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Learning Management Systeme rechtlich
sicher betreiben
Dr. Britta A. Mester
Carl von Ossietzky Universität Oldenburg




E-Legal? – Rechtsfragen im E-Learning 2012
Gliederung

                  Verfassungsrechtliche Grundlage

                  Schutz geistigen Eigentums

                  Schutz personenbezogener Daten

                  Diskussion/Fragen




Folie 2 von 19                         Dr. Britta A. Mester   E-Legal? – Rechtsfragen im E-Learning
Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG)


                   Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1
                 GG Allgemeine Persönlichkeitsrecht

                                                              Art. 5 GG
                                                            negative Meinungsfreiheit
                            Art. 13 GG
                         Privatsphäre

                          Keine grenzenlose Gewährung der
                          Wissenschaftsfreiheit, sondern Vielzahl
                          verschiedener zu beachtender
                          Vorschriften!

Folie 3 von 19                       Dr. Britta A. Mester           E-Legal? – Rechtsfragen im E-Learning
Schutz des geistigen Eigentums

                   §§ 15-23 UrhG

                   Umfassender Schutz

                   Nicht abschließend

                   Ausschließlichkeitsrechte des Urhebers

                              Recht des Urhebers jedem zu verbieten oder zu
                              gestatten sein Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten
                              oder öffentlich wiederzugeben (vgl. § 15 UrhG und
                              vor allem auch §§ 19a, 20 UrhG).
                              Beachte: Schrankenbestimmungen!

Folie 4 von 19                           Dr. Britta A. Mester   E-Legal? – Rechtsfragen im E-Learning
Bestimmungen zur Nutzung von Werken in der Lehre

                   § 53 Abs. 3 UrhG in geringem Umfang für Unterricht bei
                    Weiterbildung, für Prüfungszwecke bei Hochschulen.

                  § 87c Abs. 1 Nr. 3 UrhG Vervielfältigung wesentlicher Teile
                   einer Datenbank zur Veranschaulichung (nicht gewerblich)

                  § 51 UrhG als Zitat in eigenen Lernmaterialien


                               Je nach verwendende Institution und Reichweite der
                               Wiedergabe können weitere Vorschriften im
                               Einzelfall herangezogen werden.
                               Beachte: für Online-Lehre aber vor allem § 52a
                               UrhG
Folie 5 von 19                          Dr. Britta A. Mester   E-Legal? – Rechtsfragen im E-Learning
§ 52a UrhG
                     (1) Zulässig ist,
                          1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen
                             Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder
                             Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen,
                             Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und
                             Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung
                             ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von
                             Unterrichtsteilnehmern oder
                          2. veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs
                             sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften
                             ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von
                             Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung
                             öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen
                             Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke
                             gerechtfertigt ist.
                     .
Folie 6 von 19                           Dr. Britta A. Mester     E-Legal? – Rechtsfragen im E-Learning
§ 52a UrhG

                  Kleine Werkteile
                  Werke geringen Umfangs
                  Einzelne Werke in Periodika

                  Zur Veranschaulichung im Unterricht geboten

                  Zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt


                             Problem: Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe,
                             wie „klein“, „gering“, „Veranschaulichung“, „geboten“,
                             „gerechtfertigt“.
                             Läuft 31.12.2012 aus!

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Bedeutung Datenschutz:



                                   Schutz der (gespeicherten) Daten und ihrer
                                     Verarbeitung vor unerwünschtem Zugriff
                                  (i.S.v. zweckwidrigen Gebrauch) oder Verlust



                                     Schutz des Bürgers vor unerwünschten
                                       Folgen (insb. durch zweckwidrigen
                                     Missbrauch) aufgrund des Zugriffs auf
                                   (gespeicherte Daten bzw. des ungewollten
                                                 Datenverlustes




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Schutz personenbezogener Daten

                  Bundesdatenschutzgesetz

                  Telekommunikationsgesetz/Telemediengesetz

                  Landesdatenschutzgesetze

                  Andere Rechtsvorschriften


                            Vorrang spezialgesetzlicher Regelungen (vgl. § 1
                            Abs. 3 BDSG!



