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Abstract:
Kulturerbeeinrichtungen wollen auch im Netz, da wo unter 30Jährige im Schnitt über 4h täglich ihrer Zeit verbringen, präsent sein und ihre Kulturschätze, unser kulturelles Erbe, modern präsentieren und in mobilen Anwendungen und über soziale Medien tauschen. Aber dem, was sie ohne Genehmigung der Rechteinhaber dürfen, sind enge Grenzen gesetzt.
Und wenn dann die Kulturerbeeinrichtungen das Recht auf Ihrer Seite haben, setzen hier wiederum viele den virtuellen Besuchern enge Grenzen, indem sie digitalisierte gemeinfreie Werke entweder in mäßiger Qualität oder restriktiv lizenziert zugänglich machen.
Dabei schafft nur frei für alle verfügbares Wissen die notwendigen Voraussetzungen für Innovationen, kulturellen Wandel und demokratische Erneuerungsprozesse.
Während für die Freiräume der Kulturerbeeinrichtungen zunächst der Gesetzgeber die Voraussetzungen schaffen muss, können die Kulturerbeeinrichtungen immer dann, wenn sie selbst Rechteinhaber sind, virtuellen Besuchern weitgehende Freiheiten für neue kulturelle Praktiken einräumen.
Die Keynote von Prof. Dr. jur. Ellen Euler zeigt diesen Rahmen auf und ebnet damit das Feld auf, das die folgenden Beiträge mit best practice Beispielen und Notwendigkeiten weiter aufrollen.
Abstract:
Kulturerbeeinrichtungen wollen auch im Netz, da wo unter 30Jährige im Schnitt über 4h täglich ihrer Zeit verbringen, präsent sein und ihre Kulturschätze, unser kulturelles Erbe, modern präsentieren und in mobilen Anwendungen und über soziale Medien tauschen. Aber dem, was sie ohne Genehmigung der Rechteinhaber dürfen, sind enge Grenzen gesetzt.
Und wenn dann die Kulturerbeeinrichtungen das Recht auf Ihrer Seite haben, setzen hier wiederum viele den virtuellen Besuchern enge Grenzen, indem sie digitalisierte gemeinfreie Werke entweder in mäßiger Qualität oder restriktiv lizenziert zugänglich machen.
Dabei schafft nur frei für alle verfügbares Wissen die notwendigen Voraussetzungen für Innovationen, kulturellen Wandel und demokratische Erneuerungsprozesse.
Während für die Freiräume der Kulturerbeeinrichtungen zunächst der Gesetzgeber die Voraussetzungen schaffen muss, können die Kulturerbeeinrichtungen immer dann, wenn sie selbst Rechteinhaber sind, virtuellen Besuchern weitgehende Freiheiten für neue kulturelle Praktiken einräumen.
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