1. ALTERSTEILZEIT
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ab 1. Jänn
Alle Informationen auf einen Blick
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4. 4
Inhalt
Die Änderungen ab 2013 im Überblick ................................................................................... 5
Voraussetzung .................................................................................................................................... 6
Organisatorisches ........................................................................................................................... 10
Arbeitszeitreduktion und Lohnausgleich ............................................................................... 12
Blockmodell und kontinuierliche Arbeitszeitreduktion.................................................... 15
Änderungen während der Laufzeit ......................................................................................... 21
Abgeltung des Zeitguthabens bei Beendigung
eines Dienstverhältnisses.............................................................................................................. 22
Insolvenz des Unternehmens .................................................................................................... 27
Anhang – Tabellenübersichten .................................................................................................. 28
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5. 5
Die Änderungen ab 2013 im Überblick
VERPFLICHTUNG ZUR EINSTELLUNG EINER ERSATZARBEITSKRAFT
BEI BLOCKVARIANTE
Die 2009 abgeschaffte Verpflichtung von ArbeitgeberInnen zur Einstellung
einer Ersatzarbeitskraft bei Inanspruchnahme der geblockten Altersteilzeit wird
nun wieder eingeführt. Somit muss spätestens mit Beginn der Freizeitphase der
Altersteilzeit eine zuvor arbeitslose Person oder ein Lehrling eingestellt werden.
DAUER DER ALTERSTEILZEIT
Die maximale Laufzeit einer Altersteilzeitvereinbarung beträgt nunmehr 5 Jahre.
Bisher war eine Laufzeit von bis zu sieben Jahre möglich, wenn vor dem
Regelpensionsalter kein Pensionsanspruch gegeben war. Das Mindestalter für die
Altersteilzeit bleibt unverändert bei 53 Jahren für Frauen und 58 Jahren für
Männer. Aufrecht bleibt auch die Regelung, wonach die Freizeitphase bei der
geblockten Altersteilzeit maximal 2,5 Jahre betragen darf.
PENSIONSANSPRUCH UND ALTERSTEILZEIT
Altersteilzeit kann im Rahmen der kontinuierlichen Variante nun generell bis
zum Regelpensionsalter vereinbart werden. Bislang konnte eine Altersteilzeit-
vereinbarung nur bis zum Zeitpunkt eines Alterspensionsanspruchs vereinbart
werden.
Bei der geblockten Altersteilzeit markiert ein Pensionsanspruch auch weiterhin
jedenfalls das Ende einer Altersteilzeit. Ausnahme bleibt hier der Anspruch auf
eine Korridorpension, der für die Dauer von einem Jahr kein Hindernis für eine
Altersteilzeit darstellt.
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6. 6
ÜBERGANGSGELD NACH ALTERSTEILZEIT
Da die erforderlichen Versicherungszeiten für die Korridorpension ab 2013 schritt-
weise von bislang 37,5 Jahren auf 40 Jahre angehoben werden, kann bei be-
reits laufenden Altersteilzeitvereinbarungen der Fall eintreten, dass bei Ende der
Altersteilzeit noch kein Pensionsanspruch vorliegt. In einer solchen Situation ist
es möglich, eine Verlängerung einer Altersteilzeit zu vereinbaren, das AMS zahlt
in einem solchem Fall auch entsprechend länger Altersteilzeitgeld. Ist eine Ver-
längerung nicht möglich, so hat ein/e ArbeitnehmerIn Anspruch auf Übergangs-
geld nach Altersteilzeit. Das Übergangsgeld gebührt in der Höhe des Arbeits-
losengeldes bis zum Regelpensionsalter.
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersteilzeit bleiben auch durch die
Neuregelung ab 2013 im Wesentlichen gleich.
GESETZLICHE VORAUSSETZUNGEN FÜR ALTERSTEILZEITGELD
In den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmen-
frist) 780 Wochen (15 Jahre bzw. 180 Monate) arbeitslosenversicherungs-
pflichtige Beschäftigung.
Die Arbeitszeit vor der Altersteilzeitvereinbarung darf in den letzten
12 Monaten vor der Altersteilzeitregelung höchstens 40% unter der gesetz-
lichen oder im Kollektivvertrag geregelten Normalarbeitszeit gelegen sein.
Die Arbeitszeit muss auf 40% bis 60% der durchschnittlichen Arbeitzeit
während der letzten 12 Monate reduziert werden.
Die Beschäftigung muss vor dem Inkrafttreten einer Altersteilzeit mindestens
drei Monate bei diesem/dieser DienstgeberIn bestanden haben. Ansonsten
gebührt kein Altersteilzeitgeld.
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7. 7
Werden Teilzeitbeschäftigte in Kurzarbeitsvereinbarungen einbezogen,
werden bei der Bewertung der Voraussetzungen für die Altersteilzeit, Phasen
der Kurzarbeit wie Phasen einer Normalarbeitszeit betrachtet. Somit können
Teilzeitbeschäftigte keinen Anspruch auf Altersteilzeit aufgrund der Kurzarbeit
verlieren.
KEIN RECHTSANSPRUCH AUF GEWÄHRUNG
Altersteilzeit setzt eine Vereinbarung zwischen ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn
voraus. Es besteht kein Anspruch auf Gewährung durch den/die ArbeitgeberIn.
Sind die Voraussetzungen für die Altersteilzeit erfüllt, hat der/die ArbeitgeberIn
gegenüber dem AMS Rechtsanspruch auf Förderung in Form des Altersteilzeit-
geldes.
ZEITEN DER KINDERERZIEHUNG VERLÄNGERN DIE RAHMENFRIST
Damit insbesondere Frauen, die aufgrund von Kindererziehung längere Unter-
brechungen des Beschäftigungsverlaufes aufweisen, von der Inanspruchnahme
der Altersteilzeitgeldregelung nicht ausgeschlossen werden, wirken Zeiten der
Kinderbetreuung rahmenfristerstreckend.
Eine Voraussetzung, die bei Beginn der Laufzeit der Altersteilzeit vorliegen muss,
sind 780 Wochen (15 Jahre) arbeitslosenpflichtige Beschäftigung während der
letzten 25 Jahre. Diese 25 Jahre erstrecken sich um Zeiten der Betreuung von
Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres. Die Prüfung derartiger Zeiten hat
über einen Nachweis der Existenz des Kindes (zB Geburtsurkunde) zu erfolgen.
