Unser Designer Jonas wünscht sich Verstärkung in Sachen Design. Du liebst Design, das Internet und die Arbeit in kleinen Teams? Dann melde dich bei uns!
Test early and often! Aber: Usability Testing ist aufwendig und bezahlen will's auch (fast) niemand. Deshalb gibt es das Usability Testessen! Bei Pizza und Bier treffen wir uns regelmäßig, um gegenseitig unsere Websites, Apps, Interfaces und andere Großartigkeiten gegenseitig zu testen. Eine der beliebtesten, günstigsten und einfachsten Möglichkeiten des Usability Testings ist die Thinking-Aloud-Methode, die wir hier kurz präsentieren.
2018 hatte ich mehrmals das Vergnügen 'quer durch Österreich' für den Österreichischen Rechtsanwaltsverein - https://www.rechtsanwaltsverein.at - vortragen zu dürfen. Konkret ging es um die Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in der Rechtsanwaltskanzlei. Hier finden Sie nun die aktuellen Vortragsfolien zum Thema. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Digital Marketing - Akademischer Handelsmanager 2017Michael Lanzinger
Vergangene Woche war ich erneut am WiFi in Linz im Einsatz, diesmal für den Bereich Akademischer Handelsmanager.
Neben Informationen zu Pflichten für Website-Betreiber finden sich in den Folien auch Hinweise zum aktuellen und kommenden Datenschutzrecht
Zeit für ein Privacy-Programm. Datenschutz-Entwicklung in Europa (GDPR) und das neue Datenschutzgesetz in der Schweiz: Was bedeutet das für mein Unternehmen?
In diesem Referat zeigten wir Ihnen auf, was die Entwicklung des Datenschutzes in Europa für uns bedeutet und was auf die Schweiz zukommt.
Im Mai 2018 tritt die EU Datenschutz-Grundverordnung (GDPR – general data protection regulation) in Kraft. Über die enthaltenen Neuerungen wurden bereits in verschiedenen Veranstaltungen berichtet. An diesem Referat gaben wir Ihnen als Erstes eine kurze Zusammenfassung der Geschehnisse zur Orientierung.
Am 27.3.2017 durfte ich im Rahmen einer gemeinsamen Veranstaltung der Sparkasse OÖ und der Jungen Wirtschaft Wels zum Thema 'Cybercrime und Datenklau' einen Vortrag halten. Hier finden Sie nun die Folien zum Vortrag, welche sich auf die strafrechtlichen und datenschutzrechtlichen Aspekte konzentrieren.
Am 23.1. habe ich für die Grüne Wirtschaft im Axis Coworking Loft Linz einen Crashkurs zum Datenschutz gehalten, Bilder sind zB hier zu finden: https://www.facebook.com/media/set/?set=ms.c.eJxFk9uRxTAIQzva4Q3uv7GdoGv5M2dAyKCo2VS6hWSNZ~%3BwpgKsf0Rq5wLzNU0wJAhV9Qcpq2FADFd0PrIZSNGpb3C5o~_BD6iEYFx3aiwn8gejVMrkZmt3k0jWX5V6GaBP0Zi~_CUHogKKwYtF4TYvkUOQX5Tjl~%3BwfX6i~%3BioGLXSqOzbPHRu2G7McAt~_KGYoWRJOvnW~%3BsVLFiQRPE2Fo~%3BBGeNpdLYCYAmgGhQVNeYFn3oGovzwADcxyWsx7NuWGFyhe67MVWCPaUFF~_Tr4wh9uK5G0GmsqDlF46z1w9sGrDt3mnhtUqMUgBq1xmausZzAThmHsK14GTuyFfxfAoExBibPJlkmCHBKprBkx3YoAYLr12nhDMIzlO4p~%3BRyCAHgttRr8CTM2p82WTOTDuORECy9XiKXkA3DKf78ModP6B~%3Bnz2~%3BI~-.bps.a.1228651777235167.1073741842.483650688401950&type=1
Thematisch drehte sich die Veranstaltung natürlich um die kommende DSGVO. Ich darf mich an dieser Stelle auch für den sehr interessanten Abend mit spannenden Fragen bedanken.
Auf den Folien finden Sie Informationen zum Datenschutz derzeit, zur DSGVO, praktische Hinweise und die vorab gestellten Fragen.
Unser Designer Jonas wünscht sich Verstärkung in Sachen Design. Du liebst Design, das Internet und die Arbeit in kleinen Teams? Dann melde dich bei uns!