Folie 9 von 19                        Dr. Britta A. Mester   E-Legal? – Rechtsfragen im E-Learning
Informationelle Selbstbestimmung


                   Jeder soll selbst über die Preisgabe und
                   Verwendung seiner persönlichen Daten
                   bestimmen können. os!
                                       l
                                             k       en
                                      ch ran
                              t   s
                         Nich



                   Recht kann aufgrund überwiegenden
                   Allgemeininteresses eingeschränkt werden.

Folie 10 von 19               Dr. Britta A. Mester        E-Legal? – Rechtsfragen im E-Learning
Personenbezogene Daten

                      Alle Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse
                      einer bestimmten oder bestimmbaren Person

                      Bestimmbar, wenn direkte oder indirekte Identifizierung möglich,
                      insbesondere durch Zuordnung einer Kennnummer oder zu einem
                      oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer
                      physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen,
                      kulturellen oder sozialen Identität sind (EG-Datenschutzrichtlinie)


                               Name, Adresse, Geb.-Datum usw.

                     E-Mail-Adressen                                IP-Nummern
                                                 Sonstige Informationen
Folie 11 von 19                            Dr. Britta A. Mester       E-Legal? – Rechtsfragen im E-Learning
Aufzeichnung von Personen


                   Verarbeitung personenbezogener Daten
                      Erhebung (§ 3 Abs. 3 BDSG)
                      Speicherung (§ 3 Abs. 4 Nr. 1 BDSG)
                      Evt. Übermittlung (§ 3 Abs. 4 Nr. 3 BDSG)
                      Weitere Verwendung (§ 3 Abs. 4 BDSG)




                             Notwendigkeit einer Rechtsgrundlage für
                             die Datenverarbeitung.



Folie 12 von 19                         Dr. Britta A. Mester   E-Legal? – Rechtsfragen im E-Learning
Zulässigkeit der Datenverarbeitung

                   Erlaubte Datenverarbeitung (§ 4 Abs. 1 BDSG)
                      Andere Rechtsvorschrift
                      Bundesdatenschutzgesetz
                      Einwilligung des Betroffenen




                             Bisher keine spezialgesetzlichen Regelungen
                             für Lernplattformen




Folie 13 von 19                        Dr. Britta A. Mester   E-Legal? – Rechtsfragen im E-Learning
Für eigene Geschäftszwecke

                   Nr. 1: wenn es für die Begründung, Durchführung und
                    Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder
                    rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem
                    Betroffenen erforderlich ist;

                   Nr. 2: soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der
                    verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der
                    Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des
                    Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder
                    Nutzung überwiegt, …

                               Anwendbar bei nicht-öffentlichen Stellen, ansonsten
                               gelten andere Vorschriften (vgl. §§ 12 ff. BDSG )

Folie 14 von 19                          Dr. Britta A. Mester   E-Legal? – Rechtsfragen im E-Learning
Einwilligung des Betroffenen

                   Voraussetzungen einer Einwilligung (i.S.v. § 4a BDSG)
                      Kenntnis aller Umstände der Datenverarbeitung
                      Freiwilligkeit
                      Schriftform
                      Möglichkeit des Widerrufs




                               Problem: BDSG geht vom Grundsatz der
                               Schriftform aus, TMG und TKG sehen
                               Abweichungen vor!

Folie 15 von 19                         Dr. Britta A. Mester   E-Legal? – Rechtsfragen im E-Learning
Verantwortliche Stelle (§ 3 Abs. 7 BDSG)



                   Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich
                   selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere
                   im Auftrag vornehmen lässt.

                   Unabhängig vom Tätigkeitsgebiet.
                   In Unternehmensgruppen und Konzernen sind die
                   angeschlossenen Unternehmen jeweils verantwortliche
                   Stelle (Einheitstheorie).

