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Neue umsatzsteuerliche
Berechnungsgrundlage des Gemeinderabatts
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Gemeinderabatts nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der
Konzessionsabgabenverordnung (KAV)
Agenda
2
Bundesministerium für Finanzen
Konsequenzen
Status Quo
Bisherige Berechnung vs. Neue Berechnung – Bsp.
BDEW/SAP
Anstehende Aktivitäten
Bundesministerium für Finanzen
Erörterung vom 24.Mai bzgl. § 3 Abs. 1
Nr. 1 der Konzessionsabgabenverordnung
318.08.2017 Thema der PPT-Präsentation
Bundesministerium für Finanzen
4 14.08.2017 Neue umsatzsteuerliche Berechnungsgrundlage des Gemeinderabatts
Entgegen der ursprünglich vom Bundesministerium für Finanzen getätigten
Aussage, sollen nun doch die Grundsätze des tauschähnlichen Umsatzes für den
Gemeinderabatt zur Anwendung kommen.
Eine Übergangsregelung mit Nichtbeanstandung der Vergangenheit gewährt das
Bundesministerium der Finanzen nicht, so dass die Grundsätze des Schreibens
auf alle noch offenen Fälle anwendbar sind.
Erörterung vom 24.Mai bzgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 der
Konzessionsabgabenverordnung (KAV):
Konsequenzen
Neue Berechnungsgrundlage
Notwendigkeit der Rechnungskorrektur
Offene Fälle
518.08.2017 Thema der PPT-Präsentation
Konsequenzen:
1. Neue Berechnungsgrundlage
6 14.08.2017 Neue umsatzsteuerliche Berechnungsgrundlage des Gemeinderabatts
Die Umsatzsteuer ist von 100 % Rechnungsbetrag zu ermitteln und erst von
diesem darf der Rabattbetrag abgezogen werden - ohne Steueranteil.
Bsp.:
Neue umsatzsteuerliche Berechnung des Gemeinderabatts
Altes Vorgehen: Netto-Verfahren Neues Vorgehen: Brutto-Verfahren
Bruttopreis Netznutzung 119
Nettopreis Netznutzung 100
Rabatt netto 10
Netznutzung minus Rabatt 90
Umsatzsteuer (19%) 17,1
Zahlung 107,1
Neue USt-Basis: nicht-rabattierter Gesamt-Nettobetrag  Rabatt und USt sind nun höher!
Bruttopreis Netznutzung 119
Nettopreis Netznutzung 100
Rabatt brutto 11,9
Netznutzung minus Rabatt 88,1
Umsatzsteuer (19%) 19
Zahlung 107,1
Konsequenzen:
2. Notwendigkeit der Rechnungskorrektur
7 14.08.2017 Neue umsatzsteuerliche Berechnungsgrundlage des Gemeinderabatts
Da keine Übergangsregelung vorgesehen ist, werden alle spezifischen noch offenen
Fälle auf Basis des Schreibens vom 24. Mai 2017 behandelt werden müssen.
Generell gilt in diesem Zusammenhang:
▪ Umsatzsteuerjahreserklärung 2017 wird 2018 eingereicht
▪ Diese Jahreserklärung ist rechtlich eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der
Nachprüfung
▪ Veranlagungen sind in der Regel bis zum Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist
offen
▪ In der Praxis handelt es sich somit um einen rückwirkenden Zeitraum von 4 - 5 Jahren
▪ Ausnahmen hiervon stellen z.B. erfolgte Betriebsprüfungen dar. In diesem Fall würde
der spezifische Zeitraum ab der letzten erfolgten Betriebsprüfung gelten.
Korrektur aller noch offenen Fälle
Konsequenzen:
3. Klärung des Wortlauts „alle noch offenen Fälle“
8 14.08.2017 Neue umsatzsteuerliche Berechnungsgrundlage des Gemeinderabatts
Die Interpretation des Wortlauts „noch offene Fälle“ und die Ableitung des
betroffenen Zeitraums sollte mit den spezifischen Steuerabteilungen geklärt
werden, da hierzu eventuell noch weitere steuerliche Aspekte zu beachten sind.
