Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat entschieden, dass das seit 1934 bestehende Verbot der Provisionsabgabe ungültig ist, was sich jedoch nur auf den Kläger AVL bezieht. Die Bafin zögert, diese Entscheidung allgemein anzuerkennen, was zu rechtlichen Unklarheiten für andere Vermittler führt. AVL hingegen plant, die Provisionsabgabe an Kunden im Bereich Lebensversicherungen weiterhin zu praktizieren.