Test early and often! Aber: Usability Testing ist aufwendig und bezahlen will's auch (fast) niemand. Deshalb gibt es das Usability Testessen! Bei Pizza und Bier treffen wir uns regelmäßig, um gegenseitig unsere Websites, Apps, Interfaces und andere Großartigkeiten gegenseitig zu testen. Eine der beliebtesten, günstigsten und einfachsten Möglichkeiten des Usability Testings ist die Thinking-Aloud-Methode, die wir hier kurz präsentieren.
2018 hatte ich mehrmals das Vergnügen 'quer durch Österreich' für den Österreichischen Rechtsanwaltsverein - https://www.rechtsanwaltsverein.at - vortragen zu dürfen. Konkret ging es um die Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in der Rechtsanwaltskanzlei. Hier finden Sie nun die aktuellen Vortragsfolien zum Thema. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Digital Marketing - Akademischer Handelsmanager 2017Michael Lanzinger
Vergangene Woche war ich erneut am WiFi in Linz im Einsatz, diesmal für den Bereich Akademischer Handelsmanager.
Neben Informationen zu Pflichten für Website-Betreiber finden sich in den Folien auch Hinweise zum aktuellen und kommenden Datenschutzrecht
Zeit für ein Privacy-Programm. Datenschutz-Entwicklung in Europa (GDPR) und das neue Datenschutzgesetz in der Schweiz: Was bedeutet das für mein Unternehmen?
In diesem Referat zeigten wir Ihnen auf, was die Entwicklung des Datenschutzes in Europa für uns bedeutet und was auf die Schweiz zukommt.
Im Mai 2018 tritt die EU Datenschutz-Grundverordnung (GDPR – general data protection regulation) in Kraft. Über die enthaltenen Neuerungen wurden bereits in verschiedenen Veranstaltungen berichtet. An diesem Referat gaben wir Ihnen als Erstes eine kurze Zusammenfassung der Geschehnisse zur Orientierung.
Am 27.3.2017 durfte ich im Rahmen einer gemeinsamen Veranstaltung der Sparkasse OÖ und der Jungen Wirtschaft Wels zum Thema 'Cybercrime und Datenklau' einen Vortrag halten. Hier finden Sie nun die Folien zum Vortrag, welche sich auf die strafrechtlichen und datenschutzrechtlichen Aspekte konzentrieren.
Am 23.1. habe ich für die Grüne Wirtschaft im Axis Coworking Loft Linz einen Crashkurs zum Datenschutz gehalten, Bilder sind zB hier zu finden: https://www.facebook.com/media/set/?set=ms.c.eJxFk9uRxTAIQzva4Q3uv7GdoGv5M2dAyKCo2VS6hWSNZ~%3BwpgKsf0Rq5wLzNU0wJAhV9Qcpq2FADFd0PrIZSNGpb3C5o~_BD6iEYFx3aiwn8gejVMrkZmt3k0jWX5V6GaBP0Zi~_CUHogKKwYtF4TYvkUOQX5Tjl~%3BwfX6i~%3BioGLXSqOzbPHRu2G7McAt~_KGYoWRJOvnW~%3BsVLFiQRPE2Fo~%3BBGeNpdLYCYAmgGhQVNeYFn3oGovzwADcxyWsx7NuWGFyhe67MVWCPaUFF~_Tr4wh9uK5G0GmsqDlF46z1w9sGrDt3mnhtUqMUgBq1xmausZzAThmHsK14GTuyFfxfAoExBibPJlkmCHBKprBkx3YoAYLr12nhDMIzlO4p~%3BRyCAHgttRr8CTM2p82WTOTDuORECy9XiKXkA3DKf78ModP6B~%3Bnz2~%3BI~-.bps.a.1228651777235167.1073741842.483650688401950&type=1
Thematisch drehte sich die Veranstaltung natürlich um die kommende DSGVO. Ich darf mich an dieser Stelle auch für den sehr interessanten Abend mit spannenden Fragen bedanken.
Auf den Folien finden Sie Informationen zum Datenschutz derzeit, zur DSGVO, praktische Hinweise und die vorab gestellten Fragen.
Vor dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hatte ich viermal die Gelegenheit für den Rechtsanwaltsverein Vorträge zum Thema Datenschutz in der Rechtsanwaltskanzlei zu halten. Sowohl in Graz, als auch in Salzburg und zweimal in Wien hatte ich so die Möglichkeit ca. 200 RechtsanwältInnen und Kanzleiangestellte zu informieren und Fragen zu beantworten.
