Poser: Rechtsprechungsübersicht zu Verkehrssicherungs- und Betreiberpflichten...
Klein: Grundlagen des öffentlichen Haushaltsrecht – Teil 2
1. I Kulturfinanzierung - Öffentliches Haushalts- und Zuwendungsrecht
I1 Grundlagen des öffentlichen Haushaltrechtes
Grundlagen des öffentlichen
Haushaltsrechts – Teil 2
Prof. Dr. Armin Klein
Ehemaliger Kulturreferent der Stadt Marburg; Professor für Kulturmanagement
und Kulturwissenschaft an der Pädagogischen Hochschule Ludwigsburg
Inhalt Seite
4. Inhalt des Haushaltsplans 2
4.1 Bestandteile des Haushaltsplans 3
4.2 Anlagen zum Haushaltsplan 6
5. Die Haushaltssystematik 9
5.1 Die Gliederung des Haushaltsplans 9
5.2 Die Gruppierung des Haushaltsplans 12
5.3 Die Haushaltsstelle 13
6. Die äußere Ordnung des Haushaltsplans 14
7. Die Haushaltsausführung 19
7.1 Grundsätze der Haushaltsausführung 19
7.2 Die Bewirtschaftung der Haushaltsstellen 21
7.3 Die Rechnungsprüfung der Haushaltswirtschaft 29
I
1.2
S. 1
Um die Lesbarkeit und Vergleichbarkeit von kommunalen Haushaltsplänen zu
gewährleisten, wurden vom Gesetzgeber bestimmte Ordnungsprinzipien in der
sogenannten Haushaltssystematik niedergelegt. Als Fortsetzung von Beitrag I 1.1
konzipiert, beschäftigen sich die folgenden Kapitel mit Inhalt und Systematik der
Haushaltspläne. Deren Einheitlichkeit erleichtert u. a. die erforderlichen Prüfun-
gen durch Aufsichts- und Genehmigungsbehörden.
4 Kultur & Recht September 1999
2. I Kulturfinanzierung - Öffentliches Haushalts- und Zuwendungsrecht
I1 Grundlagen des öffentlichen Haushaltrechtes
4. Inhalt des Haushaltsplans
Aufbau und Gliederung des Haushaltsplans sollen im Folgenden am Beispiel des
kommunalen Haushaltsplans dargestellt werden. Der Haushaltsplan als notwendi-
ge Anlage zur Haushaltssatzung (vgl. hierzu Kapitel 2.2, S. 20 im Beitrag I 1.1
„Grundlagen des öffentlichen Haushaltsrechts“ in diesem Handbuch) enthält alle
gemeindlichen Aufgabenbereiche mit ihren sämtlichen Einnahmen, Ausgaben
sowie Verpflichtungsermächtigungen. Ihm kommt damit die „Bedeutung eines
jährlichen kommunalen Aufgabenprogramms“1 zu; er ist darüber hinaus „eine Art
Finanzierungsplan, der zur Durchführung der gemeindlichen Aufgaben aufge-
stellt werden muß [. . .] Der Haushaltsplan ist die eigentliche haushaltswirtschaft-
liche Grundlage der Gemeinde“2 Da „alle Beschlüsse des Gemeinderats und
Gesetze mit finanzieller Auswirkung auf die Gemeinden sowie sonstige äußere
Einflüsse auf die kommunale Haushaltswirtschaft, wie z. B. Tarifverträge, im
Haushaltsplan ihren Niederschlag finden müssen“3, ergibt sich rasch ein umfang-
reiches Zahlenwerk mit vielen tausend Positionen.
Um diese noch überschauen zu können, hat sich der Gesetzgeber für ganz be-
stimmte Ordnungsprinzipien entschieden und diese in einheitlichen, für alle Ge-
meinden und Gemeindeverbände verbindlichen Verwaltungsvorschriften, der sog.
