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Pressestelle




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    DATUM    22. Dezember 2011
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             Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz:
             Was sich 2012 ändert

             Im neuen Jahr treten zahlreiche Änderungen in Kraft: Neue Regeln bei der
             Lebensmittelkennzeichnung, Verbesserungen beim Tierschutz, Umstellungen
             in der Agrarförderung, höhere Standards zum Schutz der Fischbestände,
             stärkere Kontrolle von Anlageberatern, mehr Rechte für Stromkunden und ein
             besserer Schutz von Telefonkunden und Internetnutzern. Das
             Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
             (BMELV) informiert über die wichtigsten Änderungen 2012.




             ERNÄHRUNG UND LEBENSMITTEL

             Irreführende Werbeaussagen werden verboten

             Die europäische Lebensmittelbehörde EFSA hat gesundheitsbezogene Werbeaussagen zu
             Lebensmitteln bewertet, sogenannte „Health Claims“, die Hersteller eingereicht hatten. Für
             etwa 80 Prozent dieser Claims konnte kein wissenschaftlicher Nachweis über die behauptete
             Wirkung erbracht werden. Eine Liste mit den zulässigen Werbeaussagen wird voraussichtlich
             in der ersten Jahreshälfte 2012 in Kraft treten. Claims, die nicht auf der EU-weit gültigen
             Liste stehen, werden mit einer Übergangsfrist von sechs Monaten verboten. Die
             Werbeaussagen für mehr als 1.500 pflanzliche Stoffe befinden sich noch in der
             Bewertungsphase und dürfen bis Abschluss der Prüfungen weiter verwendet werden.
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             Neuregelung für „Diabetiker-Lebensmittel“

             Nach wissenschaftlichem Kenntnisstand benötigen Personen mit Diabetes mellitus keine
             speziellen diätetischen Lebensmittel mehr. Für Diabetiker gelten inzwischen die gleichen
             Empfehlungen für eine gesunde Ernährung wie für die Allgemeinbevölkerung. Deshalb
             dürfen Lebensmittel, die aufgrund ihrer speziellen Zusammensetzung den Hinweis "zur
             besonderen Ernährung bei Diabetes mellitus" tragen, nur noch bis 9. Oktober 2012 in den
             Handel gebracht werden. Alle Produkte, die bis dahin im Handel sind, dürfen nach diesem
             Datum noch abverkauft werden.


             Höchstmengen für Inhaltsstoffe koffeinhaltiger Erfrischungsgetränke
             Für die Stoffe Taurin, Koffein, Glucuronolacton und Inosit, die z.B. wegen ihrer anregenden
             Wirkung (wie Koffein) in bestimmten Erfrischungsgetränken - sogenannten „Energydrinks“ -
             verwendet werden, werden durch Rechtsverordnung Höchstmengen festgelegt. Für
             unverpackt abgegebene Erfrischungsgetränke mit erhöhtem Koffeingehalt sollen erweiterte
             Kennzeichnungsanforderungen gelten. Geregelt wird dies durch die Zweite Verordnung zur
             Änderung der Fruchtsaftverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften. Sie soll
             in Kürze dem Bundesrat zugeleitet werden und würde nach dessen Zustimmung
             voraussichtlich Anfang 2012 in Kraft treten.


             Neue Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln
             Für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln werden die Höchstgehalte an den
             wissenschaftlichen Erkenntnisstand angepasst und überarbeitet. Zum Teil werden auch
             erstmals Höchstgehalte festgesetzt:
                •   Polyaromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
                    Ab 1. September 2012 gelten überarbeitete und zum Teil neue Höchstgehalte für
                    polyaromatische Kohlenwasserstoffe (PAK). PAK entstehen z.B. beim Räuchern oder
                    Grillen. Erstmals wird 2012 ein PAK-Höchstgehalt für gegrilltes Fleisch festgesetzt.
                    Es darf dann nicht mehr als 5,0 Mikrogramm der Einzelsubstanz Benz(a)pyren pro
                    Kilogramm Fleisch enthalten, bzw. nicht mehr als 30 µg/kg an Benz(a)pyren und drei
                    weiteren PAKs in Summe.
                •   Nitrat
                    Ab 1. April 2012 gibt es erstmals einen Höchstgehalt für Nitrat in Rucola. Ein
                    Kilogramm Rucola, das im Winter geerntet wird, darf dann nicht mehr als 7000
                    Milligramm Nitrat enthalten. Im Sommer geernteter Rucola darf höchstens 6000
                    mg/kg Nitrat enthalten. Hintergrund für die saisonal unterschiedlich geltenden
                    Höchstmengen ist die Tatsache, dass Licht die Nitratgehalte reduziert.
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                •   Dioxine und PCB
                    Die EU-Höchstgehalte für Dioxine und dioxinähnliche PCB wurden überarbeitet. Sie
                    treten zum 1.1.2012 in Kraft. Dabei wurden erstmals Höchstgehalte für Säuglings-
                    und Kleinkindernahrung festgelegt. Ab dem 1.1.2012 gelten auch erstmals
                    europäische Summenhöchstgehalte für nichtdioxin-ähnliche PCB in verschiedenen
                    tierischen Lebensmitteln.




