SlideShare ist ein Scribd-Unternehmen logo
1 von 23
Downloaden Sie, um offline zu lesen
Naumann & Kollegen




Zivilrechtliche Aspekte der Praxisabgabe bei
        psychotherapeutischen Praxen




   Seminar der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns für
      Psychotherapeuten am 21.11.2009 in Nürnberg




         Vortragsredner: WP, StB, RA, FAStR Peter Naumann
Naumann & Kollegen



                                          Gliederung:


1.   Vorbereitende Schritte zum Praxiskaufvertrag


      a.   Suchphase
      b.   Vorvertragliche Bindung der Bewerber
      c.   Verzicht auf Rechtsbehelfe bzgl. Nachbesetzungsverfahren
      d.   Praxisbesichtigung
      e.   Welche Informationen werden offen gelegt?


2.   Abschluss des Praxiskaufvertrages


      a.   Schriftformerfordernis
      b.   Verhältnis der vertragsärztlichen Zulassung zum Praxiskaufvertrag




                                                                                               2
Naumann & Kollegen



3.   Notwendiger Inhalt eines Praxiskaufvertrages


      a.   Kaufgegenstand (materiell und immateriell)
      b.   Kaufpreis (Aufschlüsselung, Fälligkeit)
      c.   Gewinnabgrenzung der Honoraransprüche
      d.   Konkurrenzschutzklausel
      e.   Darstellung von Praxisbesonderheiten
      f.   Übernahme der Praxisräume; Eintritt in den Mietvertrag
      g.   Übergabe der Patientenkartei; Verpflichtung zur Berufsverschwiegenheit
      h.   Haftung des Praxisabgebers und Praxisübernehmers
      i.   Schriftformklausel; Salvatorische Klausel
      j.   Schlichtungs- und Schiedsgerichtsklausel


4.   Literaturverzeichnis


5.   Impressum

                                                                                                3
Naumann & Kollegen



1.   Vorbereitende Schritte zum Praxisverkauf:


a.   Suche nach dem geeigneten Nachfolger


-    Oftmals keine aktive Suche erforderlich, da auf das Ausschreibungsverfahren in der Regel eine
     Vielzahl von Bewerbern reagieren.


-    Da die Bewerberzahl starken Schwankungen unterliegt, kann ein rechtzeitiges aktives Suchen
     ausnahmsweise angezeigt sein (Annoncen in fachbezogener Literatur etc.).


-    Eigene Suche nach einem Nachfolger auch dann zu empfehlen, wenn ein bestimmtes
     Anforderungsprofil des Nachfolgers gewünscht wird.


-    Zur Vorbereitung der Entscheidung des Zulassungsausschusses kann die eigene Suche ratsam
     sein, um eine vertrauensvolle und gemeinsame Gestaltung sicherzustellen.




                                                                                                     4
Naumann & Kollegen



b.   Vorvertragliche Bindung der Bewerber


-    Vorsortierung der Bewerberliste, welche durch den Zulassungsausschuss übergeben wird, durch
     den Praxisabgeber.
-    Erste Kontaktaufnahme bei den Bewerbern in schriftlicher Form empfehlenswert.
-    Kurze Vorstellung der Praxis, jedoch noch keine Offenlegung von persönlichen wirtschaftlichen
     Daten.
-    Den Bewerbern bereits in diesem Stadium mitteilen, wenn der Wunschnachfolger infolge Job-
     Sharing etc. bereits feststeht.
-    Mitteilung der Qualifikation des Bewerbers sollte erbeten werden (ggf. Akteneinsicht).
-    Anfordern der Abgabe einer Vertraulichkeitserklärung durch den Bewerber:
     Beispiel:
     „Hiermit verpflichte ich mich gegen über Herrn/Frau N.N., im Nachbesetzungsverfahren für deren Praxissitz die
     Verschwiegenheit über alle Informationen zu bewahren, die mir über den Praxisbetrieb und die finanziellen
     Verhältnisse des Praxisabgebers Herrn/Frau N.N. bekannt werden. Von der Verschwiegenheitspflicht
     ausgenommen ist die Übermittlung des Praxiskaufvertrages an den Zulassungsausschuss der Kassenärztlichen
     Vereinigung.
     Ich verpflichte mich, an Herrn/Frau N.N. eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.000,00 Euro für jeden Fall der
     Verstoßes gegen diese Verschwiegenheitsverpflichtung zu bezahlen.“


                                                                                                                     5
Naumann & Kollegen



c.   Verzicht auf Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen der Zulassungsgremien


-    Um spätere Verzögerungen und Schwierigkeiten zu vermeiden, ist empfehlenswert, mit der
     Verschwiegenheitserklärung auch eine Verzichtserklärung über die Nichteinlegung von
     Rechtsbehelfen einzufordern. Hiermit verpflichtet sich der Nachfolgebewerber keine
     Rechtsbehelfe gegen die ablehnende Entscheidung des Zulassungsausschusses einzulegen,
     sollte er bei der Auswahl nicht zum Zuge kommen.


-    Zwar ist die öffentlich-rechtliche Wirksamkeit dieser Erklärung umstritten. Zumindest erhält der
     Praxisabgeber jedoch eine Schadenersatzanspruch gegen den abgewiesenen Bewerber, der
     hiergegen im Widerspruchsverfahren vorgeht. Auf die Abgabe der Erklärung hat der
     Praxisabgeber jedoch keinen Anspruch.


Beispiel:
     „Hiermit verpflichte ich mich gegenüber Herrn/Frau N.N., weder Widerspruch noch Klage gegen die künftige
     Zulassungs- und Auswahlentscheidung des Zulassungs- oder Berufungsausschusses zu erheben. Es ist mit
     bewusst, dass ein Verstoß gegen diese Verpflichtung Schadenersatzansprüche zur Folge haben kann.“




                                                                                                                6
Naumann & Kollegen



d.   Praxisbesichtigung


-    Voraussetzung der vertragsärztlichen Nachfolge ist, dass zumindest für eine gewisse Zeit die
     Praktizierung der Berufsausübung in den Räumen des Abgebers erfolgen muss. Die
     Besichtigung der Praxisräumlichkeiten ist deshalb zu erwarten.


-    Auf Dauer muss der Nachfolger eines Praxisabgebers die bisherigen Patienten nicht in
     denselben Praxisräumlichkeiten behandeln (BSG-Urt. v. 29.09.1999, B 6 KA 1/99 R).


-    Der Praxisübernehmer wird ein wirtschaftliches Interesse daran haben, den guten Ruf einer
     eingeführten Praxis auf sich zu übertragen. Die Möglichkeit, eine gewisse Zeit in den
     angestammten Räumlichkeiten zu praktizieren, sollte deshalb eingeräumt werden. Der
     Praxisabgeber kann dieses bei der Bemessung des Kaufpreises berücksichtigen.




                                                                                                    7
Naumann & Kollegen



e.   Welche Informationen werden offen gelegt?


-    Nach Abgabe der Verschwiegenheitserklärung können die Daten und Angaben zur
     wirtschaftlichen, rechtlichen und strukturellen Situation der Praxis offen gelegt werden.


-    Der Praxisübernehmer hat ein Interesse an diesen Informationen, um die Angemessenheit des
     Kaufpreises für die Praxis zu überprüfen.


-    Der Mindestumfang beträgt:
      o   Quartalsumsätze aus vertragspsychotherapeutischer Tätigkeit der letzten drei Jahre.
      o   Quartalsumsätze aus privatpsychotherapeutischer Tätigkeit der letzten drei Jahre (wenn
          dieser Praxisteil ebenfalls mit veräußert werden soll.
      o   Steuerliche Gewinnermittlungen der letzten drei Jahre mit Kontennachweis.
      o   Mietvertrag über Praxisräumlichkeiten, soweit kein Eigentum des Praxisabgebers.
      o   Anstellungsverträge der Mitarbeiter, soweit Praxispersonal vorhanden.




                                                                                                   8
Naumann & Kollegen



2.   Abschluss des Praxiskaufvertrages


a.   Schriftformerfordernis


-    Aus Gründen der Beweissicherung sollte ein Praxiskaufvertrag stets schriftlich abgeschlossen
     werden. Die notarielle Beurkundung ist nur erforderlich, wenn Grundvermögen oder
     grundstücksgleiche Rechte mit übertragen werden.