Heute konnte ich im Rahmen der FNMA-Talks - http://www.fnm-austria.at/fnm-talks.html - ein Webinar zum Thema Datenschutz und DSGVO halten. Die Aufzeichnung des Stream finden Sie im Mitgliederbereich des FNMA und die Folien darf ich hier zur Verfügung stellen. Neben einem Überblick über die Neuerungen beschäftigen sich die Slides auch mit den Auswirkungen auf die Wissenschaft und Lehre
Hohe Speicherkosten, zeitraubende Backups und nicht genau zuordenbare elektronische Beweisführung, wenn beispielsweise Auskünfte über die gespeicherten Daten von Betroffenen nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verlangt werden, stellen Unternehmen vor vielfältige Probleme.
Konflikte mit bestehenden Gesetzen wie dem Datenschutz sind vorprogrammiert. Nicht nur teure Abmahnungen von Konkurrenten, Verbraucherschutzorganisationen und anderen Berechtigten drohen. Auch die Aufsichtsbehörden der Bundesländer drängen auf Nachweise einer rechtskonformen Datenspeicherung, da sie Beschwerden nachgehen müssen.
- -
Bernd Fuhlert steht für Expertise in den Bereichen Datenschutz und Haftungsmanagement. Bernd Fuhlert ist als Marketingexperte mit profunden Kenntnissen der juristischen Landschaft stets auf dem neuesten Stand. Sein Ziel ist es, Risiken für seine Kunden zu minimieren und Kosten einzusparen.
Digitales Erbe – was geschieht mit den Onlinedaten?
Wenn ein Mensch stirbt, hinterlässt er neben Dingen auch virtuelle Spuren – den Facebook-Account, ein Amazon-Konto, usw. Das digitale Erbe eines Verstorbenen kann nur dann gut von den Angehörigen verwaltet werden, wenn sie Zugang zu den Onlinedaten haben. Dr. Karin Windt gibt einen praxisbezogenen Überblick rund um den digitalen Nachlass und zum Zugriff auf die Onlinekonten des Verstorbenen. (Auszug aus dem Vortrag)
Vor dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hatte ich viermal die Gelegenheit für den Rechtsanwaltsverein Vorträge zum Thema Datenschutz in der Rechtsanwaltskanzlei zu halten. Sowohl in Graz, als auch in Salzburg und zweimal in Wien hatte ich so die Möglichkeit ca. 200 RechtsanwältInnen und Kanzleiangestellte zu informieren und Fragen zu beantworten.
Heute konnte ich im Rahmen der FNMA-Talks - http://www.fnm-austria.at/fnm-talks.html - ein Webinar zum Thema Datenschutz und DSGVO halten. Die Aufzeichnung des Stream finden Sie im Mitgliederbereich des FNMA und die Folien darf ich hier zur Verfügung stellen. Neben einem Überblick über die Neuerungen beschäftigen sich die Slides auch mit den Auswirkungen auf die Wissenschaft und Lehre
Hohe Speicherkosten, zeitraubende Backups und nicht genau zuordenbare elektronische Beweisführung, wenn beispielsweise Auskünfte über die gespeicherten Daten von Betroffenen nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verlangt werden, stellen Unternehmen vor vielfältige Probleme.
Konflikte mit bestehenden Gesetzen wie dem Datenschutz sind vorprogrammiert. Nicht nur teure Abmahnungen von Konkurrenten, Verbraucherschutzorganisationen und anderen Berechtigten drohen. Auch die Aufsichtsbehörden der Bundesländer drängen auf Nachweise einer rechtskonformen Datenspeicherung, da sie Beschwerden nachgehen müssen.
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Bernd Fuhlert steht für Expertise in den Bereichen Datenschutz und Haftungsmanagement. Bernd Fuhlert ist als Marketingexperte mit profunden Kenntnissen der juristischen Landschaft stets auf dem neuesten Stand. Sein Ziel ist es, Risiken für seine Kunden zu minimieren und Kosten einzusparen.
Digitales Erbe – was geschieht mit den Onlinedaten?
Wenn ein Mensch stirbt, hinterlässt er neben Dingen auch virtuelle Spuren – den Facebook-Account, ein Amazon-Konto, usw. Das digitale Erbe eines Verstorbenen kann nur dann gut von den Angehörigen verwaltet werden, wenn sie Zugang zu den Onlinedaten haben. Dr. Karin Windt gibt einen praxisbezogenen Überblick rund um den digitalen Nachlass und zum Zugriff auf die Onlinekonten des Verstorbenen. (Auszug aus dem Vortrag)
11. Der Datenschutz in Ihrem
Unternehmen
• Gibt es in Ihrem Unternehmen eine Betriebs-/Dienstvereinbarung zur Erhebung
von Bewerberdaten?
www.kanzlei-sieling.de
12. Der Datenschutz in Ihrem
Unternehmen
• Gibt es in Ihrem Unternehmen eine Betriebs-/Dienstvereinbarung zur Erhebung
von Bewerberdaten?
