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Entlassungsmanagement
im GKV Versorgungsstrukturgesetz GKV-VStG




Kritische Stellungnahme zum Gesetzentwurf
           der Bundesregierung




               Management Beratung
                   Thomas Bade
                   Westenstr. 39
                  85072 Eichstätt
               www.thomas-bade.de
GKV Versorgungsstrukturgesetz GKV-VStG




In nur fünf Monaten wird das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VStG) in Kraft treten und der Gesetzentwurf des
Ministeriums wird spürbare Veränderungen sowohl in der Sanitätshaus-, HomeCare- und
Pflegedienst-Branche als auch bei Krankenhäusern, Ärzten und Krankenkassen bringen.

Ein Entlassungsmanagement soll ausdrückliche Leistung des Krankenhauses und damit zu einem
Anspruch für die Patienten werden. Die zu erwartenden Regelungen in den §§ 39 und 112 SGB V
setzen    das    Entlassungsmanagement           als    Teil   der    Krankenhausbehandlung        fest,    so    dass
Krankenkassen verpflichtet werden, dafür zu sorgen, dass die Erbringung der Leistung durch
zweiseitige Verträge gesichert ist. Die Refinanzierung der in diesem Zusammenhang auf die
Krankenhäuser zukommenden Kosten ist bisher im Gesetz nicht geregelt, obwohl Kliniken ab
Januar    2012       verpflichtet   sind,   künftig    Stellen   und    entsprechend    ambulantes         Know-how
vorzuhalten, das bei den zahlreichen sehr unterschiedlichen Verträgen zur Hilfsmittel- und
HomeCare-Versorgung sowie ambulanten Pflege nicht vorhanden sein dürfte.


Gemäß der Begründung zum Gesetzentwurf sollen die Krankenhäuser den Bedarf des Patienten für
die Entlassung feststellen und die Krankenkassen sollen dafür Sorge tragen, dass die erforderlichen
Leistungen direkt im Anschluss an die Entlassung ohne Zwischenschaltung des Vertragsarztes
erbracht werden. Dem Gesetzgeber ist dabei wohl entgangen, dass bisher die niedergelassenen
Ärzte –meist Hausärzte- entsprechende Verordnungen grundsätzlich nur nach persönlicher
Untersuchung ausstellen (können), die unabhängig vom Zeitpunkt der Durchführung eines
Entlassungsmanagements in der Klinik erst nach der Entlassung erfolgen. Eigentlich müsste der
Informationsaustausch          zwischen       Krankenhaus,           niedergelassenem    Arzt      und       anderen
Leistungserbringern verbindlich geregelt werden, z. B. im Rahmen von Verträgen u.a. mit den
Hilfsmittelerbringern und ambulanten Pflegediensten oder durch Richtlinien des Gemeinsamen
Bundesausschusses. Das ist aber im Gesetz nicht vorgesehen.


Vollkommen ungeklärt ist, wer die Patienten im Rahmen des Entlassungsmanagements mit
Informationen über die relevanten ambulanten Behandlungsmöglichkeiten in den Regionen
versorgt. Geschieht dies durch die Krankenhäuser besteht unmittelbar die Gefahr für die
Leistungserbringer, dass eine Kanalisierung der Nachsorgeleistungen die Entscheidungsfreiheit der
Patienten beeinträchtigt und daher als unlauter im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG zu betrachten ist. So
müssen ab Januar 2012 Geschäftsmodelle, die die Nachfrage nach Hilfsmitteln, ambulanter Pflege
oder HomeCare auf wenige Anbieter bzw. ausschließlich auf Mitglieder eines Netzwerks
kanalisieren, wieder überarbeitet werden.


Die Bindung sonstiger Leistungserbringer an Krankenhäuser ist analog zum Depotverbot gemäß §
128 SGB V nicht zulässig. Hilfsmittelversorgungen, die im Krankenhaus begonnen werden und
entlassungsrelevant sind, dürfen ausschließlich über Vertragspartner der Krankenkassen erfolgen,
unter denen der Versicherte das Wahlrecht hat. In manchen Stellungnahmen zum GKV-VStG wird
sogar gefordert, falls das Krankenhaus einen Leistungserbringer auswählt und dieser nicht
Vertragspartner der jeweiligen Krankenkasse ist, solle das Krankenhaus die Kosten wegen
unzulässiger Auftragsvergabe tragen müssen.