Die antragstellende Person muss in einer Niederschrift erklären, dass die
Betreuung durch sie erfolgte. Die 780 Wochen können somit in einem längeren
Rahmenzeitraum liegen (in etwa innerhalb der letzten 29 Jahre), was den Zugang
zur Altersteilzeit erleichtert.
Auch sonstige anwartschaftsbegründende Zeiten zählen (§14 Abs 4 und 5:
ausländische Zeiten, wenn dies durch zwischenstaatliche Verträge geregelt
ist, Zeiten des Bezugs von Wochengeld, ...). Das Dienstverhältnis muss bereits
mindestens drei Monate bestehen.
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8. 8
ZWÖLF MONATE VERGLEICHSZEITRAUM FÜR DIE ERFORDERLICHE
VERKÜRZUNG DER ARBEITSZEIT
Die Arbeitszeit vor der Altersteilzeitvereinbarung darf in den letzten 12 Monaten
vor der Altersteilzeitregelung höchstens 40% unter der gesetzliche oder kollektiv-
vertraglichen Normalarbeitszeit gelegen sein. Es darf während dieses Zeitraums
keine Teilzeitbeschäftigung unter 60% der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen
Normalarbeitszeit vorgelegen haben, auch nicht einem Monat lang!
Die durchschnittliche Arbeitszeit vor der Altersteilzeitvereinbarung wird während
der Altersteilzeit auf mindestens 40% und höchstens 60% reduziert. Ausgangs-
wert für die zu reduzierende Arbeitszeit ist dabei der Durchschnittswert der
letzten 12 Monate (bzw. wenn das Dienstverhältnis noch nicht so lange dauert,
diese kürzere Zeit).
Die Festlegung des Vergleichszeitraumes zielt vor allem darauf ab, dass eine
Teilzeitbeschäftigung nicht kurzfristig in Vollzeit umgewandelt wird, um dann eine
Altersteilzeit beginnen zu können.
Vollzeitbeschäftigte, die ihren Arbeitsplatz gewechselt haben, sind aber auch im
Falle von Lücken zwischen den Vollzeit-Dienstverhältnissen (Arbeitslosigkeit zur
Postensuche) nicht von der Altersteilzeit ausgeschlossen. Wichtig ist auch hier,
dass das Dienstverhältnis bei jenem Arbeitgeber, wo die Altersteilzeit realisiert
wird, zumindest drei Monate gedauert hat.
MINDESTALTER FÜR DIE ALTERSTEILZEIT UND DAUER DES ANSPRUCHES
Altersteilzeit kann ab 2013 sowohl im Fall des Blockmodells wie auch in der
kontinuierlichen Variante längstens für die Dauer von fünf Jahren vereinbart
werden. Das Mindestalter für den Beginn einer Altersteilzeitvereinbarung beträgt
für Frauen 53 Jahre und für Männer 58 Jahre.
Bei gleichbleibender Verteilung der reduzierten Arbeitszeit (wenn also keine
geblockte Altersteilzeit vorliegt) kann Altersteilzeit bis zum Regelpensionsalter
(Frauen 60, Männer 65) vereinbart werden.
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9. 9
Wird eine Blockzeitvariante vereinbart, so gilt weiterhin die Maßgabe, dass
für Personen, die eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus
einem Versicherungsfall des Alters, ein Sonderruhegeld nach dem Nacht-
schwerarbeitsgesetz oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer
öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen bzw. die Anspruchsvoraussetzungen
für eine dieser Leistungen erfüllen, kein Altersteilzeitgeld gebührt.
Eine Ausnahme stellt hier jedoch die Korridorpension dar. Die Erfüllung der
Anspruchsvoraussetzungen für diese Pensionsart steht dem Anspruch auf
Altersteilzeitgeld für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung
der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer
Versicherungsdauer, nicht entgegen.
Somit gelten derzeit unterschiedliche Altersgrenzen, die das Ende des Anspruchs
auf Altersteilzeit in der geblockten Variante markieren:
Grundsätzlich endet Anspruchs auf geblockte Altersteilzeit mit dem Zeitpunkt
der Erfüllung der Voraussetzung für eine Alterspension.
Nach Erfüllung der Voraussetzungen für die Korridorpension, kann geblockte
Altersteilzeit noch für längstens ein Jahr in Anspruch genommen werden.
Das früheste Antrittsalter für die Korridorpension liegt bei 62 Jahren (bei
dieser Pensionsart wird nicht zwischen Männern und Frauen unterschieden).
Die erforderlichen Versicherungszeiten für diese Pensionsart werden ab 2013
bis zum Jahr 2017 schrittweise von bisher 450 Monaten (37,5 Jahre) auf
480 (40 Jahre) erhöht.
Für Frauen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alters-
pension wegen langer Versicherungsdauer erfüllen (Frauen, die vor
Oktober 1957 geboren worden sind), kennzeichnet das jeweils zur
Anwendung kommende Pensionsantrittsalter (von Geburtsjahr/-monat ab-
hängig) das Ende des Anspruches auf Altersteilzeit in der geblockten Form.
Diese Pensionsart läuft bis 2017 schrittweise aus. Ebenso wie bei der
Korridorpension werden hier die erforderlichen Versicherungszeiten schritt-
weise von bislang 37,5 Jahren auf 40 Jahre angehoben.
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Nach dem Auslaufen der vorzeitigen Alterspension (2017) gilt bei Frauen
das Regelpensionsalter als spätestes Ende der Blockzeitvereinbarung. Das
Regelpensionsalter der Frauen wird ab 2024 schrittweise bis 2033 auf 65
angehoben, sodass auch bei Frauen ab 2028 ein Jahr nach Erreichen des
„Korridoralters“ das Ende der Altersteilzeit in dieser Variante erreicht ist.
Für Personen, die die Langzeitversichertenregelung („Hacklerregelung“) in
Anspruch nehmen können, besteht die Möglichkeit einer geblockten
Altersteilzeitvereinbarung nur bis zum entsprechenden frühest möglichen
Stichtag. Die Langzeitversichertenregelung sieht bei Männern bis Jahr-
gang 1953 und Frauen bis Jahrgang 1958 grundsätzlich einen Pensions-
antritt für Männer ab 60 Jahren und Frauen ab 55 Jahren vor.
