Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Matzke der Kanzlei Goldenstein & Partner zeigt auf, welche Haftungsrisiken Geschäftsführer, Vorstände und leitende Angestellte haben und wie diese minimiert werden können.
Goldenstein & Partner - Wolfgang Matzke - Haftung von Entscheidern
1. 1
Haftung von Entscheidern
Welche Haftungsrisiken haben Geschäftsführer, Vorstände und
leitende Angestellte und wie können diese minimiert werden?
BAP-Regionaltreffen Ost
Berlin am 14.04.2016
Rechtsanwalt Wolfgang Matzke
3. Goldenstein & Partner
– Gründung 1992 durch Rechtsanwalt Claus J. Goldenstein
– Internationale Wirtschaftskanzlei mit Standorten in
- Potsdam
- Berlin
- Hamburg
- Stettin / Polen
- Posen / Polen
- Breslau / Polen
- St. Petersburg / Russland
- Über 100 Mitarbeiter in der Gruppe mit steigender Tendenz
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4. Unser Leistungsspektrum
Rechtsberatung
• Arbeitsrecht (Kollektiv- und Individualarbeitsrecht), Dienstrecht,
Vertragsgestaltungen
• Gesellschaftsrecht, Haftungsrecht
• Merger & Akquisitions
• Transportrecht
• Unternehmensnachfolge und Erbrecht
• Immobilien- und Baurecht
• Insolvenzrecht
• Wettbewerbsrecht
• Urheber- und Markenrecht
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5. Unser Leistungsspektrum
Steuerberatung / Unternehmensberatung
• Steuergestaltungen
• Unternehmensbewertungen
• Sanierungs- sowie sonstige betriebswirtschaftliche Gutachten
• Betriebswirtschaftliche und finanzielle Unternehmensplanung
• Wirtschaftlichkeits- und Rentabilitätsanalysen
• Schwachstellenanalyse und Sanierungsberatung
• Begleitung von Restrukturierungsprozessen
• Existenzgründungsberatung (z. B. BAFA-Gründercoaching)
• Turn-Around-Beratung bei Unternehmen in der Krise
• Beratung zum Markteintritt in Osteuropa (Russland, Polen)
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6. 6
A. Haftungsrisiken
B. Sorgfaltspflicht der Geschäftsführung
C. Haftung der Geschäftsleitung
D. Haftung des faktischen Geschäftsführers
E. Verjährung
F. Entlastung
G. Haftung des Gesellschafters und des Vorstandes
H. Haftung des Aufsichtsrats
I. Haftung leitender Angestellter
J. Haftung in der Krise
K. Insolvenzantragspflicht
L. Verantwortlichkeit gegenüber Dritten
M. Strategien zur Haftungsvermeidung
N. Exkurs: D&O-Versicherung
O. Weitere Versicherungen
P. 10 Goldene Regeln zur Haftungsvermeidung
Gliederung
8. 8
B. Sorgfaltspflicht der Geschäftsführung
(gegenüber der Gesellschaft)
Geschäftsführer:
Sorgfalt eines ordentlichen
Geschäftsmannes (§ 43 GmbHG)
Geschäftsleitung:
Sorgfalt einer ordentlichen und
gewissenhaften Geschäftsführung
(Vorstand: § 93 AktG, Aufsichtsrat: §§ 116, 93 AktG)
9. 9
B. Sorgfaltspflicht der Geschäftsführung
(gegenüber der Gesellschaft)
Business Judgment Rule:
Keine Pflichtverletzung, wenn das
Vorstandsmitglied bei einer unterneh-
merischen Entscheidung vernünftigerweise
annehmen durfte, auf der Grundlage ange-
messener Information zum Wohle der
Gesellschaft zu handeln (§ 93 Abs. 1 Satz
AktG). Dies gilt für andere Rechtsformen
entsprechend.
10. 10
B. Sorgfaltspflicht der Geschäftsführung
(gegenüber der Gesellschaft)
Wichtig!
Geschuldet wird kein bestimmter Erfolg,
sondern eine branchen-, größen- und
situationsadäquate Bemühung, d.h. die
fachlich einwandfreie, gesicherte
betriebswirtschaftlichen Erkenntnisse
berücksichtigende Leitung des
Unternehmens.
11. 11
Sorgfaltsmaßstab
– Geschäftsführung hat unternehmerischen weiten
Ermessensspielraum, dazu gehört auch das bewusste
Eingehen geschäftlicher Risiken und die Gefahr von
Fehlbeurteilungen (vgl. BGHZ 135, 244, 253) § 43 GmbHG
begründet keine Haftung für wirtschaftlichen Misserfolg (vgl.
