2. In Österreich ist das Staatsoberhaupt
der/die BundespräsidentIn, er/sie wird alle
sechs Jahre gewählt. Alle österreichischen
StaatsbürgerInnen ab 35 Jahren können
dafür kandidieren.
4. Die Legislative ist der Bereich, von dem
Gesetze beschlossen werden. Das ist vor
allem die Aufgabe des Parlaments
(Nationalrat und Bundesrat) und der
Landtage (Im Bauwesen, Naturschutz,
Jugend und in der Fischerei beschließen
auch diese Gesetze, die dann nur für das
jeweilige Bundesland gelten)
5. Die Exekutive ist der Bereich, der die
Gesetze vollzieht. Das ist die Aufgabe der
BundesministerInnen, der
Bundesregierung, des Bundes-
präsidenten/der Bundespräsidentin, der
Landesregierung und der übrigen
Verwaltung (z.B. Magistrat,
BürgermeisterIn, Gemeindeamt, Polizei
etc.)
6. Die Judikative (von lateinisch Iudex, der
Richter) ist der Bereich, der Recht spricht.
Das ist die Aufgabe der Gerichte.
9. 183 Abgeordnete, die alle fünf Jahre von den
wahlberechtigten ÖsterreicherInnen bei den
Nationalratswahlen gewählt werden.
An der Spitze des Nationalrats steht der Präsident des
Nationalrats/die Präsidentin des Nationalrats.
Abgeordnete werden von Parteien zur Wahl aufgestellt und
schließen sich im Parlament in Parteien-Klubs zusammen.
Bevor im Nationalrat von allen Abgeordneten Gesetze
beschlossen werden, beraten sich einige Abgeordnete von
Nationalrats- bzw. Bundesratsmitgliedern über die
Gesetzesvorschläge, Anträge etc. Eine solche Beratung heißt
Ausschuss. Zu einem Ausschuss können auch ExpertInnen,
vor allem BeamtInnen, eingeladen werden. Sitzungen eines
Ausschusses sind meistens nicht öffentlich.
10. Im Bundesrat werden die Interessen der Bundesländer
bei der Gesetzgebung und Kontrolle vertreten.
Die BundesrätInnen werden von den Landtagen der
Bundesländer gewählt.
Der/die BundesratspräsidentIn wird alle sechs Monate
von einem anderen Bundesland gestellt.
Nachdem die Gesetze vom Nationalrat beschlossen
wurden, werden sie dem Bundesrat vorgelegt. Dieser
kann gegen die Gesetze Einspruch erheben
(Vetorecht).
Der Bundesrat selbst bzw. ein Drittel seiner Mitglieder
kann Gesetzesanträge an den Nationalrat stellen,
damit diese ein Gesetz werden.
11. Nach den Nationalratswahlen beauftragt der
Bundespräsident/die Bundespräsidentin normalerweise den
Chef/die Chefin der stimmenstärksten Partei mit der
Regierungsbildung.
Die Regierung muss im Nationalrat eine Mehrheit der
Abgeordneten von ihren Gesetzesvorschlägen und ihrer
Politik überzeugen können, damit daraus Gesetze entstehen.
Daher bilden meistens zwei oder mehrere Parteien eine
Regierung (Koalition) und stellen damit gemeinsam die
Mehrheit der Abgeordneten im Parlament. Da die Gesetze im
Parlament verabschiedet werden, benötigt die Regierung die
Unterstützung der Nationalratsabgeordneten für ihre
Gesetzesvorschläge.
Die Parteien, die im Nationalrat, nicht aber in der Regierung
vertreten sind, werden Oppositionsparteien genannt. Ihre
Aufgabe ist vor allem die Kontrolle der Regierung.
13. Der Bundeskanzler/die Bundeskanzlerin ist
Vorsitzende/r der Bundesregierung. Er/sie
schlägt vor, wer MinisterIn bzw.
StaatssekretärIn wird.
Kein Weisungsrecht gegenüber
MinisterInnen und StaatssekretärInnen.
Er/sie ist auch BundesministerIn (des
Bundeskanzleramts), zeichnet vom
Bundespräsidenten /von der
Bundespräsidentin bereits unterzeichnete
Gesetze gegen und vertritt den
Bundespräsidenten/die Bundespräsidentin
bis zu 20 Tage, falls diese/r verhindert ist.
