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Afrika Verein
AHK Algier
INVESTIEREN IN ALGERIEN
Algier, 24.11.2010
Referent
Jean-Gabriel Recq
Rechtsanwalt/Avocat Diem & Partner Rechtsanwälte, Stuttgart
Studien: ISG (1987), DEA Droit de affaires (1989) in Paris
Zulassungen: 1991 (Paris)/1995 (Stuttgart)
Tätigkeiten: Internationales Wirtschaftsrecht, Vetriebsrecht, M&A,
Schiedsgerichtsbarkeit
Veröffentlichungen: Diverse Veröffentlichungen in französischen und
deutschen Zeitschriften
blog: www.investieren-in-Nordafrika.de
Mitgliedschaft: Conseiller du Commerce Extérieur pour la France
(Vorstand); Vorsitzender des Auschusses der CNCCE
« Droit International et Positionnement de la France »;
Mitglied des Afrika Vereins seit 2009; Gründer und
Vorsitzender des Vereins AVEX (Association des Avocats
Français Expatriés); Deutsch-Französische
Juristenvereinigung; Union Internationale des Avocats
(UIA); Alumni Institut Supérieur de Gestion (ISG)
2
Referent
Mohamed Lanouar
Avocat Lefèvre Pelletier & associés, Paris
Studien: DEA Droit de affaires (1989) in Paris
Zulassung: 1991 (Paris)
Tätigkeiten: Internationales Wirtschaftsrecht, Litigation
Betreut seit 10 Jahren französische und ausländische
Unternehmen in Algerien,
Mitverantwortlicher Partner für das Büro in Algier
3
Referent
Vincent Lunel
Avocat Lefèvre Pelletier & associés, Paris
Studien: LLM, Georgetown Law School (1988), DESS de droit des
affaires et de commerce international (1985) in Paris ,
Institut d’Etude Politiques (1984) in Paris
Zulassungen: 1993 (Paris)
Tätigkeiten: Internationales Wirtschaftsrecht, M&A
Betreut französische und ausländische Unternehmen bei
Investitionen in Nordafrika, insbesondere in Algerien
Mitanwortlicher Partner für das Büro in Algier
Mitgliedschaft: Mitglied der Gruppe MENA
4
Referent
Fatima-Zohra Bouchemia
Avocate Lefèvre Pelletier & associés, Algier
Studien: Licence en sciences administratives et juridiques in Algier
Zulassung: 1988 (Algier)
Tätigkeiten: Algerisches Wirtschaftsrecht, Litigation in Algerien
Betreut französische und ausländische Unternehmen in
Algerien
Mitverantwortlicher Partner für das Büro in Algier
Mitgliedschaft: Delegierte Ministerin der algerischen Regierung a.D.
(Zuständig für die algerische Gemeinschaft im Ausland)
Ex-Abgeodnete
Lehrbeauftragte am INF
5
Einleitung – das Investitionsgesetz
 Eine Politik zur Förderung der Investition in Algerien:
Verordnung 01-03 vom 20. August 2001, geändert durch
Verordnung 06-08 vom 15. Juli 2006 Verordnung und die
09-01 vom 22. Juli 2009
 Investitionsfreiheit außer in bestimmten geregelten Gebieten;
 Prinzip von Nichtdiskriminierung;
 Unantastbarkeit der erreichten Vorteile;
 Schiedsgerichtsbarkeit.
 Unterzeichnung von internationalen Abkommen
Beispiel: Der Assoziierungsvertrag mit der Europäischen Union, Kyoto
Protokoll, New-York Abkommen
6
Einleitung – das Investitionsgesetz
 Bilaterales Investitionsschutzabkommen zwischen Deutschland
und Algerien von 1996
 Art. 3: Gleiche Behandlung der ausländischen Investoren mit Inländern
 Art. 4: Investitionsschutz
 Art. 5: Freier Transfer des Gewinns aus der Investition
 Art. 10: Schiedsgerichtsbarkeit
 Aber ein Rechtssystem, das letztendlich durch die
Haushaltsgesetze von 2008, 2009 und 2010 (Nachträge) stark
geprägt ist.
 Der Fall Orascom/Lafarge
7
Rechtsrahmen für die Unternehmensgründung
in Algerien
8
Selbstständige Niederlassung oder
Zweigniederlassung
  Selbstständige Niederlassung
 Die Aktiengesellschaft (SPA)
 SPA (nicht börsennotiert): 1.000.000 DA (10.000 €);
min. 7 Aktionäre
 SPA (börsennotiert): 5.000.000 DA (50.000 €);
min. 7 Aktionäre
 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SARL oder EURL)
 SARL: 100.000 DA (1.000 €) 1-20 Gesellschafter;
 Für die ausländischen Investoren muss das Stammkapital mit einem
lokalen Partner geteilt werden, mindestens mit 51 % (siehe supra
Haushaltsgesetz 2009)
 Unselbständige Niederlassung
 Das Verbindungsbüro;
 Die Zweigniederlassung (?)
9
Besteuerung von Unternehmen
in Algerien
  Normaler Satz der Körperschaftssteuer (IBS)
 19 % für die Tätigkeiten der Güterproduktion, Gebäude und öffentliche
Arbeiten sowie die Tourismustätigkeiten;
 25% für die Tätigkeiten im Handel und Dienstleistungen
 25 % für gemischte Tätigkeiten, wenn der erzielte Umsatz im Handel
oder den Dienstleistungen mehr als 50% des Gesamtumsatzes ohne
Steuern beträgt.