-    Das Finanzamt hat das Recht, die Vorlage des Praxiskaufvertrages zu verlangen.


-    Die Vorlage der Praxiskaufverträge beim Zulassungsausschuss ist nicht zwingend
     vorgeschrieben. Insbesondere der ausgewählte Nachfolger wird ein Interesse daran haben,
     seinen Nachfolgewillen dem Zulassungsausschuss auf diese Weise zu dokumentieren.




                                                                                                    9
Naumann & Kollegen



b.   Verhältnis der vertragsärztlichen Zulassung zum Praxiskaufvertrag


-    Die Entscheidung der öffentlichen Behörde „Zulassungsausschuss“ hat keine unmittelbare
     Auswirkung auf den zuvor geschlossenen privatrechtlichen Praxiskaufvertrag.
-    Die spätere Zulassung zur Teilnahme an dem System der vertragsärztlichen Versorgung ist
     jedoch der wesentliche Grund für den Übernahmebewerber, den privatrechtlichen
     Praxiskaufvertrag mit dem Praxisabgeber zu schließen.
-    Um das öffentlich-rechtliche Zulassungsverfahren an den Praxiskaufvertrag zu koppeln, ist es
     unbedingt erforderlich, den Praxiskaufvertrag unter der aufösenden Bedingung der erfolgreichen
     Zulassung abzuschließen. Möglich ist auch die Vereinbarung eines Rücktrittrechts, dass
     innerhalb einer angemessenen Frist von 4 Wochen ausgeübt werden kann. Der Fristlauf müsste
     mit Zustellung des Ablehnungsbescheids oder mit Einlegung eines Widerspruchs beginnnen.
-    Der Beschluss des Zulassungsausschusses, welcher allen Bewerbern und dem Praxisabgeber
     zugestellt wird, ist erst wirksam, wenn innerhalb eines Monats seit seiner Zustellung kein
     Widerspruch erhoben wird.
-    Sollte einer der Bewerber, der sich für geeigneter hält und gleichwohl nicht zu Zuge kam,
     Widerspruch einlegen, tritt die Bestandskraft der Zulassungsentscheidung erst mit Abschluss des
     Verfahrens oder mit Rücknahme des Rechtsmittels ein.




                                                                                                       10
Naumann & Kollegen



-   Es kann auf die Ermessensentscheidung des Zulassungausschusses durch die Aufnahme von
    Regelungen in den Praxiskaufvertrag eingewirkt werden: Der geeignete Nachfolger ist derjenige,
    welcher die individuellen Praxisbesonderheiten am Besten fortführen kann. Es kann deshalb
    ratsam sein, die Praxisübergabe im Praxiskaufvertrag mit dem Wunschkandidaten detailliert zu
    regeln:
     o   Einführung des Nachfolgers bei den Überweiserpraxen
     o   gemeinsame Mitteilung der Nachfolge an interessierte Dritte
     o   Begleitung des Nachfolgers in einer Übergangszeit
     o   Fortführung der Privatbehandlungstätigkeit in den bisherigen Praxisräumlichkeiten neben
         der Praxistätigkeit des Nachfolgers.


-   Mitteilung an unerwünschte Bewerber, dass der geeignete Wunschnachfolger bereits gefunden
    wurde. Hierbei sollten die Praxisbesonderheiten und die dazu erforderliche Qualifikation des
    potentiellen Bewerbers mitgeteilt werden. Ob sich die konkurrierenden Bewerber davon
    beeindrucken lassen und ihre Bewerbung zurück ziehen, ist nicht immer sicher.
-   Der Praxiskaufvertrag sollte die Absicht des Praxisübernehmers, eine bestimmte Praxis an ihrem
    bisherigen Sitz fortzuführen, klar benennen.




                                                                                                     11
Naumann & Kollegen



3.   Notwendiger Inhalt eines Praxiskaufvertrages
a.   Kaufgegenstand
-    Gegenstand des Praxiskaufvertrages ist die Psychotherapeutenpraxis. Gegebenenfalls ist zu
     trennen, ob die vertragspsychotherapeutische oder die privatpsychotherapeutische Praxis
     veräußert werden soll.
-    Nicht Gegenstand des Praxiskaufvertrages ist die vertragsärztliche Zulassung. Über diese
     Zulassung kann der Praxisabgeber nicht verfügen. Die Zulassung wird einzig durch den
     Zulassungsausschuss im Wege einer Ermessensentscheidung übertragen (Zweistufiges
     Nachbesetzungsverfahren)
-    Das materielle Praxisvermögen (Praxisinventar, Einrichtungsgegenstände, Literatur, EDV mit
     Abrechnungssoftware) hat bei psychotherapeutischen Praxen in der Regel eine untergeordnete
     Bedeutung. Das Inventar der Praxis sollte in einer Anlage exakt bezeichnet werden
     Formulierungsbeispiel:
     Der Praxisübernehmer übernimmt das gesamte Inventar der Praxis, welches in der Anlage 1 zu diesem Vertrag
     aufgeführt ist. Sämtliche Gegenstände gem. Anlage 1 stehen im Alleineigentum des Praxisabgebers und sind frei
     von Rechten Dritter. Das Inventar der Praxis gem. Anlage 1 wird verkauft und übergeben wie besichtigt. Die
     Gewährleistung für Sachmängel des Praxisinventars gem. Anlage 1 ist ausgeschlossen.

-    Neben dem materiellen Praxisvermögen wird auch für den immateriellen Wert der Praxis etwas
     gezahlt (Ruf der Praxis, Zuweiserbeziehungen, Kooperation mit Beratungsstellen, Teilnahme an
     der integrierten Versorgung, Warteliste potentieller Patienten).


                                                                                                                     12
Naumann & Kollegen



b.   Praxiskaufpreis
-    Der Kaufpreis ist das Ergebnis der Einigung zur Übertragung der materiellen und immateriellen
     Praxiswerte. Es liegt die Vermutung nahe, dass der Praxiskaufpreis zugleich auch der
     Verkehrswert ist. Zwingend ist dies jedoch nicht, da der Kaufpreis das Ergebnis der individuellen
     Einigung zwischen zwei Parteien darstellt.
-    Für die künftige Rechnungslegung bei dem Praxisübernehmer ist es sinnvoll, den Wert der
     Praxis nach dem materiellen Praxiswert und dem ideellen Praxiswert aufzuteilen. Der Wert des
     materiellen Praxisvermögens ergibt sich in der Regel aus den Restbuchwerten des
     Anlagevermögens.
-    Informationen im Praxiskaufvertrag über die angewendete Bewertungsmethode oder über die
     darin eingestellten Parameter sind nicht erforderlich.
-    Der Kaufpreis kann frühestens fällig werden, wenn auch die vertragsärztliche Zulassung dem
     Nachfolger zugeteilt wurde. Dies ist mit Ablauf der Widerspruchsfrist in Bezug auf die
     abgewiesenen Konkurrenten der Fall.
-    Ein geeigneter Fälligkeitszeitpunkt zur Bezahlung des Kaufpreises sind die Übergabe der Praxis,
     die Versendung eines Informationsschreibens an die Patienten der Praxis und derjenigen auf der
     Warteliste oder die Vermittlung eines Nachmietvertrages über die Praxisräumlichkeiten. Je
     genauer dieser Termin bestimmt ist, desto besser. Auch kann die Verzinsung bei verspäteter
     Zahlung ausdrücklich vereinbart werden.




                                                                                                         13
Naumann & Kollegen



c.   Abgrenzung der Honoraransprüche


-    Üblicherweise werden Forderungen aus bereits geleisteten Behandlungen nicht mit veräußert.
     All diejenigen Honoraransprüche, die bis zum Übergabezeitpunkt bereits wirtschaftlich
     entstanden sind, verbleiben demnach beim Praxisabgeber.


-    Die Nachzahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung, die erst nach Übergabe der Praxis beim
     Praxisabgeber eingehen, sind demnach laufender Gewinn aus selbständiger Arbeit des
     Praxisabgebers.


-    Gleichwohl müssen diese Einnahmen, die erst im Folgekalenderjahr eingehen, im Jahr der
     Praxisaufgabe mit versteuert werden (Arg: Wechsel der Gewinnermittlungsart).


