SlideShare ist ein Scribd-Unternehmen logo
1 von 5
Downloaden Sie, um offline zu lesen
Dr. Anke Nestler
„Übliche Markenlizenzraten“ – die Suche
nach belastbaren Quellen für einen
angemessenen Wert
Insbesondere für die Höhe von Schadensersatz bei Markenrechtsverlet-
zungen und für Verrechnungspreise bei grenzüberschreitender Marken-
nutzung werden immer wieder angemessene Lizenzraten benötigt. In
praktischen Anwendungsfällen wird dabei regelmäßig auf (angeblich)
„übliche“ Lizenzraten für Marken zwischen 1% und 5% vom Umsatz
verwiesen. Nestler geht im nachfolgenden Beitrag der Frage nach,
welche Quellen es für Markenlizenzraten gibt und zeigt auf, dass sich
eine übliche Bandbreite nicht feststellen lässt. Vielmehr setzen sich die
Zivilgerichte mit den Einzelfällen zunehmend dezidiert auseinander und
berücksichtigen wirtschaftliche Bewertungsparameter. Der Beitrag gibt
eine konkrete Orientierungshilfe für die angemessene Bewertung von
Markenlizenzen in aktuellen Anwendungsfällen.
I. Problemstellung
Die Suche nach ökonomisch angemessenen Bewertungen von Mar-
kenlizenzen ist aktuell von hoher praktischer Relevanz. Marktübliche
Nutzungsgebühren für die Überlassung von Marken sind dabei für
unterschiedliche Anwendungsfälle relevant, wie z.B. bei der
– Ableitung angemessener Verrechnungspreise bei grenzüberschrei-
tender Nutzung werthaltiger Marken,
– der Bemessung eines Schadens nach der Lizenzanalogie bei einer
Markenverletzung gemäß § 14 Markengesetz und auch bei der
– Bewertung einer Marke anhand der Lizenzanalogie.
Bewertungen von Marken sind dabei aus unterschiedlichen Anlässen
erforderlich, wie z.B. bei einem Erwerb oder Verkauf von Marken, bei
Kaufpreisallokationen nach nationalen und internationalen Rech-
nungslegungsvorschriften, bei Abfindungen, Finanzierungen oder bei
Rechtsstreitigkeiten.1
Die Lizenzanalogie als Bewertungsmethode ap-
proximiert dabei den Wert eines immateriellen Vermögenswerts
durch Lizenzentgelte, die einem Eigentümer gegenüber der Alternati-
ve der Lizenzierung eines nutzenäquivalenten Vergleichsobjekts er-
spart bleiben. Diese Methode setzt voraus, dass es vergleichbare Ver-
mögenswerte gibt, die regelmäßig zwischen sachverständigen, ver-
tragswilligen und unabhängigen Geschäftspartnern lizenziert werden
und dass die Lizenzvereinbarungen dazu auch bekannt sind.2
Die Fra-
ge nach vergleichbaren Lizenzraten bleibt somit das größte Problem
für die finanzielle Bewertung von Marken anhand der Lizenzanalogie.
Im Mittelpunkt dieses Beitrags steht die Frage nach einem angemesse-
nen Wert für die Nutzung von Marken durch einen Dritten, der nicht
Markeninhaber ist.
Eine Marke ist definiert als ein „auf das Marketing bezogener immate-
rieller Vermögenswert, der insbesondere Namen, Begriffe, Zeichen, Sym-
bole, Logos, Bilder oder eine Kombination aus diesen umfasst, aber nicht
auf diese beschränkt ist und dem Zweck dient, Waren, Dienstleistungen
und/oder Rechtsträger zu kennzeichnen, unterscheidungsfähige (kogniti-
ve) Bilder und Assoziationen bei den interessierten Parteien hervorzuru-
fen und ökonomischen Nutzen/Wert zu erzeugen.“3
Demgegenüber steht das Markenzeichen als rechtlich schutzfähiges
Zeichen oder jegliche Art von Zeichenkombination zur Unterschei-
dung von Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von de-
nen anderer Unternehmen.4
Das Markenzeichen ist somit das einge-
tragene Markenrecht.
Eine Marke kann ganz unterschiedlich genutzt sein und verschiedene
wirtschaftliche Merkmale haben. Sie richtet sich entweder an den
Konsumenten (B2C-Marke) oder an Unternehmen (B2B-Marke). Ge-
genstand der Markierung kann ein Produkt, eine Dienstleistung oder
ein Unternehmen sein. In der Betriebswirtschaftslehre wird eine Mar-
kennutzung insbesondere durch die Markenarchitektur beschrieben:5
– Unternehmensmarke: Das Auftreten auf dem Markt unter einem
einheitlichen Namen bezieht sich auf das gesamte Unternehmen.
– Produktmarke: Das Erscheinungsbild auf dem Markt erfolgt für ein-
zelne Produkte oder Dienstleistungen des Unternehmens.
– Dachmarke: Ein übergeordneter Name bzw. ein Erscheinungsbild
wird in Verbindung oder parallel mit Monomarken (Einzelpro-
duktmarken) verwendet, um die Abstrahlkraft zu nutzen und die
Produkte trotzdem separat zu markieren.
Die Lizenzierungspraxis ist dabei von Marke zu Marke sehr unter-
schiedlich. In bestimmten Branchen werden Produktmarken im B2C-
Bereich vergleichsweise häufig lizensiert. Dies gilt insbesondere für
Konsumgütermarken im Bereich der Luxusgüter, Textil/Mode, Acces-
soires, Design-Möbel und Design-Gegenstände, Parfüm, Sportartikel,
Nahrungs- bzw. Genussmittel und Getränke.6
Problematisch für die
Anwendung bzw. Übertragung auf andere Fälle ist, dass diese Lizen-
zen nicht öffentlich sind. Hier sind aber oft branchen- oder produkt-
spezifische Erfahrungswerte für „übliche“ Lizenzraten bekannt.
Ein wesentlicher Teil der Marken, für die ein angemessener Lizenz-
wert gesucht wird, ist jedoch in der Regel nicht Gegenstand einer ak-
tiven und regelmäßigen Lizenzpraxis. So werden Unternehmensmar-
ken an Dritte praktisch nicht lizenziert. Für Marken im B2B-Bereich
ist ebenfalls keine aktive Lizenzpraxis zu beobachten. Dies liegt darin
begründet, dass der durch die Marke häufig erzeugte ökonomische
Betriebs-Berater | BB 14.2015 | 30.3.2015 811
Aufsatz | Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
1 Zu den Bewertungsanlässen immaterieller Vermögenswerte s. Kasperzak/Nestler, Bewer-
tung von immateriellem Vermögen, 2010, S. 33ff.
2 Vgl. IDW-Standard „Grundsätze zur Bewertung immaterieller Vermögenswerte (IDW S 5)“
vom 23.4.2011, FN-IDW 7/2011, 467ff., Tz. 32.
3 Markenbewertung – Anforderungen an die monetäre Markenbewertung (DIN ISO
10668) vom Oktober 2011, abrufbar unter www.beuth.de/de/norm/din-iso-10668/
144226437 (Abruf: 10.3.2015), Abschn. 2.2.
4 Zur Definition s. DIN ISO 10668 (Fn. 3), Abschn. 2.8 („Trademark“).
5 Vgl. Aaker, Brand portfolio strategy, 2004, S. 46ff.; zu den wirtschaftlichen Merkmalen
von Marken und deren Wertrelevanz s. auch IDW S 5 (Fn. 2), Tz. 55f.
6 Vgl. auch Binder, in: Esch (Hrsg.), Moderne Markenführung, 4. Aufl. 2005, S. 525.
Nutzen entweder ein nicht trennbarer Wettbewerbsvorteil des Unter-
nehmens ist und dieser nicht lizenziert werden soll, oder der ökono-
mische Nutzen nur schwer auf Dritte übertragbar ist. Gerade für
solche Marken stellt sich aber die Frage nach einem angemessenen
Lizenzwert.
Der erste Weg für die Suche nach angemessenen Lizenzen ist die Re-
cherche von verfügbaren Lizenzen aus tatsächlichen Lizenzverein-
barungen als Vergleichsmaßstab. Die Quellen, die regelmäßig heran-
gezogen werden, sind konkrete Lizenzverträge, Fachschrifttum und
Gerichtsurteile sowie Datenbanken.
Die Aussagen dieser verschiedenen Quellen zur Markenlizenzbewer-
tung werden im folgenden Abschnitt diskutiert, und dabei wird der
Frage einer „Üblichkeit“ von Markenlizenzraten nachgegangen.
II. Mögliche Quellen für
Markenlizenzbewertungen
1. Verfügbare Lizenzverträge
Die beste Quelle für eine angemessene Lizenzbewertung ist grundsätz-
lich die Ableitung aus einem tatsächlichen Lizenzvertrag, wie er mit ei-
nem Dritten verhandelt und geschlossen wurde. Ausgehend von einem
solchen Vertrag ist die Vergleichbarkeit im Hinblick auf die vertraglich
vereinbarten Komponenten (z.B. Exklusivität, regionale Reichweite,
Recht auf Unterlizenzen, Lizenzstaffel) zu prüfen und auf den Einzelfall
anzuwenden (marktorientierte Methode). In der Regel wird es aber
schwierig sein, vergleichbare Lizenzverträge für die betroffene Marke zu
finden, da diese für den gleichen Lizenzgegenstand in der Regel nicht
mehrfach lizenziert wird.
2. Markenrechtskommentare und juristisches
Schrifttum
In Markenrechtskommentaren und im juristischen Schrifttum finden
sich immer wieder Hinweise auf die Lizenzhöhe zur Kalkulation des
Schadensersatzes bei Markenverletzungen.
Nach den führenden Markenrechtskommentaren ist der typische Be-
reich der heutigen Lizenzpraxis für Marken zwischen 1% und bis zu
5%, wobei die Kommentare auf verschiedene Urteile verweisen.7
Da-
bei fällt auf, dass sich diese Aussage in erster Linie auf die Auswertung
von vergleichsweise alten und eher wenigen Urteilen der Zivilgerichte
stützt. Bedenklich ist, dass aktuelle bzw. praktische Erkenntnisse aus
tatsächlich realisierten Lizenzvereinbarungen hingegen nicht erkenn-
bar berücksichtigt werden. Bei der Nennung „typischer“ Marken-
lizenzen wird auch nicht nach wirtschaftlichen Merkmalen einer Mar-
ke (z.B. Produktmarke, Unternehmensmarke, Marke im B2B-Bereich
oder B2C-Bereich) oder einer bestimmten Branche unterschieden.
Betriebswirtschaftliche Fragen der Lizenzbewertung und auch die Li-
zenzpraxis werden in der Literatur somit offensichtlich nicht berück-
sichtigt.
3. Entscheidungen von Zivilgerichten
Bei der Ermittlung einer Schadenshöhe auf der Basis der Lizenzanalo-
gie ist die Höhe der Lizenz unter umfassender Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalls vom Gericht gemäß § 287 ZPO nach freier,
nur eingeschränkt reversibler Überzeugung zu schätzen. Dabei sind
an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schät-
zungsgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen, und es kann
in Kauf zu nehmen sein, dass die richterliche Schätzung unter Um-
ständen nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Die Schätzung soll
aber möglichst nahe an die Wirklichkeit heranführen.8
Bei der Lizenzanalogie ist darauf abzustellen, was vernünftige Ver-
tragsparteien bei Abschluss eines Vertrags als Vergütung für die Nut-
zung des Kennzeichens vereinbart hätten. Als wertbildende Faktoren
sehen die Gerichte dabei regelmäßig den Bekanntheitsgrad und den
Ruf der Marke als eine wesentliche Einflussgröße auf die Lizenzhöhe.
In einer umfassenden Recherche wurden die seit 2004 veröffentlichten
Urteile, in denen die Stichworte „Lizenzgebühr“ bzw. „Lizenzsatz“
enthalten sind, recherchiert und ausgewertet.
Die Entscheidungen der Zivilgerichte zu Markenlizenzen sind dabei
unterschiedlich. Zum einen gibt es einige Entscheidungen, die mit ei-
nem „typischen Bereich“ der Lizenzpraxis bei Markenrechten zwischen
1% und 4% bzw. 1% und 5% vom Umsatz argumentieren. Als Quelle
verweisen diese Urteile regelmäßig auf die Markenkommentare.9
Verschiedene Zivilgerichte setzen sich demgegenüber mit der Frage,
welche Lizenzgebühren vernünftige Vertragsparteien bei objektiver
Berücksichtigung des Einzelfalls vereinbart hätten, sehr detailliert aus-
einander. So wird in einem Urteil z.B. ausführlich diskutiert, ob bei
einer Markennutzung eine Pauschallizenz plausibel vereinbart worden
wäre, was für den Fall von Schneidwaren (B2C-Marke) verneint wur-
de.10
Der BGH hat in einem Urteil, in dem es um die Lizenzanalogie
für eine Unternehmensmarke ging, darauf hingewiesen, dass bei der
Beurteilung, welcher Lizenzsatz einer Umsatzlizenz bei der Verletzung
eines Kennzeichenrechts angemessen ist, die in der Branche übliche
Umsatzrendite regelmäßig einzubeziehen ist.11
Damit hat der BGH
ein ganz wesentliches betriebswirtschaftliches Kriterium einer Lizenz-
bewertung aus der Praxis berücksichtigt.
Es finden sich auch Urteile, die zwar die Bandbreite von 1% bis 5%
vom Umsatz als Rahmen sehen, aber explizit darauf hinweisen, dass
dieser sowohl nach oben oder unten verlassen werden kann.12
Anpas-
sungen in der Höhe der Markenlizenzrate finden sich dabei auch für
