4. 4
Vorwort
D
as grundlegende In-
strumentarium einer
digitalen Praxis ist die
Praxissoftware; ohne diese wäre eine
digitale Praxis nicht realisierbar. Die
Praxissoftware bildet das Zentrum
der Praxis, der Server ist das Herz,
derjenige Ort an dem die in die Soft-
ware eingepfl egten Daten gespeichert
werden und wo sämtliche andere
Software zentral abgelegt wird.
Eine digitale Praxis vom Patient-
en Check-In bis zum Patienten
Check-Out
Der erste Kontakt des Patienten mit
der Praxis und somit auch der erste
Eindruck entstehen meist über die
Praxiswebsite. Die Seite sollte daher
mit besonderem Augenmerk und
Sorgfalt aufgebaut und publiziert
werden.
Eine zu simple oder gar veraltete
Website lässt die Frage der Fort-
schrittlichkeit des Praxisinventars und
der Behandlungsmethoden aufkom-
men und ist weniger überzeugend im
Wettbewerb.
Auch beim physisch ersten Kontakt
des Patienten mit der Praxis, bei der
Aufnahme eines jeden neuen Pati-
enten, gibt es Gelegenheiten, den
Patienten glaubhaft von der Innovati-
onskraft der Praxis zu überzeugen.
Wer die Aufnahme der Patientenda-
ten digital erfasst, kann neben dem
Vorteil der stetigen Lesbarkeit der
Anmeldedaten auch den Vorteil des
Zeitgewinns nutzen.
PriCheck ermöglicht die Aufnahme
einer digitalen Anamnese, die der
Patient selbständig ausfüllen, digital
unterschreiben und an den PriCheck
Server absenden kann.
Effi zient an dieser Stelle ist die Integ-
ration von PriCheck in das Praxisnetz-
werk. Die vom Patienten auf diese Art
stets leserlich eingegebenen Daten
können so direkt automatisch an den
5. 5
PriCheck Server übermittelt und in die Praxissoftware
implementiert werden und sind sofort verfügbar.
Keine unleserlichen Schriften, Zeitgewinn am Empfang
und die Gewährleistung ordentlich in der Praxissoftware
abgelegter Anamneseformulare sprechen für sich.
Was sollte bei einer digitalen Anmeldung weiter-
hin beachtet werden?
PriCheck kann selbstverständlich an das Praxis-CI ange-
passt werden.
Es unterstützt verschiedene Fremdsprachen, als Werbe-
plattform der Praxis, dem Ausfüllen und Unterzeichnen
von Anamnesebögen, Honorarvereinbarungen und Auf-
klärungsformularen sowie Patientenfallpräsentationen.
Zu diesen Funktionen lassen sich viele weitere Funktio-
nen anreihen.
Hat der Patient sich digital angemeldet, kann die Be-
handlung beginnen. Der behandelnde Arzt kann sich
die Anamnesedaten und Co. von jedem Bildschirm aus
ansehen und sich auf den Patienten einstellen.
Patientenkommunikation
Ist die Diagnose gestellt, wird der Patient über die vorge-
sehenen Behandlungsmaßnahmen aufgeklärt.
Wie kann man diese dokumentieren?
Das Ausfüllen eines handschriftlichen Aufklärungsfor-
mulars ist nicht mehr zeitgemäß. Ist man heute in der
Lage, die Patientenaufnahme per iPad zu tätigen, so liegt
auch das Ausfüllen von Aufklärungsformularen mittels
PriCheck nicht fern. Auch dieses Formular wird dank
Einbindung in das Praxisnetzwerk direkt im PriCheck
Server gespeichert und kann sofort in die Patientenkar-
tei übernommen werden.
Datensicherung
Ein nicht zu vernachlässigendes Thema ist die Datensi-
cherung. Auch hier stehen verschiedenste Konzepte zur
Verfügung.
Es können Paketlösungen angeboten werden, die die
Datensicherung einschließen.
Aber auch eine Datensicherung mittels eigenem Praxis-
Server ist sehr beliebt.
