Rechtswidrige Prämie von Arbeitgeber für GewerkschaftsaustrittAndré Zimmermann
Die Gewerkschaftsmitgliedschaft ihrer Mitarbeiter ist häufig ein störender Faktor für Arbeitgeber.
Etwaige Versuche, den Einfluss von Gewerkschaften im eigenen Unternehmen zu schmälern, können jedoch eine Verletzung der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG darstellen. So musste sich das ArbG Gelsenkirchen jüngst mit der Frage befassen, ob die Zahlung einer Prämie durch den Arbeitgeber für den Fall des Gewerkschaftsaustritts seiner Arbeitnehmer rechtmäßig ist.
Zulässige Videoüberwachung durch Arbeitgeber zur DiebstahlsaufklärungAndré Zimmermann
Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist ein umstrittenes Thema. Den rechtlichen Rahmen bilden das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer.
Das ArbG Oberhausen hat jüngst entschieden, dass die Videoüberwachung durch den Arbeitgeber in einem Lager mit Sozialbereich zur Diebstahlsaufklärung zulässig ist. Damit hat es im Rahmen der bei § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG gebotenen Interessenabwägung das Interesse des Arbeitgebers an der Diebstahlsaufklärung höher bewertet als die mögliche Persönlichkeitsrechtsverletzung der Arbeitnehmerin.
Wir tragen die Verantwortung, dass die Prämien unserer Kunden für alle fair sind. So sind wir verpflichtet, mittels Revisionen die Buchführung der Betriebe, die bei der Suva versichert sind, zu prüfen. Unsere Revisoren sind froh, dass eine Vielzahl von Revisionen direkt bei Ihnen als Treuhänder stattfinden.
Rechtswidrige Prämie von Arbeitgeber für GewerkschaftsaustrittAndré Zimmermann
Die Gewerkschaftsmitgliedschaft ihrer Mitarbeiter ist häufig ein störender Faktor für Arbeitgeber.
Etwaige Versuche, den Einfluss von Gewerkschaften im eigenen Unternehmen zu schmälern, können jedoch eine Verletzung der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG darstellen. So musste sich das ArbG Gelsenkirchen jüngst mit der Frage befassen, ob die Zahlung einer Prämie durch den Arbeitgeber für den Fall des Gewerkschaftsaustritts seiner Arbeitnehmer rechtmäßig ist.
Zulässige Videoüberwachung durch Arbeitgeber zur DiebstahlsaufklärungAndré Zimmermann
Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist ein umstrittenes Thema. Den rechtlichen Rahmen bilden das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer.
Das ArbG Oberhausen hat jüngst entschieden, dass die Videoüberwachung durch den Arbeitgeber in einem Lager mit Sozialbereich zur Diebstahlsaufklärung zulässig ist. Damit hat es im Rahmen der bei § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG gebotenen Interessenabwägung das Interesse des Arbeitgebers an der Diebstahlsaufklärung höher bewertet als die mögliche Persönlichkeitsrechtsverletzung der Arbeitnehmerin.
Wir tragen die Verantwortung, dass die Prämien unserer Kunden für alle fair sind. So sind wir verpflichtet, mittels Revisionen die Buchführung der Betriebe, die bei der Suva versichert sind, zu prüfen. Unsere Revisoren sind froh, dass eine Vielzahl von Revisionen direkt bei Ihnen als Treuhänder stattfinden.
[PDF] Pressemitteilungen: Dienstleistungen der Arbeitsagentur können auch "zwischen den Jahren" in Anspruch genommen werden
[http://www.lifepr.de?boxid=206451]
[PDF] Pressemitteilungen: Dienstleistungen der Arbeitsagentur können auch "zwischen den Jahren" in Anspruch genommen werden
[http://www.lifepr.de?boxid=206451]
Minijob-Zentrale - Mit Minijobs die Rente sichernMinijob-Zentrale
Inhaltsübersicht
Rentenversicherungspflicht
(Minijobs ab 1. Januar 2013) 3
Vorteile der Rentenversicherungspflicht 4
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht 5
Wirkung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht 7
Dauer der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht 10
Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge
(Minijobs bis 31. Dezember 2012) 11
Verzichtserklärung und Beginn der Rentenversicherungspflicht 12
Dauer der Verzichtserklärung 13
Verteilung der Beitragslast 15
Verteilung der Beitragslast bei Versicherungspflicht in der
Rentenversicherung 15
Berechnung des Eigenanteils des Arbeitnehmers 17
Verteilung der Beitragslast bei Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung
/ bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht 18
Service 19
Existenzgründung im Nebenberuf (Merkblatt der HwK Koblenz)bit-hwk-koblenz
Schritt für Schritt in die Selbstständigkeit
Sie tragen sich mit dem Gedanken, eine selbstständige Existenz aufzubauen, um damit Selbstverwirklichung, Verantwortung und nicht zuletzt auch mehr Verdienst anzustreben? Gleichzeitig wissen Sie aber auch um die Gefahren eines solchen Schrittes.
