Social Media: Rechtliche AspekteEin wilder RittThorsten Feldmann, LL.M.RechtsanwaltFachanwalt für Urheber- und MedienrechtJBB Rechtsanwälte, Berlin2. MünchenerMarcomrunde| Fleishman-Hillard  Germany GmbH |München|7. Juni 2011
ÜberblickFramework: Datenschutz, Telemedienrecht, Fernabsatzrecht
Corporate Publications: Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Spam
Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht
Haftung: Eigene Inhalte v. Fremde InhalteAll Platforms are (legally) equal!Social-Media-Plattformen sind unterschiedlich gestrickt
Aber: Es gibt kein Gesetz, das diese Unterschiede aufgreifen würde.
Für alle Plattformen gelten dieselben rechtlichen Voraussetzungen
Inhärente Beschränkungen spielen für die Rechtsmäßigkeit keine Rolle
Es gelten insbesondere auch das Telemediengesetz, das Bundesdatenschutzgesetz und das Fernabsatzrecht.Framework§ 5 TMG:
Impressum	Name, Anschrift, bei Unternehmen Rechtsform, den Geschäftsführer, E-Mail-Adresse, ggf. 		Telefonnummer, Aufsichtsbehörde bei Zulassungen, Handelsregister, Registernummer, 		Kammer, berufsrechtliche Regelungen, Umsatzsteueridentifikationsnummer , wenn Stamm- 		oder Grundkapital genannt wird, dann auch ausstehende EinlagenIm elektronischen Geschäftsverkehr:
Informationspflichten gemäß Art. 246 EGBGB, §§ 1, 2DatenschutzBetreiber einer Website oder eines Profils ist „Diensteanbieter“ gemäß § 12 TMG und „verantwortliche Stelle“ im Sinne des § 3 Abs. 7 BDSG
Personenbezogene Daten (§ 3 Abs. 1 BDSG): Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer (natürlichen) Person, also: Namen, Fotos, IP-Adressen (str.), E-Mail-Adressen, bspw. nicht: Häuser, Autos, Ampeln
Schutz personenbezogener Daten von Dritten (z.B. Personen, über die berichtet wird) und Nutzern (d.h. Lesern): Facebook-Like-Button rechtlich sehr umstrittenCorporate PublishingHandeln im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
Folge: Es ist weniger erlaubt als beim Otto Normaluser

Social Media: Rechtliche Aspekte

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    Social Media: RechtlicheAspekteEin wilder RittThorsten Feldmann, LL.M.RechtsanwaltFachanwalt für Urheber- und MedienrechtJBB Rechtsanwälte, Berlin2. MünchenerMarcomrunde| Fleishman-Hillard Germany GmbH |München|7. Juni 2011
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    Haftung: Eigene Inhaltev. Fremde InhalteAll Platforms are (legally) equal!Social-Media-Plattformen sind unterschiedlich gestrickt
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    Aber: Es gibtkein Gesetz, das diese Unterschiede aufgreifen würde.
  • 7.
    Für alle Plattformengelten dieselben rechtlichen Voraussetzungen
  • 8.
    Inhärente Beschränkungen spielenfür die Rechtsmäßigkeit keine Rolle
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    Es gelten insbesondereauch das Telemediengesetz, das Bundesdatenschutzgesetz und das Fernabsatzrecht.Framework§ 5 TMG:
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    Impressum Name, Anschrift, beiUnternehmen Rechtsform, den Geschäftsführer, E-Mail-Adresse, ggf. Telefonnummer, Aufsichtsbehörde bei Zulassungen, Handelsregister, Registernummer, Kammer, berufsrechtliche Regelungen, Umsatzsteueridentifikationsnummer , wenn Stamm- oder Grundkapital genannt wird, dann auch ausstehende EinlagenIm elektronischen Geschäftsverkehr:
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    Informationspflichten gemäß Art.246 EGBGB, §§ 1, 2DatenschutzBetreiber einer Website oder eines Profils ist „Diensteanbieter“ gemäß § 12 TMG und „verantwortliche Stelle“ im Sinne des § 3 Abs. 7 BDSG
  • 12.
    Personenbezogene Daten (§3 Abs. 1 BDSG): Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer (natürlichen) Person, also: Namen, Fotos, IP-Adressen (str.), E-Mail-Adressen, bspw. nicht: Häuser, Autos, Ampeln
  • 13.
    Schutz personenbezogener Datenvon Dritten (z.B. Personen, über die berichtet wird) und Nutzern (d.h. Lesern): Facebook-Like-Button rechtlich sehr umstrittenCorporate PublishingHandeln im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
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    Folge: Es istweniger erlaubt als beim Otto Normaluser