: Der erwartete Ergebnisanteil des Li- zenzgebers ist bei der Vereinbarung einer Umsatzlizenz auf die ent- sprechende Umsatz-Bezugsgröße umzurechnen. Methodisch muss bei der Ableitung der angemessenen Lizenz somit systematisch und v. a. konsistent vorgegangen werden. V. Zusammenfassung 1. Im Ergebnis darf der Grundgedanke des Profit-Split als Methode der Lizenzbewertung durch die aktuelle Kritik an pauschalen Be- wertungsregeln nicht verworfen werden. Vielmehr sollte diese Me- thode einem Ansatz von angeblich „marktüblichen“ Lizenzraten vorzuziehen sein. Die Qualität der Ergebnisse kann erheblich ver- bessert werden, wenn ein Schwerpunkt auf die ökonomische Ana- lyse der zukünftig zu erwirtschafteten Ergebnisse des Lizenzneh- mers gelegt wird. Dabei sind die bereits anerkannten Methoden der Planungsplausibilisierung für die Lizenzbewertung einzusetzen. 2. Ergänzt werden muss die Plausibilisierung der erwarteten Ergeb- nisse durch eine Analyse des Wertbeitrags der Lizenzgegenstände im geplanten Nutzenkonzept. Erst die Einschätzung des Wertbei- trags am erwarteten Erfolg lässt Rückschlüsse auf eine zweckmäßi- ge Aufteilung der erwarteten Ergebnisse zu. Die Ergebnisverteilung ist letztlich eine Frage der Verteilung von Chancen und Risiken zwischen den Vertragsparteien. Leistet der immaterielle Vermö- gensgegenstand einen nachweisbaren Wertbeitrag in dem geplanten Nutzenkonzept des Lizenznehmers und hat dieser im Vergleich zum Lizenzgeber ein höheres operatives Risiko, kann die Auftei- lungsformel von ein Viertel bis ein Drittel der erwarteten Ergeb- nisse an den Lizenzgeber durchaus ein valider Anhaltspunkt sein. Die Annahmen der 25 Per Cent Rule bzw. die Knoppe-Formel sind bei einem entsprechenden Sachverhalt dann ökonomisch plausibel. Dr. Anke Nestler ist öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Unternehmensbewertung sowie für die Bewertung immaterieller Vermögenswerte, Certified Licen- sing Professional (CLP) und geschäftsführende Gesellschaf- terin der Valnes Corporate Finance GmbH, Frankfurt a.M. Betriebs-Berater | BB 34.2013 | 19.8.2013 2029 Aufsatz | Bilanzrecht und Betriebswirtschaft Nestler · Angemessene Lizenzbewertung anhand der Profit-Split-Methode: Was man von der Knoppe-Formel lernen kann 16 Zu Anforderungen an eine betriebswirtschaftliche Planung s. Institut der Unternehmensberater (IdU) im BDU (Hrsg.), Grundsätze ordnungsgemäßer Planung (GoP), Version 2.1, 2009, abrufbar unter www.bdu. de/bdu/qualitaet/standards/unternehmensplanung.aspx, sowie zur Bedeutung vertretbarer Ertragspro- gnosen als Bewertungsgrundlage IDW Standard: Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbe- wertungen (IDW S 1), FN-IDW 7/2008, 271 ff. Powered by TCPDF (www.tcpdf.org)