Elternteilzeit
    seit 01. Juli 2004
Anspruchvoraussetzungen


• Für AN, die in Betrieben mit mehr als
  20 AN beschäftigt sind
  UND
• die bereits seit 3 Jahren beim selben
  Arbeitgeber beschäftigt sind.
  – Karenzzeiten werden angerechnet.




                               Birgit Isepp-
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Anspruchvoraussetzungen

• Gemeinsamer Haushalt bzw. Obsorge.
• Der andere Elternteil darf nicht
  gleichzeitig in Karenz sein.
• Für jedes Kind gibt es nur eine
  einmalige Inanspruchnahme.
• Lehrlinge haben keinen Anspruch.




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Dauer der Teilzeit

• Mindestens 2 Monate
• Beginn frühestens nach Ablauf des
  Mutterschutzes
• Längstens bis zum Ablauf des 7.
  Lebensjahres des Kindes oder bis zum
  späteren Schuleintritt
• Die Teilzeitbeschäftigung endet
  vorzeitig mit Inanspruchnahme einer
  Karenz oder Teilzeitbeschäftigung für
  ein weiteres Kind.

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Kündigungs- und Entlassungsschutz

• Beginnt mit Bekanntgabe, frühestens
  jedoch 4 Monate vor Antritt.
• Endet 4 Wochen nach Ende der
  Teilzeitbeschäftigung. Längstens
  jedoch 4 Wochen nach Ablauf des 4.
  Lebensjahres des Kindes.
• Danach besteht ein
  Motivkündigungsschutz. AN darf nicht
  wegen der Elternteilzeit gekündigt
  werden.

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                            Tunke        5
Rahmenbedingungen

• Dauer, Ausmaß und Lage sind
  schriftlich bis zum Ende der
  Schutzfrist bzw. spätestens 3 Monate
  vor Antritt dem AG bekanntzugeben.
• Wenn ETZ nur 2 Monate dauern soll,
  dann spätestens 2 Monate vorher.
• Kann von beiden Elternteilen
  gleichzeitig in Anspruch genommen
  werden.

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Rahmenbedingungen

• Arbeitszeit: Es gibt keine Minimal-
  bzw. Maximalgrenzen.
• Veränderung der Lage der Arbeitszeit
  reicht bereits aus.
• Eine Änderung und auch eine
  vorzeitige Beendigung kann jeweils
  nur einmal verlangt werden.




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Rahmenbedingungen

• Meldung an den AG spätestens 3 Monate vor
  Änderung bzw. Beendigung (Spätestens 2
  Monate vorher, wenn ETZ nur 2 Monate
  dauert.).
• AG ist verpflichtet eine Bestätigung über
  Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung
  auszustellen. AN muss unterfertigen.
• Nach dem Ende der Elternteilzeit besteht
  das Recht auf die ursprüngliche Arbeitszeit.




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Verfahren bei Nichteinigung

• Auf Verlangen ist BR beizuziehen.
• Kommt binnen 2 Wochen keine
  Einigung zustande, können im
  Einvernehmen die gesetzlichen
  Interessenvertretungen beigezogen
  werden. Das Verhandlungsergebnis
  ist aufzuzeichnen und zu
  unterschreiben.



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                            Tunke        9
Verfahren bei Nichteinigung

• Kommt binnen 4 Wochen keine
  Einigung ab Bekanntgabe zustande,
  kann AN die Teilzeitbeschäftigung zu
  ihren/seinen Gunsten antreten, wenn
  AG nicht binnen weiteren 2 Wochen
  einen „Antrag auf gütliche Einigung“
  beim zuständigen Arbeits- und
  Sozialgericht stellt.



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Verfahren bei Nichteinigung

• Kommt binnen 4 Wochen ab Einlangen
  des Antrages keine gütliche Einigung
  zu Stande, hat AG binnen 1 weiteren
  Wochen die/den AN auf Einwilligung in
  die von ihm vorgeschlagenen
  Bedingungen zu klagen.
• Klagt der AG nicht – AN kann zu
  ihren/seinen Bedingungen antreten.
• Arbeits- und Sozialgericht entscheidet.



