6. Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Artikel 19 (2)
„Jedermann hat das Recht auf freie Meinungsäußerung;
dieses Recht schließt die Freiheit ein, ohne Rücksicht auf
Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art
in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder
andere Mittel eigener Wahl sich zu beschaffen, zu
empfangen und weiterzugeben.“
12. Inhalte sollen
"diskriminierungsfrei, leicht auffindbar
und vollständig zur Verfügung gestellt
werden"
Stellungnahme des Ausschusses für Rundfunkentwicklung/WDR-Rundfunkrats zum Connected-TV
http://www1.wdr.de/unternehmen/gremien/rundfunkrat/connectedtv100.pdf
16. Definition der « Spezialdienste », TSM
Europaparlament, Artikel 2.2.15
„Spezialdienst“ ist ein elektronischer Kommunikationsdienst, der für spezielle
Inhalte, Anwendungen oder andere Dienste oder eine Kombination dieser Angebote
optimiert ist, über logisch getrennte Kapazitäten und mit strenger
Zugangskontrolle erbracht wird, Funktionen anbietet, die durchgehend
verbesserte Qualitätsmerkmale erfordern, und als Substitut für
Internetzugangsdienst weder vermarktet wird noch genutzt werden kann ;
Offener Internetzugang und Verkehrsmanagement,
Europäisches Parlament, Artikel 23.2
Anbietern von Internetzugang, Anbietern von öffentlicher elektronischer
Kommunikation und Anbietern von Inhalten, Anwendungen und Diensten steht es
frei, Endnutzern Spezialdienste anzubieten. Solche Dienste dürfen nur angeboten
werden, wenn die Netzwerkkapazitäten ausreichen, um sie zusätzlich zu
Internetzugangsdiensten bereitzustellen, und sie die Verfügbarkeit oder Qualität
der Internetzugangsdienste nicht beeinträchtigen. Anbieter von Internetzugang für
Endnutzer diskriminieren nicht zwischen funktional gleichwertigen Diensten und
Anwendungen.
17.
18. Rat der EU, 7 April 2015
“End-users, including providers of content,
applications and services, should therefore remain
free to conclude agreements with providers of
electronic communications to the public, which
require specific levels of quality of service.”
http://statewatch.org/news/2015/apr/eu-council-connected-continent-second-trilogue-7741-15.pdf
28. 21 verschiedene optionale Ausnahmen und
Beschränkungen
InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EC
→ 2.097.152 Möglichkeiten
für die Umsetzung der Richtlinie in den 28 Mitgliedstaaten
36. Quelle : Dobusch & Quack (2012): Transnational Copyright: Misalignments between Regulation,
Business Models and User Practice. Osgoode CLPE Research Paper No. 13/2012. Abrufbar
unter: http://ssrn.com/abstract=2116334.
37. Quelle : Dobusch & Quack (2012): Transnational Copyright: Misalignments between Regulation,
Business Models and User Practice. Osgoode CLPE Research Paper No. 13/2012. Abrufbar
unter: http://ssrn.com/abstract=2116334.
38. Quelle : Dobusch & Quack (2012): Transnational Copyright: Misalignments between Regulation,
Business Models and User Practice. Osgoode CLPE Research Paper No. 13/2012. Abrufbar
unter: http://ssrn.com/abstract=2116334.
41. Die Folgen von IPRED in Deutschland…
• 2012: 4,3 Millionen Bundesbürger abgemahnt
• Kosten pro Brief: zwischen 500 und 1.000
Euro
• 300.000 IP-Adressen pro Monat
• Amtsgericht München: 16 Prozesse pro
Woche, 600 Klagen auf Halde, drei Richter
eigens für Internet-Verfahren
42. IPRED-Richtlinie, Artikel 8 (2004/48/EG) - Recht auf Auskunft
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen
Gerichte im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verlet-
zung eines Rechts des geistigen Eigenatums auf einen begründeten und die
Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers hin anordnen können,
dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder
Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, von dem
Verletzer und/oder jeder anderen Person erteilt werden, die [...]
Artikel 52 – Grundrechtecharta - Tragweite der garantierten Rechte
(1) Jede Einschränkung der Aus ̧bung der in dieser Charta anerkannten
Rechte und Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen sein und den
Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des
Grundsatzes der Verhältnismässfligkeit dürfen Einschränkungen nur
vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union
anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den
Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich
entsprechen.
46. Wie soll es weitergehen?
1. Recht auf Remix
2. Reform der Ausnahmen und Beschränkungen
3. Reform der Lizenzierung
4. Fortschrittliche technische Lösungen
5. Faktenbasierte Gesetzgebung
6. Keine privatisierte Rechtsdurchsetzung