Twitter in der Unternehmenskommunikation 13.10.2009 Stuttgart
Der Referent: Dr. Carsten Ulbriccht IT-Recht / Gewerblicher Rechtsschutz und Datenschutz Beratung von Unternehmen in den Bereichen Web 2.0 & Enterprise 2.0 Blog „Web 2.0 & Recht“ unter    www.rechtzweinull.de
Überblick Twitter und Recht Dos and Donts  Eigene Erfahrungen  Zusammenfassung
A. Twitter & Recht
Twitter & Recht Warum müssen Unternehmen etwas  über den rechtlichen Rahmen wissen ? Sie treten mit Inhalten nach außen – werden sichtbar Dafür gibt es besondere „Spielregeln“    Hohe Relevanz bei geschäflicher  Twitternutzung
B. Dos and Donts
B. Dos and Donts Account Name Ähnlich Domain (umfangreiche Rechtsprechung) Markenverletzung  Fake-Accounts Vorsicht bei  Marken  Namen von Unternehmen und von Prominenten Titeln von Zeitschriften, Firmen und Software  Städtenamen staatliche Einrichtungen
B. Dos and Donts Account Name Vorherige Prüfung Eigener Name ( www.namechk.com )  Sonderfall: Kritische Auseinandersetzung  muss zum Ausdruck kommen
B. Dos and Donts Profilbild Urheberrechte Recht am eigenen Bild Markenzeichen Vorsicht bei  fremde Fotografien Abbildungen anderer Personen  Markenzeichen oder Unternehmenslogos
B. Dos and Donts Impressumspflicht Informationspflichten nach § 5 TMG und §§ 54, 55 RfStV  Für geschäftsmässige Telemedien  Impressumspflicht sehr umstritten Wer ganz sicher gehen will Link zum Impressum im Feld “Web” Angaben in der Hintergrundgrafik
Inhalte:   Differenzierung zwischen Tatsachen-behauptung und Meinungsäußerung  Tatsachen sollten  wahr , Meinungs-äußerungen sollten  vertretbar  sein Art. 5 GG schützt die Meinungsfreiheit Unabhängig von Qualität oder auch Anonymität B. Dos and Donts
B. Dos and Donts Wettbewerbsrecht Verschleierte Wettbewerbshandlungen verstoßen gegen § 4 Nr.3 UWG Unternehmen klar erkennbar Direct Messages können als Spam deklariert werden ( § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG)    Gemässigter Einsatz / keine Massenmails
B. Dos and Donts Linkhaftung Verantwortlichkeit für Links / Short Links abhängig vom Kontext möglich bei Zu-eigenmachen von rechtswidrigen Inhalten individuelles „Distanzieren“ Link Disclaimer wirkungslos
B. Dos and Donts Urheberrecht Schutzfähigkeit von „Tweets“  Notwendige Schöpfungshöhe In der Regel kein Urheberrechtschutz Re-tweeten wohl zulässig Schutzfähigkeit bei Twitter Streams !!!    Zustimmung einholen (Zitate / Mashups)
B. Dos and Donts Social Media Guidelines regeln Umgang mit Social Media Grenzziehung privat – geschäftlich Arbeitsrechtliche Implikationen Kennzeichnung „offizielles Account“ „ Twitter“ im Intranet Enterprise 2.0 Verschiedene Businesslösungen
C. Eigene Erfahrungen
C. Eigene Erfahrungen .com/intertainment Einsatz von  HootSuite Gute Vernetzung Neuer Input Mandatskontakte und Aufträge „ Twitter is a must“ stärkere Nutzung als Kommunikationskanal  Vernetzung in die USA
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit... .com/intertainment RA Dr. Carsten Ulbricht M.C.L. Hölderlinplatz 5  D-70193 Stuttgart Tel. +49 711 228545-0  Fax +49 711 2265570 [email_address] www.rechtzweinull.de

Twitter & Recht

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    Twitter in derUnternehmenskommunikation 13.10.2009 Stuttgart
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    Der Referent: Dr.Carsten Ulbriccht IT-Recht / Gewerblicher Rechtsschutz und Datenschutz Beratung von Unternehmen in den Bereichen Web 2.0 & Enterprise 2.0 Blog „Web 2.0 & Recht“ unter www.rechtzweinull.de
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    Überblick Twitter undRecht Dos and Donts Eigene Erfahrungen Zusammenfassung
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    Twitter & RechtWarum müssen Unternehmen etwas über den rechtlichen Rahmen wissen ? Sie treten mit Inhalten nach außen – werden sichtbar Dafür gibt es besondere „Spielregeln“  Hohe Relevanz bei geschäflicher Twitternutzung