 MWST : 17%
 reduzierter Satz von 7% bis 0% je nach Produkt oder Dienstleistung; z.B.:
Der Verkauf von Computern;
 Gewerbesteuer (TAP)
 2% auf den Gesamtumsatz oder die Bruttoeinnahmen ohne MWST;
10
Besteuerung von Unternehmen
in Algerien
  Der Veräußerungsgewinn aus Aktien- und
Geschäftsanteilsverkauf von Nichtansässigen wird mit 20%
besteuert;
 Die Steuer für Bankendomizilierung beträgt 3% beim Import von
Dienstleistungen und 10.000 DA für den Import von Gütern
(Artikel 63 der Haushaltsgesetz 2009);
 Einrichtung einer Steuer auf Supergewinne (Artikel 22 der
Haushaltsgesetz 2010);
 Einrichtung einer Abgabe auf „Gegenseitigkeit“ von
ausländischen Unternehmen.
11
Besteuerung von Unternehmen
in Algerien
  Dividenden an juristischen Personen, die nicht ansässig sind:
Quellensteuer von 15%, für welche die ausgebende
Gesellschaft haftet;
 Seit dem Haushaltsgesetz von 2009 gilt diese Besteuerung für
Zweigneiderlassungen;
 Für ausländischen Unternehmen, die nicht ansässig sind und
Dienstleistungsverträge im Inland ausführen: Quellensteuer von
24% (deckt Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer und MwSt)
 Die ausländischen Unternehmen sind dann von jeglicher Verpflichtung zur
Erklärung und zur Erstellung einer Buchhaltung in Algerien freigestellt;
 DBA: Im Fall von anwendbaren Steuergesetzen kann sich
der Satz der direkten Abgabe ändern.
 Dividende: 5% wenn Beteiligung von mehr als 10%, ansonsten 15%
 Zinsen (10%), Lizenzen (10%)
12
 
Human resources
 
 Unbefristete oder befriste Verträge;
 Dauer: 40 Stunden pro Woche;
 Höchstens 8 Überstunden mit einer Begrenzung auf 12 Stunden täglich
tatsächliche Arbeit;
 Probezeit: nach Tarifvertrag;
 Strenge Kündigungsbedingungen:
 Kündigung aus wichtigem Grund oder betriebsbedingte Kündigung;
 In der Praxis werden Aufhebungsverträge mit einer Abfindung in Höhe von
sechs Monaten abgeschlossen
 Ein System der Sozialen Sicherung ist vorgeschrieben:
 Verpflichtung zur Anmeldung seines Arbeitnehmers bei der zuständigen
Agentur der Sozialen Sicherung der wilaya innerhalb von 10 Tagen nach
Arbeitsantritt.
 Höhe des Sozialbeitrags:
 35% (26% zu Lasten des Arbeitgebers, 9% zu Lasten des Arbeitnehmers in
Form eines Abzugs durch den Arbeitgeber und Überweisung durch ihn an
die Steuerbehörde);
 Bezahlter Jahresurlaub: 1,5 Arbeitstage pro Monat;
 Feiertage: 12 Tage p.a., aber bezahlt.
13
Investitionsförderung in der
Produktion
14
 
Organisationen zur Förderung der 
Investition
 
 Der CNI (Nationaler Investitionsrat)
 Das MPI (Ministerium für Industrie und
Investitionsförderung)
 Die ANDI (nationale Agentur für die Entwicklung
und Investition).
15
 
Steuervorteile für Investoren
Allgemeine Regelungen
 
• In der Phase der Ausführung
 Befreiung vom Zoll für Ausstattung
 Befreiung von MWSt für die Güter und Dienstleistungen
 Erlass der Steuer für die Übertragung von gekauften Immobilien
• In Lauf des Unternehmensbetriebs
 Befreiung von der Körperschaftssteuer (IBS);
 Befreiung von der Gewerbesteuer (TAP)
 Max. 5 Jahre und soweit 100 Arbeitsplätze geschaffen und
aufrechterhalten werden
16
 
Steuervorteile für Investoren
Sonderregelungen
Geographische Zone, Besonderes Interesse der Wirtschaft
 
 Begünstigungen in der Phase der Ausführung
 Erlass der Steuern für die Übertragung von jeglichen
Immobilienkäufen, die im Rahmen der Investition getätigt
wurden;
 Anwendung eines ermäßigten Satzes (2 ‰) für die
Registrierungsgebühren für die grundlegenden
Vermögenswerte und die Kapitalerhöhungen;
 Völlige oder teilweise Übernahme der Infrastrukturkosten,
die für die Ausführung der Investition notwendig sind,
durch den Staat;
 Befreiung von Zoll für die Betriebsausstattung;
 Befreiung von MWSt für die Güter und Dienstleistungen,
die direkt zur Ausführung der Investition gehören.
17
 
Steuervorteile für Investoren
Sonderregelungen
Geographische Zone, Besonderes Interesse der Wirtschaft
 
 Begünstigungen im Lauf des
Unternehmensbetriebs
 Für die Dauer von 10 Jahren tatsächliche Aktivität, wird
die Körperschaftssteuer (IBS) und die Gewerbesteuer
(TAP) erlassen;
 Befreiung von der Grundsteuer auf Immobilienbesitz im
Rahmen der Investition für eine Dauer von 10 Jahren vom
Zeitpunkt des Erwerbs an;
 Gewährung von zusätzlichen Vorteilen um die Investition
zu erleichter, wie Verlustvortrag und Abschreibungsdauer.
