Dr. Andrea Schmoll, Partner bei Osborne Clarke, über die Sinnhaftigkeit einer durchdachten Patentplanung und die Tücken des Zuwendungsbescheids der Förderinstitutionen.
Venture Capital - Finanzierungs"alternative" für Innovationen
IP meets innovation - Wie schütze ich meine Innovation?
1. osborneclarke.com
1
Wie schütze ich meine
Innovationen?
IP meets Innovation
Dr. Andrea Schmoll
Rechtsanwältin, Partnerin
Köln – forum finance – 3. Mai 2017
5. osborneclarke.com
5
Patente
Private & Confidential
Schutz vor
Herstellung,
Angebot,
Inverkehrbringen
der Erfindung
Voraussetzungen
– Erfindungsakt auf Gebiet der Technik
(Erfindung als Lösung eines Problems)
– Neuheit (nicht Stand der Technik)
Folgen bei Verstößen
– Auskunft, Unterlassung & Schadensersatz
Wichtig für erfolgreiche Anmeldung
Patentanwälte (techn. Kenntnisse wesentlicher
Beitrag zum Erfolg)
6. osborneclarke.com
6
Überblick zum Arbeitnehmererfindungsrecht
• Über 80% der Erfindungen werden von Arbeitnehmern gemacht
• Das Recht, ein Patent (od. Gebrauchsmuster) eintragen zu lassen, obliegt
dem Erfinder
• Aber die Ergebnisse der Arbeit des Arbeitnehmers stehen i.d.R. dem
Arbeitgeber zu
Arbeitnehmererfindungsgesetz ("ArbEG") regelt Unterschiede:
die Übertragung der Rechte an Arbeitnehmererfindungen an den
Arbeitgeber
die adäquate Vergütung für den Arbeitnehmererfinder
die Verpflichtungen des Arbeitgebers in der Handhabung von
Arbeitnehmererfindungen (Anmeldung zu Schutzrechten)
9. osborneclarke.com
9
Nach bisherigem deutschen Recht
Wenn es…
• nichtoffenkundig und
• unternehmensbezogen ist,
• ein Geheimhaltungsinteresse
sowie
• ein Geheimhaltungswille besteht
Nach der Trade Secrets Directive
Wenn es…
• geheim ist,
• kommerziellen Wert aufgrund
des Geheimnischarakters hat,
und
• der Geheimnisinhaber
angemessene
Geheimhaltungsmaßnahmen
angewendet hat
Wann soll Know-how geschützt werden?
10. osborneclarke.com
10
Maßnahmen zum Schutz geheimer Informationen
Einführung einer Unternehmensrichtlinie
Umfassende Klausel im Arbeitsvertrag & Schulung der Mitarbeiter
Offenlegung von sensiblen Know-how ggü. Arbeitnehmern nur auf "need-to-
know" Basis
Klare Bezeichnung der vertraulichen Informationen
Aufzeichnungen darüber, wer Zugang zu Geheimnis hat
Regelmäßiges Update der NDAs
Vielfältige individualvertragliche Regelungsmöglichkeiten
12. osborneclarke.com
12
Arten der Verwertung
Exklusive Nutzung durch Inhaber
Lizenzierung: Erlaubnis für Dritte, IP
zu nutzen
Kreuzlizenzierung: Gegenseitige
Lizenzen zur Nutzung einräumen
Verkauf des IP-Rechts:
Vollrechtsübertragung
13. osborneclarke.com
13
Umfang einer Lizenz
Der Umfang
einer Lizenz
bestimmt sich
anhand der
Fragen…
• Welche Rechte sollen lizenziert werden?
• Welche Art von Lizenz soll erteilt werden?
Exklusiv, alleinig, einfach?
• Für welches Gebiet soll die Lizenz
eingeräumt werden? Deutschland, EU,
weltweit?
• Wie soll mit Verbesserungen umgegangen
werden?
• Soll dem Lizenznehemer die Möglichkeit
gegeben werden, Unterlizenzen zu
erteilen?
Private & Confidential
14. osborneclarke.com
14
Wieso Lizenzieren?
Vorteile:
• Kontrolle über das lizenzierte Recht behalten
• Weitere eigene Nutzung des lizenzierten Rechts (je nach Lizenz)
• Flexibler Einsatzbereich
• Steigerung der Einnahmen mit minimalen weiteren Investitionen
• Penetration des inländischen bzw. ausländische Marktes
• Steigerung der Marktpräsenz
• Testmärkte für neue Produkte
• Kreuzlizenzierung: Eigene Lücken mit Technologies des Lizenznehmers
füllen
16. osborneclarke.com
16
Forschung und Entwicklung
Werde ich alleine
tätig?
Kooperiere ich
mit einem
anderen?
Gebe ich alles in
Auftrag?
F&E Auftrag:
• Vorgaben kommen vom
Auftraggeber (AG)
• Arbeiten allein vom
Auftragnehmer (AN)
• AG trägt finanzielles
Risiko
• Nachvertragliche
Interessen:
Exklusivität &
Geheimhaltung durch
AN
F&E Kooperation:
• Vorgaben & Informationen
("Background") von beiden
• Arbeiten von beiden
durchgeführt
• Finanzielles Risiko tragen
beide
• Nachvertragliche
Interessen:
Bindung des Partners,
Geheimhaltung &
Marktpositionierung
Private & Confidential
17. osborneclarke.com
17
IP Due Diligence vor Förderprojekten
Identifizierung des IP
Überprüfung der Inhaberschaft und Existenz des IP
Erkennen von Rechten Dritter an IP
Feststellen der Wirksamkeit und Stärke von IP-Rechten
Beurteilung von potentiellen IP-Verletzungen (insb. "freedom-to-operate")
Bereits bestehende Strukturen zur späteren Nutzung (insb. im Ausland)?