Um Ihre Geschäftsidee am Markt zu testen, bietet sich zunächst eine Existenzgründung im Nebenberuf an, damit Sie einen ersten Eindruck von der Selbstständigkeit erhalten.
Das bedeutet, Sie haben weiterhin Ihr geregeltes Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis und nebenher – in der noch frei verfügbaren Zeit – üben Sie eine selbstständige Tätigkeit aus. Sie können somit Ihr Geschäftsmodell testen, Kontakte knüpfen, Erfahrungen sammeln und ganz offiziell für Ihre selbstständige Tätigkeit werben.
Wenn Sie feststellen, dass Sie sich zum Unternehmer eignen und sich mit den Anforderungen für eine Selbstständigkeit auseinander gesetzt haben, steht dem entscheidenden Schritt in diese Richtung nichts mehr im Wege.
Auch bei der Existenzgründung im Nebenberuf sind einige Regeln zu beachten. Auf den folgenden Seiten geben wir Ihnen dazu Hinweise und Anregungen.
Nutzen Sie im Hinblick auf einen erfolgreichen Gründungsverlauf unseren kostenfreien Beratungsservice.
Offene Fragen werden geklärt und Ihr Unternehmenskonzept von neutraler und unabhängiger Seite durchleuchtet.
Wir geben Ihnen Hinweise bezüglich Stärken und möglichen Schwachstellen bei Ihrem geplanten Vorhaben und sind gerne bei der Umsetzung geeigneter Lösungswege behilflich.
Neben der Beratung bieten wir Ihnen ein zusätzliches „Fitnesstraining“ über unsere Weiterbildung an.
In unseren Existenzgründungslehrgängen und Fachseminaren zu Finanzierung, Kalkulation, Marketing, EDV werden Sie intensiv und gezielt auf die Daueraufgabe „Unternehmerin“ bzw. „Unternehmer“ vorbereitet.
Mit Ihrer Absicht, den Schritt in die Selbstständigkeit zu unternehmen, beweisen Sie Leistungswillen und Bereitschaft, Verantwortung zu tragen. Eine Existenzgründung führt zu umfangreichen Veränderungen in Ihrem Leben und sollte daher trotz anfänglichem Start im Nebenberuf sehr sorgfältig vorbereitet werden. Die Handwerkskammer Koblenz unterstützt Sie gerne bei Ihrem Vorhaben.
[PDF] Pressemitteilung: Gründungsvertrag zur Einrichtung des gemeinsamen Jobcenters im Landkreis Karlsruhe ist unterschrieben
[http://www.lifepr.de?boxid=272740]
Minijob-Zentrale Minijobs in Privathaushalten April 2013Minijob-Zentrale
Liebe Leserin, lieber Leser,
vielen Familien, Singles oder Alleinerziehenden fehlt die Zeit, alle Hausarbeiten
selbst zu erledigen. Auch ältere Menschen brauchen immer öfter
Unterstützung. Einkaufen, Aufräumen, Abwaschen, Kochen, Putzen und
Bügeln sind mehr als „ein bisschen Haushalt“. Hier kann eine Haushaltshilfe
entlasten, entweder für ein paar Stunden in der Woche, halbtags oder sogar
für den ganzen Tag.
Minijobs in Privathaushalten werden vom Gesetzgeber besonders gefördert.
