Ohde, Brendler-Lodigkeit: Steuerliche Aspekte im Hospitality- Bereich, Teil 2
Feldmann, Meuser: Der Verein als Instrument der Kulturförderung
1. C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen
C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen
Der Verein als Instrument der
Kulturförderung
Grundlegende Informationen zur Vereinsgründung
Dirk Feldmann
Rechtsanwalt in Hamburg, Spezialgebiete: Urheber- und Arbeitsrecht, Justiziar
der Journalistischen Berufsverbände Freelens e. V. und VDS – Verband deutscher
Sportjournalisten
C
2.1
Inhalt Seite S. 1
1. Einführung 2
2. Organisationsformen in der Kulturförderung 2
3. Der rechtsfähige Verein 3
3.1 Vor- und Nachteile des Vereins als Organisationsform 5
3.2 Vereinsgründung 7
3.3 Vereinsführung und Haftungsfragen 8
3.4 Mitgliederversammlung 9
3.5 Auflösung des Vereins 10
Anmeldung eines eingetragenen Vereins 13
Mustersatzung für Vereine 14
Im Kulturbereich haben Vereine inzwischen eine lange Tradition. Die Vorliebe
der Kulturschaffenden und -förderer für den Verein resultiert aus den zahlreichen
Vorzügen, die er im Gegensatz zu anderen Organisationsformen für die Tätigkei-
ten im kulturellen Bereich mit sich bringt. Er trägt nicht nur dem häufig vornehm-
lich ideellen Interesse der Beteiligten Rechnung, sondern bietet besonders in
steuerlicher Hinsicht und bei der Haftung Vorteile.
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2. C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen
C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen
1. Einführung
Wer im Kulturbereich gemeinsam mit anderen tätig werden möchte, eine Institu-
tion oder Organisation zur Kulturförderung ins Leben rufen will, kann sich ver-
schiedener Organisationsformen bedienen. Als rechtlicher Rahmen für die Zu-
sammenarbeit bietet das Gesetz neben den Gesellschaftsformen des Wirtschafts-
lebens, wie z. B. der GmbH, der KG oder OHG auch die Möglichkeit, einen
Verein oder eine Stiftung zu gründen.
C 2. Organisationsformen in der
2.1 Kulturförderung
S. 2
Schließen sich mehrere Künstler und Kunstfreunde zusammen, um z. B. eine
Künstlervereinigung mit künstlerisch aktiven und künstlerisch passiven, fördernd
tätigen Mitgliedern zu gründen, stellt sich die Frage, mit welcher rechtlichen
Form der Zusammenarbeit das gemeinsame Ziel „Förderung der aktiven Künst-
ler“ am besten erreicht werden kann. Bei der Wahl der Organisationsform sind
folgende Punkte zu berücksichtigen:
- Kann die Organisation als solche unter eigenem Namen im Rechtsverkehr
auftreten und eigene Rechte wahrnehmen?
- Wie kann die Finanzierung gesichert werden?
- Wer haftet wofür?
- Wie wird die Tätigkeit besteuert? Gibt es bei bestimmten Organisationsfor-
men Steuervorteile?
- Wie ist das Verhältnis der Beteiligten untereinander?
- Wie groß ist der organisatorische Aufwand, der für die Zusammenarbeit, das
Ausscheiden, den Eintritt, den Ausschluss von Mitgliedern, die Beschlussfas-
sung u. Ä. erbracht werden muss?
Dabei muss nicht nur das Zusammenwirken zwischen den Beteiligten geregelt
werden. Schließen sich mehrere Personen zusammen, um gemeinsam einen be-
stimmten Zweck zu erreichen, sind sie in der Regel daran interessiert auch recht-
lich als Einheit auftreten zu können. Sie wollen, dass die Gemeinschaft als solche
(nicht nur ihre einzelnen Mitglieder) Rechte und Pflichten wahrnehmen kann, um
dadurch Fragen der Finanzierung, der Förderung, der Einheitlichkeit des Auftre-
tens etc. zu vereinfachen.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) stellt für das Tätigwerden zum gemeinsamen
Zweck verschiedene Organisationsformen zur Verfügung. Die wichtigsten wirt-
schaftlichen Gesellschaftsformen sind dabei:
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3. C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen
C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), (BGB-Ges.), §§ 705 BGB
- Partnerschaftsgesellschaft (PartnGes.), (PartnGesG), §§ 1 ff.
- Kommanditgesellschaft (KG), §§ 161 HGB
- offene Handelsgesellschaft (oHG), §§ 105 ff. HGB
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), §§ 1 ff. GmbHG
- Aktiengesellschaft (AG), §§ 1 ff. (AktG)
- Genossenschaft1 (Gen) , §§ 1 ff. (GenG)
Andererseits können gemeinsame Zwecke auch durch die Organisationsform des
Vereins (§§ 21 ff. BGB) wahrgenommen werden sowie auch durch die Einrich- C
tung einer Stiftung (§§ 80 ff. BGB). Stiftungen sind allerdings, anders als Ver- 2.1
eine und Gesellschaften, keine Körperschaften, also keine Zusammenschlüsse
S. 3
mehrerer Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks, sondern Ein-
richtungen, die ein vom Stifter zur Verfügung gestelltes Vermögen zur Förde-
rung eines von ihm festgelegten Zwecks verwenden.