Bei der Langzeitversichertenregelung fallen keine Korridorabschläge an.
Voraussetzungen sind bei Männern 45 und bei Frauen 40 Beitragsjahre.
Für Jahrgänge danach beträgt das Zugangsalter für Männer 62 Jahre
und für Frauen 57 Jahre. Für Frauen wird ab 2014 das Zugang-
salter zur Langzeitversichertenregelung schrittweise auf 62 Jahre
angehoben (siehe dazu Tabelle Ausschleifung Langzeitversichertenregelung
im Anhang ab Seite 29).
Organisatorisches
VERTRAG DIENSTGEBERiN/DIENSTNEHMERiN
Zwischen DienstnehmerIn und DienstgeberIn wird eine Altersteilzeitvereinbarung
geschlossen. Diese enthält eine Verpflichtung zur Verringerung der Arbeitszeit
seitens des/der ArbeitnehmerIn. Die Hälfte der Differenz auf die Höhe des
ursprünglichen Entgelts wird durch einen Lohnausgleich ersetzt. Der/Die Arbeit-
geberIn verpflichtet sich zur Zahlung dieses Lohnausgleichs sowie zur Leistung der
Sozialversicherungsabgaben in der Höhe des Vollzeitentgelts und zur Zahlung
der Abfertigung ALT ebenfalls auf Basis des ungekürzten Entgelts.
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Dasselbe gilt für Beiträge in Betriebliche Vorsorgekassen (Abfertigung NEU): Die
Beiträge sind auf Basis der Arbeitszeit vor der Herabsetzung zu bezahlen.
DIENSTGEBER/IN STELLT ANTRAG BEI AMS
Der/Die DienstgeberIn stellt einen Antrag auf Altersteilzeitgeld an das Arbeits-
marktservice (AMS). Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erteilt das AMS
eine Genehmigung der Altersteilzeit. Sofern die Altersteilzeit im Rahmen eines
kontinuierlichen Modells erfolgt, zahlt das AMS 90% des Mehraufwandes.
Der Mehraufwand ergibt sich aus dem Lohnausgleich (50% der Differenz
zwischen dem Entgelt, das für die reduzierte Arbeitszeit gebührt, und dem Voll-
zeitentgelt), den Ausgleich für die SV-Beiträge, die auf Basis des Vollzeitentgelts
bezahlt werden (und zwar Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil), etc.
Wird die Arbeitszeit während der Altersteilzeit geblockt, ersetzt das AMS nur
50% des Mehraufwandes (Anm.: der Kostenersatz wurde mit 1.1.2011 von
zuvor 55% auf 50% reduziert).
Die Obergrenze des Einkommens in der Altersteilzeit inklusive Lohnausgleich
ist die Höchstbeitragsgrundlage gem. § 45 ASVG von derzeit EUR 4.230,--
(Stand 1.1.2012). Der Lohnausgleich muss nur bis zur Höchstbeitragsgrundlage
in der definierten Höhe bezahlt werden. Die Sozialversicherungsanteile für
Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung werden in der bisherigen Höhe
von dem/r ArbeitgeberIn weiter bezahlt. Es gibt also keine Einbußen bei der
gesetzlichen Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung. Der/Die
DienstnehmerIn hat kein vertragliches Verhältnis mit dem AMS hinsichtlich
Altersteilzeit.
ZEITPUNKT DER ANTRAGSTELLUNG BEIM AMS
Eine rückwirkende Gewährung von Altersteilzeitgeld (wenn der Anspruch auf
Altersteilzeitgeld erst nach Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung beim AMS
geltend gemacht wird) gebührt lediglich bis zu einem Höchstausmaß von drei
Monaten.
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12. 12
BESTÄTIGUNG DER PENSIONSVERSICHERUNG
Bei der Beantragung des Altersteilzeitgeldes beim AMS ist in jedem Fall eine
Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers über den prognostizierten
Pensionsstichtag vorzulegen. Diese Bestätigung kann auch nachgereicht werden.
Die Zahlungen des AMS werden aber erst nach Einlangen der Bestätigung über
den Pensionsstichtag angewiesen.
Bei der Pensionsversicherungsanstalt werden dem Vernehmen nach Ansuchen um
Stichtagsbestätigungen, die mit dem Vermerk, dass sie für die Einreichung von
Altersteilzeit benötigt werden, bevorzugt und damit rascher behandelt.
Ein solches Ansuchen über Erhebung des Versicherungsverlaufes und den voraus-
sichtlichen Stichtag ist kostenlos.
Arbeitszeitreduktion und Lohnausgleich
BezieherInnen von Altersteilzeitgeld müssen ihre Arbeitszeit reduzieren und
bekommen dafür einen Lohnausgleich. Die Arbeitszeit muss auf 40% bis 60% der
durchschnittlichen Arbeitszeit während der letzten 12 Monate reduziert werden.
Dem/Der ArbeitnehmerIn gebührt seitens des/der ArbeitgeberIn ein Lohnaus-
gleich von mindestens 50% der Differenz zwischen dem Entgelt vor Herabsetzung
der Arbeitszeit und dem Entgelt für die reduzierte Arbeitszeit.
Bei der stärksten Reduktion der Arbeitszeit erhält man die höchste Förderung
(Lohnausgleich). Gleichzeitig ist das Gesamteinkommen bei diesem Modell am
geringsten.
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13. 13
Verringerung Einkommen Lohnausgleich Gesamt-
der Arbeitszeit auf Basis der einkommen
um reduzierten (in % des
Arbeitszeit früheren
Einkommens)
40 Prozent 60 Prozent 20 Prozent 80 Prozent
50 Prozent 50 Prozent 25 Prozent 75 Prozent
60 Prozent 40 Prozent 30 Prozent 70 Prozent
ANMERKUNG: Liegt das Gesamteinkommen während der Altersteilzeit
(inklusive Lohnausgleich) über der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage, so
erhält der/die ArbeitgeberIn nicht den vollen Lohnausgleich vom AMS
ersetzt, sondern lediglich für die Differenz zwischen dem Einkommen auf-
grund der reduzierten Arbeitszeit und der Höchstbeitragsgrundlage. Man
kann also vor der Reduzierung der Arbeitzeit über der Höchstbeitragsgrund-
lage verdient haben und durch die Reduktion der Arbeitszeit und den Lohnaus-
gleich darunter fallen.