OLG Koblenz, 23.12.2014, 3 U 1544/13)
– Haftung kommt in Betracht, wenn die Grenzen des
verantwortungsbewussten unternehmerischen Handelns
schuldhaft deutlich überschritten werden
B. Sorgfaltspflicht der Geschäftsführung
(gegenüber der Gesellschaft)
12. 12
Sorgfaltsmaßstab
– Geschäftsführer ist verpflichtet, für rechtmäßiges Verhalten der
Gesellschaft Sorge zu tragen
– Geschäftsführer hat sich strikt innerhalb der Grenzen des
gesellschaftsvertraglich bestimmten
Unternehmensgegenstandes zu halten
– kein Ermessensspielraum bei Geschäften mit nahen
Angehörigen und nahestehenden Gesellschaften
B. Sorgfaltspflicht der Geschäftsführung
(gegenüber der Gesellschaft)
13. 13
Sorgfaltsmaßstab
– Beweislastumkehr
• Geschäftsführer muss nachweisen, dass das Geschäft für die
Gesellschaft sinnvoll gewesen ist
• Gesellschaft muss lediglich Schaden darlegen und die
Verursachung durch ein Verhalten des Geschäftsleiters in dessen
Pflichtenkreis beweisen, das überhaupt als pflichtwidrig in Betracht
kommt, sich als „möglicherweise“ pflichtwidrig darstellt (vgl. OLG
Nürnberg, 28.10.2014, 12 U 567/13, Reisekostenerstattung)
B. Sorgfaltspflicht der Geschäftsführung
(gegenüber der Gesellschaft)
14. 14
Sorgfaltsmaßstab
Übernahme von Risiken:
Es muss im Regelfall wahrscheinlich sein, dass sich das in
Frage stehende Verhalten als für die Gesellschaft vorteilhaft
erweist.
B. Sorgfaltspflicht der Geschäftsführung
(gegenüber der Gesellschaft)
15. 15
C. Haftung der Geschäftsleitung
• Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzten, sind der
Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstandenen
Schadens verpflichtet (§ 93 II 2 AktG).
• Ist strittig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und
gewissenhaften Geschäftsleiters angewendet haben, so trifft
sie die Beweislast (§93 IV 1 AktG).
• Haftungsbeschränkungsvereinbarungen zugunsten der
Vorstandsmitglieder sind nach h. M. angesichts § 93 IV 3 AktG
nichtig (anders bei GmbH-Geschäftsführern).
16. C. Haftung der Geschäftsleitung
Organhaftung in der AG
(LG München I, 10.12.2013, „Siemens/Neubürger“)
Die Einrichtung eines mangelhaften Compliance-Systems und die
unzureichende Überwachung eines bestehenden Compliance-Systems
stellen Pflichtverletzungen dar.
§ 92 Abs. 2 AktG konkretisiert die Überwachungspflicht des Vorstandes
dahin, dass ein Überwachungssystem installiert werden muss, welches
geeignet ist, bestandsgefährdende Entwicklungen frühzeitig zu erkennen
16
17. C. Haftung der Geschäftsleitung
Organhaftung in der AG
(LG München I, 10.12.2013, „Siemens/Neubürger“, n. rkr.)
Aus dem Grundsatz der Gesamtverantwortung der Vorstandsmitglieder
folgt, dass ein Vorstandsmitglied auch dann haftet, wenn im Ressort eines
Vorstandskollegen etwas versäumt wird und dieses Ressort, wie z.B. die
Compliance, eine für das Unternehmen überragende Bedeutung hat oder
wenn es gegen die Pflichtverletzung eines anderen Vorstandsmitglieds
nicht einschreitet
17
18. 18
C. Haftung der Geschäftsleitung
Grundsatz:
Für Fehlverhalten des Personals haftet
der Geschäftsführer an sich nicht,
aber:
Haftung bei mangelhafter Organisation
und unzureichender Überwachung
19. 19
C. Haftung der Geschäftsleitung
Vorsicht bei Gesamtschuldnerstellung!
Vorstand haftet aus Verletzung seiner Überwachungspflichten
als
Gesamtschuldner neben einem Arbeitnehmer
(z. B. bei Organisationsverschulden, Auswahlverschulden,
Überwachungsverschulden)
20. 20
C. Haftung der Geschäftsleitung
Haftung bei mehreren Geschäftsführern:
• Prinzip der Gesamtverantwortung
• Einschränkbar bei Zuständigkeitsverteilung nach Geschäftsbereichen
durch Satzung oder Gesellschafterbeschluss, es bleiben aber
Informations- und Überwachungspflichten, rein faktische Arbeitsteilung
lässt das Prinzip der Gesamtverantwortlichkeit unberührt
• z. B. Pflicht, Jahresabschluss selbständig zu prüfen, bleibt, weil es
sich bei dessen Aufstellung um eine allen Geschäftsführern
obliegende Aufgabe handelt
21. 21
C. Haftung der Geschäftsleitung
• Keine Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Kartellrechtsbußen des
Unternehmens (LAG Düsseldorf, 20.01.2015, 16 Sa 459/14, n. rkr.
Schienenkartell):
Die vom Bundeskartellamt verhängten Bußgelder von 103 Mio. € und
88 Mio. € wegen rechtswidriger Kartellabsprachen beim Vertrieb von
Schienen sind gegenüber dem Geschäftsführer nicht erstattungsfähig.
Dies ergibt sich aus der Funktion der Unternehmensgeldbuße, die den
durch den Kartellverstoß erzielten Vorteil beim Unternehmen
abschöpfen will, was beim Weiterreichen an den Geschäftsführer
unterlaufen würde.
ABER: Grundsätzlich stellen Geldbußen einen erstattungsfähigen
Schaden dar.