             LANDWIRTSCHAFT UND FISCHEREI


             Eier aus konventioneller Käfighaltung sind EU-weit verboten
             Ab 1. Januar 2012 wird es in der EU nicht mehr erlaubt sein, Eier aus konventionellen
             Käfighaltungen zu vermarkten. Deutschland hatte die Batterie-Käfighaltung bereits zwei
             Jahre früher abgeschafft als es nach EU-Recht erforderlich gewesen wäre – zum Stichtag 1.
             Januar müssen alle EU-Staaten nachziehen. Die EU-Kommission hat angekündigt, die
             Einhaltung des Verbots streng zu überwachen und Verstöße zu ahnden. Zu dem
             europaweiten Verbot gehört, dass Eier von Legehennen, die in konventionellen Käfigen
             gehalten werden, weder innerhalb des Binnenmarktes noch national vermarktet werden
             dürfen, auch nicht in verarbeiteten Lebensmitteln. Das Verbot, Legehennen in
             konventionellen Käfigen zu halten, ist aus Sicht der Bundesregierung ein großer Fortschritt
             für den Tierschutz in ganz Europa. Alle EU-Mitgliedstaaten müssen den Ausstieg aus der
             konventionellen Legehennenhaltung fristgerecht bis Ende 2011 vollziehen. Eine
             konsequente Umsetzung des geltenden Rechts muss in ganz Europa gewährleistet werden -
             notfalls durch Strafzahlungen an jene Mitgliedsstaaten, die sich nicht an EU-Recht halten.


             Zahlreiche Verbesserungen beim Tierschutz
             2012 stehen konkrete Verbesserungen für den Tierschutz in Deutschland an. So soll das
             nationale Tierschutzrecht geändert werden. Darin sind wesentliche Verbesserungen in
             unterschiedlichen Bereichen der Nutztierhaltung vorgesehen. Dazu gehört der Ausstieg aus
             der betäubungslosen Kastration von Ferkeln. Die Ausnahmeregelung im Tierschutzgesetz
             zur Kennzeichnung von Pferden mit Schenkelbrand soll gestrichen werden. Das
             Qualzuchtverbot wird neu formuliert: Das BMELV plant ein Ausstellungsverbot für Tiere mit
             Qualzuchtmerkmalen gesetzlich zu verankern. Darüber hinaus sollen Halter von Nutztieren
             zu Erwerbszwecken künftig bei der Sicherstellung des Tierschutzes stärker in die Pflicht
             genommen werden und müssen Kontrollsysteme etablieren. Verbessert wird im
             Tierschutzgesetz zudem der Schutz von Versuchstieren. Dabei wird es beispielsweise
             erstmals gesonderte Regelungen für Primaten geben: Zentraler Bestandteil ist ein
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             grundsätzliches Verbot der Nutzung von Menschenaffen als Versuchstiere. Besondere
             Regelungen für mehr Tierschutz werden speziell in Bezug auf die Durchführung von
             Tierversuchen eingeführt. EU-weit wird auf diese Weise ein einheitlicher Standard zum
             Schutz der Versuchstiere auf hohem Niveau eingeführt. Über diese Maßnahmen hinaus prüft
             das Bundeslandwirtschaftsministerium ein vom Bundesrat gefordertes Verbot von
             bestimmten Wildtieren in Zirkusbetrieben im Tierschutzgesetz sofern andere Maßnahmen
             wie das von den Ländern initiierte Zirkustierregister nicht greifen sollten.

             Der Tierschutz soll zudem für die Verbraucher in Deutschland transparenter werden: Auf
             europäischer Ebene setzt sich das Bundeslandwirtschaftsministerium für die Einführung
             eines europäischen Tierschutz-Labels ein – ähnlich dem Biosiegel. Damit sollen die
             Verbraucher Produkte klar erkennen können, bei deren Erzeugung deutlich höhere als die
             gesetzlichen Mindeststandards eingehalten worden sind.


             Neues EU-Bio-Logo
             Alle vorverpackten Bio-Lebensmittel müssen spätestens ab 1. Juli 2012 mit dem neuen EU-
             Gemeinschaftslogo für ökologische Produkte gekennzeichnet werden. Dies ergibt sich aus
             dem Ende einer Übergangregelung, nach der Hersteller von Bio-Produkten ihr noch
             vorhandenes Verpackungsmaterial aufbrauchen dürfen. Das EU-Bio-Logo ändert jedoch
             nichts an der Nutzung des erfolgreich etablierten deutschen Bio-Siegels. Das Bio-Siegel
             kann weiterhin unverändert, auch zusammen mit dem EU-Bio-Logo, verwendet werden. Das
             Bio-Siegel ist nach wie vor ein wichtiges Instrument für die positive Entwicklung des Bio-
             Marktes. Vorverpackte Bio-Lebensmittel, die nach den EU-Rechtsvorschriften für den
             ökologischen Landbau hergestellt werden, müssen grundsätzlich bereits seit dem 1. Juli
             2010 mit dem EU-Bio-Logo gekennzeichnet werden.


             Förderung über GAK nur noch für kleine Betriebe und Kleinstunternehmen
             Zum 4. Januar 2012 wird es eine Änderung im Rahmen der „Gemeinschaftsaufgabe
             Agrarstruktur und Küstenschutz“ (GAK) in den Grundsätzen für die Förderung zur
             Marktstrukturverbesserung geben. Sie wird bewirken, dass eine Förderung von Investitionen
             im Schlachtbereich über die GAK nur noch für Kleinst- und kleine Unternehmen möglich ist,
             d.h. Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten oder mit einem Jahresumsatz der unter
             10 Mio. Euro liegt. Damit wird die Förderung mehr auf handwerkliche Unternehmen
             konzentriert, die stärker auf die Versorgung regionaler Märkte, kurze Wege und regionale
             Wertschöpfungsketten setzen.
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             Entkopplung von EU-Beihilfen für die Erzeugung und Verarbeitung
             landwirtschaftlicher Erzeugnisse
             Mit dem Jahr 2012 entfallen in Deutschland nun auch die letzten, noch an die Produktion
             gekoppelten EU-Beihilfen. Hierbei handelt es sich um Erzeugerbeihilfen für Stärkekartoffeln,
             Eiweißpflanzen und Schalenfrüchte sowie um Verarbeitungsprämien für Flachs, Hanf,
             Trockenfutter, Kartoffelstärke. Das dafür bisher verwendete Prämienvolumen wird in die EU-
             Betriebsprämienregelung einbezogen und führt zur Erhöhung der Werte der
             Zahlungsansprüche für alle Flächen bewirtschaftenden Betriebe – unabhängig von der Art
             der landwirtschaftlichen Produktion. Als Vorreiter in der Europäischen Union geht
             Deutschland somit mit vollständig entkoppelten Prämien gestärkt in die Diskussion um die
             Weiterentwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik.


