1. RechtsberatungERFOLG
Nebst den fristlosen Entlassungen und den
Gratifikationen beschäftigt das Konkur-
renzverbot die Gerichte am häufigsten.
Dies aus verschiedenen Gründen. Zum ei-
nen unterschreiben viele Arbeitnehmer
leichthin ein Konkurrenzverbot und reali-
sieren erst beim Stellenwechsel, welche
Probleme damit verbunden sein können.
Zum anderen hat der Gesetzgeber eine
Reihe von Barrieren aufgestellt, um zu ver-
hindern, dass der Arbeitgeber aus einem
sachlich nicht begründeten Konkurrenz-
verbot Kapital schlagen kann. Häufig be-
schäftigt die Gerichte auch die Frage, ob
Konventionalstrafen übersetzt oder ange-
messen sind.
Viele Konkurrenzverbote haben eine rein ab-
schreckende Wirkung und sollen den Arbeit-
Wann gilt das Konkurrenzverbot?
nehmer davon abhalten, zur Konkurrenz zu
wechseln,ohne dass aber die gesetzlichenVo-
raussetzungen für ein Konkurrenzverbot ge-
geben wären.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt
sein,damit ein Konkurrenzverbot Gültigkeit
hat:
• Der sich verpflichtende Arbeitnehmer muss
urteilsfähig und mündig sein;
• Das Konkurrenzverbot ist nur schriftlich
gültig.Es muss somit mindestens die Unter-
schrift des sich verpflichtenden Arbeitneh-
mers aufweisen;
• Es darf nur eine konkurrenzierende Tätig-
keit verboten werden;
• Dem Arbeitnehmer muss Einblick in den
Kundenreis oder in Fabrikations- oder
Geschäftsgeheimnisse gewährt werden;
• Die Verwendung dieser durch den Einblick
in den Kundenkreis oder die Fabrikations-
oder Geschäftsgeheimnisse gewonnenen
Kenntnisse könnten den Arbeitgeber er-
heblich schädigen;
• Das Konkurrenzverbot darf das wirtschaft-
liche Fortkommen des Arbeitnehmers
nicht unbillig erschweren. Das Konkur-
renzverbot ist deshalb nach Ort, Zeit und
Gegenstand angemessen zu begrenzen.
DasKonkurrenzverbotdarförtlichnichtwei-
tergehen als die intensiven Geschäftsbezie-
hungendesaltenArbeitgebersgingen.Zeit-
lich darf das Konkurrenzverbot grundsätz-
lich auf maximal drei Jahre beschränkt
werden. Die verbotene Tätigkeit muss um-
schrieben sein (Begrenzung nach Gegen-
stand).
Das Konkurrenzverbot fällt weg:
• wenn der Arbeitgeber nachweislich kein er-
hebliches Interesse mehr an der Aufrechter-
haltung hat;
• wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis
kündigt, ohne dass ihm der Arbeitnehmer
dazu einen begründeten Anlass gegeben
hat;
• wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhält-
nis aus einem begründeten, durch den Ar-
beitgeber zu verantwortenden Anlass auf-
gelöst hat.
MitderHerabsetzungvonKonventionalstrafen,
diedieEinhaltungvonKonkurrenzverbotenab-
sichern sollten,haben sich die Gerichte beson-
dershäufigzubefassen.IndiesenFällengingen
die Gerichte zwar von der gültigen Vereinba-
rungundderVerletzungdesKonkurrenzverbo-
tes aus,mussten aber u.a.aufgrund der persön-
lichen Lage des Arbeitnehmers beurteilen, ob
die Höhe der vereinbarten Konventionalstrafe
angemessen ist. Es gibt in diesem Zusammen-
hang einige Urteile,in denen die Gerichte mas-
sivdenRotstiftansetzten.Beispielsweisewurde
eineKonventionalstrafevonCHF300'000.00auf
CHF 5'000.00 und eine solche von CHF
82'000.00 auf CHF 4'000.00 reduziert.
Diese kurze Zusammenfassung zeigt,dass vie-
leKonkurrenzverboteeinergerichtlichenBeur-
teilung nicht standhalten würden. Oft kommt
es jedoch gar nicht zu einer Beurteilung, weil
sich der Arbeitnehmer durch das Konkurrenz-
verbot abschrecken lässt.In einem solchen Fall
hat das Verbot seinen Zweck auch erfüllt.
Monika Lütolf-Geiser
Monika Lütolf-Geiser