- Im achten Jahr der Krise und unter verschärften Eigenkapitalanforderungen im Zuge von Basel III sind einige schiffsfinanzierende Banken inzwischen einem immensen Druck ausgesetzt, sich von zahlreichen notleidenden Schiffsfinanzierungsengagements zu trennen.
- Andererseits gibt es zahlreiche Investoren, die auf der Suche nach lukrativen Anlagemöglichkeiten im Shipping-Markt sind.
- NPL-Transaktionen können hier für beide Seiten sehr vorteilhaft sein.
Erwerb von Schiffen durch NPL-Transaktion und geordnete Insolvenz
1. Erwerb von Schiffen durch NPL-Transaktion
und geordnete Insolvenz
Strukturpapier
Dr. Oliver Rossbach | Prof. Dr. StephanGöthel
2. Ideales Marktumfeld für NPL-Transaktionen
• Im achten Jahr der Krise und unter verschärften Eigenkapitalanforderungen im Zuge von Basel III sind einige
schiffsfinanzierende Banken inzwischen einem immensen Druck ausgesetzt, sich von zahlreichen notleidenden
Schiffsfinanzierungsengagements zu trennen (z.B. HSH Nordbank, Nord/LB, Bremer Landesbank). Andere, wie die
Commerzbank, wollen aus strategischen Gründen ihr Shipping-Portfolio weiter drastisch verkleinern.
• Andererseits gibt es zahlreiche Investoren, die auf der Suche nach lukrativen Anlagemöglichkeiten im Shipping-
Markt sind.
• NPL-Transaktionen können hier für beide Seiten sehr vorteilhaft sein:
- Banken können sich auf einfachem Wege der steigenden Kapitalkosten für Problemkredite entledigen, den
zunehmenden Kostendruck auf interneTeams für die Problemkreditbetreuung reduzieren und sich auf ihr
Kerngeschäft fokussieren.
- Investoren haben die Möglichkeit, Schiffe mit Erholungspotential günstig zu erwerben.
Erwerb von Schiffen durch NPL-Transaktion und geordnete Insolvenz Seite 2
3. Prämissen
Das folgende Strukturpapier:
1. geht von einer typischen Reedereiholding aus, die Mehrheitsgesellschafterin einer oder mehrerer
Einschiffsgesellschaften in der Rechtsform der GmbH & Co. KG ist; die beschriebene Transaktion ist aber ebenso bei
Vorliegen einer Fondsstruktur möglich.
2. geht von einem Investor aus, der Schiffe erwerben will; dieTransaktion ist allerdings ebenso möglich und sinnvoll,
wenn das Ziel des Investors „lediglich“ ist, Schiffe durchVeräußerung an Dritte zu verwerten und den
Verwertungserlös zu vereinnahmen.
3. geht davon aus, dass die die KGs finanzierenden Banken nicht gewillt sind, selbst eine Insolvenz ihrer
Darlehensnehmer auszulösen.
4. geht davon aus, dass die KGs nicht gewillt sind, einemVerkauf ihrer Schiffe zuzustimmen.
5. berücksichtigt ausschließlich wichtige rechtliche und strategische Fragestellungen; eine steuerliche, bilanzielle
finanzmathematische oder sonstige Prüfung hat dagegen nicht stattgefunden.
Erwerb von Schiffen durch NPL-Transaktion und geordnete Insolvenz Seite 3
4. Ausgangsstruktur: Reedereiholding mit KGs in der Krise
Seite 4Erwerb von Schiffen durch NPL-Transaktion und geordnete Insolvenz
Obergesellschaft
Management-
gesellschaft
KG Bank(en)
Vertragspartner
- Charterer
- Versicherung
- Bunkerlieferant
- Schiffsbesatzung
Sicherheiten:
- abstraktes Schuldversprechen,
- besichert durch erstrangige Schiffshypothek;
- Abtretung Chartereinnahmen;
- Abtretung Versicherungsforderungen;
- Verpfändung Einnahmekonto.
100 %
100 %
Bürgschaft /
Garantie
Darlehens-
vertrag
Managementvertrag
• In dieser vereinfacht dargestellten typischen Struktur hält die
Obergesellschaft 100 % der Anteile an einer Management-
gesellschaft. Beide sind als GmbH & Co. KG errichtet.