einen möglichen Verletzergewinn, einer Verzinsung des Lizenzan-
spruchs über den Zeitraum der Verletzung und ggf. durch die zusätz-
liche Berücksichtigung eines Marktverwirrungsschadens.13
Diese zu-
sätzlichen Effekte sind dabei spezifisch dem Bewertungsanlass bei der
Quantifizierung eines angemessenen Schadens im Fall einer Marken-
verletzung zuzuordnen und ggf. für andere Anwendungsfälle zu elimi-
nieren.
Nach Sichtung verschiedener Urteile seit 2004 zu Markenlizenzbewer-
tungen ist festzustellen, dass sich einige eher ältere Urteile finden, die
vor der BGH-Entscheidung im Jahr 2009 (BTK) ergangen sind, die
pauschal die Bandbreite von 1% bis 5% des Umsatzes für eine Mar-
kenlizenzrate als „üblich“ nennen und sich dann in diesem Rahmen
orientieren. Einige Urteile gehen aber davon aus, dass die übliche
Bandbreite bestenfalls eine Ausgangsgröße sein kann und dass auf
den Einzelfall abgestellt werden muss. Folglich bestätigt sich nicht,
812 Betriebs-Berater | BB 14.2015 | 30.3.2015
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft | Aufsatz
Nestler · „Übliche Markenlizenzraten“ – die Suche nach belastbaren Quellen für einen angemessenen Wert
7 Vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz: MarkenG, 3. Aufl. 2010, Vor §§14–19d, Rn. 269; Fezer,
Markenrecht, 4. Aufl. 2009, § 14 MarkenG, Rn. 1030. Auch Stöbele/Hacker, Markengesetz:
Kommentar, 11. Aufl. 2014, § 14, Rn. 546, allerdings mit eindeutigem Hinweis vorbehalt-
lich des Einzelfalls.
8 Vgl. Ingerl/Rohnke (Fn. 7), Rn. 267, mit Verweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung.
9 So z.B. LG Mannheim, 24.3.2009 – 2 O 62/08, MMR 2009, 579 Ls; LG Düsseldorf,
11.4.2006 – 4b O 356/04, juris; LG Bielefeld, 12.5.2006 – 16 O 29/06, abrufbar unter
www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/bielefeld/lg_bielefeld/j2006/16_O_29_06_Urteil_20060512.
html (Abruf: 9.3.2015).
10 Vgl. OLG Hamm, 25.6.2009 – 4 U 8/09, abrufbar unter openjur.de/u/141602.html (Abruf:
9.3.2015).
11 Vgl. BGH, 29.7.2009 – I ZR 169/07 (BTK), WRP 2010, 384, GRUR 2010, 239.
12 S. z.B. OLG Köln, 8.11.2013 – 6 U 34/13, WRP 2014, 206.
13 Vgl. Joppich/Nestler, WRP, 2003, 1409, 1414.
dass Zivilgerichte üblicherweise Lizenzraten für Marken zwischen 1%
und 5% vom Umsatz pauschal anerkennen.
4. Entscheidung des FG
In einer Entscheidung des FG Münster vom 14.2.2014 ging es um die
Frage der Bewertung einer Markenlizenz für einen Unternehmensna-
men, der nach Auffassung des FG markenmäßig im Ausland genutzt
wurde und daher entgeltpflichtig sei.14
Das FG bemisst die Markenli-
zenzrate in dem ihm vorliegenden Fall mit 1% und begründet diesen
Ansatz wie folgt: Als Anhaltspunkt können die von Zivilgerichten an-
erkannten Schadensersatzansprüche bei Marken herangezogen wer-
den. Diese würden nach der Urteilsbegründung des FG häufig
zwischen 1% und 5% des Umsatzes liegen, nur bei sehr bekannten
Marken seien die Lizenzraten deutlich höher. Im vorliegenden Fall
hat sich das FG dann am unteren Rand dieser Bandbreite orientiert.
Das FG hat somit in seinem Urteil keine eigene Analyse oder Beurtei-
lung vorgenommen, sondern verweist auf die Zivilgerichte. Diese
Bandbreite wird vom FG zwar nur als „Anhaltspunkt“ bezeichnet.
Allerdings hat sich das FG nicht erkennbar näher mit der Anwendbar-
keit dieser Bandbreite auf den konkreten Fall auseinandergesetzt. Im
fraglichen Fall handelte es sich auch um eine Unternehmensmarke.
Wie im voranstehenden Abschnitt aufgezeigt wurde, haben sich viele
Zivilgerichte durchaus detailliert mit den Lizenzen im konkreten Ein-
zelfall beschäftigt. Die Begründung des FG ist an dieser Stelle nicht
ausreichend.
5. Datenbanken und veröffentlichte Lizenzen
Verschiedene Dienstleister wollen den Informationsbedarf für
marktübliche Lizenzraten über (kostenpflichtige) Datenbanken ab-
decken. Die meisten Datenbanken, wie z.B. Royaltysource15
oder
KTMine,16
werten dabei im Wesentlichen die gleiche Quelle aus,
nämlich die bei der SEC veröffentlichungspflichten Lizenzverträge.
In den Datenbanken kann in der Regel nach Branche und Stich-
worten gesucht werden. Die Verträge selbst werden ebenfalls zur
Verfügung gestellt. In der Datenbank MARKABLES, die seit Mitte
2014 öffentlich zugänglich ist, werden Lizenzraten für Marken aus
Kaufpreisallokationen erfasst, soweit die Lizenzraten in der Bericht-
erstattung genannt werden. Für die anderen Fälle ermittelt die Da-
tenbank „implizite“ Lizenzraten auf der Basis verschiedener Annah-
men.17
Lizenzen aus Datenbanken können grundsätzlich eine Ausgangsbasis
für marktübliche Lizenzbewertungen sein. Allerdings muss die Ver-
gleichbarkeit der Datenbasis mit dem Anwendungsfall im Einzelnen
überprüft werden. Der Bewerter kann hier auch begründet zu dem
Ergebnis kommen, dass die öffentlich verfügbare Lizenz nicht markt-
üblich ist oder mit dem Bewertungsgegenstand nicht vergleichbar ist.
Problematisch ist, dass die Lizenzwerte oft weit auseinanderliegen
und der Grund hierfür aufgrund eines fehlenden Zugangs zu dem
konkreten Fall nicht geklärt werden kann.
Dementsprechend sieht auch der IDW S 5 vor, dass Ergebnisse aus
Recherchen in öffentlich zugänglichen Datenquellen eingehend auf
ihre Verwendbarkeit zu würdigen sind.18
Auch der aktuelle Entwurf
der OECD im BEPS-Projekt „Base Erosion and Profit Shifting Project
Guidance on Transfer Pricing Aspects of Intangibles“ empfiehlt eine
detaillierte Prüfung, ob die Daten von Datenbanken bei der Bewer-
tung immaterieller Vermögenswerte für den konkreten Einzelfall ver-
wendet werden können.19
6. Zwischenfazit
Festzuhalten ist, dass eine als „üblich“ bezeichnete Bandbreite bei der
Bewertung von Markenlizenzen nicht identifiziert werden kann: Die
Zivilgerichte zitieren die Markenrechtskommentare, die Marken-
rechtskommentare zitieren die Urteile der Zivilgerichte, und das FG
verweist wiederum auf die Zivilgerichte. Eine Auswertung verschiede-
ner Urteile seit 2004, die sich mit Lizenzen im Bereich des Schadens-
ersatzes bei Markenverletzungen auseinandergesetzt haben, zeigt im
Ergebnis die Anwendung einer „üblichen“ Bandbreite dabei auch eher
in den älteren Urteilen. In den aktuellen Urteilen wird in Überein-
stimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung vielmehr auf
den konkreten Einzelfall abgestellt.
Bei einer Anlehnung von Markenlizenzwerten an die Urteile der Zivil-
gerichte bestehen somit Bedenken, wenn die komplexe Fragestellung
mit dem Verweis auf eine pauschale „von Zivilgerichten anerkannte“
Bandbreite reduziert wird, wie in dem Urteil des FG aus 2014. Eine
mögliche Ausgangsgröße können Urteile der Zivilgerichte aber dann
sein, wenn sie sich dezidiert mit den Bewertungsparametern der Mar-
kenlizenz im konkreten Fall auseinander gesetzt haben und betriebs-
wirtschaftliche Fragen berücksichtigt sind. Denn die Höhe einer ange-
messenen Markenlizenz ist keine juristische Frage, sondern in erster
Linie ein betriebswirtschaftliches Bewertungsthema. Folglich sollte eine
als „üblich“ bezeichnete Markenlizenzrate auch aus dem wirtschaft-
lichen Umfeld abgeleitet werden und die wesentlichen Merkmale einer
Marke, v.a. die Markenarchitektur und die wirtschaftlichen Rahmen-
bedingungen der Branche, einbeziehen.
Ein pauschaler Verweis auf diese angeblich übliche Bandbreite kann
im Ergebnis keine angemessenen Lizenzwerte hervorbringen. Als Bei-
spiel für eine geeignete Vorgehensweise in „simulierten“ Lizenzver-
handlungen kann – wie im folgenden Abschnitt gezeigt wird – etwa
die Arbeit der Schiedsstelle für Arbeitnehmererfindervergütung zu-
grunde gelegt werden.
III. Vorgehensweise der Schiedsstelle für
Arbeitnehmererfindervergütungen
1. Schiedsstelle
Die Schiedsstelle nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen ist
beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angesiedelt. Diese
Schiedsstelle schlichtet bei Streitigkeiten zwischen einem Erfinder, der
im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses etwas erfunden hat und sei-
nem Arbeitgeber. Inhaltlich geht es insbesondere um die angemessene
Vergütung für den Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber dessen Erfin-
dung als Patent oder Gebrauchsmuster anmeldet und wirtschaftlich
verwertet. Die Schiedsstelle ist seit über 50 Jahren tätig.
In den meisten Fällen wird die Vergütungshöhe für Diensterfindun-
gen nach der Lizenzanalogie ermittelt. Das bedeutet, dass eine Dienst-
erfindung analog zu auf dem freien Markt vereinbarten Lizenz-
gebühren für technische Schutzrechte vergütet werden muss. Die
Schiedsstelle unterbreitet dabei den Beteiligten Einigungsvorschläge.
Die Parteien können diese als verbindlich annehmen, können den
Betriebs-Berater | BB 14.2015 | 30.3.2015 813
Aufsatz | Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
Nestler · „Übliche Markenlizenzraten“ – die Suche nach belastbaren Quellen für einen angemessenen Wert
14 FG Münster, 14.2.2014 – 4 K 1053/11 E, EFG 2014, 921, red. Ls.
15 Abrufbar unter www.royaltysource.com (Abruf: 10.3.2015).
16 Abrufbar unter www.ktmine.com (Abruf: 10.3.2015).
17 Abrufbar unter www.markables.net (Abruf: 10.3.2015).
18 Vgl. IDW S 5 (Fn. 2), Tz. 63.
19 S. OECD, Guidance on Transfer Pricing Aspects of Intangibles, OECD/G20 Base Erosion
and Profit Shifting Project, OECD Publishing, 2014, Abschn. 6.127, abrufbar unter
dx.doi.org/10.1787/9789264219212-en (Abruf: 9.3.2015).
Vorschlägen aber auch widersprechen oder sich außeramtlich einigen.
Gegenstand der Lizenzierung sind hier keine Marken, sondern techni-
sche Schutzrechte.
2. Grundlagen der Schiedsstelle
Neben dem Vorsitzenden, der Jurist ist, werden außeramtliche Beisit-
zer in der Schiedsstelle hinzugezogen, die die Lizenz- und Patentpra-
xis sehr gut kennen. In der Schiedsstelle sind somit Erfahrungswerte
aus der Lizenzpraxis der jeweiligen Branche vertreten. In der Richt-
linie für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen sind zwar
branchenübliche Bandbreiten für Lizenzraten genannt.20
Die Richt-
linie wurde allerdings zuletzt 1983 aktualisiert, so dass diese Band-
breiten daher eher als veraltet gelten.
Die Arbeit der Schiedsstelle beruht auf tatsächlich ausgeübten Lizenz-
verträgen, die im jeweiligen Einzelfall für einen Schiedsspruch ausge-
wertet werden. So gibt es bestimmte Branchen, die im Bereich der
technischen Schutzrechte regelmäßig ein- bzw. auslizenzieren, und
folglich gibt es eine gängige Lizenzpraxis. Darüber hinaus kann der
betroffene Arbeitgeber in das Verfahren Lizenzverträge sowie interne
Kalkulationen einbringen, ohne dass diese Daten öffentlich werden.
Folglich hat die Schiedsstelle in der Regel Zugriff auf interne Informa-
tionen des Unternehmens, in dem die Erfindung konkret verwertet
werden soll bzw. wird.
3. Kriterien der Schiedsstelle bei der Ableitung
von Lizenzwerten
Die Aufgabe der Schiedsstelle besteht darin, einen objektiven Markt-
wert für die Erfindung abzuleiten. Aus dem Gesetz für Arbeitnehmer-
erfinder, den entsprechenden Richtlinien sowie aus den Einigungsvor-
schlägen der Schiedsstellen haben sich Kriterien für marktübliche Li-
zenzwerte entwickelt:
a) Grundsatz der Verwertbarkeit
Grundsätzlich ist ein Vergütungsanspruch für Erfindungen nur gege-
ben, wenn diese konkret verwertet werden. In § 9 Absatz 2 Gesetz
über Arbeitnehmererfindungen heißt es:
„Für die Bemessung der Vergütung sind insbesondere die wirtschaftliche
Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des
Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebes an dem Zustan-
