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ETH Z¨ rich
                                    u

Vorlesung ”Digitale Nachhaltigkeit in der Wissensgesellschaft” von Marcus M. Dapp




Software-Freiheit vs. Verbotene Software



    Urs F¨ ssler
          a                                   Bastian Wohlfender
    Informatik                                         Machinenbau
    ursf@student.ethz.ch                    bastianw@student.ethz.ch




                              Herbstsemester 2010
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                                               o

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      u
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                                             2
Aufgabenstellung

Die beiden Fragen dieser Gruppe sind nur J/N-Fragen – und auf den ersten Blick
scheinen es vielleicht sogar einfache Fragen zu sein... ;-)

  1. Sollte -alle- Software, egal was, Free/Open Source sein?

  2. Gibt es Software, die -auf jeden Fall- verboten geh¨rt?
                                                        o

       • Sammelt f¨r beide Fragen die Pro- und Con-Argumente
                  u

           – Denkt nicht nur technisch, sondern auch wirtschaftlich (wer profitiert
             von welcher Antwort?), politisch (Wer hat die letztliche SW-Kontrolle?)
             und ethisch-philosophisch (welche Rolle spielen Menschenrechte, z.B.
             Artikel 19 Allg. Menschenrechte?).

       • Sucht pro Frage jeweils 2-3 Beispiele f¨r Software, an der ihr Eure Argu-
                                                u
         mente erl¨utert.
                  a

       • Versucht in der Gruppe je eine -gemeinsame- Antwort auf die beiden Fragen
         zu geben. Warum habt ihr Euch so entschieden?

       • Wie sollte ein Land wie die Schweiz diese Fragen entscheiden?




                                         3
Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung                                                                                                                                   5

2. Freie Software                                                                                                                               6
   2.1. Gr¨nde f¨r Freie Software . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
          u     u                                                                                                                               7
   2.2. Gr¨nde f¨r propriet¨re Software . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
          u     u          a                                                                                                                    9

3. Verbotene Software                                                                                                                          11
   3.1. Arten von Verboten . . . . . . . . . . . . . .                             .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   11
        3.1.1. Jugendschutz / Gewaltsverherrlichung                                .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   11
        3.1.2. Rassismus . . . . . . . . . . . . . . . .                           .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   12
        3.1.3. Umgehung von Kopierschutz . . . . .                                 .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   12
        3.1.4. Patente . . . . . . . . . . . . . . . . .                           .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   12
        3.1.5. Angriffs-Software . . . . . . . . . . . .                            .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   13
   3.2. Pros/Cons von Verboten . . . . . . . . . . . .                             .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   13
        3.2.1. Contras . . . . . . . . . . . . . . . . .                           .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   13
        3.2.2. Pros . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   14

4. Freiheit kontra Verbot                                                                                                                      15

5. Fazit                                                                                                                                       16

A. Wie jeder die Welt verbessern kann                                                                                                          17

B. Rechtssammlung                                                                                                                              19
   B.1. CH - StGB - Art 135 . .    .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   19
   B.2. CH - StGB - Art 261bis     .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   19
   B.3. CH - URG - Art 24 . . .    .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   20
   B.4. CH - URG - Art 39 . . .    .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   .   20




                                                       4
1. Einleitung

Freie Software gegen verbotene Software, was soll man sich darunter vorstellen? Wir
haben uns entschieden dieses Thema zu bearbeiten, da wir selbst viel mit freier Soft-
ware arbeiten und uns mit dem Problem von Softwareverboten aller Art auseinander
setzen wollten.
Die beiden Themen korrelieren nicht sehr offensichtlich, was diese Arbeit umso span-
nender macht. Unter dem Thema Freie Software k¨nnen sich viele Leute etwas vor-
                                                    o
stellen aber jeder versteht wahrscheinlich etwas anderes, da es unz¨hlige Definitionen
                                                                   a
und Erkl¨rungen dazu gibt. Diese Missverst¨ndnisse sollen in dieser Arbeit gel¨st und
          a                                  a                                 o
aufgekl¨rt werden. Dazu wird die st¨rkste, urspr¨ngliche Definition erl¨utert sowie die
        a                           a            u                    a
Probleme und Vorteile der Freien Software diskutiert.
Beim Thema der verbotenen Software werden zuerst die verschiedenen Verbote erl¨utert,
                                                                                 a
die entweder bereits in Kraft sind oder uber die diskutiert wird, bevor eine kurze Er-
                                         ¨
kl¨rung zu den Vor- und Nachteilen von Verboten gegeben wird.
  a
Am Schluss gehen wir auf die Verbindung zwischen Verbotener und Freier Software
ein und geben ein pers¨nliches Statement dar¨ber ab, wie wir ein allgemeines Verbot
                        o                      u
respektive eine Vorschrift im Bezug auf Software sehen.




                                         5
2. Freie Software

Freie Software ist Software, die f¨r jeden Zweck verwendet, studiert, bearbeitet und
                                  u
in urspr¨nglicher oder ver¨nderter Form weiterverbreitet werden darf. Dies ist die
        u                  a
Definition nach Wikipedia[38] und widerspiegelt direkt die Freiheiten, welche die GNU
General Public License (GPL)[13] definiert.

Gegen¨ber Freier Software steht Propriet¨re Software. Diese zeichnet sich dadurch
       u                                    a
aus, dass bei dieser Software ein Hersteller vorschreibt, was alles erlaubt ist und was
nicht. Meist ist solche Software kostenpflichtig und man hat keinen Zugriff auf den
Sourcecode1 . Ist propriet¨re Software gratis, so spricht man generell von Freeware.
                          a

Freeware, resp. Software die gratis ist, ist noch lange nicht frei. Freeware wird zwar
gratis abgegeben, der Hersteller der Software kann den Benutzer aber genauso ein-
schr¨nken wie wenn sie bezahlt werden m¨sste. Anderseits muss Freie Software nicht
    a                                       u
gratis sein. Die GPL erlaubt ausdr¨cklich eine kommerzielle Nutzung[39]. So hat sich
                                   u
das GNU-Projekt[40] anfangs uber den Verkauf der Software (welche unter der GPL
                               ¨
steht) finanziert. Mit dem Aufkommen des Internet wurde die Verbreitung der Soft-
ware immer einfacher, auch unter den Benutzern. Somit l¨sst sich nun uber diesen
                                                            a              ¨
Kanal nur schwer Geld verdienen. Die Folge davon ist, dass heutzutage die meiste
Freie Software gratis ist. Trotzdem gibt es Firmen, welche mit Freier Software Geld
verdienen, z.B. durch Support-Vertr¨ge, Erweiterungen im Auftrag dritter, Handbuch-
                                    a
verkauf, Schulungen, etc.

Oft wird der Begriff Open Source“ verwendet, wenn uber Freie Software gesprochen
                                                       ¨
                      ”
wird. Open Source“ beschreibt jedoch die technischen und praktischen Aspekte der
       ”
Softwareentwicklung, w¨hrend es bei Freier Software um die Philosophie und die Ge-
                        a
sellschaftliche Bedeutung von Software und das darin eingeschlossenen Wissen geht[31].
So wird angenommen, dass der Mensch neben Freiheit und Selbstbestimmung auch
nach Solidarit¨t strebt. Doch dies wird mit propriet¨rer Software verhindert, denn es
                a                                   a
ist z.B. nicht m¨glich, seinen Freunden zu helfen, indem man ihnen eine ben¨tigte
                  o                                                             o
Software gibt oder anpasst. Freie Software dagegen f¨rdert das Miteinander in der
                                                       o
Gesellschaft und tr¨gt somit zum Wohlstand und Entwicklung dieser bei[4, 30].
                    a



 1 Sourcecodeist der f¨r Menschen lesbare Text aus welchem ein Programm besteht. Dieser ist not-
                      u
   wendig, um die Funktionsweise eines Programms zu verstehen oder eben diese anzupassen.




                                               6
2.1. Gr¨nde f¨r Freie Software
       u     u

       Wenn ich weiter sehen konnte, so deshalb, weil ich auf den Schultern von
     ”
     Riesen stand.“
                              Ursprung unklar, verwendet von Ovid, Bernhard
     von Chartres, Robert Burton, George Herbert, Isaac Newton, Eric Steven
     Raymond und weiteren

Die Wissenschaft w¨re nicht da, wo sie heute ist, wenn nicht auf bestehendem Wissen
                    a
aufgebaut werden k¨nnte[46, 48]. Genauso verh¨lt es sich auch im Bereich der Soft-
                     o                            a
ware[15]. Grundlage f¨r Innovationen ist die freie Verf¨gbarkeit bestehender Software.
                       u                               u
Dadurch kann aus dieser gelernt werden oder sie wird verwendet, um eine neue, gr¨ssere
                                                                                o
Software zu erstellen. Dies kann jedoch nur mit Freier Software erreicht werden, denn
nur sie garantiert die Freiheiten, die daf¨r ben¨tigt werden.
                                          u     o

¨
Uber propriet¨re Software hat generell eine einzige Firma die Kontrolle und Macht.
               a
F¨r die Benutzer solcher Software kann das zu einem Problem werden, denn sie sind
  u
damit abh¨ngig vom Hersteller dieser Software. Sollte der Hersteller Konkurs gehen
           a
oder das Produkt einstellen, so gibt es generell keine M¨glichkeit, die Software weiter
                                                         o
zu verwenden. Dadurch ist die ganze Arbeit respektive Investitionen welche auf dieser
Software beruhen (Geld, Wissen der Arbeiter, Drittsoftware) verloren[19, 36]. Bei Frei-
er Software kann solch eine Situation nicht auftreten, da der Sourcecode der Software
f¨r alle zug¨nglich ist. Eine Firma, die auf jene Software angewiesen ist hat demnach
 u          a
              o                                            u        ¨
immer die M¨glichkeit, jemanden zu beauftragen um gew¨nschte Anderungen an der
Software durchzuf¨hren oder sie ubernimmt die weitere Entwicklung ganz.
                   u              ¨

Durch solche Anpassungen kann die Produktivit¨t gesteigert werden, da exakt das
                                               a
eingebaut werden kann, was ben¨tigt wird. Da bereits viele Freie Software existiert,
                                o
besteht die M¨glichkeit, vorhandene L¨sungen zu benutzen. Somit gibt es auch kei-
              o                      o
ne k¨nstliche Einschr¨nkungen der Software, welche z.B. aus strategischen Gr¨nden
    u                a                                                       u
vorgenommen wurden[17, 28].

Bei propriet¨rer Software ist ein m¨glicher Konkurs oder eine Produkteinstellungen
             a                      o
jedoch nicht die einzige Gefahr welche man eingeht. Es kann auch passieren, dass
der Hersteller oder ein Staat gezielt die Software manipuliert[7, 44]. Es stellt sich
daher die Frage, wer die Kontrolle uber den Computer und damit uber die Daten
                                     ¨                               ¨
hat. Bei Smartphones und E-Book-Readern wird es hingenommen, dass eine Firma
entscheidet, was man damit machen resp. anschauen darf und was nicht. So werden
Inhalte zensiert[9, 29] oder Programme[14] und Dateien[33] aus der Ferne gel¨scht.
                                                                            o

Mit Freier Software l¨sst es sich auch in der physikalischen Welt nachhaltiger Leben.
                     a
So k¨nnen alte, ausgemusterte Ger¨te mit Freier Software weiter benutzt werden. Dass
    o                              a
dabei Freie Software verwendet wird hat verschiedene Gr¨nde. Einer ist nat¨rlich der
                                                          u                 u
Preis, denn oft wird die Software, welche zum Computer geliefert wurde, nicht mehr



                                          7
unterst¨tzt. Weitere Gr¨nde beruhen auf einer ideologischen Weltanschauung oder
       u                 u
einfach, weil Freie Software als Qualitativ besser eingestuft wird[20, 34].