• BeideGesellschaften sind Gesellschafter einer oder mehrerer
Einschiffsgesellschaften in der Rechtsform der GmbH & Co. KG,
wobei dieObergesellschaft Mehrheitsgesellschafterin ist. Aus
Darstellungsgründen ist hier lediglich eine KG gezeigt.
• Eine Bank oder ein Bankenkonsortium hat der KG zur Finanzierung
des Kaufs ihres Schiffes ein langfristiges Schiffshypothekendarlehen
gewährt. I.d.R. gibt es zudem Betriebsmittellinien.
• Die Darlehen sind durch die links aufgeführten von der KG gewährten
Sicherheiten besichert. Hinzu kommt eine Höchstbetragsbürgschaft
oder Garantie der Obergesellschaft.
• Die wichtigstenVertragspartner der KG (in der Krise in Abgrenzung zu
den Banken als Drittgläubiger bezeichnet) sind neben der
Managementgesellschaft der Charterer, Versicherungen,
Bunkerlieferanten und die Schiffsbesatzung.
• Die Darlehen der Banken sind kündbar oder bereits gekündigt; die
Banken haben bislang stillgehalten oder gestundet und wollen keine
Insolvenz der KG auslösen.
5. Zielstruktur: Erwerbsgesellschaft eines Investors als neuer Schiffseigentümer
Seite 5Erwerb von Schiffen durch NPL-Transaktion und geordnete Insolvenz
Obergesellschaft
Management-
gesellschaft
KG Bank(en)
Vertragspartner
- Charterer
- Versicherung
- Bunkerlieferant
- Schiffsbesatzung
- Management-
gesellschaft
100 %
100 %
• In der Zielstruktur ist die Erwerbsgesellschaft neuer Eigentümer des
Schiffes; die Darlehen sind zurückgeführt; die zum Betrieb des
Schiffes notwendigenVerträge führt die Erwerbsgesellschaft
entweder mit den altenVertragspartnern der KG fort oder sie hat
Verträge mit neuenVertragspartnern geschlossen; die KG wird
liquidiert.
• Diese Zielstruktur wir über folgende 5 Schritte, die auf den nächsten
Folien näher erläutert werden, erreicht:
1. Gründung einer Erwerbsgesellschaft („NewCo“) und Sicherstellung
ihrer zum Kauf der Darlehen erforderlichen Finanzierung.
2. Verkauf und Übertragung der Darlehen und Übertragung aller
Sicherheiten von Bank(en) an NewCo. NewCo wird erstrangiger
Schiffhypothekengläubiger.
3. NewCo kündigt Darlehen und abstraktes Schuldversprechen
gegenüber KG und bereitet Insolvenzantrag vor.
4. NewCo beantragt Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen der KG.
5. NewCo erwirbt Schiff im Rahmen derVerwertung im (vorläufigen)
Insolvenzverfahren. Mit dem Erlös wird die vorrangig gesicherte
Darlehensforderung der NewCo zurückgeführt.
Erwerbs-
gesellschaft
6. Seite 6
Schritt 1: Gründung einer Erwerbsgesellschaft („NewCo“) und
Sicherstellung der zum Kauf der Darlehen erforderlichen Finanzierung
1. Rechtlich
• Entwurf undAbschluss der zur Gründung der NewCo
erforderlichen Verträge.
• Entwurf undAbschluss der zur Finanzierung der NewCo
erforderlichen Verträge.
• Prüfung, ob NewCo eine Erlaubnis der BaFin zum Betreiben
von Bankgeschäften gem. § 32 KWG braucht.
2. Strategisch / Sonstiges
• Klärung, in welcher Rechtsform die NewCo errichtet werden
soll und wer ihre Gesellschafter sein sollen.
• Klärung, wie und durch wen die NewCo finanziert werden soll
(Bankdarlehen, Gesellschafterdarlehen, Schuldscheindarlehen,
Anleihe, Einlagen, Mezzanine-Kapital).
