Anwaltshaftung - Verjährung trotz Güteantrag
Bundesverfassungsgericht nimmt Beschwerden gegen BGH-Urteile nicht an.
23.10.2015 - In tausenden von Fällen haben Rechtsanwälte in der Vergangenheit Güteanträge bei
staatlich anerkannten Gütestellen eingereicht, um die drohende Verjährung von Ansprüchen Ihrer
Mandanten zu hemmen. Oftmals wurden dabei von den Kanzleien Antragsmuster verwendet oder
den Mandanten zur Verfügung gestellt, damit diese den Antrag selbst stellen können. Mit seinen
Entscheidungen vom 18. Juni 2015 (Az.: III ZR 189/14, III ZR 191/14, III ZR198/14 und 227/14) hat
der BGH konkret formuliert, welche Anforderungen an die Individualisierung von Güteanträgen zu
stellen sind. In vielen Fällen werden aussichtsreiche Klagen jetzt alleine deshalb verloren, weil die
Güteanträge nicht diesen Anforderungen genügen.
Letzte Hoffnung Verfassungsbeschwerde
Die BGH-Entscheidungen sind für die betreffenden Anleger, aber auch für ihre Anwälte fatal. Die
Anleger verlieren ihre Ansprüche gegen die verklagten Berater und Gründungsgesellschafter, die
Anwälte sehen sich Schadenersatzansprüchen ihrer Mandanten ausgesetzt, weil sie unzureichende
Güteanträge erstellt haben. Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Urteile des BGH war der letzte
Strohhalm, um die über den Einzelfall hinausgehenden, weitreichenden Folgen der BGH-Urteile noch
abzuwenden.
Diesen Hoffnungen setzte das Bundesverfassungsgericht nun ein schnelles Ende. Mit
Nichtannahmebeschüssen vom 10.09.2015 (I BvR 1819/15, I BvR 1817/15) wies es die
Verfassungsbeschwerden zurück. Die Urteile sind damit rechtskräftig.
Anspruchsverlust durch Verjährung
Nicht erst seit diesen Urteilen des Bundesgerichtshofs haben Land- und Oberlandesgerichte Klagen
geschädigter Anleger wegen ungenügend individualisierter Güteanträge und infolgedessen
eingetretener Verjährung der Schadenersatzansprüche abgewiesen. Hinzu kommen Fälle, in denen
die nach den Verfahrensordnungen der Gütestellen vorgeschriebenen Vollmachten nicht vorgelegt
wurden. Da diese Fälle in die Tausende gehen, ist in allernächster Zukunft eine große Zahl von
Urteilen zu erwarten, in denen Anlegerklagen wegen der Verjährung ihrer Ansprüche verloren gehen
werden.
Anwaltshaftung wegen fehlerhafter Güteanträge
Betroffene Anleger, deren Anwälte mit fehlerhaften Güteanträgen die Verjährung nicht wirksam
gehemmt und die deshalb ihre Schadenersatzklagen verloren haben, können daher unter Umständen
von ihren Anwälten, die die Güteanträge gestellt oder Ihnen die Muster zur Verfügung gestellt
haben, Schadenersatz unter dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung verlangen.
Wir stehen Ihnen gerne zu einem unverbindlichen Gespräch (auch telefonisch) zur Verfügung.