Des Weiteren ist es ratsam, die jeweiligen Rechtsabteilungen zu involvieren, da
diesbezüglich z.B. eventuelle EuGH-Urteile existieren, welche ihren Einfluss
geltend machen.
Korrektur aller noch offenen Fälle
Status Quo
Bisherige Berechnungsvarianten
918.08.2017 Thema der PPT-Präsentation
Status Quo – Bisherige Berechnungsvarianten [1/3]
10 14.08.2017 Neue umsatzsteuerliche Berechnungsgrundlage des Gemeinderabatts
Variante 1:
Alle Abrechnungsbestandteile werden ohne Rabatt berechnet und am Ende wird
der Rabatt auf den Gesamtbetrag berechnet
▪ Diese Variante ist zukünftig nicht mehr geeignet!
Variante 2:
Alle Abrechnungsbestandteile werden direkt im Preis über Rabattvarianten
reduziert
▪ Diese Variante ist zukünftig nicht mehr geeignet!
Variante 3:
Alle Abrechnungsbestandteile werden mit dem Originalpreis bewertet und es
gibt eine weitere Bewertungszeile zu jedem Preisbestandteil als Rabattzeile
▪ Diese Variante ist für die neuen Anforderungen geeignet!
Bisherige Berechnung des Gemeinderabatts – bekannte Varianten
Status Quo – Bisherige Berechnungsvarianten [1/3]
11 14.08.2017 Neue umsatzsteuerliche Berechnungsgrundlage des Gemeinderabatts
Alle Abrechnungsbestandteile werden ohne Rabatt berechnet und am Ende wird
der Rabatt (BelZArt „ZDCKR“) auf den Gesamtbetrag berechnet:
▪ Diese Variante ist zukünftig nicht mehr geeignet!
Bisherige Berechnung des Gemeinderabatts – Variante 1
Ergebnis ist ein bereits rabattierter Gesamt-Nettobetrag
Status Quo – Bisherige Berechnungsvarianten [2/3]
12 14.08.2017 Neue umsatzsteuerliche Berechnungsgrundlage des Gemeinderabatts
Alle Abrechnungsbestandteile werden direkt im Preis über Rabattvarianten
reduziert:
▪ Diese Variante ist zukünftig nicht mehr geeignet!
Bisherige Berechnung des Gemeinderabatts – Variante 2
Ergebnis ist ein bereits rabattierter Gesamt-Nettobetrag
Status Quo – Bisherige Berechnungsvarianten [3/3]
13 14.08.2017 Neue umsatzsteuerliche Berechnungsgrundlage des Gemeinderabatts
Alle Abrechnungsbestandteile werden mit dem Originalpreis bewertet und es
gibt eine weitere Bewertungszeile (BelZArt „ZDCKR“) zu jedem Preisbestandteil
als Rabattzeile:
Bisherige Berechnung des Gemeinderabatts – Variante 3
Ergebnis ist ein bereits rabattierter Gesamt-Nettobetrag
Bisherige Berechnung vs. Neue Berechnung
Beispielrechnungen
Beispiel Variante 3 - Altverfahren
Beispiel Variante 3 - Neuverfahren
1418.08.2017 Thema der PPT-Präsentation
Bisherige Berechnung vs. Neue Berechnung – Beispiel Variante 3
Alt-Verfahren
15 14.08.2017 Neue umsatzsteuerliche Berechnungsgrundlage des Gemeinderabatts
MwSt basiert auf
rabattiertem
Gesamt-Nettobetrag
142,52 € * 19%
 27,08 €
Abrechnung:
Faktura:
Rabatt basiert auf
Gesamt-Nettobetrag
158,35 € * 10%
 15,83 €
Bisherige Berechnung des Gemeinderabatts – Nettoverfahren
Bisherige Berechnung vs. Neue Berechnung – Beispiel Variante 3
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16 14.08.2017 Neue umsatzsteuerliche Berechnungsgrundlage des Gemeinderabatts
Neue Berechnung des Gemeinderabatts – Bruttoverfahren
Abrechnung:
Faktura:
MwSt basiert auf
nicht-rabattiertem
Gesamt-Nettobetrag
158,35 € * 19%
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Rabatt basiert auf
Gesamt-
Bruttobetrag
188,44 € * 10%
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Unterschied Brutto <-> Netto-Verfahren: Rabatt- und MwSt-Berechnung
Bisherige Berechnung vs. Neue Berechnung – Beispiel
17 14.08.2017 Neue umsatzsteuerliche Berechnungsgrundlage des Gemeinderabatts
Vergleich am Beispiel der Variante 3
Fazit:
Es ist ersichtlich, dass sich aufgrund der neuen Berechnungsweise zwangsweise
eine gegenüber dem Alt-Verfahren höhere Mehrwertsteuer ergibt.