             Steigerung des Einsatzes erneuerbarer Energien
             Am 1. Januar 2012 tritt das novellierte Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in Kraft.
             Ziel ist, den Einsatz erneuerbarer Energien im Strombereich weiterhin zu steigern, die
             Vergütungsstrukturen des bisherigen EEG 2009 an die aktuellen Entwicklungen anzupassen
             und effektive Technologien stärker zu fördern. Änderungen im Bereich Bioenergie betreffen
             vor allem die Biogasanlagenbetreiber. Die neue Vergütungsstruktur gilt für alle Neuanlagen
             ab 2012, für Bestandsanlagen gelten die Regelungen des EEG 2009. Im Bereich Bioenergie
             werden insbesondere Anreize für die verstärkte und sinnvolle Verwendung von Abfall- und
             Nebenprodukten in Biogasanlagen geschaffen und Alternativen zu den bisher bevorzugten
             Gärsubstraten wie Mais künftig zusätzlich gefördert. Eine Begrenzung von Mais und
             Getreidekorn im Gärsubstrat soll unerwünschte Nebenwirkungen auf Fruchtfolge,
             Bodenmarkt und Landschaftsbild begrenzen. Besonders hervorzuheben ist die Einführung
             einer Sondervergütungsklasse für kleine standortangepasste 75 kW Biogasanlagen, die
             vornehmlich Gülle einsetzen.


             Novelle des Seefischereigesetzes
             Zum 1. Januar 2012 tritt die Neufassung des Seefischereigesetzes in Kraft. Schwerpunkte
             der Novelle sind die Umsetzung der EG-Verordnungen zur Bekämpfung der illegalen
             Fischerei und zur Fischerei-Kontrolle, verschiedene Anpassungen an das EU-Fischereirecht
             sowie eine umfassende Regelung der behördlichen Zuständigkeiten. Mit dem Gesetz wird
             zudem ein Punktesystem für schwere Verstöße gegen fischereirechtliche Vorschriften
             eingeführt. Dies betrifft zum Beispiel das Fischen ohne Fangerlaubnis oder die Überfischung
             der Quote.
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             VERBRAUCHERSCHUTZ – FINANZEN, INTERNET UND TELEKOMMUNIKATION


             Stärkere Kontrolle von Anlageberatern
             Ab 1. November 2012 kontrolliert die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin)
             Anlageberater, registriert dazu die Mitarbeiter der Banken und Sparkassen und sanktioniert
             Verstöße gegen die Vorschriften zur anlegergerechten Beratung bis hin zu
             Beschäftigungsverboten. Diese Maßnahme wird dazu beitragen, dass Verbraucher besser
             vor Falschberatungen über Wertpapiere, Investmentfonds und Vermögensanlagen geschützt
             werden.


             Schnellere Ausführung von Überweisungen
             Damit der Zahlungsverkehr innerhalb Europas schneller und einfacher funktionieren kann,
             wurden mit der Umsetzung der EU-Zahlungsdiensterichtlinie in deutsches Recht
             insbesondere die Ausführungsfristen für innerstaatliche und grenzüberschreitende
             Überweisungen verkürzt. Ab 1. Januar 2012 müssen Banken und Sparkassen
             Überweisungen in Euro, die papierlos in Auftrag gegeben werden (online oder per Automat),
             innerhalb eines Bankgeschäftstages ausführen (Gutschrift auf dem Empfängerkonto). Für
             Überweisungen, die mittels eines Überweisungsvordrucks in Auftrag gegeben werden,
             beträgt die Ausführungsfrist ab 1. Januar 2012 zwei Geschäftstage. Diese Regelungen
             gelten zwar schon seit 31. Oktober 2009. Banken und Sparkassen konnten davon jedoch bis
             Ende 2011 abweichen und längere Ausführungsfristen vereinbaren. Diese betrugen für
             papierlose Überweisungen maximal drei Geschäftstage und für Überweisungen via Beleg
             vier Geschäftstage.


             Kontopfändungsschutz nur noch über P-Konto
             Jeder Verbraucher kann bereits seit 1. Juli 2010 von seiner Bank oder Sparkasse verlangen,
             dass sein Girokonto kostenlos in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umgewandelt wird.
             Ein Schuldner erhält auf diesem P-Konto für sein Guthaben einen automatischen
             Basispfändungsschutz von 1028,89 Euro pro Monat. Dieser kann sich unter bestimmten
             Voraussetzungen erhöhen, z.B. wegen gesetzlicher Unterhaltspflichten des Schuldners. Für
             Girokonten, die keine P-Konten sind, gilt nur noch bis 31. Dezember 2011 der herkömmliche
             Kontopfändungsschutz. Ab 1. Januar 2012 wird ein wirksamer Kontopfändungsschutz für
             das Kontoguthaben nur noch über das P-Konto gewährleistet. Jeder von einer Pfändung
             betroffene Verbraucher benötigt dann ein P-Konto. Verbraucher sollten daher bei einer
             bestehenden oder drohenden Pfändung bei ihrer Bank oder Sparkasse bis spätestens 27.
             Dezember 2011 die Umwandlung ihres Girokontos in ein P-Konto beantragen. Nur bei neu
             zugestellten Pfändungen kann das Girokonto auch noch vier Wochen nach der Zustellung
DATUM    22. Dezember 2011                                                                   SEITE 7 VON 7

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             der Pfändung rückwirkend in ein P-Konto umgewandelt werden. Das
             Bundesverbraucherministerium hat Banken und Sparkassen aufgefordert, das neue P-Konto
             kostenfrei anzubieten oder zumindest keine Aufschläge zur normalen Kontoführungsgebühr
             zu verlangen.


