SlideShare ist ein Scribd-Unternehmen logo
1 von 1
Downloaden Sie, um offline zu lesen
Domain als Marke
InformatikERFOLG Rechtsberatung
Da Inhaber eines registrierten Domain-Na-
mens zwar das ausschliessliche Recht ha-
ben, diesen in der entsprechenden Top Le-
vel Domain (z.B. .com, .org, .ch) zu gebrau-
chen, jedoch keine weiteren geschützten
Rechte,wiez.B.mitdemZeichenWarenund
Dienstleistungen zu kennzeichnen, stellt
sich die Frage, ob der für den Webauftritt
gewählteNamenichtgleichzeitigalsMarke
angemeldet werden soll, um sicherzustel-
len, dass nicht Dritte denselben Domain-
Namen für die Bezeichnung ihrer Produkte
verwenden.
AuchDomain-Namenkönnengemässdenüb-
lichen in der Markenprüfung geltenden Ver-
fahrensregeln und Grundsätzen als Marken
hinterlegt werden, d.h. es dürfen keine Aus-
schlussgründe nach Art.2 und 3 MSchG vorlie-
gen und das Gesamtbild muss im Zusammen-
hang mit den beanspruchten Waren und
Dienstleistungen die nötige Kennzeichnungs-
kraft aufweisen.In der Regel nicht schutzfähig
ist die Kombination aus einem Begriff des Ge-
meinguts und einemTop Level Domain Name
(z.B..com,.org,.ch).
Mit der Eintragung eines Domain-Namens als
Marke wird die direkte Anwendung für das In-
ternet geschützt, aber auch jeder andere ge-
schäftliche Gebrauch des Domain-Namens
mit den beanspruchtenWaren und Dienstleis-
tungen.DerInhaberderMarkeistgegenjeden
Gebrauch eines identischen oder ähnlichen
Domain Namens für gleiche oder gleichartige
Waren und Dienstleistungen geschützt – je-
doch aufgrund des Territorialitätsprinzips nur
in den vom Markeninhaber beanspruchten
Ländern.
Obwohl in technischer Hinsicht Domain-Na-
men nur den an das Netzwerk angeschlosse-
nen Rechner identifizieren und daher an sich
weder eine Person noch ein bestimmtes Un-
ternehmen kennzeichnen, kann die Nutzung
einer Domain gemäss Bundesgerichtlicher
Rechtsprechung trotzdem markenrechtlich
relevant sein. Denn für den Internet-Benützer
stehtdietechnischeFunktiondesDomain-Na-
mens nicht imVordergrund,vielmehr bezeich-
net dieser aus Sicht des Anwenders zunächst
eineWeb-Sitealssolche.Zudemidentifizierter
bei geeigneter Ausgestaltung auch die dahin-
ter stehende Person, Sache oder Dienstleis-
tungundistinsofern–jenachkonkreterSitua-
tion–alsKennzeichenmiteinemNamen,einer
Firma oder einer Marke vergleichbar.
Diese Kennzeichnungsfunktion von Domain-
Namen hat zur Folge, dass diese gegenüber
absolut geschützten Kennzeichen Dritter den
gebotenen Abstand einzuhalten haben, um
Verwechslungen zu vermeiden. Ist der ver-
wendete Domain-Name mit einem als Marke
geschützten Zeichen verwechselbar,kann der
Markeninhaber dem Inhaber des Domain-Na-
mens dessen Verwendung untersagen,wobei
über Kollisionen zwischen verschiedenen
Rechten durch Abwägung der gegenseitigen
Interessen zu entscheiden ist.
AufgrundderEintragungsprioritätgeniesstim
Kennzeichenrecht grundsätzlich das ältere re-
gistrierte Zeichen Vorrang gegenüber dem
jüngeren.Wurde z.B. eine nicht als Marke hin-
terlegte Domain vor der Hinterlegung der
Marke wie eine solche gebraucht (Vorbenut-
zung),sokanndernachmaligeMarkeninhaber
dem Domain-Inhaber nicht verbieten, dieses
Zeichen im bisherigen Umfang weiter zu ge-
brauchen.
Das Bundesgesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb(UWG)istimVerhältniszudenim-
materialgüterrechtlichen Spezialgesetzen ku-
mulativ und ergänzend anwendbar. So kann
gemäss Bundesgerichtlicher Rechtsprechung
das UWG den Schutz eines Kennzeichens be-
wirken, das nicht als Marke registriert ist: Das
UWGverbietetMassnahmenzutreffen,diege-
eignet sind, Verwechslungen mit den Waren,
Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbe-
trieb eines anderen herbeizuführen. Die Ver-
wendungvonKennzeichenimInternetalsDo-
main-Namen ist folglich dann unlauter wenn
sie zurVerwechslung mit anderen,älterenWa-
ren oder Leistungen führen kann.
Die Gefahr der Verwechslung bedeutet, dass
ein Kennzeichen im Schutzbereich, den ihm
das Markenrecht verleiht, durch gleiche oder
ähnliche Zeichen in seiner Funktion der Indivi-
dualisierung bestimmter Produkte gefährdet
wird.
Wird schliesslich mit der Reservierung eines
Internet Domain-Names der Ruf eines frem-
den Kennzeichens ausgebeutet, so läuft dies
dem wettbewerbsrechtlichen Gebot des Han-
delns nach Treu und Glauben gemäss Art.
UWG zuwider.
AufgrundalldieserAbgrenzungsschwierigkei-
ten ist es unbedingt ratsam,vor Registrierung
eines Domains entsprechende Recherchen im
Hinblick auf prioritätsältere Rechte durchzu-
führen, denn bei der Registrierung einer Do-
main wird keine entsprechende Prüfung vor-
genommen. Andernfalls droht dem Domain-
Inhaber – bei Verwechslungsgefahr zwischen
der beabsichtigten Domain und den ge-
schützten Kennzeichen Dritter – die Geltend-
machung kennzeichenrechtlicher Ansprüche
und mithin das Verbot der Verwendung des
Zeichens als Domain-Namen.
lic. iur. Daniel Ordás, Advokat