Die Höhe des Lohnausgleiches wird auf Basis des durchschnittlichen
Entgelts der letzten 12 Monate vor Beginn der Altersteilzeit ermittelt.
Kurzfristige Gehaltserhöhungen oder Vorreihungen haben damit nur geringe
bis keine Auswirkung auf die Höhe des Lohnausgleiches. Bei kürzerer
Beschäftigung im Betrieb ist mindestens der Verdienst der letzten drei Monate
heranzuziehen.
Da das durchschnittliche Entgelt der letzten 12 Monate vor Beginn der
Altersteilzeit für den Lohnausgleich herangezogen wird, sind dabei auch regel-
mäßig erbrachte Überstunden zu berücksichtigen. Es sind auch alle entgelt-
haften regelmäßigen Zulagen wie Nacht-, Schicht-, Erschwernis- und Gefahren-
zulagen und regelmäßige Provisionen einzubeziehen. Der Lohnausgleich
bezieht sich nicht auf die Arbeitszeitreduktion, sondern auf die Entgelt-
reduktion, die sich aus dem Entgelt vor und nach der Herabsetzung der
Normalarbeitszeit ergibt.
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14. 14
Wenn jemand eine Altersteilzeitvereinbarung abschließt, in der die Normal-
arbeitszeit auf 50% reduziert wird, dann ist der Lohnausgleich höher, wenn
zuvor regelmäßig Überstunden geleistet wurden. D.h. zwei Personen, die
im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung die halbe Normalarbeitszeit
arbeiten, erhalten wegen des unterschiedlichen Lohnsausgleiches ein unter-
schiedlich hohes Entgelt, je nachdem ob zuvor regelmäßige Überstunden
geleistet wurden oder nicht.
Wie mit einer Überstundenpauschale umzugehen ist, ist davon abhängig, ob
diese widerrufbar war oder nicht. Im Fall einer widerrufbaren Überstunden-
pauschale sind die Überstunden in den Lohnausgleich einzubeziehen. Eine
nicht widerrufbare Überstundenpauschale kann als laufend zustehendes
Entgelt betrachtet werden und geht neben dem Lohnausgleich auch in das
Basisentgelt für die reduzierte Arbeitszeit ein.
TEILZEITBESCHÄFTIGTE
Altersteilzeit ist auch für Teilzeitbeschäftigte möglich. Deren Arbeitszeit muss
jedoch in den letzten 12 Monaten vor Beginn der Altersteilzeit maximal bis zu
40% unter der geltenden Normalarbeitszeit gelegen haben. (Bis 2009 galt, dass
die Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten maximal 20% unter der Normalarbeits-
zeit liegen durfte). Auch Teilzeitbeschäftigte können ihre Arbeitszeit auf 40% bis
60% ihrer zuvor geleisteten Arbeitszeit reduzieren.
Wenn zB zuvor 25 Stunden gearbeitet wurde und die kollektivvertragliche
Normalarbeitszeit 38 Stunden beträgt und somit die persönliche Arbeitszeit 66%
der Normalarbeitszeit beträgt, steht einer Altersteilzeit nichts im Wege. Man kann
nun die Arbeitszeit auf 40% bis 60% reduzieren, in diesem Fall also auf 10 bis
15 Stunden.
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15. 15
BEWERTUNG VON KURZARBEIT
Bei der Beurteilung der Voraussetzungen für eine Altersteilzeit und bei der
Bestimmung des Entgelts, werden Phasen einer Kurzarbeit wie Zeiten der
Normalarbeitszeit gewertet. Somit können Teilzeitbeschäftigte, die in Kurzarbeits-
vereinbarungen einbezogen werden, einen späteren Anspruch auf Altersteilzeit
nicht verlieren.
Blockmodell und kontinuierliche Arbeitszeitreduktion
Die Reduktion der Arbeitszeit kann über die gesamte Dauer einer Altersteilzeit-
vereinbarung kontinuierlich verteilt werden oder in eine Einarbeitungsphase
und eine Freizeitphase geblockt werden (so genanntes „Blockmodell“). Es kann
beispielsweise eine bestimmte Zeit lang voll weitergearbeitet werden und
anschließend die eingearbeitete Freizeit konsumiert werden. Insgesamt muss
die vereinbarte Verringerung der Arbeitszeit über die gesamte Dauer der
Vereinbarung eingehalten werden.
Der/Die ArbeitgeberIn ist unabhängig von der Höhe der AMS-Förderung
jedenfalls verpflichtet, dem/der Arbeitnehmerin die Hälfte der Differenz
zwischen Vollzeitentgelt und Entgelt, das der verringerten Arbeitszeit liegt, als
Lohnausgleich zu zahlen.
BLOCKMODELL
Als Blockzeitvereinbarungen gelten Vereinbarungen, wenn der Durchrechnungs-
zeitraum mehr als ein Jahr beträgt oder die Abweichung mehr als 20% von der
Normalarbeitszeit betragen. Bei einem Durchrechnungszeitraum von beispiels-
weise 4 Jahren, wird zwei Jahre voll weiter gearbeitet und anschließend eine Frei-
zeitphase von zwei Jahren konsumiert. Die Freizeitphase darf aber maximal 2,5
Jahre dauern. Im Blockzeitmodell erhält der/die ArbeitgeberIn seitens des AMS
50% des Mehraufwandes (bis 1.1.2010 betrug dieser Kostenersatz noch 55%).
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16. 16
Die Höhe der Kostenersatzes für den/die ArbeitgeberIn hat keine Auswirkung
auf den Lohnausgleich, der dem/der ArbeitnehmerIn zu gewähren ist. Wenn der
Lohnausgleich nicht in dem gesetzlich bestimmten Ausmaß vereinbart wird, hat
der/die ArbeitgeberIn gar keinen Anspruch auf Altersteilzeitgeld vom AMS.
Im Fall einer Blockvariante besteht für den/die ArbeitgeberIn eine Verpflichtung
zur Einstellung einer Ersatzarbeitskraft (diese Verpflichtung bestand bereits im
Rahmen einer früheren Regelung der Altersteilzeit, wurde 2009 jedoch wieder
aufgehoben).