Freie Software verwendet generell auch freie Dateiformate2 . Dagegen verwenden pro-
priet¨re Programme meist auch propriet¨re Dateiformate. Es hat sich jedoch mehr-
     a                                     a
fach gezeigt, dass alte Dateien mit neuen Versionen desselben Programms nicht mehr
ge¨ffnet werden konnten. Nur freie und offene Dateiformate k¨nnen garantieren, dass
   o                                                           o
das Lesen der Dateien auch in Zukunft noch m¨glich ist. Weiter garantieren nur freie
                                                 o
Dateiformate das der Kommunikationspartner eine zugeschickte Datei auch lesen kann.
Damit ist ebenfalls gew¨hrleistet, dass der andere nicht gezwungen wird, eine bestimm-
                        a
te Software einzusetzen. Anbieter propriet¨rer Software haben genauso die M¨glichkeit,
                                           a                                 o
freie Dateiformate zu unterst¨tzen, denn die Dokumentation freier Dateiformate ist
                               u
f¨r alle verf¨gbar. Wenn also ein Software-Anbieter ein freies Dateiformat nicht un-
 u           u
terst¨tzt, so muss dies andere, wom¨glich strategische Gr¨nde haben[22].
     u                               o                      u

Der Kostenvorteil Freier Software ist in der Bildung nicht der einzige[6, 26]. Die Kos-
ten welche der Schule oder Universit¨t anfallen sind nur ein kleiner Teil. Denn wenn
                                     a
eine Bildungseinrichtung propriet¨re Software verwendet, so werden die Studierenden,
                                 a
Sch¨ler oder Eltern gen¨tigt, diese Software auch privat zu besorgen. Noch ausge-
    u                    o
pr¨gter ist dies wenn verlangt wird, eine Aufgabe in einem propriet¨ren Dateiformat
  a                                                                  a
abzugeben. Dies hat die Folge, dass man ein bestimmtes Programm verwenden muss
und oft dazu auch ein bestimmtes Betriebssystem.

Ein Argument f¨r propriet¨re Software in der Schule ist, dass diese die am meisten
                u           a
verbreitete Software in der Gesch¨ftswelt ist. Dies sollte jedoch nicht ein Grund sein,
                                 a
um noch mehr Werbung (in Form obligatorischer Kurse) f¨r eine bestimmte propriet¨re
                                                          u                        a
Software respektive dessen Herstellerfirma zu machen. Gerade Schulen sind der richtige
Platz um hier ein breiteres Wissen und Alternativen aufzuzeigen.

Wird ein Office-Kurs (manchmal auch Informatik“ genannt) nachhaltig durchgef¨hrt,u
                                     ”
so werden die Konzepte und M¨glichkeiten einer Art von Software aufgezeigt und nicht
                              o
die Funktionen einer bestimmten Software pr¨sentiert. Mit diesem Wissen sollte es
                                             a
dann kein Problem sein, z.B. eine andere Textverarbeitung-Software zu benutzen3 .




 2 Das Dateiformat ist die Art, wie der Inhalt einer Datei zu verstehen ist.
 3 Wie  zum Beispiel: AbiWord, AppleWorks, KWord, Letter Star, Lotus Word Pro, LyX, Mariner
   Write, Mellel, Microsoft Works, Microsoft Word, NeoOffice, Nisus Writer, OpenOffice.org Wri-
   ter, Pages, Papyrus Office, Publicon, QuarkCopyDesk, RagTime, LaTeX, LibreOffice, TextMaker,
   WordPerfect




                                            8
2.2. Gr¨nde f¨r propriet¨re Software
       u     u          a

Mit propriet¨rer Software l¨sst sich leichter Geld verdienen. Dies weil der Vertrag dem
            a              a
Kunden meistens verbietet, die Software weiterzugeben. Aber auch durch die erzwun-
gene Bindung der Kunden und den damit einhergehende Verkauf neuer Versionen l¨sst   a
sich immer wieder Geld verdienen[42].

Ein h¨ufiges Argument ist auch, dass man einen Ansprechpartner hat, wenn man
     a
Probleme hat. Dies ist der Fall, solange die Hersteller-Firma existiert und gewillt ist,
Support zu bieten. Beides kann aber bei propriet¨rer Software nicht immer garantiert
                                                 a
werden[19, 21, 36]. Des weiteren ist Support eine Art, wie man mit Freier Software
Geld verdienen kann[23, 25].

Greift man f¨r die eigene Software auf propriet¨re Software dritter zur¨ck kann dies
             u                                  a                       u
ebenfalls ein Grund sein, die Software nicht unter eine freie Lizenz zu stellen. Dies
umfasst auch Teile von Code, f¨r welche ein Patent oder sonstige Lizenzkosten anfallen
                              u
w¨rden. Mit propriet¨rer Software lassen sich auch besser Patentverletzungen und
 u                    a
andere unsch¨ne Sachen verstecken.
             o

Betrachtet man Software welche fest an eine Hardware gebunden ist, muss die Ar-
gumentation anders gef¨hrt werden. Die Sprache ist von Software welche direkt auf
                          u
Routern, Druckern, Autos oder auch ganzen Produktionsmaschinen l¨uft. Den Sour-
                                                                      a
cecode unter Verschluss zu behalten ist dort ein einfacher Schutz gegen Produktpira-
terie. Ebenfalls ist es in diesem Bereich m¨glich, dass durch fehlerhafte Software ein
                                           o
Hardware-Schaden entsteht. Sollte dies vorkommen, so kann nicht bewiesen werden,
welche Software auf dem Ger¨t lief, als das Problem auftrat. Obwohl es den Anschein
                               a
macht, dass Freie Software in dem Bereich wenig geeignet ist, geniest sie eine grosse
Verbreitung[18].
So sind Router oft mit Freier Software betrieben. F¨r Hardware-Hersteller ist dies
                                                       u
interessant, denn sie bauen die Hardware und bekommen die Software gratis. F¨r      u
den ambitionierten Endbenutzer hat dies mehrere Vorteile. So kann er die komplette
Software auf dem Ger¨t austauschen und es auf seine Bed¨rfnisse zuschneiden oder
                        a                                   u
erweitern4 .

Microsoft bringt in der Diskussion, ob OpenOffice oder Microsoft Office die bessere
Wahl ist, seine eigenen Argumente[22]. Diese m¨gen zum Teil zutreffen. So ist z.B.
                                                o
ein Kritikpunkt die fehlende Funktionalit¨t um gemeinsam und gleichzeitig an einem
                                         a
Dokument zu arbeiten. Daneben bringen sie einige Argumente welche auf der Tatsache
beruhen, dass ihr Produkt bereits lange auf dem Markt ist. Dies geht von den Anwen-
dern, welche mit Microsoft Produkten schneller sind, weil sie sie bereits kennen bis
zum Argument, dass es mehr Produkte dritter gibt, welche mit Microsoft Produkten

 4 Eine
      Projektauswahl: http://1st-address.com/smstools/, http://openjukebox.origo.ethz.ch/,
   http://blog.makezine.com/archive/2009/07/tweetster_-_wireless_tweets_display.html




                                            9
zusammenarbeiten. Diese Aussagen m¨gen durchaus zutreffen und k¨nnen auch f¨r
                                       o                                o          u
gewisse F¨lle die entscheidenden Kriterien sein, verfehlen jedoch den Kern der Frei-
           a
en Software. Weiter ist ein Argument gegen OpenOffice, dass dies manchmal nicht
f¨hig ist, Word-Dokumente richtig darzustellen. Es ist mittlerweile allgemein bekannt,
 a
dass dies genau die Absicht von Microsoft ist[41]. Weitere Punkte beinhalten die In-
stallation und Wartung der Software. Dies m¨gen tats¨chlich Probleme sein solange
                                              o         a
OpenOffice unter Windows benutzt wird. Wird jedoch ein freies Betriebssystem mit
Paketverwaltung eingesetzt, so fallen diese Punkte weg.

Die Argumentation zeigt auch, dass die Bequemlichkeit der Anwender ein Argument
f¨r propriet¨re Software ist. Schliesslich ist dort die Auswahl kleiner und, falls man
 u          a
bereits propriet¨re Software benutzt, muss nicht etwas neues erlernt werden.
                a




                                         10
3. Verbotene Software

3.1. Arten von Verboten

3.1.1. Jugendschutz / Gewaltsverherrlichung

Bei Verboten von dieser Kategorie geht es vor allem um das Verbot von so genannten
Killerspielen, welches in vielen L¨ndern sehr kontrovers gef¨hrt wird und immer wieder
                                   a                        u
gerne von Politikern als Prestige-Projekt genutzt wird.
Die rechtliche Situation ist in vielen Bereichen noch sehr unklar. So wird in der Schweiz
zur Zeit uber ein Verbot oder ein milderes Verkaufsverbot an Jugendliche und Kinder
         ¨
diskutiert. Das Parlament hat zwei Motionen von Evi Allemann [2] und von Norbert
Hochreutener [1] an den Bundesrat zur Vorbereitung eines Gesetzestextes uberwiesen.
                                                                              ¨
Diese beiden Motionen unterscheiden sich vor allem in der Art des Verbotes. W¨hrenda
dem der Text von Frau Allemann ein totales Verbot von ”Killerspielen fordert, hat
die Motion von Nationalrat Hochreutener nur das Verbot der Abgabe der Spiele an
Jugendliche und Kinder als Ziel. Zum Vergleich die beiden Ausschnitte aus den Moti-
onsschreiben.


       Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine gesetzliche Grundlage
     ”
     vorzulegen, die es erlaubt, die Herstellung, das Anpreisen, die Einfuhr, den
     Verkauf und die Weitergabe von Spielprogrammen zu verbieten, in denen
     grausame Gewaltt¨tigkeiten gegen Menschen und menschen¨hnliche Wesen
                       a                                          a
     zum Spielerfolg beitragen.“
                                               Motion 09.3422 von Evi Allemann

       Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Botschaft zu unter-
     ”
     breiten, um den Verkauf von gewaltbeinhaltenden Killerspielen (sogenann-
     ten Ego-Shootern gem¨ss Rating 16+/18+ der Pan European Game Infor-
                          a
     mation) an Kinder und Jugendliche zu verbieten bzw. zu unterbinden.“
                                    Motion 07.3870 von Norbert Hochreutener




                                           11
3.1.2. Rassismus

Nach der Rassismusstrafnorm B.2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches wird bestraft
wer ¨ffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Geb¨rden, T¨tlichkeiten oder in anderer Weise
     o                                       a       a
eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion
in einer gegen die Menschenw¨rde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert.
                               u
Dieser Artikel l¨sst sich grunds¨tzlich auch auf Software, welche rassistische Elemente
                a               a
beinh¨lt, anwenden. Ein Beispiel wo dieses Gesetz auf einen Fall mit Software ange-
       a
wendet wurde konnte nicht gefunden werden.