Weitere ähnliche Inhalte

Mehr von WM-Pool Pressedienst

Die Schweiz,ein Land mit vielen international tätigen KMU
Die Schweiz,ein Land mit vielen international tätigen KMUDie Schweiz,ein Land mit vielen international tätigen KMU
Die Schweiz,ein Land mit vielen international tätigen KMUWM-Pool Pressedienst
 
Der Internettext als Verkaufsinstrument
Der Internettext als VerkaufsinstrumentDer Internettext als Verkaufsinstrument
Der Internettext als VerkaufsinstrumentWM-Pool Pressedienst
 
Wirkungsvolle Gesamtkonzeptionen für KMU-Betriebe
Wirkungsvolle Gesamtkonzeptionen für KMU-BetriebeWirkungsvolle Gesamtkonzeptionen für KMU-Betriebe
Wirkungsvolle Gesamtkonzeptionen für KMU-BetriebeWM-Pool Pressedienst
 
Organ-Haftpflichtversicherung (D&O)
Organ-Haftpflichtversicherung (D&O)Organ-Haftpflichtversicherung (D&O)
Organ-Haftpflichtversicherung (D&O)WM-Pool Pressedienst
 
Damit die Fracht nicht verloren geht
Damit die Fracht nicht verloren gehtDamit die Fracht nicht verloren geht
Damit die Fracht nicht verloren gehtWM-Pool Pressedienst
 
Abnehmen für Geniesser bedeutet:Mehr roduktivität durch leistungsfähigere Arb...
Abnehmen für Geniesser bedeutet:Mehr roduktivität durch leistungsfähigere Arb...Abnehmen für Geniesser bedeutet:Mehr roduktivität durch leistungsfähigere Arb...
Abnehmen für Geniesser bedeutet:Mehr roduktivität durch leistungsfähigere Arb...WM-Pool Pressedienst
 
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung…
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung…Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung…
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung…WM-Pool Pressedienst
 
AVV-FACTORING erfüllt auch die Bedürfnisse
AVV-FACTORING erfüllt auch die BedürfnisseAVV-FACTORING erfüllt auch die Bedürfnisse
AVV-FACTORING erfüllt auch die BedürfnisseWM-Pool Pressedienst
 
Mit Stil und Eleganz - Erstklassige Musik
Mit Stil und Eleganz - Erstklassige MusikMit Stil und Eleganz - Erstklassige Musik
Mit Stil und Eleganz - Erstklassige MusikWM-Pool Pressedienst
 
Erfolgreicher Manager macht sich selbständig,mit………….
Erfolgreicher Manager macht sich selbständig,mit………….Erfolgreicher Manager macht sich selbständig,mit………….
Erfolgreicher Manager macht sich selbständig,mit………….WM-Pool Pressedienst
 
Mit Thin Clients Administrationsaufwand und Kosten sparen
Mit Thin Clients Administrationsaufwand und Kosten sparenMit Thin Clients Administrationsaufwand und Kosten sparen
Mit Thin Clients Administrationsaufwand und Kosten sparenWM-Pool Pressedienst
 
Ein interessanter Weg:Erfolgreich selbständig werden
Ein interessanter Weg:Erfolgreich selbständig werdenEin interessanter Weg:Erfolgreich selbständig werden
Ein interessanter Weg:Erfolgreich selbständig werdenWM-Pool Pressedienst
 

Mehr von WM-Pool Pressedienst (20)