Erwerb von Schiffen durch NPL-Transaktion und geordnete Insolvenz
Obergesellschaft
Management-
gesellschaft
KG Bank(en)
Vertragspartner
- Charterer
- Versicherung
- Bunkerlieferant
- Schiffsbesatzung
Sicherheiten
100 %
100 %
Bürgschaft /
Garantie
Darlehens-
vertrag
Managementvertrag
Erwerbs-
gesellschaft
7. Erwerb von Schiffen durch NPL-Transaktion und geordnete Insolvenz Seite 7
Schritt 2:Verkauf und Übertragung der Darlehen und Übertragung aller
Sicherheiten von Bank(en) an NewCo (1)
1. Rechtlich
• Darlehensforderungen sind grds. übertragbar, entweder im
Wege der Abtretung oder derVertragsübernahme.
• Im Rahmen einer Due Diligence der Darlehensverträge ist insb.
zu prüfen, ob Zustimmungserfordernisse des
Darlehensnehmers oder Abtretungsverbote bestehen.
• Bei Konsortialfinanzierungen ist zudem zu prüfen, ob die
Konsorten der Darlehensübertragung zustimmen müssen.
• Die Bank(en) dürfen bei der Weitergabe von Informationen an
die NewCo nicht das Bankgeheimnis verletzen.
Obergesellschaft
Management-
gesellschaft
KG Bank(en)
Vertragspartner
- Charterer
- Versicherung
- Bunkerlieferant
- Schiffsbesatzung
Sicherheiten
100 %
100 %
Bürgschaft /
Garantie
Darlehens-
vertrag
Managementvertrag
Erwerbs-
gesellschaft
Kauf- und Über-
tragungsverträge
Kaufpreis
8. Erwerb von Schiffen durch NPL-Transaktion und geordnete Insolvenz Seite 8
Schritt 2:Verkauf und Übertragung der Darlehen und Übertragung aller
Sicherheiten von Bank(en) an NewCo (2)
1. Rechtlich (Forts.)
• Übertragung der Sicherheiten ist rechtlich grds.
unproblematisch:
- Abtretung des abstr. Schuldversprechens, wobei
- die Schiffshypothek als akzessorisches Recht kraft
Gesetzes mit übergeht (§ 401 BGB).
- Ebenso gehen Bürgschaften und Pfandrechte gem.
§ 401 BGB mit über.
- Die Chartereinnahmen undVersicherungsforderungen
sind weiter abzutreten.
- Forderungen aus Garantien sind abzutreten.
2. Strategisch / Sonstiges
Obergesellschaft
Management-
gesellschaft
KG Bank(en)
Vertragspartner
- Charterer
- Versicherung
- Bunkerlieferant
- Schiffsbesatzung
Sicherheiten
100 %
100 %
Bürgschaft /
Garantie
Darlehens-
vertrag
Managementvertrag
Erwerbs-
gesellschaft
Kauf- und Über-
tragungsverträge
Kaufpreis
9. Erwerb von Schiffen durch NPL-Transaktion und geordnete Insolvenz Seite 9
Schritt 3: Kündigung der Darlehen und des abstrakten Schuldversprechens und
Vorbereitung des Insolvenzantrags (1)
1. Rechtlich
• Kündigungsschreiben an den Schuldner, mit dem die Darlehen
gekündigt und zur sofortigen Rückzahlung fällig gestellt
werden. Sollten Darlehen bereits durch die Bank(en)
gekündigt worden sein, sind bestehende Stillhalte- oder
Stundungsvereinbarungen aufzuheben.
• Vorbereitung des Insolvenzantrags durch die NewCo (zum
Insolvenzantrag selbst siehe Schritt 4).
2. Strategisch / Sonstiges
• Um die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für
das Insolvenzverfahren zu gewährleisten, muss das centre of
main interest (COMI) des Schuldners in Deutschland sein, was
bei in Deutschland gemanagten KGs der Fall ist.
• Ggf. sollte eineVerlegung des inländischen Sitzes der KG
erfolgen, insb. wenn ansonsten als Insolvenzgericht das AG
Hamburg zuständig wäre. Denn am AG Hamburg gibt es einen
Insolvenzrichter, der die durch das ESUG eingeführten
Gläubigerrechte bei der Bestellung desVerwalters nicht immer
berücksichtigt.