„Haushaltssystematik“, niedergelegt. Mit Hilfe dieser Systematik wird die ge-
samte Aufgabenpalette einer Gemeinde in zehn Einzelpläne, bis zu hundert Ab-
schnitte und die notwendige Anzahl von Unterabschnitten aufgeteilt. Damit diese
Aufteilung nach einheitlichen Kriterien vorgenommen wird, existiert eine ver-
bindliche Verwaltungsvorschrift („Gliederungsplan für die Haushalte der Ge-
meinden und Gemeindeverbände“), die um Zuordnungsvorschriften ergänzt wird.
(Sehr hilfreich ist hier die vom Deutschen Gemeindeverlag herausgegebene sy-
stematische Darstellung „Kommunalhaushalt in Schlagworten“4; danach wird
jeder Einnahme und jeder Ausgabe eine eindeutige Position innerhalb der Haus-
haltssystematik zugewiesen).
Dies erhöht nicht nur die Lesbarkeit, sondern gewährt vor allen Dingen die Ver-
I gleichbarkeit der Haushaltspläne der einzelnen Gemeinden. Die Vergleichbarkeit
1.2 muss vor allem deshalb gegeben sein, weil die jeweiligen Aufsichts- bzw. Ge-
S. 2 nehmigungsbehörden (Innenminister, Regierungspräsident oder Landrat) sämtli-
che Haushalte der zu ihrem Zuständigkeitsbereich gehörenden Gemeinden prüfen
müssen. Aus naheliegenden und unmittelbar einleuchtenden Gründen können die
Aufsichtsbehörden sich nicht bei jedem zu prüfenden Haushaltsplan auf eine
andere Systematik einlassen. Darüber hinaus ist vor allem für die Gemeindefi-
nanzstatistik (vgl. hierzu etwa das vom Deutschen Städtetag jährlich herausgege-
bene Statistische Jahrbuch Deutscher Gemeinden) eine direkte Vergleichbarkeit
der Ausgaben und Einnahmen notwendig.
4 Kultur & Recht September 1999
3. I Kulturfinanzierung - Öffentliches Haushalts- und Zuwendungsrecht
I1 Grundlagen des öffentlichen Haushaltrechtes
4.1 Bestandteile des Haushaltsplans
Bevor auf diese Systematik in Kap. 5 näher eingegangen wird, sollen zunächst
die Bestandteile des Haushaltsplans dargestellt werden. Dieser besteht nach
§ 2 Abs. 1 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) aus folgenden Teilen:
den Einzelplänen des Verwaltungshaushalts und des Vermögenshaushalts, dem
Gesamtplan, den Sammelnachweisen sowie dem Stellenplan.
Die Einzelpläne des Verwaltungs- und Vermögenshaushalts
Quasi das „Herzstück“ des Haushalts bilden naturgemäß die gemeindlichen Aus-
gaben und Einnahmen, die in den jeweils zehn Einzelplänen des Verwaltungs-
und des Vermögenshaushalts (insgesamt also 2 x 10 = 20 Einzelpläne) niederge-
legt sind. Wie der private Haushalt eines jeden Bürgers, Bürgerin oder Familie, so
kennt auch der öffentliche Haushalt die Unterscheidung in laufende Kosten (im
privaten Bereich etwa die Ausgaben für Miete, Energiekosten, Ernährung, Kör-
perhygiene usw.) und investive Ausgaben (privat etwa der Kauf eines Hauses, die
Anschaffung eines Autos, eines Fernsehgerätes usw.).
Jeder, der mit einem bestimmten Gehalt oder Einkommen auskommen muss,
wird, wenn er den Überblick über seine Finanzen bewahren will, seine private
Haushaltsrechnung auf diese Unterscheidung einstellen. In der Regel werden
dabei vom verfügbaren Einkommen die voraussichtlichen laufenden Kosten
abgezogen. Was dann übrig bleibt, kann in investive Maßnahmen, sprich: An-
schaffungen, verausgabt werden. (Natürlich lassen sich Anschaffungen auch aus
Krediten finanzieren. Die Ausgaben für Tilgung und Zinsen müssen dann aller-
dings wiederum in die laufenden Kosten eingerechnet werden und lassen diese
entsprechend steigen).