Résumé
Die Mannigfaltigkeit von PriCheck ist immens und der
Einsatz in der Praxis richtet sich ganz nach dem jewei-
ligen Bedarf. Jeder Praxisgründer oder –inhaber sollte
nach einer eingehenden Profilanalyse sein eigenes Kon-
zept der digitalen Praxis realisieren.
Letztendlich muss das Praxiskonzept auch gelebt wer-
den, denn es bildet das Fundament für das Arbeiten am
und mit dem Patienten.
Insgesamt gibt es viele Vorteile von PriCheck gegenüber
der analogen Praxis:
• Präzision
• Zeitgewinn
• Ordnung
• Marketing
• Fortschritt
• Vollelektronischer Workflow
• Papierlos
• Einheitliche Struktur
Die digitale Praxis gewinnt durch all die positiven
Faktoren – vor allem Zeitgewinn, verbesserte Ordnung
und vereinfachter Workflow – zunehmend an positivem
Image. Ihre Vorteile unterstützen einen optimierten
Workflow, schaffen Zeit für den Patienten und verhelfen
dadurch auch zu zufriedenen Patienten.
6. 6
Anamnese
Befreien Sie Ihre Patienten
von mehrseitigen papierge-
stützten Fragebögen!
Mit PriCheck lassen sich alle nötigen
Informationen Ihrer Patienten kinder-
leicht sammeln und verarbeiten.
Die mobile Applikation PriCheck
lässt sich auf touchbasierten Tablets
wie dem iPad installieren. Durch
die ausgereifte Technik ist PriCheck
Ihre mobile Schnittstelle zu Ihrer
Praxissoftware. So lassen sich Daten
spielend transferieren.
Die automatische Eintragung der aus
der Versicherungskarte ausgelesenen
Daten spart Ihren Mitarbeitern und
Patienten wertvolle Zeit. So sind ledig-
lich vorgefertigte Antwortfelder aus-
zufüllen bzw. auszuwählen. Innerhalb
von wenigen Schritten erhalten Sie
einen komplett ausgefüllten Anam-
nesebogen inklusive der Unterschrift
Ihres Patienten.
Warum sollte man sich mit „Kleinigkei-
ten“ aufhalten? Die Verarbeitung und
Archivierung ausgefüllter Anamnese-
bögen ist zeitaufwändig und stiehlt
Ihnen Platz für wichtige Dokumente.
Es ist beeindruckend, wie sehr
Handheld Geräte und mobile Ap-
plikationen Einzug in unser Leben
gefunden haben. Ihre Patienten und
Kollegen werden von dem reibungs-
losen Ablauf der Datenaufnahme
begeistert sein. Touchscreen-Geräte
wie das iPad punkten durch intuitive
Bedienung per Fingerspitze oder Stift.
Dies macht die Nutzung der PriCheck
App schnell und leicht für Jedermann.
Testen Sie PriCheck und begeistern
Sie Ihre Patienten und Mitarbeiter!
iPad-Unterschrift
und Archivierung
Die Unterschrift auf einem
mobilen Gerät kann auch in
rechtlicher Hinsicht einen
vergleichbaren Ersatz zum
Papierdokument darstellen,
da geeignete Geräte relevante
Charakteristika der Handschrift
erfassen.
In diesem elektronischen Pro-
zess kann zu jedem Zeitpunkt
der Stand der Anamnese des
Patienten abgefragt werden.
Verzögerungen der Praxisab-
läufe durch nicht auffindbare
Dokumente lassen sich somit
vermeiden.
8. 8
SCHRITT 1
Die Patientendaten stehen automatisch in
der PriCheck App zur Verfügung und einzelne
Patienten können via Name oder ID schnell
gefunden werden.
SCRITT 3
Die Stammdaten des Patienten werden, sofern
vorhanden, von der Patientenmanagement-
software übernommen und können vom Pati-
enten überprüft und ergänzt werden.
SCHRITT 2
Nach Auswahl des Patienten können Sie ein
Foto hinzufügen oder einen Anamnesebogen
für den Patienten erstellen.