• Gibt es in Ihrem Unternehmen eine Betriebs-/Dienstvereinbarung zur Erhebung
von Beschäftigtendaten?
www.kanzlei-sieling.de
13. Der Datenschutz in Ihrem
Unternehmen
• Gibt es in Ihrem Unternehmen eine Betriebs-/Dienstvereinbarung zur Erhebung
von Bewerberdaten?
• Gibt es in Ihrem Unternehmen eine Betriebs-/Dienstvereinbarung zur Erhebung
von Beschäftigtendaten?
• Gibt es in Ihrem Unternehmen eine Rahmenbetriebs-/
Rahmendienstvereinbarung zur Einführung und Anwendung von technischen
Systemen?
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14. Der Datenschutz in Ihrem
Unternehmen
• Gibt es in Ihrem Unternehmen eine Betriebs-/Dienstvereinbarung zur Erhebung
von Bewerberdaten?
• Gibt es in Ihrem Unternehmen eine Betriebs-/Dienstvereinbarung zur Erhebung
von Beschäftigtendaten?
• Gibt es in Ihrem Unternehmen eine Rahmenbetriebs-/
Rahmendienstvereinbarung zur Einführung und Anwendung von technischen
Systemen?
• Ist die private Nutzung des Internets in Ihrem Unternehmen erlaubt?
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15. Der Datenschutz in Ihrem
Unternehmen
• Gibt es in Ihrem Unternehmen eine Betriebs-/Dienstvereinbarung zur Erhebung
von Bewerberdaten?
• Gibt es in Ihrem Unternehmen eine Betriebs-/Dienstvereinbarung zur Erhebung
von Beschäftigtendaten?
• Gibt es in Ihrem Unternehmen eine Rahmenbetriebs-/
Rahmendienstvereinbarung zur Einführung und Anwendung von technischen
Systemen?
• Ist die private Nutzung des Internets in Ihrem Unternehmen erlaubt?
• Nutzt der Betriebs-/Personalrat das E-Mail-System des Unternehmens?
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16. Der Datenschutz in Ihrem
Unternehmen
• Gibt es in Ihrem Unternehmen eine Betriebs-/Dienstvereinbarung zur Erhebung
von Bewerberdaten?
• Gibt es in Ihrem Unternehmen eine Betriebs-/Dienstvereinbarung zur Erhebung
von Beschäftigtendaten?
• Gibt es in Ihrem Unternehmen eine Rahmenbetriebs-/
Rahmendienstvereinbarung zur Einführung und Anwendung von technischen
Systemen?
• Ist die private Nutzung des Internets in Ihrem Unternehmen erlaubt?
• Nutzt der Betriebs-/Personalrat das E-Mail-System des Unternehmens?
• Ist in Ihrem Unternehmen ein betrieblicher/behördlicher
Datenschutzbeauftragter bestellt? (intern/extern?)
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17. „In jedem siebten Betrieb wird gegen
den Beschäftigtendatenschutz
verstoßen!“
(laut Studie der Hans-Böckler-Stiftung v. 8.11.2010)
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23. Informationelle
Selbstbestimmung
• Art. 2 Abs.1 iVm Art.1 Abs. 1 GG - APR
• Volkszählungsurteil (15.12.1983)
• kurz: „jeder hat das Recht zu wissen, was wann wo über ihn
gespeichert wird“
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25. Das BDSG
• Zweck: den Einzelnen davor zu schützen, dass durch den
Umgang mit seinen personenbezogenen Daten sein
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.
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26. Das BDSG
• Zweck: den Einzelnen davor zu schützen, dass durch den
Umgang mit seinen personenbezogenen Daten sein
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.
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27. Das BDSG
• Zweck: den Einzelnen davor zu schützen, dass durch den
Umgang mit seinen personenbezogenen Daten sein
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.
• Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
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28. Das BDSG
• Zweck: den Einzelnen davor zu schützen, dass durch den
Umgang mit seinen personenbezogenen Daten sein
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.
• Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
• personenbezogene Datenverarbeitung ist grundsätzlich
verboten, es sei denn
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29. Das BDSG
• Zweck: den Einzelnen davor zu schützen, dass durch den
Umgang mit seinen personenbezogenen Daten sein
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.
• Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
• personenbezogene Datenverarbeitung ist grundsätzlich
verboten, es sei denn
• Einwilligung
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30. Das BDSG
• Zweck: den Einzelnen davor zu schützen, dass durch den
Umgang mit seinen personenbezogenen Daten sein
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.
• Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
• personenbezogene Datenverarbeitung ist grundsätzlich
verboten, es sei denn
• Einwilligung
• gesetzlicher Erlaubnisvorbehalt
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43. § 32 BDSG
• Spezialregelung zu § 28 BDSG
• im Wesentlichen Kodifizierung der Rechtsprechung
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44. § 32 BDSG
• Spezialregelung zu § 28 BDSG
• im Wesentlichen Kodifizierung der Rechtsprechung
• betrifft auch handschriftliche Aufzeichnungen und
Papierakten
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48. § 32 BDSG
• personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen nur
unter folgenden Voraussetzungen verarbeitet werden:
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49. § 32 BDSG
• personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen nur
unter folgenden Voraussetzungen verarbeitet werden:
• sie müssen erforderlich sein
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50. § 32 BDSG
• personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen nur
unter folgenden Voraussetzungen verarbeitet werden:
• sie müssen erforderlich sein
• für die Begründung,
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51. § 32 BDSG
• personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen nur
unter folgenden Voraussetzungen verarbeitet werden:
• sie müssen erforderlich sein
• für die Begründung,
• Durchführung oder
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52. § 32 BDSG
• personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen nur
unter folgenden Voraussetzungen verarbeitet werden:
• sie müssen erforderlich sein
• für die Begründung,
• Durchführung oder
• Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
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56. § 32 BDSG
• Erhebung,Verarbeitung und Nutzung zur Aufdeckung von
Straftaten nur eingeschränkt zulässig
www.kanzlei-sieling.de
57. § 32 BDSG
• Erhebung,Verarbeitung und Nutzung zur Aufdeckung von
Straftaten nur eingeschränkt zulässig
• Voraussetzungen:
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58. § 32 BDSG
• Erhebung,Verarbeitung und Nutzung zur Aufdeckung von
Straftaten nur eingeschränkt zulässig
• Voraussetzungen:
• beschäftigungsbezogene Straftat
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59. § 32 BDSG
• Erhebung,Verarbeitung und Nutzung zur Aufdeckung von
Straftaten nur eingeschränkt zulässig
• Voraussetzungen:
• beschäftigungsbezogene Straftat
• tatsächliche Anhaltspunkte, dass Straftat begangen wurde
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60. § 32 BDSG
• Erhebung,Verarbeitung und Nutzung zur Aufdeckung von
Straftaten nur eingeschränkt zulässig
• Voraussetzungen:
• beschäftigungsbezogene Straftat
• tatsächliche Anhaltspunkte, dass Straftat begangen wurde
• Maßnahme muss angemessen sein
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63. Warum eigenes
Arbeitnehmerdatenschutzrecht?
• Vielzahl an richterlichen Einzelentscheidungen
www.kanzlei-sieling.de
64. Warum eigenes
Arbeitnehmerdatenschutzrecht?
• Vielzahl an richterlichen Einzelentscheidungen
• für Betroffene schwer zu verstehen
www.kanzlei-sieling.de
65. Warum eigenes
Arbeitnehmerdatenschutzrecht?
• Vielzahl an richterlichen Einzelentscheidungen
• für Betroffene schwer zu verstehen
• verschiedene Gesetze: BDSG, BetriebsVerfG, TMG
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66. Warum eigenes
Arbeitnehmerdatenschutzrecht?
• Vielzahl an richterlichen Einzelentscheidungen
• für Betroffene schwer zu verstehen
• verschiedene Gesetze: BDSG, BetriebsVerfG, TMG
• Rechtssicherheit durch klare Regelungen erreichen
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67. Warum eigenes
Arbeitnehmerdatenschutzrecht?