18
Verstärkung der Investitionskontrolle
 Vorkaufsrecht zugunsten des Staates
 Vorkaufsrecht zugunsten des Staates über die veräußerten
Unternehmen von ausländischen und nationalen Besitzern in dem Fall,
dass der Investor beschlossen hat, seine Investition zu übertragen
(Haushaltgesetz von 2009);
 Verstärkung des Vorkaufsrechts des Staates: über „alle
Verkäufe von Anteilen der ausländischen Inhaber oder zu Gunsten
ausländischer Inhaber “ (Artikel 46 Haushaltgesetz von 2010).
 Vorherige Anzeige an den Staat im Fall eines
Verkaufs von Anteilen an Ausländer
 Dem Staat und den öffentlichen Unternehmen steht das Recht zu, die
Geschäftsanteile, die veräußert werden sollten, zu erwerben. In diesem
Fall wird der Kaufpreis auf der Grundlage eines Gutachtens festgelegt
(Artikel 47 Haushaltgesetz von 2010).
19
Reinvestionspflicht der
Steuervergünstigungen
 In einem Zeitraum von 4 Jahren müssen die Gewinne, die
durch die Steuerbefreiungen oder -reduzierungen
gespart wurden, reinvestiert werden.
 Ungewissheiten bezüglich der Interpretation dieser
Maßnahme
 Gemäß der Steuerbehörde: Diese Verpflichtung betrifft den Teil der
Gewinne, der dem entspricht, was als Steuer bezahlt hätte werden
müssen und das nicht bezahlt wurde auf Grund des Steuererlasses
oder der Kürzung.
 Sanktionen im Falle der Nichtbeachtung der Maßnahme
 Die Steuern, Gebühren und Abgaben die durch das System der
Investition erlassen wurden, werden sofort fällig;
 Strafe von 30 % (!)
20
Investition nur mit einer algerischen
Mehrheitsbeteiligung
 Für die Gesellschaften, die nach dem Inkrafttreten des
Haushaltgesetz 2009 gegründet wurden: algerische
Mehrheitsbeteiligung von 51% !
 Möglichkeit, das Stammkapital auf folgende Weise aufzuteilen:
- 50% Ausländer weniger eine Aktie;
- 25% Algerier zzgl. eine Aktie;
- 25% Algerier.
 Für die Gesellschaften, die vor dem Inkrafttreten des
Haushaltgesetzes 2009 gegründet wurden:
 Keine Rückwirkung, aber bei jeder Veränderung des Aktienpakets ist eine
Übereinstimmung herzustellen (Artikel 45 des ergänzenden Haushaltsgesetzes
2010)
 Diese Regel gilt bei folgenden Änderungen nicht :
− Änderungen beim Stammkapital (Erhöhung oder Verminderung) ohne Änderung der
Aktionären und der Verteilung des Kapitals;
− Abschaffung oder Hinzufügung einer zusammenhängenden Tätigkeit;
− Veränderung der Tätigkeit in Folge der Veränderung des Verzeichnisses der Tätigkeiten;
− Bestellung eines Geschäftsführers der Gesellschaft;
− Änderung des Firmensitzes
21
Ähnliche Systeme in anderen Ländern
 In Tunesien
Jeder Kauf durch Ausländer, der 49,9% des Kapitals einer
Gesellschaft übersteigt, unterliegt der Genehmigung durch die
Oberste Kommission für die Investition.
 In den arabischen Emiraten
Außerhalb der Freizone, benötigt die Errichtung einer
ausländischen Gesellschaft in Dubai die Beteiligung mit lokalem
Kapital über eine inländische Person oder eine Körperschaft in
Höhe von 51% des Gesellschaftskapitals.
22
Kontrolle der Gewinntransfers
ins Ausland
 Transfer von Gewinnen ins Ausland nur bei positiver
Devisenbilanz und nach Abzug der erhaltenen Zoll- und
Steuervergünstigungen (Artikel 58 Haushaltsgesetz 2009)
 Unsicherheiten bezüglich der Interpretation dieser
Anordnung;
 Die Verordnung der Bank von Algerien vom 18. Oktober
2009 bezüglich der Devisenbilanz für ausländische
Investitionen bestätigt und präzisiert die Modalitäten der
Anwendung des Abschnitts 58
23
Kontrolle der Gewinntransfers
ins Ausland
• Nach der Verordnung wird die Devisenbilanz für jedes
Projekt unter Berücksichtigung folgender Elemente erstellt
 Aktiva:
• alle Zahlungen für die Investition (auch Stammkapital) ;
• Erlöse aus der Ausfuhr von Gütern und Dienstleistungen durch die
ausländische Gesellschaft;
• Teil der Produktion, die auf dem nationalen Markt verkauft werden
statt Importen;
• Auswärtige Kredite, die ausnahmsweise mobilisiert wurden.
 Passiva: die Transfers ins Ausland wegen
• Einfuhren von Gütern und Dienstleistungen;
• Gewinnen, Dividenden, Tantiemen, Sitzungsgeldern, Gehältern und
Zulagen des expatriierten Personals;
• Übertragungen von Investitionen;
• Bedienung der außergewöhnlichen ausländischen Schulden
• aller Zahlungen ins Ausland.
