Bei Kreditverträgen mit variablen Zinssätzen, die mit Verbrauchern, Selbständigen und Unternehmen geschlossen wurden, haben Kreditinstitute in der Vergangenheit zahlreiche Fehler gemacht. Für die Darlehensnehmer ergeben sich so ungeahnte Möglichkeiten, zu viel geleistete Zinsen, Zinsbegrenzungsprämien (CAP-Prämien) und Bearbeitungsentgelte zurückzuerhalten. Dies gilt auch für Kontokorrentkreditverträge.
Hintergrund ist, dass die in den Kreditverträgen enthaltenen Regelungen zu den Modalitäten der Zinsanpassung in zahlreichen Fällen nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen. Wie das Landgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 21.11.2014 (Az.: 8 O 253/13) einmal mehr festgestellt hat, benachteiligen Zinsanpassungsklauseln einer Bank einen Kunden dann unangemessen, wenn sie nur das Recht des Kreditinstituts enthalten, Erhöhungen ihrer eigenen Kosten an ihre Kunden weiterzugeben, nicht aber auch die Verpflichtung, bei gesunkenen eigenen Kosten den Zins für die Kunden zu senken (BGH, Urteil vom 21.04.2009, XI ZR 78/08). Zinsanpassungsklauseln müssen, um transparent, nachvollziehbar und kontrollierbar zu sein, die wesentlichen Elemente des Anpassungsprozesses selbst festlegen.
Eine wirksame Zinsanpassungsklausel liegt nur dann vor, wenn die Zinsanpassung an einen aussagefähigen Referenzmarktzins gebunden ist, konstant wiederkehrende Prüfungs- und Anknüpfungspunkte sowie eine konkrete Anpassungsmarge und -höhe festgelegt sind und die Klausel nicht nur das Recht der Bank enthält, Anpassungen zu Ihren Gunsten vorzunehmen, sondern die Bank auch zu Anpassungen zu Gunsten der Kunden verpflichtet.
Kommanditgesellschaft MS Santa Giorgina Offen Reederei GmbH & Co. KG
Unwirksame Zinsanpassungsklauseln in Kreditverträgen mit variablen Zinssätzen
1. Unwirksame Zinsanpassungsklauseln in Kreditverträgen mit variablen Zinssätzen
Hohe Rückforderungen möglich
Bei Kreditverträgen mit variablen Zinssätzen, die mit Verbrauchern, Selbständigen und
Unternehmen geschlossen wurden, haben Kreditinstitute in der Vergangenheit zahlreiche Fehler
gemacht. Für die Darlehensnehmer ergeben sich so ungeahnte Möglichkeiten, zu viel geleistete
Zinsen, Zinsbegrenzungsprämien (CAP-Prämien) und Bearbeitungsentgelte zurückzuerhalten. Dies gilt
auch für Kontokorrentkreditverträge.
Hintergrund ist, dass die in den Kreditverträgen enthaltenen Regelungen zu den Modalitäten der
Zinsanpassung in zahlreichen Fällen nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen. Wie das
Landgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 21.11.2014 (Az.: 8 O 253/13) einmal mehr festgestellt
hat, benachteiligen Zinsanpassungsklauseln einer Bank einen Kunden dann unangemessen, wenn sie
nur das Recht des Kreditinstituts enthalten, Erhöhungen ihrer eigenen Kosten an ihre Kunden
weiterzugeben, nicht aber auch die Verpflichtung, bei gesunkenen eigenen Kosten den Zins für die
Kunden zu senken (BGH, Urteil vom 21.04.2009, XI ZR 78/08). Zinsanpassungsklauseln müssen, um
transparent, nachvollziehbar und kontrollierbar zu sein, die wesentlichen Elemente des
Anpassungsprozesses selbst festlegen.
Eine wirksame Zinsanpassungsklausel liegt nur dann vor, wenn die Zinsanpassung an einen
aussagefähigen Referenzmarktzins gebunden ist, konstant wiederkehrende Prüfungs- und
Anknüpfungspunkte sowie eine konkrete Anpassungsmarge und -höhe festgelegt sind und die
Klausel nicht nur das Recht der Bank enthält, Anpassungen zu Ihren Gunsten vorzunehmen,
sondern die Bank auch zu Anpassungen zu Gunsten der Kunden verpflichtet.