3.1.3. Umgehung von Kopierschutz

In vielen L¨ndern wurden in den letzten Jahren bei Revisionen von diversen Gesetzen,
            a
namentlich dem Urheberrechtsgesetz, die Umgehung von Kopierschutz als illegal de-
                          ¨
klariert. In Laufe dieser Anderungen wurden auch Programme kriminalisiert, wenn sie
solche Umgehungsmechanismen beinhalten um zum Beispiel kopiergesch¨tzte Audio-
                                                                         u
CDs am Computer zu lesen oder sie auf den Rechner zu kopieren. Auch in der Schweiz
wurde im Urheberrecht B.4 ein solches Verbot eingef¨hrt aber es erlaubt die Benutzung
                                                    u
von solcher Software f¨r den Einsatz von gesetzlich erlaubten Aktivit¨ten. Der Geset-
                       u                                             a
zestext verbietet nur die Umgehung von wirksamen Schutzmechanismen, doch ist jeder
Schutz, der einfach mittels eines Programmes gebrochen werden kann, eigentlich nicht
wirklich wirksam. Ein Kopierschutz verhindert jedoch das im Urheberrecht gegebe-
ne Recht auf eine Privatkopie zur Aus¨bung des kompletten Nutzungsspektrums und
                                       u
zur Archivierung. Von diesem Standpunkt aus gesehen sind diese Schutzmechanismen
mindestens fragw¨rdig. Beim Beispiel von Audio-CDs gab es auch viele F¨lle in denen
                   u                                                      a
ein Kopierschutz das Abspielen der CD auf einigen Musikger¨ten verunm¨glicht.
                                                             a             o


3.1.4. Patente

Um das Thema Software-Patente ist in den letzten Jahren ein regelrechter Streit
ausgebrochen. Viele (Gross-) Firmen m¨chten ihre Produkte sch¨tzen um sie noch
                                        o                         u
profitabler machen und um Konkurrenz zu vermeiden. Das Problem bei Softwarepa-
tenten ist, dass hierbei bereits Ideen patentiert werden k¨nnen und so unabh¨ngig
                                                          o                    a
von der effektiven Programmierung patentiert werden k¨nnten. Im Europ¨isches Pa-
                                                        o                 a
tent¨bereinkommen [10] ist die Patentierbarkeit von Software als solche verboten.
    u
Genau uber diesen als solche“ -Passus ist es sehr schwierig zu definieren was jetzt
        ¨
                    ”
m¨glich ist und was nicht. Software soll danach im Allgemeinen nicht patentierbar
  o
sein aber es gibt Ausnahmen. Durch dieses Schlupfloch wurden in der EU bereits uber
                                                                                ¨
30’000 Patente im Zusammenhang mit Software erteilt. Noch viel mehr Softwarepa-
tente gibt es in den Vereinigten Staaten und in Japan. Viele dieser Patente sind im




                                          12
Besitz von grossen Firmen, die so oft kleinere Rivalen aus dem Markt dr¨ngen k¨nnen,
                                                                         a       o
da diese die Kosten eines Patentklageverfahrens nicht leisten k¨nnen. Es gibt im Be-
                                                                 o
reich Software auch sehr viele Trivialpatente, die eigenlich nicht patentierbar gewesen
w¨ren aber wegen des einst erteilten Patents bis zum Ablauf oder einer Nichtigkeitskla-
  a
ge gelten. Ein sehr ber¨hmtes Beispiel f¨r ein Trivalpatent im Softwarebereich ist der
                       u                 u
Fortschritsbalken, der von zwei Privatpersonen patentiert wurde. Sony kaufte dieses
Patent sp¨ter und unterh¨lt dieses noch immer.
          a              a


3.1.5. Angriffs-Software

In Deutschland sind seit 2007 die sogenannten Hackertools verboten. In diese Kategorie
fallen auch Programme die zur Entdeckung und Schliessung von Sicherheitsl¨cken  u
in Netzwerken dienten. Diese ”Hackertools” sind nun gem¨ss Paragraphen 202 und
                                                            a
303 des deutschen Strafgesetzbuches [8] nicht mehr zugelassen und es ist sogar die
Vorbereitungen zum Gebrauch einer solchen Software strafbar.



3.2. Pros/Cons von Verboten

3.2.1. Contras

Gegen das Verbot von Software spricht der Fakt, dass durch die heutige weltweite
Vernetzung durch das Internet alle Daten und Programme jederzeit an jedem Ort
verf¨gbar sind. Also k¨nnen auch in L¨ndern mit Verboten solche Programme sehr
    u                  o               a
schnell beschafft und b¨swillig eingesetzt werden. So sollten Netzwerkbetreiber und
                        o
Computeranwender zu Gunsten ihrer eigenen Sicherheit mithilfe solcher Program-
me L¨cken entdecken und Schliessen k¨nnen. Ebenso sollte der Benutzer Programme
      u                               o
wie Passworthacker zum Wiederherstellen der eigenen Passw¨rter nutzen d¨rfen. Eine
                                                            o            u
m¨gliche L¨sung w¨re das Verbot des Einsatzes gegen fremde Daten ahnlich wie dies
  o        o       a                                                ¨
bei Einbruchswerkzeugen gehandhabt wird. Man darf eine Brechstange zum Gebrauch
in der eigenen Firma oder im Haushalt gebrauchen, darf diese jedoch nicht einsetzen
zum Beispiel in ein Haus einzudringen.
Bei Softwarepatenten ist die Gefahr einer zu grossen Einschr¨nkung des Marktes sehr
                                                            a
gross. Die Patente der verschiedenen Grossfirmen k¨nnnen sich gegenseitig behindern,
                                                   o
so dass am Schluss keine Firma mehr ein neues Produkt lancieren kann, dass nicht von
irgendwelchen Patenten verhindert wird. Da Patente meist auf Ideen und nicht ihre
realen Implementierungen gest¨tzt sind, wird die weitere Entwicklung sehr schwierig,
                               u
da man damit einen viel zu grossen Raum abdecken kann.
Wenn Software verboten wird entsteht wie bei anderen staatlichen Verboten ein star-
ker Schwarzmarkt. Ein solcher Schwarzmarkt, der an den staatlichen Kontrollen und




                                          13
Limitierungen vorbei l¨uft, stellt eine Gefahr f¨r die Benutzer und f¨r die Netzwerksi-
                       a                        u                    u
cherheit dar, da kein State of the Art mehr definiert werden kann. Neue Technologien
k¨nnen dabei unbemerkt auf den Schwarzmarkt und in den kriminellen Einsatz gelan-
 o
gen.


3.2.2. Pros

Was f¨r Verbote spricht ist ein gewisser Jugendschutz. Jugendliche und Kinder k¨nnen
      u                                                                         o
nicht so einfach an origniale Software und Killerspiele kommen. Bei einem partiellen
Verbot, wie den Alterslimiten, ist es oft einfach m¨glich mit gef¨lschten Ausweis oder
                                                   o             a
via ¨ltere Bekannte an nicht altersgerechte Software und Spiele zu kommen. Dieses
    a
Argument wird jedoch davon ausgehebelt, dass Software so oder so uberall im Internet
                                                                     ¨
erh¨ltlich ist und oft in gehackten Versionen verf¨gbar sind.
   a                                              u
Es ist auch schwieriger im Affekt an Malware zu kommen, da diese Software, wegen den
Verboten, nicht sehr gut zu finden sind im Netz, vor allem nicht auf deutschsprachigen
Seiten.




                                          14
4. Freiheit kontra Verbot

Nach der Installation eines freien Betriebssystems wie Ubuntu auf einem Computer
muss man feststellen, dass die Wiedergabe von Musik im Mp3 Format und Filme ab
DVD nicht funktionieren[5, 27]. Dies ist nicht nur m¨hsam, sondern wirft auch ein
                                                     u
schlechtes Bild auf Freie Software. Denn der Endbenutzer sieht nur, dass die Wieder-
gabe dieser Medien nicht funktioniert. Die wahren Gr¨nde des Problems bleiben aber
                                                    u
meist verborgen.

Es gibt keinen technischen Grund, wieso Mp3-Dateien mit Freier Software nicht funk-
tionieren. Dies zeigt sich auch daraus, dass eine nachtr¨gliche Installation geeigneter
                                                        a
Abspielsoftware m¨glich ist. Daraus stellt sich die Frage, wieso diese Software nicht
                   o
von Anfang an installiert wird. Die Antwort darauf ist einfach zu geben. So besagt die
Lizenz von Ubuntu das die Software Frei ist und somit auch beliebig verteilt werden
darf. Das Mp3 Format ist aber durch Patente gesch¨tzt[43]. Dies l¨sst sich jedoch nicht
                                                   u              a
mit Freier Software vereinbaren, denn f¨r jede Kopie der Software muss eine Geb¨hr
                                        u                                          u
an den Patentinhaber bezahlt werden. Daraus folgt, dass unendlich viele Lizenzen f¨r u
die Patente erworben werden m¨ssten.
                                 u

F¨r nicht vorhandener Filmgenuss sind Verbote der Umgehung von Kopierschutzme-
 u
chanismen verantwortlich. Wie bei Mp3 gibt es auch hier keine technische Gr¨nde f¨r
                                                                               u    u
die fehlende Funktionalit¨t. So k¨nnen DVDs durch die nachtr¨gliche Installation von
                          a        o                           a
DeCSS[37] abgespielt werden. Das die Software nicht von Anfang an mitgeliefert wird
hat, wie in Kapitel 3.1.3 beschrieben, rechtliche Gr¨nde. So ist es in einigen L¨ndern
                                                    u                            a
verboten Software anzubieten, mit welcher es m¨glich ist, kopiergesch¨tztes Material
                                                  o                     u
zu vervielf¨ltigen. Da bei Freier Software immer auch der Sourcecode mitgeliefert wird
           a
w¨re es ein leichtes, ein Programm zu erstellen, mit welchem DVDs kopiert werden
  a
k¨nnen.
 o




                                          15
5. Fazit

Ein spezifisches Verbot f¨r bestimmte Software halten wir f¨r unsinnig. Software an
                          u                                    u
sich ist weder gut noch schlecht, sie ist ein Werkzeug. Somit sollte sie auch als solches
betrachtet werden. Das Verbot von ”Hackertools” in Deutschland ist ein gutes Beispiel
daf¨r. Dieses Verbot hindert die ehrlichen B¨rger daran, solche Tools einzusetzen um
    u                                          u
Schwachstellen in den eigenen Systemen zu finden. Anderseits wird sich jemand mit
kriminellen Absichten nicht von solch einem Verbot beeindrucken lassen.
Dies soll aber keinesfalls heissen, dass wir f¨r einen freien Zugang zu Gewaltverherr-
                                              u
lichenden oder Rassistischen Spielen sind. Nur sind Software-Verbote der falsche Weg
dazu. Wie man im Fall von Rassistischen Spielen sieht, sind diese bereits durch das
Rassismus-Gesetzt verboten. F¨r gewaltt¨tige Spiele scheint eine Alterskategorisierung
                                u          a
wie bei Filmen sinnvoll. Dies verhindert nicht, dass Kinder zu solchen Spielen kommen,
aber es gibt den Eltern einen Anhaltspunkt, ob sie ein bestimmtes Spiel erlauben oder
nicht.

Sieht man sich die Vorteile Freier Software an, so k¨nnen wir uns nur daf¨r ausspre-
                                                      o                     u
chen, dass alle Software frei sein sollte. F¨r manch einer mag solch eine Idee verr¨ckt
                                            u                                       u
klingen, kann man sich unsere Gewinn-maximierende Marktwirtschaft so nicht vor-
stellen. Doch wie unter [30] nachzulesen ist wird der Gesellschaftliche Nutzen dann
maximiert, wenn vorhandene Software frei verf¨gbar ist. Nat¨rlich sollen die Autoren
                                                 u            u
f¨r ihre Arbeit bezahlt werden. Wie dies geschehen kann haben wir bereits angedeu-
 u
tet. Anderseits werden sich in einer Gesellschaft, in der alle Software frei ist, andere
Konzepte zum Geld verdienen entwickeln.
Nat¨rlich sehen wir auch ein, dass es f¨r gewisse Bereiche wie Nischensoftware schwie-
    u                                    u
rig ist, diese frei zu machen. Doch schaut man sich an wie mit Software heutzutage
umgegangen wird, so uberwiegt der Nutzen Freier Software.
                        ¨




                                           16
A. Wie jeder die Welt verbessern kann

         Die gl¨cklichen Sklaven sind die erbittertsten Feinde der Freiheit.“
               u
     ”
                                                      Marie von Ebner-Eschenbach

Die Leser welche nun etwas ¨ndern m¨chten, wollen wir gerne unterst¨tzen. Sie sollen
                           a        o                              u
in diesem Abschnitt erfahren, wie man es anpacken kann.