-    Künftige Honorarregresse gegenüber dem Praxisabgeber werden ebenfalls auf den Zeitpunkt
     der Praxisveräußerung zurück datiert.




                                                                                                  14
Naumann & Kollegen



d.   Konkurrenzschutzklausel
-    Aus Gründen der Klarheit ist die Aufnahme einer ausdrücklichen Konkurrenzschutzklausel in den
     Praxiskaufvertrag aufzunehmen.
-    Das Wettbewerbsverbot darf jedoch nicht zu weit gezogen werden. Wenn das
     Wettbewerbsverbot zur einem Berufsausübungsverbot wird, würde der Praxisabgeber in seinem
     Recht auf Berufsausübung unzulässig eingeschränkt werden.
-    Im Praxisübergabevertrag muss das Wettbewerbsverbot deshalb zeitlich, räumlich und
     gegenständlich auf das notwendige Maß beschränkt werden. Selbst bei einer Abgabe der Praxis
     aus Altersgründen ist ein uneingeschränktes Wettbewerbsverbot unzulässig.
-    Zeitliche Beschränkung: üblicherweise Obergrenze von 3 Jahren
-    Örtliche Beschränkung: Einzugsbereich der Praxis
-    Gegenständlich: Beschränkung auf das Fachgebiet des Abgebers; Erlaubt sein müssen
     kurzfristige Praxisvertretungen oder die gelegentliche Behandlung von nahe stehenden
     Personen; Erlaubt ist es, dass auch die Angestelltentätigkeit vom Wettbewerbsverbot umfasst ist;
     Eventuell ist die Weiterbehandlung von Privatpatienten ausgenommen.
-    Das Rückkehrverbot kann durch die Aufnahme einer angemessenen Vertragsstrafe gesichert
     werden. Neben der Vertragsstrafe kann ein Unterlassungsanspruch nicht geltend gemacht
     werden, es sei denn, dies wird im Vertrag ausdrücklich geregelt.
-    Die Vereinbarung einer Patientenschutzklausel würde gegen das Recht auf freie Arztwahl
     verstoßen und ist unwirksam.

                                                                                                        15
Naumann & Kollegen



Formulierungsbeispiel:


Der Praxisabgeber verpflichtet sich, innerhalb eines Zeitraumes von 2 Jahren nach dem
Übergabezeitpunkt in einem Luftlinienradius von 3 km um den Praxisstandort weder
vertragspsychologisch als niedergelassener oder angestellter Psychotherapeut noch ambulant
privatpsychotherapeutisch tätig zu werden. Ausgenommen von diesem Verbot ist die
Ausbehandlung von Langzeitpatienten, für deren weitere Behandlung gegebenenfalls eine
Ermächtigung oder Kostenerstattung beantragt wird. Der Praxisübernehmer wird darüber hinaus
Ausnahmen von dieser Vereinbarung genehmigen, wenn dies im Patientenwohl unabdingbar ist
und der beruflichen Tätigkeit des Praxisübernehmers nicht schadet.
Im Falle des Verstoßes gegen das vorstehende Verbot hat der Praxisabgeber an den
Praxisübergeber einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 1.000,00 Euro für jeden
angefangenen Monat zu entrichten, in dem der Verstoß begangen wird. Eventuelle, darüber
hinausgehende Schadenersatz-, Kaufpreisminderungs- und Unterlassungsan-sprüche bleiben
unberührt.


      (Rüping/Mittelstaedt in: Abgabe, Kauf und Bewertung psychotherapeutischer Praxen; Psychotherapeuten Verlag 2008, S. 111)




                                                                                                                                 16
Naumann & Kollegen



e.   Darstellung von Praxisbesonderheiten


-    Der Zulassungs- und Berufungsausschuss ist verpflichtet, sein Ermessen bei der
     Nachfolgerauswahl so auszuüben, dass für die konkrete Praxis und deren Patienten eine
     geeignete Nachfolge gefunden wird.


-    Obwohl jeder approbierter Psychotherapeut grundsätzlich die Eignung zur Erbringung von
     psychotherapeutischen Leistungen aufweist, können Praxis- und Patientenstruktur eine
     besondere Qualifikation und Erfahrung des Praxisübernehmers nahe legen.


-    Der Zulassungsausschuss muss sein Auswahlermessen auch auf diese Umstände hin
     ausrichten. Der Praxisabgeber kann sich zu diesen Beschaffenheiten im Praxiskaufvertrag
     äußern und eine entsprechende Darstellung in den Vertrag aufnehmen. Diese Darstellung muss
     wahrheitsgemäß sein, da hiermit die Beschaffenheit der Kaufsache beschrieben wird.


-    Die Beschreibung der Praxisbesonderheiten sollte sich dann mit dem Eignungsprofil des
     Bewerbers decken. Die besondere Eignung des Bewerbers wird hierdurch nochmals
     dokumentiert und für den Zulassungsausschuss hervorgehoben.



                                                                                                  17
Naumann & Kollegen



f.   Übernahme der Praxisräume; Eintritt in den Mietvertrag


-    Die Praxisräume müssen zumindest übergangsweise durch den Praxisübernehmer genutzt
     werden. Kürzester Zeitraum für die Weiterbenutzung wäre mindestens ein Quartal.


-    Eine Übernahme des bisherigen Mietvertrags ist nur nach Zustimmung der Vermieters möglich.
     Eine Untervermietung ist für den Praxisabgeber nicht ratsam. Der Praxisabgeber sollte seinen
     Mietvertrag rechtzeitig kündigen und eine Bestätigung des Vermieters einholen, dass dieser
     einen Neuvertrag mit dem Praxisübernehmer zu ähnlichen Bedingungen abschließen wird.


-    Sollte der Vertragspsychotherapeutensitz an eine neue Adresse verlegt werden, ist dies nur nach
     vorheriger Zustimmung des Zulassungsausschusses durchführbar.


-    Eventuell sollte auch die Übernahme der Telefonnummer durch den Praxisübernehmer geregelt
     werden.




                                                                                                       18
Naumann & Kollegen



g.   Übergabe der Patientendatei; Verpflichtung zur Berufsverschwiegenheit


-    Eine Bestimmung in einem Vertrag über die Veräußerung einer Arztpraxis, die den Veräußerer
     auch ohne Einwilligung der betroffenen Patienten verpflichtet, die Patienten- und Beratungskartei
     zu übergeben, verletzt das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Patienten und die
     ärztliche Schweigepflicht (Art. 2 Abs. 1 GG, § 203 StGB); sie ist wegen Verstoßes gegen ein
     gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) nichtig (BGH-Urteil vom 11.12.1991, VIII ZR 4/91).


-    Der Praxisabgeber darf deshalb Krankenunterlagen nur nach ausdrücklicher Einwilligung des
     Patienten an den Praxisübernehmer weitergeben. Nur wenn der Patient in eindeutiger und
     unmissverständlicher Weise erklärt, dass er der Weitergabe der Krankenunterlagen an den
     Erwerber zustimmt, dürfen diese weitergegeben werden.


-    Eine vertragliche Weitergabeverpflichtung ohne vorherige Zustimmung des betroffenen Patienten
     kann die Unwirksamkeit des gesamten Praxiskaufvertrages zur Folge haben (BGH-Urt. vom
     11.10.1995, VIII ZR 25/94). Dies gilt auch bei Aufnahme einer salvatorischen Klausel.


-    Die ungefugte Weitergabe der Patientenkartei steht als Verstoß gegen die Verpflichtung zur
     Berufsverschwiegenheit unter Strafe.