             Gleiche Versicherungstarife für Mann und Frau
             Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs führt dazu, dass spätestens ab 21. Dezember 2012
             Versicherer verpflichtet sind, so genannte Unisex-Tarife für alle neuen
             Versicherungsverträge anzubieten. Das heißt, dass dann für Frau und Mann gleich teure
             Policen angeboten werden müssen. Bislang haben Versicherer Frauen und Männer in den
             verschiedenen Versicherungssparten aufgrund der statistisch unterschiedlichen
             Lebenserwartungen oder Versicherungsrisiken ungleich behandelt. So zahlen Frauen für
             manche Versicherungen mehr, etwa in der Kranken- und privaten Rentenversicherung. Dafür
             sind die Prämien für Männer in der Risikolebens- und in der Kfz-Versicherung häufig höher.
             Das Gesamtvolumen der zu regulierenden Schäden bleibt durch das Urteil unverändert.


             Schnellerer Wechsel des Versorgers
             Die Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sieht vor, dass ein Wechsel des Strom-
             und Gasanbieters ab 1. April 2012 innerhalb von drei Wochen möglich ist, wobei diese Frist
             dann beginnt, wenn der neue Anbieter den Wechsel beim Netzbetreiber anmeldet. Der
             Energielieferant muss gegebenenfalls beweisen, dass er die Nichteinhaltung der Drei-
             Wochen-Wechselfrist nicht zu vertreten hat. Der neue Liefervertrag und damit die
             Versorgung des Kunden kann dann an jedem beliebigen Werktag beginnen. Damit wird der
             Lieferantenwechsel für die Verbraucher einfacher und schneller.


             Bessere Informationen für Stromkunden
             Ab 1. Februar 2012 sind Stromanbieter nach dem geänderten EnWG verpflichtet, die
             Verbraucher in einfacher und verständlicher Weise über ihre Rechte zu informieren. Somit
             müssen Rechnungen und Verträgen umfassendere Informationen, wie zum Beispiel
             Hinweise zur Vertragsdauer, die geltenden Preise, den nächstmöglichen Kündigungstermin
             und die Kündigungsfrist sowie den ermittelten Verbrauch enthalten. Ferner müssen sowohl
             Anschrift und Kontaktdaten der 2011 neu eingerichteten „Schlichtungsstelle Energie“ als
             auch ein Hinweis auf den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur zur Verfügung gestellt
             werden. Zudem gewährleistet das novellierte EnWG dem Verbraucher spätestens sechs
             Wochen nach Beendigung des Abrechnungszeitraums einen Anspruch auf eine Rechnung.
             Beschwerden von Verbrauchern müssen durch die Energieunternehmen und
             Messstellenbetreiber innerhalb von vier Wochen beantwortet werden.
DATUM    22. Dezember 2011                                                                     SEITE 8 VON 8

  NUMMER     274
SPERRFRIST




             Novelle des Telekommunikationsgesetzes
             Durch die Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) werden die Rechte der
             Verbraucher entscheidend verbessert. Das Bundeskabinett hatte am 2. März 2011 den
             Entwurf des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
             beschlossen. Der Gesetzentwurf wurde nach dem Beschluss des Deutschen Bundestages
             dem Bundesrat zur Zustimmung zugeleitet. Der Bundesrat hat am 25. November 2011 den
             Vermittlungsausschuss angerufen, der sich derzeit mit dem Gesetzentwurf befasst. Nach
             Abschluss des Verfahrens wird das Gesetz in Kraft treten.
             Der Gesetzentwurf enthält zahlreiche verbraucherfreundliche Regelungen:
             Nach dem novellierten TKG werden künftig Warteschleifen bei Anrufen auf
             Sonderrufnummern bei einem Telefonat aus dem Festnetz sowie aus dem Mobilfunknetz
             kostenfrei. Damit dürfen Warteschleifen in Zukunft nur noch bei Ortsnetzrufnummern,
             herkömmlichen Mobilfunkrufnummern und entgeltfreien Rufnummern uneingeschränkt
             eingesetzt werden.
             Im Fall des Anbieterwechsels darf die Unterbrechung höchstens einen Kalendertag dauern.
             Bei der Rufnummernmitnahme, die im Fall des Anbieterwechsels möglich sein muss, hat die
             Freischaltung der Rufnummer künftig innerhalb eines Kalendertages zu erfolgen. Zudem
             werden die Rechte der Verbraucher beim Umzug gestärkt. Die Anbieter werden verpflichtet,
             die Leistung ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit am neuen Wohnort
             fortzuführen, soweit diese am neuen Wohnort angeboten wird. Wenn die Leistung am neuen
             Wohnort nicht angeboten wird, erhalten die Kunden ein Sonderkündigungsrecht.
             Weiterhin werden die Anbieter zur Preisansage bei Call-by-Call-Gesprächen verpflichtet. Auf
             Wunsch des Kunden können demnächst bestimmte Rufnummerbereiche (etwa die 0900-
             Rufnummern) auch im Bereich des Mobilfunks gesperrt werden. In Telefonrechnungen, die
             auch Leistungen Dritter ausweisen, sind künftig die in Rechnung gestellten Leistungen
             konkret zu bezeichnen. Schließlich werden die Anbieter verpflichtet, das angebotene
             Mindestniveau der Dienstqualität, wie z.B. die Mindestgeschwindigkeit bei DSL, anzugeben.