• Vielzahl an richterlichen Einzelentscheidungen
• für Betroffene schwer zu verstehen
• verschiedene Gesetze: BDSG, BetriebsVerfG, TMG
• Rechtssicherheit durch klare Regelungen erreichen
• vertrauensvolles Arbeitsklima durch Ausgleich der
Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers
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77. § 32 BDSG-E
• Datenerhebung vor Begründung des
Beschäftigungsverhältnisses
www.kanzlei-sieling.de
78. § 32 BDSG-E
• Datenerhebung vor Begründung des
Beschäftigungsverhältnisses
• Kontaktdaten zulässig
www.kanzlei-sieling.de
79. § 32 BDSG-E
• Datenerhebung vor Begründung des
Beschäftigungsverhältnisses
• Kontaktdaten zulässig
• Fragerecht des Arbeitgebers geregelt
www.kanzlei-sieling.de
80. § 32 BDSG-E
• Datenerhebung vor Begründung des
Beschäftigungsverhältnisses
• Kontaktdaten zulässig
• Fragerecht des Arbeitgebers geregelt
• Regelung zu Daten aus sozialen Netzwerke, gilt auch
während des Beschäftigungsverhältnisses (Verweis in § 32 c)
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81. § 32 BDSG-E
• Datenerhebung vor Begründung des
Beschäftigungsverhältnisses
• Kontaktdaten zulässig
• Fragerecht des Arbeitgebers geregelt
• Regelung zu Daten aus sozialen Netzwerke, gilt auch
während des Beschäftigungsverhältnisses (Verweis in § 32 c)
• Direkterhebungsgrundsatz
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85. § 32a BDSG-E
• Ärztliche Untersuchungen/ Eignungstests vor Begründung
des Beschäftigungsverhältnisses
www.kanzlei-sieling.de
86. § 32a BDSG-E
• Ärztliche Untersuchungen/ Eignungstests vor Begründung
des Beschäftigungsverhältnisses
• zulässig bei wesentlicher und entscheidender Anforderung
für Tätigkeit
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87. § 32a BDSG-E
• Ärztliche Untersuchungen/ Eignungstests vor Begründung
des Beschäftigungsverhältnisses
• zulässig bei wesentlicher und entscheidender Anforderung
für Tätigkeit
• Einwilligung des Betroffenen und Mitteilung des Ergebnisses
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88. § 32a BDSG-E
• Ärztliche Untersuchungen/ Eignungstests vor Begründung
des Beschäftigungsverhältnisses
• zulässig bei wesentlicher und entscheidender Anforderung
für Tätigkeit
• Einwilligung des Betroffenen und Mitteilung des Ergebnisses
• Arbeitgeber erhält nur Nachricht über geeignet / ungeeignet
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92. § 32b BDSG-E
• Datenverarbeitung und -nutzung vor Begründung des
Beschäftigungsverhältnisses
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93. § 32b BDSG-E
• Datenverarbeitung und -nutzung vor Begründung des
Beschäftigungsverhältnisses
• § 32, 32a
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94. § 32b BDSG-E
• Datenverarbeitung und -nutzung vor Begründung des
Beschäftigungsverhältnisses
• § 32, 32a
• sonstige erhobenen Daten
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95. § 32b BDSG-E
• Datenverarbeitung und -nutzung vor Begründung des
Beschäftigungsverhältnisses
• § 32, 32a
• sonstige erhobenen Daten
• bei Nichteinstellung: Daten müssen gelöscht werden, es sei
denn, es liegt eine Einwilligung des Betroffenen vor
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106. § 32d BDSG-E
• Datenverarbeitung und -nutzung im
Beschäftigungsverhältnisses
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107. § 32d BDSG-E
• Datenverarbeitung und -nutzung im
Beschäftigungsverhältnisses
• gemäß § 32 a oder § 32 c erhoben
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108. § 32d BDSG-E
• Datenverarbeitung und -nutzung im
Beschäftigungsverhältnisses
• gemäß § 32 a oder § 32 c erhoben
• Erforderlichkeit für die Erfüllung eines konkreten
Erhebungszweckes
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109. § 32d BDSG-E
• Datenverarbeitung und -nutzung im
Beschäftigungsverhältnisses
• gemäß § 32 a oder § 32 c erhoben
• Erforderlichkeit für die Erfüllung eines konkreten
Erhebungszweckes
• Verhältnismäßigkeit
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113. § 32e BDSG-E
• Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung des
Beschäftigten zur Verhinderung und Aufdeckung von
Straftaten und anderen schwerwiegenden
Pflichtverletzungen (fristlose Kündigung möglich) im
Beschäftigungsverhältnis
www.kanzlei-sieling.de
114. § 32e BDSG-E
• Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung des