Anamnese
9. 9
SCHRITT 4
Die intuitive Oberfl äche hilft Ihren Patien-
ten, Ihnen per Touchscreen den derzeitigen
Gesundheitszustand und etwaige chronische
Erkrankungen mitzuteilen.
SCHRITT 6
Jetzt fehlt nur noch die Unterschrift und fertig
ist der voll ausgefüllte Anamnesebogen alá
PriCheck!
SCHRITT 5
Optional kann der Patient während der Ana-
mnese ein Foto von sich aufnehmen (Selfi e),
welches direkt dem Patientendatensatz zuge-
ordnet wird.
alá PriCheck
11. 11
Anamnesebogen
Das Ausfüllen des Anamensebogens ist besonders intuitiv und einfach gestal-
tet, um den Anforderungen unterschiedlicher Personen- und Altersgruppen
gerechtzuwerden. So lässt sich bequem zwischen den einzelnen Seiten des
Bogens wechseln und das Beantworten der Fragen ist ein Kinderspiel. Auch
Sprachbarrieren gehören dank PriCheck der Vergangenheit an.
12. 12
Die Formularvorschau zeigt das aus Ihren Angaben generierte Dokument
übersichtlich an. Dank der farblichen Hervorhebung lassen sich Ihre Antworten
leicht kontrollieren. Sie können hier in Ruhe das Formular nochmals vollständig
durchgehen oder auch mit einem Tap direkt zum Unterschriftenfeld gelangen.
Formularvorschau
13. 13
Elektronische Signatur
Der Patient erteilt seine Zustimmung durch die eigenhändige Unterschrift in
das digitale Dokument. Dies erfolgt ohne zeitraubenden Medienbruch direkt
am iPad. Wenn Sie mehr als einen Versuch benötigen, ist dies kein Problem: Sie
können stets Ihre Unterschrift zurücksetzen und neu beginnen.
14. 14
Der PriCheck Windows Client ist das Gegenstück zur PriCheck App für Ihren
Praxiscomputer. Hier fi nden Sie viele vertraute Elemente wieder, so dass Sie
sich schnell zurecht fi nden. Sämtliche Dokumente stehen auch im
Windows Client zur Verfügung und können nach Wunsch betrachtet und
exportiert werden.
Windows Client
15. 15
PriCheck bietet Ihnen einen modernen, papierlosen und medienfreien Work-
flow, welcher Ihren Praxisalltag für Sie und Ihre Mitarbeiter vereinfacht.
Workflow Anamneseerhebung
Patient auswählen
Patient beantwortet Fragen und erstellt
Foto
Elektronische Unterschrift
Elektronische Archivierung
(PriCheck Server)
Arzt greift mobil oder am Praxis-PC auf
Informationen zu
Durchführung des Patientengesprächs
17. 17
Honorarvereinbarung
W
ill die/der Zahnärztin/
Zahnarzt bei einer zahn-
ärztlichen Leistung mit
dem Honorar von der Gebührenord-
nung abweichen (§ 2 GOZ), so bedarf
es für diese „Abdingung“ der vorheri-
gen Aufklärung des Patienten.
Aufklärung über
Bedeutung und
Auswirkungen
Der Patient muss wissen, was er ver-
einbart und welche Konsequenzen es
für ihn hat. Hierzu muss der Patient
insbesondere über die Bedeutung
und die Auswirkungen der Vereinba-
rung einer von der GOZ abweichen-
den Honorarvereinbarung aufgeklärt
werden, d. h. er muss darüber infor-
miert werden, in-wieweit das Honorar
von der GOZ abweicht.
Zusätzlich muss der betreffende
Patient, mit dem eine abweichen-
de Vereinbarung getroffen wurde,
darüber informiert werden, dass eine
Erstattung seitens des Kostenträgers
möglicherweise nicht gegeben ist.
Liegt eine derartige Aufklärung nicht
vor, ist der Patient nicht an die Verein-
barung gebunden. Die Vereinbarung
muss stets zwischen Zahnärztin/Zahn-
arzt und Patient persönlich geschlos-
sen werden.
Es ist erforderlich, solche Vereinba-
rungen schriftlich zu schließen.
