Crowdsourcing & Recht 28.05.2008
Der Referent: RA Dr.Carsten Ulbricht  IT-Recht / Gewerblicher Rechtsschutz Beratung von Start-Ups und Unter-nehmen zum Thema  „Web 2.0“ Blog „Web 2.0 & Recht“ unter  www. rechtzweinull .de
Die Kanzlei Diem & Partner Hauptsitz Stuttgart Niederlassung in Istanbul 15 Rechtsanwälte Spezialisierung im Wirtschaftsrecht Eigener Anspruch:
Thema Crowdsourcing & Recht
Überblick Grundlagen Urheberschaft und Nutzungsrechte Haftungsfragen D. Resümee
Definition Crowdsourcing Crowdsourcing bzw. Schwarmauslagerung bezeichnet im  Gegensatz zum  Outsourcing  nicht die Auslagerung von  Unternehmensaufgaben und -strukturen an  Drittunternehmen, sondern die Auslagerung auf die  Intelligenz und die Arbeitskraft einer Masse von  Freizeitarbeitern im Internet. Eine Schar  kostenloser oder gering bezahlter Amateure generiert  bereitwillig Inhalte, löst diverse Aufgaben und Probleme  oder ist an Forschungs- und Entwicklungsprojekten beteiligt  (vgl.  Schwarmintelligenz ).   Quelle : www.wikipedia.de A. Grundlagen
B. Urheberschaft und Nutzungsrechte Veranstalter Teilnehmer      Wertschöpfung
Beispiele   Online Enzyklopädie   Wikipedia Design bzw. Logo Contest Mr. Wong Spreadshirt Technologie & Forschung GNU / LINUX GoldCorp Challenge Andere Projekte Brainr Spreadshirt VoDa (Crowdsourcing-Agentur) A. Grundlagen
Voraussetzungen Motivationsanreize (finanziell, ideel, Interesse) Koordination und Betreuung durch den Veranstalter Ausreichende Teilnehmerzahl (kritische Masse abhängig vom Geschäftsmodell) Modularität der (Teil-)aufgaben Faire und ausgewogene Gestaltung A. Grundlagen
Vorteile Intelligenz der Massen Kommunikation Einbeziehung der Kunden PR / Aufmerksamkeit Kosten A. Grundlagen
B. Urheberschaft und Nutzungsrechte
Urheberrecht § 1 UrhG Schutz von Werken der Literatur,  Kunst & Wissenschaft  § 2 UrhG  Sprachwerke Werke der Musik Lichtbildwerke Filmwerke    Hinreichende Schöpfungshöhe B. Urheberschaft und Nutzungsrechte
Rechte des Urhebers B. Urheberschaft und Nutzungsrechte § 16 UrhG Vervielfältigungsrecht § 17 UrhG Verbreitungsrecht § 12 UrhG Veröffentlichungsrecht § 15 III UrhG Recht der öffentlichen Wiedergabe § 14, 39 UrhG Enstellungs- und Änderungsverbot  Umfassendes Verwertungsrechte
B. Urheberschaft und Nutzungsrechte Veranstalter Teilnehmer § § § § §      Wertschöpfung
Verwendung nur mit Zustimmung des Urhebers Regelungspunkte: Einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht Recht zur Weitergabe Zeitliche und räumliche Beschränkung Umfang des Nutzungsrechts (z.B. CC) Nutzung in verschiedenen Medien Vergütung    Vielzahl zu klärender Fragen B. Urheberschaft und Nutzungsrechte
B. Urheberschaft und Nutzungsrechte Veranstalter Teilnehmer § § § § §      Teilnahmebedingungen (auch möglich über AGB)
AGB von  www.clipfish.de : VI. Rechteeinräumung Der Nutzer gestattet Clipfish, die eingestellten Inhalte für die Erbringung der unter clipfish.de abrufbaren Dienst- leistungen zu nutzen und räumt Clipfish die hierfür erforderlichen Rechte an den Inhalten  unentgeltlich  ein. Dieses Nutzungsrecht beinhaltet insbesondere das Recht, die Inhalte über clipfish.de oder gegebenenfalls  andere Medien   weltweit öffentlich zugänglich  zu machen, sie zu vervielfältigen, zu verbreiten und  auf Dritte zu übertragen .   B. Urheberschaft und Nutzungsrechte Zweckübertragungsregel Überaschende Klausel 305 c BGB
C. Haftungsfragen
B. Haftungsfragen Veranstalter Teilnehmer §  Rechteinhaber Kunde Urheberrecht Markenrecht Wettbewerbsrecht Patentrecht
C.  Haftungsfragen Rechtesituation klären Lizenzrechte übertragen Haftung bei Rechtsverletzung
Teilnahmebedingungen Mr.Wong Logo Contest (Nr.7): Bei der Abgabe der Logo-Darstellung versichern Sie Folgendes: "Ich  garantiere , dass ich der ausschließliche Urheber des bei Mister Wong.com  eingereichten Materials bin. Sofern meine Darstellung gewinnt, werden Mister  Wong.com und seine Lizenznehmer die Darstellung möglicherweise  abdrucken, bewerben, veröffentlichen, darstellen, bearbeiten, verändern  sowie Bearbeitungen meines Werks vornehmen oder das Material auf andere  Weise für jedweden Zweck, in jedweder Form in jedwedem Medium  nutzen…..  Der Teilnehmer  stellt  Mister Wong  von allen Ansprüchen Dritter , einschließlich  staatlicher Institutionen und Verwertungsgesellschaften frei, die geltend  machen, dass  durch die zur Verfügung gestellten Materialien  die Rechte  Dritter verletzt werden, oder dass die Materialien in sonstiger Weise  rechtswidrig sind. Werden solche Ansprüche bzw. Rechtsverletzungen  gegenüber Mister Wong geltend gemacht, wird der Teilnehmer Mister Wong  von diesen Ansprüchen unverzüglich freistellen, Mister Wong bei der  Rechtsverteidigung die notwendige Unterstützung bieten und Mister Wong  von den  Kosten der Rechtsverteidigung  freistellen."   B. Haftungsfragen