Durch den zusätzlichen § 73 Abs. 7 SGBV                wird die Zuweisung gegen Entgelt und vergleichbare
Leistungen ab Januar 2012 nicht nur ein Verstoß gegen Berufs-, sondern auch gegen
Vertragsarztrecht. Zuwiderhandlungen können zukünftig über Disziplinarverfahren bis hin zum
Zulassungsentzug geahndet werden. Außerdem sollen in § 128 SGB V Beteiligungen von Ärzten an
Unternehmen von Leistungserbringern untersagt werden.




© 2011 Thomas Bade                                                                                               Seite 2
GKV Versorgungsstrukturgesetz GKV-VStG




Zu den geplanten Änderungen der §§ 73 und 128 SGB V kommt noch hinzu, dass der Große Senat
des Bundesgerichtshofs (BGH) wohl bis zum Ende des Jahres über die Beschlüsse des 3.
Strafsenats und des 5. (Leipziger) Senats zur Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen
Verkehr entscheiden wird.


Sollte der Große Senat des BGH bewerten, dass Vertragsärzte als Beauftragte der gesetzlichen
Krankenkassen im Sinne des § 299 StGB tätig sind, wird in der Branche die gleiche Nervosität, wie
schon zur Einführung des § 128 SGB V über unzulässige Kooperation, eintreten.


Unklar ist was der Gesetzgeber mit der Vereinfachung und Vereinheitlichung der Durchführung und
Abrechnung der Versorgung mit Hilfsmitteln in § 127 SGB V erreichen will, da die Formulierung
missverständlich          ist.    Der     Gesetzentwurf        überlässt      die      Auslegung        wie     so    oft      der
Sozialgerichtsbarkeit oder der Aufsicht der Krankenkassen durch das Bundesversicherungsamt. Es
bleibt   offen,      ob   es     sich    um    Regelungen      zur    Abrechnung        oder    zur     Vereinfachung         und
Vereinheitlichung der Durchführung bei der Versorgung mit Hilfsmitteln handeln soll.


Eine kaum zu lösende Aufgabe bekommt der GKV Spitzenverband Bund in § 40 SGB XI ab Januar
2012 zugewiesen, wenn es darum geht, die Abgrenzung der Leistungsverpflichtungen der
gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung für die Hilfsmittel und
Pflegehilfsmittel neu zu regeln. Bis zum 30. April 2012 soll zwischen der jeweiligen Krankenkasse
und der bei ihr errichteten Pflegekasse der Vertragspreis in einem bestimmten Verhältnis pauschal
aufgeteilt werden.



GKV-VStG Kritikpunkte zum Entlassungsmanagement §§ 39 und 112 SGB V

     Ein großer Mangel ist, dass die Einzelheiten nur in zweiseitigen Verträgen nach § 112 SGB V zwischen
1
     Krankenhäusern und Krankenkassen geregelt werden sollen.


     Ein Entlassungsmanagement ist ohne häusliche Krankenpflege, ambulanter Pflege, Hilfsmittel, HomeCare
     und    vor   allem     Hausärzte      nicht   möglich.   Diese   Leistungserbringer       werden    aber   nicht   in     das
2
     Entlassungsmanagement              eingebunden.     Notwendige       Assessment    Verfahren,      Begutachtungen         und
     Kostenvoranschläge werden dadurch doppelt und dreifach erstellt.


     Bei sehr unterschiedlichen Verträgen zur Hilfsmittel-, HomeCare-Versorgung und ambulanten Pflege
3    wissen Krankenhäuser nicht, welche regionalen Leistungserbringer versorgungsberechtigt sind. Eine
     Sozialraumorientierung kann nicht gewährleistet werden und wird erschwert.


     Lückenhaft ist, dass bisher die niedergelassenen Ärzte (meist Hausärzte) entsprechende Verordnungen
4    grundsätzlich nur nach persönlicher Untersuchung ausstellen (können), die unabhängig vom Zeitpunkt der
     Durchführung eines Entlassungsmanagements in der Klinik erst nach der Entlassung erfolgen.


     Nach der Gesetzesbegründung soll das Krankenhaus das pflegerische Assessment und das Assessment zur
     Hilfsmittelversorgung (ICF-Denksystematik) durchführen. Dazu fehlt den Krankenhäusern das Personal mit
5
     entsprechender Sachkenntnis und die Finanzierung der notwendigen Ressourcen ist im Gesetz nicht
     geregelt.