Wer gilt als Ersatzkraft?
Als Ersatzarbeitskraft muss spätestens zu Beginn der Freizeitphase zusätzlich eine
zuvor arbeitslose Ersatzkraft versicherungspflichtig beschäftigt oder zusätzlich ein
Lehrling ausgebildet werden.
Die genauen Bestimmungen, wer als Ersatzarbeitskraft gemeldet werden kann,
liegen bei Drucklegung noch nicht vor. Bei der Ersatzarbeitskraftregelung bis
2009 galten folgende Bestimmungen:
Es muss sich bei der Ersatzkraft nicht um eine/n BezieherIn von Leistungen aus
der Arbeitslosenversicherung oder um eine als arbeitslos vorgemerkte Person
handeln. Die Person muss auch nicht zuvor beschäftigt gewesen sein.
Somit kommen auch etwa Schul- oder UniversitätsabsolventInnen oder zuvor im
Haushalt tätige Personen in Frage. Bei Lehrlingen wird nicht gefordert, dass sie
zuvor arbeitslos waren. Im §12 (3) AlVG wird angeführt, welche Personen
definitiv nicht als arbeitslos gewertet werden können.
Demnach wäre es nicht möglich ein Beschäftigungsverhältnis mit einer/m
ArbeitnehmerIn des Betriebes zu beenden und diese anschließend als Ersatz-
arbeitskraft wieder aufzunehmen. Zwischen der vorhergehenden und der neuen
Beschäftigung müsste zumindest ein Zeitraum von einem Monat liegen.
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17. 17
Eine Person, die ihr Dienstverhältnis bei einem Arbeitgeber beendet und
zumindest einen Tag (im Zeitraum Mo-Fr) lang nicht beschäftigt ist, kann jedoch
in einem anderen Unternehmen als Ersatzkraft gelten. Dieser Tag soll aber nicht
auf ein Wochenende fallen. Per Freitag bei einem Unternehmen aufhören und am
darauf folgenden Montag beim nächsten zu beginnen wäre also nicht möglich.
Auch Personen, die bereits vor Beginn der Altersteilzeit eingestellt wurden,
können als Ersatzkräfte gewertet werden, allerdings nur dann, wenn nicht mehr
als ein Monat zwischen deren Einstellung und dem Beginn der Altersteilzeit liegen
(bei Lehrlingen: 3 Monate).
Geringfügig Beschäftigte bei einem Unternehmen, die in ein Vollzeit(!)-Dienst-
verhältnis übernommen werden, gelten ebenfalls als Ersatzkraft. Es ist keine
Unterbrechung der Beschäftigung notwendig.
Die tatsächliche Beschäftigung der Ersatzkraft wird vom AMS jährlich mit den
Beschäftigungsdaten vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger überprüft.
Einsatz der Ersatzarbeitskraft
Weder Qualifikation noch Ausmaß der Beschäftigung der Ersatzkraft muss in
Bezug zu jener des/der Altersteilzeitnehmers/in stehen. Die Ersatzarbeitskraft
muss ein Einkommen erhalten, das höher als die Geringfügigkeitsgrenze liegt.
D.h., eine Vollzeitkraft die in Altersteilzeit geht, kann durch eine Teilzeitarbeits-
kraft „ersetzt“ werden.
Die Anstellung der Ersatzkraft kann auch in einem anderen Betrieb bzw. Betriebs-
teil desselben Arbeitgebers erfolgen.
Scheidet die Ersatzkraft während der Freizeitphase aus, so wird das Alters-
teilzeitgeld mit Ende des Beschäftigungsverhältnisses der Ersatzkraft eingestellt.
Der/Die ArbeitgeberIn wird aufgefordert, binnen 3 Monaten eine neue Ersatz-
kraft einzustellen. Erfolgt eine solche Neueinstellung, gebührt das Altersteil-
zeitgeld weiter. Erfolgt keine Neueinstellung, so ist der Kostenersatz für den
gesamten Zeitraum ab Beginn der Altersteilzeit rückzufordern.
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18. 18
KONTINUIERLICHE ARBEITSZEITREDUKTION
Als kontinuierliche Altersteilzeitvereinbarungen gelten Vereinbarungen,
wenn Schwankungen der Arbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum von
längstens einem Jahr ausgeglichen werden oder die Abweichungen jeweils
nicht mehr als 20% der Normalarbeitszeit betragen und insgesamt aus-
geglichen werden.
Man kann daher im Rahmen einer kontinuierlichen Altersteilzeitvereinbarung
beispielsweise wechselnd 1 Woche/1 Monat arbeiten und die nächste
Woche/Monat das Zeitguthaben abbauen. In diesem Fall bleibt der
Durchrechnungszeitraum unter einem Jahr und ist daher in einem Jahr aus-
geglichen.
Bei längerem Durchrechungszeitraum gilt eine Altersteilzeitvereinbarung auch
dann als kontinuierliches Modell, wenn die Schwankungen der Arbeitszeit
jeweils nicht mehr als 20% der Normalarbeitszeit betragen und insgesamt
ausgeglichen werden.
Man kann beispielsweise vereinbaren, die Arbeitszeit auf 50% zu reduzieren
und die Reduktion so durchführen, dass im ersten Jahr 70%, im zweiten Jahr 50%
und im dritten Jahr 30% der Normalarbeitszeit gearbeitet wird. Das gilt auch als
kontinuierliche Reduktion.
Der Ausgleich erfolgt nicht in einem Jahr sondern insgesamt über die
gesamte Laufzeit der Altersteilzeit. Aber da die Schwankungen innerhalb der
Bandbreite von jeweils 20% der Normalarbeitszeit liegen, handelt es sich im ein
kontinuierliches Modell. Wären die Schwankungen größer, dann würde nur der
geringere Kostenersatz des Blockmodells zustehen.
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19. 19
Dies sei an folgendem vom AMS veröffentlichtem Beispiel illustriert1:
Arbeitszeit vor Antritt der Altersteilzeit: 38 Stunden
Reduktion der Arbeitszeit auf 50%: 19 Stunden
Die zulässige Bandbreite der Arbeitszeit weicht von den 19 Stunden um 20%
der Normalarbeitszeit (20% von 38), also 7,6 Stunden nach oben und unten
ab: das ergibt einen Spielraum von 11,4 bis 26,6 Stunden.