Ich mache mich selbständig
Ich mache mich selbständigIch mache mich selbständig
Ich mache mich selbständig
 
Die Schweiz,ein Land mit vielen international tätigen KMU
Die Schweiz,ein Land mit vielen international tätigen KMUDie Schweiz,ein Land mit vielen international tätigen KMU
Die Schweiz,ein Land mit vielen international tätigen KMU
 
Internationale Kontakte pflegen
Internationale Kontakte pflegenInternationale Kontakte pflegen
Internationale Kontakte pflegen
 
Mahnen und Betreiben
Mahnen und BetreibenMahnen und Betreiben
Mahnen und Betreiben
 
Der Internettext als Verkaufsinstrument
Der Internettext als VerkaufsinstrumentDer Internettext als Verkaufsinstrument
Der Internettext als Verkaufsinstrument
 
Sind Sie fit für 2011?
Sind Sie fit für 2011?Sind Sie fit für 2011?
Sind Sie fit für 2011?
 
Externs Rating
Externs RatingExterns Rating
Externs Rating
 
Wirkungsvolle Gesamtkonzeptionen für KMU-Betriebe
Wirkungsvolle Gesamtkonzeptionen für KMU-BetriebeWirkungsvolle Gesamtkonzeptionen für KMU-Betriebe
Wirkungsvolle Gesamtkonzeptionen für KMU-Betriebe
 
Organ-Haftpflichtversicherung (D&O)
Organ-Haftpflichtversicherung (D&O)Organ-Haftpflichtversicherung (D&O)
Organ-Haftpflichtversicherung (D&O)
 
«Intellectual Property Rights»
«Intellectual Property Rights»«Intellectual Property Rights»
«Intellectual Property Rights»
 
Damit die Fracht nicht verloren geht
Damit die Fracht nicht verloren gehtDamit die Fracht nicht verloren geht
Damit die Fracht nicht verloren geht
 
Abnehmen für Geniesser bedeutet:Mehr roduktivität durch leistungsfähigere Arb...
Abnehmen für Geniesser bedeutet:Mehr roduktivität durch leistungsfähigere Arb...Abnehmen für Geniesser bedeutet:Mehr roduktivität durch leistungsfähigere Arb...
Abnehmen für Geniesser bedeutet:Mehr roduktivität durch leistungsfähigere Arb...
 
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung…
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung…Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung…
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung…
 
AVV-FACTORING erfüllt auch die Bedürfnisse
AVV-FACTORING erfüllt auch die BedürfnisseAVV-FACTORING erfüllt auch die Bedürfnisse
AVV-FACTORING erfüllt auch die Bedürfnisse
 
Mit Stil und Eleganz - Erstklassige Musik
Mit Stil und Eleganz - Erstklassige MusikMit Stil und Eleganz - Erstklassige Musik
Mit Stil und Eleganz - Erstklassige Musik
 
Erfolgreicher Manager macht sich selbständig,mit………….
Erfolgreicher Manager macht sich selbständig,mit………….Erfolgreicher Manager macht sich selbständig,mit………….
Erfolgreicher Manager macht sich selbständig,mit………….
 
Mit Thin Clients Administrationsaufwand und Kosten sparen
Mit Thin Clients Administrationsaufwand und Kosten sparenMit Thin Clients Administrationsaufwand und Kosten sparen
Mit Thin Clients Administrationsaufwand und Kosten sparen
 
Sind Sie fit für den Weltmarkt?
Sind Sie fit für den Weltmarkt?Sind Sie fit für den Weltmarkt?
Sind Sie fit für den Weltmarkt?
 
Ein interessanter Weg:Erfolgreich selbständig werden
Ein interessanter Weg:Erfolgreich selbständig werdenEin interessanter Weg:Erfolgreich selbständig werden
Ein interessanter Weg:Erfolgreich selbständig werden
 
Ihr Profi für den guten Ton
Ihr Profi für den guten TonIhr Profi für den guten Ton
Ihr Profi für den guten Ton
 