                                                                                                         19
Naumann & Kollegen



h.   Haftung des Praxisabgebers und Praxisübernehmers


-    Der in eine Gemeinschaftspraxis eintretende Gesellschafter, also der Erwerber eines Anteils,
     haftet auch für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten (BGH-Urt. v. 07.04.2003, II
     ZR 56/02). Hiervon sind vermutlich sogar Ansprüche aus Behandlungsfehlern in der
     Vergangenheit betroffen. Verbindlichkeiten, die älter als fünf Jahre sind, bleiben hiervon
     ausgeschlossen.
-    Die Haftung für Altverbindlichkeiten gilt dann nicht, wenn eine angestammte Einzelpraxis in eine
     neu gegründete Gemeinschaftspraxis eingebracht wird, um den Beruf zukünftig gemeinsam
     auszuüben (BGH-Urt. v. 22.01.2004, IX ZR 65/01).
-    Häufigster Streitfall im Rahmen der Mängelhaftung sind fehlerhafte Angaben des Praxisabgebers
     zum Umsatz und Ertrag seiner Praxis. Strittig ist in diesem Zusammenhang, ob bereits die
     Vorlage der Gewinnermittlungen eine stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung enthält,
     selbst wenn im Praxiskaufvertrag hierzu keine Angaben gemacht wurden.
-    Nicht empfehlenswert ist es, Angaben zum Umsatz und Ertrag der Praxis gegenüber dem
     Praxisübernehmer zu garantieren. Dies kann zu Rücktrittrechten des Praxisübernehmers sowie
     zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen führen.
-    Bezüglich des Sachvermögens der Praxis ist ratsam, einen Ausschluss von
     Mängelhaftungsansprüchen in den Praxiskaufvertrag aufzunehmen. Üblich ist, dass die Haftung
     des Veräußerer für sichtbare und verborgene Mängel des Inventars ausgeschlossen wird.


                                                                                                         20
Naumann & Kollegen



-   Neben der Gewährleistungshaftung kann den Praxisabgeber auch eine Haftung für Verschulden
    bei Vertragsschluss treffen. Hierunter fällt insbesondere, wenn der Praxisabgaber
    aufklärungspflichtige Tatsachen verschweigt:


     o   Selbst wenn die Parteien entgegen gesetzte Interessen vertreten, besteht für jede Seite die
         Pflicht, den anderen Teil über diejenigen Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck
         vereiteln können und daher für den Entschluss des Käufers von wesentlicher Bedeutung
         sind.


     o   So müsste der Praxisabgeber auf Besonderheiten seiner Patientenstruktur hinweisen,
         wenn er seinen wesentlichen Umsatz nur mit wenigen Patienten macht oder ihm nur von
         wenigen Ärzten oder Beratungsstellen Patienten zugewiesen werden.


-   Handelt der Praxisabgeber sogar arglistig, kann der Praxisübernehmer den Vertrag anfechten
    und Schadenersatz fordern.




                                                                                                       21
Naumann & Kollegen



i.   Schriftformklausel; Salvatorische Klausel


-    In den Vertrag sollte eine Regelung aufgenommen werden, dass Änderungen oder Ergänzungen
     des Vertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfen. Auch sollte der Hinweis
     aufgenommen werden, dass mündliche Nebenabreden nicht getroffen sind.
-    Die so genannte Salvatorische Klausel besagt, dass die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
     des Vertrages nicht den gesamten Praxiskaufvertrag zu Fall bringen sollen. Die Wirksamkeit
     dieser Regelung gilt jedoch nicht uneingeschränkt.


j.   Schlichtungs- und Schiedsgerichtsklausel


-    Eine Schlichtungsklausel hat zum Inhalt, dass die Vertragsparteien vor Anrufung der Gerichte
     einen unabhängigen Schlichter einschalten müssen. Erst wenn dessen Vorschlag zur
     Konfliktlösung abgelehnt wurde, steht der Rechtsweg offen. Diese Regelung ist sinnvoll, wenn
     sich beide Parteien auf einen Schlichter einigen können.
-    Die Schiedsgerichtsklausel hingegen besagt, dass sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus dem
     Vertrag nicht vor den ordentlichen Gerichten ausgetragen werden. Vielmehr ist ein
     Schiedsverfahren    durchzuführen,     welches    in    der     Regel     nicht   öffentlich  ist.
     Schiedsgerichtsverfahren sind oftmals kostenintensiver als erstinstanzliche Gerichts-verfahren.


                                                                                                          22
Naumann & Kollegen
4.   Literaturverzeichnis


      -   Ehlers (Hrsg.): Fortführung von Arztpraxen, 2. Aufl. 2001, C.H. Beck Verlag München
      -   Klapp: Abgabe und Übernahme einer Arztpraxis, 3. Auflage 2006, Springer Verlag
      -   Rüping/Mittelstaedt: Abgabe,      Kauf    und   Bewertung     psychotherapeutischer     Praxen,   2008,
          Psychotherapeuten Verlag
      -   Steinbrück: Praxisabgabe und Praxisnachfolge, 2006, C.F. Müller Verlag
      -   Stellpflug: Niederlassung für Psychotherapeuten, 2005, R. v. Decker Verlag




5.   Impressum



                  Naumann & Kollegen GmbH                             Telefon: (0911) 424 82-0
                  WPG, RAG, StBG                                      Telefax: (0911) 424 82-24
                  Kressengartenstraße 2                               90402 Nürnberg




                  www.naumann-kollegen.de                             www.praxisdermedizin.de
                                                                                                                    23

Weitere ähnliche Inhalte

Andere mochten auch

Gestion conocimiento en educacion superior
Gestion conocimiento en educacion superiorGestion conocimiento en educacion superior
Gestion conocimiento en educacion superiorCAFETIC
 
Conocimiento cognicion y vida
Conocimiento cognicion y vidaConocimiento cognicion y vida
Conocimiento cognicion y vidaCAFETIC
 
[EB1 da Estalagem] St Valentine's King and Queen
[EB1 da Estalagem] St Valentine's King and Queen[EB1 da Estalagem] St Valentine's King and Queen
[EB1 da Estalagem] St Valentine's King and QueenAEC-Inglês
 
Un marco de normas de contabilidad y contabilizacion de los intangibles
Un marco de normas de contabilidad y contabilizacion de los intangibles Un marco de normas de contabilidad y contabilizacion de los intangibles
Un marco de normas de contabilidad y contabilizacion de los intangibles merielensuarez
 
Schriftverkehr deutsch und_italienisch_oktober 2010
Schriftverkehr deutsch und_italienisch_oktober 2010Schriftverkehr deutsch und_italienisch_oktober 2010
Schriftverkehr deutsch und_italienisch_oktober 2010Stefan Kontschieder
 
Colegio nacional nicolás esguerra
Colegio nacional nicolás esguerraColegio nacional nicolás esguerra
Colegio nacional nicolás esguerracristian pulido
 
Manual Redes Sociales
Manual Redes SocialesManual Redes Sociales
Manual Redes Sociales02051985
 
5 sistemas y ecosistemas
5   sistemas y ecosistemas5   sistemas y ecosistemas
5 sistemas y ecosistemasmfamor
 
Next12 breathing digitally
Next12 breathing digitallyNext12 breathing digitally
Next12 breathing digitallyManuel Stolte
 
Javier lombana instrumentos
Javier lombana instrumentosJavier lombana instrumentos
Javier lombana instrumentosJavier Lombana
 

Andere mochten auch (20)

Gestion conocimiento en educacion superior
Gestion conocimiento en educacion superiorGestion conocimiento en educacion superior
Gestion conocimiento en educacion superior
 
Conocimiento cognicion y vida
Conocimiento cognicion y vidaConocimiento cognicion y vida
Conocimiento cognicion y vida
 
Cambio climatico
Cambio climaticoCambio climatico
Cambio climatico
 
[EB1 da Estalagem] St Valentine's King and Queen
[EB1 da Estalagem] St Valentine's King and Queen[EB1 da Estalagem] St Valentine's King and Queen
[EB1 da Estalagem] St Valentine's King and Queen
 
Un marco de normas de contabilidad y contabilizacion de los intangibles
Un marco de normas de contabilidad y contabilizacion de los intangibles Un marco de normas de contabilidad y contabilizacion de los intangibles
Un marco de normas de contabilidad y contabilizacion de los intangibles
 
NE. 2
NE. 2NE. 2
NE. 2
 
Schriftverkehr deutsch und_italienisch_oktober 2010
Schriftverkehr deutsch und_italienisch_oktober 2010Schriftverkehr deutsch und_italienisch_oktober 2010
Schriftverkehr deutsch und_italienisch_oktober 2010
 
Colegio nacional nicolás esguerra
Colegio nacional nicolás esguerraColegio nacional nicolás esguerra
Colegio nacional nicolás esguerra
 
Facebook Handreichung
Facebook Handreichung Facebook Handreichung
Facebook Handreichung
 
Obligatoria2
Obligatoria2Obligatoria2
Obligatoria2
 
Manual Redes Sociales
Manual Redes SocialesManual Redes Sociales
Manual Redes Sociales
 
Ajax
AjaxAjax
Ajax
 
5 sistemas y ecosistemas
5   sistemas y ecosistemas5   sistemas y ecosistemas
5 sistemas y ecosistemas
 
El coaching
El coachingEl coaching
El coaching
 
Un juego
Un juegoUn juego
Un juego
 
Next12 breathing digitally
Next12 breathing digitallyNext12 breathing digitally
Next12 breathing digitally
 
Javier lombana instrumentos
Javier lombana instrumentosJavier lombana instrumentos
Javier lombana instrumentos
 
Georg Ziegler: Weil es Ihre Gäste sind!
Georg Ziegler: Weil es Ihre Gäste sind!Georg Ziegler: Weil es Ihre Gäste sind!
Georg Ziegler: Weil es Ihre Gäste sind!
 