22. 22
C. Haftung der Geschäftsleitung
Einhaltung der Satzung
– Verstoß gegen Kompetenzregelung in der Satzung
– Geschäfte außerhalb des Satzungszwecks
23. C. Haftung der Geschäftsleitung (gegenüber
der Gesellschaft)
Beispiele aus der Rechtsprechung für Verstöße gegen § 43
GmbHG
- Beeinträchtigung des Stammkapitals durch Veräußerung von
Vermögensgegenständen an ein insolventes Unternehmen
- Kauf einer Datenverarbeitungsanlage ohne funktionierende
Software
- unzureichende Beteiligungsüberwachung
- unzulängliche Buchführung
23
24. 24
C. Haftung der Geschäftsleitung
Beispiele aus der Rechtsprechung für Verstöße gegen
§ 43 GmbHG
– Überweisung einer Anzahlung nach Hongkong ohne dass die
vertraglich vereinbarten Verschiffungsdokumente vorlagen
– nicht rechtzeitige Geltendmachung eines Freistellungs-
anspruchs gegen einen Gesellschafter / Verjähren lassen von
Forderungen der Gesellschaft
– Darlehen an Briefkastenfirma ohne Sicherheiten
– Veruntreuungen erleichterndes Organisationsverschulden (OLG
Koblenz GmbHR 1991, 416)
25. 25
C. Haftung der Geschäftsleitung
Beispiele aus der Rechtsprechung für Verstöße gegen
§ 43 GmbHG
– Ohne Absicherung (Vertragserfüllungs- oder Avalbürgschaften)
geleistete Anzahlungen entsprechen nicht den Gepflogenheiten
eines ordentlichen Kaufmanns (OLG Koblenz, 23.12.2014, 3 U 1544/13 =
GmbHR 2015, 357)
26. 26
C. Haftung der Geschäftsleitung
Beispiele aus der Rechtsprechung für Verstöße gegen
§ 43 GmbHG
– Verschwendung von Gesellschaftsvermögen („corporate waste“)
(LG Potsdam vom 25.03.2013, Az. 8 C 87/12)
– Abschluss unsinniger Verträge
(z. B. mit ungeeignetem Berater)
(BGH NJW 1997, 741 und LG Potsdam vom 25.03.2013, Az. 8 C
87/12); aber Auswahlermessen bzgl. Berater, keine
Pflichtwidrigkeit wenn Geschäftsführer
annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information
zum Wohle der Gesellschaft zu handeln (BGH 18.06.2013, II 2 R
86/11)
27. 27
C. Haftung der Geschäftsleitung
Beispiele aus der Rechtsprechung für Verstöße gegen
§ 43 GmbHG
– Ausnutzen der Geschäftsführerposition zu
eigenen Zwecken (BGH WM 1991, 2140)
28. 28
C. Haftung der Geschäftsleitung
Beispiele aus der Rechtsprechung für Verstöße gegen
§ 43 GmbHG
– Falschbuchung, Fälschung von Abrechungsbelegen,
unrichtige Bilanzerstellung
– Nichtgeltendmachung von Forderungen der Gesellschaft
(OLG Celle NZG 1999, 1161)
– Begleichung nicht fälliger Verbindlichkeiten
– Geheimhaltung mitteilungsbedürftiger Tatsachen
(BGHZ 20, 239, 246 f.)
29. 29
C. Haftung der Geschäftsleitung
Beispiele aus der Rechtsprechung für Verstöße gegen
§ 43 GmbHG
– ABER: Keine Verletzung von Geschäftsführerpflichten bei
Stellung als treuhänderischer Alleingesellschafter (OLG
Brandenburg, 27.01.2015, 6 U 76/13)
30. C. Haftung der Geschäftsleitung
• Persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen
Verstoß gegen interne Zuständigkeitsregeln für Organe
(OLG Naumburg, 23.01.2014, 2 U 57/13)
• GmbH & Co. KG: Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH
haftet nach § 43 III GmbHG für nach § 30 GmbHG verbotene
Auszahlungen aus dem Vermögen der KG an einen
Gesellschafter der Komplementär-GmbH gegenüber der KG.
30
31. C. Haftung der Geschäftsleitung
Eine verbotene Auszahlung liegt vor, wenn dadurch das
Vermögen der GmbH unter die Stammkapitalziffer sinkt oder
eine bilanzielle Überschuldung vertieft wird (BGH, 09.12.2014, II Z R
360/13)
31
32. C. Haftung der Geschäftsleitung (Außenhaftung)
Persönliche Haftung, wenn der Wettbewerbsverstoß auf einem Verhalten
beruht, dass nach seinem äußeren Erscheinungsbild und mangels
abweichender Feststellungen dem Geschäftsführer anzulasten ist:
- allgemeines Konzept der Kundenwerbung
(BGH, 30.06.2011, 1 ZR 157/10)
- Inhalt einer Presseerklärung, in der Geschäftsführer selbst
zu Worte kam
(BGH, 17.08.2011, 1 ZR 108/09)
- Internetauftritt des Unternehmens
(BGH, 19.04.2012, 1 ZR 86/10).
32
33. C. Haftung der Geschäftsleitung (Außenhaftung)
Persönliche Haftung für Wettbewerbsverstoß der Gesellschaft, wenn
Geschäftsführer die Rechtsverletzung selbst begangen oder in
Auftrag gegeben hat (BGH WRP 1985, 694).
Außenhaftung:
Keine generelle Geschäftsführerhaftung für unlautere
Wettbewerbshandlungen (BGH, 18.06.2014, 1 ZR 242/12)
Persönliche Haftung nur, wenn der Geschäftsführer an unlauteren
Wettbewerbshandlungen persönlich beteiligt war oder er ein auf
Geschäftsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst ins
Werk gesetzt hat.
33
34. C. Haftung der Geschäftsleitung (Außenhaftung)
Weitere Geschäftsführer, die nach der internen Geschäftsverteilung nicht
für das operative Geschäft zuständig sind, haften im Hinblick auf die
Präsenz des operativ verantwortlichen Geschäftsführers nicht neben
diesem.