                   Bei Behörden richtet sich die Verantwortlichkeit nach der
                   Funktion (Gliederungstheorie).


Folie 16 von 19                     Dr. Britta A. Mester   E-Legal? – Rechtsfragen im E-Learning
Schutzmechanismen im Datenschutz

                   Selbstkontrolle des Betroffenen
                      Recht auf Einsicht/Auskunft
                      Berichtigung, Löschung usw.

                   Eigenkontrolle der verantwortlichen Stelle
                       Beachtung der datenschutzrechtlichen Prinzipien
                        (Zweck/Vermeidung/Löschung)
                       Berufung Datenschutzbeauftragter
                       Vorabkontrolle/Verfahrensverzeichnis

                   Fremdkontrolle Aufsichtsbehörden


Folie 17 von 19                           Dr. Britta A. Mester   E-Legal? – Rechtsfragen im E-Learning
Fazit


                   Beim Betreiben von Lernportalen greifen verschiedene
                    Vorschriften.
                   Es können verschiedene Rechte der Teilnehmer und
                    Teilnehmerinnen, Urheber und Betroffene greifen.
                   Die Pflichten des Betreibers/verantwortliche Stelle sind zu
                    beachten.
                   Für die rechtlichen Vorgaben kommt es vor allem auf die
                    Betrachtung des Einzelfalls an.




Folie 18 von 19                        Dr. Britta A. Mester   E-Legal? – Rechtsfragen im E-Learning
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!



                                Dr. Britta A. Mester

                    Carl von Ossietzky Universität Oldenburg
                  Fakultät II – Institut für Rechtswissenschaften
                                   Postfach 2503
                                  26111 Oldenburg

                         e-mail: britta.mester@uni-oldenburg.de




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Learning Management Systeme rechtlich sicher betreiben - Inhalte und personenbezogene Daten in geschlossenen Lernumgebungen