24
Kontrolle der Gewinntransfers
ins Ausland
 Die Verordnung verlangt einen positiven Saldo der Bilanz
zwischen der Summe der Aktiva-posten und der Passiva-
Posten.
25
Finanzierungsverpflichtung durch den
lokalen Markt
 Diese Verfügung zielt darauf, die internationalen
Finanzierungen zu begrenzen und ihre eventuellen
negativen Auswirkungen auf die Devisenbilanz des
Landes einzudämmen;
 Das Gründungskapital wird von dieser Verpflichtung
ausgenommen.
26
Förderungsmaßnahmen
Für den Import
27
Ziele
 Kampf gegen den Import und die Nachahmung;
 Diversifikation der internen und externen Einkommensquellen
bei gleichzeitiger Bevorzugung der inländischen Produktion;
 Belebung der lokalen Produktion;
 Kampf gegen die Arbeitslosigkeit.
28
Algerische Beteiligung von 30% an
Handelsgesellschaften (Import)
 Aufgeworfen durch die ministeriellen Anordnungen vom Dezember 2008,
bestätigt durch das Dekret Nr. 09/181 vom 12. Mai 2009 und durch das
ergänzende Finanzgesetz vom 22. Juli 2009;
Ziel: die Abhängigkeit Algeriens gegenüber der restlichen Welt durch die
Verringerung der Importe zu begrenzen.
 Notwendigkeit eines algerischen Partners mit mindestens 30% des
Stammkapitals;
 Der oder die Algerier müssen ansässig sein;
 Algerische rechtsöffentliche Beteiligung sind in Importgesellschaften
(auch in Produktionsgesellschaft) möglich
Ein „société de Gestion des Participations“ kann die Minderbeteiligung
erwerben. Dies gilt allerdings auch für die 51%-Beteiligung. (Art. 74
Haushaltgesetz 2009).
29
Algerische Beteiligung von 30% an
Handelsgesellschaften (Import)
 Unsicherheiten bezüglich der zeitlichen Anwendung
 Ursprünglich rückwirkende Maßnahmen: Gemäß Verordnung 09/181
hatten die bereits eingetragenen Gesellschaften bis zum 31. Dezember
2009 Zeit, sich anzupassen;
 In der Mitteilung des Finanz- und Handelsministeriums vom 12. August 2009 wird
festgelegt, dass dies nur für die Gesellschaften gilt, die nach dem 28. Juli 2008
gegründet wurden.
 (Wieder) Rückwirkung der Maßnahmen nach dem Inkrafttreten des
Haushaltsgesetzes 2010
 Unsicherheiten bezüglich des Anwendungsbereichs
 Wie wird mit den Produktionsunternehmen verfahren, die auch eine Importtätigkeit
haben (gemischte Gesellschaften)?
 Möglichkeit, diese Aktivität aufzuteilen (in Filialen) um die Regel der 30% zu erfüllen.
30
Algerische Beteiligung von 30% an
Handelsgesellschaften (Import)
 Praktische Probleme mit der Bewertung der betroffenen
Gesellschaften: Festlegung des Kaufpreises zur Übernahme der
Minderbeteiligung von 30%
 Bezüglich der Firmenbewertung gibt es in Algerien keine genaue
Regel
 Wie wird Zahlungsfähigkeit des algerischen Partners geprüft ?
31
Andere Maßnahmen
 Das Akkreditiv ist das einzige Mittel zur Zahlung der
Importe (Artikel 69 des Haushaltsgesetzes 2010);
 Vorgeschrieben für die Einfuhren und Ersatzteile über
21 MDZD oder 21.000 € für die Produktionsfirmen;
 Ausnahmen:
 Bei den Dienstleistungsimporten;
 Bei Import von Gütern mit einem Wert unter 100.000
DA (€ 1.000,00)
(Schreiben des Finanzministeriums vom 11. August 2009)
 Erschwert die Zahlungen von Importen
(Bürokratie)
32
Kumulanwendung der
Mindestbeteilungen von 30 % bzw.
51%?
 Das Haushaltsgesetz bestimmt, dass für die Tätigkeiten im
Außenhandel nur die Regel von 30% anwendbar ist, so
dass die beiden Regelungen nicht kumuliert anwendbar
sind:
„Ungeachtet der Verfügungen des vorhergehenden Abschnitts, kann
der Außenhandel von ausländischen physischen Personen und
Körperschaften nur im Rahmen einer Partnerschaft, in welcher der
nationale Aktienanteil mindestens gleich 30% des Stammkapitals
ausmacht, durchgeführt werden“ (Artikel 58 des LFC).
33
Lösungen und Zukunft
 Aktionärsverträge werden in Algerien anerkannt und
sind geeignet, um die Investitionsmodalitäten in
Algerien zu organisieren;
 Organisation :
 Bestellungsmodalitäten der Vertretungsorgane;
 Festlegung der Beschlüsse mit 2/3 Mehrheit;
 Bedingungen für den Besitz und für die Übertragung des
Stammkapitals;
 Trennung zwischen Kapitalbeteiligung und
Gewinnbeteiligung bzw. Beteiligung an Liquidierungsboni.
 Treuhandverträge;
 Haushaltgesetz 2011?
34
Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit und ...