dekommen der Diensterfindung maßgebend.“
Mögliche Verwertungen sind Lizenzierung, Verkauf oder Beleihung
sowie die Nutzung in Produkten oder Prozessen. Das Verwertungssze-
nario ist in diesem Zusammenhang der Ausdruck der wirtschaftlichen
Umsetzung der im Patent geschützten Erfindung im relevanten
Markt- und Wettbewerbsumfeld.21
b) Analogie bei vorliegenden Lizenzen
Nach Auffassung der Schiedsstelle kommt es darauf an, wie die
Marktsituation für das verkaufte Produkt ist, in dem die Erfindung
realisiert wird. Lizenzsatzanalogien können daher nur in Bezug auf
vergleichbare Marktverhältnisse hergestellt werden, nicht durch Ver-
gleich z.B. technischer Produkteigenschaften. Entscheidend für den
Lizenzwert in der Praxis ist die Vermarktung des Produkts insgesamt
und dessen Preiskalkulation.22
So stellt die Schiedsstelle auch ökonomische Zusammenhänge her
und führt aus, dass Lizenzen – auch wenn sie umsatzabhängig ausge-
wiesen werden – durchaus ganz erheblich vom Gewinn abhängen:
„Kein Unternehmen kann etwa eine Erfindung von einem freien Erfin-
der zu etwa 8% übernehmen, wenn etwa der Gewinn vor Steuern z.B.
nur 5% ausmacht. (…) Sind die Gewinne eines Unternehmens gering,
so müssen selbstredend auch die Lizenzsätze gering sein und zwar ein
Bruchteil von dem Gewinn vor Steuern ausmachen.“23
Im Ergebnis sieht die Schiedsstelle hier eine Aufteilungsregel des Er-
gebnisses als relevante und begründete Grundlage für eine angemesse-
ne und marktübliche Lizenz, wie sie im Grundsatz auch in der häufig
zitierten Knoppe-Formel zum Ausdruck kommt.24
c) Lizenzsatzrahmen und Lizenzsatzauswahl
Die Schiedsstelle bezieht sich als Aufsatzpunkt auf marktübliche Li-
zenzraten und sieht dies als „Rahmen“ für die weiterführende Bewer-
tung an. Ausschlaggebend für den konkreten Lizenzsatz ist aber die
tatsächliche Stellung des Produkts mit der Erfindung im Wettbe-
werb.25
Das bedeutet, dass die Schiedsstelle marktübliche Bandbreiten
nicht einfach unreflektiert übernimmt, sondern verschiedene Um-
stände im konkreten Einzelfall würdigt.
d) Bezugsgröße
Die Schiedsstelle führt aus, dass die relevante Bezugsgröße der Netto-
verkaufspreis des Produkts sein kann, in dem die Erfindung verwirk-
licht ist. Im Nettoverkaufspreis sind branchenübliche Abzüge wie z.B.
Skonti, Rabatte, Preisnachlässe oder Vertreterprovisionen abzusetzen.
Wesentlich ist, dass die marktüblichen Lizenzraten auf vergleichbaren
Umsatzgrößen beruhen und so die Lizenzrate ohne Anpassung an-
wendbar ist.26
In den Fällen, in denen für das zugrunde liegende Produkt (noch)
kein Nettoverkaufspreis vorliegt, ermittelt die Schiedsstelle auf der
Basis von Herstellkosten und firmen- bzw. branchenüblichen Sätzen
einen fiktiven Nettoerlös. Diese Hochrechnung erfolgt vor dem Hin-
tergrund, dass marktübliche Lizenzraten auf die vergleichbare Bezugs-
größe angewendet werden müssen und somit Umrechnungen erfor-
derlich sind. In Zweifelsfällen muss die Schiedsstelle hier schätzen.27
Der Nettoverkaufspreis ist aber nicht der Regelfall. Vielmehr wird
die Schiedsstelle im Einzelfall untersuchen, was der durch die Er-
findung wertbeeinflusste Teil ist. Der Ansatz des Werts des gesam-
ten Produkts ist nach ständiger Praxis der Schiedsstelle und nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung28
nur dann angemessen, wenn
das Produkt durch die Erfindung sein „kennzeichnendes Gepräge“
erhält.29
Im Fall von Erfindungs- bzw. Schutzrechtskomplexen, d.h. wenn
mehrere Erfindungen in einem Produkt zusammen verwirklicht wer-
814 Betriebs-Berater | BB 14.2015 | 30.3.2015
Bilanzrecht und Betriebswirtschaft | Aufsatz
Nestler · „Übliche Markenlizenzraten“ – die Suche nach belastbaren Quellen für einen angemessenen Wert
20 Vgl. Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst, zu-
letzt geändert durch die Richtlinie vom 1.9.1983, abrufbar unter www.verwaltungsvor
schriften-im-internet.de/bsvwvbund_20071959_IIa4.htm (Abruf: 10.3.2015).
21 Vgl. Patentbewertung – Grundsätze der monetären Patentbewertung (DIN 77100) vom Mai
2011, abrufbar unter www.beuth.de/de/norm/din-77100/140168931 (Abruf: 10.3.2015),
Abschn. 3.3;Kasperzak/Nestler(Fn. 1),S. 188f.
22 Vgl. Hellebrand/Himmelmann, Lizenzsätze für technische Erfindungen, 4. Aufl. 2011, S. 1,
mit Verweis auf Einigungsvorschlag vom 22.2.1996.
23 Hellebrand/Himmelmann (Fn. 22), S. 203.
24 Vgl. hierzu Nestler, BB 2008, 2004ff.; Nestler, BB 2013, 2027ff.
25 Vgl. Hellebrand/Himmelmann (Fn. 22), S. 2, mit Verweis auf Einigungsvorschlag vom
19.6.1996.
26 Vgl. Hellebrand/Himmelmann (Fn. 22), S. 10, mit Verweis auf Einigungsvorschlag vom
10.8.1993.
27 Vgl. Hellebrand/Himmelmann (Fn. 22), S. 10ff., mit Verweis auf Einigungsvorschlag vom
13.10.2009.
28 Vgl. BGH, 13.3.1962 – I ZR 18/61, GRUR 1962, 401.
29 Vgl. Hellebrand/Himmelmann (Fn. 22), S. 5, mit Verweis auf Einigungsvorschlag vom
22.12.1992.
den, weist die Schiedsstelle darauf hin, dass zunächst ein Höchst-
lizenzsatz feststellbar ist, der für Produkte dieser Art auf dem Markt
überhaupt erzielbar ist. Und demnach kann für eine einzelne Erfin-
dung in einem solchen Erfindungskomplex nicht der Lizenzsatz ange-
setzt werden, der für eine einzelne Erfindung auf dem Markt erzielbar
wäre. In solchen Fällen muss sich die Schiedsstelle mit dem Zusam-
menwirken verschiedener wertrelevanter Faktoren in einem Produkt
auseinandersetzen.30
IV. Was man von der Schiedsstelle
„lernen“ kann
Die Schiedsstelle hat – auch wenn sie regelmäßig auf marktübliche Li-
zenzwerte zugreifen kann – keine „Blaupause“ für Lizenzwerte entwi-
ckelt. Vielmehr wird in jedem Fall geprüft, wie eine branchenübliche
oder verfügbare Lizenz auf den jeweils zu beurteilenden Einzelfall an-
zuwenden ist. Dabei steht nicht die technische Beschaffenheit eines
Produkts und seine Einordnung in einen bestimmten Industriezweig
im Vordergrund. Vielmehr wird der Marktwert einer Erfindung
durch seine Verwertbarkeit, also durch die Marktsituation für das ver-
kaufte Produkt, bestimmt. Die Erfindung an sich bekommt somit erst
dann einen monetären Wert, wenn sie auch ökonomisch verwertbar
ist.
Übertragen auf die Ableitung angemessener Markenlizenzraten be-
deutet das, dass nicht allein durch die Tatsache, dass eine Marke ein-
getragen ist und ein Markenrecht existiert, ein ökonomischer Wert
besteht. Vielmehr richtet sich die Lizenzrate für eine Marke nach dem
erwarteten Wert für eine angenommene oder konkrete Nutzung
durch den (fiktiven) Lizenznehmer.31
Ausgangspunkt für die angemessene Bewertung von Markenlizenzen
können durchaus verkehrsübliche Markenlizenzwerte sein, soweit sich
solche Bandbreiten nachvollziehbar aus der Lizenzpraxis (und nicht
allein aus dem juristischen Umfeld) ableiten lassen. Anders als bei ge-
werblichen Schutzrechten werden sich solche „verkehrsüblichen“
Markenlizenzraten in einigen Bereichen eher nicht finden, v.a. für
Unternehmensmarken und für Marken im B2B-Geschäft. Dann sollte
die lizenzübliche Bewertung der Nutzung – wie es die Schiedsstelle
macht – sachkundig und mit Blick auf die tatsächliche Lizenzpraxis
geschätzt werden. Hierfür sind hilfsweise Kalkulationen auf der Basis
branchenüblicher Finanzdaten erforderlich. Liegen konkrete verkehrs-
übliche Bandbreiten vor, sind diese – analog zu dem Vorgehen der
Schiedsstelle und auch mehrerer Zivilgerichte – auf den konkreten
Einzelfall anzupassen. Unstreitig ist sowohl von der Schiedsstelle, der
höchstrichterlichen Rechtsprechung und auch der Lizenzpraxis, dass
die übliche Umsatzrendite im (fiktiven) Nutzenkonzept der Marke
beachtet werden muss.
Insbesondere die Herangehensweise der Schiedsstelle bei der Bemes-
sung einer passenden Bezugsgröße für den Lizenzwert ist für andere
Anwendungsfälle interessant. Die Schiedsstelle sucht nach der geeig-
neten Bezugsgröße und berücksichtigt, dass verschiedene Komponen-
ten den Marktwert eines Produktes beeinflussen können. In der Sum-
me muss es aber einen vertretbaren Lizenzbetrag ergeben, der die Pro-
fitabilität des Produkts bzw. des Unternehmens nicht übersteigen
darf.
Auch wenn die Schiedsstelle für die Frage einer angemessenen Mar-
kenlizenzbewertung selbst keine ergiebige Quelle ist, so ist die Vorge-
hensweise aufschlussreich und führt zu wirtschaftlich begründeten
Ergebnissen. Diese Vorgehensweise sollte bei der Anwendung der Li-
zenzpreisanalogie z.B. im Fall von Schadensersatz oder in steuerlichen
Anwendungsfällen eine Richtschnur sein, um wirtschaftliche Fehl-
einschätzungen zu vermeiden.
V. Zusammenfassung
1. „Übliche Markenlizenzraten“ als pauschale Bandbreite sind nicht
begründet. In den Urteilen der Zivilgerichte vor der BTK-Entschei-
dung des BGH, die auf die „übliche Bandbreite“ bei der Bewertung
von Marken mit 1–5% vom Umsatz verweisen, wird auf die ein-
schlägigen Markenrechtskommentare verwiesen. Die Marken-
rechtskommentare werten wiederum die Rechtsprechung aus. We-
der die tatsächliche Lizenzratenpraxis von Marken noch deren
wirtschaftliche Merkmale werden dabei berücksichtigt.
2. Urteile der Zivilgerichte können eine Ausgangsgröße für Mar-
kenlizenzbewertungen sein, wenn sie nicht auf eine pauschale
Bandbreite für Markenlizenzraten verweisen, sondern die Bewer-
tung im Einzelfall und unter der Berücksichtigung der betriebs-
wirtschaftlichen Gewinnchancen mit der Marke einbeziehen. Li-
zenzfremde Effekte, wie z.B. ein möglicher Verletzergewinn oder
Marktverwirrungsschaden, sind bei solchen Lizenzwerten zu eli-
minieren. Die Vergleichbarkeit des herangezogenen Urteils mit
dem konkreten Anwendungsfall ist aber zu prüfen. Bei einer ver-
tretbaren Vergleichbarkeit dürften regelmäßig Anpassungen erfor-
derlich sein.
3. Die Vorgehensweise der Schiedsstelle für Arbeitnehmererfinderver-
gütung bei der Ableitung von Marktwerten für Erfindungen gibt
interessante Impulse, wie „simulierte“ Lizenzwerte begründet abge-
leitet werden können. Die Schiedsstelle berücksichtigt dabei die
wirtschaftlichen Rahmendaten bei der konkreten Verwertung der
Erfindung wie die Wahl der Bezugsgröße, den relevanten Markt
und die Positionierung der Produkte. Auch wenn die Schiedsstelle
offensichtlich auf eine breite Lizenzpraxis für gewerbliche Schutz-
rechte zugreifen kann, wird die Anwendbarkeit von marktüblichen
Bandbreiten auf den Einzelfall geprüft.
4. Bei Bewertungsfragen für die Höhe des Schadensersatzes im Fall
von Markenrechtsverletzungen oder grenzüberschreitender Nut-
zungsüberlassung können begründete Ergebnisse abgeleitet wer-
den. Die Vorgehensweise und Instrumente sind vorhanden. Pau-
schale Bandbreiten führen oftmals zu erheblichen Fehleinschätzun-
gen.
Dr. Anke Nestler ist öffentlich bestellte und vereidigte
Sachverständige für Unternehmensbewertung sowie für die
Bewertung immaterieller Vermögenswerte (IHK Frankfurt),
Certified Licensing Professional (CLP) und geschäftsführende
Gesellschafterin der Valnes Corporate Finance GmbH, Frank-
furt a.M.
Betriebs-Berater | BB 14.2015 | 30.3.2015 815
Aufsatz | Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
Nestler · „Übliche Markenlizenzraten“ – die Suche nach belastbaren Quellen für einen angemessenen Wert
30 Vgl. Hellebrand/Himmelmann (Fn. 22), S. 6f., mit Verweis auf Einigungsvorschlag vom
9.8.1994 und vom 1.6.1995.
31 Folglich kann eine Marke zwar rechtlich umfänglich geschützt sein, ihr wirtschaftlicher
Wert kann aber quasi Null sein, wenn die Marke z.B. noch nicht im Markt eingeführt ist,
IDW S 5 (Fn. 2), Tz. 57.
Powered by TCPDF (www.tcpdf.org)