  • 1. Learning Management Systeme rechtlich sicher betreiben Dr. Britta A. Mester Carl von Ossietzky Universität Oldenburg E-Legal? – Rechtsfragen im E-Learning 2012
  • 2. Gliederung  Verfassungsrechtliche Grundlage  Schutz geistigen Eigentums  Schutz personenbezogener Daten  Diskussion/Fragen Folie 2 von 19 Dr. Britta A. Mester E-Legal? – Rechtsfragen im E-Learning
  • 3. Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG)  Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG Allgemeine Persönlichkeitsrecht  Art. 5 GG negative Meinungsfreiheit  Art. 13 GG Privatsphäre Keine grenzenlose Gewährung der Wissenschaftsfreiheit, sondern Vielzahl verschiedener zu beachtender Vorschriften! Folie 3 von 19 Dr. Britta A. Mester E-Legal? – Rechtsfragen im E-Learning
  • 4. Schutz des geistigen Eigentums  §§ 15-23 UrhG  Umfassender Schutz  Nicht abschließend  Ausschließlichkeitsrechte des Urhebers Recht des Urhebers jedem zu verbieten oder zu gestatten sein Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben (vgl. § 15 UrhG und vor allem auch §§ 19a, 20 UrhG). Beachte: Schrankenbestimmungen! Folie 4 von 19 Dr. Britta A. Mester E-Legal? – Rechtsfragen im E-Learning
  • 5. Bestimmungen zur Nutzung von Werken in der Lehre  § 53 Abs. 3 UrhG in geringem Umfang für Unterricht bei Weiterbildung, für Prüfungszwecke bei Hochschulen.  § 87c Abs. 1 Nr. 3 UrhG Vervielfältigung wesentlicher Teile einer Datenbank zur Veranschaulichung (nicht gewerblich)  § 51 UrhG als Zitat in eigenen Lernmaterialien Je nach verwendende Institution und Reichweite der Wiedergabe können weitere Vorschriften im Einzelfall herangezogen werden. Beachte: für Online-Lehre aber vor allem § 52a UrhG Folie 5 von 19 Dr. Britta A. Mester E-Legal? – Rechtsfragen im E-Learning
  • 6. § 52a UrhG (1) Zulässig ist, 1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder 2. veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist. . Folie 6 von 19 Dr. Britta A. Mester E-Legal? – Rechtsfragen im E-Learning
  • 7. § 52a UrhG  Kleine Werkteile  Werke geringen Umfangs  Einzelne Werke in Periodika  Zur Veranschaulichung im Unterricht geboten  Zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt Problem: Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, wie „klein“, „gering“, „Veranschaulichung“, „geboten“, „gerechtfertigt“. Läuft 31.12.2012 aus! Folie 7 von 19 Dr. Britta A. Mester E-Legal? – Rechtsfragen im E-Learning
  • 8. Bedeutung Datenschutz: Schutz der (gespeicherten) Daten und ihrer Verarbeitung vor unerwünschtem Zugriff (i.S.v. zweckwidrigen Gebrauch) oder Verlust Schutz des Bürgers vor unerwünschten Folgen (insb. durch zweckwidrigen Missbrauch) aufgrund des Zugriffs auf (gespeicherte Daten bzw. des ungewollten Datenverlustes Folie 8 von 19 Dr. Britta A. Mester E-Legal? – Rechtsfragen im E-Learning
  • 9. Schutz personenbezogener Daten  Bundesdatenschutzgesetz  Telekommunikationsgesetz/Telemediengesetz  Landesdatenschutzgesetze  Andere Rechtsvorschriften Vorrang spezialgesetzlicher Regelungen (vgl. § 1 Abs. 3 BDSG! Folie 9 von 19 Dr. Britta A. Mester E-Legal? – Rechtsfragen im E-Learning
  • 10. Informationelle Selbstbestimmung Jeder soll selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten bestimmen können. os! l k en ch ran t s Nich Recht kann aufgrund überwiegenden Allgemeininteresses eingeschränkt werden. Folie 10 von 19 Dr. Britta A. Mester E-Legal? – Rechtsfragen im E-Learning
  • 11. Personenbezogene Daten Alle Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person Bestimmbar, wenn direkte oder indirekte Identifizierung möglich, insbesondere durch Zuordnung einer Kennnummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind (EG-Datenschutzrichtlinie)  Name, Adresse, Geb.-Datum usw.  E-Mail-Adressen  IP-Nummern  Sonstige Informationen Folie 11 von 19 Dr. Britta A. Mester E-Legal? – Rechtsfragen im E-Learning
  • 12. Aufzeichnung von Personen  Verarbeitung personenbezogener Daten  Erhebung (§ 3 Abs. 3 BDSG)  Speicherung (§ 3 Abs. 4 Nr. 1 BDSG)  Evt. Übermittlung (§ 3 Abs. 4 Nr. 3 BDSG)  Weitere Verwendung (§ 3 Abs. 4 BDSG) Notwendigkeit einer Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung. Folie 12 von 19 Dr. Britta A. Mester E-Legal? – Rechtsfragen im E-Learning
  • 13. Zulässigkeit der Datenverarbeitung  Erlaubte Datenverarbeitung (§ 4 Abs. 1 BDSG)  Andere Rechtsvorschrift  Bundesdatenschutzgesetz  Einwilligung des Betroffenen Bisher keine spezialgesetzlichen Regelungen für Lernplattformen Folie 13 von 19 Dr. Britta A. Mester E-Legal? – Rechtsfragen im E-Learning
  • 14. Für eigene Geschäftszwecke  Nr. 1: wenn es für die Begründung, Durchführung und Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist;  Nr. 2: soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, … Anwendbar bei nicht-öffentlichen Stellen, ansonsten gelten andere Vorschriften (vgl. §§ 12 ff. BDSG ) Folie 14 von 19 Dr. Britta A. Mester E-Legal? – Rechtsfragen im E-Learning
  • 15. Einwilligung des Betroffenen  Voraussetzungen einer Einwilligung (i.S.v. § 4a BDSG)  Kenntnis aller Umstände der Datenverarbeitung  Freiwilligkeit  Schriftform  Möglichkeit des Widerrufs Problem: BDSG geht vom Grundsatz der Schriftform aus, TMG und TKG sehen Abweichungen vor! Folie 15 von 19 Dr. Britta A. Mester E-Legal? – Rechtsfragen im E-Learning
  • 16. Verantwortliche Stelle (§ 3 Abs. 7 BDSG) Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt. Unabhängig vom Tätigkeitsgebiet. In Unternehmensgruppen und Konzernen sind die angeschlossenen Unternehmen jeweils verantwortliche Stelle (Einheitstheorie). Bei Behörden richtet sich die Verantwortlichkeit nach der Funktion (Gliederungstheorie). Folie 16 von 19 Dr. Britta A. Mester E-Legal? – Rechtsfragen im E-Learning
  • 17. Schutzmechanismen im Datenschutz  Selbstkontrolle des Betroffenen  Recht auf Einsicht/Auskunft  Berichtigung, Löschung usw.  Eigenkontrolle der verantwortlichen Stelle  Beachtung der datenschutzrechtlichen Prinzipien (Zweck/Vermeidung/Löschung)  Berufung Datenschutzbeauftragter  Vorabkontrolle/Verfahrensverzeichnis  Fremdkontrolle Aufsichtsbehörden Folie 17 von 19 Dr. Britta A. Mester E-Legal? – Rechtsfragen im E-Learning
  • 18. Fazit  Beim Betreiben von Lernportalen greifen verschiedene Vorschriften.  Es können verschiedene Rechte der Teilnehmer und Teilnehmerinnen, Urheber und Betroffene greifen.  Die Pflichten des Betreibers/verantwortliche Stelle sind zu beachten.  Für die rechtlichen Vorgaben kommt es vor allem auf die Betrachtung des Einzelfalls an. Folie 18 von 19 Dr. Britta A. Mester E-Legal? – Rechtsfragen im E-Learning
  • 19. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Britta A. Mester Carl von Ossietzky Universität Oldenburg Fakultät II – Institut für Rechtswissenschaften Postfach 2503 26111 Oldenburg e-mail: britta.mester@uni-oldenburg.de Folie 19 von 19 Dr. Britta A. Mester E-Legal? – Rechtsfragen im E-Learning