Ihr Ansprechpartner
Mathias Nittel, Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
info@nittel.co
Nittel & Minderjahn | Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Neckargemünd:
Bahnhofstraße 24, 69151 Neckargemünd
Tel.: 06223 - 7298080 | Fax: 06223 – 7298080
München:
Residenzstraße 25, 80333 München
Tel.: 089 – 25549850 | Fax: 089 – 25549855
Hamburg:
Dörpfeldstraße 6, 22609 Hamburg
Tel.: 040 - 53799042 | Fax: 040 - 53799043
Berlin:
Blücherstraße 53, 10961 Berlin
Tel.: 030 - 95999280 | Fax: 030 - 95999279
www.nm-recht.de | www.nittel.co | www.darlehenswiderruf.net
Artikellink: http://anwaltshaftung.de/2015/10/verjaehrung-trotz-gueteantrag/

Verjährung trotz Güteantrag

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    Anwaltshaftung - Verjährungtrotz Güteantrag Bundesverfassungsgericht nimmt Beschwerden gegen BGH-Urteile nicht an. 23.10.2015 - In tausenden von Fällen haben Rechtsanwälte in der Vergangenheit Güteanträge bei staatlich anerkannten Gütestellen eingereicht, um die drohende Verjährung von Ansprüchen Ihrer Mandanten zu hemmen. Oftmals wurden dabei von den Kanzleien Antragsmuster verwendet oder den Mandanten zur Verfügung gestellt, damit diese den Antrag selbst stellen können. Mit seinen Entscheidungen vom 18. Juni 2015 (Az.: III ZR 189/14, III ZR 191/14, III ZR198/14 und 227/14) hat der BGH konkret formuliert, welche Anforderungen an die Individualisierung von Güteanträgen zu stellen sind. In vielen Fällen werden aussichtsreiche Klagen jetzt alleine deshalb verloren, weil die Güteanträge nicht diesen Anforderungen genügen. Letzte Hoffnung Verfassungsbeschwerde Die BGH-Entscheidungen sind für die betreffenden Anleger, aber auch für ihre Anwälte fatal. Die Anleger verlieren ihre Ansprüche gegen die verklagten Berater und Gründungsgesellschafter, die Anwälte sehen sich Schadenersatzansprüchen ihrer Mandanten ausgesetzt, weil sie unzureichende Güteanträge erstellt haben. Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Urteile des BGH war der letzte Strohhalm, um die über den Einzelfall hinausgehenden, weitreichenden Folgen der BGH-Urteile noch abzuwenden. Diesen Hoffnungen setzte das Bundesverfassungsgericht nun ein schnelles Ende. Mit Nichtannahmebeschüssen vom 10.09.2015 (I BvR 1819/15, I BvR 1817/15) wies es die Verfassungsbeschwerden zurück. Die Urteile sind damit rechtskräftig. Anspruchsverlust durch Verjährung Nicht erst seit diesen Urteilen des Bundesgerichtshofs haben Land- und Oberlandesgerichte Klagen geschädigter Anleger wegen ungenügend individualisierter Güteanträge und infolgedessen eingetretener Verjährung der Schadenersatzansprüche abgewiesen. Hinzu kommen Fälle, in denen die nach den Verfahrensordnungen der Gütestellen vorgeschriebenen Vollmachten nicht vorgelegt wurden. Da diese Fälle in die Tausende gehen, ist in allernächster Zukunft eine große Zahl von Urteilen zu erwarten, in denen Anlegerklagen wegen der Verjährung ihrer Ansprüche verloren gehen werden. Anwaltshaftung wegen fehlerhafter Güteanträge Betroffene Anleger, deren Anwälte mit fehlerhaften Güteanträgen die Verjährung nicht wirksam gehemmt und die deshalb ihre Schadenersatzklagen verloren haben, können daher unter Umständen von ihren Anwälten, die die Güteanträge gestellt oder Ihnen die Muster zur Verfügung gestellt haben, Schadenersatz unter dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung verlangen. Wir stehen Ihnen gerne zu einem unverbindlichen Gespräch (auch telefonisch) zur Verfügung.
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    Ihr Ansprechpartner Mathias Nittel,Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht info@nittel.co Nittel & Minderjahn | Rechtsanwälte Partnerschaft mbB Neckargemünd: Bahnhofstraße 24, 69151 Neckargemünd Tel.: 06223 - 7298080 | Fax: 06223 – 7298080 München: Residenzstraße 25, 80333 München Tel.: 089 – 25549850 | Fax: 089 – 25549855 Hamburg: Dörpfeldstraße 6, 22609 Hamburg Tel.: 040 - 53799042 | Fax: 040 - 53799043 Berlin: Blücherstraße 53, 10961 Berlin Tel.: 030 - 95999280 | Fax: 030 - 95999279 www.nm-recht.de | www.nittel.co | www.darlehenswiderruf.net Artikellink: http://anwaltshaftung.de/2015/10/verjaehrung-trotz-gueteantrag/