„Haftung“ aufgrund verzögerter Gutachteneinholung (BGH, 27.03.2012, I
ZR 171/10):
Geschäftsführer wird von Insolvenzverwalter einer GmbH wegen
Zahlungen bei bestehender Insolvenzreife gemäß 15a InsO (bzw. § 64 I
GmbH a.F.) in Anspruch genommen.
34
35. C. Haftung der Geschäftsleitung (Außenhaftung)
Keine Exkulpation durch Gutachteneinholung, da Gutachtenauftrag nicht
spezifisch zum Vorliegen einer Insolvenzantragspflicht und
Geschäftsführer nicht auf unverzügliche Mitteilung des
Prüfungsergebnisses eingewirkt hat, Verstreichenlassen von 2 bis 3
Monaten nicht akzeptabel.
Keine Haftung der Geschäftsführer bei markenrechtlichem Verstoß der
Gesellschaft, wenn sie sich dauerhaft im Ausland befinden (OLG
Hamburg, 28.02.2013, 3 U 136/11)
35
36. C. Haftung der Geschäftsleitung (Außenhaftung)
Keine Außenhaftung von Vorstandsmitgliedern wegen fehlerhafter
Beratung in Anlagegeschäften durch Anlageberater der AG (OLG
Schleswig, 23.05.2013, 5 U 140/13):
- Anders, wenn erkannte systematische Falschberatung
nicht unterbunden wurde (Verletzung der Aufsichts- und
Unternehmensleitungspflicht) oder wenn keine organisa-
torischen Maßnahmen zur Sicherstellung ordnungsgemäßer
Beratung geschaffen wurden.
36
37. C. Haftung der Geschäftsleitung
(Außenhaftung)
BGH, 19.03.2013, VI ZR 56/12:
Das „Stehenlassen“ von Forderungen als „Geldeinlagen“ ist als
Bankgeschäft zu klassifizieren und mangels Genehmigung
durch die BaFin als schuldhaft pflichtwidrig anzusehen, so dass
die Geschäftsführer den Einlage-Gebern im Wege der
Außenhaftung nach § 823 II BGB i.V.m. §§ 32 I 1, 54 I Nr. 2,
KWG (Gesetz über das Kreditwesen) haften („Winzergelder“):
37
38. C. Haftung der Geschäftsleitung (Außenhaftung)
BGH, 19.03.2013, VI ZR 56/12:
Weinkellerei vereinbarte mit zuliefernden Winzern die
Verkaufserlöse für die gelieferten Weintrauben nicht
vollständig auszuzahlen, sondern teilweise als „Einlagen“
einzubehalten und mit 5 % zu verzinsen und mit den
Geldern zu wirtschaften (2,5 Mio Euro Winzergelder
von über 50 Winzern im Jahr 2007).
Bankübliche Sicherheiten wurden nicht vorgehalten. Weinkellerei ging in
Insolvenz. Die Verluste machten die Winzer gegen die Geschäftsführer der
Weinkellerei persönlich geltend.
38
39. C. Haftung der Geschäftsleitung (Außenhaftung)
Tritt ein Geschäftsführer/Vorstand über Jahre hinweg unter
einer nicht existenten AG im Rechtsverkehr auf und erweckt
er so den Eindruck eines nicht existenten Unternehmerver-
bandes, so ist sein Handeln für die nicht existente AG
nicht der GmbH als unternehmensbezogenes Geschäft
zuzurechnen.
Vielmehr haftet der Handelnde entsprechend § 179 BGB
persönlich für die nicht existente AG (OLG Stuttgart, 30.09.2013,
5 U 50/13).
39
40. 40
D. Haftung des faktischen Geschäftsführers
Der faktische Geschäftsführer haftet wie ein Geschäftsführer.
OLG Hamm, 28.02.2014, A2 I – 9 U 152/13:
Für die deliktische Haftung als faktischer Geschäftsführer ist es
ausreichend, dass der Betreffende nach dem
Gesamterscheinungsbild seines Auftretens durch
41. 41
D. Haftung des faktischen Geschäftsführers
eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des
rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, die
Geschicke der Gesellschaft maßgeblich in die Hand genommen
hat.
Der faktische Geschäftsführer einer GmbH kann Täter einer
Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO sein (BGH
18.12.2014, 4 StR 323/14 und 4 StR 324/14 = BB 2015, 396).
42. 42
E. Verjährung
Ansprüche gem. § 43 GmbHG, einschließlich
solcher aus Dienstverträgen verjähren gem.
§ 43 Abs. 4 GmbHG bzw. § 93 Abs. 6 AktG
nach fünf Jahren, im Falle börsennotierter
Gesellschaften nach 10 Jahren.
43. 43
• Billigung der Geschäftsführung und
Ausdruck von Vertrauen für die Zukunft
• Umfang der Entlastungswirkung beschränkt sich auf
diejenigen Tatsachen, die aus den von den
Geschäftsführern vorgelegten Unterlagen
ersichtlich sind, oder über die der Geschäftsführer
berichtete
F. Entlastung
44. 44
G. Haftung des Gesellschafters
Treuepflicht der Gesellschafter:
• verfestigte Geschäftschancen der Gesellschaft
dürfen nicht für eigene Zwecke genutzt werden
• für beherrschende Mehrheitsgesellschafter u. U.
