Präsentation für Krankenpfleger-/innen an der Agnes-Carll-Schule (Krankenhaus Nordwest) in Frankfurt (2009) mit:
Dienstvertrag, Krankenhausaufnahmevertrag, Vertragshaftung, Delikthaftung
1. Dienstvertrag, § 611 BGB
Vertragsgegenstand: Leistung von Diensten
Reine Tätigwerden des Dienstverpflichteten für
den Dienstherrn
Gegen Zahlung einer Vergütung
Zusätzlich beim Arbeitsvertrag: Art, Ort und Zeit
werden nach Weisungen des Dienstherrn
erbracht.
Unterschied zum Werkvertrag: Es wird nur
Tätigkeit, nicht Erfolg dieser, geschuldet.
2. Krankenhausaufnahmevertrag (KAV)
Anspruch des Patienten gegen das Krankenhaus
auf
Totaler KAV (Regelfall)
alle Leistungen einschließlich ärztlicher Behandlung
Gespaltener KAV (2 Verträge)
sämtliche ärztliche und pflegerische Leistungen
Unterkunft, Verpflegung, Schweigepflicht
Krankenhausträger: Unterbringung und Versorgung
Arzt schuldet ärztliche Behandlung
Totaler KAV mit Arztzusatzvertrag: Privatpatient
3. Pflichten aus KAV
Sicherstellung und Beachtung von
organisatorischen und pflegerischen
Sorgfaltspflichten
Durchführung der Dokumentation
Einsichtnahme in Behandlungsunterlagen
Mögliche Einschränkung aus therapeutischen Gründen
Kontrollierte Beschäftigung mit Krankheit
Sicherung der Vermögensgegenstände
Unterstützung bei Errichtung eines Nottestaments
Nichts Rechtsrat, Zuziehung fachkundiger Personen
4. Beendigung des Vertrages
Durch Krankenhaus
Abschluss der Behandlung
Gestörtes Vertrauensverhältnis
Widerspruch gegen Anweisungen des Arztes
Verstoß gegen Hausordnung
Durch Patient
Verlangung der Entlassung
Verweigerung der Behandlung
Aufklärung über medizinische Folgen
5. Vertragshaftung, §§ 280 I, III, 281
Grundlage: Schlechterfüllung KAV
Voraussetzungen
Vorliegen KAV
Nicht- oder Schlechterfüllung Haupt- oder
Nebenleistungspflichten
Schadenseintritt beim Patient
Kausalität zwischen Pflichtverletzung & Schaden
Verschulden
Folge: Schadensersatzleistung
6. Deliktshaftung, § 823 BGB
Grundlage: § 823 bei eigenen und § 831 bei
Handlungen des Pflegepersonals
Voraussetzungen
Verletzung Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit,
Selbstbestimmung
Durch Krankenhaus, Arzt, Pflegepersonal
Durch kausale Handlung / Unterlassen
Vertreten müssen: Vorsatz / Fahrlässigkeit
ggf. dezentraler Entlastungsbeweis
Schadenseintritt
Folge: Ersetzung von Personen, Sach- und
Vermögensschaden und Schmerzensgeld
7. Beweisfragen
Einfacher Behandlungsfehler: Patient muss
beweisen
Grober Behandlungsfehler: Beweislastumkehr
Ausnahme: Dokumentationsfehler, Unterlassen
der Befunderhebung
Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregelungen, gesicherte medizinische
Erkenntnisse
Feststellung: Sachverständigengutachten