Obergesellschaft
Management-
gesellschaft
KG Bank(en)
Vertragspartner
- Charterer
- Versicherung
- Bunkerlieferant
- Schiffsbesatzung
Sicherheiten
100 %
100 %
Bürgschaft /
Garantie
Darlehens-
vertrag
Managementvertrag
Erwerbs-
gesellschaft
Kündigung Darlehen und
abstr. Schuldversprechen
10. Erwerb von Schiffen durch NPL-Transaktion und geordnete Insolvenz Seite 10
Schritt 3: Kündigung der Darlehens und des abstrakten Schuldversprechens
undVorbereitung des Insolvenzantrags (2)
2. Strategisch / Sonstiges (Forts.)
Die Einsetzung des gewünschten Insolvenzverwalters könnte
ohne Sitzverlegung somit scheitern. Auch einen möglichen
Verkauf des Schiffes im vorläufigen Insolvenzverfahren sieht
das AG Hamburg – anders als andere Insolvenzgerichte wie
z.B. das AG Bremen – kritisch.
• Kontaktaufnahme der NewCo zu einem mit Schiffsinsolvenzen
erfahrenen und kooperationswilligen Insolvenzverwalter. Es ist
entscheidend, dass jemand als (vorläufiger)
Insolvenzverwalter eingesetzt wird, der sich mit dem
Schiffsbetrieb auskennt und in der Lage ist, das Schiff bis zur
Verwertung weiter zu betreiben. Außerdem sollte er willens
sein, mit der NewCo als neuem Hauptgläubiger gut
zusammenzuarbeiten
Obergesellschaft
Management-
gesellschaft
KG Bank(en)
Vertragspartner
- Charterer
- Versicherung
- Bunkerlieferant
- Schiffsbesatzung
Sicherheiten
100 %
100 %
Bürgschaft /
Garantie
Darlehens-
vertrag
Managementvertrag
Erwerbs-
gesellschaft
Kündigung Darlehen und
abstr. Schuldversprechen
11. Erwerb von Schiffen durch NPL-Transaktion und geordnete Insolvenz Seite 11
Schritt 3: Kündigung der Darlehen und des abstrakten Schuldversprechens und
Vorbereitung des Insolvenzantrags (3)
2. Strategisch / Sonstiges (Forts.)
• Kontaktaufnahme zu den wichtigsten Drittgläubigern und
Zusammenstellung der Mitglieder des zukünftigen vorläufigen
Gläubigerausschusses. Seine Einsetzung ist erforderlich, weil
er einstimmig dem Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter
vorschlagen kann und das Insolvenzgericht an diesen
Vorschlag gebunden ist.
• Sicherstellen, dass die wichtigstenVertragspartner der KG sich
weiterhin vertragstreu verhalten, damit das Schiff
ununterbrochen fahren und Einnahmen generieren kann.
Obergesellschaft
Management-
gesellschaft
KG Bank(en)
Vertragspartner
- Charterer
- Versicherung
- Bunkerlieferant
- Schiffsbesatzung
Sicherheiten
100 %
100 %
Bürgschaft /
Garantie
Darlehens-
vertrag
Managementvertrag
Erwerbs-
gesellschaft
Kündigung Darlehen und
abstr. Schuldversprechen
12. Erwerb von Schiffen durch NPL-Transaktion und geordnete Insolvenz Seite 12
1. Rechtlich
• Fremdantrag der NewCo (§ 14 InsO) auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens wg. Zahlungsunfähigkeit des Schuldners
(§ 17 InsO).
• Antrag der NewCo auf Bestellung eines vorläufigen
Gläubigerausschusses (§ 22 a Abs. 2 InsO), bestehend aus der
NewCo und den imVorfeld kontaktierten Drittgläubigern, die
Ihre Zustimmung zur Mitwirkung im vorläufigen
Gläubigerausschuss bestätigt haben.
• EinstimmigerVorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses
gegenüber dem Insolvenzgericht zur Bestellung des
vorbesprochenen (vorläufigen) Insolvenzverwalters, an die das
Insolvenzgericht gebunden ist (§§ 21Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 56 a Abs.