     Der     Informationsaustausch            zwischen     Krankenhaus,       niedergelassenem          Arzt    und     anderen
     Leistungserbringern muss verbindlich geregelt werden, z. B. im Rahmen von Verträgen u.a. mit den
6
     Hilfsmittelerbringern       und     ambulanten      Pflegediensten    oder   durch    Richtlinien    des    Gemeinsamen
     Bundesausschusses. Das ist aber im Gesetz nicht vorgesehen.


7    Es erfolgt keine Verbindlichkeit zum SGB XI und SGB IX.




© 2011 Thomas Bade                                                                                                           Seite 3
GKV Versorgungsstrukturgesetz GKV-VStG




GKV-VStG Kritikpunkte zum Entlassungsmanagement §§ 39 und 112 SGB V

       Die   Grundsätze      der        „pflegerischen“   Leistungserbringung     entsprechend     des    Expertenstandards
8
       Entlassungsmanagement nach § 113a SGB XI sind nicht im Gesetz aufgenommen worden.


       Soweit eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für Hilfsmittel im Rahmen der
9      medizinischen Rehabilitation unter Berücksichtigung der Vorgaben des SGB V besteht, müssen die Ziele
       des § 26 SGB IX berücksichtigt werden.


       Die veröffentlichten Grundsätze eines koordinierten Pflegeprozesses im Rahmen eines ausführlichen
       pflegerischen Assessments durch ambulante Dienste nach 113 SGB XI und bereits etablierte
10
       Pflegestützpunkte nach § 92c SGB XI bieten gute Rahmenbedingungen für ein professionelles
       Entlassungsmanagement. Hier könnten vorhandene Ressourcen kostenmindernd genutzt werden.


       Die Refinanzierung der auf Krankenhäuser und andere Leistungserbringer zukommenden Kosten ist im
       Gesetz nicht geregelt. Hier ist die Selbstverwaltung gefordert, entsprechende Prozeduren im stationären
11
       Bereich und Entgelte zu erarbeiten. Geschieht eine Finanzierung, wie bisher häufig, über die Industrie,
       besteht der Verdacht der Zuweisung gegen Entgelt und das ist verboten.


       Hilfsmittelversorgungen, die im Krankenhaus begonnen werden und entlassungsrelevant sind, dürfen
12     ausschließlich über Vertragspartner der Krankenkassen erfolgen, unter denen der Versicherte das
       Wahlrecht hat. Krankenhäuser kennen die Vertragspartner bei Entlassung in der Regel nicht.


       Ungeklärt ist, wer Patienten im Rahmen des Entlassungsmanagements mit Informationen über relevante
       ambulante Behandlungsmöglichkeiten in einer Region versorgt (Sozialraumorientierung). Geschieht dies
13
       durch Krankenhäuser, besteht unmittelbar die Gefahr, dass eine Kanalisierung der Nachsorgeleistungen
       die Entscheidungsfreiheit der Patienten beeinträchtigt und daher unlauter sowie verboten ist.


       Für Krankenhäuser ist besonders problematisch, dass die Bindung sonstiger Leistungserbringer analog
14
       zum Depotverbot gemäß § 128 SGB V nicht zulässig ist.


       Eine Berücksichtigung des "berechtigten Interesses" der Patienten nach § 127 Abs. 3 SGB V kann nicht
15
       mehr erfolgen (Vereinbarung im Einzelfall).


       Ungeklärt     ist,   wie     ein     Entlassungsmanagement       die   gesetzlich    bestehenden        Wunsch-      und
       Wahlmöglichkeiten          der     Versicherten    unter   verschiedenen    Versorgungsalternativen         (Hilfsmittel,
       HomeCare) und § 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V (Möglichkeit der Entscheidung der Versicherten für eine
16
       höherwertige Versorgung gegen Übernahme der damit verbundenen Mehrkosten) berücksichtigen kann.
       Hier müssen im Gesetz eindeutige Vorgaben gemacht werden, weil besonders diese gesetzlichen
       Regelungen für die betroffenen Patienten und den Versorgungsprozess einen hohen Stellenwert besitzen.