Im Prinzip wird im Bereich des öffentlichen Haushalts, etwa einer Gemeinde,
ganz ähnlich verfahren. Auch hier werden die Ausgaben und die Einnahmen,
ihrem ökonomischen Wesensgehalt entsprechend, zwei großen Blöcken zugeord- I
net, nämlich entweder dem sog. 1.2
S. 3
- Verwaltungshaushalt, der - vereinfacht gesagt - alle konsumtiven, d. h. lau-
fenden Ausgaben (im Kulturhaushaltsplan z. B. die Personalausgaben für die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kulturamt, Unterhaltungsausgaben bei
baulichen Anlagen wie z. B. Reinigungskosten, Reparaturen etc., Mobiliar
usw., Ausgaben für geringwertige Wirtschaftsgüter wie Papier, Bleistifte usw.,
Haltung von Fahrzeugen usw.) und die zugehörigen Einnahmen (wie z. B.
Steuern, Verwaltungsgebühren, Eintrittsgelder, Bußgelder, Mieten und Pach-
ten, Erträge des allgemeinen Kapital- und Grundvermögens usw.) der Ver-
waltung umfasst
4 Kultur & Recht September 1999
4. I Kulturfinanzierung - Öffentliches Haushalts- und Zuwendungsrecht
I1 Grundlagen des öffentlichen Haushaltrechtes
oder dem
- Vermögenshaushalt der - ebenfalls vereinfacht gesagt - alle investiven Ausga-
ben (z. B. Erwerb von Grundstücken zur Errichtung eines Museums, Bau-
maßnahmen am Stadttheater, Tilgung auf dem Kreditmarkt usw.) und ihre zu-
gehörigen Einnahmen (z. B. Zuführung aus dem Verwaltungshaushalt, Ent-
nahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus Veräußerung von Grundstücken oder
beweglichen Sachen usw.) einschließt.5
Verwaltungs- und Vermögenshaushalt zusammen bilden rein umfangmäßig den
größten Anteil des Haushaltsplans. Um hier den Überblick zu bewahren, ist der
Gesamtplan, wie gesagt, in insgesamt 2 x 10 = 20 Einzelpläne (entsprechend den
verschiedenen kommunalen Aufgabenbereichen) gegliedert. In den Einzelplänen
sind jeweils die Ausgaben eines bestimmten kommunalen Aufgabengebietes den
entsprechenden Einnahmen zugeordnet. Hierauf wird unten in Kap. 5 ausführlich
eingegangen.
Der Gesamtplan
Der Gesamtplan bietet
(1) eine Zusammenfassung bzw. Gesamtübersicht des Haushalts nach Aufgaben-
bereichen,
(2) eine Zusammenfassung nach Einnahme- und Ausgabearten, die sog. Gruppie-
rungsübersicht und
(3) den Haushaltsquerschnitt als eine Kombination beider.
In ihm werden also keine weiteren Einnahmen oder Ausgaben veranschlagt,
sondern nur die jeweiligen Unterabschnitte nach bestimmten Kriterien anders
dargestellt. Den letzten Teil des Gesamtplans bildet schließlich (4) die Finanzie-
rungsübersicht, die gemeinsam für beide Haushaltsteile aufzustellen ist. Sie ent-
hält die Berechnung des Finanzierungssaldos, das sich aus der Gegenüberstellung
I der veranschlagten Einnahmen auf der einen Seite und den veranschlagten Aus-
1.2 gaben auf der anderen Seite ergibt und weist somit auf die möglicherweise gege-
S. 4 bene Finanzierungslücke bei der Aufstellung des Haushalts bzw. die Entwicklung
der Rücklagenbildung hin.6
Die Sammelnachweise
In den sog. Sammelnachweisen werden gleichartige oder sachlich eng zusam-
menhängende Haushaltsansätze aus allen Einzelplänen (die in nahezu allen Auf-
gabenbereichen anfallen und deshalb quer durch alle Unterabschnitte in den
verschiedenen Einzelplänen auftauchen), zum Zwecke ihrer gemeinsamen Be-
wirtschaftung zentral an einer Stelle veranschlagt. Typische Beispiele für Sam-
melnachweise sind
4 Kultur & Recht September 1999