Erkenntnis Damit uberhaupt etwas verbessert werden kann, muss man sich des Pro-
                     ¨
blems bewusst werden. Der Leser, welcher bereits bis hierhin gekommen ist, d¨rfte
                                                                                u
dies erreicht haben. Viele sind sich der Problematik nicht bewusst und sollten darauf
Aufmerksam gemacht werden, z.B. durch weiterleiten dieses Dokuments. Weiter gibt
es Organisationen und Vereine, welche sich f¨r die Digitale Freiheit und die Digitale
                                              u
Nachhaltigkeit einsetzen und sich immer uber Mithilfe und Spenden freuen. Eine Aus-
                                          ¨
wahl ist die Free Software Foundation Europe[11], Wilhelm Tux[47], Freie Software
und Bildung e.V.[12] und weitere.


Dateiformate Es sollen nur freie, standardisierte Dateiformate verwendet werden[35].
Dies gew¨hrleistet, dass die Dateien auch in 10, 20 Jahren noch gelesen werden k¨nnen.
         a                                                                      o
Weiter ist man nicht auf die Gunst einer einzigen Firma angewiesen. Man respektiert
damit die Freiheit der Kommunikationspartner, indem man sie nicht zwingt, eine be-
stimmte Software zu verwenden. Wie man sich gegen das Zusenden von propriet¨ren   a
Dateiformaten wehren kann, findet man als Antwort E-Mails z.b. unter [32, 24].


Anwendungen Die Verwendung freier Anwendungen geht meist Hand in Hand mit
dem Umstieg auf freie Dateiformate. So unterst¨tzen freie Anwendungen freie Datei-
                                                   u
formate am besten. Es ist oft sogar so, dass propriet¨re Software freie Dateiformate
                                                       a
nicht unterst¨tzt. Durch die Verwendung freier Anwendungen baut man sich auch
               u
nachhaltiges Wissen auf, denn die Anwendungen kann man auch nach dem Wechsel
der Arbeitsstelle oder nach dem Studium noch benutzen. Durch das gewonnene Wissen
f¨llt es leichter, weiteren Personen zu helfen indem man ihnen diese Software gibt und
 a
sie darin unterst¨tzt[30].
                   u




                                          17
Betriebssysteme Das Betriebssystem hat die Kontrolle uber das Ger¨t. Somit ist
                                                            ¨            a
es nur konsequent, dass man auch ein freies Betriebssystem nimmt. Da bereits alle
Anwendungen frei sind ist es ein Leichtes, auf ein freies Betriebssystem umzusteigen.
Solche Betriebssysteme sind z.B. Ubuntu, Fedora, OpenSuse, FreeBSD, Haiku und
weitere[45].


Internet-Applikationen Verwendet man nur Freie Software und achtet somit auch
darauf, dass man selbst die Kontrolle uber seine Daten hat, so ist man bereits sehr
                                         ¨
weit. Mit den Zeiten ¨ndern sich jedoch auch die M¨glichkeiten, wie man die Kontrol-
                     a                              o
le verlieren kann. So zeichnet sich ein Trend zu Internet-basierten Applikationen an.
Diese b¨rgen eine doppelte Gefahr. Einerseits ist man, wie bei propriet¨rer Softwa-
         u                                                                a
re, von einem Hersteller und der Verf¨gbarkeit seines Angebots abh¨ngig. Anderseits
                                       u                             a
speichert man seine Daten nicht mehr lokal auf dem eigenen Computer sondern auf
demjenigen des Anbieters. Somit hat man keinerlei Kontrolle, was mit den Daten pas-
sieren und wie lange diese verf¨gbar sind[3, 16]. Dagegen hilft ein bewusster Umgang
                               u
mit solchen Diensten. So soll man sich immer bewusst sein, dass von einem Tag zum
anderen eventuell all diese Daten nicht mehr verf¨gbar sind. Weiter hat man keine
                                                   u
Kontrolle dar¨ber, was mit diesen Daten geschieht. F¨r gewisse Anwendungen ist dies
              u                                       u
kein Problem, f¨r alle anderen sollten solche Dienste nicht beansprucht werden.
                u




                                         18
B. Rechtssammlung

B.1. CH - StGB - Art 135

Gewaltdarstellungen


1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenst¨nde oder Vorf¨hrungen,
                                                                    a              u
die, ohne schutzw¨rdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausa-
                  u
me Gewaltt¨tigkeiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei
             a
die elementare W¨rde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einf¨hrt,
                  u                                                                  u
lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, uberl¨sst oder zug¨nglich
                                                                 ¨    a            a
macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


1bis Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Gegenst¨nde oder Vorf¨hrungen nach Absatz 1, soweit sie Gewaltt¨tigkeiten gegen
       a               u                                             a
Menschen oder Tiere darstellen, erwirbt, sich uber elektronische Mittel oder sonst wie
                                              ¨
beschafft oder besitzt.


2 Die Gegenst¨nde werden eingezogen.
             a


3 Handelt der T¨ter aus Gewinnsucht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei
                 a
Jahren oder Geldstrafe. Mit Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.



B.2. CH - StGB - Art 261bis

Rassendiskriminierung
Wer ¨ffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse,
    o
Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung aufruft,




                                          19
wer ¨ffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Ver-
     o
leumdung der Angeh¨rigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind,
                      o
wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, f¨rdert oder daran teil-
                                                                o
nimmt,
wer ¨ffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Geb¨rden, T¨tlichkeiten oder in anderer Weise
     o                                       a        a
eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion
in einer gegen die Menschenw¨rde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert
                               u
oder aus einem dieser Gr¨nde V¨lkermord oder andere Verbrechen gegen die Mensch-
                          u      o
lichkeit leugnet, gr¨blich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht,
                    o
wer eine von ihm angebotene Leistung, die f¨r die Allgemeinheit bestimmt ist, einer
                                               u
Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion ver-
weigert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.



B.3. CH - URG - Art 24

Archivierungs- und Sicherungsexemplare


1 Um die Erhaltung des Werks sicherzustellen, darf davon eine Kopie angefertigt
werden. Ein Exemplar muss in einem der Allgemeinheit nicht zug¨nglichen Archiv auf-
                                                               a
                                                              ¨
bewahrt und als Archivexemplar gekennzeichnet werden. 1bis Offentlich zug¨ngliche
                                                                           a
Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen und Archive d¨rfen die zur Sicherung
                                                            u
und Erhaltung ihrer Best¨nde notwendigen Werkexemplare herstellen, sofern mit die-
                         a
sen Kopien kein wirtschaftlicher oder kommerzieller Zweck verfolgt wird.


2 Wer das Recht hat, ein Computerprogramm zu gebrauchen, darf davon eine Siche-
rungskopie herstellen; diese Befugnis kann nicht vertraglich wegbedungen werden.



B.4. CH - URG - Art 39

1 Wirksame technische Massnahmen zum Schutz von Werken und anderen Schutz-
objekten d¨rfen nicht umgangen werden.
          u


2 Als wirksame technische Massnahmen im Sinne von Absatz 1 gelten Technologien
und Vorrichtungen wie Zugangs- und Kopierkontrollen, Verschl¨sselungs-, Verzerrungs-
                                                            u
und andere Umwandlungsmechanismen, die dazu bestimmt und geeignet sind, uner-



                                         20
laubte Verwendungen von Werken und anderen Schutzobjekten zu verhindern oder
einzuschr¨nken.
         a


3 Verboten sind das Herstellen, Einf¨hren, Anbieten, Ver¨ussern oder das sonstige
                                     u                  a
                       ¨
Verbreiten, Vermieten, Uberlassen zum Gebrauch, die Werbung f¨r und der Besitz zu
                                                             u
Erwerbszwecken von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie das Er-
bringen von Dienstleistungen, die:


a. Gegenstand einer Verkaufsf¨rderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel
                             o
der Umgehung wirksamer technischer Massnahmen sind;


b. abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Massnahmen nur einen be-
grenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben; oder


c. haupts¨chlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Um-
          a
gehung wirksamer technischer Massnahmen zu erm¨glichen oder zu erleichtern.
                                                   o


4 Das Umgehungsverbot kann gegen¨ber denjenigen Personen nicht geltend gemacht
                                 u
werden, welche die Umgehung ausschliesslich zum Zweck einer gesetzlich erlaubten
Verwendung vornehmen.




                                        21
Literatur

 [1] 07.3870 – Motion:Verbot von elektronischen Killerspielen. [Online; Stand 01.
     November 2010]. 2007. url: http://www.parlament.ch/D/Suche/Seiten/
     geschaefte.aspx?gesch_id=20073870#.
 [2] 09.3422 – Motion:Verbot von Killerspielen. [Online; Stand 01. November 2010].
     2009. url: http://www.parlament.ch/D/Suche/Seiten/geschaefte.aspx?
     gesch_id=20093422#.
 [3]   Daniel Bachfeld. BSI r¨t von Google Wave ab. [Online; Stand 6. November 2010].
                              a
       2009. url: http : / / www . heise . de / newsticker / meldung / BSI - raet - von -
       Google-Wave-ab-755861.html.
 [4]   Dunja Batarilo und Richard Stallman. Freie Software ist kein Freibier. [Online;
       Stand 30. Oktober 2010]. 2008. url: http://www.taz.de/1/zukunft/konsum/
       artikel/1/freie- software- ist-kein-freibier/?src=TE&cHash=fa41136
       fff.
 [5] Converting unsupported file types. [Online; Stand 13. November 2010]. 2008. url:
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       title=Freie_Software&oldid=79865655.
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       Stand 30. Oktober 2010]. 2010. url: http://de.wikipedia.org/w/index.php?
       title=Halloween-Dokumente&oldid=80912241.