             Bekämpfung von Kostenfallen im Internet
             Die Bundesregierung hat im August 2011 einen Gesetzentwurf zur Bekämpfung von
             Internetkostenfallen beschlossen. Danach werden Unternehmer künftig verpflichtet,
             Verbraucher unmittelbar vor Abgabe ihrer Bestellung im elektronischen Geschäftsverkehr
             über den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung zu informieren. Ein Vertrag kommt
             zukünftig nur zustande, wenn der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer
             Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, muss diese
             unmissverständlich auf die Zahlungspflicht hinweisen (sogenannte „Button-Lösung“).

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  • 1. Pressestelle Presse- HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 54, 10117 Berlin TEL +49 (0)30 18 529 - 3170 FAX +49 (0)30 18 529 - 3179 E-MAIL pressestelle@bmelv.bund.de mitteilung INTERNET www.bmelv.de DATUM 22. Dezember 2011 NUMMER 274 SPERRFRIST Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz: Was sich 2012 ändert Im neuen Jahr treten zahlreiche Änderungen in Kraft: Neue Regeln bei der Lebensmittelkennzeichnung, Verbesserungen beim Tierschutz, Umstellungen in der Agrarförderung, höhere Standards zum Schutz der Fischbestände, stärkere Kontrolle von Anlageberatern, mehr Rechte für Stromkunden und ein besserer Schutz von Telefonkunden und Internetnutzern. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) informiert über die wichtigsten Änderungen 2012. ERNÄHRUNG UND LEBENSMITTEL Irreführende Werbeaussagen werden verboten Die europäische Lebensmittelbehörde EFSA hat gesundheitsbezogene Werbeaussagen zu Lebensmitteln bewertet, sogenannte „Health Claims“, die Hersteller eingereicht hatten. Für etwa 80 Prozent dieser Claims konnte kein wissenschaftlicher Nachweis über die behauptete Wirkung erbracht werden. Eine Liste mit den zulässigen Werbeaussagen wird voraussichtlich in der ersten Jahreshälfte 2012 in Kraft treten. Claims, die nicht auf der EU-weit gültigen Liste stehen, werden mit einer Übergangsfrist von sechs Monaten verboten. Die Werbeaussagen für mehr als 1.500 pflanzliche Stoffe befinden sich noch in der Bewertungsphase und dürfen bis Abschluss der Prüfungen weiter verwendet werden.
  • 2. DATUM 22. Dezember 2011 SEITE 2 VON 2 NUMMER 274 SPERRFRIST Neuregelung für „Diabetiker-Lebensmittel“ Nach wissenschaftlichem Kenntnisstand benötigen Personen mit Diabetes mellitus keine speziellen diätetischen Lebensmittel mehr. Für Diabetiker gelten inzwischen die gleichen Empfehlungen für eine gesunde Ernährung wie für die Allgemeinbevölkerung. Deshalb dürfen Lebensmittel, die aufgrund ihrer speziellen Zusammensetzung den Hinweis "zur besonderen Ernährung bei Diabetes mellitus" tragen, nur noch bis 9. Oktober 2012 in den Handel gebracht werden. Alle Produkte, die bis dahin im Handel sind, dürfen nach diesem Datum noch abverkauft werden. Höchstmengen für Inhaltsstoffe koffeinhaltiger Erfrischungsgetränke Für die Stoffe Taurin, Koffein, Glucuronolacton und Inosit, die z.B. wegen ihrer anregenden Wirkung (wie Koffein) in bestimmten Erfrischungsgetränken - sogenannten „Energydrinks“ - verwendet werden, werden durch Rechtsverordnung Höchstmengen festgelegt. Für unverpackt abgegebene Erfrischungsgetränke mit erhöhtem Koffeingehalt sollen erweiterte Kennzeichnungsanforderungen gelten. Geregelt wird dies durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Fruchtsaftverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften. Sie soll in Kürze dem Bundesrat zugeleitet werden und würde nach dessen Zustimmung voraussichtlich Anfang 2012 in Kraft treten. Neue Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln Für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln werden die Höchstgehalte an den wissenschaftlichen Erkenntnisstand angepasst und überarbeitet. Zum Teil werden auch erstmals Höchstgehalte festgesetzt: • Polyaromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) Ab 1. September 2012 gelten überarbeitete und zum Teil neue Höchstgehalte für polyaromatische Kohlenwasserstoffe (PAK). PAK entstehen z.B. beim Räuchern oder Grillen. Erstmals wird 2012 ein PAK-Höchstgehalt für gegrilltes Fleisch festgesetzt. Es darf dann nicht mehr als 5,0 Mikrogramm der Einzelsubstanz Benz(a)pyren pro Kilogramm Fleisch enthalten, bzw. nicht mehr als 30 µg/kg an Benz(a)pyren und drei weiteren PAKs in Summe. • Nitrat Ab 1. April 2012 gibt es erstmals einen Höchstgehalt für Nitrat in Rucola. Ein Kilogramm Rucola, das im Winter geerntet wird, darf dann nicht mehr als 7000 Milligramm Nitrat enthalten. Im Sommer geernteter Rucola darf höchstens 6000 mg/kg Nitrat enthalten. Hintergrund für die saisonal unterschiedlich geltenden Höchstmengen ist die Tatsache, dass Licht die Nitratgehalte reduziert.