Sein Stellvertreter bzw. ihre Stellvertreterin
ist der Vizekanzler/die Vizekanzlerin.
14. Ein Bundesminister/eine Bundesministerin (auch Minister/Ministerin), leitet
ein Ministerium. StaatsskretärInnen unterstützen die MinisterInnen bei ihrer
Arbeit.
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Bundesministerium für Finanzen
Bundesministerium für Frauenangelegenheiten und Öffentlichen Dienst
Bundesministerium für Gesundheit
Bundesministerium für Inneres
Bundesministerium für Justiz
Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport
Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport
Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend
Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung
15. Nach den Nationalratswahlen beauftragt der Bundespräsident/die
Bundespräsidentin normalerweise den Chef/die Chefin der
mandatsstärksten Partei (die Partei, die die meisten Mandate bei
den Wahlen erzielt hat) mit der Regierungsbildung.
Wenn diese/r eine Regierung zusammengestellt hat, liegt es am
Bundespräsidenten/an der Bundespräsidentin, die Bundes-regierung
zu ernennen. Er/sie kann auch die Regierung oder einzelne
MinisterInnen ablehnen. Auch die Mehrheit der Abgeordneten im
Nationalrat kann der Bundesregierung oder einzelnen MinisterInnen
das Misstrauen aussprechen. Dann müssen diese vom
Bundespräsidenten/von der Bundespräsidentin enthoben werden.
Die Regierung muss im Nationalrat eine Mehrheit der Abgeordneten
von ihren Gesetzesvorschlägen und ihrer Politik überzeugen, damit
daraus Gesetze entstehen.
16. Leitung der Verwaltung des Bundesstaates
Regierungsprogramm
Budgeterstellung
Alle Ziele, die die Regierung umsetzen will,
sind im Regierungsprogramm verankert.
Regierung bringt Gesetzesvorschläge ins
Parlament ein, über die dann von den
Abgeordneten abgestimmt wird.
Die Bundesregierung muss ihre Beschlüsse
einstimmig fassen.
17. Wird alle 6 Jahre direkt gewählt.
Ein Bundespräsident/eine Bundespräsidentin wird für eine
Amtsperiode von sechs Jahren gewählt und kann maximal 12 Jahre
(2 Amtperioden lang) im Amt sein.
Funktionen:
*Ernennung und Entlassung der Bundesregierung
*Vertretung der Republik als Staatsoberhaupt
nach außen.
*Wenn der Nationalrat oder ein Drittel der Gesetz oder
über die Verfassung beschließt, obliegt es dem
Bundespräsidenten/der Bundespräsidentin, diese
anzuordnen.
*Oberbefehlshaber des österreichischen
Bundesheeres.
*Ernennung der höheren BeamtInnen der
Verwaltung und der RichterInnen, der Mitglieder des
Verwaltungsgerichtshofes und des
Verfassungsgerichtshofes.
18. zwei Rechtsordnungen: das EU-Recht und das nationale österreichische Recht.
In der österreichischen Rechtsordnung gibt es das Privatrecht und das öffentliche Recht.
*Das Privatrecht regelt die Rechtsverhältnisse zwischen den einzelnen
Personen, also zum Beispiel Scheidungen, Mietangelegenheiten etc.
*Das öffentliche Recht regelt, wie die Interessen der Einzelnen und der
Gesamtgesellschaft ausgeglichen werden
Die Tätigkeit der österreichischen BeamtInnen, also der Verwaltung, werden durch den
Verwaltungsgerichtshof, den Verfassungsgerichtshof, den Rechnungshof und den
Asylgerichtshof kontrolliert.
Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs ist es, festzustellen, ob Behörden der Verwaltung,
Staatsverträge, Verordnungen und Gesetze verfassungskonform sind, bzw. ob bei Wahlen
alles rechtskonform abläuft.
Die Volksanwaltschaft prüft ebenfalls Missstände der Verwaltung und behandelt auch
Petitionen und Bürgerinitiativen, die an den Nationalrat gerichtet sind. Alle Menschen, die in
Österreich leben, können sich an die VolksanwältInnen wenden, wenn sie von
österreichischen Behörden ungerecht und nicht umfassend behandelt werden.