                                           24
[42]   Wikipedia. Lock-in-Effekt — Wikipedia, Die freie Enzyklop¨die. [Online; Stand
                                                                  a
       21. Oktober 2010]. 2010. url: http : / / de . wikipedia . org / w / index . php ?
       title=Lock-in-Effekt&oldid=79523853.
[43]   Wikipedia. MP3 — Wikipedia, Die freie Enzyklop¨die. [Online; Stand 13. No-
                                                     a
       vember 2010]. 2010. url: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=
       MP3&oldid=81301278.
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       NSAKEY&oldid=393793290.
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       70364690.
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  • 1. ETH Z¨ rich u Vorlesung ”Digitale Nachhaltigkeit in der Wissensgesellschaft” von Marcus M. Dapp Software-Freiheit vs. Verbotene Software Urs F¨ ssler a Bastian Wohlfender Informatik Machinenbau ursf@student.ethz.ch bastianw@student.ethz.ch Herbstsemester 2010
  • 2. Dieses Werk ist unter einem Creative Commons Attribution-ShareAlike 3.0 Unported Lizenz- vertrag lizenziert. Um die Lizenz anzusehen, gehen Sie bitte zu http://creativecommons. org/licenses/by-sa/3.0/deed.de. Sie d¨rfen: u Teilen das Werk bzw. den Inhalt vervielf¨ltigen, verbreiten und ¨ffentlich zug¨nglich machen a o a Bearbeiten Abwandlungen und Bearbeitungen des Werkes bzw. Inhaltes anfertigen Zu den folgenden Bedingungen: Namensnennung Sie m¨ssen den Namen des Autors/Rechteinhabers in der von ihm festge- u legten Weise nennen. Weitergabe unter gleichen Bedingungen Wenn Sie das lizenzierte Werk bzw. den lizenzier- ten Inhalt bearbeiten oder in anderer Weise erkennbar als Grundlage f¨r eigenes Schaf- u fen verwenden, d¨rfen Sie die daraufhin neu entstandenen Werke bzw. Inhalte nur unter u Verwendung von Lizenzbedingungen weitergeben, die mit denen dieses Lizenzvertrages identisch oder vergleichbar sind. Wobei gilt: Verzichtserkl¨rung Jede der vorgenannten Bedingungen kann aufgehoben werden, sofern Sie a die ausdr¨ckliche Einwilligung des Rechteinhabers dazu erhalten. u Public Domain (gemeinfreie oder nicht-sch¨tzbare Inhalte) Soweit das Werk, der Inhalt oder u irgendein Teil davon zur Public Domain der jeweiligen Rechtsordnung geh¨rt, wird die- o ser Status von der Lizenz in keiner Weise ber¨hrt. u Sonstige Rechte Die Lizenz hat keinerlei Einfluss auf die folgenden Rechte: • Your fair dealing or fair use rights, or other applicable copyright exceptions and limitations; • Das Urheberpers¨nlichkeitsrecht des Rechteinhabers; o • Rechte anderer Personen, entweder am Lizenzgegenstand selber oder bez¨glich u seiner Verwendung, zum Beispiel Pers¨nlichkeitsrechte abgebildeter Personen. o Hinweis Im Falle einer Verbreitung m¨ssen Sie anderen alle Lizenzbedingungen mitteilen, die u f¨r dieses Werk gelten. Am einfachsten ist es, an entsprechender Stelle einen Link auf u die Lizenz einzubinden. 2
  • 3. Aufgabenstellung Die beiden Fragen dieser Gruppe sind nur J/N-Fragen – und auf den ersten Blick scheinen es vielleicht sogar einfache Fragen zu sein... ;-) 1. Sollte -alle- Software, egal was, Free/Open Source sein? 2. Gibt es Software, die -auf jeden Fall- verboten geh¨rt? o • Sammelt f¨r beide Fragen die Pro- und Con-Argumente u – Denkt nicht nur technisch, sondern auch wirtschaftlich (wer profitiert von welcher Antwort?), politisch (Wer hat die letztliche SW-Kontrolle?) und ethisch-philosophisch (welche Rolle spielen Menschenrechte, z.B. Artikel 19 Allg. Menschenrechte?). • Sucht pro Frage jeweils 2-3 Beispiele f¨r Software, an der ihr Eure Argu- u mente erl¨utert. a • Versucht in der Gruppe je eine -gemeinsame- Antwort auf die beiden Fragen zu geben. Warum habt ihr Euch so entschieden? • Wie sollte ein Land wie die Schweiz diese Fragen entscheiden? 3
  • 4. Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 5 2. Freie Software 6 2.1. Gr¨nde f¨r Freie Software . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . u u 7 2.2. Gr¨nde f¨r propriet¨re Software . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . u u a 9 3. Verbotene Software 11 3.1. Arten von Verboten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 3.1.1. Jugendschutz / Gewaltsverherrlichung . . . . . . . . . . . . . . . 11 3.1.2. Rassismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 3.1.3. Umgehung von Kopierschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 3.1.4. Patente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 3.1.5. Angriffs-Software . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 3.2. Pros/Cons von Verboten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 3.2.1. Contras . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 3.2.2. Pros . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 4. Freiheit kontra Verbot 15 5. Fazit 16 A. Wie jeder die Welt verbessern kann 17 B. Rechtssammlung 19 B.1. CH - StGB - Art 135 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 B.2. CH - StGB - Art 261bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 B.3. CH - URG - Art 24 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 B.4. CH - URG - Art 39 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 4
  • 5. 1. Einleitung Freie Software gegen verbotene Software, was soll man sich darunter vorstellen? Wir haben uns entschieden dieses Thema zu bearbeiten, da wir selbst viel mit freier Soft- ware arbeiten und uns mit dem Problem von Softwareverboten aller Art auseinander setzen wollten. Die beiden Themen korrelieren nicht sehr offensichtlich, was diese Arbeit umso span- nender macht. Unter dem Thema Freie Software k¨nnen sich viele Leute etwas vor- o stellen aber jeder versteht wahrscheinlich etwas anderes, da es unz¨hlige Definitionen a und Erkl¨rungen dazu gibt. Diese Missverst¨ndnisse sollen in dieser Arbeit gel¨st und a a o aufgekl¨rt werden. Dazu wird die st¨rkste, urspr¨ngliche Definition erl¨utert sowie die a a u a Probleme und Vorteile der Freien Software diskutiert. Beim Thema der verbotenen Software werden zuerst die verschiedenen Verbote erl¨utert, a die entweder bereits in Kraft sind oder uber die diskutiert wird, bevor eine kurze Er- ¨ kl¨rung zu den Vor- und Nachteilen von Verboten gegeben wird. a Am Schluss gehen wir auf die Verbindung zwischen Verbotener und Freier Software ein und geben ein pers¨nliches Statement dar¨ber ab, wie wir ein allgemeines Verbot o u respektive eine Vorschrift im Bezug auf Software sehen. 5
  • 6. 2. Freie Software Freie Software ist Software, die f¨r jeden Zweck verwendet, studiert, bearbeitet und u in urspr¨nglicher oder ver¨nderter Form weiterverbreitet werden darf. Dies ist die u a Definition nach Wikipedia[38] und widerspiegelt direkt die Freiheiten, welche die GNU General Public License (GPL)[13] definiert. Gegen¨ber Freier Software steht Propriet¨re Software. Diese zeichnet sich dadurch u a aus, dass bei dieser Software ein Hersteller vorschreibt, was alles erlaubt ist und was nicht. Meist ist solche Software kostenpflichtig und man hat keinen Zugriff auf den Sourcecode1 . Ist propriet¨re Software gratis, so spricht man generell von Freeware. a Freeware, resp. Software die gratis ist, ist noch lange nicht frei. Freeware wird zwar gratis abgegeben, der Hersteller der Software kann den Benutzer aber genauso ein- schr¨nken wie wenn sie bezahlt werden m¨sste. Anderseits muss Freie Software nicht a u gratis sein. Die GPL erlaubt ausdr¨cklich eine kommerzielle Nutzung[39]. So hat sich u das GNU-Projekt[40] anfangs uber den Verkauf der Software (welche unter der GPL ¨ steht) finanziert. Mit dem Aufkommen des Internet wurde die Verbreitung der Soft- ware immer einfacher, auch unter den Benutzern. Somit l¨sst sich nun uber diesen a ¨ Kanal nur schwer Geld verdienen. Die Folge davon ist, dass heutzutage die meiste Freie Software gratis ist. Trotzdem gibt es Firmen, welche mit Freier Software Geld verdienen, z.B. durch Support-Vertr¨ge, Erweiterungen im Auftrag dritter, Handbuch- a verkauf, Schulungen, etc. Oft wird der Begriff Open Source“ verwendet, wenn uber Freie Software gesprochen ¨ ” wird. Open Source“ beschreibt jedoch die technischen und praktischen Aspekte der ” Softwareentwicklung, w¨hrend es bei Freier Software um die Philosophie und die Ge- a sellschaftliche Bedeutung von Software und das darin eingeschlossenen Wissen geht[31]. So wird angenommen, dass der Mensch neben Freiheit und Selbstbestimmung auch nach Solidarit¨t strebt. Doch dies wird mit propriet¨rer Software verhindert, denn es a a ist z.B. nicht m¨glich, seinen Freunden zu helfen, indem man ihnen eine ben¨tigte o o Software gibt oder anpasst. Freie Software dagegen f¨rdert das Miteinander in der o Gesellschaft und tr¨gt somit zum Wohlstand und Entwicklung dieser bei[4, 30]. a 1 Sourcecodeist der f¨r Menschen lesbare Text aus welchem ein Programm besteht. Dieser ist not- u wendig, um die Funktionsweise eines Programms zu verstehen oder eben diese anzupassen. 6
  • 7. 2.1. Gr¨nde f¨r Freie Software u u Wenn ich weiter sehen konnte, so deshalb, weil ich auf den Schultern von ” Riesen stand.“ Ursprung unklar, verwendet von Ovid, Bernhard von Chartres, Robert Burton, George Herbert, Isaac Newton, Eric Steven Raymond und weiteren Die Wissenschaft w¨re nicht da, wo sie heute ist, wenn nicht auf bestehendem Wissen a aufgebaut werden k¨nnte[46, 48]. Genauso verh¨lt es sich auch im Bereich der Soft- o a ware[15]. Grundlage f¨r Innovationen ist die freie Verf¨gbarkeit bestehender Software. u u Dadurch kann aus dieser gelernt werden oder sie wird verwendet, um eine neue, gr¨ssere o Software zu erstellen. Dies kann jedoch nur mit Freier Software erreicht werden, denn nur sie garantiert die Freiheiten, die daf¨r ben¨tigt werden. u o ¨ Uber propriet¨re Software hat generell eine einzige Firma die Kontrolle und Macht. a F¨r die Benutzer solcher Software kann das zu einem Problem werden, denn sie sind u damit abh¨ngig vom Hersteller dieser Software. Sollte der Hersteller Konkurs gehen a oder das Produkt einstellen, so gibt es generell keine M¨glichkeit, die Software weiter o zu verwenden. Dadurch ist die ganze Arbeit respektive Investitionen welche auf dieser Software beruhen (Geld, Wissen der Arbeiter, Drittsoftware) verloren[19, 36]. Bei Frei- er Software kann solch eine Situation nicht auftreten, da der Sourcecode der Software f¨r alle zug¨nglich ist. Eine Firma, die auf jene Software angewiesen ist hat demnach u a o u ¨ immer die M¨glichkeit, jemanden zu beauftragen um gew¨nschte Anderungen an der Software durchzuf¨hren oder sie ubernimmt die weitere Entwicklung ganz. u ¨ Durch solche Anpassungen kann die Produktivit¨t gesteigert werden, da exakt das a eingebaut werden kann, was ben¨tigt wird. Da bereits viele Freie Software existiert, o besteht die M¨glichkeit, vorhandene L¨sungen zu benutzen. Somit gibt es auch kei- o o ne k¨nstliche Einschr¨nkungen der Software, welche z.B. aus strategischen Gr¨nden u a u vorgenommen wurden[17, 28]. Bei propriet¨rer Software ist ein m¨glicher Konkurs oder eine Produkteinstellungen a o jedoch nicht die einzige Gefahr welche man eingeht. Es kann auch passieren, dass der Hersteller oder ein Staat gezielt die Software manipuliert[7, 44]. Es stellt sich daher die Frage, wer die Kontrolle uber den Computer und damit uber die Daten ¨ ¨ hat. Bei Smartphones und E-Book-Readern wird es hingenommen, dass eine Firma entscheidet, was man damit machen resp. anschauen darf und was nicht. So werden Inhalte zensiert[9, 29] oder Programme[14] und Dateien[33] aus der Ferne gel¨scht. o Mit Freier Software l¨sst es sich auch in der physikalischen Welt nachhaltiger Leben. a So k¨nnen alte, ausgemusterte Ger¨te mit Freier Software weiter benutzt werden. Dass o a dabei Freie Software verwendet wird hat verschiedene Gr¨nde. Einer ist nat¨rlich der u u Preis, denn oft wird die Software, welche zum Computer geliefert wurde, nicht mehr 7