Des Weiteren ergibt sich im Vergleich zum alten Berechnungsverfahren ein
höherer Rabatt.
Dies macht eine Rechnungskorrektur der noch offenen Fälle erforderlich.
BDEW / SAP
Neuerungen im Zuge der Formatanpassung
zum 01.10.2017
1818.08.2017 Thema der PPT-Präsentation
BDEW
19 14.08.2017 Neue umsatzsteuerliche Berechnungsgrundlage des Gemeinderabatts
Neuerungen bzgl. der Formatanpassung zum 01.10.2017
Da die Abrechnung des Gemeinderabatts mit der INVOIC möglich ist, ist eine
Änderung der INVOIC Nachrichtenbeschreibung und des INVOIC/REMADV-
Anwendungshandbuchs notwendig geworden.
Die konsolidierten Lesefassungen mit Fehlerkorrekturen für
▪ INVOIC MIG 2.6e und
▪ INVOIC / REMADV AHB 2.3c
sind bereits veröffentlicht worden.
Die Korrekturen sind bei der Umsetzung der Formate zum 01.10.2017 zu
berücksichtigen.
SAP
20 14.08.2017 Neue umsatzsteuerliche Berechnungsgrundlage des Gemeinderabatts
Aussagen der SAP bzgl. der Neuerungen zur Formatanpassung 01.10.2017
Sofern IDOC-Änderungen durch die Neuerungen der Formatanpassung
notwendig sind, wird die SAP diese nur in einem Service Package ausliefern.
Die SAP arbeitet momentan an einer möglichen Übergangs-Lösung, bis der neue
Basistyp zur Verfügung steht.
Eine Auslieferung des Basistyps per Hinweis ist derzeit nicht möglich.
Updates zur Vorgehensweise in der JAM-Gruppe
„Deutschland IDEX-Lösungen und weiteres: Customer & Partner Information“.
Hier ist folgende Entscheidung zu fällen:
Wird der neue Z-Basistyp selbst angelegt oder auf die Übergangslösung der SAP
gewartet?
Anstehende Aktivitäten
Notwendige Umsetzungen zur Erfüllung
der sich ergebenden Anforderungen
2118.08.2017 Thema der PPT-Präsentation
Anstehende Aktivitäten
22 18.08.2017 Neue umsatzsteuerliche Berechnungsgrundlage des Gemeinderabatts
Im IT-Umfeld
in der Tarifierung bezüglich der Umsetzung der neuen Berechnungsgrundlage
(Netzbetreiber und Lieferanten)
Zuarbeiten im Zuge der Formatanpassung zum 01.10.2017 (Netzbetreiber und
Lieferanten)
in der Rechnungs-Eingangsprüfung sowie in der Nettobetragsprüfung
(Lieferanten)
im Transferbaustein/Überführungsbaustein im Rechnungseingang (Lieferanten)
Im Fachbereich
in der Durchführung einer Netznutzungs-Rechnungskorrektur bzgl. der
betroffenen, bereits getätigten Netznutzungsabrechnungen (Netzbetreiber)
Notwendige Aktivitäten zur Erfüllung der sich ergebenden Anforderungen
Anstehende Aktivitäten
23 18.08.2017 Neue umsatzsteuerliche Berechnungsgrundlage des Gemeinderabatts
Umsetzung der neuen Berechnungsgrundlage (netzseitig)
Es wird die Tarifierung den neuen Erfordernissen angepasst werden müssen.
