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RechtsberatungERFOLG
Hinterlässt ein Erblas-
ser nur Schulden, er-
halten die Erben
nichts.Darüberhinaus
laufen sie aber auch
Gefahr, mit dem eige-
nen Vermögen für die
Schulden des Erblas-
serseinstehenzumüs-
sen. Dies mag in Ein-
zelfällen, beispiels-
weise aus Pietätsgründen, so gewollt sein.
Wo nicht, ist vorsichtiges Verhalten ange-
zeigt.
Universalsukzession
Mit Ableben des Erblassers treten die Erben
umfassend in die Rechtsposition des Erblas-
sers ein und übernehmen von ihm sämtliche
Rechte und Pflichten. Damit übernehmen die
Erben grundsätzlich auch die Schulden des
Erblassers.VondieserUniversalsukzessionaus-
genommen sind nur Rechte und Pflichten
höchstpersönlicher Natur, beispielsweise der
Anspruch auf oder die Pflicht zur Leistung von
Alimenten. Auch Strafsteuern fallen nicht in
den Nachlass,Nachsteuern dagegen schon.
Ausschlagung
Nach dem Tod einer Person müssen die Erben
innert dreier Monate ab Kenntnis des Todes-
falls und der eigenen Berufung als Erben ent-
scheiden,ob sie die Erbschaft annehmen wol-
len oder nicht. Wer die Erbschaft annimmt
oder die Ausschlagungsfrist von drei Monaten
unbenutzt verstreichen lässt, haftet unbe-
schränkt für die Schulden des Erblassers.Jeder
Schulden erben?
Erbe haftet in diesem Fall nicht nur mit dem
ererbten,sondern auch mit dem eigenen Ver-
mögen.DieAnnahmeeinerErbschaftkannso-
mit weitreichende Folgen haben und will da-
her gut überlegt sein.
Die Frist von drei Monaten kann von der zu-
ständigen Behörde bei Vorliegen wichtiger
Gründen verlängert werden. Das Gesuch ist
von den Erben rechtzeitig und begründet zu
stellen. Jeder Erbe kann unabhängig von den
andern Erben das Erbe ausschlagen mit der
Folge,dass er am Erbgang nicht teilnimmt.Die
Ausschlagungistendgültigundgrundsätzlich
unwiderruflich. Insbesondere ändert ein Irr-
tum über den Bestand und Wert von Aktiven
und Passiven des Nachlasses an der Ausschla-
gung nichts.
Einmischung
Während der Dauer der dreimonatigen Aus-
schlagungsfrist sind die Erben nur vorläufige
Erben. Das Ausschlagungsrecht kann aber
durchEinmischungindieErbschaftunddurch
Verheimlichung oder Aneignung von Erb-
schaftssachen verwirken. Der vorläufige Erbe
darf als solcher nur Handlungen vornehmen,
die durch die blosseVerwaltung der Erbschaft
oder den Fortgang der Geschäfte gefordert
werden.Geht er darüber hinaus,wird er mit al-
len Haftungsfolgen zum definitiven Erben.
Öffentliches Inventar
Jeder Erbe kann innert einem Monat seit dem
Todesfall das öffentliche Inventar verlangen.
Die zuständige Behörde publiziert in diesem
Falle den sogenannten Rechnungsruf, worin
die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Forderun-
gen aufgefordert werden. Das öffentliche In-
ventar verschafft einen Überblick über die Ak-
tiven und Passiven des Nachlasses. Die Erben
erhalten dadurch mehr Zeit für die Ausschla-
gung und haften im Falle einer Annahme un-
teröffentlichemInventargrundsätzlichnurfür
die darin aufgeführten Schulden.
Gläubiger, welche ihre Forderungen nicht an-
gemeldet haben, gehen leer aus. Allerdings
bestehen zwei Ausnahmen: die Steuerbehör-
den dürfen Steuerschulden nach wie vor gel-
tend machen und von ausländischen Gläubi-
gern wird nicht verlangt, dass sie die Publika-
tionsorganefürdenRechnungsruf(Amtsblatt)
lesen. Macht ein ausländischer Gläubiger erst
nach Ablauf der Frist seine Forderung geltend,
haften die Erben indessen nur noch mit den
geerbten Mitteln.
Das öffentliche Inventar kann allerdings meh-
rere tausend Franken kosten.Reicht der Nach-
lass nicht zur Deckung der Kosten, so haften
dafürdieErben,diedasGesuchgestellthaben.
Marius Brem, Fachanwalt SAV Erbrecht
Marius Brem
Tip:
Kostenlose telefonische Erstberatung
Unter der Telefonnummer 0844 66 88 00
(normaler Festnetztarif) bietet der Verband
Erbrecht Schweiz zu Bürozeiten in der ge-
samten Schweiz kostenlose Erstberatung in
erbrechtlichen Belangen. Beim Verband Erb-
rechtSchweizhandeltessichumeinEngage-
ment von ausgewiesenen Erbrechts-Spezia-
listen mit Geschäftsstellen in Affoltern am Al-
bis, Basel, Bern, Bulle, Kriens, Langenthal,
Lugano,Luzern und Wil.

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