Insgesamt muss sich im Durchschnitt über die gesamte Laufzeit eine
Arbeitszeit von 19 Stunden ergeben.
Einigen sich ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn auf eine Altersteilzeit, die
durch eine kontinuierliche Arbeitszeitreduktion erfolgt, so erhält der/die
ArbeitgeberIn vom AMS 90% der entstehenden Mehraufwendungen ersetzt.
MEHRARBEIT
Mehrarbeit soll während der Altersteilzeit nur gelegentlich verrichtet werden.
Regelmäßige Mehrarbeit ist mit einem Altersteilzeitmodell nicht vereinbar.
Sinnvoll ist es, die Mehrarbeit über Zeitguthaben statt Auszahlungen abzu-
gelten, da bei Auszahlungen die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten
werden darf.
Mehrarbeit, die während der Laufzeit der Altersteilzeit in einem Ausmaß geleistet
wird, das über der Geringfügigkeitsgrenze (geregelt in § 5 Abs. 2 ASVG; beträgt
EUR 376,26 monatlich oder EUR 28,29 täglich, Stand 1.1.2012) liegt, führt zum
Wegfall der AMS-Förderung an den/die ArbeitgeberIn.
1 http://www.ams.at/sfa/14080_24149.html
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20. 20
Schwankungen der Arbeitszeit sind möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass
die Schwankungen innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von einem
Jahr ausgeglichen werden oder die Abweichungen von der Normalarbeits-
zeit nicht mehr als 20% der Normalarbeitszeit betragen und insgesamt aus-
geglichen werden. (zB im 1. Jahr der Altersteilzeitlaufzeit 60% der Normal-
arbeitzeit, im 2. Jahr 50% der Normalarbeitszeit, im 3. Jahr 40% der Normal-
arbeitszeit).
Der § 28 AlVG regelt das Ruhen des Anspruches auf Altersteilzeitgeld für den
Fall, dass Mehrarbeit zu einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze
führt: „Leistet der Arbeitnehmer über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit,
die üblicherweise zu einem Einkommen führt, welches die Geringfügigkeits-
grenze für den Kalendermonat gemäß § 5 Abs. 2 ASVG überschreitet, so gebührt
für diesen Zeitraum kein Altersteilzeitgeld.“
Mehrarbeit kann nur beim selben Arbeitgeber anfallen. Für das AMS ist es
bei der Auszahlung des Lohnausgleichs infolge Arbeitszeitreduktion bei einem
Arbeitgeber nicht relevant, ob der/die DienstnehmerIn bei einem/r anderen
ArbeitgeberIn vollversichert beschäftigt ist. (Das Konkurrenzverbot und arbeits-
zeitliche Höchstgrenzen müssen dabei aber beachtet werden.)
Ein paralleler Werkvertrag bei dem/derselben ArbeitgeberIn bedeutet eine
Umgehung und führt zur Rückforderung des Altersteilzeitgeldes, insbesondere da
bei einem Werkvertrag die Arbeitszeiten nicht überprüfbar sind.
Die Arbeitszeitreduktion ist daher grundsätzlich auch einzuhalten, ansonsten kann
der/die ArbeitgeberIn den Anspruch auf Altersteilzeitgeld verwirken. Man kann
daher nicht in Rahmen der subventionierten Altersteilzeit die tatsächliche Arbeit
in höherem Ausmaß leisten.
Überstundenzuschläge bei Mehrarbeit
Grundsätzlich gebühren Überstundenzuschläge nur bei Überschreiten der
Normalarbeitszeit, was bei Teilzeitbeschäftigten kaum passieren kann, wenn der
Zuverdienst mit der Geringfügigkeitsgrenze begrenzt wird.
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Bei Blockzeitmodellen bedeutet Mehrarbeit in der Vollzeitphase von Lang-
fristdurchrechnungen aber wohl fast immer (außer im Rahmen einer kollektiv-
vertraglich ermächtigten oder sonst gültigen Durchrechnung) echte Überstunden
-arbeit, mit den entsprechenden, auch bei Bewertung bzw. Begrenzung mit
der Geringfügigkeitsgrenze unvermeidlich zu berücksichtigenden Überstunden-
zuschlägen.
Änderungen während der Laufzeit
ÜBERGANGSGELD NACH ALTERSTEILZEIT
Durch die Verschärfung der Zugangsvoraussetzungen für die Korridorpension
und die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (die
erforderlichen Versicherungszeiten werden hier schrittweise von bisher 37,5 Jahren
auf 40 Jahre angehoben), kann der Fall eintreten, dass sich der Pensionsstichtag
nach hinten verschiebt und nicht mehr mit dem vereinbarten Ende der Altersteil-
zeit übereinstimmt.
Übergangsgeld kann für Personen bezahlt werden, die eine Altersteilzeit-
vereinbarung abgeschlossen haben, die vor dem 1. Jänner 2013 wirksam
geworden ist.
Diesbezüglich besteht einerseits die Möglichkeit, eine Verlängerung der Altersteil-
zeit zu vereinbaren. ArbeitgeberInnen haben in diesem Fall einen entsprechend
längeren Anspruch auf Förderung seitens des AMS. Wenn zwischen Arbeit-
geberIn und ArbeitnehmerIn keine Verlängerung vereinbart werden kann, so hat
der/die ArbeitnehmerIn Anspruch auf ein so genanntes Übergangsgeld nach
Altersteilzeit.
Dieses entspricht in der Höhe jenem des Arbeitslosengeldanspruches und gebührt
bis zum Zeitpunkt des Pensionsantritts. BezieherInnen eines Übergangsgeldes
müssen dem AMS zur Arbeitsvermittlung bzw. für Kurse zur Verfügung stehen.
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Wenn in absehbarer Zeit keine Aussicht auf eine Wiedereingliederung in
den Arbeitsmarkt besteht, kann die regionale Geschäftsstelle des AMS nach
Anhörung des Regionalbeirates festlegen, dass solche Personen sich für eine
bestimmte Zeit nicht ständig zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung
bereithalten müssen.