Vereinbarungen
• Mehrkosten bei Füllungen
• Private Behandlungsver-
einbarungen BMV-Z/EKV-Z
• Vergütungshöhe
• Verlangensleistungen
• Formular 80/81 für
Auslandsversicherte
19. Hinweis
• bei Kassenpatienten
• für Mehrkosten bei Füllungen die über die Füllungsleistung der gesetzlichen Krankenkasse hinaus
gehen und medizinisch notwendig sind.(z. B. dentinadhäsive Mehrschichtfüllung, Einlagefüllun-
gen)
• nicht für den Austausch intakter Füllungen, in diesem Fall ist eine „Private Behandlungsvereinba-
rung BMV-Z/EKV-Z erforderlich
• schriftliche Vereinbarungspfl icht, vor Erbringen der Leistung
19
Sozialgesetzbuch, fünftes Buch (SGBV)
Ärztliche und zahnärztliche Behandlung
„Die zahnärztliche Behandlung umfasst die Tätigkeit des Zahnarztes, die zur Verhütung, Früherken-
nung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen
Kunst ausreichend und zweckmäßig ist; sie umfasst auch konservierend-chirurgische Leistungen und
Röntgenleistungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Supra-
konstruktionen erbracht werden. wählen Versicherte bei Zahnfüllungen eine darüber hinausgehen-
de Versorgung, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. In diesen Fällen ist von den Kassen die
vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen. In Fällen des Satzes 2
ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versi-
cherten zu treff en. Die Mehrkostenregelung gilt nicht für Fälle, in denen intakte plastische Füllungen
ausgetauscht werden.“
§ 28
Abs. 2
Satz 1–5
21. Hinweis
• bei Kassenpatienten
• für Leistungen die der gesetzlich Versicherte wünscht, die jedoch z.B. aufgrund der Richtlinien
keine Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse darstellen oder im Katalog der gesetzlichen
Krankenkasse nicht enthalten sind.
• (z. B. Professionelle Zahnreinigung, Implantologie, Funktionsdiagnostik, Zusatzleistungen bei Wur-
zelkanalbehandlungen, Wurzelkanalbehandlungen außerhalb der Richtlinien etc.)
• schriftliche Vereinbarungspfl icht, vor Erbringen der Leistung
21
Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Z)
Rechte und Pflichten des Vertragszahnarztes
(5) Der Vertragszahnarzt darf von einem Versicherten eine Vergütung nur fordern:
a) im Falle des § 8 Abs. 2,
b) Wenn Versicherte bei Zahnfüllungen eine über die ausreichende und zweckmäßige hinausgehende
Versorgung wählen, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. In diesen Fällen ist von den Kassen die
vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen und vor Beginn der Be-
handlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treff en. Die
Mehrkostenregelung gilt nicht für Fälle, in denen intakte plastische Füllungen ausgetauscht werden.
c) Wenn Versicherte einen über die Regelversorgung gemäß § 56 Abs. 2 SGB V hinausgehenden
gleichartigen Zahnersatz wählen, haben sie die Mehrkosten gegenüber den in § 56 Abs. 2 Satz 10 SGB
V aufgelisteten Leistungen selbst zu tragen. Die Krankenkassen haben die bewilligten Festzuschüsse in
den Fällen zu erstatten, in denen eine von der Regelversorgung nach § 56 Abs. 2 SGB V abweichende,
andersartige Versorgung durchgeführt wird.
d) Wenn und soweit der Versicherte klar erkennbar verlangt, auf eigene Kosten behandelt zu wer-
den. Hierüber ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Vertrags-
zahnarzt und dem Versicherten zu treff en. Im Übrigen soll sich der Vertragszahnarzt den Wunsch des
Versicherten, die Behandlung auf eigene Kosten durchführen zu lassen, schriftlich bestätigen lassen.
ausgetauscht werden.“
Ersatzkassenvertrag-Zahnärzte (EKV-Z)
Rechte und Pflichten der Vertragszahnärzte
(7) Der Vertragszahnarzt rechnet gegenüber dem Versicherten die Eigenanteile an den Kosten der
Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen sowie der kieferorthopädischen Behandlung ab.
