Learning Management Systeme bieten inzwischen vielfältige Möglichkeiten, Lernvorgänge zu organisieren und Lerninhalte bereitzustellen. Jedoch ist nicht alles technisch Mögliche auch erlaubt. Vielmehr hängt in der Praxis die rechtlich zulässige Ausgestaltung der Angebote sehr stark von Rahmenbedingungen ab, die der Gesetzgeber vorschreibt. So stellen sich Fragen des Datenschutzes, etwa: Welche personenbezogenen Daten dürfen erhoben und gespeichert werden? In Bezug auf das Urheberrecht geht es z.B. darum, welche Materialien auf einer Lernplattform zur Verfügung gestellt werden dürfen: Kann z.B. Buch in digitaler Form online gestellt werden? Und wie sieht es mit Bildern oder multimedialen Dokumenten aus?
Im Online-Event wurde thematisiert, wie sich geschlossene Lernumgebungen rechtlich sicher betreiben lassen und den Akteuren ein Überblick gegeben, wo Fallstricke liegen und was bei Konzeption, Aufbau und Betrieb von Learning Management Systemen aus rechtlicher Sicht beachtet werden muss.
Soziale Interaktion als Erfolgsfaktor des Lernens mit digitalen Medien
Learning Management Systeme rechtlich sicher betreiben - Inhalte und personenbezogene Daten in geschlossenen Lernumgebungen
1. Learning Management Systeme rechtlich
sicher betreiben
Dr. Britta A. Mester
Carl von Ossietzky Universität Oldenburg
E-Legal? – Rechtsfragen im E-Learning 2012
2. Gliederung
Verfassungsrechtliche Grundlage
Schutz geistigen Eigentums
Schutz personenbezogener Daten
Diskussion/Fragen
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3. Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG)
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1
GG Allgemeine Persönlichkeitsrecht
Art. 5 GG
negative Meinungsfreiheit
Art. 13 GG
Privatsphäre
Keine grenzenlose Gewährung der
Wissenschaftsfreiheit, sondern Vielzahl
verschiedener zu beachtender
Vorschriften!
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4. Schutz des geistigen Eigentums
§§ 15-23 UrhG
Umfassender Schutz
Nicht abschließend
Ausschließlichkeitsrechte des Urhebers
Recht des Urhebers jedem zu verbieten oder zu
gestatten sein Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten
oder öffentlich wiederzugeben (vgl. § 15 UrhG und
vor allem auch §§ 19a, 20 UrhG).
Beachte: Schrankenbestimmungen!
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5. Bestimmungen zur Nutzung von Werken in der Lehre
§ 53 Abs. 3 UrhG in geringem Umfang für Unterricht bei
Weiterbildung, für Prüfungszwecke bei Hochschulen.
§ 87c Abs. 1 Nr. 3 UrhG Vervielfältigung wesentlicher Teile
einer Datenbank zur Veranschaulichung (nicht gewerblich)
§ 51 UrhG als Zitat in eigenen Lernmaterialien
Je nach verwendende Institution und Reichweite der
Wiedergabe können weitere Vorschriften im
Einzelfall herangezogen werden.
Beachte: für Online-Lehre aber vor allem § 52a
UrhG
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6. § 52a UrhG
(1) Zulässig ist,
1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen
Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder
Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen,
Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und
Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung
ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von
Unterrichtsteilnehmern oder
2. veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs
sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften
ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von
Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung
öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen
Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke
gerechtfertigt ist.
.
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7. § 52a UrhG
Kleine Werkteile
Werke geringen Umfangs
Einzelne Werke in Periodika
Zur Veranschaulichung im Unterricht geboten
Zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt
Problem: Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe,
wie „klein“, „gering“, „Veranschaulichung“, „geboten“,
„gerechtfertigt“.
Läuft 31.12.2012 aus!
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8. Bedeutung Datenschutz:
Schutz der (gespeicherten) Daten und ihrer
Verarbeitung vor unerwünschtem Zugriff
(i.S.v. zweckwidrigen Gebrauch) oder Verlust
Schutz des Bürgers vor unerwünschten
Folgen (insb. durch zweckwidrigen
Missbrauch) aufgrund des Zugriffs auf
(gespeicherte Daten bzw. des ungewollten
Datenverlustes
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9. Schutz personenbezogener Daten
Bundesdatenschutzgesetz
Telekommunikationsgesetz/Telemediengesetz
Landesdatenschutzgesetze
Andere Rechtsvorschriften
Vorrang spezialgesetzlicher Regelungen (vgl. § 1
Abs. 3 BDSG!
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10. Informationelle Selbstbestimmung
Jeder soll selbst über die Preisgabe und
Verwendung seiner persönlichen Daten
bestimmen können. os!
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Nich
Recht kann aufgrund überwiegenden
Allgemeininteresses eingeschränkt werden.
