TFF2016, Michael Brandl, Die PSI Richtlinien und ihre Umsetzung in nationals Recht
1. Die Public Sector Information-
Richtlinie und ihre Umsetzung in
nationales Recht
- Implikationen im Tourismusgeschäft
Michael Brandl, Tirol Werbung
1PSI-Richtlinie
2. Datenvielfalt im öffentlichen Bereich
2
Raum-
ordnung
Soziales
Geologie
Verkehr
Tourismus
Wirtschaft
Umwelt
Bildung
PSI-Richtlinie
3. PSI-Richtlinie -
Förderung des Wettbewerbs
EU Richtlinie 2003/98/EG, geändert mit EUR RL 2013/37
Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG),
BGBL. I. Nr. 135/2005 idF Nr 76/2015
Tiroler Informationsweiterverwendungsgesetz (TIWG),
LGBL. Nr. 4/2007, Wiederverlautbarung als TIWG 2015,
LGBL Nr. 79/2015
3
EU Bundesgesetz
EU Landesgesetz
PSI-Richtlinie
4. Anwendungsbereich TIWG
TIWG regelt den rechtlichen Rahmen für die
Bereitstellung sowie die kommerzielle und nicht
kommerzielle Weiterverwendung von Dokumenten im
Besitz öffentlicher Stellen, die in ihrem öffentlichen
Auftrag erstellt wurden.
4PSI-Richtlinie
5. Begriffe
„Dokumente“
Inhalte jeder Art, unabhängig von der Form des Datenträgers
(Papier, elektronisch, …)
„Weiterverwendung“
Nutzung von Dokumenten im Besitz öffentlicher Stellen,
kommerziell oder nicht kommerziell
„öffentliche Stelle“
Bund, Land, Gemeinden, Gemeindeverbände, Körperschaften
öffentlichen Rechts, öffentliche Stiftungen, Anstalten, und
Fonds
nach Landesgesetz eingerichtet TIWG,
nach Bundesgesetz eingerichtet IWG des Bundes
5PSI-Richtlinie
6. Neuerungen TIWG 2015
Schaffung eines grundsätzlichen Rechts auf
Weiterverwendung
Dokumente sind, soweit möglich und sinnvoll, in offenem
und maschinenlesbarem Format inkl. zugehörige
Metadaten bereitzustellen
Erweiterung auf Bibliotheken, Museen und Archive
Grundsätzliche Beschränkung des Entgelts auf die
verursachten Grenzkosten
Erweiterung der Ausnahmen vom Geltungsbereich
6PSI-Richtlinie
7. Ausnahmen vom Anwendungsbereich /1
PSI-Richtlinie 7
Nicht öffentlicher Auftrag
Geistiges Eigentum Dritter oder
gewerbliche Schutzrechte
Dem Zweck des öffentlichen
Auftrags zuwider oder Erfüllung
wesentlich beeinträchtigt
Betriebs-, Geschäfts-,
Berufsgeheimnisse verletzt oder
spezielle
Vertraulichkeitsbestimmungen
Beispiel:
TVB ist Postpartner
Fotos
Problem
Duplicate Content
T-MONA
8. Ausnahmen vom Anwendungsbereich /2
PSI-Richtlinie 8
Gesetzlich eingeschränkte
Zugänglichkeit oder Nachweis
besonderes Interesse
Datenschutz
Daten von Schulen, Bildungs- und
Forschungseinrichtungen
Logos, Wappen, Insignien
Beispiel:
Umsatzsteuer-
daten Abt.
Tourismus
Personendaten
MCI
9. PSI aus Nutzersicht
Antragsrecht mit Rechtsschutz
Landesverwaltungsgericht
Erleichterung der Suche: Datenregister / Metadaten
Nichtdiskriminierung
Verbot von Ausschließlichkeitsvereinbarungen
Nur vorhandene Daten: müssen nicht für Nutzer neu
aufbereitet werden.
Weiterführende Informationen
www.tirol.gv.at > Suche nach „TIWG“
9PSI-Richtlinie
Die Europäische Union verfolgt daher mit einer RL aus 2003 und einer weiteren RL 2013 eine Politik der Förderung offener Daten, die eine breite Verfügbarkeit und Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors zu privaten und auch gewerblichen Zwecke erlauben. Dabei geht es um Abbau von Barrieren rechtlicher, technischer oder finanzieller Art.
Damit sollen neue Dienstleistungen angestoßen werden und letztlich der Wettbewerb gefördert werden.
Das Land Tirol agiert in der Frage der Bereitstellung von öffentlichen Daten recht offensiv, verfolgt eine Open Government Data Strategie und hat hier schon eine Reihe von Datensätzen proaktiv bereit gestellt. Ein Anfang 2015 durchgeführter App Wettbewerb hat mit 95 Einreichungen dann auch recht eindrucksvoll gezeigt, dass diese Datensätze für die Erstellung von Anwendungen und Informationsdiensten bestens geeignet sind. Und sohin wirklich ein Effekt ausgelöst wurde.
Papier, elektronisch, Bild, Ton, etc.
Weiterverwendung ist die Nutzung von Dokumenten, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden, die sich vom ursprünglichen Zweck des öffentlichen Auftrags, in dessen Rahmen die Dokumente erstellt wurden, unterscheiden. Nutzung für kommerzielle oder nicht kommerzielle Zwecke.
Weiterverwendung: im TIWG alte Fassung war die Übermittlung und der Austausch von Dokumenten zwischen öffentlichen Stellen keine Weiterverwendung, soweit dies ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags geschieht. Der Antragsteller kann sich daher nicht auf die Austausch- bzw. Übermittlungspraxis innerhalb des öffentlichen Sektors berufen.
NEU: Grundsätzliches Recht auf Weiterverwendung – ALTE Regelung: bisher keine Verpflichtung für öffentliche Stellen, Dokumente zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen. Zu beachten war insbesondere, dass wenn Dokumente bereit gestellt wurden, so musste diese auch allen anderen zu gleichen Konditionen, nicht diskriminierungsfrei zur Weiterverwendung bereitgestellt werden. Von einer Weiterverwendung war und ist nur dann die Rede, wenn sie im Besitz der öffentlichen Stelle sind und sich der Zweck ihrer Nutzung vom öffentlichen Auftrag/Aufgabe, in dessen Rahmen sie erstellt wurden unterscheidet. Die Übermittlung bzw. Austausch zwischen öffentlichen Stellen ist keine Weiterverwendung, soweit im Rahmen des öffentlichen Auftrags. Ein Antragsteller konnte sich daher nicht auf die Austausch- und Vermittlungspraxis innerhalb des öffentlichen Sektors berufen.
Ausgenommen vom Geltungsbereich sind
die Erstellung und Bereitstellung von Dokumenten, die nicht unter den öffentlichen Auftrag fallen (§ 3 Abs. 1 lit. b)
Dokumente, deren Weiterverwendung dem Zweck des öffentlichen Auftrages zuwiderläuft oder die Erfüllung des öffentlichen Auftrages erheblich beeinträchtigen würde