Darüber hinaus darf der Vertragszahnarzt von einem Versicherten eine Vergütung für Leistungen, die
im BEMA enthalten sind, nur fordern, wenn der Versicherte vor Beginn der Behandlung ausdrücklich
wünscht, die Behandlung auf eigene Kosten durchführen zu lassen. Der Vertragszahnarzt soll sich den
Wunsch des Versicherten, die Behandlung auf eigene Kosten durchführen zu lassen, schriftlich bestä-
tigen lassen. Die gesetzlichen Mehrkostenregelungen bleiben unberührt.
§ 4
Abs. 5
§ 7
Abs. 7
23. Hinweis
• Privatleistungen (auch beim gesetzlich Versicherten)
• Vereinbarungspfl icht vor Behandlungsbeginn
• Notwendig bei allen Leistungen, die oberhalb des 3,5 fachen bzw. unterhalb des 1,0 fachen Stei-
gerungsfaktor bemessen werden
• Entbindet von der Begründungspfl icht nach § 5 Abs. 2 GOZ bei Überschreitung des 2,3 fachen
Faktors. Das Überschreiten ist jedoch auf Verlangen des Zahlungspfl ichtigen schriftlich zu begrün-
den.
23
Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)
Abweichende Vereinbarung
(1) Durch Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Zahlungspfl ichtigem kann eine von dieser Verordnung
abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. Die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl (§ 5
Absatz 1 Satz 2) oder eines abweichenden Punktwertes (§ 5 Absatz 1 Satz 3) ist nicht zulässig. Notfall-
und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer Vereinbarung nach Satz 1 abhängig gemacht
werden.
(2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 ist nach persönlicher Absprache im Einzelfall zwischen
Zahnarzt und Zahlungspfl ichtigem vor Erbringung der Leistung des Zahnarztes schriftlich zu treff en.
Dieses muss neben der Nummer und der Bezeichnung der Leistung, dem vereinbarten Steigerungs-
satz und dem sich daraus ergebenden Betrag auch die Feststellung enthalten, dass eine Erstattung
der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist.
Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der Zahnarzt hat dem Zahlungspfl ichtigen
einen Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen.
§ 2
25. Hinweis
• Schriftliche Vereinbarungspfl icht vor erbringen der Leistung - mit Datum, Unterschrift Zahnarzt
und Zahlungspfl ichtiger
• Angabe von Gebührennummern und Steigerungssätzen ist nicht zwingend
• Pauschbetrag ist möglich
• Heil- und Kostenplan muss die Feststellung enthalten, dass es sich um eine Leistung auf Verlan-
gen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist
• Kennzeichnungspfl icht als Verlangensleistung auf der Rechnung
25
Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)
Abweichende Vereinbarung
(3) Leistungen nach § 1 Absatz 2 Satz 2 und ihre Vergütung müssen in einem Heil- und Kostenplan
schriftlich vereinbart werden. Der Heil- und Kostenplan muss vor Erbringung der Leistung erstellt
werden; er muss die einzelnen Leistungen und Vergütungen, sowie die Feststellung enthalten, dass es
sich um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist.
§ 6 Abs. 1 bleibt unberührt.
§ 2
27. Hinweis
• Europäische Krankenversichertenkarte kopieren oder Muster 80 ausfüllen
• Muster 81 ordnungsgemäß ausfüllen lassen
• Beides unverzüglich an die vom Patienten gewählte Krankenkasse schicken
• Kopie der Krankenkarte sowie des Ausweises kann in PriCheck zur Sicherheit hinterlegt werden
27
28. 28
Patientenaufklärung
M
it PriCheck Aufklärung
füllt der Patient den
ihm zugewiesenen
Aufklärungsbogen digital an einem
touchbasierten Tablet-Computer aus
und sieht ggf. einen Aufklärungsfilm
an. Der Arzt greift anschließend mit
PriCheck auf diese Inhalte zu und
kann sich ein Bild über das aus der
Anamnese abgeleitete Risikoprofil des
Patienten machen. Dabei hat der Arzt
nicht nur die Möglichkeit Inhalte an-
zusehen, sondern kann sie auch edi-
tieren oder neu erfassen. Wie bei der
papierbasierten Aufklärung nimmt er
Eintragungen in den Bogentext vor
oder erläutert wichtige Vorgehenswei-
sen verständlich anhand von Einzeich-
nungen in die Bilder. Der Patient wird
durch das mobile Gerät immer in den
Entstehungsprozess eingebunden.