Siehe Beispiel-Variante 3.
Zusätzlich muss hier bedacht werden, dass bzgl. RTP/RLM-Kunden die Zeit vor
den Lieferantenrahmenverträgen in den Korrektur-Zeitraum (Stichwort „Offene
Fälle“) fallen kann. Hierbei kann es dann auch zu Differenzen bzgl. der absoluten
Zahlungsbeträge kommen.
Zuarbeiten im Zuge der Formatanpassung zum 01.10.2017 (netz-/lieferseitig )
Neue INVOIC:
▪ Netzseitig müssen der IDoc-Typ (neues Segment) und die IDoc-Befüllung
(Z-Klasse, Re-Definition spezifischer Methoden) angepasst werden.
▪ Lieferseitig ebenfalls Anpassung des IDoc-Typen und der spezifischen
Z-Klasse mit angepassten Methoden.
Anpassung der Berechnung und der INVOIC-Erstellung
Anstehende Aktivitäten
24 18.08.2017 Neue umsatzsteuerliche Berechnungsgrundlage des Gemeinderabatts
Anpassung der Rechnungs-Eingangsprüfung (lieferseitig)
Da der Kommunalrabatt nun nicht mehr die Nettorechnungszeile mindert,
sondern vom Bruttobetrag aus der Abrechnung abgezogen wird (genauso wie die
Abschläge), muss die Rechnungseingangsprüfung dementsprechend angepasst
werden.
Weitere Anpassungen/Prüfungen (lieferseitig)
Anpassung bestehender Nettobetragsprüfungen
Prüfung der Abschlags-Referenzierung
Prüfung bezüglich einer notwendigen Anpassung des Transferbausteins
Prüfung bezüglich einer notwendigen Anpassung des Überprüfungsbausteins
Anpassung der Rechnungs-Eingangsprüfung und Weiteres
Anstehende Aktivitäten
25 18.08.2017 Neue umsatzsteuerliche Berechnungsgrundlage des Gemeinderabatts
Durchführung der spezifischen Rechnungskorrekturen (netzseitig)
Vorgehen: (Test- und Realisierungsphase)
▪ Selektion der spezifischen Anlagen
▪ Durchführung der Netznutzungs-Stornos bzgl. der spezifischen
Abrechnungen/Fakturen (zzgl. der spezifischen Mehr-
/Mindermengenabrechnung und der MGV-Abrechnung)
• Monitoring des Storno-Fortschritts
• Monitoring des Storno-INVOIC-Versands
▪ Durchführung der Neu-Abrechnung/-Faktura
• Monitoring des Abrechnungs-/Faktura-Fortschritts
• Monitoring des neuen INVOIC-Versands
Rechnungskorrektur
Natuvion GmbH
Altrottstraße 31 | 69190 Walldorf
Fon +49 6227 73-1400
Fax +49 6227 73-1410
www.natuvion.com
Natuvion GmbH
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Fon +49 6227 73-1400
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Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne an uns wenden:
26 18.08.2017 Thema der PPT-Präsentation
Kai-Ren Spindler
Consultant
Fon: +49 151 171 357 19
Mail: kairen.spindler@natuvion.com
Bettina Gross
Principal Consultant
Fon: +49 151 180 167 28
Mail: bettina.gross@natuvion.com

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  • 1. Neue umsatzsteuerliche Berechnungsgrundlage des Gemeinderabatts Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Gemeinderabatts nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Konzessionsabgabenverordnung (KAV)