  • 8. unterst¨tzt. Weitere Gr¨nde beruhen auf einer ideologischen Weltanschauung oder u u einfach, weil Freie Software als Qualitativ besser eingestuft wird[20, 34]. Freie Software verwendet generell auch freie Dateiformate2 . Dagegen verwenden pro- priet¨re Programme meist auch propriet¨re Dateiformate. Es hat sich jedoch mehr- a a fach gezeigt, dass alte Dateien mit neuen Versionen desselben Programms nicht mehr ge¨ffnet werden konnten. Nur freie und offene Dateiformate k¨nnen garantieren, dass o o das Lesen der Dateien auch in Zukunft noch m¨glich ist. Weiter garantieren nur freie o Dateiformate das der Kommunikationspartner eine zugeschickte Datei auch lesen kann. Damit ist ebenfalls gew¨hrleistet, dass der andere nicht gezwungen wird, eine bestimm- a te Software einzusetzen. Anbieter propriet¨rer Software haben genauso die M¨glichkeit, a o freie Dateiformate zu unterst¨tzen, denn die Dokumentation freier Dateiformate ist u f¨r alle verf¨gbar. Wenn also ein Software-Anbieter ein freies Dateiformat nicht un- u u terst¨tzt, so muss dies andere, wom¨glich strategische Gr¨nde haben[22]. u o u Der Kostenvorteil Freier Software ist in der Bildung nicht der einzige[6, 26]. Die Kos- ten welche der Schule oder Universit¨t anfallen sind nur ein kleiner Teil. Denn wenn a eine Bildungseinrichtung propriet¨re Software verwendet, so werden die Studierenden, a Sch¨ler oder Eltern gen¨tigt, diese Software auch privat zu besorgen. Noch ausge- u o pr¨gter ist dies wenn verlangt wird, eine Aufgabe in einem propriet¨ren Dateiformat a a abzugeben. Dies hat die Folge, dass man ein bestimmtes Programm verwenden muss und oft dazu auch ein bestimmtes Betriebssystem. Ein Argument f¨r propriet¨re Software in der Schule ist, dass diese die am meisten u a verbreitete Software in der Gesch¨ftswelt ist. Dies sollte jedoch nicht ein Grund sein, a um noch mehr Werbung (in Form obligatorischer Kurse) f¨r eine bestimmte propriet¨re u a Software respektive dessen Herstellerfirma zu machen. Gerade Schulen sind der richtige Platz um hier ein breiteres Wissen und Alternativen aufzuzeigen. Wird ein Office-Kurs (manchmal auch Informatik“ genannt) nachhaltig durchgef¨hrt,u ” so werden die Konzepte und M¨glichkeiten einer Art von Software aufgezeigt und nicht o die Funktionen einer bestimmten Software pr¨sentiert. Mit diesem Wissen sollte es a dann kein Problem sein, z.B. eine andere Textverarbeitung-Software zu benutzen3 . 2 Das Dateiformat ist die Art, wie der Inhalt einer Datei zu verstehen ist. 3 Wie zum Beispiel: AbiWord, AppleWorks, KWord, Letter Star, Lotus Word Pro, LyX, Mariner Write, Mellel, Microsoft Works, Microsoft Word, NeoOffice, Nisus Writer, OpenOffice.org Wri- ter, Pages, Papyrus Office, Publicon, QuarkCopyDesk, RagTime, LaTeX, LibreOffice, TextMaker, WordPerfect 8
  • 9. 2.2. Gr¨nde f¨r propriet¨re Software u u a Mit propriet¨rer Software l¨sst sich leichter Geld verdienen. Dies weil der Vertrag dem a a Kunden meistens verbietet, die Software weiterzugeben. Aber auch durch die erzwun- gene Bindung der Kunden und den damit einhergehende Verkauf neuer Versionen l¨sst a sich immer wieder Geld verdienen[42]. Ein h¨ufiges Argument ist auch, dass man einen Ansprechpartner hat, wenn man a Probleme hat. Dies ist der Fall, solange die Hersteller-Firma existiert und gewillt ist, Support zu bieten. Beides kann aber bei propriet¨rer Software nicht immer garantiert a werden[19, 21, 36]. Des weiteren ist Support eine Art, wie man mit Freier Software Geld verdienen kann[23, 25]. Greift man f¨r die eigene Software auf propriet¨re Software dritter zur¨ck kann dies u a u ebenfalls ein Grund sein, die Software nicht unter eine freie Lizenz zu stellen. Dies umfasst auch Teile von Code, f¨r welche ein Patent oder sonstige Lizenzkosten anfallen u w¨rden. Mit propriet¨rer Software lassen sich auch besser Patentverletzungen und u a andere unsch¨ne Sachen verstecken. o Betrachtet man Software welche fest an eine Hardware gebunden ist, muss die Ar- gumentation anders gef¨hrt werden. Die Sprache ist von Software welche direkt auf u Routern, Druckern, Autos oder auch ganzen Produktionsmaschinen l¨uft. Den Sour- a cecode unter Verschluss zu behalten ist dort ein einfacher Schutz gegen Produktpira- terie. Ebenfalls ist es in diesem Bereich m¨glich, dass durch fehlerhafte Software ein o Hardware-Schaden entsteht. Sollte dies vorkommen, so kann nicht bewiesen werden, welche Software auf dem Ger¨t lief, als das Problem auftrat. Obwohl es den Anschein a macht, dass Freie Software in dem Bereich wenig geeignet ist, geniest sie eine grosse Verbreitung[18]. So sind Router oft mit Freier Software betrieben. F¨r Hardware-Hersteller ist dies u interessant, denn sie bauen die Hardware und bekommen die Software gratis. F¨r u den ambitionierten Endbenutzer hat dies mehrere Vorteile. So kann er die komplette Software auf dem Ger¨t austauschen und es auf seine Bed¨rfnisse zuschneiden oder a u erweitern4 . Microsoft bringt in der Diskussion, ob OpenOffice oder Microsoft Office die bessere Wahl ist, seine eigenen Argumente[22]. Diese m¨gen zum Teil zutreffen. So ist z.B. o ein Kritikpunkt die fehlende Funktionalit¨t um gemeinsam und gleichzeitig an einem a Dokument zu arbeiten. Daneben bringen sie einige Argumente welche auf der Tatsache beruhen, dass ihr Produkt bereits lange auf dem Markt ist. Dies geht von den Anwen- dern, welche mit Microsoft Produkten schneller sind, weil sie sie bereits kennen bis zum Argument, dass es mehr Produkte dritter gibt, welche mit Microsoft Produkten 4 Eine Projektauswahl: http://1st-address.com/smstools/, http://openjukebox.origo.ethz.ch/, http://blog.makezine.com/archive/2009/07/tweetster_-_wireless_tweets_display.html 9
  • 10. zusammenarbeiten. Diese Aussagen m¨gen durchaus zutreffen und k¨nnen auch f¨r o o u gewisse F¨lle die entscheidenden Kriterien sein, verfehlen jedoch den Kern der Frei- a en Software. Weiter ist ein Argument gegen OpenOffice, dass dies manchmal nicht f¨hig ist, Word-Dokumente richtig darzustellen. Es ist mittlerweile allgemein bekannt, a dass dies genau die Absicht von Microsoft ist[41]. Weitere Punkte beinhalten die In- stallation und Wartung der Software. Dies m¨gen tats¨chlich Probleme sein solange o a OpenOffice unter Windows benutzt wird. Wird jedoch ein freies Betriebssystem mit Paketverwaltung eingesetzt, so fallen diese Punkte weg. Die Argumentation zeigt auch, dass die Bequemlichkeit der Anwender ein Argument f¨r propriet¨re Software ist. Schliesslich ist dort die Auswahl kleiner und, falls man u a bereits propriet¨re Software benutzt, muss nicht etwas neues erlernt werden. a 10
  • 11. 3. Verbotene Software 3.1. Arten von Verboten 3.1.1. Jugendschutz / Gewaltsverherrlichung Bei Verboten von dieser Kategorie geht es vor allem um das Verbot von so genannten Killerspielen, welches in vielen L¨ndern sehr kontrovers gef¨hrt wird und immer wieder a u gerne von Politikern als Prestige-Projekt genutzt wird. Die rechtliche Situation ist in vielen Bereichen noch sehr unklar. So wird in der Schweiz zur Zeit uber ein Verbot oder ein milderes Verkaufsverbot an Jugendliche und Kinder ¨ diskutiert. Das Parlament hat zwei Motionen von Evi Allemann [2] und von Norbert Hochreutener [1] an den Bundesrat zur Vorbereitung eines Gesetzestextes uberwiesen. ¨ Diese beiden Motionen unterscheiden sich vor allem in der Art des Verbotes. W¨hrenda dem der Text von Frau Allemann ein totales Verbot von ”Killerspielen fordert, hat die Motion von Nationalrat Hochreutener nur das Verbot der Abgabe der Spiele an Jugendliche und Kinder als Ziel. Zum Vergleich die beiden Ausschnitte aus den Moti- onsschreiben. Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine gesetzliche Grundlage ” vorzulegen, die es erlaubt, die Herstellung, das Anpreisen, die Einfuhr, den Verkauf und die Weitergabe von Spielprogrammen zu verbieten, in denen grausame Gewaltt¨tigkeiten gegen Menschen und menschen¨hnliche Wesen a a zum Spielerfolg beitragen.“ Motion 09.3422 von Evi Allemann Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Botschaft zu unter- ” breiten, um den Verkauf von gewaltbeinhaltenden Killerspielen (sogenann- ten Ego-Shootern gem¨ss Rating 16+/18+ der Pan European Game Infor- a mation) an Kinder und Jugendliche zu verbieten bzw. zu unterbinden.“ Motion 07.3870 von Norbert Hochreutener 11