Weitere ähnliche Inhalte

Was ist angesagt?

Umts interview questions and answers
Umts interview questions and answersUmts interview questions and answers
Umts interview questions and answersIwasanmi Daniel
 
Broking stone MOU for Apartment(s) seller
Broking stone MOU for Apartment(s) sellerBroking stone MOU for Apartment(s) seller
Broking stone MOU for Apartment(s) sellerbrokingstone
 
Multiple Access in wireless communication
Multiple Access in wireless communicationMultiple Access in wireless communication
Multiple Access in wireless communicationMaulik Togadiya
 
Contrato De Comodato De Telefone Celular De Prazo Determinad
Contrato De Comodato De Telefone Celular De Prazo DeterminadContrato De Comodato De Telefone Celular De Prazo Determinad
Contrato De Comodato De Telefone Celular De Prazo DeterminadRodolfo Rodrigo Acosta
 
Mobile communication concepts
Mobile communication conceptsMobile communication concepts
Mobile communication conceptsTHANDAIAH PRABU
 
Dipole antenna aerial tutorial
Dipole antenna  aerial tutorialDipole antenna  aerial tutorial
Dipole antenna aerial tutorialManoj Kumar Rai
 
3 g interview question & answer by telsol360
3 g interview question & answer  by telsol3603 g interview question & answer  by telsol360
3 g interview question & answer by telsol360Tel sol
 
Log periodic antenna designing
Log periodic antenna designingLog periodic antenna designing
Log periodic antenna designingHeart Snipper
 
Lte training an introduction-to-lte-basics
Lte training an introduction-to-lte-basicsLte training an introduction-to-lte-basics
Lte training an introduction-to-lte-basicsSaurabh Verma
 
5G Network: Requirements, Design Principles, Architectures, and Enabling Tech...
5G Network: Requirements, Design Principles, Architectures, and Enabling Tech...5G Network: Requirements, Design Principles, Architectures, and Enabling Tech...
5G Network: Requirements, Design Principles, Architectures, and Enabling Tech...Sayed Chhattan Shah
 

Was ist angesagt? (16)

GSM Bands and Frame Structure
GSM Bands and Frame StructureGSM Bands and Frame Structure
GSM Bands and Frame Structure
 
Umts interview questions and answers
Umts interview questions and answersUmts interview questions and answers
Umts interview questions and answers
 
Broking stone MOU for Apartment(s) seller
Broking stone MOU for Apartment(s) sellerBroking stone MOU for Apartment(s) seller
Broking stone MOU for Apartment(s) seller
 
Multiple Access in wireless communication
Multiple Access in wireless communicationMultiple Access in wireless communication
Multiple Access in wireless communication
 
frame relay
frame relayframe relay
frame relay
 
Contrato De Comodato De Telefone Celular De Prazo Determinad
Contrato De Comodato De Telefone Celular De Prazo DeterminadContrato De Comodato De Telefone Celular De Prazo Determinad
Contrato De Comodato De Telefone Celular De Prazo Determinad
 
Cellular concepts
Cellular conceptsCellular concepts
Cellular concepts
 
Mobile communication concepts
Mobile communication conceptsMobile communication concepts
Mobile communication concepts
 
Dipole antenna aerial tutorial
Dipole antenna  aerial tutorialDipole antenna  aerial tutorial
Dipole antenna aerial tutorial
 
3 g interview question & answer by telsol360
3 g interview question & answer  by telsol3603 g interview question & answer  by telsol360
3 g interview question & answer by telsol360
 
Log periodic antenna designing
Log periodic antenna designingLog periodic antenna designing
Log periodic antenna designing
 
Lte training an introduction-to-lte-basics
Lte training an introduction-to-lte-basicsLte training an introduction-to-lte-basics
Lte training an introduction-to-lte-basics
 
Amps
AmpsAmps
Amps
 
Monopole
MonopoleMonopole
Monopole
 
5G Network: Requirements, Design Principles, Architectures, and Enabling Tech...
5G Network: Requirements, Design Principles, Architectures, and Enabling Tech...5G Network: Requirements, Design Principles, Architectures, and Enabling Tech...
5G Network: Requirements, Design Principles, Architectures, and Enabling Tech...
 
Gsm channels
Gsm channelsGsm channels
Gsm channels
 

Andere mochten auch

Die Bewertung von Unternehmen mit dem Discounted Cash Flow Verfahren
Die Bewertung von Unternehmen mit dem Discounted Cash Flow VerfahrenDie Bewertung von Unternehmen mit dem Discounted Cash Flow Verfahren
Die Bewertung von Unternehmen mit dem Discounted Cash Flow VerfahrenDr. Anke Nestler
 
Iww bewert ivg_03_2003_v0.0
Iww bewert ivg_03_2003_v0.0Iww bewert ivg_03_2003_v0.0
Iww bewert ivg_03_2003_v0.0Dr. Anke Nestler
 
Valuation of intangibles and trademarks - Bewertung von Immateriellem Vermöge...
Valuation of intangibles and trademarks - Bewertung von Immateriellem Vermöge...Valuation of intangibles and trademarks - Bewertung von Immateriellem Vermöge...
Valuation of intangibles and trademarks - Bewertung von Immateriellem Vermöge...Dr. Anke Nestler
 
Fair licence-fee valuation using the profit split method
Fair licence-fee valuation using the profit split methodFair licence-fee valuation using the profit split method
Fair licence-fee valuation using the profit split methodDr. Anke Nestler
 
Valuation of Intangibles and Trademarks / Bewertung von IP und Marken
Valuation of Intangibles and Trademarks / Bewertung von IP und MarkenValuation of Intangibles and Trademarks / Bewertung von IP und Marken
Valuation of Intangibles and Trademarks / Bewertung von IP und MarkenDr. Anke Nestler
 
BDU Grundsätze ordnungsgemäßer Markenbewertung Nestler 2016
BDU Grundsätze ordnungsgemäßer Markenbewertung Nestler 2016BDU Grundsätze ordnungsgemäßer Markenbewertung Nestler 2016
BDU Grundsätze ordnungsgemäßer Markenbewertung Nestler 2016Dr. Anke Nestler
 
Accounting for trademarks - indefiniteness is no more than an interim solutio...
Accounting for trademarks - indefiniteness is no more than an interim solutio...Accounting for trademarks - indefiniteness is no more than an interim solutio...
Accounting for trademarks - indefiniteness is no more than an interim solutio...Dr. Anke Nestler
 
Verfahren zur Bewertung von Reporting Units im Rahmen des Goodwill-Impairment...
Verfahren zur Bewertung von Reporting Units im Rahmen des Goodwill-Impairment...Verfahren zur Bewertung von Reporting Units im Rahmen des Goodwill-Impairment...
Verfahren zur Bewertung von Reporting Units im Rahmen des Goodwill-Impairment...Dr. Anke Nestler
 
Fair-Value-Bilanzierung macht Markenwerte transparenter
Fair-Value-Bilanzierung macht Markenwerte transparenterFair-Value-Bilanzierung macht Markenwerte transparenter
Fair-Value-Bilanzierung macht Markenwerte transparenterDr. Anke Nestler
 
OECD, Supporting Investment in Knowledge Capital, Growth and Innovation, 10 O...
OECD, Supporting Investment in Knowledge Capital, Growth and Innovation, 10 O...OECD, Supporting Investment in Knowledge Capital, Growth and Innovation, 10 O...
OECD, Supporting Investment in Knowledge Capital, Growth and Innovation, 10 O...innovationoecd
 

Andere mochten auch (10)

Die Bewertung von Unternehmen mit dem Discounted Cash Flow Verfahren
Die Bewertung von Unternehmen mit dem Discounted Cash Flow VerfahrenDie Bewertung von Unternehmen mit dem Discounted Cash Flow Verfahren
Die Bewertung von Unternehmen mit dem Discounted Cash Flow Verfahren
 
Iww bewert ivg_03_2003_v0.0
Iww bewert ivg_03_2003_v0.0Iww bewert ivg_03_2003_v0.0
Iww bewert ivg_03_2003_v0.0
 
Valuation of intangibles and trademarks - Bewertung von Immateriellem Vermöge...
Valuation of intangibles and trademarks - Bewertung von Immateriellem Vermöge...Valuation of intangibles and trademarks - Bewertung von Immateriellem Vermöge...
Valuation of intangibles and trademarks - Bewertung von Immateriellem Vermöge...
 
Fair licence-fee valuation using the profit split method
Fair licence-fee valuation using the profit split methodFair licence-fee valuation using the profit split method
Fair licence-fee valuation using the profit split method
 
Valuation of Intangibles and Trademarks / Bewertung von IP und Marken
Valuation of Intangibles and Trademarks / Bewertung von IP und MarkenValuation of Intangibles and Trademarks / Bewertung von IP und Marken
Valuation of Intangibles and Trademarks / Bewertung von IP und Marken
 
BDU Grundsätze ordnungsgemäßer Markenbewertung Nestler 2016
BDU Grundsätze ordnungsgemäßer Markenbewertung Nestler 2016BDU Grundsätze ordnungsgemäßer Markenbewertung Nestler 2016
BDU Grundsätze ordnungsgemäßer Markenbewertung Nestler 2016
 
Accounting for trademarks - indefiniteness is no more than an interim solutio...
Accounting for trademarks - indefiniteness is no more than an interim solutio...Accounting for trademarks - indefiniteness is no more than an interim solutio...
Accounting for trademarks - indefiniteness is no more than an interim solutio...
 
Verfahren zur Bewertung von Reporting Units im Rahmen des Goodwill-Impairment...
Verfahren zur Bewertung von Reporting Units im Rahmen des Goodwill-Impairment...Verfahren zur Bewertung von Reporting Units im Rahmen des Goodwill-Impairment...
Verfahren zur Bewertung von Reporting Units im Rahmen des Goodwill-Impairment...
 
Fair-Value-Bilanzierung macht Markenwerte transparenter
Fair-Value-Bilanzierung macht Markenwerte transparenterFair-Value-Bilanzierung macht Markenwerte transparenter
Fair-Value-Bilanzierung macht Markenwerte transparenter
 
OECD, Supporting Investment in Knowledge Capital, Growth and Innovation, 10 O...
OECD, Supporting Investment in Knowledge Capital, Growth and Innovation, 10 O...OECD, Supporting Investment in Knowledge Capital, Growth and Innovation, 10 O...
OECD, Supporting Investment in Knowledge Capital, Growth and Innovation, 10 O...
 

Ähnlich wie Uebliche Markenlizenzraten - Betriebsberater 04/2015 - Lizenzen - Bewertung

Absatzkanal Marktplatz - Was für Onlinehändler beim Verkauf über eBay, Amazo...
Absatzkanal Marktplatz -  Was für Onlinehändler beim Verkauf über eBay, Amazo...Absatzkanal Marktplatz -  Was für Onlinehändler beim Verkauf über eBay, Amazo...
Absatzkanal Marktplatz - Was für Onlinehändler beim Verkauf über eBay, Amazo...RESMEDIA - Anwälte für IT-IP-Medien
 
Suchmaschinenmarketing – Die 10 wichtigsten Rechtstipps zu SEO und SEA für Ag...
Suchmaschinenmarketing – Die 10 wichtigsten Rechtstipps zu SEO und SEA für Ag...Suchmaschinenmarketing – Die 10 wichtigsten Rechtstipps zu SEO und SEA für Ag...
Suchmaschinenmarketing – Die 10 wichtigsten Rechtstipps zu SEO und SEA für Ag...RESMEDIA - Anwälte für IT-IP-Medien
 
M&A Purchase Price Disputes Sicher durch turbulente Zeiten navigieren
M&A Purchase Price Disputes Sicher durch turbulente Zeiten navigierenM&A Purchase Price Disputes Sicher durch turbulente Zeiten navigieren
M&A Purchase Price Disputes Sicher durch turbulente Zeiten navigierenIngo Schleis
 
Identifizierung von Zielkunden oder neuen Lieferanten
Identifizierung von Zielkunden oder neuen LieferantenIdentifizierung von Zielkunden oder neuen Lieferanten
Identifizierung von Zielkunden oder neuen LieferantenSebastian Luettig
 
StBV Kooperationsbörse
StBV KooperationsbörseStBV Kooperationsbörse
StBV Kooperationsbörsestbv
 
Markenstudie der österreichischen Bau- und Immobilienwirtschaft : "Die Unter...
Markenstudie der österreichischen Bau- und  Immobilienwirtschaft : "Die Unter...Markenstudie der österreichischen Bau- und  Immobilienwirtschaft : "Die Unter...
Markenstudie der österreichischen Bau- und Immobilienwirtschaft : "Die Unter...Brand Trust GmbH
 
Konzept Bestellsysteme sh handwerker und endkunden
Konzept Bestellsysteme sh handwerker und endkundenKonzept Bestellsysteme sh handwerker und endkunden
Konzept Bestellsysteme sh handwerker und endkundenWestaflex
 
Marktanalyse für Industrieunternehmen Folge 3
Marktanalyse für Industrieunternehmen Folge 3Marktanalyse für Industrieunternehmen Folge 3
Marktanalyse für Industrieunternehmen Folge 3Matthias_Meyer
 
BUYING Butler Tutorial No.3 Software-Asset-Management ist nichts anderes als ...
BUYING Butler Tutorial No.3 Software-Asset-Management ist nichts anderes als ...BUYING Butler Tutorial No.3 Software-Asset-Management ist nichts anderes als ...
BUYING Butler Tutorial No.3 Software-Asset-Management ist nichts anderes als ...Axel Oppermann
 
Der wahre Wert von Daten in der Marktforschung und Beratung: zwischen lack un...
Der wahre Wert von Daten in der Marktforschung und Beratung: zwischen lack un...Der wahre Wert von Daten in der Marktforschung und Beratung: zwischen lack un...
Der wahre Wert von Daten in der Marktforschung und Beratung: zwischen lack un...Michael Di Figlia
 