  • 3. DATUM 22. Dezember 2011 SEITE 3 VON 3 NUMMER 274 SPERRFRIST • Dioxine und PCB Die EU-Höchstgehalte für Dioxine und dioxinähnliche PCB wurden überarbeitet. Sie treten zum 1.1.2012 in Kraft. Dabei wurden erstmals Höchstgehalte für Säuglings- und Kleinkindernahrung festgelegt. Ab dem 1.1.2012 gelten auch erstmals europäische Summenhöchstgehalte für nichtdioxin-ähnliche PCB in verschiedenen tierischen Lebensmitteln. LANDWIRTSCHAFT UND FISCHEREI Eier aus konventioneller Käfighaltung sind EU-weit verboten Ab 1. Januar 2012 wird es in der EU nicht mehr erlaubt sein, Eier aus konventionellen Käfighaltungen zu vermarkten. Deutschland hatte die Batterie-Käfighaltung bereits zwei Jahre früher abgeschafft als es nach EU-Recht erforderlich gewesen wäre – zum Stichtag 1. Januar müssen alle EU-Staaten nachziehen. Die EU-Kommission hat angekündigt, die Einhaltung des Verbots streng zu überwachen und Verstöße zu ahnden. Zu dem europaweiten Verbot gehört, dass Eier von Legehennen, die in konventionellen Käfigen gehalten werden, weder innerhalb des Binnenmarktes noch national vermarktet werden dürfen, auch nicht in verarbeiteten Lebensmitteln. Das Verbot, Legehennen in konventionellen Käfigen zu halten, ist aus Sicht der Bundesregierung ein großer Fortschritt für den Tierschutz in ganz Europa. Alle EU-Mitgliedstaaten müssen den Ausstieg aus der konventionellen Legehennenhaltung fristgerecht bis Ende 2011 vollziehen. Eine konsequente Umsetzung des geltenden Rechts muss in ganz Europa gewährleistet werden - notfalls durch Strafzahlungen an jene Mitgliedsstaaten, die sich nicht an EU-Recht halten. Zahlreiche Verbesserungen beim Tierschutz 2012 stehen konkrete Verbesserungen für den Tierschutz in Deutschland an. So soll das nationale Tierschutzrecht geändert werden. Darin sind wesentliche Verbesserungen in unterschiedlichen Bereichen der Nutztierhaltung vorgesehen. Dazu gehört der Ausstieg aus der betäubungslosen Kastration von Ferkeln. Die Ausnahmeregelung im Tierschutzgesetz zur Kennzeichnung von Pferden mit Schenkelbrand soll gestrichen werden. Das Qualzuchtverbot wird neu formuliert: Das BMELV plant ein Ausstellungsverbot für Tiere mit Qualzuchtmerkmalen gesetzlich zu verankern. Darüber hinaus sollen Halter von Nutztieren zu Erwerbszwecken künftig bei der Sicherstellung des Tierschutzes stärker in die Pflicht genommen werden und müssen Kontrollsysteme etablieren. Verbessert wird im Tierschutzgesetz zudem der Schutz von Versuchstieren. Dabei wird es beispielsweise erstmals gesonderte Regelungen für Primaten geben: Zentraler Bestandteil ist ein
  • 4. DATUM 22. Dezember 2011 SEITE 4 VON 4 NUMMER 274 SPERRFRIST grundsätzliches Verbot der Nutzung von Menschenaffen als Versuchstiere. Besondere Regelungen für mehr Tierschutz werden speziell in Bezug auf die Durchführung von Tierversuchen eingeführt. EU-weit wird auf diese Weise ein einheitlicher Standard zum Schutz der Versuchstiere auf hohem Niveau eingeführt. Über diese Maßnahmen hinaus prüft das Bundeslandwirtschaftsministerium ein vom Bundesrat gefordertes Verbot von bestimmten Wildtieren in Zirkusbetrieben im Tierschutzgesetz sofern andere Maßnahmen wie das von den Ländern initiierte Zirkustierregister nicht greifen sollten. Der Tierschutz soll zudem für die Verbraucher in Deutschland transparenter werden: Auf europäischer Ebene setzt sich das Bundeslandwirtschaftsministerium für die Einführung eines europäischen Tierschutz-Labels ein – ähnlich dem Biosiegel. Damit sollen die Verbraucher Produkte klar erkennen können, bei deren Erzeugung deutlich höhere als die gesetzlichen Mindeststandards eingehalten worden sind. Neues EU-Bio-Logo Alle vorverpackten Bio-Lebensmittel müssen spätestens ab 1. Juli 2012 mit dem neuen EU- Gemeinschaftslogo für ökologische Produkte gekennzeichnet werden. Dies ergibt sich aus dem Ende einer Übergangregelung, nach der Hersteller von Bio-Produkten ihr noch vorhandenes Verpackungsmaterial aufbrauchen dürfen. Das EU-Bio-Logo ändert jedoch nichts an der Nutzung des erfolgreich etablierten deutschen Bio-Siegels. Das Bio-Siegel kann weiterhin unverändert, auch zusammen mit dem EU-Bio-Logo, verwendet werden. Das Bio-Siegel ist nach wie vor ein wichtiges Instrument für die positive Entwicklung des Bio- Marktes. Vorverpackte Bio-Lebensmittel, die nach den EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau hergestellt werden, müssen grundsätzlich bereits seit dem 1. Juli 2010 mit dem EU-Bio-Logo gekennzeichnet werden. Förderung über GAK nur noch für kleine Betriebe und Kleinstunternehmen Zum 4. Januar 2012 wird es eine Änderung im Rahmen der „Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz“ (GAK) in den Grundsätzen für die Förderung zur Marktstrukturverbesserung geben. Sie wird bewirken, dass eine Förderung von Investitionen im Schlachtbereich über die GAK nur noch für Kleinst- und kleine Unternehmen möglich ist, d.h. Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten oder mit einem Jahresumsatz der unter 10 Mio. Euro liegt. Damit wird die Förderung mehr auf handwerkliche Unternehmen konzentriert, die stärker auf die Versorgung regionaler Märkte, kurze Wege und regionale Wertschöpfungsketten setzen.