  • 2. Agenda 2 Bundesministerium für Finanzen Konsequenzen Status Quo Bisherige Berechnung vs. Neue Berechnung – Bsp. BDEW/SAP Anstehende Aktivitäten
  • 3. Bundesministerium für Finanzen Erörterung vom 24.Mai bzgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Konzessionsabgabenverordnung 318.08.2017 Thema der PPT-Präsentation
  • 4. Bundesministerium für Finanzen 4 14.08.2017 Neue umsatzsteuerliche Berechnungsgrundlage des Gemeinderabatts Entgegen der ursprünglich vom Bundesministerium für Finanzen getätigten Aussage, sollen nun doch die Grundsätze des tauschähnlichen Umsatzes für den Gemeinderabatt zur Anwendung kommen. Eine Übergangsregelung mit Nichtbeanstandung der Vergangenheit gewährt das Bundesministerium der Finanzen nicht, so dass die Grundsätze des Schreibens auf alle noch offenen Fälle anwendbar sind. Erörterung vom 24.Mai bzgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Konzessionsabgabenverordnung (KAV):
  • 5. Konsequenzen Neue Berechnungsgrundlage Notwendigkeit der Rechnungskorrektur Offene Fälle 518.08.2017 Thema der PPT-Präsentation
  • 6. Konsequenzen: 1. Neue Berechnungsgrundlage 6 14.08.2017 Neue umsatzsteuerliche Berechnungsgrundlage des Gemeinderabatts Die Umsatzsteuer ist von 100 % Rechnungsbetrag zu ermitteln und erst von diesem darf der Rabattbetrag abgezogen werden - ohne Steueranteil. Bsp.: Neue umsatzsteuerliche Berechnung des Gemeinderabatts Altes Vorgehen: Netto-Verfahren Neues Vorgehen: Brutto-Verfahren Bruttopreis Netznutzung 119 Nettopreis Netznutzung 100 Rabatt netto 10 Netznutzung minus Rabatt 90 Umsatzsteuer (19%) 17,1 Zahlung 107,1 Neue USt-Basis: nicht-rabattierter Gesamt-Nettobetrag  Rabatt und USt sind nun höher! Bruttopreis Netznutzung 119 Nettopreis Netznutzung 100 Rabatt brutto 11,9 Netznutzung minus Rabatt 88,1 Umsatzsteuer (19%) 19 Zahlung 107,1
  • 7. Konsequenzen: 2. Notwendigkeit der Rechnungskorrektur 7 14.08.2017 Neue umsatzsteuerliche Berechnungsgrundlage des Gemeinderabatts Da keine Übergangsregelung vorgesehen ist, werden alle spezifischen noch offenen Fälle auf Basis des Schreibens vom 24. Mai 2017 behandelt werden müssen. Generell gilt in diesem Zusammenhang: ▪ Umsatzsteuerjahreserklärung 2017 wird 2018 eingereicht ▪ Diese Jahreserklärung ist rechtlich eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung ▪ Veranlagungen sind in der Regel bis zum Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist offen ▪ In der Praxis handelt es sich somit um einen rückwirkenden Zeitraum von 4 - 5 Jahren ▪ Ausnahmen hiervon stellen z.B. erfolgte Betriebsprüfungen dar. In diesem Fall würde der spezifische Zeitraum ab der letzten erfolgten Betriebsprüfung gelten. Korrektur aller noch offenen Fälle