Abgeltung des Zeitguthabens
bei Beendigung eines Dienstverhältnisses
BLOCKUNG UND DIENSTGEBERKÜNDIGUNG
Die Abgeltung eines Zeitguthabens im Falle der Beendigung eines Dienst-
verhältnisses während der Freizeitphase bei einem Altersteilzeitmodell mit Block-
phase ist gesetzlich nicht geregelt.
Der Oberste Gerichtshof hat jedoch mit seiner Entscheidung vom 06.04.2005
zu Gunsten der ArbeitnehmerInnen ausgesprochen, dass – wenn ein/e Arbeit-
geberIn während eines geblockten Altersteilzeitmodells vorzeitig kündigt –
dem/der ArbeitnehmerIn das Zeitguthaben an Normalarbeitszeit mit
50% Zuschlag zu bezahlen ist.
Das Arbeitszeitgesetz sieht in § 19e nämlich vor, dass Zeitguthaben, die bei
Beendigung des Dienstverhältnisses als Zeitaugleich nicht mehr verbraucht
werden können, mit einem 50%igen Zuschlag auszubezahlen sind. Der Kollektiv-
vertrag kann hier allerdings Abweichendes vorsehen.
Da das Verschulden für die Beendigung hier eindeutig bei dem/der DienstgeberIn
zu suchen ist und alle Nachteile der/die DienstnehmerIn tragen müsste, der das
Zeitguthaben nicht mehr verbrauchen konnte, kam es zu dieser Entscheidung.
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BLOCKUNG UND ARBEITNEHMERINNENKÜNDIGUNG
Zur Beendigung des Dienstverhältnisses während der Altersteilzeit durch
ArbeitnehmerInnen gibt es keine gesetzliche Regelung und auch kein oberst-
gerichtliches Urteil. Es ist fraglich, ob der Oberste Gerichtshof in diesem Fall
gleich entscheiden und ebenfalls die Zuschläge zusprechen würde, denn in
diesem Fall trifft den/die DienstgeberIn kein Verschulden. Bei korrekter Erfüllung
der Altersteilzeitvereinbarung müsste der/die DienstgeberIn das Zeitguthaben nur
zum Stundensatz als Zeitausgleich ohne Zuschläge ausbezahlen.
Wenn der/die DienstnehmerIn kündigt ist auch fraglich, ob die Argumentation
herhalten kann, dass das Zeitguthaben nicht mehr verbraucht werden konnte.
Manche Kollektivverträge legen fest, dass va. bei einer DienstnehmerInnen-
kündigung kein Zuschlag für die Abgeltung des Zeitguthabens zusteht.
LOHNAUSGLEICH BEI NACHZAHLUNGEN
Ob bei Abgeltung von Zeitguthaben auch der Lohnausgleich im Stundensatz zu
berücksichtigen ist, hängt von der konkreten Altersteilzeit-Vereinbarung ab. Sieht
diese vor, dass ein bestimmtes Entgelt geschuldet wird, so ist der Lohnausgleich in
die Bemessungsgrundlage für die Nachzahlung einzubeziehen.
Denn man bekommt ja bei Reduktion der Arbeitszeit auf 50% ein Entgelt in der
Höhe von 75% von jenem vor der Reduktion der Arbeitszeit. Auch hier gilt: der
Kollektivvertrag kann festlegen, dass dieser Lohnausgleich in diesen Fällen der
vorzeitigen Beendigung einer Altersteilzeitvereinbarung nicht zusteht.
Beispiel: Kollektivvertrag Metallindustrie § 4c
„Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende Zeitguthaben an Normal-
arbeitszeit sind auf Grundlage des zu diesem Zeitpunkt gebührenden Stunden-
entgelts (ohne Gehaltsausgleich), jedoch ohne Berechnung des in § 19e AZG
vorgesehenen Zuschlags auszuzahlen. Endet das Arbeitsverhältnis durch den
Tod des Arbeitnehmers, so gebührt diese Abgeltung den Erben.“
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ABFERTIGUNGSANSPRUCH
ACHTUNG: Der Anspruch auf Abfertigung ALT besteht grundsätzlich nicht
bei Selbstkündigung, Entlassung oder ungerechtfertigtem vorzeitigem Austritt.
§ 23a AngG sieht hier eine Ausnahme vor: Bei Selbstkündigung wegen Antritts
einer Alterspension bleibt der Abfertigungsanspruch erhalten, sofern der/die
kündigende ArbeitnehmerIn davor zumindest 10 Jahre im Unternehmen gewesen ist.
Das Ende der Altersteilzeit wird in der Regel einvernehmlich vereinbart, in diesen
Fällen gebührt die Abfertigung auch, wenn man kürzer im Unternehmen ist (ab
3 Jahren Dienstzeit bei der Abfertigung ALT, nicht jedoch bei Dienstverhältnissen,
die ab 01.01.2003 begonnen haben, denn für diese gilt die Abfertigung NEU).
Der Anspruch auf Abfertigung NEU bleibt bei jeder Art der Beendigung des
Dienstverhältnisses gewahrt.
AMS-FÖRDERUNG UND VORZEITIGER AUSSTIEG
Zu beachten ist bei einer vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit in jedem Fall die
Art der Beendigung des Dienstverhältnisses, weil es bei gewissen Konstellationen
zu Nachforderungen durch das AMS gegen den/die DienstgeberIn kommen kann!
Altersteilzeit ist ein aus der Arbeitslosenversicherung gefördertes Modell. Nach-
trägliche Veränderungen einer Altersteilzeitvereinbarung sind im Einvernehmen
grundsätzlich möglich.
Wichtig dabei ist aber, dass sich das Modell hinsichtlich des Verhältnisses von
Arbeitsstunden und Freizeitstunden „in seiner Gesamtheit ausgeht“. Ist dies nicht
der Fall, so kann das AMS geleistete Zuschüsse rückfordern.
Das für Änderungen der Altersteilzeitvereinbarung notwendige Formular
(„Änderungsmeldung“) findet man auf der Homepage des AMS (www.ams.at).
Das AMS verlangt in Fällen einer Änderung auch das Zusenden der geänderten
Vereinbarung zwischen DienstnehmerIn und DienstgeberIn.