Domain als Marke

  • 1. Domain als Marke InformatikERFOLG Rechtsberatung Da Inhaber eines registrierten Domain-Na- mens zwar das ausschliessliche Recht ha- ben, diesen in der entsprechenden Top Le- vel Domain (z.B. .com, .org, .ch) zu gebrau- chen, jedoch keine weiteren geschützten Rechte,wiez.B.mitdemZeichenWarenund Dienstleistungen zu kennzeichnen, stellt sich die Frage, ob der für den Webauftritt gewählteNamenichtgleichzeitigalsMarke angemeldet werden soll, um sicherzustel- len, dass nicht Dritte denselben Domain- Namen für die Bezeichnung ihrer Produkte verwenden. AuchDomain-Namenkönnengemässdenüb- lichen in der Markenprüfung geltenden Ver- fahrensregeln und Grundsätzen als Marken hinterlegt werden, d.h. es dürfen keine Aus- schlussgründe nach Art.2 und 3 MSchG vorlie- gen und das Gesamtbild muss im Zusammen- hang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen die nötige Kennzeichnungs- kraft aufweisen.In der Regel nicht schutzfähig ist die Kombination aus einem Begriff des Ge- meinguts und einemTop Level Domain Name (z.B..com,.org,.ch). Mit der Eintragung eines Domain-Namens als Marke wird die direkte Anwendung für das In- ternet geschützt, aber auch jeder andere ge- schäftliche Gebrauch des Domain-Namens mit den beanspruchtenWaren und Dienstleis- tungen.DerInhaberderMarkeistgegenjeden Gebrauch eines identischen oder ähnlichen Domain Namens für gleiche oder gleichartige Waren und Dienstleistungen geschützt – je- doch aufgrund des Territorialitätsprinzips nur in den vom Markeninhaber beanspruchten Ländern. Obwohl in technischer Hinsicht Domain-Na- men nur den an das Netzwerk angeschlosse- nen Rechner identifizieren und daher an sich weder eine Person noch ein bestimmtes Un- ternehmen kennzeichnen, kann die Nutzung einer Domain gemäss Bundesgerichtlicher Rechtsprechung trotzdem markenrechtlich relevant sein. Denn für den Internet-Benützer stehtdietechnischeFunktiondesDomain-Na- mens nicht imVordergrund,vielmehr bezeich- net dieser aus Sicht des Anwenders zunächst eineWeb-Sitealssolche.Zudemidentifizierter bei geeigneter Ausgestaltung auch die dahin- ter stehende Person, Sache oder Dienstleis- tungundistinsofern–jenachkonkreterSitua- tion–alsKennzeichenmiteinemNamen,einer Firma oder einer Marke vergleichbar. Diese Kennzeichnungsfunktion von Domain- Namen hat zur Folge, dass diese gegenüber absolut geschützten Kennzeichen Dritter den gebotenen Abstand einzuhalten haben, um Verwechslungen zu vermeiden. Ist der ver- wendete Domain-Name mit einem als Marke geschützten Zeichen verwechselbar,kann der Markeninhaber dem Inhaber des Domain-Na- mens dessen Verwendung untersagen,wobei über Kollisionen zwischen verschiedenen Rechten durch Abwägung der gegenseitigen Interessen zu entscheiden ist. AufgrundderEintragungsprioritätgeniesstim Kennzeichenrecht grundsätzlich das ältere re- gistrierte Zeichen Vorrang gegenüber dem jüngeren.Wurde z.B. eine nicht als Marke hin- terlegte Domain vor der Hinterlegung der Marke wie eine solche gebraucht (Vorbenut- zung),sokanndernachmaligeMarkeninhaber dem Domain-Inhaber nicht verbieten, dieses Zeichen im bisherigen Umfang weiter zu ge- brauchen. Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb(UWG)istimVerhältniszudenim- materialgüterrechtlichen Spezialgesetzen ku- mulativ und ergänzend anwendbar. So kann gemäss Bundesgerichtlicher Rechtsprechung das UWG den Schutz eines Kennzeichens be- wirken, das nicht als Marke registriert ist: Das UWGverbietetMassnahmenzutreffen,diege- eignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbe- trieb eines anderen herbeizuführen. Die Ver- wendungvonKennzeichenimInternetalsDo- main-Namen ist folglich dann unlauter wenn sie zurVerwechslung mit anderen,älterenWa- ren oder Leistungen führen kann. Die Gefahr der Verwechslung bedeutet, dass ein Kennzeichen im Schutzbereich, den ihm das Markenrecht verleiht, durch gleiche oder ähnliche Zeichen in seiner Funktion der Indivi- dualisierung bestimmter Produkte gefährdet wird. Wird schliesslich mit der Reservierung eines Internet Domain-Names der Ruf eines frem- den Kennzeichens ausgebeutet, so läuft dies dem wettbewerbsrechtlichen Gebot des Han- delns nach Treu und Glauben gemäss Art. UWG zuwider. AufgrundalldieserAbgrenzungsschwierigkei- ten ist es unbedingt ratsam,vor Registrierung eines Domains entsprechende Recherchen im Hinblick auf prioritätsältere Rechte durchzu- führen, denn bei der Registrierung einer Do- main wird keine entsprechende Prüfung vor- genommen. Andernfalls droht dem Domain- Inhaber – bei Verwechslungsgefahr zwischen der beabsichtigten Domain und den ge- schützten Kennzeichen Dritter – die Geltend- machung kennzeichenrechtlicher Ansprüche und mithin das Verbot der Verwendung des Zeichens als Domain-Namen. lic. iur. Daniel Ordás, Advokat