2 InsO).
2. Strategisch / Sonstiges
Schritt 4: Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Obergesellschaft
Management-
gesellschaft
KG Bank(en)
Vertragspartner
- Charterer
- Versicherung
- Bunkerlieferant
- Schiffsbesatzung
Sicherheiten
100 %
100 %
Bürgschaft /
Garantie
Darlehens-
vertrag
Managementvertrag
Erwerbs-
gesellschaft
13. Erwerb von Schiffen durch NPL-Transaktion und geordnete Insolvenz Seite 13
1. Rechtlich
• Auf den Insolvenzantrag der NewCo folgt der Beschluss des
Insolvenzgerichts mit Bestellung des vorgeschlagenen
vorläufigen Insolvenzverwalters, der die Masse zu sichern hat.
• I.d.R. wird ein sog. „schwacher“ vorläufiger Insolvenzverwalter
bestellt, d.h. die Geschäftsleitung der KG ist weiterhin
verwaltungs- und verfügungsbefugt, allerdings nur mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters.
• EineVerwertung des Schiffes in diesem Stadium ist also nur
möglich, wenn die KG einverstanden ist. Zudem sehen einige
Insolvenzgerichte und – verwalter (so z.B. in Hamburg) eine
Verwertung des Schiffes im vorläufigen Insolvenzverfahren als
kritisch an (anders z.B. in Bremen).
• Gegen denWillen der KG ist eineVerwertung des Schiffes also
nur im eigentlichen Insolvenzverfahren möglich. Erst mit
dessen Eröffnung geht dieVerwaltungs- und
Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über.
Schritt 5: Erwerb des Schiffes durch die NewCo im Rahmen des vorläufigen
oder endgültigen Insolvenzverfahrens (1)
Obergesellschaft
Management-
gesellschaft
KG
Vorl. Insoverw. Bank(en)
Vertragspartner
- Charterer
- Versicherung
- Bunkerlieferant
- Schiffsbesatzung
Sicherheiten
100 %
100 %
Bürgschaft /
Garantie
Darlehens-
vertrag
Managementvertrag
Erwerbs-
gesellschaft
14. Erwerb von Schiffen durch NPL-Transaktion und geordnete Insolvenz Seite 14
1. Rechtlich (Forts.)
• Der Insolvenzverwalter verwertet das Schiff (möglichst im
Wege des freihändigenVerkaufs) durchVeräußerung an die
meistbietende NewCo.
• Der Kaufpreis, den die NewCo an den Insolvenzverwalter
zahlt, fließt alsVerwertungserlös nach Abzug eines
vereinbarten Massekostenbeitrags in Höhe ihrer
Darlehensforderung an die vorrangig gesicherte NewCo
zurück; etwaige Überschüsse gehen quotal an die
ungesicherten Insolvenzgläubiger.
• Die NewCo ist neuer Eigentümer des Schiffes.
• Die zum Betrieb des Schiffes erforderlichen Verträge mit den
altenVertragspartnern der KG/des Insolvenzverwalters
müssen entweder auf die NewCo übertragen werden, oder die
NewCo schließtVerträge mit neuenVertragspartnern ab.
• Die KG wird liquidiert.
Schritt 5: Erwerb des Schiffes durch die NewCo im Rahmen des vorläufigen
oder endgültigen Insolvenzverfahrens (2)
Obergesellschaft
Management-
gesellschaft
KG
Insolvenz-
verwalter
Bank(en)
Vertragspartner
- Charterer
- Versicherung
- Bunkerlieferant
- Schiffsbesatzung
- Management-
gesellschaft
100 %
100 %
Erwerbs-
gesellschaft
Kaufpreis
Kaufpreis als
Verwertungserlös
In Höhe der
Darlehensforderung
abzgl. Massekosten-
beitrag.
Schiff
15. Erwerb von Schiffen durch NPL-Transaktion und geordnete Insolvenz Seite 15
1. Rechtlich (Forts.)
Risiken:
- Das Schiff wird vor Erwerb durch die NewCo von einem
Drittgläubiger arrestiert, der ein sog. maritime lien innehat,
das der Hypothek der NewCo im Rang vorgeht. Maritime
liens sind registerlose Pfandrechte, die es nach allen
Jurisdiktionen gibt. Meistens gehen Heuerforderungen der
Schiffshypothek vor, in verschiedenen Ländern aber auch
Forderungen von Bunkerlieferanten o.ä. Das Risiko eines
Arrests kann nur vermieden werden, indem sichergestellt
wird, dass die insoweit „gefährlichen“ Drittgläubiger der
KG keine offenen Forderungen gegen die KG haben, also
immer vollständig bezahlt werden. Da der
Insolvenzverwalter dafür im Zweifel selbst keine Mittel
hat, wird er sich an die NewCo wenden. In der Regel wird
ohnehin zwischen Insolvenzverwalter und NewCo eine
Verwertungsvereinbarung geschlossen, die auch die
Finanzierung der Masse regelt.