  • 12. 3.1.2. Rassismus Nach der Rassismusstrafnorm B.2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches wird bestraft wer ¨ffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Geb¨rden, T¨tlichkeiten oder in anderer Weise o a a eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenw¨rde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert. u Dieser Artikel l¨sst sich grunds¨tzlich auch auf Software, welche rassistische Elemente a a beinh¨lt, anwenden. Ein Beispiel wo dieses Gesetz auf einen Fall mit Software ange- a wendet wurde konnte nicht gefunden werden. 3.1.3. Umgehung von Kopierschutz In vielen L¨ndern wurden in den letzten Jahren bei Revisionen von diversen Gesetzen, a namentlich dem Urheberrechtsgesetz, die Umgehung von Kopierschutz als illegal de- ¨ klariert. In Laufe dieser Anderungen wurden auch Programme kriminalisiert, wenn sie solche Umgehungsmechanismen beinhalten um zum Beispiel kopiergesch¨tzte Audio- u CDs am Computer zu lesen oder sie auf den Rechner zu kopieren. Auch in der Schweiz wurde im Urheberrecht B.4 ein solches Verbot eingef¨hrt aber es erlaubt die Benutzung u von solcher Software f¨r den Einsatz von gesetzlich erlaubten Aktivit¨ten. Der Geset- u a zestext verbietet nur die Umgehung von wirksamen Schutzmechanismen, doch ist jeder Schutz, der einfach mittels eines Programmes gebrochen werden kann, eigentlich nicht wirklich wirksam. Ein Kopierschutz verhindert jedoch das im Urheberrecht gegebe- ne Recht auf eine Privatkopie zur Aus¨bung des kompletten Nutzungsspektrums und u zur Archivierung. Von diesem Standpunkt aus gesehen sind diese Schutzmechanismen mindestens fragw¨rdig. Beim Beispiel von Audio-CDs gab es auch viele F¨lle in denen u a ein Kopierschutz das Abspielen der CD auf einigen Musikger¨ten verunm¨glicht. a o 3.1.4. Patente Um das Thema Software-Patente ist in den letzten Jahren ein regelrechter Streit ausgebrochen. Viele (Gross-) Firmen m¨chten ihre Produkte sch¨tzen um sie noch o u profitabler machen und um Konkurrenz zu vermeiden. Das Problem bei Softwarepa- tenten ist, dass hierbei bereits Ideen patentiert werden k¨nnen und so unabh¨ngig o a von der effektiven Programmierung patentiert werden k¨nnten. Im Europ¨isches Pa- o a tent¨bereinkommen [10] ist die Patentierbarkeit von Software als solche verboten. u Genau uber diesen als solche“ -Passus ist es sehr schwierig zu definieren was jetzt ¨ ” m¨glich ist und was nicht. Software soll danach im Allgemeinen nicht patentierbar o sein aber es gibt Ausnahmen. Durch dieses Schlupfloch wurden in der EU bereits uber ¨ 30’000 Patente im Zusammenhang mit Software erteilt. Noch viel mehr Softwarepa- tente gibt es in den Vereinigten Staaten und in Japan. Viele dieser Patente sind im 12
  • 13. Besitz von grossen Firmen, die so oft kleinere Rivalen aus dem Markt dr¨ngen k¨nnen, a o da diese die Kosten eines Patentklageverfahrens nicht leisten k¨nnen. Es gibt im Be- o reich Software auch sehr viele Trivialpatente, die eigenlich nicht patentierbar gewesen w¨ren aber wegen des einst erteilten Patents bis zum Ablauf oder einer Nichtigkeitskla- a ge gelten. Ein sehr ber¨hmtes Beispiel f¨r ein Trivalpatent im Softwarebereich ist der u u Fortschritsbalken, der von zwei Privatpersonen patentiert wurde. Sony kaufte dieses Patent sp¨ter und unterh¨lt dieses noch immer. a a 3.1.5. Angriffs-Software In Deutschland sind seit 2007 die sogenannten Hackertools verboten. In diese Kategorie fallen auch Programme die zur Entdeckung und Schliessung von Sicherheitsl¨cken u in Netzwerken dienten. Diese ”Hackertools” sind nun gem¨ss Paragraphen 202 und a 303 des deutschen Strafgesetzbuches [8] nicht mehr zugelassen und es ist sogar die Vorbereitungen zum Gebrauch einer solchen Software strafbar. 3.2. Pros/Cons von Verboten 3.2.1. Contras Gegen das Verbot von Software spricht der Fakt, dass durch die heutige weltweite Vernetzung durch das Internet alle Daten und Programme jederzeit an jedem Ort verf¨gbar sind. Also k¨nnen auch in L¨ndern mit Verboten solche Programme sehr u o a schnell beschafft und b¨swillig eingesetzt werden. So sollten Netzwerkbetreiber und o Computeranwender zu Gunsten ihrer eigenen Sicherheit mithilfe solcher Program- me L¨cken entdecken und Schliessen k¨nnen. Ebenso sollte der Benutzer Programme u o wie Passworthacker zum Wiederherstellen der eigenen Passw¨rter nutzen d¨rfen. Eine o u m¨gliche L¨sung w¨re das Verbot des Einsatzes gegen fremde Daten ahnlich wie dies o o a ¨ bei Einbruchswerkzeugen gehandhabt wird. Man darf eine Brechstange zum Gebrauch in der eigenen Firma oder im Haushalt gebrauchen, darf diese jedoch nicht einsetzen zum Beispiel in ein Haus einzudringen. Bei Softwarepatenten ist die Gefahr einer zu grossen Einschr¨nkung des Marktes sehr a gross. Die Patente der verschiedenen Grossfirmen k¨nnnen sich gegenseitig behindern, o so dass am Schluss keine Firma mehr ein neues Produkt lancieren kann, dass nicht von irgendwelchen Patenten verhindert wird. Da Patente meist auf Ideen und nicht ihre realen Implementierungen gest¨tzt sind, wird die weitere Entwicklung sehr schwierig, u da man damit einen viel zu grossen Raum abdecken kann. Wenn Software verboten wird entsteht wie bei anderen staatlichen Verboten ein star- ker Schwarzmarkt. Ein solcher Schwarzmarkt, der an den staatlichen Kontrollen und 13
  • 14. Limitierungen vorbei l¨uft, stellt eine Gefahr f¨r die Benutzer und f¨r die Netzwerksi- a u u cherheit dar, da kein State of the Art mehr definiert werden kann. Neue Technologien k¨nnen dabei unbemerkt auf den Schwarzmarkt und in den kriminellen Einsatz gelan- o gen. 3.2.2. Pros Was f¨r Verbote spricht ist ein gewisser Jugendschutz. Jugendliche und Kinder k¨nnen u o nicht so einfach an origniale Software und Killerspiele kommen. Bei einem partiellen Verbot, wie den Alterslimiten, ist es oft einfach m¨glich mit gef¨lschten Ausweis oder o a via ¨ltere Bekannte an nicht altersgerechte Software und Spiele zu kommen. Dieses a Argument wird jedoch davon ausgehebelt, dass Software so oder so uberall im Internet ¨ erh¨ltlich ist und oft in gehackten Versionen verf¨gbar sind. a u Es ist auch schwieriger im Affekt an Malware zu kommen, da diese Software, wegen den Verboten, nicht sehr gut zu finden sind im Netz, vor allem nicht auf deutschsprachigen Seiten. 14
  • 15. 4. Freiheit kontra Verbot Nach der Installation eines freien Betriebssystems wie Ubuntu auf einem Computer muss man feststellen, dass die Wiedergabe von Musik im Mp3 Format und Filme ab DVD nicht funktionieren[5, 27]. Dies ist nicht nur m¨hsam, sondern wirft auch ein u schlechtes Bild auf Freie Software. Denn der Endbenutzer sieht nur, dass die Wieder- gabe dieser Medien nicht funktioniert. Die wahren Gr¨nde des Problems bleiben aber u meist verborgen. Es gibt keinen technischen Grund, wieso Mp3-Dateien mit Freier Software nicht funk- tionieren. Dies zeigt sich auch daraus, dass eine nachtr¨gliche Installation geeigneter a Abspielsoftware m¨glich ist. Daraus stellt sich die Frage, wieso diese Software nicht o von Anfang an installiert wird. Die Antwort darauf ist einfach zu geben. So besagt die Lizenz von Ubuntu das die Software Frei ist und somit auch beliebig verteilt werden darf. Das Mp3 Format ist aber durch Patente gesch¨tzt[43]. Dies l¨sst sich jedoch nicht u a mit Freier Software vereinbaren, denn f¨r jede Kopie der Software muss eine Geb¨hr u u an den Patentinhaber bezahlt werden. Daraus folgt, dass unendlich viele Lizenzen f¨r u die Patente erworben werden m¨ssten. u F¨r nicht vorhandener Filmgenuss sind Verbote der Umgehung von Kopierschutzme- u chanismen verantwortlich. Wie bei Mp3 gibt es auch hier keine technische Gr¨nde f¨r u u die fehlende Funktionalit¨t. So k¨nnen DVDs durch die nachtr¨gliche Installation von a o a DeCSS[37] abgespielt werden. Das die Software nicht von Anfang an mitgeliefert wird hat, wie in Kapitel 3.1.3 beschrieben, rechtliche Gr¨nde. So ist es in einigen L¨ndern u a verboten Software anzubieten, mit welcher es m¨glich ist, kopiergesch¨tztes Material o u zu vervielf¨ltigen. Da bei Freier Software immer auch der Sourcecode mitgeliefert wird a w¨re es ein leichtes, ein Programm zu erstellen, mit welchem DVDs kopiert werden a k¨nnen. o 15
  • 16. 5. Fazit Ein spezifisches Verbot f¨r bestimmte Software halten wir f¨r unsinnig. Software an u u sich ist weder gut noch schlecht, sie ist ein Werkzeug. Somit sollte sie auch als solches betrachtet werden. Das Verbot von ”Hackertools” in Deutschland ist ein gutes Beispiel daf¨r. Dieses Verbot hindert die ehrlichen B¨rger daran, solche Tools einzusetzen um u u Schwachstellen in den eigenen Systemen zu finden. Anderseits wird sich jemand mit kriminellen Absichten nicht von solch einem Verbot beeindrucken lassen. Dies soll aber keinesfalls heissen, dass wir f¨r einen freien Zugang zu Gewaltverherr- u lichenden oder Rassistischen Spielen sind. Nur sind Software-Verbote der falsche Weg dazu. Wie man im Fall von Rassistischen Spielen sieht, sind diese bereits durch das Rassismus-Gesetzt verboten. F¨r gewaltt¨tige Spiele scheint eine Alterskategorisierung u a wie bei Filmen sinnvoll. Dies verhindert nicht, dass Kinder zu solchen Spielen kommen, aber es gibt den Eltern einen Anhaltspunkt, ob sie ein bestimmtes Spiel erlauben oder nicht. Sieht man sich die Vorteile Freier Software an, so k¨nnen wir uns nur daf¨r ausspre- o u chen, dass alle Software frei sein sollte. F¨r manch einer mag solch eine Idee verr¨ckt u u klingen, kann man sich unsere Gewinn-maximierende Marktwirtschaft so nicht vor- stellen. Doch wie unter [30] nachzulesen ist wird der Gesellschaftliche Nutzen dann maximiert, wenn vorhandene Software frei verf¨gbar ist. Nat¨rlich sollen die Autoren u u f¨r ihre Arbeit bezahlt werden. Wie dies geschehen kann haben wir bereits angedeu- u tet. Anderseits werden sich in einer Gesellschaft, in der alle Software frei ist, andere Konzepte zum Geld verdienen entwickeln. Nat¨rlich sehen wir auch ein, dass es f¨r gewisse Bereiche wie Nischensoftware schwie- u u rig ist, diese frei zu machen. Doch schaut man sich an wie mit Software heutzutage umgegangen wird, so uberwiegt der Nutzen Freier Software. ¨ 16
  • 17. A. Wie jeder die Welt verbessern kann Die gl¨cklichen Sklaven sind die erbittertsten Feinde der Freiheit.“ u ” Marie von Ebner-Eschenbach Die Leser welche nun etwas ¨ndern m¨chten, wollen wir gerne unterst¨tzen. Sie sollen a o u in diesem Abschnitt erfahren, wie man es anpacken kann. Erkenntnis Damit uberhaupt etwas verbessert werden kann, muss man sich des Pro- ¨ blems bewusst werden. Der Leser, welcher bereits bis hierhin gekommen ist, d¨rfte u dies erreicht haben. Viele sind sich der Problematik nicht bewusst und sollten darauf Aufmerksam gemacht werden, z.B. durch weiterleiten dieses Dokuments. Weiter gibt es Organisationen und Vereine, welche sich f¨r die Digitale Freiheit und die Digitale u Nachhaltigkeit einsetzen und sich immer uber Mithilfe und Spenden freuen. Eine Aus- ¨ wahl ist die Free Software Foundation Europe[11], Wilhelm Tux[47], Freie Software und Bildung e.V.[12] und weitere. Dateiformate Es sollen nur freie, standardisierte Dateiformate verwendet werden[35]. Dies gew¨hrleistet, dass die Dateien auch in 10, 20 Jahren noch gelesen werden k¨nnen. a o Weiter ist man nicht auf die Gunst einer einzigen Firma angewiesen. Man respektiert damit die Freiheit der Kommunikationspartner, indem man sie nicht zwingt, eine be- stimmte Software zu verwenden. Wie man sich gegen das Zusenden von propriet¨ren a Dateiformaten wehren kann, findet man als Antwort E-Mails z.b. unter [32, 24]. Anwendungen Die Verwendung freier Anwendungen geht meist Hand in Hand mit dem Umstieg auf freie Dateiformate. So unterst¨tzen freie Anwendungen freie Datei- u formate am besten. Es ist oft sogar so, dass propriet¨re Software freie Dateiformate a nicht unterst¨tzt. Durch die Verwendung freier Anwendungen baut man sich auch u nachhaltiges Wissen auf, denn die Anwendungen kann man auch nach dem Wechsel der Arbeitsstelle oder nach dem Studium noch benutzen. Durch das gewonnene Wissen f¨llt es leichter, weiteren Personen zu helfen indem man ihnen diese Software gibt und a sie darin unterst¨tzt[30]. u 17