  • 8. Konsequenzen: 3. Klärung des Wortlauts „alle noch offenen Fälle“ 8 14.08.2017 Neue umsatzsteuerliche Berechnungsgrundlage des Gemeinderabatts Die Interpretation des Wortlauts „noch offene Fälle“ und die Ableitung des betroffenen Zeitraums sollte mit den spezifischen Steuerabteilungen geklärt werden, da hierzu eventuell noch weitere steuerliche Aspekte zu beachten sind. Des Weiteren ist es ratsam, die jeweiligen Rechtsabteilungen zu involvieren, da diesbezüglich z.B. eventuelle EuGH-Urteile existieren, welche ihren Einfluss geltend machen. Korrektur aller noch offenen Fälle
  • 10. Status Quo – Bisherige Berechnungsvarianten [1/3] 10 14.08.2017 Neue umsatzsteuerliche Berechnungsgrundlage des Gemeinderabatts Variante 1: Alle Abrechnungsbestandteile werden ohne Rabatt berechnet und am Ende wird der Rabatt auf den Gesamtbetrag berechnet ▪ Diese Variante ist zukünftig nicht mehr geeignet! Variante 2: Alle Abrechnungsbestandteile werden direkt im Preis über Rabattvarianten reduziert ▪ Diese Variante ist zukünftig nicht mehr geeignet! Variante 3: Alle Abrechnungsbestandteile werden mit dem Originalpreis bewertet und es gibt eine weitere Bewertungszeile zu jedem Preisbestandteil als Rabattzeile ▪ Diese Variante ist für die neuen Anforderungen geeignet! Bisherige Berechnung des Gemeinderabatts – bekannte Varianten
  • 11. Status Quo – Bisherige Berechnungsvarianten [1/3] 11 14.08.2017 Neue umsatzsteuerliche Berechnungsgrundlage des Gemeinderabatts Alle Abrechnungsbestandteile werden ohne Rabatt berechnet und am Ende wird der Rabatt (BelZArt „ZDCKR“) auf den Gesamtbetrag berechnet: ▪ Diese Variante ist zukünftig nicht mehr geeignet! Bisherige Berechnung des Gemeinderabatts – Variante 1 Ergebnis ist ein bereits rabattierter Gesamt-Nettobetrag
  • 12. Status Quo – Bisherige Berechnungsvarianten [2/3] 12 14.08.2017 Neue umsatzsteuerliche Berechnungsgrundlage des Gemeinderabatts Alle Abrechnungsbestandteile werden direkt im Preis über Rabattvarianten reduziert: ▪ Diese Variante ist zukünftig nicht mehr geeignet! Bisherige Berechnung des Gemeinderabatts – Variante 2 Ergebnis ist ein bereits rabattierter Gesamt-Nettobetrag
  • 13. Status Quo – Bisherige Berechnungsvarianten [3/3] 13 14.08.2017 Neue umsatzsteuerliche Berechnungsgrundlage des Gemeinderabatts Alle Abrechnungsbestandteile werden mit dem Originalpreis bewertet und es gibt eine weitere Bewertungszeile (BelZArt „ZDCKR“) zu jedem Preisbestandteil als Rabattzeile: Bisherige Berechnung des Gemeinderabatts – Variante 3 Ergebnis ist ein bereits rabattierter Gesamt-Nettobetrag
  • 14. Bisherige Berechnung vs. Neue Berechnung Beispielrechnungen Beispiel Variante 3 - Altverfahren Beispiel Variante 3 - Neuverfahren 1418.08.2017 Thema der PPT-Präsentation