Wettbewerbsverbot (Ausgestaltung der Satzung)
• auch der einzige Gesellschafter handelt rechtswidrig,
wenn er den Geschäftsführer zu nach § 43 Abs. 3
GmbHG unzulässigen Verhaltensweisen anweist
(stammkapitalbeeinträchtigende Zahlungen)
45. G. Haftung des Vorstandes
Keine Enthaftung des AG-Vorstandes durch formlose
Zustimmung der Alleinaktionärin (OLG Köln, 25.10.2012, 18 U 37/12)
AG beschäftigte und vergütete jahrelang eine Mitarbeiterin, die nicht für die
Gesellschaft tätig war, sondern als Haushaltshilfe bei der Gesellschaft
nachstehenden Dritten.
Diese Handhabung durch den Vorstand erfolgte von Anfang an mit
Kenntnis und Billigung der Alleinaktionärin.
Enthaftung nur nach § 93 IV AktG, also nur durch Hauptversammlungs-
beschluss möglich und wirksam. Formlose Zustimmung begründet auch
nicht den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung.
45
46. 46
H. Haftung des Aufsichtsrats
• Überwachung der Geschäftsführung
• unter anderem Außenhaftung
47. 47
H. Haftung des Aufsichtsrats
BGH vom 01.12.2008
Grundsatz:
verbotene Einlagenrückgewähr i.S.v. § 57 I AktG liegt
nicht vor bei vollwertigem Gegenleistungs- oder
Rückgewähranspruch
Aber:
Verpflichtung zu laufender Überwachung der
Werthaltigkeit („Frühwarnsystem“)
48. 48
- ARAG-Urteil des BGH vom 21. April 1997
Ausgangsposition:
Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der AG gegen den
Vorstand obliegt nach §§ 111 I, 112 AktG dem Aufsichtsrat. Hingegen ist der
Vorstand nach §§ 76 I, 78 AktG dafür zuständig, Schadensersatzansprüche der
AG gegen den Aufsichtsrat geltend zu machen.
Grundsatz:
Pflicht des AR Schadensersatzansprüche der AG gegenüber dem Vorstand
eigenverantwortlich zu prüfen und wenn er zu der Erkenntnis gelangt, dass der
AG Ansprüche zustehen, hat er diese grundsätzlich zu verfolgen.
H. Haftung des Aufsichtsrats
49. 49
- ARAG-Urteil des BGH vom 21. April 1997
Wenn der AR aufgrund einer sorgfältigen Prozessrisikoanalyse … zu dem
Ergebnis kommt, dass nach aller Voraussicht … gerichtlich durchsetzbare
Ansprüche gegen den verantwortlichen Vorstand bestehen, so hat er aufgrund
seiner gesetzlichen Aufgabe – den Vorstand zu überwachen und Schaden
von der Gesellschaft fernzuhalten – dafür zu sorgen, dass der Vorstand
seiner … Verpflichtung zum Schadenersatz nachkommt und im Weigerungsfall
Klage zu erheben. U. U. ist aber auch ein Absehen der Verfolgung von
Schadensersatzansprüchen pflichtgemäß: Grundsätzliche Verfolgungspflicht
des Aufsichtsrats (ausnahmsweise nicht, wenn gewichtige Gründe des
Gesellschaftswohls dagegen sprechen und diese Umstände die Gründe,
H. Haftung des Aufsichtsrats
50. 50
die für eine Rechtsverfolgung sprechen, überwiegen oder ihnen zumindest
gleichwertig sind. Beispiele: Interesse am Verbleib des Vorstandsmitglieds im Amt,
Gefahr der Inanspruchnahme der Gesellschaft durch Dritte, Gefahr des
Reputationsschadens, Schwere/Verschuldensgrad der Verfehlung
Der Zustimmung der HV bedarf es nicht.
Aber: Sobald neue Umstände auftreten und der Anspruch noch nicht verjährt ist, hat
der AR die Angelegenheit erneut aufzugreifen und zu überprüfen, ob die
Nichtverfolgung nach wie vor dem Gesellschaftsinteresse entspricht (vgl. OLG
Stuttgart, Urteil vom 08.07.2015, 20 U 2/14). Außerdem ist eine anlassunabhängige
erneute Prüfung vor Verjährungseintritt erforderlich (vgl. Habersack, NZG 2016,
321, 326).
H. Haftung des Aufsichtsrats
51. 51
Der AR hat ferner die Möglichkeit, die Nichtverfolgungsentscheidung der
HV vorzulegen. Ein die Nichtverfolgung billigender Beschluss der HV hat
die Enthaftung des AR zur Folge (§§ 116 S. 1, 93 IV 1 AktG).
H. Haftung des Aufsichtsrats
52. 52
Der AR hat ferner die Möglichkeit, die Nichtverfolgungsentscheidung der
HV vorzulegen (str.). Ein die Nichtverfolgung billigender Beschluss der HV
hat die Enthaftung des AR zur Folge (§§ 116 S. 1, 93 IV 1 AktG).
H. Haftung des Aufsichtsrats
53. H. Haftung des Aufsichtsrats
Ist die von einem Vorstandsmitglied begangene Straftat gleichzeitig eine
Pflichtverletzung gegenüber der AG, muss entsprechend § 93 IV 3 AktG die
Hauptversammlung der Übernahme durch die Gesellschaft zustimmen.