Der Rechnungshof prüft alle öffentlichen Ausgaben des Staates und der Bundesländer.
Auch in der Europäischen Union gibt es Gerichte, die überprüfen, ob die nationalen
Gesetze im Einklang mit dem EU-Recht stehen (Gerichtshof der Europäischen Union), bzw.
die Ausgaben der EU kontrollieren (Europäischer Rechnungshof).
19. Österreich ist eine repräsentative
Demokratie: Das bedeutet, dass es ein
Parteiensystem mit mehreren Parteien gibt.
Repräsentativ heißt, dass die
Wahlberechtigten nicht direkt die politischen
Entscheidungen treffen und die Regierung
kontrollieren. Sie wählen VertreterInnen,
RepräsentantInnen ihrer politischen
Interessen für eine gewisse Zeit in den
Nationalrat, Landtag bzw. Gemeinderat sowie
in das Europäische Parlament.
Deshalb muss es auch mehr als eine Partei
geben (Parteienvielfalt), damit möglichst viele
unterschiedliche gesellschaftliche Interessen
vertreten werden können. Die Parteien
vertreten unterschiedliche
Gesellschaftsgruppen und unterscheiden sich
daher in ihrem Programm.
20. Aktuell sind folgende Parteien im
Nationalrat vertreten:
• Sozialdemokratische Partei Österreichs (SPÖ)
• Österreichische Volkspartei (ÖVP)
• Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ)
• Die Grünen
• Team Stronach
• NEOS
21.
22. In Österreich kann man folgende
politische Ämter wählen und für diese
kandidieren:
• Abgeordnete zum Gemeinderat
• Abgeordnete zum Landtag
• Abgeordnete zum Nationalrat
• österreichische Abgeordnete zum Europäischen
Parlament
• BundespräsidentIn
• in Wien: Bezirksvertretung
23. Das Wahlrecht in Österreich ist allgemein,
gleich, direkt, persönlich, frei und geheim.
• Allgemeines Wahlrecht : alle österreichischen
StaatsbürgerInnen (bei Gemeinderatswahlen und der
Wiener Bezirksvertretungswahl auch EU-BürgerInnen)
dürfen wählen und gewählt werden.
• Gleiches Wahlrecht: Jede/r WählerIn darf nur eine Stimme
abgeben. Alle Stimmen sind gleich viel wert.
• Direktes Wahlrecht: Die WählerInnen können direkt
wählen.
• Freies, geheimes und persönliches Wahlrecht: Der
Wähler/die Wählerin von niemandem daran gehindert oder
beeinflusst werden darf, ihre/seine Stimme abzugeben,
keine/r darf wissen, was er/sie gewählt hat.
24. Wahlberechtigte sind aktiv wahlberechtigt – also berechtigt, zu
wählen – wenn sie 16 Jahre alt sind. Sie sind passiv
wahlberechtigt – das bedeutet, dass sie für ein politisches Amt
kandidieren dürfen – wenn sie 18 Jahre alt sind.
Ausnahme: Wahl des Bundespräsidenten/der
Bundespräsidentin: Mindestalter 35 Jahre
Es werden Parteien bzw. wahlwerbende Gruppen gewählt.
Diese erstellen Listen, welche Personen für diese
Partei/wahlwerbende Gruppe in den
Gemeinderat/Landtag/Nationalrat einziehen sollen. Deshalb
können Wahlberechtigte bei der Wahl der Partei auch eine
Vorzugsstimme abgeben. Das bedeutet, dass man einer
bestimmten Person auf der Liste zusätzlich eine
Vorzugsstimme geben kann. Stimme und Vorzugsstimme
müssen für dieselbe Partei abgegeben werden.
25. Es gilt das Subsidiaritätsprinzip:Es soll immer
die unterste Ebene politische Entscheidungen
treffen, falls das möglich ist. Wenn also eine
österreichische Gemeinde ein Problem nicht lösen
kann, wird der Landtag des Bundeslandes
herangezogen, dann die Bundesebene und dann
erst die EU-Ebene. Damit kann die EU nur
Richtlinien und Verordnungen erlassen, die nicht
besser in Österreich zu regeln sind. Falls dieses
Subsidiaritätsprinzip nicht eingehalten wird, kann
das österreichische Parlament beim Gerichtshof
der Europäischen Union klagen.