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                                                                                   Salzburg, 8. Mai 2008

Elternteilzeit

Für wen gilt die Elternteilzeit?
Welche Voraussetzungen müssen noch erfüllt sein?
Was bringt die Elternteilzeit?
Was fordern wir?


Für wen gilt die Elternteilzeit?


Seit 1. Juli 2004 gibt es das Gesetz zur Elternteilzeit. Für Eltern, deren Kinder bis zum 30. Juni 20o4
geboren wurden, gelten Übergangsbestimmungen (siehe Langversion). Anspruch haben
ArbeitnehmerInnen die:


    •   in Betrieben mit mindestens 21 ArbeitnehmerInnen beschäftigt sind
    •   mind. 3 Jahre dem Betrieb angehören; Zeiten einer Karenz werden auf die
        Mindestbeschäftigungsdauer angerechnet


Der Anspruch auf Teilzeit besteht höchstens bis zum 7. Lebensjahr des Kindes bzw. bis zu einem späteren
Schuleintritt. In der Praxis ist die Durchsetzung dieses „Anspruchs“ oft nicht möglich, denn wenn der
Arbeitgeber dem Wunsch nicht nachkommt, kommt es zu einem langwierigen Gerichtsverfahren mit
hohen Kosten und ungewissem Ausgang!


ArbeitnehmerInnen die keinen Anspruch auf Elternteilzeit haben, können mit dem Arbeitergeber eine
freiwillige Vereinbarung treffen; dies ist jedoch nur bis zum 4. Lebensjahr des Kindes möglich. Gelingt
eine solche Vereinbarung, haben Eltern auch dann einen Kündigungsschutz bis höchstens 4 Wochen
nach dem 4. Geburtstag des Kindes.
Welche Voraussetzungen müssen noch erfüllt sein?


Die Elternteilzeit ist nur möglich, wenn:

    •   der/die ArbeitnehmerIn mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt
    •   oder eine Obsorge gegeben ist
    •   der andere Elternteil darf sich zudem nicht gleichzeitig in Karenz befinden
    •   die Elternteilzeit kann frühestens im Anschluss an den Mutterschutz angetreten werden
    •   die Mindestdauer beträgt 3 Monate
    •   für jedes Kind kann man die Elternteilzeit nur 1mal in Anspruch nehmen (eine Abänderung ist
        1mal sowohl vom Arbeitgeber als vom Arbeitnehmer möglich – muss 3 Monate zuvor bekannt
        gegeben werden)


Beide Elternteile können die Elternteilzeit auch gleichzeitig in Anspruch nehmen; Die Teilzeit endet in
jedem Fall vorzeitig, wenn wegen eines weiteren Kindes eine Karenz oder eine Elternteilzeit in Anspruch
genommen wird.


Was bringt die Elternteilzeit?


Neben der einfacheren Vereinbarkeit von Beruf und Familie besteht für Mütter und Väter in Elternteilzeit
ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz. Dieser beginnt mit der Bekanntgabe des
Teilzeitwunsches, frühestens 4 Monate vor Antritt; Er dauert bis maximal 4 Wochen nach dem 4.
Geburtstag des Kindes. Wird die Elternteilzeit bereits vorher beendet, endet der besondere Schutz vier
Wochen nach Ablauf der Elternteilzeit.


Was fordern wir?


    •   die Elternteilzeit soll auch für Eltern gelten, die in Betrieben mit weniger als 20 Beschäftigten
        arbeiten und die kürzer als 3 Jahre beschäftigt sind
    •   wenn der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin nicht mit dem Teilzeitwunsch einverstanden ist, sollen
        Eltern nicht das Ende der Gerichtsverhandlung abwarten müssen, bevor sie Teilzeit arbeiten
    •   wenn Eltern sich für eine Veränderung der Arbeitszeit bei gleicher Stundenzahl entscheiden,
        sollen sie mehrmals die Möglichkeit einer Neugestaltung der Arbeitszeit haben
    •   wer während des Kindergeldbezuges die Arbeitszeit von 40 auf 25 Wochenstunden kürzt, soll
        keine Zuverdienstgrenze haben.