Die AR kann die Übernahme einer Strafsanktion durch die AG nicht wirksam
beschließen. Die in der Übernahme der Sanktion liegende Schädigung der
Gesellschaft geht über das einem AR zum Wohle der Gesellschaft mögliche
Absehen von der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen hinaus. Mit der
Zahlung füge der Aufsichtsrat der AG bewusst einen Vermögensnachteil zu.
Das Vermögen der Gesellschaft steht wirtschaftlich aber nicht dem AR sondern
den Aktionären zu.
Anders nur, wenn die Straftat nicht gleichzeitig eine Pflichtverletzung
gegenüber der AG war. (BGH, 08.07.2014, II ZR 174/13)
53
54. H. Haftung des Aufsichtsrats
Auf Grund der Sperrfrist des § 93 IV 3 AktG darf die Zustimmung der
Hauptversammlung erst nach einer Sperrfrist von drei Jahren erfolgen.
AR-Mitglieder trifft eine Vermögensbetreuungspflicht, wenn sie ihre
Vergütung unter bewusstem Verstoß gegen § 113 AktG abrechnen, liegt
Untreue gem. § 266 StGB vor.
Die Pflicht zur Überwachung des Vorstandes beinhaltet auch die Pflicht,
den Vorstand nicht zu unrechtmäßigen Handlungen zu veranlassen, etwa
wenn eine Mitarbeiterin zu unrechtmäßiger Auszahlung durch den AR
veranlasst wird (hier: Sitzungsgelder für Termine, an denen keine AR-
Sitzungen stattfanden).
(OLG Braunschweig, 14.06.2014, Ws 44/12):
54
55. 55
I. Haftung leitender Angestellter
Für leitende Angestellte gelten die Haftungs-
erleichterungen des Bundesarbeitsgerichts für
Arbeitnehmer
– somit keine Haftung bei leichter Fahrlässigkeit
– Haftungsteilung bei mittlerer Fahrlässigkeit
56. 56
I. Haftung leitender Angestellter
– aber volle Haftung bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz
– leitende Angestellte haben Vorkehrungen für den Fall
ihrer Abwesenheit zu treffen und sie sind in besonderem
Maße von dem Vertrauen der Geschäftsführung
abhängig, was für das Kündigungsrecht von Bedeutung
ist
– insgesamt haben sie erhöhte Rechenschafts-, Prüfungs-,
Warnungs- und Überwachungspflichten
57. 57
J. Haftung in der Krise
• Nach § 64 GmbHG (§15 InsO) sind Geschäftsführer der
Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die
nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder
nach Eintritt der Überschuldung geleistet werden. Dies gilt
nicht für Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der
Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind.
Hat der Geschäftsführer nicht die notwendige Fach- und
Sachkunde, muss er externen Rat in Anspruch nehmen. Er
hat dazulegen, wie er sich um die finanzielle Situation der
Gesellschaft gekümmert hat (vgl. OLG Koblenz,
23.12.2014, 3 U 1544/13).
58. 58
J. Haftung in der Krise
• Konflikt zwischen Maßnahmen zur Kapitalerhaltung und zur
Unternehmensfortführung
• MoMiG: Haftungsverschärfung, d.h. Haftung bereits für
Zahlungen, die Insolvenzreife verursachen
(„Ausplünderung“)
• BGH, 16.03.2009: Zahlungsverbot gilt bereits ab
Insolvenzreife (§ 64 S. 1 GmbHG,§ 92 II S. 1 AktG)
• strafbewehrte Pflicht zur Verlustanzeige gegenüber den
Gesellschaftern
59. 59
K. Insolvenzantragspflicht
• verpflichtet ist jedes Mitglied des Vertretungsorgans,
bei Führungslosigkeit auch jeder Gesellschafter
• Antragsfrist: 3 Wochen, keine Hemmung
• Strafandrohung, wenn Antrag nicht, nicht richtig oder
nicht rechtzeitig gestellt
• Unter Umständen kein Verschulden bei
Gutachteneinholung durch die Geschäftsführung
60. 60
K. Insolvenzantragspflicht
• Zahlungsunfähigkeit
– liquide Mittel reichen nicht zur Erfüllung der fälligen
Verbindlichkeiten (90 %)
– Abgrenzung zur Zahlungsstockung und
Zahlungsunwilligkeit
• Überschuldung
– Vergleich Vermögen / Verbindlichkeiten
– Fortführungsprognose
61. 61
K. Insolvenzantragspflicht
• Beispiel für Insolvenzverschleppungshaftung:
Vorstandsmitglieder der Konzernholding haften wenn
Tochtergesellschaften weiter in den Cash-Pool des Konzerns
einzahlen, aber keine werthaltigen Erstattungsansprüche
dafür erhalten, weil bereits Zahlungsunfähigkeit eingetreten
und noch kein Insolvenzantrag für die Konzernmutter gestellt
worden ist (OLG Düsseldorf vom 20.12.2013 ( I-17 U 51/12,
Babcock Borsig).
62. 62
L. Verantwortlichkeit gegenüber Dritten (Insolvenz)
• Altschulden
– Massesicherungspflicht:
• Grundsatz: Zahlungseinstellung
• Ausnahme: Vereinbarkeit mit Sorgfaltspflicht
• Eingehung neuer Verbindlichkeiten
– Gefahr des Eingehungsbetruges
Achtung!
bei langjährigen Geschäftsbeziehungen u. U. Hinweispflicht
63. 63
L. Verantwortlichkeit gegenüber Dritten (Insolvenz)
• Grenzen der Haftung
Hat eine insolvenzreife GmbH die von ihr geschuldete vertragliche
Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht und ist dadurch die
Schädigung des Vermögens des Vertragspartners der GmbH durch
deliktisches Handeln eines Dritten begünstigt worden, haftet der
Geschäftsführer nicht, da kein innerer Zusammenhang zwischen der
Verletzung der Insolvenzantragspflicht und dem Vermögensschaden
des Vertragspartners der GmbH besteht (BGH 21.10.2014, II ZR 113
/ 13, NZG 2015, 227).