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    B. Dos andDonts Account Name Ähnlich Domain (umfangreiche Rechtsprechung) Markenverletzung Fake-Accounts Vorsicht bei Marken Namen von Unternehmen und von Prominenten Titeln von Zeitschriften, Firmen und Software Städtenamen staatliche Einrichtungen
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    B. Dos andDonts Account Name Vorherige Prüfung Eigener Name ( www.namechk.com ) Sonderfall: Kritische Auseinandersetzung muss zum Ausdruck kommen
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    B. Dos andDonts Profilbild Urheberrechte Recht am eigenen Bild Markenzeichen Vorsicht bei fremde Fotografien Abbildungen anderer Personen Markenzeichen oder Unternehmenslogos
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    B. Dos andDonts Impressumspflicht Informationspflichten nach § 5 TMG und §§ 54, 55 RfStV Für geschäftsmässige Telemedien Impressumspflicht sehr umstritten Wer ganz sicher gehen will Link zum Impressum im Feld “Web” Angaben in der Hintergrundgrafik
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    Inhalte: Differenzierung zwischen Tatsachen-behauptung und Meinungsäußerung Tatsachen sollten wahr , Meinungs-äußerungen sollten vertretbar sein Art. 5 GG schützt die Meinungsfreiheit Unabhängig von Qualität oder auch Anonymität B. Dos and Donts
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    B. Dos andDonts Wettbewerbsrecht Verschleierte Wettbewerbshandlungen verstoßen gegen § 4 Nr.3 UWG Unternehmen klar erkennbar Direct Messages können als Spam deklariert werden ( § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG)  Gemässigter Einsatz / keine Massenmails
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    B. Dos andDonts Linkhaftung Verantwortlichkeit für Links / Short Links abhängig vom Kontext möglich bei Zu-eigenmachen von rechtswidrigen Inhalten individuelles „Distanzieren“ Link Disclaimer wirkungslos
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    B. Dos andDonts Urheberrecht Schutzfähigkeit von „Tweets“ Notwendige Schöpfungshöhe In der Regel kein Urheberrechtschutz Re-tweeten wohl zulässig Schutzfähigkeit bei Twitter Streams !!!  Zustimmung einholen (Zitate / Mashups)
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    B. Dos andDonts Social Media Guidelines regeln Umgang mit Social Media Grenzziehung privat – geschäftlich Arbeitsrechtliche Implikationen Kennzeichnung „offizielles Account“ „ Twitter“ im Intranet Enterprise 2.0 Verschiedene Businesslösungen
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    C. Eigene Erfahrungen.com/intertainment Einsatz von HootSuite Gute Vernetzung Neuer Input Mandatskontakte und Aufträge „ Twitter is a must“ stärkere Nutzung als Kommunikationskanal Vernetzung in die USA
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    Vielen Dank fürIhre Aufmerksamkeit... .com/intertainment RA Dr. Carsten Ulbricht M.C.L. Hölderlinplatz 5 D-70193 Stuttgart Tel. +49 711 228545-0 Fax +49 711 2265570 [email_address] www.rechtzweinull.de

Hinweis der Redaktion

  • #3 Zunächst möchte ich kurze Einführung in das geben, was die Juristen unter der sogenannten Mitstörerhaftung verstehen, also der Haftung des Portalbetreibers für Handlungen (hier Inhalte) Dritter.und die juristische Nomenklatur ein bißchen zu erklären Danach möchte ich kurz die Voraussetzungen darlegen, unter denen eine solche Mitstörerhaftung angenommen wird sprich wann die Portalbetreiner für Inhalter Dritter (sprich der Community) haften, wie man diese vermeiden kann. Diesbezüglich werde ich eine kurze Zusammenschau der im Fluss befindlichen Rechtsprechung geben. Der dritte Teil wid schließlich ein weiteres Problem streifen, was Sie interessieren könnte, nämlich die Nutzung von User Generated Content d.h. was können bzw dürfen die Portalbetreiber mit dem UGC machen. Den Vortrag werde ich dann mit dem oblighatorischen Resumee schließen.
