Urteil des EuGH stellt klar: Zusätzliche nationale Anforderungen für harmonisierte Bauprodukte sind nicht erlaubt
Am 16. Oktober 2014 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg ein Grundsatzurteil zum Bauproduktenrecht gefällt und damit das langjährige Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen Deutschland abgeschlossen (Rechtssache C-100/13). Das Deutsche Institut für vorbeugenden Brandschutz e.V. (DlvB) beschäftigt sich seit seiner Gründung im Jahr 2012 intensiv mit diesem Thema. Das Urteil bringt in wichtigen Punkten Klarheit und verpflichtet Deutschland dazu, das nationale System der Bauregellisten grundlegend zu ändern.
Bund und Länder streiten seit fast zehn Jahren mit der Europäischen Kommission darüber, ob Bauprodukte, die nach europäisch harmonisierten Normen und mit CE- Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden, in Deutschland verwendet werden dürfen, ohne zusätzliche Voraussetzungen erfüllen zu müssen. Seit dem ersten Mahnschreiben der Kommission aus dem Oktober 2005 verteidigt Deutschland die in der Bauregelliste Teil B angeführten Zusatzanforderungen im Kern mit zwei Argumenten: Erstens regele das Europäische Bauproduktenrecht nur des lnverkehrbringen von Produkten auf dem Binnenmarkt. Die Verwendung von Bauprodukten sei hiervon nicht erfasst. Diese der Sicherheit von Bauwerken zuzuordnende Materie obliege der ausschließlichen Zuständigkeit der Bundesländer. Zweitens seien ergänzende nationale Anforderungen jedenfalls in Fällen zulässig, in denen die europäische Harmonisierung von Produkteigenschaften oder Bewertungs- und Prüfverfahren aus Sicht der Mitgliedstaaten „lückenhaft" und ungenügend sei.
Behinderungsverbot betrifft auch Verwendung von Bauprodukten
Der EuGH hat nun beiden Argumenten den Boden entzogen. Das Gericht stellte am Beispiel von drei Produktgruppen (Elastomer-Dichtungen nach EN 681-2; Wärmedammstoffe nach EN 13162 sowie Tore nach EN 13241- 1) fest, dass die in Bauregelliste B enthaltenen zusätzlichen Anforderungen für den wirksamen Marktzugang und die Verwendung von harmonisierten Bauprodukten in Deutschland gegen Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 der Bauproduktenrichtlinie (BauPRL) verstoßen. Das in diesen Vorschriften enthaltene sog. Behinderungsverbot untersagt den Mitgliedstaaten, den "freien Verkehr, das lnverkehrbringen und die Verwendung "von richtlinienkonformen Produkten zu behindern. Wenn ein Mitgliedstaat "Lücken" in einer harmonisierten Norm findet, darf er diese nicht im Alleingang durch nationale Anforderungen schließen, sondern muss die für diesen Fall im Unionsrecht vorgesehenen besonderen Verfahren nutzen und seine Bedenken auf europäischer Ebene zur Diskussion stellen.
Ergänzende nationale Regelungen sind unzulässig
Formal hat der EuGH noch am Maßstab der alten BauPRL entschieden, da es aus prozessualen Gründen nicht möglich war, die zum 1. Juli 2013 wirksam gewordenen Regelungen der neuen Bauprodukt
1. Urteil des EuGH stellt klar:Zusätzliche nationale Anforderungen für harmonisierte Bauprodukte
sind nicht erlaubt
Am 16. Oktober 2014 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg ein Grundsatzurteil zum
Bauproduktenrecht gefällt und damit das langjährige Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen
Kommission gegen Deutschland abgeschlossen (Rechtssache C-100/13). Das Deutsche Institut für
vorbeugenden Brandschutz e.V. (DlvB) beschäftigt sich seit seiner Gründung im Jahr 2012 intensiv mit diesem
Thema. Das Urteil bringt in wichtigen Punkten Klarheit und verpflichtet Deutschland dazu, das nationale System
der Bauregellisten grundlegend zu ändern.