       Hilfsmittel und HomeCare können auch Ziele der medizinischen Rehabilitation im Sinne des § 26 SGB IX
17     verfolgen. Hier müsste im Rahmen eines Entlassungsmanagements die Verankerung auf spezifische
       Beratungsmöglichkeiten entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 2 Rehabilitations-Richtlinie erfolgen.


18     Die Einbindung der Pflegestützpunkte nach § 92c SGB XI fehlt im GKV-VStG vollkommen.




© 2011 Thomas Bade                                                                                                        Seite 4

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GKV Versorgungsstrukturgesetz GKV-VStG

  • 1. Entlassungsmanagement im GKV Versorgungsstrukturgesetz GKV-VStG Kritische Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung Management Beratung Thomas Bade Westenstr. 39 85072 Eichstätt www.thomas-bade.de
  • 2. GKV Versorgungsstrukturgesetz GKV-VStG In nur fünf Monaten wird das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VStG) in Kraft treten und der Gesetzentwurf des Ministeriums wird spürbare Veränderungen sowohl in der Sanitätshaus-, HomeCare- und Pflegedienst-Branche als auch bei Krankenhäusern, Ärzten und Krankenkassen bringen. Ein Entlassungsmanagement soll ausdrückliche Leistung des Krankenhauses und damit zu einem Anspruch für die Patienten werden. Die zu erwartenden Regelungen in den §§ 39 und 112 SGB V setzen das Entlassungsmanagement als Teil der Krankenhausbehandlung fest, so dass Krankenkassen verpflichtet werden, dafür zu sorgen, dass die Erbringung der Leistung durch zweiseitige Verträge gesichert ist. Die Refinanzierung der in diesem Zusammenhang auf die Krankenhäuser zukommenden Kosten ist bisher im Gesetz nicht geregelt, obwohl Kliniken ab Januar 2012 verpflichtet sind, künftig Stellen und entsprechend ambulantes Know-how vorzuhalten, das bei den zahlreichen sehr unterschiedlichen Verträgen zur Hilfsmittel- und HomeCare-Versorgung sowie ambulanten Pflege nicht vorhanden sein dürfte. Gemäß der Begründung zum Gesetzentwurf sollen die Krankenhäuser den Bedarf des Patienten für die Entlassung feststellen und die Krankenkassen sollen dafür Sorge tragen, dass die erforderlichen Leistungen direkt im Anschluss an die Entlassung ohne Zwischenschaltung des Vertragsarztes erbracht werden. Dem Gesetzgeber ist dabei wohl entgangen, dass bisher die niedergelassenen Ärzte –meist Hausärzte- entsprechende Verordnungen grundsätzlich nur nach persönlicher Untersuchung ausstellen (können), die unabhängig vom Zeitpunkt der Durchführung eines Entlassungsmanagements in der Klinik erst nach der Entlassung erfolgen. Eigentlich müsste der Informationsaustausch zwischen Krankenhaus, niedergelassenem Arzt und anderen Leistungserbringern verbindlich geregelt werden, z. B. im Rahmen von Verträgen u.a. mit den Hilfsmittelerbringern und ambulanten Pflegediensten oder durch Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses. Das ist aber im Gesetz nicht vorgesehen. Vollkommen ungeklärt ist, wer die Patienten im Rahmen des Entlassungsmanagements mit Informationen über die relevanten ambulanten Behandlungsmöglichkeiten in den Regionen versorgt. Geschieht dies durch die Krankenhäuser besteht unmittelbar die Gefahr für die Leistungserbringer, dass eine Kanalisierung der Nachsorgeleistungen die Entscheidungsfreiheit der Patienten beeinträchtigt und daher als unlauter im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG zu betrachten ist. So müssen ab Januar 2012 Geschäftsmodelle, die die Nachfrage nach Hilfsmitteln, ambulanter Pflege oder HomeCare auf wenige Anbieter bzw. ausschließlich auf Mitglieder eines Netzwerks kanalisieren, wieder überarbeitet werden. Die Bindung sonstiger Leistungserbringer an Krankenhäuser ist analog zum Depotverbot gemäß § 128 SGB V nicht zulässig. Hilfsmittelversorgungen, die im Krankenhaus