Private & Confidential
18. osborneclarke.com
18
Nach Antragstellung: Zuwendungsbescheid
Dringend!
Einhaltung der
Regelungen
während der
Projektlaufzeit &
Bindungsfrist
• Insbesondere Nebenbestimmungen
vielfältig, abhängig vom Zuwendungsgeber
(BMBF, Bundesländer, EU-Mittel)
Bei Verstoß drohen
• Widerruf des Bescheids und (teilweise)
Rückzahlung der finanziellen Zuwendung
• Subventionsbetrug (§ 264 StGB, SubvG)
• strategisch unvorteilhaft für zukünftige
Förderanträge
Private & Confidential
19. osborneclarke.com
19
Übertragung von Benutzungs- und Nutzungsrechten
• Ergebnisse müssen für Forschung & Lehre auf Anfrage unentgeltlich zur
Verfügung gestellt werden (zB Nr. 8.1 BNBest-P)
• Zuwendungsgeber erhält an Ergebnissen & urheberrechtlich geschützten
Teilen nicht ausschließliches, übertragbares Benutzungs- und
Nutzungsrecht (zB Nr. 8.2 BNBest-P)
• Zuwendungsempfänger darf nur veräußern, wenn Erwerber Verpflichtungen
ebenfalls nachkommt (zB Nr. 10.1 BNBest-P)
• Verträge zur Übertragung ins EU-Ausland bedürfen der Zustimmung des
Zuwendungsgebers (zB Nr. 10.2 BNBest-P)
Private & Confidential
Genaue Prüfung der Pflichten erforderlich!
20. osborneclarke.com
20
Pflichten des Zuwendungsempfängers
• Berichtspflicht: Zwischen- & Schlussberichte über Durchführung & Stand
• Ausübungs- & Verwertungspflicht bzgl. der Ergebnisse (Gegenstück des
ausschließlichen Verwertungsrechts & Recht an Einnahmen hieraus)
• Mitteilungspflicht gegenüber Zuwendungsgeber, falls Schutzrechte nicht
aufrechterhalten oder verteidigt werden
• Verpflichtung Arbeitnehmererfindungen nicht freizugeben & zum Schutzrecht
anzumelden (zB Nr. 10.1 NKBF)
• Pflicht zur Veröffentlichung der Ergebnisse nach Abschluss des Projekts
(zuvor aber Sicherung durch Anmeldung der Schutzrechte!)
• Bei Erlöschen des Interesses an Aufrechterhaltung (od. Verteidigung) von IP:
Pflicht zur Übertragung auf Zuwendungsgeber
Private & Confidential
21. osborneclarke.com
21
Verwertungspflicht und Verwertungsplan
Private & Confidential
• Sicherstellung der bestmöglichen
Verwertung der Ergebnisse
• bereits bei Antragstellung Festlegung des
Verwertungsplans
• voraussichtliche wissenschaftl., techn. &
wirtschaftl. Ergebnisverwertung
• bei Abweichung von Verwertungsplan
Anzeige an Zuwendungsgeber
erforderlich
22. osborneclarke.com
22
Nichtbeachtung der Verwertungspflicht
ohne ausreichende Gründe innerhalb bestimmten Zeitraums…
erlöschen des ausschließlichen Nutzungsrechts
auf Verlangen nicht ausschließliches & nicht übertragbares Nutzungsrecht
an Dritte im Inland am Ergebnis zu branchenüblichen Bedingungen
erteilen
unwiderrufliches, unentgeltliches und nicht ausschließliches
Nutzungsrecht für Ergebnis und damit verbundenen in- und
ausländischen Rechten an Zuwendungsgeber
Weitergabe an Dritte zur Förderung von Wissenschaft, Technik &
Innnovationen möglich
Private & Confidential
23. osborneclarke.com
23
osborneclarke.com
23
Dr. Andrea Schmoll berät nationale und
internationale Mandanten zu allen Fra-
gen des gewerblichen Rechtsschutzes
mit einem besonderen Schwerpunkt auf
der Kommerzialisierung von IP Rech-
ten.
Sie hat langjährige Erfahrung in der
Beratung und Vertretung von nationalen
und internationalen Mandanten, insbe-
sondere aus den Bereichen Life Scien-
ces und Retail, rund um Technologie-
transfer, insbesondere die Lizenzierung
von IP Rechten und Know-how,
Forschungs- und Entwicklungskoope-
rationen sowie kartellrechtliche Fragen.
Sie hat zudem ausgewiesene Expertise
im Marken- und Wettbewerbsrecht.
Ein besonderer Schwerpunkt ihrer
Tätigkeit ist das Arbeitnehmererf-
indungsrecht. Sie hat große Erfahrung
bei IP-Fragen im Rahmen von M&A-
Transaktionen.
Andrea Schmoll studierte in Göttingen,
Hongkong und Bonn, bevor sie ihren
Doktortitel an der Universität Jena im
Jahr 2001 erwarb.
Andrea Schmoll kam 2014 zu Osborne
Clarke; vorher war sie Partnerin bei
Baker & McKenzie.
Ihre Ansprechpartnerin
Dr. Andrea Schmoll
Partner
andrea.schmoll@osborneclarke.com
Private & Confidential
+49 221 5108 4260