...mit den besten Wünschen für Ihre Investition in Algerien
Diem & Partner
Hölderlinplatz 5
D-70193 Stuttgart
Tel. +49 711 228545-0
Fax +49 711 2265570
Lefèvre Pelletier & associés
Lotissement Ricour Omar, villa n°5
Ben Aknoun
Alger - Algérie
Tél. : +213 (0)21 912 483
Fax : +213 (0)21 914 246
Ansprechpartner: Jean-Gabriel Recq, jgrecq@diempartner.de
35

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  • 1. Afrika Verein AHK Algier INVESTIEREN IN ALGERIEN Algier, 24.11.2010
  • 2. Referent Jean-Gabriel Recq Rechtsanwalt/Avocat Diem & Partner Rechtsanwälte, Stuttgart Studien: ISG (1987), DEA Droit de affaires (1989) in Paris Zulassungen: 1991 (Paris)/1995 (Stuttgart) Tätigkeiten: Internationales Wirtschaftsrecht, Vetriebsrecht, M&A, Schiedsgerichtsbarkeit Veröffentlichungen: Diverse Veröffentlichungen in französischen und deutschen Zeitschriften blog: www.investieren-in-Nordafrika.de Mitgliedschaft: Conseiller du Commerce Extérieur pour la France (Vorstand); Vorsitzender des Auschusses der CNCCE « Droit International et Positionnement de la France »; Mitglied des Afrika Vereins seit 2009; Gründer und Vorsitzender des Vereins AVEX (Association des Avocats Français Expatriés); Deutsch-Französische Juristenvereinigung; Union Internationale des Avocats (UIA); Alumni Institut Supérieur de Gestion (ISG) 2
  • 3. Referent Mohamed Lanouar Avocat Lefèvre Pelletier & associés, Paris Studien: DEA Droit de affaires (1989) in Paris Zulassung: 1991 (Paris) Tätigkeiten: Internationales Wirtschaftsrecht, Litigation Betreut seit 10 Jahren französische und ausländische Unternehmen in Algerien, Mitverantwortlicher Partner für das Büro in Algier 3
  • 4. Referent Vincent Lunel Avocat Lefèvre Pelletier & associés, Paris Studien: LLM, Georgetown Law School (1988), DESS de droit des affaires et de commerce international (1985) in Paris , Institut d’Etude Politiques (1984) in Paris Zulassungen: 1993 (Paris) Tätigkeiten: Internationales Wirtschaftsrecht, M&A Betreut französische und ausländische Unternehmen bei Investitionen in Nordafrika, insbesondere in Algerien Mitanwortlicher Partner für das Büro in Algier Mitgliedschaft: Mitglied der Gruppe MENA 4
  • 5. Referent Fatima-Zohra Bouchemia Avocate Lefèvre Pelletier & associés, Algier Studien: Licence en sciences administratives et juridiques in Algier Zulassung: 1988 (Algier) Tätigkeiten: Algerisches Wirtschaftsrecht, Litigation in Algerien Betreut französische und ausländische Unternehmen in Algerien Mitverantwortlicher Partner für das Büro in Algier Mitgliedschaft: Delegierte Ministerin der algerischen Regierung a.D. (Zuständig für die algerische Gemeinschaft im Ausland) Ex-Abgeodnete Lehrbeauftragte am INF 5
  • 6. Einleitung – das Investitionsgesetz  Eine Politik zur Förderung der Investition in Algerien: Verordnung 01-03 vom 20. August 2001, geändert durch Verordnung 06-08 vom 15. Juli 2006 Verordnung und die 09-01 vom 22. Juli 2009  Investitionsfreiheit außer in bestimmten geregelten Gebieten;  Prinzip von Nichtdiskriminierung;  Unantastbarkeit der erreichten Vorteile;  Schiedsgerichtsbarkeit.  Unterzeichnung von internationalen Abkommen Beispiel: Der Assoziierungsvertrag mit der Europäischen Union, Kyoto Protokoll, New-York Abkommen 6
  • 7. Einleitung – das Investitionsgesetz  Bilaterales Investitionsschutzabkommen zwischen Deutschland und Algerien von 1996  Art. 3: Gleiche Behandlung der ausländischen Investoren mit Inländern  Art. 4: Investitionsschutz  Art. 5: Freier Transfer des Gewinns aus der Investition  Art. 10: Schiedsgerichtsbarkeit  Aber ein Rechtssystem, das letztendlich durch die Haushaltsgesetze von 2008, 2009 und 2010 (Nachträge) stark geprägt ist.  Der Fall Orascom/Lafarge 7
  • 8. Rechtsrahmen für die Unternehmensgründung in Algerien 8
  • 9. Selbstständige Niederlassung oder Zweigniederlassung   Selbstständige Niederlassung  Die Aktiengesellschaft (SPA)  SPA (nicht börsennotiert): 1.000.000 DA (10.000 €); min. 7 Aktionäre  SPA (börsennotiert): 5.000.000 DA (50.000 €); min. 7 Aktionäre  Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SARL oder EURL)  SARL: 100.000 DA (1.000 €) 1-20 Gesellschafter;  Für die ausländischen Investoren muss das Stammkapital mit einem lokalen Partner geteilt werden, mindestens mit 51 % (siehe supra Haushaltsgesetz 2009)  Unselbständige Niederlassung  Das Verbindungsbüro;  Die Zweigniederlassung (?) 9
