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Anwaltshaftung
Anwalt muss über Mandatsablehnung unverzüglich entscheiden
Bereits vor dem Zustandekommen des eigentlichen Mandatsvertrages steht die Wahrung der
Interessen des Mandanten im Vordergrund anwaltlicher Pflichten. Deren Verletzung kann zur Haftung
des Anwalts für aufgrund einer ihm zuzurechnenden, unmäßigen Verzögerung entstandene Schäden
führen.
Gemäß § 44 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ist der Anwalt, der ein ihm angetragenes Mandat
nicht annehmen möchte, verpflichtet, dies dem anfragenden potentiellen Mandanten unverzüglich
(ohne schuldhaftes Zögern) mitzuteilen.
Hintergrund hierfür ist, dass gerade zu diesem aus Sicht des Mandatsinteressenten unsicheren
Zeitpunkt die Einhaltung von Fristen oder die anderweitige Sicherung von Rechtspositionen ein
schnelles Handeln des Anwalts erfordern kann. Aus diesem Grunde kann der Anwalt über die
Annahme oder die Ablehnung eines Mandats auch nicht längere Zeit nachdenken, oder die
Mandatsanfrage einfach einige Tage liegen lassen. Vielmehr muss er sich umgehend entscheiden, ob
er das Mandat übernehmen möchte und dies dem Mandatsinteressenten dann ebenfalls kurzfristig
mitteilen. Denn nur so ist sichergestellt, dass der potenzielle Mandant die Chance hat, sich bei
Ablehnung der Mandatsübernahme durch den Anwalt zeitnah einen anderen Rechtsbeistand zu
suchen.
Um die Einhaltung dieser Verpflichtung sicherzustellen, muss der Anwalt beispielsweise täglich selbst
seine Post und die eingehenden E-Mails durchsehen und Mandatsanfragen unverzüglich
beantworten.
Dabei spielt insbesondere auch die Frage der Verjährung von Ansprüchen eine wichtige Rolle. Denn
der Anwalt ist zusätzlich verpflichtet, sich anhand der vom Mandanten übermittelten Informationen
hinsichtlich des Zeitpunkts einer möglichen Verjährung von Ansprüchen des Mandanten zu
vergewissern und gegebenenfalls den Mandanten im Hinblick auf die erforderliche kurzfristige
Einleitung von Sicherungsmaßnahmen zu beraten. Reichen die vom Mandanten hierzu gegebenen
Informationen nicht aus, muss er sich durch unverzügliches, zielgerichtetes Nachfragen beim
Mandanten die erforderlichen Informationen verschaffen.
Verliert der Mandatsinteressent durch eine verzögerte Beantwortung seiner Anfrage durch den
Rechtsanwalt eine Rechtsposition, beispielsweise dadurch, dass sein Anspruch in der Zwischenzeit
verjährt, hat er gegen den Anwalt einen Schadenersatzanspruch wegen der Verletzung
vorvertraglicher Pflichten. Der Geschädigte ist dann unter dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung so
zu stellen, wie er bei pflichtgemäßem Handeln des Rechtsanwalts stünde. Dies kann zur Folge haben,
dass der Anwalt den durch den Verlust eines Anspruchs wegen zwischenzeitlicher Verjährung
entstandenen Schaden zu ersetzen hat.
Mehr Informationen zum Thema Anwaltshaftung finden Sie unter www.anwaltshaftung.de
Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht
Ihr Ansprechpartner
Mathias Nittel, Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Heidelberg:
Hans-Böckler-Straße 2 A, 69115 Heidelberg
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München:
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  • 2. Mehr Informationen zum Thema Anwaltshaftung finden Sie unter www.anwaltshaftung.de Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Ihr Ansprechpartner Mathias Nittel, Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Heidelberg: Hans-Böckler-Straße 2 A, 69115 Heidelberg Tel.: 06221 - 915770 | Fax: 06221 – 9157729 München: Residenzstraße 25, 80333 München Tel.: 089 – 25549850 | Fax: 089 – 25549855 Hamburg: Dörpfeldstraße 6, 22609 Hamburg Tel.: 040 - 53799042 | Fax: 040 - 53799043 Berlin: Cicerostraße 21, 10709 Berlin Tel.: 030 - 95999280 | Fax: 030 - 95999279 Leipzig: Rosa-Luxemburg-Straße 27 (Listhaus) 04103 Leipzig Tel.: 0341 – 21 8296 00 | Fax: 0341 – 21 8296 01 www.nittel.co info@nittel.co