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Karenz statt Teilzeitbeschäftigung

• Wenn keine Einigung gefunden wird:
  AN kann binnen einer Woche
  bekanntgeben, dass sie/er an Stelle
  der Teilzeitbeschäftigung oder bis zur
  Entscheidung des Arbeits- und
  Sozialgerichtes Karenz in Anspruch
  nimmt.
  – Karenz längstens aber bis zum Ablauf des 2.
    Lebensjahres des Kindes möglich.


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Keinen Anspruch auf Elternteilzeit

• AN, die keinen Anspruch haben,
  können mit AG längstens bis zum
  Ablauf des 4. Lebensjahres des Kindes
  eine Teilzeitbeschäftigung
  vereinbaren.
• Kündigungs- und Entlassungsschutz
  besteht frühestens 4 Monate vor
  Antritt und endet spätestens 4
  Wochen nach dem 4. Lebensjahr des
  Kindes.

                          Birgit Isepp-
                             Tunke        13
Abfertigung ALT

• Beendet AN das Dienstverhältnis
  während der Elternteilzeit, gebührt
  die halbe Abfertigung, höchstens
  jedoch das 3fache des monatlichen
  Entgeltes.
• Nach 5jähriger Beschäftigung:
  1,5 Monatsentgelte
• Nach 10jähriger Beschäftigung: 2 ME
• Nach 15jähriger Beschäftigung oder
  länger: 3 ME

                         Birgit Isepp-
                            Tunke        14
Abfertigung NEU

• AG hat laufenden Beitrag in Höhe von
  1,53% vom monatlichen Entgelt inkl.
  Sonderzahlungen aus der
  Teilzeitbeschäftigung an GKK zur
  Weiterleitung an die
  MitarbeiterInnenvorsorgekasse zu
  leisten.




                          Birgit Isepp-
                             Tunke        15
Kontaktdaten GPA-djp

• GPA-djp – Region Wien
  Alfred Dallinger Platz 1, 1030 Wien

  – Birgit Isepp-Tunke, Wr. Frauensekretärin
    Tel. 050301/DW 21350
    E-Mail: birgit.isepp-tunke@gpa-djp.at




                                 Birgit Isepp-
                                    Tunke        16
Es gibt vieles,
für das es sich lohnt,
organisiert zu sein.