Hinweis der Redaktion

  1. Lehrveranstaltungen sind öffentlich!
  2. Lehrveranstaltungen sind öffentlich!
  3. Kein Erschöpfungsgrundsatz nach § 17 Abs. 2 UrhG
  4. Bundesrat am 12.10.2012 die Endfristung empfohlen Es gibt aber auch Stimmen, die dem widersprechen und die
  5. Erste Definition schütz eher die Privatsphäre, inzwischen eher veraltet Daher Schutz der Persönlichkeitsrechte maßgebend (zweite Erläuterung)
  6. Lehrveranstaltungen sind öffentlich!
  7. Bis hier 3. Veranstaltung 2008 Wichtig, dass jede Art von Daten, ob mittelbar oder unmittelbar, personenbezogen sind was personenbezogene Daten sind, zunächst in § 3 Abs. 1 NDSG genannt, allerdings EG-konform auszulegen, daher diese hilfreich, bei elektronischen Daten Es gehören dazu auch die z.B. in Mails enthaltenen Informationen Wichtig außerdem, dass eine Beziehbarkeit reicht. Anonym ist ein Datum nur dann, wenn auch nicht durch externe Informationen ein Bezug hergestellt werden kann. Pseudonym heißt, dass zwar z.B. Fragebögen wieder von einer! Stelle zugeordnet werden können, deshalb die Informationen als solches aber trotzdem keinen Bezug mehr enthalten dürfen!
  8. Behörden: Sozialamt, Wohngeldamt, Meldeamt, Bauamt 5. Veranstaltung 2008 bis hier!
  9. Lehrveranstaltungen sind öffentlich!