1. Diplom-Finanzwirt (FH)
Dr. Carsten Weerth BSc LLM (Com.) MA
1
Steuerliches Vollstreckungsverfahren
Gegenstand und Abgrenzung zum zivilrechtlichen Vollstreckungsverfahren
Begriff
„Vollstreckung bedeutet Einsatz hoheitlicher (staatlicher) Machtmittel zur Durch-
setzung von förmlich festgesetzten Ansprüchen, die nicht freiwillig erfüllt werden.“1
Diese Definition gilt sowohl für das steuerliche als auch das zivilrechtliche Voll-
streckungsverfahren.
Abgrenzung
„Während im Zivilrecht derartige Ansprüche über das Gericht geltend gemacht und
verfolgt werden müssen, erfolgt die Zwangsvollstreckung auf Grund öffentlich-
rechtlicher Ansprüche über eigene Vollstreckungsbehörden der Verwaltung.“2
Voraussetzungen
Zivilrecht (über das Gericht):
- Titel
- Klausel
- Urkunde
Öffentliches Recht / Steuerrecht (AO) – eigene Vollstreckungsbehörde (FA/HZA)
- Verwaltungsakt
- Steueranmeldung
1
Vgl. Sikorski/Wüstenhöfer, AO, 2003, Rn. 700.
2
Vgl. Sikorski/Wüstenhöfer, AO, 2003, Rn. 700.
2. Diplom-Finanzwirt (FH)
Dr. Carsten Weerth BSc LLM (Com.) MA
2
Zivilrechtliches Vollstreckungsverfahren/Zwangsvollstreckung
Das zivilrechtliche Vollstreckungsverfahren richtet sich nach der Zivilprozessordnung
(ZPO), §§ 704-915 ZPO nach Durchführung des Mahnverfahrens, §§ 688-703 ZPO.
„Mit dem gerichtlichen Zwangsvollstreckungsverfahren stellt der Staat einem privaten
Gläubiger seine Einrichtungen (Gericht, Gerichtsvollzieher) zur Verfügung, um
Ansprüche, die nicht freiwillig entrichtet werden, durchzusetzen. Voraussetzungen für
den Beginn der Zwangsvollstreckung im Zivilrecht ist, dass
1. ein Vollstreckungstitel.
2. eine Vollstreckungsklausel und
3. die Zustellung von Titel und Klausel vorliegen.“3
Steuerliches Vollstreckungsverfahren
Das steuerliche Vollstreckungsverfahren richtet sich nach der AO, §§ 249 – 346 AO.
„Das Besteuerungsverfahren wird grds. dadurch eingeleitet, dass das Finanzamt
[oder Hauptzollamt]
- die Besteuerungsgrundlagen ermittelt (Ermittlungsverfahren),
- die Steuern auf Grund der Ermittlung […] durch […] Steuerbescheid festsetzt
(Festsetzungsverfahren),
- die festgesetzten Steuern vereinnahmt (Erhebungsverfahren),
- die Steuern beitreibt, wenn der Steuerpflichtige nicht freiwillig zahlt (Voll-
streckungsverfahren) […]
Die Finanzbehörden führen die Vollstreckung ihrer Ansprüche als Teil des Besteuer-
ungsverfahrens in eigener Zuständigkeit durch. Sie entscheiden selbst über das
Bestehen des Anspruchs und seine Vollstreckbarkeit und führen die einzelnen
Vollstreckungsmaßnahmen weitgehend selbst aus.“4
Quellen und weiterführende Hinweise
Sikorski/Wüstenhöfer, AO, München, 2003, Rn. 700 ff.
3
Vgl. Sikorski/Wüstenhöfer, AO, 2003, Rn. 701.
4
Vgl. Sikorski/Wüstenhöfer, AO, 2003, Rn. 702.
3. Diplom-Finanzwirt (FH)
Dr. Carsten Weerth BSc LLM (Com.) MA
2
Zivilrechtliches Vollstreckungsverfahren/Zwangsvollstreckung
Das zivilrechtliche Vollstreckungsverfahren richtet sich nach der Zivilprozessordnung
(ZPO), §§ 704-915 ZPO nach Durchführung des Mahnverfahrens, §§ 688-703 ZPO.
„Mit dem gerichtlichen Zwangsvollstreckungsverfahren stellt der Staat einem privaten
Gläubiger seine Einrichtungen (Gericht, Gerichtsvollzieher) zur Verfügung, um
Ansprüche, die nicht freiwillig entrichtet werden, durchzusetzen. Voraussetzungen für
den Beginn der Zwangsvollstreckung im Zivilrecht ist, dass
1. ein Vollstreckungstitel.
2. eine Vollstreckungsklausel und
3. die Zustellung von Titel und Klausel vorliegen.“3
Steuerliches Vollstreckungsverfahren
Das steuerliche Vollstreckungsverfahren richtet sich nach der AO, §§ 249 – 346 AO.
„Das Besteuerungsverfahren wird grds. dadurch eingeleitet, dass das Finanzamt
[oder Hauptzollamt]
- die Besteuerungsgrundlagen ermittelt (Ermittlungsverfahren),
- die Steuern auf Grund der Ermittlung […] durch […] Steuerbescheid festsetzt
(Festsetzungsverfahren),
- die festgesetzten Steuern vereinnahmt (Erhebungsverfahren),
- die Steuern beitreibt, wenn der Steuerpflichtige nicht freiwillig zahlt (Voll-
streckungsverfahren) […]
Die Finanzbehörden führen die Vollstreckung ihrer Ansprüche als Teil des Besteuer-
ungsverfahrens in eigener Zuständigkeit durch. Sie entscheiden selbst über das
Bestehen des Anspruchs und seine Vollstreckbarkeit und führen die einzelnen
Vollstreckungsmaßnahmen weitgehend selbst aus.“4
Quellen und weiterführende Hinweise
Sikorski/Wüstenhöfer, AO, München, 2003, Rn. 700 ff.
3
Vgl. Sikorski/Wüstenhöfer, AO, 2003, Rn. 701.
4
Vgl. Sikorski/Wüstenhöfer, AO, 2003, Rn. 702.