Abschließend unterschreiben Arzt
und Patient das Dokument elektro-
nisch. Dieses wird dann als PDF-A
an ein Langzeitarchiv in der Praxis
übergeben.
Voraussichtliche
Verfügbarkeit
Zweites
Halbjahr 2015
31. Unser Partner für die elektronische Signatur
• Authentizität und Integrität der Aufklärungsbögen
• Archivierung elektronischer Dokumente ohne Medienbruch
• Von Schriftsachverständigen genauso auswertbar wie eine Papierunterschrift
31
Signaturgesetz (SigG)
Begriffsbestimmungen
(1) Elektronische Signaturen: Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten
beigefü gt oder logisch mit ihnen verknü pft sind und die zur Authentifi zierung dienen, ...
(2) Fortgeschrittene elektronische Signaturen: Elektronische
Signaturen nach Nummer 1, die
a) ausschließlich dem Signaturschlüssel-Inhaber zugeordnet sind,
b) die Identifi zierung des Signaturschlü ssel-Inhabers ermö glichen,
c) mit Mitteln erzeugt werden, die der Signaturschlüssel-Inhaber unter seiner alleinigen Kontrolle
halten kann, und
d) mit den Daten, auf die sie sich beziehen, so verknüpft sind, dass eine nachträgliche Veränderung
der Daten erkannt werden kann, ...
(3) Qualifizierte elektronische Signaturen: Elektronische Signaturen nach Nummer 2, die
a) auf einem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung gü ltigen qualifi zierten Zertifi kat beruhen und
b) mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit erzeugt werden,
§ 2
e-Signatur
32. 32
Arten von elektronischen
Signaturen
EINFACHE ELEKTRONISCHE SIGNATUR (EES)
+ Beispiele: eingescannte Unterschrift, Email, Paketempfang u. A. DHL
+ Sie hat keine Anforderungen, z. B. an Sicherheit
+ wenig Beweiswert, für formfreie Vorgänge
FORTGESCHRITTENE ELEKTRONISCHE SIGNATUR (FES)
+ Beispiele: PGP für eMail, ePads u. A. IKEA
+ Sie ist ausschließlich dem Unterzeichner zugeordnet
+ Sie ermöglicht die Identifizierung des Unterzeichners
+ Sie wird mit Mitteln erstellt, die der Unterzeichner unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann
+ Sie ist so mit den Daten, auf die sie sich bezieht, verknüpft, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten
erkannt wird
+ Sehr hoher Beweiswert für formfreie Vorgänge
QUALIFIZIERTE ELEKTRONISCHE SIGNATUR (QES)
+ Sie beinhaltet die 4 Anforderungen der FES
+ Sie erfordert den Einsatz qualifizierter Zertifikate
+ Sie bedarf der Nutzung einer sicheren Signaturerstellungseinheit (SSEE)
+ Höchster Beweiswert, ersetzt die Schriftform
+ Kaum Anwendung in der Praxis (u. A. aufwendig, geschlossener Benutzerkreis, Akzeptanz)
33. Hinweis
• Grundsätzlich sind alle Rechtsgeschäfte in Deutschland formfrei außer das Gesetz regelt etwas
anderes
• 95 % (Schä tzung) der vertraglichen Vereinbarungen unterliegen der Formfreiheit, der Textform
und der gewillkürten Schriftform
• Für alle formfreien Vereinbarungen, für die Textform und die gewillkürte Schriftform ist EES und
FES einsetzbar
33
Umsetzungsvarianten
QES “lediglich“ eine technische Umsetzung auf
Basis von Smartcards
FES kann unterschiedlich realisiert werden:
• FES auf Basis von Zertifi katen (PGP Email)
• FES auf Basis von biometrischen Daten (ePad)
Erfüllung der Anforderungen des SigG durch Bi-
ometrie
• Sie ist ausschließlich dem Unterzeichner zugeordnet.