D. Resümee
D. Resümee Crowdsourcing bietet zahlreiche Vorteile  Risiken bei entsprechender Gestaltung kontrollier- und kalkulierbar klarer und transparente Gestaltung    fairer Vergütung  Ausgewogene Risikotragung
D. Resümee Auswahlprozess transparent regeln Vergütung Rechtesituation klären Lizenzrechte übertragen Haftung bei Rechtsverletzung
Weiterführende Quellen www.crowdwisdom.de   www.visualblog.de www.hannestreichl.com www.wikinomics.com „ Wikinomics – How Mass Collaboration changes everything“ von Don Tapscott D. Resümee
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit... RA Dr. Carsten Ulbricht M.C.L. Hölderlinplatz 5  D-70193 Stuttgart Tel. +49 711 228545-0  Fax +49 711 2265570 [email_address] www.rechtzweinull.de

Crowdsourcing Webinale08 05 27

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    Der Referent: RADr.Carsten Ulbricht IT-Recht / Gewerblicher Rechtsschutz Beratung von Start-Ups und Unter-nehmen zum Thema „Web 2.0“ Blog „Web 2.0 & Recht“ unter www. rechtzweinull .de
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    Die Kanzlei Diem& Partner Hauptsitz Stuttgart Niederlassung in Istanbul 15 Rechtsanwälte Spezialisierung im Wirtschaftsrecht Eigener Anspruch:
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    Überblick Grundlagen Urheberschaftund Nutzungsrechte Haftungsfragen D. Resümee
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    Definition Crowdsourcing Crowdsourcingbzw. Schwarmauslagerung bezeichnet im Gegensatz zum Outsourcing nicht die Auslagerung von Unternehmensaufgaben und -strukturen an Drittunternehmen, sondern die Auslagerung auf die Intelligenz und die Arbeitskraft einer Masse von Freizeitarbeitern im Internet. Eine Schar kostenloser oder gering bezahlter Amateure generiert bereitwillig Inhalte, löst diverse Aufgaben und Probleme oder ist an Forschungs- und Entwicklungsprojekten beteiligt (vgl. Schwarmintelligenz ). Quelle : www.wikipedia.de A. Grundlagen
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    B. Urheberschaft undNutzungsrechte Veranstalter Teilnehmer      Wertschöpfung
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    Beispiele Online Enzyklopädie Wikipedia Design bzw. Logo Contest Mr. Wong Spreadshirt Technologie & Forschung GNU / LINUX GoldCorp Challenge Andere Projekte Brainr Spreadshirt VoDa (Crowdsourcing-Agentur) A. Grundlagen
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    Voraussetzungen Motivationsanreize (finanziell,ideel, Interesse) Koordination und Betreuung durch den Veranstalter Ausreichende Teilnehmerzahl (kritische Masse abhängig vom Geschäftsmodell) Modularität der (Teil-)aufgaben Faire und ausgewogene Gestaltung A. Grundlagen
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    Vorteile Intelligenz derMassen Kommunikation Einbeziehung der Kunden PR / Aufmerksamkeit Kosten A. Grundlagen
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    B. Urheberschaft undNutzungsrechte
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    Urheberrecht § 1UrhG Schutz von Werken der Literatur, Kunst & Wissenschaft § 2 UrhG Sprachwerke Werke der Musik Lichtbildwerke Filmwerke  Hinreichende Schöpfungshöhe B. Urheberschaft und Nutzungsrechte
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    Rechte des UrhebersB. Urheberschaft und Nutzungsrechte § 16 UrhG Vervielfältigungsrecht § 17 UrhG Verbreitungsrecht § 12 UrhG Veröffentlichungsrecht § 15 III UrhG Recht der öffentlichen Wiedergabe § 14, 39 UrhG Enstellungs- und Änderungsverbot  Umfassendes Verwertungsrechte
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    B. Urheberschaft undNutzungsrechte Veranstalter Teilnehmer § § § § §      Wertschöpfung