Sachverhalt: z.Zt. des Vertragsschlusses insolvente GmbH haftet
nicht aus Insolvenzverschleppung für Einbruchsschaden infolge
Einbaus einer unzureichend gesicherten Tür
64. 64
L. Verantwortlichkeit gegenüber Dritten
(Sozialversicherung, Finanzbehörde)
Sozialversicherung
- Haftung und Strafbarkeit für Nichtabführung der
Arbeitnehmeranteile
Steuerrecht
- Grundsatz der anteiligen Tilgung, d. h. das Finanzamt darf
gegenüber anderen Gläubigern nicht bevorzugt werden (§ 34 AO)
- Ausnahme: Lohnsteuer (verschärfte Haftung)
- Bei Zahlungsschwierigkeiten Lohnkürzung, um auf gekürzten
Lohn entfallende Lohnsteuer zahlen zu können
Weitere strafrechtliche Haftung
- § 264 StGB (Subventionsbetrug)
- § 266 StGB (Untreue)
- §§ 331 ff. HGB, 401 ff. AktG, 85 GmbHG (bilanz- und
aktienrechtliche Offenbarungspflichten)
65. 65
M. Strategien zur Haftungsvermeidung
Geschäftsführung
– regelmäßige Information der Gesellschafter über finanzielle
Situation
– Absicherung riskanter Geschäfte durch
Gesellschafterbeschlüsse
– Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen, auch mit
Sozialversicherungen, dadurch Verschiebung der Fälligkeit
– Einschränkung der Haftung gem. der Grundsätze des
Bundesarbeitsgerichts zur Arbeitnehmerhaftung im
Gesellschafteranstellungsvertrag (nicht möglich bei AG-Vorstand)
66. M. Strategien zur Haftungsvermeidung
Günstig für den Geschäftsführer folgende Regelungen z. B. im
Anstellungsvertrag zu treffen:
- Vereinbarung einer Ausschlussfrist, die zum Erlöschen
des Regressanspruchs nach ihrem Ablauf führt
(z. B. BGH NZG 2008, 313, 315; OLG Stuttgart
GmbHR 2003, 835, 837)
- abweichende Beweislastverteilung
- Haftung des Geschäftsführers kann auf grob fahrlässiges
Verhaltung beschränkt werden
- Vereinbarung einer summenmäßigen Haftungsbe-
schränkung
66
67. 67
M. Strategien zur Haftungsvermeidung
Praxistipp:
Günstig für die Gesellschaft:
– Ausschluss des Urkundenprozesses im
Geschäftsführeranstellungs-vertrag
68. 68
M. Strategien zur Haftungsvermeidung
Gesellschafter
– Eigenkapitalerhöhung
– Rangrücktritt, Stundung,
Stillhalteabkommen
Aufsichtsrat
– regelmäßige Information über finanzielle Situation und
Tätigkeit der Geschäftsführung, verstärkte Überwachung in
Krisensituationen
– Zustimmungserfordernis gem. § 111 IV AktG
– Beauftragung externer Berater durch die AR: Irrtümer eines
Sachverständigen werden den AR nicht zugerechnet (BGH BB
2011, 2960)
69. M. Strategien zur Haftungsvermeidung
Was ist bei der Enthaftung durch Beratereinschaltung zu beachten?
- Berater muss fachlich befähigt und unabhängig sein
- Berater muss ordnungsgemäß informiert sein
- Eingeholter Rat muss einer Plausibilitätskontrolle unterzogen
werden
69
72. 72
N. Exkurs: D&O-Versicherung
Umfang der Versicherung (Sachl. Gegenstand:
Vermögenschäden)
• Außenschaden, Innenschaden, Abwehr unberechtigter
Forderungen
• Claims-made-Prinzip - (aber Nachhaftungsfrist möglich)
(Anspruchserhebungsgrundsatz, Versicherungsfall nicht mit
Pflichtverletzung, sondern mit Anspruchserhebung des Geschädigten
gegen Versicherungsnehmer oder versicherte Person)
Gefahr:
Ausschluss der common-law-Haftung
Ausschluss von Haftung im Umweltbereich
Ausschluss der Haftung wegen Insolvenzverschleppung
73. 73
N. Exkurs: D&O-Versicherung
Umfang der Versicherung
• Für Vorstandsmitglieder ist ein Selbstbehalt vorzusehen, der
mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens der Höhe
des Eineinhalbfachen der festen, jährlichen Vergütung
entsprechen muss ( § 93 II 3 AktG). Der Selbstbehalt kann aber
durch das Vorstandsmitglied auf eigene Kosten versichert
werden. Ebenso Selbstbehalt für persönlich haftende
Gesellschafter einer KGaA (§ 283 Nr. 3 AktG) und für Vorstände
eines VVaG (§ 34 S. 2 VAG).
• Es sollte ausdrücklich vereinbart werden, dass ausgeschiedene
Organmitglieder, uneingeschränkten Zugang zu Unterlagen, die
sie zu der Verteidigung brauchen, erhalten.