  • #4 Zunächst möchte ich kurze Einführung in das geben, was die Juristen unter der sogenannten Mitstörerhaftung verstehen, also der Haftung des Portalbetreibers für Handlungen (hier Inhalte) Dritter.und die juristische Nomenklatur ein bißchen zu erklären Danach möchte ich kurz die Voraussetzungen darlegen, unter denen eine solche Mitstörerhaftung angenommen wird sprich wann die Portalbetreiner für Inhalter Dritter (sprich der Community) haften, wie man diese vermeiden kann. Diesbezüglich werde ich eine kurze Zusammenschau der im Fluss befindlichen Rechtsprechung geben. Der dritte Teil wid schließlich ein weiteres Problem streifen, was Sie interessieren könnte, nämlich die Nutzung von User Generated Content d.h. was können bzw dürfen die Portalbetreiber mit dem UGC machen. Den Vortrag werde ich dann mit dem oblighatorischen Resumee schließen.
  • #5 Zunächst möchte ich kurze Einführung in das geben, was die Juristen unter der sogenannten Mitstörerhaftung verstehen, also der Haftung des Portalbetreibers für Handlungen (hier Inhalte) Dritter.und die juristische Nomenklatur ein bißchen zu erklären Danach möchte ich kurz die Voraussetzungen darlegen, unter denen eine solche Mitstörerhaftung angenommen wird sprich wann die Portalbetreiner für Inhalter Dritter (sprich der Community) haften, wie man diese vermeiden kann. Diesbezüglich werde ich eine kurze Zusammenschau der im Fluss befindlichen Rechtsprechung geben. Der dritte Teil wid schließlich ein weiteres Problem streifen, was Sie interessieren könnte, nämlich die Nutzung von User Generated Content d.h. was können bzw dürfen die Portalbetreiber mit dem UGC machen. Den Vortrag werde ich dann mit dem oblighatorischen Resumee schließen.
  • #7 Zunächst möchte ich kurze Einführung in das geben, was die Juristen unter der sogenannten Mitstörerhaftung verstehen, also der Haftung des Portalbetreibers für Handlungen (hier Inhalte) Dritter.und die juristische Nomenklatur ein bißchen zu erklären Danach möchte ich kurz die Voraussetzungen darlegen, unter denen eine solche Mitstörerhaftung angenommen wird sprich wann die Portalbetreiner für Inhalter Dritter (sprich der Community) haften, wie man diese vermeiden kann. Diesbezüglich werde ich eine kurze Zusammenschau der im Fluss befindlichen Rechtsprechung geben. Der dritte Teil wid schließlich ein weiteres Problem streifen, was Sie interessieren könnte, nämlich die Nutzung von User Generated Content d.h. was können bzw dürfen die Portalbetreiber mit dem UGC machen. Den Vortrag werde ich dann mit dem oblighatorischen Resumee schließen.
  • #17 Zunächst möchte ich kurze Einführung in das geben, was die Juristen unter der sogenannten Mitstörerhaftung verstehen, also der Haftung des Portalbetreibers für Handlungen (hier Inhalte) Dritter.und die juristische Nomenklatur ein bißchen zu erklären Danach möchte ich kurz die Voraussetzungen darlegen, unter denen eine solche Mitstörerhaftung angenommen wird sprich wann die Portalbetreiner für Inhalter Dritter (sprich der Community) haften, wie man diese vermeiden kann. Diesbezüglich werde ich eine kurze Zusammenschau der im Fluss befindlichen Rechtsprechung geben. Der dritte Teil wid schließlich ein weiteres Problem streifen, was Sie interessieren könnte, nämlich die Nutzung von User Generated Content d.h. was können bzw dürfen die Portalbetreiber mit dem UGC machen. Den Vortrag werde ich dann mit dem oblighatorischen Resumee schließen.