Bund und Länder streiten seit fast zehn Jahren mit der Europäischen Kommission darüber, ob Bauprodukte, die
nach europäisch harmonisierten Normen und mit CE- Kennzeichnun g in Verkehr gebracht werden, in
Deutschland verwendet werden dürfen, ohne zusätzliche Voraussetzungen erfüllen zu müssen. Seit dem ersten
Mahnschreibe n der Kommission aus dem Oktober 2005 verteidigt Deutschland die in der Bauregelliste Teil B
angeführte n Zusatzanforderungen im Kern mit zwei Argumenten: Erstens regele das Europäische
Bauproduktenrecht nur des lnverkehrbringen von Produkten auf dem Binnenmarkt. Die Verwendung von
Bauprodukten sei hiervon nicht erfasst. Diese der Sicherheit von Bauwerken zuzuordnende Materie obliege der
ausschließlichen Zuständigkeit der Bundesländer. Zweitens seien ergänzende nationale Anforderungen jedenfalls
in Fällen zulässig, in denen die europäische Harmonisieru ng von Produkteigenschaften oder Bewertungs- und
Prüfverfahren aus Sicht der Mitgliedstaaten „lückenhaft" und ungenügend sei.
Behinderungsverbot betrifft auch Verwendung von Bauprodukten
Der EuGH hat nun beiden Argumenten den Boden entzogen. Das Gericht stellte am Beispiel von drei
Produktgruppen (Elastomer-Dichtung en nach EN 681-2; Wärmedammstoffe nach EN 13162 sowie Tore nach
EN 13241- 1) fest, dass die in Bauregelliste B enthaltenen zusätzlichen Anforderungen für den wirksamen
Marktzugang und die Verwendung von harmonisierten Bauprodukten in Deutschland gegen Art. 4 Abs. 2 und Art.
6 Abs. 1 der Bauproduktenrichtlinie (BauPRL) verstoßen. Das in diesen Vorschriften enthaltene sog.
Behinderungsverbot untersagt den Mitgliedstaaten, den "freien Verkehr, das lnverkehrbringen und die
Verwendung "von richtlinienkonform en Produkten zu behindern. Wenn ein Mitgliedstaat "Lücken" in einer
harmonisierten Norm findet, darf er diese nicht im Alleingang durch nationale Anforderungen schließen, sondern
muss die für diesen Fall im Unionsrecht vorgesehenen besonderen Verfahren nutzen und seine Bedenken auf
europäischer Ebene zur Diskussion stellen.
Ergänzende nationale Regelungen sind unzulässig
Formal hat der EuGH noch am Maßstab der alten BauPRL entschieden, da es aus prozessualen Gründen nicht
möglich war, die zum 1. Juli 2013 wirksam gewordenen Regelungen der neuen Bauproduktenverordnung
(BauPVO) in das Verfahren einzubeziehen. Die Entscheidung des EuGH gilt aber uneingeschränkt auch unter
der BauPVO und damit für alle unter ihr in Verkehr gebrachten Produkte. Das bislang in Art. 6 der alten BauPRL
enthaltene Behinderungsverbot ist nun in Art. 8 BauPVO enthalten. Es wurde durch die unmittelbare Geltung
der neuen Verordnung in allen Mitgliedstaaten verstärkt. In Art. 8 Abs. 3 BauPVO ist zudem ausdrücklich
geregelt, dass ergänzende nationale Kennzeichnungspflichten für CE-gekennzeichnete Produkte im Bereich
harmonisierter Produkteigenschaften unzulässig sind. Auch sieht die neue Verordnung besondere Verfahren vor,
die ein Mitgliedstaat bei "Lücken" in harmonisierten Normen nutzen muss. Sie belässt keinen Raum dafür, die
Verwendung harmonisierter Produkte in Deutschland von einer ergänzenden allgemeinen bauaufsichtlichen
Zulassung oder anderen zusätzlichen Anforderungen abhängig zu machen.
Grundlegende Überarbeitung derBauregelliste erforderlich
Um die Vorgaben des Urteils umzusetze n, wird das DIBt die Bauregelliste B grundlegend überarbeite n und in
weiten Teilen streichen müssen. Es darf nur noch festgelegt werden, welche Leistungen (Klassen,
Leistungsstufen oder Beschreibu ngen) ein harmonisiertes Produkt für eine bestimmte Verwendung erfüllen muss.
Alle weiteren Vorgaben — wie ergänzende Anforderungen, Prüf-, Nachweis- und Kennzeichnungs-pflichten, die
insbesondere in den Anlagen zu Bauregelliste B Teil 1 vorgesehen sind — sind nicht mehr anwendbar und
müssen aufgehoben werden.