  • 5. DATUM 22. Dezember 2011 SEITE 5 VON 5 NUMMER 274 SPERRFRIST Entkopplung von EU-Beihilfen für die Erzeugung und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse Mit dem Jahr 2012 entfallen in Deutschland nun auch die letzten, noch an die Produktion gekoppelten EU-Beihilfen. Hierbei handelt es sich um Erzeugerbeihilfen für Stärkekartoffeln, Eiweißpflanzen und Schalenfrüchte sowie um Verarbeitungsprämien für Flachs, Hanf, Trockenfutter, Kartoffelstärke. Das dafür bisher verwendete Prämienvolumen wird in die EU- Betriebsprämienregelung einbezogen und führt zur Erhöhung der Werte der Zahlungsansprüche für alle Flächen bewirtschaftenden Betriebe – unabhängig von der Art der landwirtschaftlichen Produktion. Als Vorreiter in der Europäischen Union geht Deutschland somit mit vollständig entkoppelten Prämien gestärkt in die Diskussion um die Weiterentwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik. Steigerung des Einsatzes erneuerbarer Energien Am 1. Januar 2012 tritt das novellierte Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in Kraft. Ziel ist, den Einsatz erneuerbarer Energien im Strombereich weiterhin zu steigern, die Vergütungsstrukturen des bisherigen EEG 2009 an die aktuellen Entwicklungen anzupassen und effektive Technologien stärker zu fördern. Änderungen im Bereich Bioenergie betreffen vor allem die Biogasanlagenbetreiber. Die neue Vergütungsstruktur gilt für alle Neuanlagen ab 2012, für Bestandsanlagen gelten die Regelungen des EEG 2009. Im Bereich Bioenergie werden insbesondere Anreize für die verstärkte und sinnvolle Verwendung von Abfall- und Nebenprodukten in Biogasanlagen geschaffen und Alternativen zu den bisher bevorzugten Gärsubstraten wie Mais künftig zusätzlich gefördert. Eine Begrenzung von Mais und Getreidekorn im Gärsubstrat soll unerwünschte Nebenwirkungen auf Fruchtfolge, Bodenmarkt und Landschaftsbild begrenzen. Besonders hervorzuheben ist die Einführung einer Sondervergütungsklasse für kleine standortangepasste 75 kW Biogasanlagen, die vornehmlich Gülle einsetzen. Novelle des Seefischereigesetzes Zum 1. Januar 2012 tritt die Neufassung des Seefischereigesetzes in Kraft. Schwerpunkte der Novelle sind die Umsetzung der EG-Verordnungen zur Bekämpfung der illegalen Fischerei und zur Fischerei-Kontrolle, verschiedene Anpassungen an das EU-Fischereirecht sowie eine umfassende Regelung der behördlichen Zuständigkeiten. Mit dem Gesetz wird zudem ein Punktesystem für schwere Verstöße gegen fischereirechtliche Vorschriften eingeführt. Dies betrifft zum Beispiel das Fischen ohne Fangerlaubnis oder die Überfischung der Quote.
  • 6. DATUM 22. Dezember 2011 SEITE 6 VON 6 NUMMER 274 SPERRFRIST VERBRAUCHERSCHUTZ – FINANZEN, INTERNET UND TELEKOMMUNIKATION Stärkere Kontrolle von Anlageberatern Ab 1. November 2012 kontrolliert die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) Anlageberater, registriert dazu die Mitarbeiter der Banken und Sparkassen und sanktioniert Verstöße gegen die Vorschriften zur anlegergerechten Beratung bis hin zu Beschäftigungsverboten. Diese Maßnahme wird dazu beitragen, dass Verbraucher besser vor Falschberatungen über Wertpapiere, Investmentfonds und Vermögensanlagen geschützt werden. Schnellere Ausführung von Überweisungen Damit der Zahlungsverkehr innerhalb Europas schneller und einfacher funktionieren kann, wurden mit der Umsetzung der EU-Zahlungsdiensterichtlinie in deutsches Recht insbesondere die Ausführungsfristen für innerstaatliche und grenzüberschreitende Überweisungen verkürzt. Ab 1. Januar 2012 müssen Banken und Sparkassen Überweisungen in Euro, die papierlos in Auftrag gegeben werden (online oder per Automat), innerhalb eines Bankgeschäftstages ausführen (Gutschrift auf dem Empfängerkonto). Für Überweisungen, die mittels eines Überweisungsvordrucks in Auftrag gegeben werden, beträgt die Ausführungsfrist ab 1. Januar 2012 zwei Geschäftstage. Diese Regelungen gelten zwar schon seit 31. Oktober 2009. Banken und Sparkassen konnten davon jedoch bis Ende 2011 abweichen und längere Ausführungsfristen vereinbaren. Diese betrugen für papierlose Überweisungen maximal drei Geschäftstage und für Überweisungen via Beleg vier Geschäftstage. Kontopfändungsschutz nur noch über P-Konto Jeder Verbraucher kann bereits seit 1. Juli 2010 von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Girokonto kostenlos in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umgewandelt wird. Ein Schuldner erhält auf diesem P-Konto für sein Guthaben einen automatischen Basispfändungsschutz von 1028,89 Euro pro Monat. Dieser kann sich unter bestimmten Voraussetzungen erhöhen, z.B. wegen gesetzlicher Unterhaltspflichten des Schuldners. Für Girokonten, die keine P-Konten sind, gilt nur noch bis 31. Dezember 2011 der herkömmliche Kontopfändungsschutz. Ab 1. Januar 2012 wird ein wirksamer Kontopfändungsschutz für das Kontoguthaben nur noch über das P-Konto gewährleistet. Jeder von einer Pfändung betroffene Verbraucher benötigt dann ein P-Konto. Verbraucher sollten daher bei einer bestehenden oder drohenden Pfändung bei ihrer Bank oder Sparkasse bis spätestens 27. Dezember 2011 die Umwandlung ihres Girokontos in ein P-Konto beantragen. Nur bei neu zugestellten Pfändungen kann das Girokonto auch noch vier Wochen nach der Zustellung