begonnen werden und entlassungsrelevant sind, dürfen ausschließlich über Vertragspartner der Krankenkassen erfolgen, unter denen der Versicherte das Wahlrecht hat. In manchen Stellungnahmen zum GKV-VStG wird sogar gefordert, falls das Krankenhaus einen Leistungserbringer auswählt und dieser nicht Vertragspartner der jeweiligen Krankenkasse ist, solle das Krankenhaus die Kosten wegen unzulässiger Auftragsvergabe tragen müssen. Durch den zusätzlichen § 73 Abs. 7 SGBV wird die Zuweisung gegen Entgelt und vergleichbare Leistungen ab Januar 2012 nicht nur ein Verstoß gegen Berufs-, sondern auch gegen Vertragsarztrecht. Zuwiderhandlungen können zukünftig über Disziplinarverfahren bis hin zum Zulassungsentzug geahndet werden. Außerdem sollen in § 128 SGB V Beteiligungen von Ärzten an Unternehmen von Leistungserbringern untersagt werden. © 2011 Thomas Bade Seite 2
  • 3. GKV Versorgungsstrukturgesetz GKV-VStG Zu den geplanten Änderungen der §§ 73 und 128 SGB V kommt noch hinzu, dass der Große Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) wohl bis zum Ende des Jahres über die Beschlüsse des 3. Strafsenats und des 5. (Leipziger) Senats zur Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr entscheiden wird. Sollte der Große Senat des BGH bewerten, dass Vertragsärzte als Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen im Sinne des § 299 StGB tätig sind, wird in der Branche die gleiche Nervosität, wie schon zur Einführung des § 128 SGB V über unzulässige Kooperation, eintreten. Unklar ist was der Gesetzgeber mit der Vereinfachung und Vereinheitlichung der Durchführung und Abrechnung der Versorgung mit Hilfsmitteln in § 127 SGB V erreichen will, da die Formulierung missverständlich ist. Der Gesetzentwurf überlässt die Auslegung wie so oft der Sozialgerichtsbarkeit oder der Aufsicht der Krankenkassen durch das Bundesversicherungsamt. Es bleibt offen, ob es sich um Regelungen zur Abrechnung oder zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Durchführung bei der Versorgung mit Hilfsmitteln handeln soll. Eine kaum zu lösende Aufgabe bekommt der GKV Spitzenverband Bund in § 40 SGB XI ab Januar 2012 zugewiesen, wenn es darum geht, die Abgrenzung der Leistungsverpflichtungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung für die Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel neu zu regeln. Bis zum 30. April 2012 soll zwischen der jeweiligen Krankenkasse und der bei ihr errichteten Pflegekasse der Vertragspreis in einem bestimmten Verhältnis pauschal aufgeteilt werden. GKV-VStG Kritikpunkte zum Entlassungsmanagement §§ 39 und 112 SGB V Ein großer Mangel ist, dass die Einzelheiten nur in zweiseitigen Verträgen nach § 112 SGB V zwischen 1 Krankenhäusern und Krankenkassen geregelt werden sollen. Ein Entlassungsmanagement ist ohne häusliche Krankenpflege, ambulanter Pflege, Hilfsmittel, HomeCare und vor allem Hausärzte nicht möglich. Diese Leistungserbringer werden aber nicht in das 2 Entlassungsmanagement eingebunden. Notwendige Assessment Verfahren, Begutachtungen und Kostenvoranschläge werden dadurch doppelt und dreifach erstellt. Bei sehr unterschiedlichen Verträgen zur Hilfsmittel-, HomeCare-Versorgung und ambulanten Pflege 3 wissen Krankenhäuser nicht, welche regionalen Leistungserbringer versorgungsberechtigt sind. Eine Sozialraumorientierung kann nicht gewährleistet werden und wird erschwert. Lückenhaft ist, dass bisher die niedergelassenen Ärzte (meist Hausärzte) entsprechende Verordnungen 4 grundsätzlich nur nach persönlicher Untersuchung ausstellen (können), die unabhängig vom Zeitpunkt der Durchführung eines Entlassungsmanagements in der Klinik erst nach der Entlassung erfolgen. Nach der Gesetzesbegründung soll das Krankenhaus das pflegerische Assessment und das Assessment zur Hilfsmittelversorgung (ICF-Denksystematik) durchführen. Dazu fehlt den Krankenhäusern das Personal mit 5 entsprechender Sachkenntnis und die Finanzierung der notwendigen Ressourcen ist im Gesetz nicht geregelt. Der Informationsaustausch zwischen Krankenhaus, niedergelassenem Arzt und anderen Leistungserbringern muss verbindlich geregelt werden, z. B. im Rahmen von Verträgen u.a. mit den 6 Hilfsmittelerbringern und ambulanten Pflegediensten oder durch Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses. Das ist aber im Gesetz nicht vorgesehen. 7 Es erfolgt keine Verbindlichkeit zum SGB XI und SGB IX. © 2011 Thomas Bade Seite 3