Die Entscheidung des EuGH gibt wichtige Impulse dafür, die Reform des Bauproduktenrechts auch in
Deutschland zu einem Abschluss zu bringen. Bund und Länder sollten das Angebot der Kommission, "nun eng
mit den deutschen Behörden zusammen[zu]arbeiten, um das Urteil umzusetzen" annehm en und endlich
Rechtssicherheit für Verwender, Händler und Hersteller schaffen.
2. Das Fiasko der konvektiven Dämmung 02.12.2014
Der EU-Rechnungshof schreibt in den Deutschen Wirtschaftsnachrichten vom 16.1.2014:
„Die Fassadendämmung ist zu teuer und nutzlos“
Die OECD bemängelt: „Energiewende besonders teuer – aber wenig effektiv“
Die Prognos- und Gewosstudien zeigen „Unwirtschaftlichkeit und Folgeschäden“ auf, z.B.
Investitionen von 838 Mrd. € ergeben aber nur 370 Mrd. € weniger Energiekosten. (KfW-Auftrag)
Internationale Presseberichte:
Capital schreibt: DIE DÄMM-FALLE
Die Welt schreibt: Die große Lüge von der Wärmedämmung
Die FAZ fordert: Stoppt den Dämmwahn
Handelsblatt zitiert: Energieverbrauch und CO2-Emissionen sind kaum verbessert
Empirica fordert: Massentaugliche, einfache und billige Sanierungslösungen
ARD-Panorama vom 16.10.2014. Hausdämmung unbezahlbar: Politik hat kein Einsehen
WDR-Könnes kämpft vom 17.11.2014: Wem Fassadendämmung wirklich nützt!
http://www1.wdr.de/fernsehen/ratgeber/koenneskaempft/indexkoenneskaempft100.html
Ursache: In der praktizierten und von der KfW geförderten EnEV wird nur die
Wärmeleitung und Konvektion, nicht aber die mit >90% dominante
WÄRMESTRAHLUNG berücksichtigt.
Energiesparen am Gebäude, Fehler und Mythen von Prof. Dr.-Ing. Claus Meier,
ISBN 978-3-8169-3242-0
EU – Ziele, für die ``ENERGIEWENDE IM WÄRMEMARKT ``
Die NZEB Gebäuderichtlinie 2020 = Nearly Zero Energy Building
und die EU-Energieeffizienz-Richtlinie 2012 / 27 / EU.
EnEV 2014: Eine ``nachhaltige und wirtschaftliche Energieeffizienz`` ist
nur durch die konsequente INFRAROT- NUTZUNG zu erreichen!
Ohne Mehrkosten können sofort wirksam, thermische Sanierungen im
Gebäudebestand und ökoeffiziente Neubaulösungen - durch Wärme-
Strahlung und Wärme-Strahlungs-Reflexion - realisiert werden.
Bei der Dämmung / thermischen Gebäudeisolation gehen die technischen Möglichkei-
ten und die Erwartungen der Baubranche weit über die existierenden Normen hinaus!
Laut BGH-Urteil Az:VII ZR275/12 vom 21.11.13 besteht für Planer und Bauherren
ein Rechtsanspruch auf ungeschriebene anerkannte Regeln der Technik.
Dies schließt Naturgesetzte, Logik, Mathematik und Infrarot bzw. die IR-Reflexion mit ein.
Am 16.10.2014 wurde Deutschland vom EU-Gerichtshof mit C-100/13 verurteilt:
Vom DIBt-Berlin wurden zusätzliche allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen, Ü-Zeichen
und Beschränkungen nach Bauregellisten A, B + C verlangt.
Dies ist für Produkte mit CE-Kennzeichnung und / oder Europäischer technischer
Zulassung rechtswidrig. Der ``freie Verkehr, das Inverkehrbringen und die Verwendung``
derart gekennzeichneter Produkte darf in Deutschland nicht mehr behindert werden!
Für den ökoeffizienten Wärmemarkt leisten wir einen rentablen Beitrag mit der Infrarot-
Reflektierenden- Gebäudeisolation Lu..po.Therm B2+8 (mit CE + ETA-12/0080)
und präsentieren ihnen dazu reale Einsparpotentiale aus der 14-jährigen Praxis.
Fazit: Wärme die reflektiert wird, muss nicht gedämmt werden!
Wilfried Johann Jung