Beschäftigten zur Verhinderung und Aufdeckung von
Straftaten und anderen schwerwiegenden
Pflichtverletzungen (fristlose Kündigung möglich) im
Beschäftigungsverhältnis
• Grundsatz: nur mit Kenntnis
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115. § 32e BDSG-E
• Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung des
Beschäftigten zur Verhinderung und Aufdeckung von
Straftaten und anderen schwerwiegenden
Pflichtverletzungen (fristlose Kündigung möglich) im
Beschäftigungsverhältnis
• Grundsatz: nur mit Kenntnis
• Ausnahme: ohne Kenntnis
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118. § 32f BDSG-E
• Videoüberwachung auf nicht-öffentlichem Betriebsgelände
www.kanzlei-sieling.de
119. § 32f BDSG-E
• Videoüberwachung auf nicht-öffentlichem Betriebsgelände
• eingeschränkt zur Wahrung wichtiger betrieblicher Belange
unter Abwägung des Interessen der Betroffenen zulässig:
Regelbeispiele
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120. § 32f BDSG-E
• Videoüberwachung auf nicht-öffentlichem Betriebsgelände
• eingeschränkt zur Wahrung wichtiger betrieblicher Belange
unter Abwägung des Interessen der Betroffenen zulässig:
Regelbeispiele
• in Sanitär, Umkleide- und Schlafräumen verboten
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121. § 32f BDSG-E
• Videoüberwachung auf nicht-öffentlichem Betriebsgelände
• eingeschränkt zur Wahrung wichtiger betrieblicher Belange
unter Abwägung des Interessen der Betroffenen zulässig:
Regelbeispiele
• in Sanitär, Umkleide- und Schlafräumen verboten
• Löschung
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124. § 32g BDSG-E
• Ortungssysteme (Navigationssysteme, Handys etc.) zulässig,
• während der Arbeitszeit
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125. § 32g BDSG-E
• Ortungssysteme (Navigationssysteme, Handys etc.) zulässig,
• während der Arbeitszeit
• zur Sicherheit der Beschäftigten,
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126. § 32g BDSG-E
• Ortungssysteme (Navigationssysteme, Handys etc.) zulässig,
• während der Arbeitszeit
• zur Sicherheit der Beschäftigten,
• zur Koordinierung oder
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127. § 32g BDSG-E
• Ortungssysteme (Navigationssysteme, Handys etc.) zulässig,
• während der Arbeitszeit
• zur Sicherheit der Beschäftigten,
• zur Koordinierung oder
• Diebstahlsicherung (Die Nutzung eines GPS-Dienstes,
der zur Lokalisierung des Fahrzeugs im Falle eines
Diebstahls dient, darf nicht genutzt werden, solange ein
Auto nicht tatsächlich gestohlen wurde.)
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128. § 32g BDSG-E
• Ortungssysteme (Navigationssysteme, Handys etc.) zulässig,
• während der Arbeitszeit
• zur Sicherheit der Beschäftigten,
• zur Koordinierung oder
• Diebstahlsicherung (Die Nutzung eines GPS-Dienstes,
der zur Lokalisierung des Fahrzeugs im Falle eines
Diebstahls dient, darf nicht genutzt werden, solange ein
Auto nicht tatsächlich gestohlen wurde.)
• Löschung
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134. § 32h BDSG-E
• biometrische Verfahren zulässig, zur
• Autorisierung
• Authentifikation
• kein schutzwürdiges Interesse des Beschäftigten steht
entgegen
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135. § 32h BDSG-E
• biometrische Verfahren zulässig, zur
• Autorisierung
• Authentifikation
• kein schutzwürdiges Interesse des Beschäftigten steht
entgegen
• Lichtbilder dürfen bei Einwilligung zu anderen Zwecken
genutzt werden
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137. § 32i BDSG-E
• Nutzung von Telekommunikationsdiensten
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138. § 32i BDSG-E
• Nutzung von Telekommunikationsdiensten
• Differenzierung zwischen der Erhebung von Inhalten und
Verkehrsdaten während der Kommunikation und der
in Absatz 4 geregelten nachgelagerten Kontrolle
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139. § 32i BDSG-E
• Nutzung von Telekommunikationsdiensten
• Differenzierung zwischen der Erhebung von Inhalten und
Verkehrsdaten während der Kommunikation und der
in Absatz 4 geregelten nachgelagerten Kontrolle
• Kontrolle der Privatnutzung der Telekommunikation gemäß §
32i Abs. 4 Satz 2 BDSG-E: strengen Voraussetzungen des §
32e BDSG-E
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141. § 32i BDSG-E Abs.1
Verkehrsdaten
• Bei Nutzung des Beschäftigten ausschließlich zu dienstlichen