74. 74
N. Exkurs: D&O-Versicherung
Umfang der Versicherung
• vorbeugende Rechtskosten bei
Reputationsschäden
• Abwehrkosten bei ausgeschöpfter
Versicherungssumme
75. 75
N. Exkurs: D&O-Versicherung
Umfang der Versicherung
• Abwehrschutz bei Vorsatz und wissentlicher
Pflichtverletzung bis zur rechtskräftigen Feststellung
• Nachmeldefrist auch im Insolvenzverfahren
76. 76
N. Exkurs: D&O-Versicherung
wichtige Verhandlungspunkte vor Vertragsabschluss
• unbegrenzte Rückwärtsdeckung
• unbegrenzte Nachmeldefrist
• Mitversicherung neu hinzukommender EU-
Tochtergesellschaften und EU-
Schwestergesellschaften
• Mitversicherung von Aufsichtsrat-und
Beiratsmandaten in Drittunternehmen
77. 77
O. Weitere Versicherungen
• Vermögensschadens-Rechtsschutzversicherung
• Straf-Rechtsschutzversicherung
• Anstellungsvertrag-Rechtsschutzversicherung
78. 78
P. 10 Goldene Regeln zur Haftungsvermeidung
Bei unternehmerischen Entscheidungen haftet der Geschäftsführer
nicht, wenn er sich umfassend informiert und die Entscheidung
ordnungsgemäß vorbereitet hat, wenn die Maßnahme rechts- und
satzungsmäßig ist, wenn er sich ausschließlich vom
Unternehmenswohl hat leiten lassen und wenn er die Grundregeln
ordnungsgemäßer Unternehmensleitung beachtet hat.
1. Regel
79. 79
2. Regel
P. 10 Goldene Regeln zur Haftungsvermeidung
Geschäftsführer haften nicht für fehlerhafte Maßnahmen,
wenn eine ordnungsgemäße Geschäftsverteilung erfolgt
ist und die Überwachungspflichten beachtet wurden.
Diese bestehen insbesondere in einer Krisensituation.
80. 80
P. 10 Goldene Regeln zur Haftungsvermeidung
Der Geschäftsführer haftet nicht für fehlerhafte
Maßnahmen der Mitarbeiter, vorausgesetzt dass ihn
kein Organisationsverschulden trifft.
3. Regel
81. 81
P. 10 Goldene Regeln zur Haftungsvermeidung
Der Geschäftsführer haftet nicht, wenn
die schädigende Maßnahme
in Übereinstimmung mit Gesetz
und Satzung auf einem Beschluss
der Gesellschafter beruht.
4. Regel
82. 82
P. 10 Goldene Regeln zur Haftungsvermeidung
Der Geschäftsführer haftet bei rechts- und satzungswidrigen
Maßnahmen nicht, wenn er sich in einem unverschuldbaren
Verbotsirrtum befindet.
Ist der Geschäftsführer unsicher, ob die Maßnahme rechts-
und satzungswidrig ist, sollte er rechtskundigen Rat einholen.
Versäumt er dies, so muss er mit dem Vorwurf rechnen, dass
der Verbotsirrtum vermeidbar war.
5. Regel
83. 83
P. 10 Goldene Regeln zur Haftungsvermeidung
Der Geschäftsführer haftet nicht, soweit er durch die
Gesellschafter entlastet wurde, soweit diesen das in
Rede stehende Verhalten bei der Entlastung bekannt
war.
6. Regel
84. 84
P. 10 Goldene Regeln zur Haftungsvermeidung
Der Geschäftsführer haftet nicht, wenn er mit der Gesellschaft
einen Generalbereinigungsvertrag abgeschlossen hat.
Der Geschäftsführer sollte einen Generalbereinigungsvertrag
auch bei der Wiederbestellung schließen, um für die
Vergangenheit alle Ansprüche zu erledigen.
7. Regel
85. 85
P. 10 Goldene Regeln zur Haftungsvermeidung
Der Geschäftsführer haftet nicht für fehlerhafte
Maßnahmen bei Tochtergesellschaften, wenn der
Konzern ordnungsgemäß organisiert, geleitet und
überwacht wurde.
8. Regel
86. 86
P. 10 Goldene Regeln zur Haftungsvermeidung
Der Geschäftsführer haftet nicht, wenn zuvor mit der
Gesellschaft eine wirksame Vereinbarung über eine
Haftungsminderung oder Haftungsbefreiung abgeschlossen
wurde.
Milderung oder Befreiung kommen aber nicht in Betracht, wenn
den Bestimmungen des § 30 GmbHG zuwider Zahlungen aus
dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen
Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen
des § 33 GmbHG zuwider eigene Geschäftsanteile erworben
wurden.
9. Regel
87. 87
P. 10 Goldene Regeln zur Haftungsvermeidung
Mit Schadensersatzansprüchen
kann die Gesellschaft nur im
beschränkten Umfang gegen
Ruhegeldansprüche des Geschäftsführers
aufrechnen.
10. Regel
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Ihr Ansprechpartner:
Wolfgang Matzke –
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht,
Partner
Hegelallee 1
14467 Potsdam
Tel. 0331/ 298 200
Fax: 0331/ 298 20 24
E-Mail: w.matzke@ra-goldenstein.de
89. 89
Rechtsanwalt Wolfgang Matzke
Haftung von Entscheidern
Welche Haftungsrisiken haben Geschäftsführer, Vorstände und
leitende Angestellte und wie können diese minimiert werden?