„Internet Sales im Bereich Neuwagen“
„Internet Sales im Bereich Neuwagen“„Internet Sales im Bereich Neuwagen“
„Internet Sales im Bereich Neuwagen“Fabian Kehle
 
atares Praxisratgeber-Unternehmensbewertung
atares Praxisratgeber-Unternehmensbewertungatares Praxisratgeber-Unternehmensbewertung
atares Praxisratgeber-Unternehmensbewertungatares GmbH
 
Rechtssichere Internetseiten - Tipps - Checklisten - Praxisbeispiele - Netzwe...
Rechtssichere Internetseiten - Tipps - Checklisten - Praxisbeispiele - Netzwe...Rechtssichere Internetseiten - Tipps - Checklisten - Praxisbeispiele - Netzwe...
Rechtssichere Internetseiten - Tipps - Checklisten - Praxisbeispiele - Netzwe...eBusinessLotse-Suedwestfalen-Hagen
 
BUYING Butler Tutorial No.2 - Methodische Anforderungsanalyse für Office-Lösu...
BUYING Butler Tutorial No.2 - Methodische Anforderungsanalyse für Office-Lösu...BUYING Butler Tutorial No.2 - Methodische Anforderungsanalyse für Office-Lösu...
BUYING Butler Tutorial No.2 - Methodische Anforderungsanalyse für Office-Lösu...Axel Oppermann
 
Dienstleisterauswahl: Das Fairprice-Konzept als Methode der Risikominimierung
Dienstleisterauswahl: Das Fairprice-Konzept als Methode der RisikominimierungDienstleisterauswahl: Das Fairprice-Konzept als Methode der Risikominimierung
Dienstleisterauswahl: Das Fairprice-Konzept als Methode der RisikominimierungHans Pich
 
Taylor Root Germany - In-House Gehaltsstudie/Salary Survey 2015
Taylor Root Germany - In-House Gehaltsstudie/Salary Survey 2015Taylor Root Germany - In-House Gehaltsstudie/Salary Survey 2015
Taylor Root Germany - In-House Gehaltsstudie/Salary Survey 2015Helena Ottersbach
 

Ähnlich wie Uebliche Markenlizenzraten - Betriebsberater 04/2015 - Lizenzen - Bewertung (20)

Absatzkanal Marktplatz - Was für Onlinehändler beim Verkauf über eBay, Amazo...
Absatzkanal Marktplatz -  Was für Onlinehändler beim Verkauf über eBay, Amazo...Absatzkanal Marktplatz -  Was für Onlinehändler beim Verkauf über eBay, Amazo...
Absatzkanal Marktplatz - Was für Onlinehändler beim Verkauf über eBay, Amazo...
 
Suchmaschinenmarketing – Die 10 wichtigsten Rechtstipps zu SEO und SEA für Ag...
Suchmaschinenmarketing – Die 10 wichtigsten Rechtstipps zu SEO und SEA für Ag...Suchmaschinenmarketing – Die 10 wichtigsten Rechtstipps zu SEO und SEA für Ag...
Suchmaschinenmarketing – Die 10 wichtigsten Rechtstipps zu SEO und SEA für Ag...
 
M&A Purchase Price Disputes Sicher durch turbulente Zeiten navigieren
M&A Purchase Price Disputes Sicher durch turbulente Zeiten navigierenM&A Purchase Price Disputes Sicher durch turbulente Zeiten navigieren
M&A Purchase Price Disputes Sicher durch turbulente Zeiten navigieren
 
Identifizierung von Zielkunden oder neuen Lieferanten
Identifizierung von Zielkunden oder neuen LieferantenIdentifizierung von Zielkunden oder neuen Lieferanten
Identifizierung von Zielkunden oder neuen Lieferanten
 
StBV Kooperationsbörse
StBV KooperationsbörseStBV Kooperationsbörse
StBV Kooperationsbörse
 
Markenstudie der österreichischen Bau- und Immobilienwirtschaft : "Die Unter...
Markenstudie der österreichischen Bau- und  Immobilienwirtschaft : "Die Unter...Markenstudie der österreichischen Bau- und  Immobilienwirtschaft : "Die Unter...
Markenstudie der österreichischen Bau- und Immobilienwirtschaft : "Die Unter...
 
Konzept Bestellsysteme sh handwerker und endkunden
Konzept Bestellsysteme sh handwerker und endkundenKonzept Bestellsysteme sh handwerker und endkunden
Konzept Bestellsysteme sh handwerker und endkunden
 
Marktanalyse für Industrieunternehmen Folge 3
Marktanalyse für Industrieunternehmen Folge 3Marktanalyse für Industrieunternehmen Folge 3
Marktanalyse für Industrieunternehmen Folge 3
 
BUYING Butler Tutorial No.3 Software-Asset-Management ist nichts anderes als ...
BUYING Butler Tutorial No.3 Software-Asset-Management ist nichts anderes als ...BUYING Butler Tutorial No.3 Software-Asset-Management ist nichts anderes als ...
BUYING Butler Tutorial No.3 Software-Asset-Management ist nichts anderes als ...
 
Der wahre Wert von Daten in der Marktforschung und Beratung: zwischen lack un...
Der wahre Wert von Daten in der Marktforschung und Beratung: zwischen lack un...Der wahre Wert von Daten in der Marktforschung und Beratung: zwischen lack un...
Der wahre Wert von Daten in der Marktforschung und Beratung: zwischen lack un...
 
„Internet Sales im Bereich Neuwagen“
„Internet Sales im Bereich Neuwagen“„Internet Sales im Bereich Neuwagen“
„Internet Sales im Bereich Neuwagen“
 
Markenbewertung Markenwert
Markenbewertung MarkenwertMarkenbewertung Markenwert
Markenbewertung Markenwert
 
Usability Monitor 2008
Usability Monitor 2008Usability Monitor 2008
Usability Monitor 2008
 
atares Praxisratgeber-Unternehmensbewertung
atares Praxisratgeber-Unternehmensbewertungatares Praxisratgeber-Unternehmensbewertung
atares Praxisratgeber-Unternehmensbewertung
 
Rechtssichere Internetseiten - Tipps - Checklisten - Praxisbeispiele - Netzwe...
Rechtssichere Internetseiten - Tipps - Checklisten - Praxisbeispiele - Netzwe...Rechtssichere Internetseiten - Tipps - Checklisten - Praxisbeispiele - Netzwe...
Rechtssichere Internetseiten - Tipps - Checklisten - Praxisbeispiele - Netzwe...
 
Handelsvertreter in Frankreich
Handelsvertreter in FrankreichHandelsvertreter in Frankreich
Handelsvertreter in Frankreich
 
BUYING Butler Tutorial No.2 - Methodische Anforderungsanalyse für Office-Lösu...
BUYING Butler Tutorial No.2 - Methodische Anforderungsanalyse für Office-Lösu...BUYING Butler Tutorial No.2 - Methodische Anforderungsanalyse für Office-Lösu...
BUYING Butler Tutorial No.2 - Methodische Anforderungsanalyse für Office-Lösu...
 
Den richtigen Juristen Finden
Den richtigen Juristen FindenDen richtigen Juristen Finden
Den richtigen Juristen Finden
 
Dienstleisterauswahl: Das Fairprice-Konzept als Methode der Risikominimierung
Dienstleisterauswahl: Das Fairprice-Konzept als Methode der RisikominimierungDienstleisterauswahl: Das Fairprice-Konzept als Methode der Risikominimierung
Dienstleisterauswahl: Das Fairprice-Konzept als Methode der Risikominimierung
 
Taylor Root Germany - In-House Gehaltsstudie/Salary Survey 2015
Taylor Root Germany - In-House Gehaltsstudie/Salary Survey 2015Taylor Root Germany - In-House Gehaltsstudie/Salary Survey 2015
Taylor Root Germany - In-House Gehaltsstudie/Salary Survey 2015
 

Mehr von Dr. Anke Nestler

How Does Data Create Economic Value_ Foundations For Valuation Models.pdf
How Does Data Create Economic Value_ Foundations For Valuation Models.pdfHow Does Data Create Economic Value_ Foundations For Valuation Models.pdf
How Does Data Create Economic Value_ Foundations For Valuation Models.pdfDr. Anke Nestler
 
Entwicklungen im Bereich internationaler Verrechnungspreise
Entwicklungen im Bereich internationaler Verrechnungspreise Entwicklungen im Bereich internationaler Verrechnungspreise
Entwicklungen im Bereich internationaler Verrechnungspreise Dr. Anke Nestler
 
Die bewertung von unt. multiplikatormethode2003
Die bewertung von unt. multiplikatormethode2003Die bewertung von unt. multiplikatormethode2003
Die bewertung von unt. multiplikatormethode2003Dr. Anke Nestler
 
Fair value steht im Mittelpunkt der internationalen Rechnungslegungsvorschriften
Fair value steht im Mittelpunkt der internationalen RechnungslegungsvorschriftenFair value steht im Mittelpunkt der internationalen Rechnungslegungsvorschriften
Fair value steht im Mittelpunkt der internationalen RechnungslegungsvorschriftenDr. Anke Nestler
 
Bewertung des Kundenstamms
Bewertung des Kundenstamms Bewertung des Kundenstamms
Bewertung des Kundenstamms Dr. Anke Nestler
 
Bewertung von Webseiten und Domains
Bewertung von Webseiten und DomainsBewertung von Webseiten und Domains
Bewertung von Webseiten und DomainsDr. Anke Nestler
 
Unternehmenswert / Bewertungsstandard
Unternehmenswert / BewertungsstandardUnternehmenswert / Bewertungsstandard
Unternehmenswert / BewertungsstandardDr. Anke Nestler
 
Unternehmenswerte nach neuen Kriterien ermitteln
Unternehmenswerte nach neuen Kriterien ermittelnUnternehmenswerte nach neuen Kriterien ermitteln
Unternehmenswerte nach neuen Kriterien ermittelnDr. Anke Nestler
 
Bewertung von Leasingfirmen / Cashflow
Bewertung von Leasingfirmen / CashflowBewertung von Leasingfirmen / Cashflow
Bewertung von Leasingfirmen / CashflowDr. Anke Nestler
 
Standardisierte Bewertung immaterieller Vermögenswerte
Standardisierte Bewertung immaterieller VermögenswerteStandardisierte Bewertung immaterieller Vermögenswerte
Standardisierte Bewertung immaterieller VermögenswerteDr. Anke Nestler
 
Investor relations Praxishandbuch: Bewertung immaterieller Vermögenswerte
Investor relations Praxishandbuch: Bewertung immaterieller VermögenswerteInvestor relations Praxishandbuch: Bewertung immaterieller Vermögenswerte
Investor relations Praxishandbuch: Bewertung immaterieller VermögenswerteDr. Anke Nestler
 
Fairness Opinion nach IDW ES8
Fairness Opinion nach IDW ES8Fairness Opinion nach IDW ES8
Fairness Opinion nach IDW ES8Dr. Anke Nestler
 
Bewertung bei Funktionsverlagerungen
Bewertung bei FunktionsverlagerungenBewertung bei Funktionsverlagerungen
Bewertung bei FunktionsverlagerungenDr. Anke Nestler
 
Nestler, Bewertungen von KMU: Anwendungshinweise IDW S 1
Nestler, Bewertungen von KMU: Anwendungshinweise IDW S 1Nestler, Bewertungen von KMU: Anwendungshinweise IDW S 1
Nestler, Bewertungen von KMU: Anwendungshinweise IDW S 1Dr. Anke Nestler
 

Mehr von Dr. Anke Nestler (16)

How Does Data Create Economic Value_ Foundations For Valuation Models.pdf
How Does Data Create Economic Value_ Foundations For Valuation Models.pdfHow Does Data Create Economic Value_ Foundations For Valuation Models.pdf
How Does Data Create Economic Value_ Foundations For Valuation Models.pdf
 
Entwicklungen im Bereich internationaler Verrechnungspreise
Entwicklungen im Bereich internationaler Verrechnungspreise Entwicklungen im Bereich internationaler Verrechnungspreise
Entwicklungen im Bereich internationaler Verrechnungspreise
 
Die bewertung von unt. multiplikatormethode2003
Die bewertung von unt. multiplikatormethode2003Die bewertung von unt. multiplikatormethode2003
Die bewertung von unt. multiplikatormethode2003
 
Fair value steht im Mittelpunkt der internationalen Rechnungslegungsvorschriften
Fair value steht im Mittelpunkt der internationalen RechnungslegungsvorschriftenFair value steht im Mittelpunkt der internationalen Rechnungslegungsvorschriften
Fair value steht im Mittelpunkt der internationalen Rechnungslegungsvorschriften
 
Bewertung des Kundenstamms
Bewertung des Kundenstamms Bewertung des Kundenstamms
Bewertung des Kundenstamms
 
Bewertung von Webseiten und Domains
Bewertung von Webseiten und DomainsBewertung von Webseiten und Domains
Bewertung von Webseiten und Domains
 
Unternehmenswert / Bewertungsstandard
Unternehmenswert / BewertungsstandardUnternehmenswert / Bewertungsstandard
Unternehmenswert / Bewertungsstandard
 
Unternehmenswerte nach neuen Kriterien ermitteln
Unternehmenswerte nach neuen Kriterien ermittelnUnternehmenswerte nach neuen Kriterien ermitteln
Unternehmenswerte nach neuen Kriterien ermitteln
 
Beteiligungsbilanzierung
BeteiligungsbilanzierungBeteiligungsbilanzierung
Beteiligungsbilanzierung
 
Der Wert der Marke
Der Wert der MarkeDer Wert der Marke
Der Wert der Marke
 
Bewertung von Leasingfirmen / Cashflow
Bewertung von Leasingfirmen / CashflowBewertung von Leasingfirmen / Cashflow
Bewertung von Leasingfirmen / Cashflow
 