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11. Personenbezogene Daten
Alle Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse
einer bestimmten oder bestimmbaren Person
Bestimmbar, wenn direkte oder indirekte Identifizierung möglich,
insbesondere durch Zuordnung einer Kennnummer oder zu einem
oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer
physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen,
kulturellen oder sozialen Identität sind (EG-Datenschutzrichtlinie)
Name, Adresse, Geb.-Datum usw.
E-Mail-Adressen IP-Nummern
Sonstige Informationen
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12. Aufzeichnung von Personen
Verarbeitung personenbezogener Daten
Erhebung (§ 3 Abs. 3 BDSG)
Speicherung (§ 3 Abs. 4 Nr. 1 BDSG)
Evt. Übermittlung (§ 3 Abs. 4 Nr. 3 BDSG)
Weitere Verwendung (§ 3 Abs. 4 BDSG)
Notwendigkeit einer Rechtsgrundlage für
die Datenverarbeitung.
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13. Zulässigkeit der Datenverarbeitung
Erlaubte Datenverarbeitung (§ 4 Abs. 1 BDSG)
Andere Rechtsvorschrift
Bundesdatenschutzgesetz
Einwilligung des Betroffenen
Bisher keine spezialgesetzlichen Regelungen
für Lernplattformen
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14. Für eigene Geschäftszwecke
Nr. 1: wenn es für die Begründung, Durchführung und
Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder
rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem
Betroffenen erforderlich ist;
Nr. 2: soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der
verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der
Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des
Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder
Nutzung überwiegt, …
Anwendbar bei nicht-öffentlichen Stellen, ansonsten
gelten andere Vorschriften (vgl. §§ 12 ff. BDSG )
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15. Einwilligung des Betroffenen
Voraussetzungen einer Einwilligung (i.S.v. § 4a BDSG)
Kenntnis aller Umstände der Datenverarbeitung
Freiwilligkeit
Schriftform
Möglichkeit des Widerrufs
Problem: BDSG geht vom Grundsatz der
Schriftform aus, TMG und TKG sehen
Abweichungen vor!
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16. Verantwortliche Stelle (§ 3 Abs. 7 BDSG)
Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich
selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere
im Auftrag vornehmen lässt.
Unabhängig vom Tätigkeitsgebiet.
In Unternehmensgruppen und Konzernen sind die
angeschlossenen Unternehmen jeweils verantwortliche
Stelle (Einheitstheorie).
Bei Behörden richtet sich die Verantwortlichkeit nach der
Funktion (Gliederungstheorie).
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17. Schutzmechanismen im Datenschutz
Selbstkontrolle des Betroffenen
Recht auf Einsicht/Auskunft
Berichtigung, Löschung usw.
Eigenkontrolle der verantwortlichen Stelle
Beachtung der datenschutzrechtlichen Prinzipien
(Zweck/Vermeidung/Löschung)
Berufung Datenschutzbeauftragter
Vorabkontrolle/Verfahrensverzeichnis
Fremdkontrolle Aufsichtsbehörden
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18. Fazit
Beim Betreiben von Lernportalen greifen verschiedene
Vorschriften.
Es können verschiedene Rechte der Teilnehmer und
Teilnehmerinnen, Urheber und Betroffene greifen.
Die Pflichten des Betreibers/verantwortliche Stelle sind zu
beachten.
Für die rechtlichen Vorgaben kommt es vor allem auf die
Betrachtung des Einzelfalls an.
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19. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Dr. Britta A. Mester
Carl von Ossietzky Universität Oldenburg
Fakultät II – Institut für Rechtswissenschaften
Postfach 2503
26111 Oldenburg
e-mail: britta.mester@uni-oldenburg.de
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Hinweis der Redaktion
Lehrveranstaltungen sind öffentlich!
Lehrveranstaltungen sind öffentlich!
Kein Erschöpfungsgrundsatz nach § 17 Abs. 2 UrhG
Bundesrat am 12.10.2012 die Endfristung empfohlen Es gibt aber auch Stimmen, die dem widersprechen und die
Erste Definition schütz eher die Privatsphäre, inzwischen eher veraltet Daher Schutz der Persönlichkeitsrechte maßgebend (zweite Erläuterung)
Lehrveranstaltungen sind öffentlich!
Bis hier 3. Veranstaltung 2008 Wichtig, dass jede Art von Daten, ob mittelbar oder unmittelbar, personenbezogen sind was personenbezogene Daten sind, zunächst in § 3 Abs. 1 NDSG genannt, allerdings EG-konform auszulegen, daher diese hilfreich, bei elektronischen Daten Es gehören dazu auch die z.B. in Mails enthaltenen Informationen Wichtig außerdem, dass eine Beziehbarkeit reicht. Anonym ist ein Datum nur dann, wenn auch nicht durch externe Informationen ein Bezug hergestellt werden kann. Pseudonym heißt, dass zwar z.B. Fragebögen wieder von einer! Stelle zugeordnet werden können, deshalb die Informationen als solches aber trotzdem keinen Bezug mehr enthalten dürfen!
Behörden: Sozialamt, Wohngeldamt, Meldeamt, Bauamt 5. Veranstaltung 2008 bis hier!