• Sie ermö glicht die Identifi zierung des Unterzeichners.
• Sie wird mit Mitteln erstellt, die der Unterzeichner unter
seiner alleinigen Kontrolle halten kann.
Erfüllung der Anforderung des SigG durch Zertifi-
kat/Signaturschlüssel
• Sie ist so mit den Daten, auf die sie sich bezieht,
verknüpft, dass eine nachträgliche Veränderung der
Daten erkannt wird.
34. Merkmale eDocBox
eSignatur der eDocBox ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur
Basis der eSignatur sind biometrischen Daten
Einhaltung von Standards (ISO PDF, BiPRO 262)
• einheitliche Verifi kation der Dokumentenintegritä t
• einheitliche Feststellung des Signaturstatus eines Dokumentes (welche
• Unterschriften sind geleistet/off en?)
• Investitionssicherheit, da keine proprietäre Lösung
34
Sicherheit
• Komplette Datenübertragung wird
verschlüsselt
• Unterstü tzung diverser Authentifi -
zierungsoptionen
• Zuverlässige Erkennung von
Manipulationen (mit Standardpro-
dukten!)
• Keine Speicherung von
unverschlüsselten Rohdaten (zu
keiner Zeit)
• „Geschlossenes System“ (vgl. Bi-
PRO Norm 262)
• Erfüllung der Anforderungen der
BiPRO Norm 262 (Signierung,
• Schlü sselhinterlegung, Prozess)
Prozess SignaturgeräteSignaturgeräte Nutzer
• Ausführung ausschließlich signier-
ter, von Apple autorisierter Apps
(JD)
• Mindestvoraussetzung IOS 6 (Auf-
grund div. Sicherheitsaspekte)
• Nutzung der
Hardwareverschlüsselung
• Nutzung der Keychain und „doub-
le“ Encryption
• Voraussetzung ist Passwortschutz
des Gerätes (mit mind. 6 alphanu-
merischen Zeichen)
• Devicemanagment
(Passwortstärke, Remote and Local
Wipe, Ortung)
35. Hinweis
• ISO-konform: PDF/A-1 nach ISO 19005:2005
• Zertifikate: Unterstü tzung von X.509 / PKCS#7
• Schreib-Charakteristik: Nicht nur das Bild in der Unterschrift, sondern die gesamte Biometrie
wird im Dokument gespeichert. Die Verschlüsselung erfolgt über den RSA-Standard und der pri-
vate Schlü ssel ist sicher hinterlegt (z.B. bei einem Notar).
35
Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten bei
Dritten (VVG)
(1) Die Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten durch den Versicherer darf nur bei Ärzten,
Krankenhä usern und sonstigen Krankenanstalten, Pfl egeheimen und Pfl egepersonen, anderen Per-
sonenversicherern und gesetzlichen Krankenkassen sowie Berufsgenossenschaften und Behörden
erfolgen; sie ist nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten für die Beurteilung des zu versichernden
Risikos oder der Leistungspfl icht erforderlich ist und die betroff ene Person eine Einwilligung erteilt
hat.
(2) Die nach Absatz 1 erforderliche Einwilligung kann vor Abgabe der Vertrags- erklärung erteilt wer-
den. Die betroff ene Person ist vor einer Erhebung nach Absatz 1 zu unterrichten; sie kann der Erhe-
bung widersprechen.
(3) Die betroff ene Person kann jederzeit verlangen, dass eine Erhebung von Daten nur erfolgt, wenn
jeweils in die einzelne Erhebung eingewilligt worden ist.
(4) Die betroff ene Person ist auf diese Rechte hinzuweisen, auf das Widerspruchsrecht nach Absatz 2
bei der Unterrichtung.
§ 213
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller
eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeich-
net werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden
über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei
die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus
dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt
§ 126
36. 36
Features
RÖNTGENBILDAN-
ZEIGE
In der Patientenansicht werden
die jeweiligen Röntgenbilder
angezeigt.