Standardisierte Bewertung immaterieller Vermögenswerte
Standardisierte Bewertung immaterieller VermögenswerteStandardisierte Bewertung immaterieller Vermögenswerte
Standardisierte Bewertung immaterieller Vermögenswerte
 
Investor relations Praxishandbuch: Bewertung immaterieller Vermögenswerte
Investor relations Praxishandbuch: Bewertung immaterieller VermögenswerteInvestor relations Praxishandbuch: Bewertung immaterieller Vermögenswerte
Investor relations Praxishandbuch: Bewertung immaterieller Vermögenswerte
 
Fairness Opinion nach IDW ES8
Fairness Opinion nach IDW ES8Fairness Opinion nach IDW ES8
Fairness Opinion nach IDW ES8
 
Bewertung bei Funktionsverlagerungen
Bewertung bei FunktionsverlagerungenBewertung bei Funktionsverlagerungen
Bewertung bei Funktionsverlagerungen
 
Nestler, Bewertungen von KMU: Anwendungshinweise IDW S 1
Nestler, Bewertungen von KMU: Anwendungshinweise IDW S 1Nestler, Bewertungen von KMU: Anwendungshinweise IDW S 1
Nestler, Bewertungen von KMU: Anwendungshinweise IDW S 1
 

Uebliche Markenlizenzraten - Betriebsberater 04/2015 - Lizenzen - Bewertung

  • 1. Dr. Anke Nestler „Übliche Markenlizenzraten“ – die Suche nach belastbaren Quellen für einen angemessenen Wert Insbesondere für die Höhe von Schadensersatz bei Markenrechtsverlet- zungen und für Verrechnungspreise bei grenzüberschreitender Marken- nutzung werden immer wieder angemessene Lizenzraten benötigt. In praktischen Anwendungsfällen wird dabei regelmäßig auf (angeblich) „übliche“ Lizenzraten für Marken zwischen 1% und 5% vom Umsatz verwiesen. Nestler geht im nachfolgenden Beitrag der Frage nach, welche Quellen es für Markenlizenzraten gibt und zeigt auf, dass sich eine übliche Bandbreite nicht feststellen lässt. Vielmehr setzen sich die Zivilgerichte mit den Einzelfällen zunehmend dezidiert auseinander und berücksichtigen wirtschaftliche Bewertungsparameter. Der Beitrag gibt eine konkrete Orientierungshilfe für die angemessene Bewertung von Markenlizenzen in aktuellen Anwendungsfällen. I. Problemstellung Die Suche nach ökonomisch angemessenen Bewertungen von Mar- kenlizenzen ist aktuell von hoher praktischer Relevanz. Marktübliche Nutzungsgebühren für die Überlassung von Marken sind dabei für unterschiedliche Anwendungsfälle relevant, wie z.B. bei der – Ableitung angemessener Verrechnungspreise bei grenzüberschrei- tender Nutzung werthaltiger Marken, – der Bemessung eines Schadens nach der Lizenzanalogie bei einer Markenverletzung gemäß § 14 Markengesetz und auch bei der – Bewertung einer Marke anhand der Lizenzanalogie. Bewertungen von Marken sind dabei aus unterschiedlichen Anlässen erforderlich, wie z.B. bei einem Erwerb oder Verkauf von Marken, bei Kaufpreisallokationen nach nationalen und internationalen Rech- nungslegungsvorschriften, bei Abfindungen, Finanzierungen oder bei Rechtsstreitigkeiten.1 Die Lizenzanalogie als Bewertungsmethode ap- proximiert dabei den Wert eines immateriellen Vermögenswerts durch Lizenzentgelte, die einem Eigentümer gegenüber der Alternati- ve der Lizenzierung eines nutzenäquivalenten Vergleichsobjekts er- spart bleiben. Diese Methode setzt voraus, dass es vergleichbare Ver- mögenswerte gibt, die regelmäßig zwischen sachverständigen, ver- tragswilligen und unabhängigen Geschäftspartnern lizenziert werden und dass die Lizenzvereinbarungen dazu auch bekannt sind.2 Die Fra- ge nach vergleichbaren Lizenzraten bleibt somit das größte Problem für die finanzielle Bewertung von Marken anhand der Lizenzanalogie. Im Mittelpunkt dieses Beitrags steht die Frage nach einem angemesse- nen Wert für die Nutzung von Marken durch einen Dritten, der nicht Markeninhaber ist. Eine Marke ist definiert als ein „auf das Marketing bezogener immate- rieller Vermögenswert, der insbesondere Namen, Begriffe, Zeichen, Sym- bole, Logos, Bilder oder eine Kombination aus diesen umfasst, aber nicht auf diese beschränkt ist und dem Zweck dient, Waren, Dienstleistungen und/oder Rechtsträger zu kennzeichnen, unterscheidungsfähige (kogniti- ve) Bilder und Assoziationen bei den interessierten Parteien hervorzuru- fen und ökonomischen Nutzen/Wert zu erzeugen.“3 Demgegenüber steht das Markenzeichen als rechtlich schutzfähiges Zeichen oder jegliche Art von Zeichenkombination zur Unterschei- dung von Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von de- nen anderer Unternehmen.4 Das Markenzeichen ist somit das einge- tragene Markenrecht. Eine Marke kann ganz unterschiedlich genutzt sein und verschiedene wirtschaftliche Merkmale haben. Sie richtet sich entweder an den Konsumenten (B2C-Marke) oder an Unternehmen (B2B-Marke). Ge- genstand der Markierung kann ein Produkt, eine Dienstleistung oder ein Unternehmen sein. In der Betriebswirtschaftslehre wird eine Mar- kennutzung insbesondere durch die Markenarchitektur beschrieben:5 – Unternehmensmarke: Das Auftreten auf dem Markt unter einem einheitlichen Namen bezieht sich auf das gesamte Unternehmen. – Produktmarke: Das Erscheinungsbild auf dem Markt erfolgt für ein- zelne Produkte oder Dienstleistungen des Unternehmens. – Dachmarke: Ein übergeordneter Name bzw. ein Erscheinungsbild wird in Verbindung oder parallel mit Monomarken (Einzelpro- duktmarken) verwendet, um die Abstrahlkraft zu nutzen und die Produkte trotzdem separat zu markieren. Die Lizenzierungspraxis ist dabei von Marke zu Marke sehr unter- schiedlich. In bestimmten Branchen werden Produktmarken im B2C- Bereich vergleichsweise häufig lizensiert. Dies gilt insbesondere für Konsumgütermarken im Bereich der Luxusgüter, Textil/Mode, Acces- soires, Design-Möbel und Design-Gegenstände, Parfüm, Sportartikel, Nahrungs- bzw. Genussmittel und Getränke.6 Problematisch für die Anwendung bzw. Übertragung auf andere Fälle ist, dass diese Lizen- zen nicht öffentlich sind. Hier sind aber oft branchen- oder produkt- spezifische Erfahrungswerte für „übliche“ Lizenzraten bekannt. Ein wesentlicher Teil der Marken, für die ein angemessener Lizenz- wert gesucht wird, ist jedoch in der Regel nicht Gegenstand einer ak- tiven und regelmäßigen Lizenzpraxis. So werden Unternehmensmar- ken an Dritte praktisch nicht lizenziert. Für Marken im B2B-Bereich ist ebenfalls keine aktive Lizenzpraxis zu beobachten. Dies liegt darin begründet, dass der durch die Marke häufig erzeugte ökonomische Betriebs-Berater | BB 14.2015 | 30.3.2015 811 Aufsatz | Bilanzrecht und Betriebswirtschaft 1 Zu den Bewertungsanlässen immaterieller Vermögenswerte s. Kasperzak/Nestler, Bewer- tung von immateriellem Vermögen, 2010, S. 33ff. 2 Vgl. IDW-Standard „Grundsätze zur Bewertung immaterieller Vermögenswerte (IDW S 5)“ vom 23.4.2011, FN-IDW 7/2011, 467ff., Tz. 32. 3 Markenbewertung – Anforderungen an die monetäre Markenbewertung (DIN ISO 10668) vom Oktober 2011, abrufbar unter www.beuth.de/de/norm/din-iso-10668/ 144226437 (Abruf: 10.3.2015), Abschn. 2.2. 4 Zur Definition s. DIN ISO 10668 (Fn. 3), Abschn. 2.8 („Trademark“). 5 Vgl. Aaker, Brand portfolio strategy, 2004, S. 46ff.; zu den wirtschaftlichen Merkmalen von Marken und deren Wertrelevanz s. auch IDW S 5 (Fn. 2), Tz. 55f. 6 Vgl. auch Binder, in: Esch (Hrsg.), Moderne Markenführung, 4. Aufl. 2005, S. 525.
  • 2. Nutzen entweder ein nicht trennbarer Wettbewerbsvorteil des Unter- nehmens ist und dieser nicht lizenziert werden soll, oder der ökono- mische Nutzen nur schwer auf Dritte übertragbar ist. Gerade für solche Marken stellt sich aber die Frage nach einem angemessenen Lizenzwert. Der erste Weg für die Suche nach angemessenen Lizenzen ist die Re- cherche von verfügbaren Lizenzen aus tatsächlichen Lizenzverein- barungen als Vergleichsmaßstab. Die Quellen, die regelmäßig heran- gezogen werden, sind konkrete Lizenzverträge, Fachschrifttum und Gerichtsurteile sowie Datenbanken. Die Aussagen dieser verschiedenen Quellen zur Markenlizenzbewer- tung werden im folgenden Abschnitt diskutiert, und dabei wird der Frage einer „Üblichkeit“ von Markenlizenzraten nachgegangen. II. Mögliche Quellen für Markenlizenzbewertungen 1. Verfügbare Lizenzverträge Die beste Quelle für eine angemessene Lizenzbewertung ist grundsätz- lich die Ableitung aus einem tatsächlichen Lizenzvertrag, wie er mit ei- nem Dritten verhandelt und geschlossen wurde. Ausgehend von einem solchen Vertrag ist die Vergleichbarkeit im Hinblick auf die vertraglich vereinbarten Komponenten (z.B. Exklusivität, regionale Reichweite, Recht auf Unterlizenzen, Lizenzstaffel) zu prüfen und auf den Einzelfall anzuwenden (marktorientierte Methode). In der Regel wird es aber schwierig sein, vergleichbare Lizenzverträge für die betroffene Marke zu finden, da diese für den gleichen Lizenzgegenstand in der Regel nicht mehrfach lizenziert wird. 2. Markenrechtskommentare und juristisches Schrifttum In Markenrechtskommentaren und im juristischen Schrifttum finden sich immer wieder Hinweise auf die Lizenzhöhe zur Kalkulation des Schadensersatzes bei Markenverletzungen. Nach den führenden Markenrechtskommentaren ist der typische Be- reich der heutigen Lizenzpraxis für Marken zwischen 1% und bis zu 5%, wobei die Kommentare auf verschiedene Urteile verweisen.7 Da- bei fällt auf, dass sich diese Aussage in erster Linie auf die Auswertung von vergleichsweise alten und eher wenigen Urteilen der Zivilgerichte stützt. Bedenklich ist, dass aktuelle bzw. praktische Erkenntnisse aus tatsächlich realisierten Lizenzvereinbarungen hingegen nicht erkenn- bar berücksichtigt werden. Bei der Nennung „typischer“ Marken- lizenzen wird auch nicht nach wirtschaftlichen Merkmalen einer Mar- ke (z.B. Produktmarke, Unternehmensmarke, Marke im B2B-Bereich oder B2C-Bereich) oder einer bestimmten Branche unterschieden. Betriebswirtschaftliche Fragen der Lizenzbewertung und auch die Li- zenzpraxis werden in der Literatur somit offensichtlich nicht berück- sichtigt. 3. Entscheidungen von Zivilgerichten Bei der Ermittlung einer Schadenshöhe auf der Basis der Lizenzanalo- gie ist die Höhe der Lizenz unter umfassender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vom Gericht gemäß § 287 ZPO nach freier, nur eingeschränkt reversibler Überzeugung zu schätzen. Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schät- zungsgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen, und es kann in Kauf zu nehmen sein, dass die richterliche Schätzung unter Um- ständen nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Die Schätzung soll aber möglichst nahe an die Wirklichkeit heranführen.8 Bei der Lizenzanalogie ist darauf abzustellen, was vernünftige Ver- tragsparteien bei Abschluss eines Vertrags als Vergütung für die Nut- zung des Kennzeichens vereinbart hätten. Als wertbildende Faktoren sehen die Gerichte dabei regelmäßig den Bekanntheitsgrad und den Ruf der Marke als eine wesentliche Einflussgröße auf die Lizenzhöhe. In einer umfassenden Recherche wurden die seit 2004 veröffentlichten Urteile, in denen die Stichworte „Lizenzgebühr“ bzw. „Lizenzsatz“ enthalten sind, recherchiert und ausgewertet. Die Entscheidungen der Zivilgerichte zu Markenlizenzen sind dabei unterschiedlich. Zum einen gibt es einige Entscheidungen, die mit ei- nem „typischen Bereich“ der Lizenzpraxis bei Markenrechten zwischen 1% und 4% bzw. 1% und 5% vom Umsatz argumentieren. Als Quelle verweisen diese Urteile regelmäßig auf die Markenkommentare.9 Verschiedene Zivilgerichte setzen sich demgegenüber mit der Frage, welche Lizenzgebühren vernünftige Vertragsparteien bei objektiver Berücksichtigung des Einzelfalls vereinbart hätten, sehr detailliert aus- einander. So wird in einem Urteil z.B. ausführlich diskutiert, ob bei einer Markennutzung eine Pauschallizenz plausibel vereinbart worden wäre, was für den Fall von Schneidwaren (B2C-Marke) verneint wur- de.10 Der BGH hat in einem Urteil, in dem es um die Lizenzanalogie für eine Unternehmensmarke ging, darauf hingewiesen, dass bei der Beurteilung, welcher Lizenzsatz einer Umsatzlizenz bei der Verletzung eines Kennzeichenrechts angemessen ist, die in der Branche übliche Umsatzrendite regelmäßig einzubeziehen ist.11 Damit hat der BGH ein ganz wesentliches betriebswirtschaftliches Kriterium einer Lizenz- bewertung aus der Praxis berücksichtigt. Es finden sich auch Urteile, die zwar die Bandbreite von 1% bis 5% vom Umsatz als Rahmen sehen, aber explizit darauf hinweisen, dass dieser sowohl nach oben oder unten verlassen werden kann.12 Anpas- sungen in der Höhe der Markenlizenzrate finden sich dabei auch für einen möglichen Verletzergewinn, einer Verzinsung des Lizenzan- spruchs über den Zeitraum der Verletzung und ggf. durch die zusätz- liche Berücksichtigung eines Marktverwirrungsschadens.13 Diese zu- sätzlichen Effekte sind dabei spezifisch dem Bewertungsanlass bei der Quantifizierung eines angemessenen Schadens im Fall einer Marken- verletzung zuzuordnen und ggf. für andere Anwendungsfälle zu elimi- nieren. Nach Sichtung verschiedener Urteile seit 2004 zu Markenlizenzbewer- tungen ist festzustellen, dass sich einige eher ältere Urteile finden, die vor der BGH-Entscheidung im Jahr 2009 (BTK) ergangen sind, die pauschal die Bandbreite von 1% bis 5% des Umsatzes für eine Mar- kenlizenzrate als „üblich“ nennen und sich dann in diesem Rahmen orientieren. Einige Urteile gehen aber davon aus, dass die übliche Bandbreite bestenfalls eine Ausgangsgröße sein kann und dass auf den Einzelfall abgestellt werden muss. Folglich bestätigt sich nicht, 812 Betriebs-Berater | BB 14.2015 | 30.3.2015 Bilanzrecht und Betriebswirtschaft | Aufsatz Nestler · „Übliche Markenlizenzraten“ – die Suche nach belastbaren Quellen für einen angemessenen Wert 7 Vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz: MarkenG, 3. Aufl. 2010, Vor §§14–19d, Rn. 269; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl. 2009, § 14 MarkenG, Rn. 1030. Auch Stöbele/Hacker, Markengesetz: Kommentar, 11. Aufl. 2014, § 14, Rn. 546, allerdings mit eindeutigem Hinweis vorbehalt- lich des Einzelfalls. 8 Vgl. Ingerl/Rohnke (Fn. 7), Rn. 267, mit Verweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung. 9 So z.B. LG Mannheim, 24.3.2009 – 2 O 62/08, MMR 2009, 579 Ls; LG Düsseldorf, 11.4.2006 – 4b O 356/04, juris; LG Bielefeld, 12.5.2006 – 16 O 29/06, abrufbar unter www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/bielefeld/lg_bielefeld/j2006/16_O_29_06_Urteil_20060512. html (Abruf: 9.3.2015). 10 Vgl. OLG Hamm, 25.6.2009 – 4 U 8/09, abrufbar unter openjur.de/u/141602.html (Abruf: 9.3.2015). 11 Vgl. BGH, 29.7.2009 – I ZR 169/07 (BTK), WRP 2010, 384, GRUR 2010, 239. 12 S. z.B. OLG Köln, 8.11.2013 – 6 U 34/13, WRP 2014, 206. 13 Vgl. Joppich/Nestler, WRP, 2003, 1409, 1414.
  • 3. dass Zivilgerichte üblicherweise Lizenzraten für Marken zwischen 1% und 5% vom Umsatz pauschal anerkennen. 4. Entscheidung des FG In einer Entscheidung des FG Münster vom 14.2.2014 ging es um die Frage der Bewertung einer Markenlizenz für einen Unternehmensna- men, der nach Auffassung des FG markenmäßig im Ausland genutzt wurde und daher entgeltpflichtig sei.14 Das FG bemisst die Markenli- zenzrate in dem ihm vorliegenden Fall mit 1% und begründet diesen Ansatz wie folgt: Als Anhaltspunkt können die von Zivilgerichten an- erkannten Schadensersatzansprüche bei Marken herangezogen wer- den. Diese würden nach der Urteilsbegründung des FG häufig zwischen 1% und 5% des Umsatzes liegen, nur bei sehr bekannten Marken seien die Lizenzraten deutlich höher. Im vorliegenden Fall hat sich das FG dann am unteren Rand dieser Bandbreite orientiert. Das FG hat somit in seinem Urteil keine eigene Analyse oder Beurtei- lung vorgenommen, sondern verweist auf die Zivilgerichte. Diese Bandbreite wird vom FG zwar nur als „Anhaltspunkt“ bezeichnet. Allerdings hat sich das FG nicht erkennbar näher mit der Anwendbar- keit dieser Bandbreite auf den konkreten Fall auseinandergesetzt. Im fraglichen Fall handelte es sich auch um eine Unternehmensmarke. Wie im voranstehenden Abschnitt aufgezeigt wurde, haben sich viele Zivilgerichte durchaus detailliert mit den Lizenzen im konkreten Ein- zelfall beschäftigt. Die Begründung des FG ist an dieser Stelle nicht ausreichend. 5. Datenbanken und veröffentlichte Lizenzen Verschiedene Dienstleister wollen den Informationsbedarf für marktübliche Lizenzraten über (kostenpflichtige) Datenbanken ab- decken. Die meisten Datenbanken, wie z.B. Royaltysource15 oder KTMine,16 werten dabei im Wesentlichen die gleiche Quelle aus, nämlich die bei der SEC veröffentlichungspflichten Lizenzverträge. In den Datenbanken kann in der Regel nach Branche und Stich- worten gesucht werden. Die Verträge selbst werden ebenfalls zur Verfügung gestellt. In der Datenbank MARKABLES, die seit Mitte 2014 öffentlich zugänglich ist, werden Lizenzraten für Marken aus Kaufpreisallokationen erfasst, soweit die Lizenzraten in der Bericht- erstattung genannt werden. Für die anderen Fälle ermittelt die Da- tenbank „implizite“ Lizenzraten auf der Basis verschiedener Annah- men.17 Lizenzen aus Datenbanken können grundsätzlich eine Ausgangsbasis für marktübliche Lizenzbewertungen sein. Allerdings muss die Ver- gleichbarkeit der Datenbasis mit dem Anwendungsfall im Einzelnen überprüft werden. Der Bewerter kann hier auch begründet zu dem Ergebnis kommen, dass die öffentlich verfügbare Lizenz nicht markt- üblich ist oder mit dem Bewertungsgegenstand nicht vergleichbar ist. Problematisch ist, dass die Lizenzwerte oft weit auseinanderliegen und der Grund hierfür aufgrund eines fehlenden Zugangs zu dem konkreten Fall nicht geklärt werden kann. Dementsprechend sieht auch der IDW S 5 vor, dass Ergebnisse aus Recherchen in öffentlich zugänglichen Datenquellen eingehend auf ihre Verwendbarkeit zu würdigen sind.18 Auch der aktuelle Entwurf der OECD im BEPS-Projekt „Base Erosion and Profit Shifting Project Guidance on Transfer Pricing Aspects of Intangibles“ empfiehlt eine detaillierte Prüfung, ob die Daten von Datenbanken bei der Bewer- tung immaterieller Vermögenswerte für den konkreten Einzelfall ver- wendet werden können.19 6. Zwischenfazit Festzuhalten ist, dass eine als „üblich“ bezeichnete Bandbreite bei der Bewertung von Markenlizenzen nicht identifiziert werden kann: Die Zivilgerichte zitieren die Markenrechtskommentare, die Marken- rechtskommentare zitieren die Urteile der Zivilgerichte, und das FG verweist wiederum auf die Zivilgerichte. Eine Auswertung verschiede- ner Urteile seit 2004, die sich mit Lizenzen im Bereich des Schadens- ersatzes bei Markenverletzungen auseinandergesetzt haben, zeigt im Ergebnis die Anwendung einer „üblichen“ Bandbreite dabei auch eher in den älteren Urteilen. In den aktuellen Urteilen wird in Überein- stimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung vielmehr auf den konkreten Einzelfall abgestellt. Bei einer Anlehnung von Markenlizenzwerten an die Urteile der Zivil- gerichte bestehen somit Bedenken, wenn die komplexe Fragestellung mit dem Verweis auf eine pauschale „von Zivilgerichten anerkannte“ Bandbreite reduziert wird, wie in dem Urteil des FG aus 2014. Eine mögliche Ausgangsgröße können Urteile der Zivilgerichte aber dann sein, wenn sie sich dezidiert mit den Bewertungsparametern der Mar- kenlizenz im konkreten Fall auseinander gesetzt haben und betriebs- wirtschaftliche Fragen berücksichtigt sind. Denn die Höhe einer ange- messenen Markenlizenz ist keine juristische Frage, sondern in erster Linie ein betriebswirtschaftliches Bewertungsthema. Folglich sollte eine als „üblich“ bezeichnete Markenlizenzrate auch aus dem wirtschaft- lichen Umfeld abgeleitet werden und die wesentlichen Merkmale einer Marke, v.a. die Markenarchitektur und die wirtschaftlichen Rahmen- bedingungen der Branche, einbeziehen. Ein pauschaler Verweis auf diese angeblich übliche Bandbreite kann im Ergebnis keine angemessenen Lizenzwerte hervorbringen. Als Bei- spiel für eine geeignete Vorgehensweise in „simulierten“ Lizenzver- handlungen kann – wie im folgenden Abschnitt gezeigt wird – etwa die Arbeit der Schiedsstelle für Arbeitnehmererfindervergütung zu- grunde gelegt werden. III. Vorgehensweise der Schiedsstelle für Arbeitnehmererfindervergütungen 1. Schiedsstelle Die Schiedsstelle nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen ist beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angesiedelt. Diese Schiedsstelle schlichtet bei Streitigkeiten zwischen einem Erfinder, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses etwas erfunden hat und sei- nem Arbeitgeber. Inhaltlich geht es insbesondere um die angemessene Vergütung für den Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber dessen Erfin- dung als Patent oder Gebrauchsmuster anmeldet und wirtschaftlich verwertet. Die Schiedsstelle ist seit über 50 Jahren tätig. In den meisten Fällen wird die Vergütungshöhe für Diensterfindun- gen nach der Lizenzanalogie ermittelt. Das bedeutet, dass eine Dienst- erfindung analog zu auf dem freien Markt vereinbarten Lizenz- gebühren für technische Schutzrechte vergütet werden muss. Die Schiedsstelle unterbreitet dabei den Beteiligten Einigungsvorschläge. Die Parteien können diese als verbindlich annehmen, können den Betriebs-Berater | BB 14.2015 | 30.3.2015 813 Aufsatz | Bilanzrecht und Betriebswirtschaft Nestler · „Übliche Markenlizenzraten“ – die Suche nach belastbaren Quellen für einen angemessenen Wert 14 FG Münster, 14.2.2014 – 4 K 1053/11 E, EFG 2014, 921, red. Ls. 15 Abrufbar unter www.royaltysource.com (Abruf: 10.3.2015). 16 Abrufbar unter www.ktmine.com (Abruf: 10.3.2015). 17 Abrufbar unter www.markables.net (Abruf: 10.3.2015). 18 Vgl. IDW S 5 (Fn. 2), Tz. 63. 19 S. OECD, Guidance on Transfer Pricing Aspects of Intangibles, OECD/G20 Base Erosion and Profit Shifting Project, OECD Publishing, 2014, Abschn. 6.127, abrufbar unter dx.doi.org/10.1787/9789264219212-en (Abruf: 9.3.2015).