und betrieblichen Zwecken DV erlaubt
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142. § 32i BDSG-E Abs.1
Verkehrsdaten
• Bei Nutzung des Beschäftigten ausschließlich zu dienstlichen
und betrieblichen Zwecken DV erlaubt
• wenn keine schutzwürdigen Interessen des AN
überwiegen und
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143. § 32i BDSG-E Abs.1
Verkehrsdaten
• Bei Nutzung des Beschäftigten ausschließlich zu dienstlichen
und betrieblichen Zwecken DV erlaubt
• wenn keine schutzwürdigen Interessen des AN
überwiegen und
• Gewährleistung des ordnungsgemäßen Betriebs und
der Datensicherheit,
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144. § 32i BDSG-E Abs.1
Verkehrsdaten
• Bei Nutzung des Beschäftigten ausschließlich zu dienstlichen
und betrieblichen Zwecken DV erlaubt
• wenn keine schutzwürdigen Interessen des AN
überwiegen und
• Gewährleistung des ordnungsgemäßen Betriebs und
der Datensicherheit,
• zu Abrechnungszwecken oder
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145. § 32i BDSG-E Abs.1
Verkehrsdaten
• Bei Nutzung des Beschäftigten ausschließlich zu dienstlichen
und betrieblichen Zwecken DV erlaubt
• wenn keine schutzwürdigen Interessen des AN
überwiegen und
• Gewährleistung des ordnungsgemäßen Betriebs und
der Datensicherheit,
• zu Abrechnungszwecken oder
• stichprobenartige oder anlassbezogene Leistungs- und
Verhaltenskontrolle
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146. § 32i BDSG-E Abs.1
Verkehrsdaten
• Bei Nutzung des Beschäftigten ausschließlich zu dienstlichen
und betrieblichen Zwecken DV erlaubt
• wenn keine schutzwürdigen Interessen des AN
überwiegen und
• Gewährleistung des ordnungsgemäßen Betriebs und
der Datensicherheit,
• zu Abrechnungszwecken oder
• stichprobenartige oder anlassbezogene Leistungs- und
Verhaltenskontrolle
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147. § 32i BDSG-E Abs. 2
Inhalte zu Telefondiensten
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148. § 32i BDSG-E Abs. 2
Inhalte zu Telefondiensten
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149. § 32i BDSG-E Abs. 2
Inhalte zu Telefondiensten
• Bei Nutzung des Beschäftigten ausschließlich zu dienstlichen
und betrieblichen Zwecken erlaubt
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150. § 32i BDSG-E Abs. 2
Inhalte zu Telefondiensten
• Bei Nutzung des Beschäftigten ausschließlich zu dienstlichen
und betrieblichen Zwecken erlaubt
• Einwilligung des Beschäftigten und
Kommunikationspartners
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151. § 32i BDSG-E Abs. 2
Inhalte zu Telefondiensten
• Bei Nutzung des Beschäftigten ausschließlich zu dienstlichen
und betrieblichen Zwecken erlaubt
• Einwilligung des Beschäftigten und
Kommunikationspartners
• heimliches Mithören, z.B. Call Center
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165. § 32l BDSG-E
• Arbeitnehmer kann nicht in jegliche Datenverarbeitung
einwilligen, nur wo Einwilligungen vorgesehen sind
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166. § 32l BDSG-E
• Arbeitnehmer kann nicht in jegliche Datenverarbeitung
einwilligen, nur wo Einwilligungen vorgesehen sind
• Beschwerderecht
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167. § 32l BDSG-E
• Arbeitnehmer kann nicht in jegliche Datenverarbeitung
einwilligen, nur wo Einwilligungen vorgesehen sind
• Beschwerderecht
• Unabdingbarkeit
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170. Kritik
• es fehlt: Datenschutzkontrolle beim Betriebsart
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171. Kritik
• es fehlt: Datenschutzkontrolle beim Betriebsart
• keine Klarstellung hinsichtlich des zulässigen Inhalts bzw. der
zulässigen Reichweite von Betriebsvereinbarungen
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172. Kritik
• es fehlt: Datenschutzkontrolle beim Betriebsart
• keine Klarstellung hinsichtlich des zulässigen Inhalts bzw. der
zulässigen Reichweite von Betriebsvereinbarungen
• Konzerndaten
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173. Kritik
• es fehlt: Datenschutzkontrolle beim Betriebsart
• keine Klarstellung hinsichtlich des zulässigen Inhalts bzw. der
zulässigen Reichweite von Betriebsvereinbarungen
• Konzerndaten
• getrennte Regelungen für die Datenerhebung bzw. die an-
schließende Datenverarbeitung und -nutzung
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