  • 7. DATUM 22. Dezember 2011 SEITE 7 VON 7 NUMMER 274 SPERRFRIST der Pfändung rückwirkend in ein P-Konto umgewandelt werden. Das Bundesverbraucherministerium hat Banken und Sparkassen aufgefordert, das neue P-Konto kostenfrei anzubieten oder zumindest keine Aufschläge zur normalen Kontoführungsgebühr zu verlangen. Gleiche Versicherungstarife für Mann und Frau Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs führt dazu, dass spätestens ab 21. Dezember 2012 Versicherer verpflichtet sind, so genannte Unisex-Tarife für alle neuen Versicherungsverträge anzubieten. Das heißt, dass dann für Frau und Mann gleich teure Policen angeboten werden müssen. Bislang haben Versicherer Frauen und Männer in den verschiedenen Versicherungssparten aufgrund der statistisch unterschiedlichen Lebenserwartungen oder Versicherungsrisiken ungleich behandelt. So zahlen Frauen für manche Versicherungen mehr, etwa in der Kranken- und privaten Rentenversicherung. Dafür sind die Prämien für Männer in der Risikolebens- und in der Kfz-Versicherung häufig höher. Das Gesamtvolumen der zu regulierenden Schäden bleibt durch das Urteil unverändert. Schnellerer Wechsel des Versorgers Die Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sieht vor, dass ein Wechsel des Strom- und Gasanbieters ab 1. April 2012 innerhalb von drei Wochen möglich ist, wobei diese Frist dann beginnt, wenn der neue Anbieter den Wechsel beim Netzbetreiber anmeldet. Der Energielieferant muss gegebenenfalls beweisen, dass er die Nichteinhaltung der Drei- Wochen-Wechselfrist nicht zu vertreten hat. Der neue Liefervertrag und damit die Versorgung des Kunden kann dann an jedem beliebigen Werktag beginnen. Damit wird der Lieferantenwechsel für die Verbraucher einfacher und schneller. Bessere Informationen für Stromkunden Ab 1. Februar 2012 sind Stromanbieter nach dem geänderten EnWG verpflichtet, die Verbraucher in einfacher und verständlicher Weise über ihre Rechte zu informieren. Somit müssen Rechnungen und Verträgen umfassendere Informationen, wie zum Beispiel Hinweise zur Vertragsdauer, die geltenden Preise, den nächstmöglichen Kündigungstermin und die Kündigungsfrist sowie den ermittelten Verbrauch enthalten. Ferner müssen sowohl Anschrift und Kontaktdaten der 2011 neu eingerichteten „Schlichtungsstelle Energie“ als auch ein Hinweis auf den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur zur Verfügung gestellt werden. Zudem gewährleistet das novellierte EnWG dem Verbraucher spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Abrechnungszeitraums einen Anspruch auf eine Rechnung. Beschwerden von Verbrauchern müssen durch die Energieunternehmen und Messstellenbetreiber innerhalb von vier Wochen beantwortet werden.
  • 8. DATUM 22. Dezember 2011 SEITE 8 VON 8 NUMMER 274 SPERRFRIST Novelle des Telekommunikationsgesetzes Durch die Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) werden die Rechte der Verbraucher entscheidend verbessert. Das Bundeskabinett hatte am 2. März 2011 den Entwurf des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen beschlossen. Der Gesetzentwurf wurde nach dem Beschluss des Deutschen Bundestages dem Bundesrat zur Zustimmung zugeleitet. Der Bundesrat hat am 25. November 2011 den Vermittlungsausschuss angerufen, der sich derzeit mit dem Gesetzentwurf befasst. Nach Abschluss des Verfahrens wird das Gesetz in Kraft treten. Der Gesetzentwurf enthält zahlreiche verbraucherfreundliche Regelungen: Nach dem novellierten TKG werden künftig Warteschleifen bei Anrufen auf Sonderrufnummern bei einem Telefonat aus dem Festnetz sowie aus dem Mobilfunknetz kostenfrei. Damit dürfen Warteschleifen in Zukunft nur noch bei Ortsnetzrufnummern, herkömmlichen Mobilfunkrufnummern und entgeltfreien Rufnummern uneingeschränkt eingesetzt werden. Im Fall des Anbieterwechsels darf die Unterbrechung höchstens einen Kalendertag dauern. Bei der Rufnummernmitnahme, die im Fall des Anbieterwechsels möglich sein muss, hat die Freischaltung der Rufnummer künftig innerhalb eines Kalendertages zu erfolgen. Zudem werden die Rechte der Verbraucher beim Umzug gestärkt. Die Anbieter werden verpflichtet, die Leistung ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit am neuen Wohnort fortzuführen, soweit diese am neuen Wohnort angeboten wird. Wenn die Leistung am neuen Wohnort nicht angeboten wird, erhalten die Kunden ein Sonderkündigungsrecht. Weiterhin werden die Anbieter zur Preisansage bei Call-by-Call-Gesprächen verpflichtet. Auf Wunsch des Kunden können demnächst bestimmte Rufnummerbereiche (etwa die 0900- Rufnummern) auch im Bereich des Mobilfunks gesperrt werden. In Telefonrechnungen, die auch Leistungen Dritter ausweisen, sind künftig die in Rechnung gestellten Leistungen konkret zu bezeichnen. Schließlich werden die Anbieter verpflichtet, das angebotene Mindestniveau der Dienstqualität, wie z.B. die Mindestgeschwindigkeit bei DSL, anzugeben. Bekämpfung von Kostenfallen im Internet Die Bundesregierung hat im August 2011 einen Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Internetkostenfallen beschlossen. Danach werden Unternehmer künftig verpflichtet, Verbraucher unmittelbar vor Abgabe ihrer Bestellung im elektronischen Geschäftsverkehr über den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung zu informieren. Ein Vertrag kommt zukünftig nur zustande, wenn der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, muss diese unmissverständlich auf die Zahlungspflicht hinweisen (sogenannte „Button-Lösung“).