  • 4. GKV Versorgungsstrukturgesetz GKV-VStG GKV-VStG Kritikpunkte zum Entlassungsmanagement §§ 39 und 112 SGB V Die Grundsätze der „pflegerischen“ Leistungserbringung entsprechend des Expertenstandards 8 Entlassungsmanagement nach § 113a SGB XI sind nicht im Gesetz aufgenommen worden. Soweit eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für Hilfsmittel im Rahmen der 9 medizinischen Rehabilitation unter Berücksichtigung der Vorgaben des SGB V besteht, müssen die Ziele des § 26 SGB IX berücksichtigt werden. Die veröffentlichten Grundsätze eines koordinierten Pflegeprozesses im Rahmen eines ausführlichen pflegerischen Assessments durch ambulante Dienste nach 113 SGB XI und bereits etablierte 10 Pflegestützpunkte nach § 92c SGB XI bieten gute Rahmenbedingungen für ein professionelles Entlassungsmanagement. Hier könnten vorhandene Ressourcen kostenmindernd genutzt werden. Die Refinanzierung der auf Krankenhäuser und andere Leistungserbringer zukommenden Kosten ist im Gesetz nicht geregelt. Hier ist die Selbstverwaltung gefordert, entsprechende Prozeduren im stationären 11 Bereich und Entgelte zu erarbeiten. Geschieht eine Finanzierung, wie bisher häufig, über die Industrie, besteht der Verdacht der Zuweisung gegen Entgelt und das ist verboten. Hilfsmittelversorgungen, die im Krankenhaus begonnen werden und entlassungsrelevant sind, dürfen 12 ausschließlich über Vertragspartner der Krankenkassen erfolgen, unter denen der Versicherte das Wahlrecht hat. Krankenhäuser kennen die Vertragspartner bei Entlassung in der Regel nicht. Ungeklärt ist, wer Patienten im Rahmen des Entlassungsmanagements mit Informationen über relevante ambulante Behandlungsmöglichkeiten in einer Region versorgt (Sozialraumorientierung). Geschieht dies 13 durch Krankenhäuser, besteht unmittelbar die Gefahr, dass eine Kanalisierung der Nachsorgeleistungen die Entscheidungsfreiheit der Patienten beeinträchtigt und daher unlauter sowie verboten ist. Für Krankenhäuser ist besonders problematisch, dass die Bindung sonstiger Leistungserbringer analog 14 zum Depotverbot gemäß § 128 SGB V nicht zulässig ist. Eine Berücksichtigung des "berechtigten Interesses" der Patienten nach § 127 Abs. 3 SGB V kann nicht 15 mehr erfolgen (Vereinbarung im Einzelfall). Ungeklärt ist, wie ein Entlassungsmanagement die gesetzlich bestehenden Wunsch- und Wahlmöglichkeiten der Versicherten unter verschiedenen Versorgungsalternativen (Hilfsmittel, HomeCare) und § 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V (Möglichkeit der Entscheidung der Versicherten für eine 16 höherwertige Versorgung gegen Übernahme der damit verbundenen Mehrkosten) berücksichtigen kann. Hier müssen im Gesetz eindeutige Vorgaben gemacht werden, weil besonders diese gesetzlichen Regelungen für die betroffenen Patienten und den Versorgungsprozess einen hohen Stellenwert besitzen. Hilfsmittel und HomeCare können auch Ziele der medizinischen Rehabilitation im Sinne des § 26 SGB IX 17 verfolgen. Hier müsste im Rahmen eines Entlassungsmanagements die Verankerung auf spezifische Beratungsmöglichkeiten entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 2 Rehabilitations-Richtlinie erfolgen. 18 Die Einbindung der Pflegestützpunkte nach § 92c SGB XI fehlt im GKV-VStG vollkommen. © 2011 Thomas Bade Seite 4