  • 10. Besteuerung von Unternehmen in Algerien   Normaler Satz der Körperschaftssteuer (IBS)  19 % für die Tätigkeiten der Güterproduktion, Gebäude und öffentliche Arbeiten sowie die Tourismustätigkeiten;  25% für die Tätigkeiten im Handel und Dienstleistungen  25 % für gemischte Tätigkeiten, wenn der erzielte Umsatz im Handel oder den Dienstleistungen mehr als 50% des Gesamtumsatzes ohne Steuern beträgt.  MWST : 17%  reduzierter Satz von 7% bis 0% je nach Produkt oder Dienstleistung; z.B.: Der Verkauf von Computern;  Gewerbesteuer (TAP)  2% auf den Gesamtumsatz oder die Bruttoeinnahmen ohne MWST; 10
  • 11. Besteuerung von Unternehmen in Algerien   Der Veräußerungsgewinn aus Aktien- und Geschäftsanteilsverkauf von Nichtansässigen wird mit 20% besteuert;  Die Steuer für Bankendomizilierung beträgt 3% beim Import von Dienstleistungen und 10.000 DA für den Import von Gütern (Artikel 63 der Haushaltsgesetz 2009);  Einrichtung einer Steuer auf Supergewinne (Artikel 22 der Haushaltsgesetz 2010);  Einrichtung einer Abgabe auf „Gegenseitigkeit“ von ausländischen Unternehmen. 11
  • 12. Besteuerung von Unternehmen in Algerien   Dividenden an juristischen Personen, die nicht ansässig sind: Quellensteuer von 15%, für welche die ausgebende Gesellschaft haftet;  Seit dem Haushaltsgesetz von 2009 gilt diese Besteuerung für Zweigneiderlassungen;  Für ausländischen Unternehmen, die nicht ansässig sind und Dienstleistungsverträge im Inland ausführen: Quellensteuer von 24% (deckt Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer und MwSt)  Die ausländischen Unternehmen sind dann von jeglicher Verpflichtung zur Erklärung und zur Erstellung einer Buchhaltung in Algerien freigestellt;  DBA: Im Fall von anwendbaren Steuergesetzen kann sich der Satz der direkten Abgabe ändern.  Dividende: 5% wenn Beteiligung von mehr als 10%, ansonsten 15%  Zinsen (10%), Lizenzen (10%) 12
  • 13.   Human resources    Unbefristete oder befriste Verträge;  Dauer: 40 Stunden pro Woche;  Höchstens 8 Überstunden mit einer Begrenzung auf 12 Stunden täglich tatsächliche Arbeit;  Probezeit: nach Tarifvertrag;  Strenge Kündigungsbedingungen:  Kündigung aus wichtigem Grund oder betriebsbedingte Kündigung;  In der Praxis werden Aufhebungsverträge mit einer Abfindung in Höhe von sechs Monaten abgeschlossen  Ein System der Sozialen Sicherung ist vorgeschrieben:  Verpflichtung zur Anmeldung seines Arbeitnehmers bei der zuständigen Agentur der Sozialen Sicherung der wilaya innerhalb von 10 Tagen nach Arbeitsantritt.  Höhe des Sozialbeitrags:  35% (26% zu Lasten des Arbeitgebers, 9% zu Lasten des Arbeitnehmers in Form eines Abzugs durch den Arbeitgeber und Überweisung durch ihn an die Steuerbehörde);  Bezahlter Jahresurlaub: 1,5 Arbeitstage pro Monat;  Feiertage: 12 Tage p.a., aber bezahlt. 13
  • 15.   Organisationen zur Förderung der  Investition    Der CNI (Nationaler Investitionsrat)  Das MPI (Ministerium für Industrie und Investitionsförderung)  Die ANDI (nationale Agentur für die Entwicklung und Investition). 15
  • 16.   Steuervorteile für Investoren Allgemeine Regelungen   • In der Phase der Ausführung  Befreiung vom Zoll für Ausstattung  Befreiung von MWSt für die Güter und Dienstleistungen  Erlass der Steuer für die Übertragung von gekauften Immobilien • In Lauf des Unternehmensbetriebs  Befreiung von der Körperschaftssteuer (IBS);  Befreiung von der Gewerbesteuer (TAP)  Max. 5 Jahre und soweit 100 Arbeitsplätze geschaffen und aufrechterhalten werden 16
  • 17.   Steuervorteile für Investoren Sonderregelungen Geographische Zone, Besonderes Interesse der Wirtschaft    Begünstigungen in der Phase der Ausführung  Erlass der Steuern für die Übertragung von jeglichen Immobilienkäufen, die im Rahmen der Investition getätigt wurden;  Anwendung eines ermäßigten Satzes (2 ‰) für die Registrierungsgebühren für die grundlegenden Vermögenswerte und die Kapitalerhöhungen;  Völlige oder teilweise Übernahme der Infrastrukturkosten, die für die Ausführung der Investition notwendig sind, durch den Staat;  Befreiung von Zoll für die Betriebsausstattung;  Befreiung von MWSt für die Güter und Dienstleistungen, die direkt zur Ausführung der Investition gehören. 17
  • 18.   Steuervorteile für Investoren Sonderregelungen Geographische Zone, Besonderes Interesse der Wirtschaft    Begünstigungen im Lauf des Unternehmensbetriebs  Für die Dauer von 10 Jahren tatsächliche Aktivität, wird die Körperschaftssteuer (IBS) und die Gewerbesteuer (TAP) erlassen;  Befreiung von der Grundsteuer auf Immobilienbesitz im Rahmen der Investition für eine Dauer von 10 Jahren vom Zeitpunkt des Erwerbs an;  Gewährung von zusätzlichen Vorteilen um die Investition zu erleichter, wie Verlustvortrag und Abschreibungsdauer. 18