  • 15. Bisherige Berechnung vs. Neue Berechnung – Beispiel Variante 3 Alt-Verfahren 15 14.08.2017 Neue umsatzsteuerliche Berechnungsgrundlage des Gemeinderabatts MwSt basiert auf rabattiertem Gesamt-Nettobetrag 142,52 € * 19%  27,08 € Abrechnung: Faktura: Rabatt basiert auf Gesamt-Nettobetrag 158,35 € * 10%  15,83 € Bisherige Berechnung des Gemeinderabatts – Nettoverfahren
  • 16. Bisherige Berechnung vs. Neue Berechnung – Beispiel Variante 3 Neu-Verfahren 16 14.08.2017 Neue umsatzsteuerliche Berechnungsgrundlage des Gemeinderabatts Neue Berechnung des Gemeinderabatts – Bruttoverfahren Abrechnung: Faktura: MwSt basiert auf nicht-rabattiertem Gesamt-Nettobetrag 158,35 € * 19%  30,09 € Rabatt basiert auf Gesamt- Bruttobetrag 188,44 € * 10%  18,84 € Unterschied Brutto <-> Netto-Verfahren: Rabatt- und MwSt-Berechnung
  • 17. Bisherige Berechnung vs. Neue Berechnung – Beispiel 17 14.08.2017 Neue umsatzsteuerliche Berechnungsgrundlage des Gemeinderabatts Vergleich am Beispiel der Variante 3 Fazit: Es ist ersichtlich, dass sich aufgrund der neuen Berechnungsweise zwangsweise eine gegenüber dem Alt-Verfahren höhere Mehrwertsteuer ergibt. Des Weiteren ergibt sich im Vergleich zum alten Berechnungsverfahren ein höherer Rabatt. Dies macht eine Rechnungskorrektur der noch offenen Fälle erforderlich.
  • 18. BDEW / SAP Neuerungen im Zuge der Formatanpassung zum 01.10.2017 1818.08.2017 Thema der PPT-Präsentation
  • 19. BDEW 19 14.08.2017 Neue umsatzsteuerliche Berechnungsgrundlage des Gemeinderabatts Neuerungen bzgl. der Formatanpassung zum 01.10.2017 Da die Abrechnung des Gemeinderabatts mit der INVOIC möglich ist, ist eine Änderung der INVOIC Nachrichtenbeschreibung und des INVOIC/REMADV- Anwendungshandbuchs notwendig geworden. Die konsolidierten Lesefassungen mit Fehlerkorrekturen für ▪ INVOIC MIG 2.6e und ▪ INVOIC / REMADV AHB 2.3c sind bereits veröffentlicht worden. Die Korrekturen sind bei der Umsetzung der Formate zum 01.10.2017 zu berücksichtigen.
  • 20. SAP 20 14.08.2017 Neue umsatzsteuerliche Berechnungsgrundlage des Gemeinderabatts Aussagen der SAP bzgl. der Neuerungen zur Formatanpassung 01.10.2017 Sofern IDOC-Änderungen durch die Neuerungen der Formatanpassung notwendig sind, wird die SAP diese nur in einem Service Package ausliefern. Die SAP arbeitet momentan an einer möglichen Übergangs-Lösung, bis der neue Basistyp zur Verfügung steht. Eine Auslieferung des Basistyps per Hinweis ist derzeit nicht möglich. Updates zur Vorgehensweise in der JAM-Gruppe „Deutschland IDEX-Lösungen und weiteres: Customer & Partner Information“. Hier ist folgende Entscheidung zu fällen: Wird der neue Z-Basistyp selbst angelegt oder auf die Übergangslösung der SAP gewartet?
