Der BGH hat am 18. Juni 2015 spezifische Anforderungen an die Individualisierung von Güteanträgen festgelegt, was in vielen Fällen zur Verjährung von Ansprüchen führt. Verfassungsbeschwerden gegen diese Urteile wurden vom Bundesverfassungsgericht nicht angenommen, was negative Konsequenzen für betroffene Anleger und deren Anwälte hat, die möglicherweise Schadensersatzansprüche geltend machen können. Aufgrund ungenügender Güteanträge bestehen große Risiken, dass zahlreiche Klagen von geschädigten Anlegern wegen Verjährung verloren gehen.