Elternteilzeit

  • 1.
    Elternteilzeit seit 01. Juli 2004
  • 2.
    Anspruchvoraussetzungen • Für AN,die in Betrieben mit mehr als 20 AN beschäftigt sind UND • die bereits seit 3 Jahren beim selben Arbeitgeber beschäftigt sind. – Karenzzeiten werden angerechnet. Birgit Isepp- Tunke 2
  • 3.
    Anspruchvoraussetzungen • Gemeinsamer Haushaltbzw. Obsorge. • Der andere Elternteil darf nicht gleichzeitig in Karenz sein. • Für jedes Kind gibt es nur eine einmalige Inanspruchnahme. • Lehrlinge haben keinen Anspruch. Birgit Isepp- Tunke 3
  • 4.
    Dauer der Teilzeit •Mindestens 2 Monate • Beginn frühestens nach Ablauf des Mutterschutzes • Längstens bis zum Ablauf des 7. Lebensjahres des Kindes oder bis zum späteren Schuleintritt • Die Teilzeitbeschäftigung endet vorzeitig mit Inanspruchnahme einer Karenz oder Teilzeitbeschäftigung für ein weiteres Kind. Birgit Isepp- Tunke 4
  • 5.
    Kündigungs- und Entlassungsschutz •Beginnt mit Bekanntgabe, frühestens jedoch 4 Monate vor Antritt. • Endet 4 Wochen nach Ende der Teilzeitbeschäftigung. Längstens jedoch 4 Wochen nach Ablauf des 4. Lebensjahres des Kindes. • Danach besteht ein Motivkündigungsschutz. AN darf nicht wegen der Elternteilzeit gekündigt werden. Birgit Isepp- Tunke 5
  • 6.
    Rahmenbedingungen • Dauer, Ausmaßund Lage sind schriftlich bis zum Ende der Schutzfrist bzw. spätestens 3 Monate vor Antritt dem AG bekanntzugeben. • Wenn ETZ nur 2 Monate dauern soll, dann spätestens 2 Monate vorher. • Kann von beiden Elternteilen gleichzeitig in Anspruch genommen werden. Birgit Isepp- Tunke 6
  • 7.
    Rahmenbedingungen • Arbeitszeit: Esgibt keine Minimal- bzw. Maximalgrenzen. • Veränderung der Lage der Arbeitszeit reicht bereits aus. • Eine Änderung und auch eine vorzeitige Beendigung kann jeweils nur einmal verlangt werden. Birgit Isepp- Tunke 7
  • 8.
    Rahmenbedingungen • Meldung anden AG spätestens 3 Monate vor Änderung bzw. Beendigung (Spätestens 2 Monate vorher, wenn ETZ nur 2 Monate dauert.). • AG ist verpflichtet eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung auszustellen. AN muss unterfertigen. • Nach dem Ende der Elternteilzeit besteht das Recht auf die ursprüngliche Arbeitszeit. Birgit Isepp- Tunke 8
  • 9.
    Verfahren bei Nichteinigung •Auf Verlangen ist BR beizuziehen. • Kommt binnen 2 Wochen keine Einigung zustande, können im Einvernehmen die gesetzlichen Interessenvertretungen beigezogen werden. Das Verhandlungsergebnis ist aufzuzeichnen und zu unterschreiben. Birgit Isepp- Tunke 9
  • 10.
    Verfahren bei Nichteinigung •Kommt binnen 4 Wochen keine Einigung ab Bekanntgabe zustande, kann AN die Teilzeitbeschäftigung zu ihren/seinen Gunsten antreten, wenn AG nicht binnen weiteren 2 Wochen einen „Antrag auf gütliche Einigung“ beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht stellt. Birgit Isepp- Tunke 10
  • 11.
    Verfahren bei Nichteinigung •Kommt binnen 4 Wochen ab Einlangen des Antrages keine gütliche Einigung zu Stande, hat AG binnen 1 weiteren Wochen die/den AN auf Einwilligung in die von ihm vorgeschlagenen Bedingungen zu klagen. • Klagt der AG nicht – AN kann zu ihren/seinen Bedingungen antreten. • Arbeits- und Sozialgericht entscheidet. Birgit Isepp- Tunke 11
  • 12.
    Karenz statt Teilzeitbeschäftigung •Wenn keine Einigung gefunden wird: AN kann binnen einer Woche bekanntgeben, dass sie/er an Stelle der Teilzeitbeschäftigung oder bis zur Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichtes Karenz in Anspruch nimmt. – Karenz längstens aber bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes möglich. Birgit Isepp- Tunke 12
  • 13.
    Keinen Anspruch aufElternteilzeit • AN, die keinen Anspruch haben, können mit AG längstens bis zum Ablauf des 4. Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren. • Kündigungs- und Entlassungsschutz besteht frühestens 4 Monate vor Antritt und endet spätestens 4 Wochen nach dem 4. Lebensjahr des Kindes. Birgit Isepp- Tunke 13
  • 14.
    Abfertigung ALT • BeendetAN das Dienstverhältnis während der Elternteilzeit, gebührt die halbe Abfertigung, höchstens jedoch das 3fache des monatlichen Entgeltes. • Nach 5jähriger Beschäftigung: 1,5 Monatsentgelte • Nach 10jähriger Beschäftigung: 2 ME • Nach 15jähriger Beschäftigung oder länger: 3 ME Birgit Isepp- Tunke 14
  • 15.
    Abfertigung NEU • AGhat laufenden Beitrag in Höhe von 1,53% vom monatlichen Entgelt inkl. Sonderzahlungen aus der Teilzeitbeschäftigung an GKK zur Weiterleitung an die MitarbeiterInnenvorsorgekasse zu leisten. Birgit Isepp- Tunke 15
  • 16.
    Kontaktdaten GPA-djp • GPA-djp– Region Wien Alfred Dallinger Platz 1, 1030 Wien – Birgit Isepp-Tunke, Wr. Frauensekretärin Tel. 050301/DW 21350 E-Mail: birgit.isepp-tunke@gpa-djp.at Birgit Isepp- Tunke 16
  • 17.
    Es gibt vieles, fürdas es sich lohnt, organisiert zu sein.