  • 18. Betriebssysteme Das Betriebssystem hat die Kontrolle uber das Ger¨t. Somit ist ¨ a es nur konsequent, dass man auch ein freies Betriebssystem nimmt. Da bereits alle Anwendungen frei sind ist es ein Leichtes, auf ein freies Betriebssystem umzusteigen. Solche Betriebssysteme sind z.B. Ubuntu, Fedora, OpenSuse, FreeBSD, Haiku und weitere[45]. Internet-Applikationen Verwendet man nur Freie Software und achtet somit auch darauf, dass man selbst die Kontrolle uber seine Daten hat, so ist man bereits sehr ¨ weit. Mit den Zeiten ¨ndern sich jedoch auch die M¨glichkeiten, wie man die Kontrol- a o le verlieren kann. So zeichnet sich ein Trend zu Internet-basierten Applikationen an. Diese b¨rgen eine doppelte Gefahr. Einerseits ist man, wie bei propriet¨rer Softwa- u a re, von einem Hersteller und der Verf¨gbarkeit seines Angebots abh¨ngig. Anderseits u a speichert man seine Daten nicht mehr lokal auf dem eigenen Computer sondern auf demjenigen des Anbieters. Somit hat man keinerlei Kontrolle, was mit den Daten pas- sieren und wie lange diese verf¨gbar sind[3, 16]. Dagegen hilft ein bewusster Umgang u mit solchen Diensten. So soll man sich immer bewusst sein, dass von einem Tag zum anderen eventuell all diese Daten nicht mehr verf¨gbar sind. Weiter hat man keine u Kontrolle dar¨ber, was mit diesen Daten geschieht. F¨r gewisse Anwendungen ist dies u u kein Problem, f¨r alle anderen sollten solche Dienste nicht beansprucht werden. u 18
  • 19. B. Rechtssammlung B.1. CH - StGB - Art 135 Gewaltdarstellungen 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenst¨nde oder Vorf¨hrungen, a u die, ohne schutzw¨rdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausa- u me Gewaltt¨tigkeiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei a die elementare W¨rde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einf¨hrt, u u lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, uberl¨sst oder zug¨nglich ¨ a a macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 1bis Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer Gegenst¨nde oder Vorf¨hrungen nach Absatz 1, soweit sie Gewaltt¨tigkeiten gegen a u a Menschen oder Tiere darstellen, erwirbt, sich uber elektronische Mittel oder sonst wie ¨ beschafft oder besitzt. 2 Die Gegenst¨nde werden eingezogen. a 3 Handelt der T¨ter aus Gewinnsucht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei a Jahren oder Geldstrafe. Mit Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden. B.2. CH - StGB - Art 261bis Rassendiskriminierung Wer ¨ffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, o Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung aufruft, 19
  • 20. wer ¨ffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Ver- o leumdung der Angeh¨rigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind, o wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, f¨rdert oder daran teil- o nimmt, wer ¨ffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Geb¨rden, T¨tlichkeiten oder in anderer Weise o a a eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenw¨rde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert u oder aus einem dieser Gr¨nde V¨lkermord oder andere Verbrechen gegen die Mensch- u o lichkeit leugnet, gr¨blich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht, o wer eine von ihm angebotene Leistung, die f¨r die Allgemeinheit bestimmt ist, einer u Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion ver- weigert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. B.3. CH - URG - Art 24 Archivierungs- und Sicherungsexemplare 1 Um die Erhaltung des Werks sicherzustellen, darf davon eine Kopie angefertigt werden. Ein Exemplar muss in einem der Allgemeinheit nicht zug¨nglichen Archiv auf- a ¨ bewahrt und als Archivexemplar gekennzeichnet werden. 1bis Offentlich zug¨ngliche a Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen und Archive d¨rfen die zur Sicherung u und Erhaltung ihrer Best¨nde notwendigen Werkexemplare herstellen, sofern mit die- a sen Kopien kein wirtschaftlicher oder kommerzieller Zweck verfolgt wird. 2 Wer das Recht hat, ein Computerprogramm zu gebrauchen, darf davon eine Siche- rungskopie herstellen; diese Befugnis kann nicht vertraglich wegbedungen werden. B.4. CH - URG - Art 39 1 Wirksame technische Massnahmen zum Schutz von Werken und anderen Schutz- objekten d¨rfen nicht umgangen werden. u 2 Als wirksame technische Massnahmen im Sinne von Absatz 1 gelten Technologien und Vorrichtungen wie Zugangs- und Kopierkontrollen, Verschl¨sselungs-, Verzerrungs- u und andere Umwandlungsmechanismen, die dazu bestimmt und geeignet sind, uner- 20
  • 21. laubte Verwendungen von Werken und anderen Schutzobjekten zu verhindern oder einzuschr¨nken. a 3 Verboten sind das Herstellen, Einf¨hren, Anbieten, Ver¨ussern oder das sonstige u a ¨ Verbreiten, Vermieten, Uberlassen zum Gebrauch, die Werbung f¨r und der Besitz zu u Erwerbszwecken von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie das Er- bringen von Dienstleistungen, die: a. Gegenstand einer Verkaufsf¨rderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel o der Umgehung wirksamer technischer Massnahmen sind; b. abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Massnahmen nur einen be- grenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben; oder c. haupts¨chlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Um- a gehung wirksamer technischer Massnahmen zu erm¨glichen oder zu erleichtern. o 4 Das Umgehungsverbot kann gegen¨ber denjenigen Personen nicht geltend gemacht u werden, welche die Umgehung ausschliesslich zum Zweck einer gesetzlich erlaubten Verwendung vornehmen. 21
  • 22. Literatur [1] 07.3870 – Motion:Verbot von elektronischen Killerspielen. [Online; Stand 01. November 2010]. 2007. url: http://www.parlament.ch/D/Suche/Seiten/ geschaefte.aspx?gesch_id=20073870#. [2] 09.3422 – Motion:Verbot von Killerspielen. [Online; Stand 01. November 2010]. 2009. url: http://www.parlament.ch/D/Suche/Seiten/geschaefte.aspx? gesch_id=20093422#. [3] Daniel Bachfeld. BSI r¨t von Google Wave ab. [Online; Stand 6. November 2010]. a 2009. url: http : / / www . heise . de / newsticker / meldung / BSI - raet - von - Google-Wave-ab-755861.html. [4] Dunja Batarilo und Richard Stallman. Freie Software ist kein Freibier. [Online; Stand 30. Oktober 2010]. 2008. url: http://www.taz.de/1/zukunft/konsum/ artikel/1/freie- software- ist-kein-freibier/?src=TE&cHash=fa41136 fff. [5] Converting unsupported file types. [Online; Stand 13. November 2010]. 2008. url: https://help.ubuntu.com/8.04/switching/preparing-converting-file- types.html. [6] Chris Coppola und Ed Neelley. Open source - opens learning. 2004. url: www. rsmart.com/assets/OpenSourceOpensLearningJuly2004.pdf. [7] Heike Demmel und Andreas Klug. Open Source im Regenwald. [Online; Stand 30. Oktober 2010]. 2007. url: http://www.heise.de/tp/r4/artikel/24/ 24576/1.html. [8] Deutsches Strafgesetzbuch. [Online; Stand 01. November 2010]. url: http:// www.gesetze-im-internet.de/stgb/. [9] Die Opfer der Apple-Zensur. [Online; Stand 30. Oktober 2010]. 2010. url: http: //www.handelsblatt.com/technologie/mobile- welt/iphone- apps- die- opfer-der-apple-zensur;2563054. [10] Europ¨isches Patent¨bereinkommen. [Online; Stand 01. November 2010]. 2007. a u url: http://www.epo.org/patents/law/legal-texts/epc_de.html. [11] Free Software Foundation Europe. url: http://fsfe.org/index.de.html. [12] FSuB e.V. - Freie Software und Bildung e.V. url: http://fsub.schule.de/. [13] GNU General Public License. [Online; Stand 6. November 2010]. url: http: //www.gnu.org/licenses/gpl.html. 22
  • 23. [14] Google l¨scht Android-App auf Smartphones aus der Ferne. [Online; Stand 30. o Oktober 2010]. 2010. url: http : / / www . heise . de / newsticker / meldung / Google-loescht-Android-App-auf-Smartphones-aus-der-Ferne-Update- 1028907.html. [15] Volker Grassmuck. Freie Software - Zwischen Privat- und Gemeineigentum. [On- line; Stand 21. Oktober 2010]. Bonn, 2004. url: http://freie-software.bpb. de/Grassmuck.pdf. [16] Jens. Docs & Spreadsheets-AGB: Eure Dokumente geh¨ren Google. [Online; o Stand 6. November 2010]. 2007. url: http://www.googlewatchblog.de/2007/ 09/04/docs-spreadsheets-agb-eure-dokumente-gehoeren-google/. [17] Thomas Kretschmann. Samsung will Windows-7-Starter-Edition nicht. [Online; Stand 30. Oktober 2010]. 2009. url: http://www.tomshardware.de/Samsung- Netbook-Windows-7-Starter,news-242641.html. [18] Bernard Lang. Der Kampf um die freie Software. Schweizerisches Jahrbuch f¨r u Entwicklungspolitik. [Online; Stand 30. Oktober 2010]. 2003. url: http://sjep. revues.org/565. [19] linux.com. What happens when a proprietary software company dies? [Onli- ne; Stand 21. Oktober 2010]. 2003. url: http://www.linux.com/archive/ feature/32277. [20] linuxola. Funktionales Computer Recycling. url: http://www.linuxola.org/. [21] Brian Livingston. Microsoft Turns Up The Heat On Windows 2000 Users. [On- line; Stand 21. Oktober 2010]. 2006. url: http://www.informationweek.com/ shared/printableArticle.jhtml?articleID=196700071. [22] Microsoft. Compare OpenOffice.org with Microsoft Office. [Online; Stand 21. Oktober 2010]. url: http : / / sharepoint . microsoft . com / businessproductivity/why-microsoft/pages/openoffice.aspx?WT.mc_id= WM-OO#fbid=PMvYl-14e-k. [23] Glyn Moody. Why Making Money from Free Software Matters. [Online; Stand 21. Oktober 2010]. url: http://www.h- online.com/open/features/Why- Making-Money-from-Free-Software-Matters-985505.html. [24] Offener Brief zur Benutzung von Word-Dateien. url: http : / / www . deshalbfrei.org/offene_Briefe/Word-Dateien. [25] OpenOffice.org. Angebote zu OpenOffice.org - Professioneller Support. [Online; Stand 21. Oktober 2010]. url: http : / / webtools . projects . ooodev . org / support/. [26] Jean Peyratout. Warum Freier Software in Schulen den Vorzug geben? [Online; Stand 4. November 2010]. url: https : / / fsfe . org / projects / education / argumentation.de.html. [27] Playing DVDs. [Online; Stand 13. November 2010]. 2010. url: https://help. ubuntu.com/10.10/musicvideophotos/C/video-dvd.html. 23
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