  • 4. Vorschlägen aber auch widersprechen oder sich außeramtlich einigen. Gegenstand der Lizenzierung sind hier keine Marken, sondern techni- sche Schutzrechte. 2. Grundlagen der Schiedsstelle Neben dem Vorsitzenden, der Jurist ist, werden außeramtliche Beisit- zer in der Schiedsstelle hinzugezogen, die die Lizenz- und Patentpra- xis sehr gut kennen. In der Schiedsstelle sind somit Erfahrungswerte aus der Lizenzpraxis der jeweiligen Branche vertreten. In der Richt- linie für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen sind zwar branchenübliche Bandbreiten für Lizenzraten genannt.20 Die Richt- linie wurde allerdings zuletzt 1983 aktualisiert, so dass diese Band- breiten daher eher als veraltet gelten. Die Arbeit der Schiedsstelle beruht auf tatsächlich ausgeübten Lizenz- verträgen, die im jeweiligen Einzelfall für einen Schiedsspruch ausge- wertet werden. So gibt es bestimmte Branchen, die im Bereich der technischen Schutzrechte regelmäßig ein- bzw. auslizenzieren, und folglich gibt es eine gängige Lizenzpraxis. Darüber hinaus kann der betroffene Arbeitgeber in das Verfahren Lizenzverträge sowie interne Kalkulationen einbringen, ohne dass diese Daten öffentlich werden. Folglich hat die Schiedsstelle in der Regel Zugriff auf interne Informa- tionen des Unternehmens, in dem die Erfindung konkret verwertet werden soll bzw. wird. 3. Kriterien der Schiedsstelle bei der Ableitung von Lizenzwerten Die Aufgabe der Schiedsstelle besteht darin, einen objektiven Markt- wert für die Erfindung abzuleiten. Aus dem Gesetz für Arbeitnehmer- erfinder, den entsprechenden Richtlinien sowie aus den Einigungsvor- schlägen der Schiedsstellen haben sich Kriterien für marktübliche Li- zenzwerte entwickelt: a) Grundsatz der Verwertbarkeit Grundsätzlich ist ein Vergütungsanspruch für Erfindungen nur gege- ben, wenn diese konkret verwertet werden. In § 9 Absatz 2 Gesetz über Arbeitnehmererfindungen heißt es: „Für die Bemessung der Vergütung sind insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebes an dem Zustan- dekommen der Diensterfindung maßgebend.“ Mögliche Verwertungen sind Lizenzierung, Verkauf oder Beleihung sowie die Nutzung in Produkten oder Prozessen. Das Verwertungssze- nario ist in diesem Zusammenhang der Ausdruck der wirtschaftlichen Umsetzung der im Patent geschützten Erfindung im relevanten Markt- und Wettbewerbsumfeld.21 b) Analogie bei vorliegenden Lizenzen Nach Auffassung der Schiedsstelle kommt es darauf an, wie die Marktsituation für das verkaufte Produkt ist, in dem die Erfindung realisiert wird. Lizenzsatzanalogien können daher nur in Bezug auf vergleichbare Marktverhältnisse hergestellt werden, nicht durch Ver- gleich z.B. technischer Produkteigenschaften. Entscheidend für den Lizenzwert in der Praxis ist die Vermarktung des Produkts insgesamt und dessen Preiskalkulation.22 So stellt die Schiedsstelle auch ökonomische Zusammenhänge her und führt aus, dass Lizenzen – auch wenn sie umsatzabhängig ausge- wiesen werden – durchaus ganz erheblich vom Gewinn abhängen: „Kein Unternehmen kann etwa eine Erfindung von einem freien Erfin- der zu etwa 8% übernehmen, wenn etwa der Gewinn vor Steuern z.B. nur 5% ausmacht. (…) Sind die Gewinne eines Unternehmens gering, so müssen selbstredend auch die Lizenzsätze gering sein und zwar ein Bruchteil von dem Gewinn vor Steuern ausmachen.“23 Im Ergebnis sieht die Schiedsstelle hier eine Aufteilungsregel des Er- gebnisses als relevante und begründete Grundlage für eine angemesse- ne und marktübliche Lizenz, wie sie im Grundsatz auch in der häufig zitierten Knoppe-Formel zum Ausdruck kommt.24 c) Lizenzsatzrahmen und Lizenzsatzauswahl Die Schiedsstelle bezieht sich als Aufsatzpunkt auf marktübliche Li- zenzraten und sieht dies als „Rahmen“ für die weiterführende Bewer- tung an. Ausschlaggebend für den konkreten Lizenzsatz ist aber die tatsächliche Stellung des Produkts mit der Erfindung im Wettbe- werb.25 Das bedeutet, dass die Schiedsstelle marktübliche Bandbreiten nicht einfach unreflektiert übernimmt, sondern verschiedene Um- stände im konkreten Einzelfall würdigt. d) Bezugsgröße Die Schiedsstelle führt aus, dass die relevante Bezugsgröße der Netto- verkaufspreis des Produkts sein kann, in dem die Erfindung verwirk- licht ist. Im Nettoverkaufspreis sind branchenübliche Abzüge wie z.B. Skonti, Rabatte, Preisnachlässe oder Vertreterprovisionen abzusetzen. Wesentlich ist, dass die marktüblichen Lizenzraten auf vergleichbaren Umsatzgrößen beruhen und so die Lizenzrate ohne Anpassung an- wendbar ist.26 In den Fällen, in denen für das zugrunde liegende Produkt (noch) kein Nettoverkaufspreis vorliegt, ermittelt die Schiedsstelle auf der Basis von Herstellkosten und firmen- bzw. branchenüblichen Sätzen einen fiktiven Nettoerlös. Diese Hochrechnung erfolgt vor dem Hin- tergrund, dass marktübliche Lizenzraten auf die vergleichbare Bezugs- größe angewendet werden müssen und somit Umrechnungen erfor- derlich sind. In Zweifelsfällen muss die Schiedsstelle hier schätzen.27 Der Nettoverkaufspreis ist aber nicht der Regelfall. Vielmehr wird die Schiedsstelle im Einzelfall untersuchen, was der durch die Er- findung wertbeeinflusste Teil ist. Der Ansatz des Werts des gesam- ten Produkts ist nach ständiger Praxis der Schiedsstelle und nach höchstrichterlicher Rechtsprechung28 nur dann angemessen, wenn das Produkt durch die Erfindung sein „kennzeichnendes Gepräge“ erhält.29 Im Fall von Erfindungs- bzw. Schutzrechtskomplexen, d.h. wenn mehrere Erfindungen in einem Produkt zusammen verwirklicht wer- 814 Betriebs-Berater | BB 14.2015 | 30.3.2015 Bilanzrecht und Betriebswirtschaft | Aufsatz Nestler · „Übliche Markenlizenzraten“ – die Suche nach belastbaren Quellen für einen angemessenen Wert 20 Vgl. Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst, zu- letzt geändert durch die Richtlinie vom 1.9.1983, abrufbar unter www.verwaltungsvor schriften-im-internet.de/bsvwvbund_20071959_IIa4.htm (Abruf: 10.3.2015). 21 Vgl. Patentbewertung – Grundsätze der monetären Patentbewertung (DIN 77100) vom Mai 2011, abrufbar unter www.beuth.de/de/norm/din-77100/140168931 (Abruf: 10.3.2015), Abschn. 3.3;Kasperzak/Nestler(Fn. 1),S. 188f. 22 Vgl. Hellebrand/Himmelmann, Lizenzsätze für technische Erfindungen, 4. Aufl. 2011, S. 1, mit Verweis auf Einigungsvorschlag vom 22.2.1996. 23 Hellebrand/Himmelmann (Fn. 22), S. 203. 24 Vgl. hierzu Nestler, BB 2008, 2004ff.; Nestler, BB 2013, 2027ff. 25 Vgl. Hellebrand/Himmelmann (Fn. 22), S. 2, mit Verweis auf Einigungsvorschlag vom 19.6.1996. 26 Vgl. Hellebrand/Himmelmann (Fn. 22), S. 10, mit Verweis auf Einigungsvorschlag vom 10.8.1993. 27 Vgl. Hellebrand/Himmelmann (Fn. 22), S. 10ff., mit Verweis auf Einigungsvorschlag vom 13.10.2009. 28 Vgl. BGH, 13.3.1962 – I ZR 18/61, GRUR 1962, 401. 29 Vgl. Hellebrand/Himmelmann (Fn. 22), S. 5, mit Verweis auf Einigungsvorschlag vom 22.12.1992.
  • 5. den, weist die Schiedsstelle darauf hin, dass zunächst ein Höchst- lizenzsatz feststellbar ist, der für Produkte dieser Art auf dem Markt überhaupt erzielbar ist. Und demnach kann für eine einzelne Erfin- dung in einem solchen Erfindungskomplex nicht der Lizenzsatz ange- setzt werden, der für eine einzelne Erfindung auf dem Markt erzielbar wäre. In solchen Fällen muss sich die Schiedsstelle mit dem Zusam- menwirken verschiedener wertrelevanter Faktoren in einem Produkt auseinandersetzen.30 IV. Was man von der Schiedsstelle „lernen“ kann Die Schiedsstelle hat – auch wenn sie regelmäßig auf marktübliche Li- zenzwerte zugreifen kann – keine „Blaupause“ für Lizenzwerte entwi- ckelt. Vielmehr wird in jedem Fall geprüft, wie eine branchenübliche oder verfügbare Lizenz auf den jeweils zu beurteilenden Einzelfall an- zuwenden ist. Dabei steht nicht die technische Beschaffenheit eines Produkts und seine Einordnung in einen bestimmten Industriezweig im Vordergrund. Vielmehr wird der Marktwert einer Erfindung durch seine Verwertbarkeit, also durch die Marktsituation für das ver- kaufte Produkt, bestimmt. Die Erfindung an sich bekommt somit erst dann einen monetären Wert, wenn sie auch ökonomisch verwertbar ist. Übertragen auf die Ableitung angemessener Markenlizenzraten be- deutet das, dass nicht allein durch die Tatsache, dass eine Marke ein- getragen ist und ein Markenrecht existiert, ein ökonomischer Wert besteht. Vielmehr richtet sich die Lizenzrate für eine Marke nach dem erwarteten Wert für eine angenommene oder konkrete Nutzung durch den (fiktiven) Lizenznehmer.31 Ausgangspunkt für die angemessene Bewertung von Markenlizenzen können durchaus verkehrsübliche Markenlizenzwerte sein, soweit sich solche Bandbreiten nachvollziehbar aus der Lizenzpraxis (und nicht allein aus dem juristischen Umfeld) ableiten lassen. Anders als bei ge- werblichen Schutzrechten werden sich solche „verkehrsüblichen“ Markenlizenzraten in einigen Bereichen eher nicht finden, v.a. für Unternehmensmarken und für Marken im B2B-Geschäft. Dann sollte die lizenzübliche Bewertung der Nutzung – wie es die Schiedsstelle macht – sachkundig und mit Blick auf die tatsächliche Lizenzpraxis geschätzt werden. Hierfür sind hilfsweise Kalkulationen auf der Basis branchenüblicher Finanzdaten erforderlich. Liegen konkrete verkehrs- übliche Bandbreiten vor, sind diese – analog zu dem Vorgehen der Schiedsstelle und auch mehrerer Zivilgerichte – auf den konkreten Einzelfall anzupassen. Unstreitig ist sowohl von der Schiedsstelle, der höchstrichterlichen Rechtsprechung und auch der Lizenzpraxis, dass die übliche Umsatzrendite im (fiktiven) Nutzenkonzept der Marke beachtet werden muss. Insbesondere die Herangehensweise der Schiedsstelle bei der Bemes- sung einer passenden Bezugsgröße für den Lizenzwert ist für andere Anwendungsfälle interessant. Die Schiedsstelle sucht nach der geeig- neten Bezugsgröße und berücksichtigt, dass verschiedene Komponen- ten den Marktwert eines Produktes beeinflussen können. In der Sum- me muss es aber einen vertretbaren Lizenzbetrag ergeben, der die Pro- fitabilität des Produkts bzw. des Unternehmens nicht übersteigen darf. Auch wenn die Schiedsstelle für die Frage einer angemessenen Mar- kenlizenzbewertung selbst keine ergiebige Quelle ist, so ist die Vorge- hensweise aufschlussreich und führt zu wirtschaftlich begründeten Ergebnissen. Diese Vorgehensweise sollte bei der Anwendung der Li- zenzpreisanalogie z.B. im Fall von Schadensersatz oder in steuerlichen Anwendungsfällen eine Richtschnur sein, um wirtschaftliche Fehl- einschätzungen zu vermeiden. V. Zusammenfassung 1. „Übliche Markenlizenzraten“ als pauschale Bandbreite sind nicht begründet. In den Urteilen der Zivilgerichte vor der BTK-Entschei- dung des BGH, die auf die „übliche Bandbreite“ bei der Bewertung von Marken mit 1–5% vom Umsatz verweisen, wird auf die ein- schlägigen Markenrechtskommentare verwiesen. Die Marken- rechtskommentare werten wiederum die Rechtsprechung aus. We- der die tatsächliche Lizenzratenpraxis von Marken noch deren wirtschaftliche Merkmale werden dabei berücksichtigt. 2. Urteile der Zivilgerichte können eine Ausgangsgröße für Mar- kenlizenzbewertungen sein, wenn sie nicht auf eine pauschale Bandbreite für Markenlizenzraten verweisen, sondern die Bewer- tung im Einzelfall und unter der Berücksichtigung der betriebs- wirtschaftlichen Gewinnchancen mit der Marke einbeziehen. Li- zenzfremde Effekte, wie z.B. ein möglicher Verletzergewinn oder Marktverwirrungsschaden, sind bei solchen Lizenzwerten zu eli- minieren. Die Vergleichbarkeit des herangezogenen Urteils mit dem konkreten Anwendungsfall ist aber zu prüfen. Bei einer ver- tretbaren Vergleichbarkeit dürften regelmäßig Anpassungen erfor- derlich sein. 3. Die Vorgehensweise der Schiedsstelle für Arbeitnehmererfinderver- gütung bei der Ableitung von Marktwerten für Erfindungen gibt interessante Impulse, wie „simulierte“ Lizenzwerte begründet abge- leitet werden können. Die Schiedsstelle berücksichtigt dabei die wirtschaftlichen Rahmendaten bei der konkreten Verwertung der Erfindung wie die Wahl der Bezugsgröße, den relevanten Markt und die Positionierung der Produkte. Auch wenn die Schiedsstelle offensichtlich auf eine breite Lizenzpraxis für gewerbliche Schutz- rechte zugreifen kann, wird die Anwendbarkeit von marktüblichen Bandbreiten auf den Einzelfall geprüft. 4. Bei Bewertungsfragen für die Höhe des Schadensersatzes im Fall von Markenrechtsverletzungen oder grenzüberschreitender Nut- zungsüberlassung können begründete Ergebnisse abgeleitet wer- den. Die Vorgehensweise und Instrumente sind vorhanden. Pau- schale Bandbreiten führen oftmals zu erheblichen Fehleinschätzun- gen. Dr. Anke Nestler ist öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Unternehmensbewertung sowie für die Bewertung immaterieller Vermögenswerte (IHK Frankfurt), Certified Licensing Professional (CLP) und geschäftsführende Gesellschafterin der Valnes Corporate Finance GmbH, Frank- furt a.M. Betriebs-Berater | BB 14.2015 | 30.3.2015 815 Aufsatz | Bilanzrecht und Betriebswirtschaft Nestler · „Übliche Markenlizenzraten“ – die Suche nach belastbaren Quellen für einen angemessenen Wert 30 Vgl. Hellebrand/Himmelmann (Fn. 22), S. 6f., mit Verweis auf Einigungsvorschlag vom 9.8.1994 und vom 1.6.1995. 31 Folglich kann eine Marke zwar rechtlich umfänglich geschützt sein, ihr wirtschaftlicher Wert kann aber quasi Null sein, wenn die Marke z.B. noch nicht im Markt eingeführt ist, IDW S 5 (Fn. 2), Tz. 57. Powered by TCPDF (www.tcpdf.org)