Deutlich ermäßigte Abgaben und Steuervorteile sowie die einfache Anmeldung
im sogenannten Haushaltsscheck-Verfahren erleichtern die Entscheidung,
einen Minijob im Privathaushalt bei der Minijob-Zentrale anzumelden.
Dabei wird dem Arbeitgeber im Privathaushalt die Anmeldung der Haushaltshilfe
so bequem wie möglich gemacht. So kann die Anmeldung auch
online abgegeben werden: www.minijob-zentrale.de.
Ihr Ansprechpartner für Minijobs in Privathaushalten ist die Minijob-Zentrale.
Wir übernehmen einen Großteil der sonst üblichen Arbeitgeberpflichten
sowie
die Anmeldung der Haushaltshilfe zur gesetzlichen Unfallversicherung.
Mit dieser Broschüre wollen wir Ihnen Antworten auf die wichtigsten Fragen
zum Thema Minijobs in Privathaushalten geben. Erfahren Sie, welche
Vorteile,z.
B. steuerlich, die Anmeldung einer Haushaltshilfe hat und wie
einfach sie ist.
Ihre Minijob-Zentrale
[PDF] Pressemitteilung:Verantwortungsvolle Investitionen in Landwirtschaft sind im Kampf gegen den Hunger entscheidend
[http://www.lifepr.de?boxid=381282]
1. Pressemitteilung
Nr.: 42/2010 – 06. August 2010
Arbeitslos und Urlaub - geht das?
Wichtig: Ortsabwesenheit/Reise vor Antritt genehmigen lassen
In der Regel genügt ein Anruf
Auch im Stadt- und Landkreis Karlsruhe planen derzeit noch viele Menschen
einen kurzfristigen Sommerurlaub mit der Familie. Auch wer arbeitslos ist, hat die
Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen eine Auszeit vom Alltag zu
nehmen.
Allerdings einen Urlaubsanspruch, wie er einer Arbeitnehmerin oder einem
Arbeitnehmer während eines Beschäftigungsverhältnisses zusteht, gibt es nach
dem Sozialgesetzbuch nicht.
Wer arbeitslos ist, hat Verpflichtungen gegenüber der Agentur für Arbeit und der
Versichertengemeinschaft. Wie auch in einem Betrieb üblich, kann man hier nicht
einfach wegfahren, sondern muss dies vorher genehmigen lassen. Ein bei der
Post gestellter Nachsendeantrag reicht hierfür nicht aus.
Es gilt der Grundsatz: Ein Urlaub darf die Chancen auf einen neuen Arbeitsplatz
nicht beeinträchtigen.
Nur wenn während der Abwesenheit keine Aktivitäten der Agentur für Arbeit zur
beruflichen Eingliederung geplant sind, besteht die Möglichkeit bis zu drei Wochen
im Kalenderjahr – unter Fortzahlung der Leistung – in „Urlaub“ zu fahren.
Der Antrag auf Ortsabwesenheit kann nicht langfristig vorher gestellt werden, da
für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Arbeitsagentur oder dem JobCenter
absehbar sein muss, wie sich die Vermittlungsaussichten für ihn in der nächsten
Zeit entwickeln werden. Deshalb empfiehlt es sich, eine Woche vor der Reise die
Genehmigung einzuholen.
Die erforderliche Zustimmung kann telefonisch unter der Service-Rufnummer
01801 555 111* oder bei einer persönlichen Vorsprache in Ihrer Arbeitsagentur
eingeholt werden.
Erfährt die Agentur für Arbeit, nachträglich von einem nicht genehmigten Urlaub,
so muss nicht nur das überwiesene Geld zurückgezahlt, sondern auch mit einem
empfindlichen Bußgeld oder sogar mit einer Strafanzeige gerechnet werden.
Für Empfänger der Grundsicherungsleistungen nach SGB II (Alg II) gelten
vergleichbare Regelungen.
*)Festnetzpreis 3,9 ct/min.; Mobilfunkpreise höchstens 42 ct/min
Agentur für Arbeit Karlsruhe,
Pressestelle Ansprechpartnerin: Ingrid Koschel Tel: 0 721 8 23-16 92
Brauerstr. 10, 76135 Karlsruhe eMail: karlsruhe.Presse@arbeitsagentur.de Fax: 0 721 8 23-20 02
www.arbeitsagentur.de