Beispiele, von der Rechtsprechung für unwirksam angesehene Zinsanpassungsklauseln:
"Die Bank ist berechtigt, die Konditionen insbesondere bei Änderung des Geld- und
Kapitalmarktes - zu senken oder zu erhöhen".
"Die Bank ist berechtigt, die Konditionen (bei Festzinsvereinbarung mit Ablauf des
Festschreibungszeitraums) - insbesondere bei Änderung des Geld- und Kapitalmarktes -
entsprechend anzupassen. Maßgeblich ist der von der Bank festgesetzten Zinssatz. Eine
Änderung wird mit der Festsetzung verbindlich. Änderungen werden dem
Darlehensnehmer spätestens mit der Zinsabrechnungen mitgeteilt".
„Die Bank kann bei Erhöhung des Marktzinses Zinsen in angemessener Weise anheben;
bei Senkungen des Marktzinses wird sie Zinsen in angemessener Weise herabsetzen.“
„Nach Ablauf der Festschreibungszeit gilt vorbehaltlich einer neuen Zinsvereinbarung der
jeweils von der Bank festgesetzte variable Zinssatz. Entsprechendes gilt bei einem an den
Basiszinssatz oder eine andere variable Größe gekoppelten Zinssatz bzw. bei einer
vereinbarten Zinsunter- und/oder Zinsobergrenze.“
2. Ebenfalls unwirksam sind Klauseln, bei denen die Anpassung zu Gunsten der Darlehensnehmer in das
Ermessen der Bank gestellt wird.
Bei unwirksamen Zinsanpassungsklauseln sind die überzahlten Zinsen von der Bank nebst darauf
gezogener Nutzungen (5%-Punkte über dem Basiszins) an den Darlehensnehmer zu erstatten. Bei
überzahlten Kontokorrentzinsen kann eine Neuberechnung des Kontokorrentverlaufs unter
Zugrundelegung des zutreffend ermittelten Zinssatzes zu einem wirtschaftlich günstigeren Ergebnis
führen. Dabei ist auch zu beachten, dass viele Banken über die Jahre hinweg ihre eigene Marge bei
den Krediten unerkannt erhöht haben. Hierzu waren sie nicht berechtigt. Darüber hinaus werden
Zinsbegrenzungsprämien (auch CAP-Prämien genannt) nicht geschuldet. Auch Bearbeitungsgebühren
entfallen unter bestimmten Umständen und sind verzinst zu erstatten.
Für die Bankkunden ergeben sich aus einer Neuberechnung des Kreditvertrages, auch des
Kontokorrentkreditvertrages bzw. des Girokontos, oft hohe Zahlungsansprüche gegen die
Kreditinstitute.
Bank muss Kunden 233.000 € zahlen
So wurde eine Bank im Jahr 2011 verurteilt (LG Duisburg, 1 O 124/11), einem Kunden, der mit ihr im
Jahr 1997 zwei Darlehensverträge über jeweils 700.000 DM zu einem variablen Zinssatz mit Mindest-
und Höchstzinsvereinbarung abgeschlossen hatte, mehr als 233.000 € zu zahlen, weil die
Zinsanpassungsvereinbarungen unwirksam waren.
Bank muss Kontokorrentkredit neu berechnen
Das Landgericht Düsseldorf (13 O 334/11) verurteilte eine Bank, einen Kontokorrentvertrag nach
exakten Vorgaben des Gerichts neu zu berechnen und so der Entwicklung des EURIBOR anzupassen.
Auslöser war, dass die Zinsanpassungsvereinbarungen in den mit der Bank geschlossenen
Kreditverträgen unwirksam waren und dass die Bank Zinssenkungen an den Kunden nicht oder
verspätet weitergegeben hat. Der Gesamtschaden des Kunden belief sich auf mehr als 175.000 €.
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