Von der Formularerstellung bis zur elektronischen Zustellung – Vorteile von E-Government Service orientierter Architektur (ESOA) am praktischen Beispiel – Oswald Kessler , Andreas Aschauer (BM.I SU-ZMR)
Mag. Marco Gossenreiter, Winfried Machotta (Nutanix)
Oswald Kessler , Andreas Aschauer (BM.I SU-ZMR)
1.
2. E-Government
...."Citizens are becoming used to ever-faster response times and ever-
higher quality of products and services from the private sector.
Theyexpectthesameperformance from publicadministrationstoo.
Obscure procedures, longqueues,havingtore-enterinformation that
isalreadyheldbytheadministration,and"onesizefitsall"approaches
areallpracticesthatareincreasinglycriticised.“....
Source:TheRoleof eGovernmentforEurope’sFuture
3. Bedarf & Grundlagen
Bedarf
• Gibt es Bedarf ?
• Wogibtesdiesen Bedarf?
(z.B.branchenbezogen – Kfz-Zufassung)
• Wiesieht dieserBedarfaus ?
• WurdedieserBedarfspezifiziert?
Rechtliche Grundlagen
• Welche rechtlichen Grundlagen sind vorhanden ?
• E-Governementgesetz,BereichsabgrenzungsVO,
Signaturgesetz,StammzahlenregisterVO,
ErgänzungsregisterVO,Portalverbund
• AllgemeinesVerwaltungsverfahrensgesetz,Zustell-
gesetz,Datenschutzgesetz,StandardmusterVO
• Materiengesetze
7. Perspektiven einer Kommunikations-
Architektur für Wirtschaft und Verwaltung
Interface Proxy
i-Forms
Z-IB
• Datenübergabe via
Schnittstellen
• Verwendung von
Standards
• Active WEB Services,
Batchscheduler, Batch
• „ZMR - Info Bridge“
• Integration eines GUI in
eigene Applikationen
• Übergabe der Daten nach
Benutzerinteraktion
• Zugriff auf andere Applika-
tionen unter Verwendung
des jeweiligen GUI
• Integrierte Benutzer- u.
Rechtverwaltung
gemäß PVP
•Intelligente elektronische
Formulare mit Connectoren
zu Registern u. Appl.
• Automatische Befüllung
mit allen vorhanden Daten
aus Registern u. Appl.
• Interaktion über eigenen
Workflow
Bereichsabgrenzungs VO
•Bauen & Wohnen
•Ein- & Ausfuhr
•Wirtschaft
•Sozialversicherung
•Steuern & Abgaben
Verwaltung
Wirtschaft
8. KFG / ZulassungstellenVO
Auszug KFG:
§40 (2a) Im Verfahren auf Zulassung eines Fahrzeuges oder bei Adressänderungen kann die
Zulassungsstelle zur Prüfung des Wohnsitzes eine Abfrage beim Zentralen Melderegister durchführen. Die
Zulassungsstelle erhält Auskunft über das Vorliegen eines Hauptwohnsitzes oder Nebenwohnsitzes des
Antragstellers. Treffen die Abfragekriterien (Vorname, Zuname, Geburtsdatum) auf mehrere Personen zu, so
übermittelt das Zentrale Melderegister die Datensätze zu allen gefundenen Personen. Die Zulassungsstelle
hat in einem solchen Fall die Entscheidung zu treffen, welcher der gefundenen Datensätze dem Antragsteller
entspricht. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung festlegen,
dass die ZMR - Abfrage ab einem bestimmten Zeitpunkt verpflichtend durchzuführen ist.
Auszug Zulassungsstellenverordnung:
§ 7a Abs. 5 der Zulassungsstellenverordnung lautet:
5. Nachweis der örtlichen Zuständigkeit bei:
5.1 Natürlichen Personen
Als Nachweis für die örtliche Zuständigkeit bei der Zulassung eines Fahrzeuges gelten alternativ:
a) gültiger Meldezettel mit Hauptwohnsitz
b) sonstige Bestätigung einer Meldebehörde zum Nachweis des Hauptwohnsitzes
c) Abfrage beim Zentralen Melderegister; die Kosten dieser Anfrage können an den Antragsteller
weiterverrechnet werden.