  • 21. Anstehende Aktivitäten Notwendige Umsetzungen zur Erfüllung der sich ergebenden Anforderungen 2118.08.2017 Thema der PPT-Präsentation
  • 22. Anstehende Aktivitäten 22 18.08.2017 Neue umsatzsteuerliche Berechnungsgrundlage des Gemeinderabatts Im IT-Umfeld in der Tarifierung bezüglich der Umsetzung der neuen Berechnungsgrundlage (Netzbetreiber und Lieferanten) Zuarbeiten im Zuge der Formatanpassung zum 01.10.2017 (Netzbetreiber und Lieferanten) in der Rechnungs-Eingangsprüfung sowie in der Nettobetragsprüfung (Lieferanten) im Transferbaustein/Überführungsbaustein im Rechnungseingang (Lieferanten) Im Fachbereich in der Durchführung einer Netznutzungs-Rechnungskorrektur bzgl. der betroffenen, bereits getätigten Netznutzungsabrechnungen (Netzbetreiber) Notwendige Aktivitäten zur Erfüllung der sich ergebenden Anforderungen
  • 23. Anstehende Aktivitäten 23 18.08.2017 Neue umsatzsteuerliche Berechnungsgrundlage des Gemeinderabatts Umsetzung der neuen Berechnungsgrundlage (netzseitig) Es wird die Tarifierung den neuen Erfordernissen angepasst werden müssen. Siehe Beispiel-Variante 3. Zusätzlich muss hier bedacht werden, dass bzgl. RTP/RLM-Kunden die Zeit vor den Lieferantenrahmenverträgen in den Korrektur-Zeitraum (Stichwort „Offene Fälle“) fallen kann. Hierbei kann es dann auch zu Differenzen bzgl. der absoluten Zahlungsbeträge kommen. Zuarbeiten im Zuge der Formatanpassung zum 01.10.2017 (netz-/lieferseitig ) Neue INVOIC: ▪ Netzseitig müssen der IDoc-Typ (neues Segment) und die IDoc-Befüllung (Z-Klasse, Re-Definition spezifischer Methoden) angepasst werden. ▪ Lieferseitig ebenfalls Anpassung des IDoc-Typen und der spezifischen Z-Klasse mit angepassten Methoden. Anpassung der Berechnung und der INVOIC-Erstellung
  • 24. Anstehende Aktivitäten 24 18.08.2017 Neue umsatzsteuerliche Berechnungsgrundlage des Gemeinderabatts Anpassung der Rechnungs-Eingangsprüfung (lieferseitig) Da der Kommunalrabatt nun nicht mehr die Nettorechnungszeile mindert, sondern vom Bruttobetrag aus der Abrechnung abgezogen wird (genauso wie die Abschläge), muss die Rechnungseingangsprüfung dementsprechend angepasst werden. Weitere Anpassungen/Prüfungen (lieferseitig) Anpassung bestehender Nettobetragsprüfungen Prüfung der Abschlags-Referenzierung Prüfung bezüglich einer notwendigen Anpassung des Transferbausteins Prüfung bezüglich einer notwendigen Anpassung des Überprüfungsbausteins Anpassung der Rechnungs-Eingangsprüfung und Weiteres
  • 25. Anstehende Aktivitäten 25 18.08.2017 Neue umsatzsteuerliche Berechnungsgrundlage des Gemeinderabatts Durchführung der spezifischen Rechnungskorrekturen (netzseitig) Vorgehen: (Test- und Realisierungsphase) ▪ Selektion der spezifischen Anlagen ▪ Durchführung der Netznutzungs-Stornos bzgl. der spezifischen Abrechnungen/Fakturen (zzgl. der spezifischen Mehr- /Mindermengenabrechnung und der MGV-Abrechnung) • Monitoring des Storno-Fortschritts • Monitoring des Storno-INVOIC-Versands ▪ Durchführung der Neu-Abrechnung/-Faktura • Monitoring des Abrechnungs-/Faktura-Fortschritts • Monitoring des neuen INVOIC-Versands Rechnungskorrektur
  • 26. Natuvion GmbH Altrottstraße 31 | 69190 Walldorf Fon +49 6227 73-1400 Fax +49 6227 73-1410 www.natuvion.com Natuvion GmbH Altrottstraße 31 | 69190 Walldorf Fon +49 6227 73-1400 Fax +49 6227 73-1410 www.natuvion.com Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne an uns wenden: 26 18.08.2017 Thema der PPT-Präsentation Kai-Ren Spindler Consultant Fon: +49 151 171 357 19 Mail: kairen.spindler@natuvion.com Bettina Gross Principal Consultant Fon: +49 151 180 167 28 Mail: bettina.gross@natuvion.com