Ingrid.riezler@spoe.at                                              Landesfrauenvorsitzende
(0664)541 44 81


Julia.Rafetseder@spoe.at                                            Landesfrauengeschäftsführerin
(0664)830 44 90

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Fachinfo Elternteilzeit

  • 1. Fachinfo aus der Landesfrauen- organisation Salzburg, 8. Mai 2008 Elternteilzeit Für wen gilt die Elternteilzeit? Welche Voraussetzungen müssen noch erfüllt sein? Was bringt die Elternteilzeit? Was fordern wir? Für wen gilt die Elternteilzeit? Seit 1. Juli 2004 gibt es das Gesetz zur Elternteilzeit. Für Eltern, deren Kinder bis zum 30. Juni 20o4 geboren wurden, gelten Übergangsbestimmungen (siehe Langversion). Anspruch haben ArbeitnehmerInnen die: • in Betrieben mit mindestens 21 ArbeitnehmerInnen beschäftigt sind • mind. 3 Jahre dem Betrieb angehören; Zeiten einer Karenz werden auf die Mindestbeschäftigungsdauer angerechnet Der Anspruch auf Teilzeit besteht höchstens bis zum 7. Lebensjahr des Kindes bzw. bis zu einem späteren Schuleintritt. In der Praxis ist die Durchsetzung dieses „Anspruchs“ oft nicht möglich, denn wenn der Arbeitgeber dem Wunsch nicht nachkommt, kommt es zu einem langwierigen Gerichtsverfahren mit hohen Kosten und ungewissem Ausgang! ArbeitnehmerInnen die keinen Anspruch auf Elternteilzeit haben, können mit dem Arbeitergeber eine freiwillige Vereinbarung treffen; dies ist jedoch nur bis zum 4. Lebensjahr des Kindes möglich. Gelingt eine solche Vereinbarung, haben Eltern auch dann einen Kündigungsschutz bis höchstens 4 Wochen nach dem 4. Geburtstag des Kindes.
  • 2. Welche Voraussetzungen müssen noch erfüllt sein? Die Elternteilzeit ist nur möglich, wenn: • der/die ArbeitnehmerIn mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt • oder eine Obsorge gegeben ist • der andere Elternteil darf sich zudem nicht gleichzeitig in Karenz befinden • die Elternteilzeit kann frühestens im Anschluss an den Mutterschutz angetreten werden • die Mindestdauer beträgt 3 Monate • für jedes Kind kann man die Elternteilzeit nur 1mal in Anspruch nehmen (eine Abänderung ist 1mal sowohl vom Arbeitgeber als vom Arbeitnehmer möglich – muss 3 Monate zuvor bekannt gegeben werden) Beide Elternteile können die Elternteilzeit auch gleichzeitig in Anspruch nehmen; Die Teilzeit endet in jedem Fall vorzeitig, wenn wegen eines weiteren Kindes eine Karenz oder eine Elternteilzeit in Anspruch genommen wird. Was bringt die Elternteilzeit? Neben der einfacheren Vereinbarkeit von Beruf und Familie besteht für Mütter und Väter in Elternteilzeit ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz. Dieser beginnt mit der Bekanntgabe des Teilzeitwunsches, frühestens 4 Monate vor Antritt; Er dauert bis maximal 4 Wochen nach dem 4. Geburtstag des Kindes. Wird die Elternteilzeit bereits vorher beendet, endet der besondere Schutz vier Wochen nach Ablauf der Elternteilzeit. Was fordern wir? • die Elternteilzeit soll auch für Eltern gelten, die in Betrieben mit weniger als 20 Beschäftigten arbeiten und die kürzer als 3 Jahre beschäftigt sind • wenn der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin nicht mit dem Teilzeitwunsch einverstanden ist, sollen Eltern nicht das Ende der Gerichtsverhandlung abwarten müssen, bevor sie Teilzeit arbeiten • wenn Eltern sich für eine Veränderung der Arbeitszeit bei gleicher Stundenzahl entscheiden, sollen sie mehrmals die Möglichkeit einer Neugestaltung der Arbeitszeit haben • wer während des Kindergeldbezuges die Arbeitszeit von 40 auf 25 Wochenstunden kürzt, soll keine Zuverdienstgrenze haben. Ingrid.riezler@spoe.at Landesfrauenvorsitzende (0664)541 44 81 Julia.Rafetseder@spoe.at Landesfrauengeschäftsführerin (0664)830 44 90