Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz regelt die Bildungskarenz, die Arbeitnehmern und Arbeitgebern ermöglicht, eine unbezahlte Bildungszeit von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr zu vereinbaren, vorausgesetzt, das Arbeitsverhältnis hat mindestens sechs Monate gedauert. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach vier Jahren wieder in Anspruch genommen werden, wobei die Interessen des Arbeitnehmers und die Erfordernisse des Betriebs berücksichtigt werden müssen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Bildungskarenz gelten besondere Regelungen zur Berechnung von Abfertigungen.