RÖNTGENBILD-
BEARBEITUNG*
Es besteht die Möglichkeit, die
Röntgenbilder mit dem Finger
oder einem Stift mit Anmerkun-
gen zu versehen.
ERSTELLUNG EINES
RISIKOPROFILS*
Alle angekreuzten Fragen, werden
mit rot hervorgehoben und in der
Patientenansicht angezeigt.
ERSTELLUNG EINES
PATIENTENFOTOS
Ermöglicht die eindeutige Wieder-
erkennung des Patienten.
ANAMNESEBOGEN
EDITOR*
Dieser ermöglicht die eigenstän-
dige Erstellung sowie Speicherung
individueller Anamnesebögen.
VDDS-MEDIA-
SCHNITTSTELLE
Die Dokumente stehen automa-
tisch in Ihrer Praxismanagement-
software direkt zur Verfügung,
sofern diese kompatibel ist.
• Sichere Archivierung/Auffindbarkeit der Dokumente
• Besser ausgefüllte Bögen durch Nutzung der elektroni-
schen Anamnese bei den Patienten
• Stand der Aufklärung des Patienten jederzeit verfügbar
• Nutzung bestehender IT-Infrastrukturen
• Keine Manipulation des Bogens nach der Unterschrift
möglich
• Entlastung des Personals
• Mobile, barrierefreie Arzt-Patienten-Kommunikation
• Leichtes Einsehen und Bearbeiten von Patienteninfor-
mationen für den Arzt
• Papiernahes, intuitives Arbeiten
• Arbeiten mit mobilen Geräten wie im privaten Umfeld
• Langzeitarchivierung mittels PDF-A-Dokumenten
• Mehrsprachige Anamnesebögen
• Ausfüllbar ohne jegliche Vorkenntnisse dank selbst
erklärender Oberfläche
• Sofortige Verfügbarkeit der Anamnese mobil und am PC
• Glaubwürdigkeit und Nachprüfbarkeit der elektroni-
schen Unterschrift
• Ideale Vorbereitung auf das Arzt-Patienten-Gespräch
• Einfache Anamnesebogen-Verwaltung
• Unleserliche Patientenhandschrift gehört der Vergan-
genheit an
• Ausfüllbar ohne jegliche Vorkenntnisse dank der selbst
erklärenden Oberfläche
Vorteile von PriCheck
* Verfügbar ab Mitte 2015
37. 37
Technische
Rahmenbedingungen
Für PriCheck ist die Installati-
on einer Serveranwendung
erforderlich. Diese kann
zentral auf Ihrem Praxisserver oder
einem Ihrer PCs erfolgen. An Ihren
Arbeitsplätzen kann bei Bedarf der
PriCheck Client installiert werden,
welcher den Zugriff auf den Server
und dessen Einstellungen ermöglicht.
Die PriCheck App wird über einen
bereitgestellten Link auf Ihrem iPad
installiert.
Haben Sie sich für ein Paket mit
integrierter elektronischer Signatur
entschieden, muss zusätzlich die Sig-
naturlösung eDocBox auf dem Server
eingerichtet werden. Der Installations-
prozess ist technisch umfangreicher
und wird von unserem Team vorge-
nommen.
Für die Installation von PriCeck stellen
wir Ihnen detaillierte Installationsan-
leitungen zur Verfügung. Je nach Res-
sourcen oder Rahmenbedingungen in
Ihrer Praxis kann es hilfreich sein, die
Einführung von PriCheck durch unser
Serviceteam begleiten zu lassen.
Damit Sie komfortabel mit PriCheck
arbeiten können, beachten Sie bitte
unsere Systemvoraussetzungen:
• iPad 2 oder höher mit iOS 8.0 oder
höher
• Windows 7 oder höher
• Mind. 2 GB freier Festplattenspei-
cherplatz für die Serveranwendung
• Mind. 500 MB freier Festplatten-
speicherplatz für den PriCheck
Client
• Bestehende Internetverbindung
Kontakt für technische Fragen
pricheck-support@pricons.de
Weitere
Informationen
PRICHECK.DE