Bloom’s Taxonomy
Bloom’s TaxonomyBloom’s Taxonomy
Bloom’s Taxonomy
 
Potentiale solarer energiegewinnung
Potentiale solarer energiegewinnungPotentiale solarer energiegewinnung
Potentiale solarer energiegewinnung
 

Ähnlich wie Zivilrechtliche Aspekte der Praxisabgabe bei psychotherapeutischen Praxen

Bmjv spruchverfahrensgesetz
Bmjv  spruchverfahrensgesetzBmjv  spruchverfahrensgesetz
Bmjv spruchverfahrensgesetzSpruchZ
 
Steuerrechtliche Aspekte der Praxisabgabe bei psychotherapeutischen Praxen
Steuerrechtliche Aspekte der Praxisabgabe bei psychotherapeutischen PraxenSteuerrechtliche Aspekte der Praxisabgabe bei psychotherapeutischen Praxen
Steuerrechtliche Aspekte der Praxisabgabe bei psychotherapeutischen Praxenpraxisdermedizin
 
Rückforderung von Vorfälligkeitsentgelt bei Darlehenswiderruf auch bei verein...
Rückforderung von Vorfälligkeitsentgelt bei Darlehenswiderruf auch bei verein...Rückforderung von Vorfälligkeitsentgelt bei Darlehenswiderruf auch bei verein...
Rückforderung von Vorfälligkeitsentgelt bei Darlehenswiderruf auch bei verein...Mathias Nittel
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015SpruchZ
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015Martin Arendts
 
Wartezeit und Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten als Leiharbeitnehmer
Wartezeit und Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten als LeiharbeitnehmerWartezeit und Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten als Leiharbeitnehmer
Wartezeit und Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten als LeiharbeitnehmerAndré Zimmermann
 
Verzugsclaims des Auftraggebers abwehren 191027
Verzugsclaims des Auftraggebers abwehren 191027Verzugsclaims des Auftraggebers abwehren 191027
Verzugsclaims des Auftraggebers abwehren 191027AndresDiez9
 

Ähnlich wie Zivilrechtliche Aspekte der Praxisabgabe bei psychotherapeutischen Praxen (12)

Rechtliche Grundlagen der Praxisabgabe
Rechtliche Grundlagen der PraxisabgabeRechtliche Grundlagen der Praxisabgabe
Rechtliche Grundlagen der Praxisabgabe
 
Bmjv spruchverfahrensgesetz
Bmjv  spruchverfahrensgesetzBmjv  spruchverfahrensgesetz
Bmjv spruchverfahrensgesetz
 
Steuerrechtliche Aspekte der Praxisabgabe bei psychotherapeutischen Praxen
Steuerrechtliche Aspekte der Praxisabgabe bei psychotherapeutischen PraxenSteuerrechtliche Aspekte der Praxisabgabe bei psychotherapeutischen Praxen
Steuerrechtliche Aspekte der Praxisabgabe bei psychotherapeutischen Praxen
 
Gpa seminar
Gpa seminarGpa seminar
Gpa seminar
 
bAV CID
bAV CIDbAV CID
bAV CID
 
Rückforderung von Vorfälligkeitsentgelt bei Darlehenswiderruf auch bei verein...
Rückforderung von Vorfälligkeitsentgelt bei Darlehenswiderruf auch bei verein...Rückforderung von Vorfälligkeitsentgelt bei Darlehenswiderruf auch bei verein...
Rückforderung von Vorfälligkeitsentgelt bei Darlehenswiderruf auch bei verein...
 
verwalter-brief-leseprobe-haufe.pdf
verwalter-brief-leseprobe-haufe.pdfverwalter-brief-leseprobe-haufe.pdf
verwalter-brief-leseprobe-haufe.pdf
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015
 
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015
Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 7/2015
 
Wartezeit und Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten als Leiharbeitnehmer
Wartezeit und Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten als LeiharbeitnehmerWartezeit und Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten als Leiharbeitnehmer
Wartezeit und Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten als Leiharbeitnehmer
 
Verzugsclaims des Auftraggebers abwehren 191027
Verzugsclaims des Auftraggebers abwehren 191027Verzugsclaims des Auftraggebers abwehren 191027
Verzugsclaims des Auftraggebers abwehren 191027
 