  • 19. Verstärkung der Investitionskontrolle  Vorkaufsrecht zugunsten des Staates  Vorkaufsrecht zugunsten des Staates über die veräußerten Unternehmen von ausländischen und nationalen Besitzern in dem Fall, dass der Investor beschlossen hat, seine Investition zu übertragen (Haushaltgesetz von 2009);  Verstärkung des Vorkaufsrechts des Staates: über „alle Verkäufe von Anteilen der ausländischen Inhaber oder zu Gunsten ausländischer Inhaber “ (Artikel 46 Haushaltgesetz von 2010).  Vorherige Anzeige an den Staat im Fall eines Verkaufs von Anteilen an Ausländer  Dem Staat und den öffentlichen Unternehmen steht das Recht zu, die Geschäftsanteile, die veräußert werden sollten, zu erwerben. In diesem Fall wird der Kaufpreis auf der Grundlage eines Gutachtens festgelegt (Artikel 47 Haushaltgesetz von 2010). 19
  • 20. Reinvestionspflicht der Steuervergünstigungen  In einem Zeitraum von 4 Jahren müssen die Gewinne, die durch die Steuerbefreiungen oder -reduzierungen gespart wurden, reinvestiert werden.  Ungewissheiten bezüglich der Interpretation dieser Maßnahme  Gemäß der Steuerbehörde: Diese Verpflichtung betrifft den Teil der Gewinne, der dem entspricht, was als Steuer bezahlt hätte werden müssen und das nicht bezahlt wurde auf Grund des Steuererlasses oder der Kürzung.  Sanktionen im Falle der Nichtbeachtung der Maßnahme  Die Steuern, Gebühren und Abgaben die durch das System der Investition erlassen wurden, werden sofort fällig;  Strafe von 30 % (!) 20
  • 21. Investition nur mit einer algerischen Mehrheitsbeteiligung  Für die Gesellschaften, die nach dem Inkrafttreten des Haushaltgesetz 2009 gegründet wurden: algerische Mehrheitsbeteiligung von 51% !  Möglichkeit, das Stammkapital auf folgende Weise aufzuteilen: - 50% Ausländer weniger eine Aktie; - 25% Algerier zzgl. eine Aktie; - 25% Algerier.  Für die Gesellschaften, die vor dem Inkrafttreten des Haushaltgesetzes 2009 gegründet wurden:  Keine Rückwirkung, aber bei jeder Veränderung des Aktienpakets ist eine Übereinstimmung herzustellen (Artikel 45 des ergänzenden Haushaltsgesetzes 2010)  Diese Regel gilt bei folgenden Änderungen nicht : − Änderungen beim Stammkapital (Erhöhung oder Verminderung) ohne Änderung der Aktionären und der Verteilung des Kapitals; − Abschaffung oder Hinzufügung einer zusammenhängenden Tätigkeit; − Veränderung der Tätigkeit in Folge der Veränderung des Verzeichnisses der Tätigkeiten; − Bestellung eines Geschäftsführers der Gesellschaft; − Änderung des Firmensitzes 21
  • 22. Ähnliche Systeme in anderen Ländern  In Tunesien Jeder Kauf durch Ausländer, der 49,9% des Kapitals einer Gesellschaft übersteigt, unterliegt der Genehmigung durch die Oberste Kommission für die Investition.  In den arabischen Emiraten Außerhalb der Freizone, benötigt die Errichtung einer ausländischen Gesellschaft in Dubai die Beteiligung mit lokalem Kapital über eine inländische Person oder eine Körperschaft in Höhe von 51% des Gesellschaftskapitals. 22
  • 23. Kontrolle der Gewinntransfers ins Ausland  Transfer von Gewinnen ins Ausland nur bei positiver Devisenbilanz und nach Abzug der erhaltenen Zoll- und Steuervergünstigungen (Artikel 58 Haushaltsgesetz 2009)  Unsicherheiten bezüglich der Interpretation dieser Anordnung;  Die Verordnung der Bank von Algerien vom 18. Oktober 2009 bezüglich der Devisenbilanz für ausländische Investitionen bestätigt und präzisiert die Modalitäten der Anwendung des Abschnitts 58 23
  • 24. Kontrolle der Gewinntransfers ins Ausland • Nach der Verordnung wird die Devisenbilanz für jedes Projekt unter Berücksichtigung folgender Elemente erstellt  Aktiva: • alle Zahlungen für die Investition (auch Stammkapital) ; • Erlöse aus der Ausfuhr von Gütern und Dienstleistungen durch die ausländische Gesellschaft; • Teil der Produktion, die auf dem nationalen Markt verkauft werden statt Importen; • Auswärtige Kredite, die ausnahmsweise mobilisiert wurden.  Passiva: die Transfers ins Ausland wegen • Einfuhren von Gütern und Dienstleistungen; • Gewinnen, Dividenden, Tantiemen, Sitzungsgeldern, Gehältern und Zulagen des expatriierten Personals; • Übertragungen von Investitionen; • Bedienung der außergewöhnlichen ausländischen Schulden • aller Zahlungen ins Ausland. 24
  • 25. Kontrolle der Gewinntransfers ins Ausland  Die Verordnung verlangt einen positiven Saldo der Bilanz zwischen der Summe der Aktiva-posten und der Passiva- Posten. 25