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KONTINUIERLICH REDUZIERTE ARBEITSZEIT
Bei einer Altersteilzeitvereinbarung mit reduzierter Arbeitszeit über den gesamten
Zeitraum ist eine vorzeitige Beendigung und auch ein eventueller
„Rückwechsel“ in Vollzeit kein Problem. Es muss nur ein früheres Ende der Alters-
teilzeit vereinbart werden (etwa das Ende des nächstfolgenden Monats). Dann
enden die Zuschüsse des AMS, und danach wird das Dienstverhältnis wieder in
Vollzeit fortgesetzt, bzw. das Beschäftigungsverhältnis beendet. Es müssen keine
Gelder an das AMS rückerstattet werden. Für die „Gültigkeit“ der Altersteilzeit ist
nicht gefordert, dass man im Anschluss daran die Pension antritt.
BLOCKZEITVARIANTE
Schwieriger stellt sich die Situation dann dar, wenn (wie in der Mehrzahl der
Fälle üblich) eine geblockte Altersteilzeit-Variante gewählt wurde.
KEINE NACHFORDERUNGEN
Erfolgt eine Kündigung durch den/die DienstnehmerIn, so kommt es zu keiner
Nachforderung durch das AMS, weil argumentiert werden kann, dass den/die
ArbeitgeberIn in diesem Fall keine Schuld daran trifft, dass die Altersteilzeit nicht
wie ursprünglich vereinbart zu Ende geführt wurde.
Ebenfalls keine Nachforderungen gibt es bei fristloser Entlassung, bei Tod des/
der Dienstnehmer(s)in, bei Insolvenz des/der Arbeitgeber(s)in oder bei Pensions-
antritt wegen einer Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension.
NACHFORDERUNGEN
Zu Nachforderungen kommt es bei geblockten Vereinbarungen: Bei einver-
nehmlicher Beendigung des Dienstverhältnisses oder bei Kündigung durch
den/die DienstgeberIn kommt es zu Rückforderungen durch das AMS, die sich
gegen den/die DienstgeberIn richten.
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Bei Altersteilzeitvereinbarungen, die ab dem 01.01.2004 wirksam geworden
sind, wird das gesamte Altersteilzeitgeld ab Beginn der Vereinbarung rück-
gefordert. Das AMS bezieht sich dabei auf den § 27 (8) AlVG.
RÜCKKEHR IN VOLLZEIT
Um eine eventuelle Rückzahlung zu vermeiden könnte man eine Freizeitphase in
gleicher Länge wie die bis dato zurückgelegte Vollarbeitsphase anhängen und
die Altersteilzeitvereinbarung danach beenden. Im Anschluss daran gilt die ATZ
als beendet und das Dienstverhältnis kann in Vollzeit weitergehen. Praktikabel
ist dies wohl nur in Fällen, in denen die Vollarbeitsphase erst relativ kurz läuft.
Natürlich muss auch in diesem Fall die Vereinbarung mit dem AMS geändert
werden. Man kann aber nicht nachträglich eine Vereinbarung, die eine 50%ige
Arbeitszeitreduktion vorsieht, auf eine Reduktion um 40% ändern, damit sich das
Modell ausgeht.
ERKRANKUNG WÄHREND DER ALTERSTEILZEIT
Erkrankt ein/e ArbeitnehmerIn während der Altersteilzeit erhält er/sie im Rahmen
der Entgeltfortzahlung sein Entgelt vom Arbeitgeber weiter. Nach Ausschöpfen
der Entgeltfortzahlungspflicht durch den/die ArbeitgeberIn erhält der/die
ArbeitnehmerIn Krankengeld von der Krankenkasse. Besteht gegenüber dem/der
ArbeitgeberIn noch ein Anspruch auf halbes Entgelt, so gebührt auch während
der Altersteilzeit halbes Krankengeld von der Krankenkasse.
Ein Erwerb von Zeitguthaben ist bei Erkrankung während der geblockten Alters-
teilzeit nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes nur entsprechend dem Ausmaß
der Entgeltfortzahlung für die Freizeitphase erworben. Das bedeutet, dass bei
Erkrankung in der Arbeitsphase für Zeiten der 100%igen (50%igen) Entgeltfort-
zahlung der eingearbeitete Teil der Freizeitphase im vollen (halben) Umfang
gesichert ist.
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27. 27
Insolvenz des Unternehmens
Für den Fall der Insolvenz des Unternehmens sind die Ansprüche der Arbeit-
nehmerInnen, die sich in Altersteilzeit befinden durch den Insolvenzentgeltfonds
(IEF) gesichert. Gerät das Unternehmen während der Freizeitphase eines Block-
modells in Insolvenz und konnte das eingearbeitete Zeitguthaben noch nicht
abgebaut werden, besteht auch keine Möglichkeit des Abbaus mehr.
§ 3a Insolvenzentgeltsicherungsgesetz (IESG) sichert, dass Ansprüche aus nicht
ausgeglichenen Zeitguthaben aufgrund von Jahresarbeitszeitmodellen und
vereinbarter Altersteilzeit von der zeitlichen Beschränkung (auf die letzten
6 Monate vor dem Stichtag) nicht betroffen sind (§ 3a Abs. 1 IESG).
§ 3a. (1) Insolvenz-Ausfallgeld gebührt für das dem Arbeitnehmer
gebührende Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen,
das in den letzten sechs Monaten vor dem Stichtag (§ 3 Abs. 1) oder,
wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag geendet hat, in den letzten
sechs Monaten vor dessen arbeitsrechtlichem Ende fällig geworden ist. (…)
Insolvenz-Ausfallgeld für Ansprüche aus nicht ausgeglichenen Zeitguthaben
gebührt nur dann, wenn die abzugeltenden Arbeitsstunden in den im ersten
Satz genannten Zeiträumen geleistet wurden, es sei denn, dass im Rahmen
von Altersteilzeitregelungen oder auf Grund einer gesetzlichen oder kollektiv-
vertraglichen Regelung oder einer Betriebsvereinbarung längere Durch-
rechnungszeiträume vorgesehen sind.
Die Auszahlung erfolgt mit Zuschlag (§19e AZG) von 50%, da es nicht
mehr möglich war, das Zeitguthaben abzubauen. Der für die Altersteilzeit
vereinbarte Lohnausgleich steht aber nicht mehr zu. Die offenen Forderungen
des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber übernimmt der Insolvenzausfalls
Fonds. Die Altersteilzeit selbst endet.
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