Bindefristen
BindefristenBindefristen
Bindefristen
 

Zivilrechtliche Aspekte der Praxisabgabe bei psychotherapeutischen Praxen

  • 1. Naumann & Kollegen Zivilrechtliche Aspekte der Praxisabgabe bei psychotherapeutischen Praxen Seminar der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns für Psychotherapeuten am 21.11.2009 in Nürnberg Vortragsredner: WP, StB, RA, FAStR Peter Naumann
  • 2. Naumann & Kollegen Gliederung: 1. Vorbereitende Schritte zum Praxiskaufvertrag a. Suchphase b. Vorvertragliche Bindung der Bewerber c. Verzicht auf Rechtsbehelfe bzgl. Nachbesetzungsverfahren d. Praxisbesichtigung e. Welche Informationen werden offen gelegt? 2. Abschluss des Praxiskaufvertrages a. Schriftformerfordernis b. Verhältnis der vertragsärztlichen Zulassung zum Praxiskaufvertrag 2
  • 3. Naumann & Kollegen 3. Notwendiger Inhalt eines Praxiskaufvertrages a. Kaufgegenstand (materiell und immateriell) b. Kaufpreis (Aufschlüsselung, Fälligkeit) c. Gewinnabgrenzung der Honoraransprüche d. Konkurrenzschutzklausel e. Darstellung von Praxisbesonderheiten f. Übernahme der Praxisräume; Eintritt in den Mietvertrag g. Übergabe der Patientenkartei; Verpflichtung zur Berufsverschwiegenheit h. Haftung des Praxisabgebers und Praxisübernehmers i. Schriftformklausel; Salvatorische Klausel j. Schlichtungs- und Schiedsgerichtsklausel 4. Literaturverzeichnis 5. Impressum 3
  • 4. Naumann & Kollegen 1. Vorbereitende Schritte zum Praxisverkauf: a. Suche nach dem geeigneten Nachfolger - Oftmals keine aktive Suche erforderlich, da auf das Ausschreibungsverfahren in der Regel eine Vielzahl von Bewerbern reagieren. - Da die Bewerberzahl starken Schwankungen unterliegt, kann ein rechtzeitiges aktives Suchen ausnahmsweise angezeigt sein (Annoncen in fachbezogener Literatur etc.). - Eigene Suche nach einem Nachfolger auch dann zu empfehlen, wenn ein bestimmtes Anforderungsprofil des Nachfolgers gewünscht wird. - Zur Vorbereitung der Entscheidung des Zulassungsausschusses kann die eigene Suche ratsam sein, um eine vertrauensvolle und gemeinsame Gestaltung sicherzustellen. 4
  • 5. Naumann & Kollegen b. Vorvertragliche Bindung der Bewerber - Vorsortierung der Bewerberliste, welche durch den Zulassungsausschuss übergeben wird, durch den Praxisabgeber. - Erste Kontaktaufnahme bei den Bewerbern in schriftlicher Form empfehlenswert. - Kurze Vorstellung der Praxis, jedoch noch keine Offenlegung von persönlichen wirtschaftlichen Daten. - Den Bewerbern bereits in diesem Stadium mitteilen, wenn der Wunschnachfolger infolge Job- Sharing etc. bereits feststeht. - Mitteilung der Qualifikation des Bewerbers sollte erbeten werden (ggf. Akteneinsicht). - Anfordern der Abgabe einer Vertraulichkeitserklärung durch den Bewerber: Beispiel: „Hiermit verpflichte ich mich gegen über Herrn/Frau N.N., im Nachbesetzungsverfahren für deren Praxissitz die Verschwiegenheit über alle Informationen zu bewahren, die mir über den Praxisbetrieb und die finanziellen Verhältnisse des Praxisabgebers Herrn/Frau N.N. bekannt werden. Von der Verschwiegenheitspflicht ausgenommen ist die Übermittlung des Praxiskaufvertrages an den Zulassungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung. Ich verpflichte mich, an Herrn/Frau N.N. eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.000,00 Euro für jeden Fall der Verstoßes gegen diese Verschwiegenheitsverpflichtung zu bezahlen.“ 5
  • 6. Naumann & Kollegen c. Verzicht auf Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen der Zulassungsgremien - Um spätere Verzögerungen und Schwierigkeiten zu vermeiden, ist empfehlenswert, mit der Verschwiegenheitserklärung auch eine Verzichtserklärung über die Nichteinlegung von Rechtsbehelfen einzufordern. Hiermit verpflichtet sich der Nachfolgebewerber keine Rechtsbehelfe gegen die ablehnende Entscheidung des Zulassungsausschusses einzulegen, sollte er bei der Auswahl nicht zum Zuge kommen. - Zwar ist die öffentlich-rechtliche Wirksamkeit dieser Erklärung umstritten. Zumindest erhält der Praxisabgeber jedoch eine Schadenersatzanspruch gegen den abgewiesenen Bewerber, der hiergegen im Widerspruchsverfahren vorgeht. Auf die Abgabe der Erklärung hat der Praxisabgeber jedoch keinen Anspruch. Beispiel: „Hiermit verpflichte ich mich gegenüber Herrn/Frau N.N., weder Widerspruch noch Klage gegen die künftige Zulassungs- und Auswahlentscheidung des Zulassungs- oder Berufungsausschusses zu erheben. Es ist mit bewusst, dass ein Verstoß gegen diese Verpflichtung Schadenersatzansprüche zur Folge haben kann.“ 6
  • 7. Naumann & Kollegen d. Praxisbesichtigung - Voraussetzung der vertragsärztlichen Nachfolge ist, dass zumindest für eine gewisse Zeit die Praktizierung der Berufsausübung in den Räumen des Abgebers erfolgen muss. Die Besichtigung der Praxisräumlichkeiten ist deshalb zu erwarten. - Auf Dauer muss der Nachfolger eines Praxisabgebers die bisherigen Patienten nicht in denselben Praxisräumlichkeiten behandeln (BSG-Urt. v. 29.09.1999, B 6 KA 1/99 R). - Der Praxisübernehmer wird ein wirtschaftliches Interesse daran haben, den guten Ruf einer eingeführten Praxis auf sich zu übertragen. Die Möglichkeit, eine gewisse Zeit in den angestammten Räumlichkeiten zu praktizieren, sollte deshalb eingeräumt werden. Der Praxisabgeber kann dieses bei der Bemessung des Kaufpreises berücksichtigen. 7
  • 8. Naumann & Kollegen e. Welche Informationen werden offen gelegt? - Nach Abgabe der Verschwiegenheitserklärung können die Daten und Angaben zur wirtschaftlichen, rechtlichen und strukturellen Situation der Praxis offen gelegt werden. - Der Praxisübernehmer hat ein Interesse an diesen Informationen, um die Angemessenheit des Kaufpreises für die Praxis zu überprüfen. - Der Mindestumfang beträgt: o Quartalsumsätze aus vertragspsychotherapeutischer Tätigkeit der letzten drei Jahre. o Quartalsumsätze aus privatpsychotherapeutischer Tätigkeit der letzten drei Jahre (wenn dieser Praxisteil ebenfalls mit veräußert werden soll. o Steuerliche Gewinnermittlungen der letzten drei Jahre mit Kontennachweis. o Mietvertrag über Praxisräumlichkeiten, soweit kein Eigentum des Praxisabgebers. o Anstellungsverträge der Mitarbeiter, soweit Praxispersonal vorhanden. 8
  • 9. Naumann & Kollegen 2. Abschluss des Praxiskaufvertrages a. Schriftformerfordernis - Aus Gründen der Beweissicherung sollte ein Praxiskaufvertrag stets schriftlich abgeschlossen werden. Die notarielle Beurkundung ist nur erforderlich, wenn Grundvermögen oder grundstücksgleiche Rechte mit übertragen werden. - Das Finanzamt hat das Recht, die Vorlage des Praxiskaufvertrages zu verlangen. - Die Vorlage der Praxiskaufverträge beim Zulassungsausschuss ist nicht zwingend vorgeschrieben. Insbesondere der ausgewählte Nachfolger wird ein Interesse daran haben, seinen Nachfolgewillen dem Zulassungsausschuss auf diese Weise zu dokumentieren. 9
  • 10. Naumann & Kollegen b. Verhältnis der vertragsärztlichen Zulassung zum Praxiskaufvertrag - Die Entscheidung der öffentlichen Behörde „Zulassungsausschuss“ hat keine unmittelbare Auswirkung auf den zuvor geschlossenen privatrechtlichen Praxiskaufvertrag. - Die spätere Zulassung zur Teilnahme an dem System der vertragsärztlichen Versorgung ist jedoch der wesentliche Grund für den Übernahmebewerber, den privatrechtlichen Praxiskaufvertrag mit dem Praxisabgeber zu schließen. - Um das öffentlich-rechtliche Zulassungsverfahren an den Praxiskaufvertrag zu koppeln, ist es unbedingt erforderlich, den Praxiskaufvertrag unter der aufösenden Bedingung der erfolgreichen Zulassung abzuschließen. Möglich ist auch die Vereinbarung eines Rücktrittrechts, dass innerhalb einer angemessenen Frist von 4 Wochen ausgeübt werden kann. Der Fristlauf müsste mit Zustellung des Ablehnungsbescheids oder mit Einlegung eines Widerspruchs beginnnen. - Der Beschluss des Zulassungsausschusses, welcher allen Bewerbern und dem Praxisabgeber zugestellt wird, ist erst wirksam, wenn innerhalb eines Monats seit seiner Zustellung kein Widerspruch erhoben wird. - Sollte einer der Bewerber, der sich für geeigneter hält und gleichwohl nicht zu Zuge kam, Widerspruch einlegen, tritt die Bestandskraft der Zulassungsentscheidung erst mit Abschluss des Verfahrens oder mit Rücknahme des Rechtsmittels ein. 10