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    Verwendung nur mitZustimmung des Urhebers Regelungspunkte: Einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht Recht zur Weitergabe Zeitliche und räumliche Beschränkung Umfang des Nutzungsrechts (z.B. CC) Nutzung in verschiedenen Medien Vergütung  Vielzahl zu klärender Fragen B. Urheberschaft und Nutzungsrechte
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    B. Urheberschaft undNutzungsrechte Veranstalter Teilnehmer § § § § §      Teilnahmebedingungen (auch möglich über AGB)
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    AGB von www.clipfish.de : VI. Rechteeinräumung Der Nutzer gestattet Clipfish, die eingestellten Inhalte für die Erbringung der unter clipfish.de abrufbaren Dienst- leistungen zu nutzen und räumt Clipfish die hierfür erforderlichen Rechte an den Inhalten unentgeltlich ein. Dieses Nutzungsrecht beinhaltet insbesondere das Recht, die Inhalte über clipfish.de oder gegebenenfalls andere Medien weltweit öffentlich zugänglich zu machen, sie zu vervielfältigen, zu verbreiten und auf Dritte zu übertragen . B. Urheberschaft und Nutzungsrechte Zweckübertragungsregel Überaschende Klausel 305 c BGB
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    B. Haftungsfragen VeranstalterTeilnehmer §  Rechteinhaber Kunde Urheberrecht Markenrecht Wettbewerbsrecht Patentrecht
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    C. HaftungsfragenRechtesituation klären Lizenzrechte übertragen Haftung bei Rechtsverletzung
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    Teilnahmebedingungen Mr.Wong LogoContest (Nr.7): Bei der Abgabe der Logo-Darstellung versichern Sie Folgendes: "Ich garantiere , dass ich der ausschließliche Urheber des bei Mister Wong.com eingereichten Materials bin. Sofern meine Darstellung gewinnt, werden Mister Wong.com und seine Lizenznehmer die Darstellung möglicherweise abdrucken, bewerben, veröffentlichen, darstellen, bearbeiten, verändern sowie Bearbeitungen meines Werks vornehmen oder das Material auf andere Weise für jedweden Zweck, in jedweder Form in jedwedem Medium nutzen….. Der Teilnehmer stellt Mister Wong von allen Ansprüchen Dritter , einschließlich staatlicher Institutionen und Verwertungsgesellschaften frei, die geltend machen, dass durch die zur Verfügung gestellten Materialien die Rechte Dritter verletzt werden, oder dass die Materialien in sonstiger Weise rechtswidrig sind. Werden solche Ansprüche bzw. Rechtsverletzungen gegenüber Mister Wong geltend gemacht, wird der Teilnehmer Mister Wong von diesen Ansprüchen unverzüglich freistellen, Mister Wong bei der Rechtsverteidigung die notwendige Unterstützung bieten und Mister Wong von den Kosten der Rechtsverteidigung freistellen." B. Haftungsfragen
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    D. Resümee Crowdsourcingbietet zahlreiche Vorteile Risiken bei entsprechender Gestaltung kontrollier- und kalkulierbar klarer und transparente Gestaltung  fairer Vergütung  Ausgewogene Risikotragung
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    D. Resümee Auswahlprozesstransparent regeln Vergütung Rechtesituation klären Lizenzrechte übertragen Haftung bei Rechtsverletzung
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    Weiterführende Quellen www.crowdwisdom.de www.visualblog.de www.hannestreichl.com www.wikinomics.com „ Wikinomics – How Mass Collaboration changes everything“ von Don Tapscott D. Resümee
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    Vielen Dank fürIhre Aufmerksamkeit... RA Dr. Carsten Ulbricht M.C.L. Hölderlinplatz 5 D-70193 Stuttgart Tel. +49 711 228545-0 Fax +49 711 2265570 [email_address] www.rechtzweinull.de

Hinweis der Redaktion

  • #2 In den letzten anderthalb tagen viel interessantes zum aufbau von communities gehört. All diesen ist gemein, dass communities nicht zum selbstzweck aufgebaut werden, sondern regelmässig dafür, dass die user als bestandteile der community inhalte auf ihren plattformen einstellen. Das sogenannte user generated content Darüber dass dieses User Generated Content auch für die Plattformbetreiber Risiken insbesondere haftungsrisiken trägft, darübefr möchtge ich heute reden.