Merke
Allen Organisationsformen ist gemeinsam, dass sie als solche am Rechtsverkehr
teilnehmen können. Die Organisation selbst, nicht ihre Mitglieder oder Gesell-
schafter, ist Träger von Rechten und Pflichten und kann unter ihrem Namen
selbstständig Ansprüche geltend machen und Klagen erheben. Bei nicht rechtsfä-
higen Vereinen sowie BGB-Gesellschaften gelten im Einzelfall Besonderheiten.
3. Der rechtsfähige Verein
Um Rechtsfähigkeit zu erlangen, muss der Verein ins Vereinsregister eingetragen
werden (§ 21 BGB). Nach Eintragung trägt er das Kürzel e. V. für eingetragener
Verein, welches anzeigt, dass es sich um einen rechtsfähigen Verein handelt.
Folge der Eintragung und der Erlangung der Rechtsfähigkeit ist, dass der Verein
selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Er kann also z. B. Eigentum
erwerben und übertragen, ein eigenes Vermögen unterhalten, Besitzer einer Sache
sein, Verträge abschließen, erben und sonstige Vermögensrechte wahrnehmen. Er
kann klagen und verklagt werden und, etwa bei entsprechend schlechter finan-
zieller Lage, auch Prozesskostenhilfe bekommen.
Der rechtsfähige Verein hat außerdem ein Recht an seinem Namen (§ 12 BGB).
Für ihn gilt der Schutz des Persönlichkeitsrechts (§ 23 BGB i. V. m. Art. 1, 2 GG)
ebenso wie der straf- und zivilrechtliche Ehrenschutz (§ 823 BGB bzw. §§ 185 ff.
StGB). Er kann Träger von Grundrechten nach der Verfassung sein, z. B. der
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) oder der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3
GG). Er kann das Recht auf Eigentum (Art. 14 GG) oder auch die Versammlungs-
freiheit (Art. 8 GG) genießen.
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4. C Betriebsformen-Gesellschaften, Vereine, Stiftungen
C2 Gesellschaften, Vereine, Stiftungen
Ein nicht rechtsfähiger Verein konnte bis vor einigen Jahren nach bis dahin gel-
tender Rechtsauffassung nicht Träger von Rechten sein, nicht selbst klagen oder
verklagt werden. Diese Rechtsauffassung ist in der Rechtsprechung und Literatur
mittlerweile aufgegebenen worden. Der nicht rechtsfähige Verein ist daher dem
rechtsfähigen in wesentlichen Bereichen gleichgestellt. Dennoch ist festzustellen,
dass im Rechtsverkehr nach wie vor der eingetragene Verein, als eine im Vereins-
register geführte juristische Person, eindeutig dominiert.
Die Eintragung in das Vereinsregister ist Voraussetzung für die Rechtsfähigkeit
(§ 21 BGB). Eingetragen werden dort grundsätzlich nur Vereine, die nicht wirt-
schaftlich tätig sind. Wirtschaftlich tätige Vereine können nur ausnahmsweise
C und nur aufgrund besonderer staatlicher Verleihung Rechtsfähigkeit erlangen
2.1 (§ 22 BGB)2.
S. 4
Merke
Der rechtsfähige Verein darf folglich – nicht nur dem offiziellen Geschäftszweck,
sondern auch seiner tatsächlichen Tätigkeit nach – keinen wirtschaftlichen Ge-
schäftsbetrieb führen. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt vor, wenn der
Verein wie ein Unternehmer am Wirtschafts- und Rechtsverkehr teilnimmt und
planmäßig Leistungen gegen Entgelt anbietet.
Beispiel: Anders wäre es dagegen, wenn die Künstler sich ihrem Haupt-
zweck nach zur gemeinsamen Arbeit in Atelier- und Ausstellungsräumen
zusammentun und die Finanzierung der Räume durch die Mitgliedsbeiträge si-
chern wollen. Dies wäre ein ideeller Zweck, der der Eintragung in das Vereinsre-
gister nicht entgegenstünde.
Trotzdem darf auch der rechtsfähige Verein in geringem Umfang Geld verdie-
nen, wenn diese Tätigkeit nur Nebentätigkeit, also dem nicht wirtschaftlichen
Hauptzweck des Vereins eindeutig untergeordnet ist. Dieses Nebenzweckprivi-
leg erlaubt dem ideellen Verein eine wirtschaftliche Geschäftstätigkeit, wenn
diese lediglich Nebenbetrieb neben den hauptsächlichen Vereinstätigkeiten ist.
Würde im obigen Beispiel die Atelier- und Ausstellungsgemeinschaft die Aus-
stellungsräume hin und wieder auch Nichtmitgliedern für Ausstellungen gegen
Entgelt zur Verfügung stellen oder z. B. für Partys oder Kulturveranstaltungen
vermieten, wäre dies eine wirtschaftliche Tätigkeit als Nebenzweck, die nicht
dazu führt, dass der Verein seine Rechtsfähigkeit verliert. Voraussetzung ist
allerdings, dass – der Satzung und der Realität entsprechend – der Hauptzweck
der Mitgliedergemeinschaft im nicht wirtschaftlichen gemeinsamen Arbeiten und
Ausstellen besteht.
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