  • 11. Naumann & Kollegen - Es kann auf die Ermessensentscheidung des Zulassungausschusses durch die Aufnahme von Regelungen in den Praxiskaufvertrag eingewirkt werden: Der geeignete Nachfolger ist derjenige, welcher die individuellen Praxisbesonderheiten am Besten fortführen kann. Es kann deshalb ratsam sein, die Praxisübergabe im Praxiskaufvertrag mit dem Wunschkandidaten detailliert zu regeln: o Einführung des Nachfolgers bei den Überweiserpraxen o gemeinsame Mitteilung der Nachfolge an interessierte Dritte o Begleitung des Nachfolgers in einer Übergangszeit o Fortführung der Privatbehandlungstätigkeit in den bisherigen Praxisräumlichkeiten neben der Praxistätigkeit des Nachfolgers. - Mitteilung an unerwünschte Bewerber, dass der geeignete Wunschnachfolger bereits gefunden wurde. Hierbei sollten die Praxisbesonderheiten und die dazu erforderliche Qualifikation des potentiellen Bewerbers mitgeteilt werden. Ob sich die konkurrierenden Bewerber davon beeindrucken lassen und ihre Bewerbung zurück ziehen, ist nicht immer sicher. - Der Praxiskaufvertrag sollte die Absicht des Praxisübernehmers, eine bestimmte Praxis an ihrem bisherigen Sitz fortzuführen, klar benennen. 11
  • 12. Naumann & Kollegen 3. Notwendiger Inhalt eines Praxiskaufvertrages a. Kaufgegenstand - Gegenstand des Praxiskaufvertrages ist die Psychotherapeutenpraxis. Gegebenenfalls ist zu trennen, ob die vertragspsychotherapeutische oder die privatpsychotherapeutische Praxis veräußert werden soll. - Nicht Gegenstand des Praxiskaufvertrages ist die vertragsärztliche Zulassung. Über diese Zulassung kann der Praxisabgeber nicht verfügen. Die Zulassung wird einzig durch den Zulassungsausschuss im Wege einer Ermessensentscheidung übertragen (Zweistufiges Nachbesetzungsverfahren) - Das materielle Praxisvermögen (Praxisinventar, Einrichtungsgegenstände, Literatur, EDV mit Abrechnungssoftware) hat bei psychotherapeutischen Praxen in der Regel eine untergeordnete Bedeutung. Das Inventar der Praxis sollte in einer Anlage exakt bezeichnet werden Formulierungsbeispiel: Der Praxisübernehmer übernimmt das gesamte Inventar der Praxis, welches in der Anlage 1 zu diesem Vertrag aufgeführt ist. Sämtliche Gegenstände gem. Anlage 1 stehen im Alleineigentum des Praxisabgebers und sind frei von Rechten Dritter. Das Inventar der Praxis gem. Anlage 1 wird verkauft und übergeben wie besichtigt. Die Gewährleistung für Sachmängel des Praxisinventars gem. Anlage 1 ist ausgeschlossen. - Neben dem materiellen Praxisvermögen wird auch für den immateriellen Wert der Praxis etwas gezahlt (Ruf der Praxis, Zuweiserbeziehungen, Kooperation mit Beratungsstellen, Teilnahme an der integrierten Versorgung, Warteliste potentieller Patienten). 12
  • 13. Naumann & Kollegen b. Praxiskaufpreis - Der Kaufpreis ist das Ergebnis der Einigung zur Übertragung der materiellen und immateriellen Praxiswerte. Es liegt die Vermutung nahe, dass der Praxiskaufpreis zugleich auch der Verkehrswert ist. Zwingend ist dies jedoch nicht, da der Kaufpreis das Ergebnis der individuellen Einigung zwischen zwei Parteien darstellt. - Für die künftige Rechnungslegung bei dem Praxisübernehmer ist es sinnvoll, den Wert der Praxis nach dem materiellen Praxiswert und dem ideellen Praxiswert aufzuteilen. Der Wert des materiellen Praxisvermögens ergibt sich in der Regel aus den Restbuchwerten des Anlagevermögens. - Informationen im Praxiskaufvertrag über die angewendete Bewertungsmethode oder über die darin eingestellten Parameter sind nicht erforderlich. - Der Kaufpreis kann frühestens fällig werden, wenn auch die vertragsärztliche Zulassung dem Nachfolger zugeteilt wurde. Dies ist mit Ablauf der Widerspruchsfrist in Bezug auf die abgewiesenen Konkurrenten der Fall. - Ein geeigneter Fälligkeitszeitpunkt zur Bezahlung des Kaufpreises sind die Übergabe der Praxis, die Versendung eines Informationsschreibens an die Patienten der Praxis und derjenigen auf der Warteliste oder die Vermittlung eines Nachmietvertrages über die Praxisräumlichkeiten. Je genauer dieser Termin bestimmt ist, desto besser. Auch kann die Verzinsung bei verspäteter Zahlung ausdrücklich vereinbart werden. 13
  • 14. Naumann & Kollegen c. Abgrenzung der Honoraransprüche - Üblicherweise werden Forderungen aus bereits geleisteten Behandlungen nicht mit veräußert. All diejenigen Honoraransprüche, die bis zum Übergabezeitpunkt bereits wirtschaftlich entstanden sind, verbleiben demnach beim Praxisabgeber. - Die Nachzahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung, die erst nach Übergabe der Praxis beim Praxisabgeber eingehen, sind demnach laufender Gewinn aus selbständiger Arbeit des Praxisabgebers. - Gleichwohl müssen diese Einnahmen, die erst im Folgekalenderjahr eingehen, im Jahr der Praxisaufgabe mit versteuert werden (Arg: Wechsel der Gewinnermittlungsart). - Künftige Honorarregresse gegenüber dem Praxisabgeber werden ebenfalls auf den Zeitpunkt der Praxisveräußerung zurück datiert. 14
  • 15. Naumann & Kollegen d. Konkurrenzschutzklausel - Aus Gründen der Klarheit ist die Aufnahme einer ausdrücklichen Konkurrenzschutzklausel in den Praxiskaufvertrag aufzunehmen. - Das Wettbewerbsverbot darf jedoch nicht zu weit gezogen werden. Wenn das Wettbewerbsverbot zur einem Berufsausübungsverbot wird, würde der Praxisabgeber in seinem Recht auf Berufsausübung unzulässig eingeschränkt werden. - Im Praxisübergabevertrag muss das Wettbewerbsverbot deshalb zeitlich, räumlich und gegenständlich auf das notwendige Maß beschränkt werden. Selbst bei einer Abgabe der Praxis aus Altersgründen ist ein uneingeschränktes Wettbewerbsverbot unzulässig. - Zeitliche Beschränkung: üblicherweise Obergrenze von 3 Jahren - Örtliche Beschränkung: Einzugsbereich der Praxis - Gegenständlich: Beschränkung auf das Fachgebiet des Abgebers; Erlaubt sein müssen kurzfristige Praxisvertretungen oder die gelegentliche Behandlung von nahe stehenden Personen; Erlaubt ist es, dass auch die Angestelltentätigkeit vom Wettbewerbsverbot umfasst ist; Eventuell ist die Weiterbehandlung von Privatpatienten ausgenommen. - Das Rückkehrverbot kann durch die Aufnahme einer angemessenen Vertragsstrafe gesichert werden. Neben der Vertragsstrafe kann ein Unterlassungsanspruch nicht geltend gemacht werden, es sei denn, dies wird im Vertrag ausdrücklich geregelt. - Die Vereinbarung einer Patientenschutzklausel würde gegen das Recht auf freie Arztwahl verstoßen und ist unwirksam. 15
  • 16. Naumann & Kollegen Formulierungsbeispiel: Der Praxisabgeber verpflichtet sich, innerhalb eines Zeitraumes von 2 Jahren nach dem Übergabezeitpunkt in einem Luftlinienradius von 3 km um den Praxisstandort weder vertragspsychologisch als niedergelassener oder angestellter Psychotherapeut noch ambulant privatpsychotherapeutisch tätig zu werden. Ausgenommen von diesem Verbot ist die Ausbehandlung von Langzeitpatienten, für deren weitere Behandlung gegebenenfalls eine Ermächtigung oder Kostenerstattung beantragt wird. Der Praxisübernehmer wird darüber hinaus Ausnahmen von dieser Vereinbarung genehmigen, wenn dies im Patientenwohl unabdingbar ist und der beruflichen Tätigkeit des Praxisübernehmers nicht schadet. Im Falle des Verstoßes gegen das vorstehende Verbot hat der Praxisabgeber an den Praxisübergeber einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 1.000,00 Euro für jeden angefangenen Monat zu entrichten, in dem der Verstoß begangen wird. Eventuelle, darüber hinausgehende Schadenersatz-, Kaufpreisminderungs- und Unterlassungsan-sprüche bleiben unberührt. (Rüping/Mittelstaedt in: Abgabe, Kauf und Bewertung psychotherapeutischer Praxen; Psychotherapeuten Verlag 2008, S. 111) 16