Schritt 5: Erwerb des Schiffes durch die NewCo im Rahmen des vorläufigen
oder endgültigen Insolvenzverfahrens (3)
Obergesellschaft
Management-
gesellschaft
KG Bank(en)
Vertragspartner
- Charterer
- Versicherung
- Bunkerlieferant
- Schiffsbesatzung
- Management-
gesellschaft
100 %
100 %
Erwerbs-
gesellschaft
16. Erwerb von Schiffen durch NPL-Transaktion und geordnete Insolvenz Seite 16
1. Rechtlich (Forts.)
Diese Finanzierungskosten sollten bereits beim Kauf der
Darlehen berücksichtigt, d.h. vom Kaufpreis abgezogen
werden, den die NewCo an die Bank(en) zahlt. Denn hätten
die Banken die Darlehen nicht an die NewCo verkauft,
hätten sie selbst als Hypothekengläubiger diese
Finanzierungskosten zu tragen gehabt.
- Ein „weißer Ritter“ bietet dem Insolvenzverwalter einen
höheren Kaufpreis an, so dass die NewCo nicht zum Zuge
kommt.
2. Strategisch / Sonstiges
• Der fortlaufende Betrieb des Schiffes während des Insolvenz-
verfahrens bis zumVerkauf ist vom Insolvenzverwalter
sicherzustellen. Und von der NewCo zu finanzieren. Diese
Finanzierungskosten sollten wiederum bereits beim Kauf der
Darlehen berücksichtigt, d.h. vom Kaufpreis abgezogen
werden, den die NewCo an die Bank(en) zahlt (vgl. bereits
oben).
Schritt 5: Erwerb des Schiffes durch die NewCo im Rahmen des vorläufigen
oder endgültigen Insolvenzverfahrens (4)
Obergesellschaft
Management-
gesellschaft
KG Bank(en)
Vertragspartner
- Charterer
- Versicherung
- Bunkerlieferant
- Schiffsbesatzung
- Management-
gesellschaft
100 %
100 %
Erwerbs-
gesellschaft
17. Erwerb von Schiffen durch NPL-Transaktion und geordnete Insolvenz Seite 17
Stark vereinfachtes Rechenbeispiel:
• Die NewCo erwirbt von den Banken ein mit USD 15 Mio.
valutierendes Darlehen zu USD 9 Mio.
• Der Schiffswert beträgt USD 9,8 Mio.
• Der Insolvenzverwalter verwertet das Schiff durchVerkauf
an die NewCo zu USD 9,8 Mio.
• Die NewCo zahlt USD 9,8 Mio. an die Masse und bekommt
im Gegenzug das Schiff übereignet.
• Der Insolvenzverwalter kehrt an die NewCo aufgrund ihrer
erstrangig besicherten Darlehensforderung von USD 15
Mio. einen Betrag von ca. USD 9,65 Mio. aus (= USD 9,8
Mio. abzgl. Massekostenbeitrag, der der NewCo aber nach
Abzug derVerfahrenskosten quotal wieder zufließt).
• Das bedeutet, dass die NewCo für den Erwerb eines
Schiffes imWert von USD 9,8 letztlich USD 9,15 Mio
aufgewendet hätte.
• In diesem Rechenbeispiel sind allerdings sämtliche
Transaktions- und Schiffsbetriebskosten unberücksichtigt.
Schritt 5: Erwerb des Schiffes durch die NewCo im Rahmen des vorläufigen
oder endgültigen Insolvenzverfahrens (5)
Obergesellschaft
Management-
gesellschaft
KG
Insolvenz-
verwalter
Bank(en)
Vertragspartner
- Charterer
- Versicherung
- Bunkerlieferant
- Schiffsbesatzung
- Management-
gesellschaft
100 %
100 %
Erwerbs-
gesellschaft
USD 9,8 Mio.
USD 9,65 Mio.
USD 9 Mio.
Schiff (USD 9,8 Mio.)