  • 26. Finanzierungsverpflichtung durch den lokalen Markt  Diese Verfügung zielt darauf, die internationalen Finanzierungen zu begrenzen und ihre eventuellen negativen Auswirkungen auf die Devisenbilanz des Landes einzudämmen;  Das Gründungskapital wird von dieser Verpflichtung ausgenommen. 26
  • 28. Ziele  Kampf gegen den Import und die Nachahmung;  Diversifikation der internen und externen Einkommensquellen bei gleichzeitiger Bevorzugung der inländischen Produktion;  Belebung der lokalen Produktion;  Kampf gegen die Arbeitslosigkeit. 28
  • 29. Algerische Beteiligung von 30% an Handelsgesellschaften (Import)  Aufgeworfen durch die ministeriellen Anordnungen vom Dezember 2008, bestätigt durch das Dekret Nr. 09/181 vom 12. Mai 2009 und durch das ergänzende Finanzgesetz vom 22. Juli 2009; Ziel: die Abhängigkeit Algeriens gegenüber der restlichen Welt durch die Verringerung der Importe zu begrenzen.  Notwendigkeit eines algerischen Partners mit mindestens 30% des Stammkapitals;  Der oder die Algerier müssen ansässig sein;  Algerische rechtsöffentliche Beteiligung sind in Importgesellschaften (auch in Produktionsgesellschaft) möglich Ein „société de Gestion des Participations“ kann die Minderbeteiligung erwerben. Dies gilt allerdings auch für die 51%-Beteiligung. (Art. 74 Haushaltgesetz 2009). 29
  • 30. Algerische Beteiligung von 30% an Handelsgesellschaften (Import)  Unsicherheiten bezüglich der zeitlichen Anwendung  Ursprünglich rückwirkende Maßnahmen: Gemäß Verordnung 09/181 hatten die bereits eingetragenen Gesellschaften bis zum 31. Dezember 2009 Zeit, sich anzupassen;  In der Mitteilung des Finanz- und Handelsministeriums vom 12. August 2009 wird festgelegt, dass dies nur für die Gesellschaften gilt, die nach dem 28. Juli 2008 gegründet wurden.  (Wieder) Rückwirkung der Maßnahmen nach dem Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes 2010  Unsicherheiten bezüglich des Anwendungsbereichs  Wie wird mit den Produktionsunternehmen verfahren, die auch eine Importtätigkeit haben (gemischte Gesellschaften)?  Möglichkeit, diese Aktivität aufzuteilen (in Filialen) um die Regel der 30% zu erfüllen. 30
  • 31. Algerische Beteiligung von 30% an Handelsgesellschaften (Import)  Praktische Probleme mit der Bewertung der betroffenen Gesellschaften: Festlegung des Kaufpreises zur Übernahme der Minderbeteiligung von 30%  Bezüglich der Firmenbewertung gibt es in Algerien keine genaue Regel  Wie wird Zahlungsfähigkeit des algerischen Partners geprüft ? 31
  • 32. Andere Maßnahmen  Das Akkreditiv ist das einzige Mittel zur Zahlung der Importe (Artikel 69 des Haushaltsgesetzes 2010);  Vorgeschrieben für die Einfuhren und Ersatzteile über 21 MDZD oder 21.000 € für die Produktionsfirmen;  Ausnahmen:  Bei den Dienstleistungsimporten;  Bei Import von Gütern mit einem Wert unter 100.000 DA (€ 1.000,00) (Schreiben des Finanzministeriums vom 11. August 2009)  Erschwert die Zahlungen von Importen (Bürokratie) 32
  • 33. Kumulanwendung der Mindestbeteilungen von 30 % bzw. 51%?  Das Haushaltsgesetz bestimmt, dass für die Tätigkeiten im Außenhandel nur die Regel von 30% anwendbar ist, so dass die beiden Regelungen nicht kumuliert anwendbar sind: „Ungeachtet der Verfügungen des vorhergehenden Abschnitts, kann der Außenhandel von ausländischen physischen Personen und Körperschaften nur im Rahmen einer Partnerschaft, in welcher der nationale Aktienanteil mindestens gleich 30% des Stammkapitals ausmacht, durchgeführt werden“ (Artikel 58 des LFC). 33
  • 34. Lösungen und Zukunft  Aktionärsverträge werden in Algerien anerkannt und sind geeignet, um die Investitionsmodalitäten in Algerien zu organisieren;  Organisation :  Bestellungsmodalitäten der Vertretungsorgane;  Festlegung der Beschlüsse mit 2/3 Mehrheit;  Bedingungen für den Besitz und für die Übertragung des Stammkapitals;  Trennung zwischen Kapitalbeteiligung und Gewinnbeteiligung bzw. Beteiligung an Liquidierungsboni.  Treuhandverträge;  Haushaltgesetz 2011? 34
  • 35. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und ... ...mit den besten Wünschen für Ihre Investition in Algerien Diem & Partner Hölderlinplatz 5 D-70193 Stuttgart Tel. +49 711 228545-0 Fax +49 711 2265570 Lefèvre Pelletier & associés Lotissement Ricour Omar, villa n°5 Ben Aknoun Alger - Algérie Tél. : +213 (0)21 912 483 Fax : +213 (0)21 914 246 Ansprechpartner: Jean-Gabriel Recq, jgrecq@diempartner.de 35