  • 17. Naumann & Kollegen e. Darstellung von Praxisbesonderheiten - Der Zulassungs- und Berufungsausschuss ist verpflichtet, sein Ermessen bei der Nachfolgerauswahl so auszuüben, dass für die konkrete Praxis und deren Patienten eine geeignete Nachfolge gefunden wird. - Obwohl jeder approbierter Psychotherapeut grundsätzlich die Eignung zur Erbringung von psychotherapeutischen Leistungen aufweist, können Praxis- und Patientenstruktur eine besondere Qualifikation und Erfahrung des Praxisübernehmers nahe legen. - Der Zulassungsausschuss muss sein Auswahlermessen auch auf diese Umstände hin ausrichten. Der Praxisabgeber kann sich zu diesen Beschaffenheiten im Praxiskaufvertrag äußern und eine entsprechende Darstellung in den Vertrag aufnehmen. Diese Darstellung muss wahrheitsgemäß sein, da hiermit die Beschaffenheit der Kaufsache beschrieben wird. - Die Beschreibung der Praxisbesonderheiten sollte sich dann mit dem Eignungsprofil des Bewerbers decken. Die besondere Eignung des Bewerbers wird hierdurch nochmals dokumentiert und für den Zulassungsausschuss hervorgehoben. 17
  • 18. Naumann & Kollegen f. Übernahme der Praxisräume; Eintritt in den Mietvertrag - Die Praxisräume müssen zumindest übergangsweise durch den Praxisübernehmer genutzt werden. Kürzester Zeitraum für die Weiterbenutzung wäre mindestens ein Quartal. - Eine Übernahme des bisherigen Mietvertrags ist nur nach Zustimmung der Vermieters möglich. Eine Untervermietung ist für den Praxisabgeber nicht ratsam. Der Praxisabgeber sollte seinen Mietvertrag rechtzeitig kündigen und eine Bestätigung des Vermieters einholen, dass dieser einen Neuvertrag mit dem Praxisübernehmer zu ähnlichen Bedingungen abschließen wird. - Sollte der Vertragspsychotherapeutensitz an eine neue Adresse verlegt werden, ist dies nur nach vorheriger Zustimmung des Zulassungsausschusses durchführbar. - Eventuell sollte auch die Übernahme der Telefonnummer durch den Praxisübernehmer geregelt werden. 18
  • 19. Naumann & Kollegen g. Übergabe der Patientendatei; Verpflichtung zur Berufsverschwiegenheit - Eine Bestimmung in einem Vertrag über die Veräußerung einer Arztpraxis, die den Veräußerer auch ohne Einwilligung der betroffenen Patienten verpflichtet, die Patienten- und Beratungskartei zu übergeben, verletzt das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Patienten und die ärztliche Schweigepflicht (Art. 2 Abs. 1 GG, § 203 StGB); sie ist wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) nichtig (BGH-Urteil vom 11.12.1991, VIII ZR 4/91). - Der Praxisabgeber darf deshalb Krankenunterlagen nur nach ausdrücklicher Einwilligung des Patienten an den Praxisübernehmer weitergeben. Nur wenn der Patient in eindeutiger und unmissverständlicher Weise erklärt, dass er der Weitergabe der Krankenunterlagen an den Erwerber zustimmt, dürfen diese weitergegeben werden. - Eine vertragliche Weitergabeverpflichtung ohne vorherige Zustimmung des betroffenen Patienten kann die Unwirksamkeit des gesamten Praxiskaufvertrages zur Folge haben (BGH-Urt. vom 11.10.1995, VIII ZR 25/94). Dies gilt auch bei Aufnahme einer salvatorischen Klausel. - Die ungefugte Weitergabe der Patientenkartei steht als Verstoß gegen die Verpflichtung zur Berufsverschwiegenheit unter Strafe. 19
  • 20. Naumann & Kollegen h. Haftung des Praxisabgebers und Praxisübernehmers - Der in eine Gemeinschaftspraxis eintretende Gesellschafter, also der Erwerber eines Anteils, haftet auch für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten (BGH-Urt. v. 07.04.2003, II ZR 56/02). Hiervon sind vermutlich sogar Ansprüche aus Behandlungsfehlern in der Vergangenheit betroffen. Verbindlichkeiten, die älter als fünf Jahre sind, bleiben hiervon ausgeschlossen. - Die Haftung für Altverbindlichkeiten gilt dann nicht, wenn eine angestammte Einzelpraxis in eine neu gegründete Gemeinschaftspraxis eingebracht wird, um den Beruf zukünftig gemeinsam auszuüben (BGH-Urt. v. 22.01.2004, IX ZR 65/01). - Häufigster Streitfall im Rahmen der Mängelhaftung sind fehlerhafte Angaben des Praxisabgebers zum Umsatz und Ertrag seiner Praxis. Strittig ist in diesem Zusammenhang, ob bereits die Vorlage der Gewinnermittlungen eine stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung enthält, selbst wenn im Praxiskaufvertrag hierzu keine Angaben gemacht wurden. - Nicht empfehlenswert ist es, Angaben zum Umsatz und Ertrag der Praxis gegenüber dem Praxisübernehmer zu garantieren. Dies kann zu Rücktrittrechten des Praxisübernehmers sowie zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen führen. - Bezüglich des Sachvermögens der Praxis ist ratsam, einen Ausschluss von Mängelhaftungsansprüchen in den Praxiskaufvertrag aufzunehmen. Üblich ist, dass die Haftung des Veräußerer für sichtbare und verborgene Mängel des Inventars ausgeschlossen wird. 20
  • 21. Naumann & Kollegen - Neben der Gewährleistungshaftung kann den Praxisabgeber auch eine Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss treffen. Hierunter fällt insbesondere, wenn der Praxisabgaber aufklärungspflichtige Tatsachen verschweigt: o Selbst wenn die Parteien entgegen gesetzte Interessen vertreten, besteht für jede Seite die Pflicht, den anderen Teil über diejenigen Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck vereiteln können und daher für den Entschluss des Käufers von wesentlicher Bedeutung sind. o So müsste der Praxisabgeber auf Besonderheiten seiner Patientenstruktur hinweisen, wenn er seinen wesentlichen Umsatz nur mit wenigen Patienten macht oder ihm nur von wenigen Ärzten oder Beratungsstellen Patienten zugewiesen werden. - Handelt der Praxisabgeber sogar arglistig, kann der Praxisübernehmer den Vertrag anfechten und Schadenersatz fordern. 21
  • 22. Naumann & Kollegen i. Schriftformklausel; Salvatorische Klausel - In den Vertrag sollte eine Regelung aufgenommen werden, dass Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfen. Auch sollte der Hinweis aufgenommen werden, dass mündliche Nebenabreden nicht getroffen sind. - Die so genannte Salvatorische Klausel besagt, dass die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages nicht den gesamten Praxiskaufvertrag zu Fall bringen sollen. Die Wirksamkeit dieser Regelung gilt jedoch nicht uneingeschränkt. j. Schlichtungs- und Schiedsgerichtsklausel - Eine Schlichtungsklausel hat zum Inhalt, dass die Vertragsparteien vor Anrufung der Gerichte einen unabhängigen Schlichter einschalten müssen. Erst wenn dessen Vorschlag zur Konfliktlösung abgelehnt wurde, steht der Rechtsweg offen. Diese Regelung ist sinnvoll, wenn sich beide Parteien auf einen Schlichter einigen können. - Die Schiedsgerichtsklausel hingegen besagt, dass sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag nicht vor den ordentlichen Gerichten ausgetragen werden. Vielmehr ist ein Schiedsverfahren durchzuführen, welches in der Regel nicht öffentlich ist. Schiedsgerichtsverfahren sind oftmals kostenintensiver als erstinstanzliche Gerichts-verfahren. 22
  • 23. Naumann & Kollegen 4. Literaturverzeichnis - Ehlers (Hrsg.): Fortführung von Arztpraxen, 2. Aufl. 2001, C.H. Beck Verlag München - Klapp: Abgabe und Übernahme einer Arztpraxis, 3. Auflage 2006, Springer Verlag - Rüping/Mittelstaedt: Abgabe, Kauf und Bewertung psychotherapeutischer Praxen, 2008, Psychotherapeuten Verlag - Steinbrück: Praxisabgabe und Praxisnachfolge, 2006, C.F. Müller Verlag - Stellpflug: Niederlassung für Psychotherapeuten, 2005, R. v. Decker Verlag 5. Impressum Naumann & Kollegen GmbH Telefon: (0911) 424 82-0 WPG, RAG, StBG Telefax: (0911) 424 82-24 Kressengartenstraße 2 90402 Nürnberg www.naumann-kollegen.de www.praxisdermedizin.de 23