Vortrag vom e-Commerce Day 2016 von Wolfgang Wentzel (Geschäftsführer, Bundesverband Onlinehandel e.V.) über Änderungen bei der Rechtssprechung von Plattformen wie Amazon und eBay.
Video und Recap: https://www.hitmeister.de/ecommerceday/videos/2016/stoererhaftung/
2. +
Bundesverband Onlinehandel e.V.
seit 2006
Sprecher und
Interessenvertreter des
mittelständigen
Onlinehandels (KMU)
gegenüber deutscher
und europäischer Politik
zur Verwirklichung
eines fairen, sicheren
und erfolgreichen
Onlinehandels für alle
daran Beteiligten.
Rechtssicherheit im Onlinehandel
Abschaffung jeglicher
Beschränkungen und Verbote
Integration des Onlinehandels in
Ausbildungsberufe
Förderung Internationaler Handel
Flächendeckender Zugang zu
schnellem Internet
3. +
Problemstellung
Die Plattform / ein anderer Händler / Amazon macht
einen Fehler oder begeht eine absichtliche
Handlung (z.B. ASIN-Grabbing)
- Markenrecht,Wettbewerbsrecht, Urheberrecht
Fraglich, ob Sie dafür haftbar gemacht werden
können!
Die Antwort lautet erschreckenderweise: Ja
4. +
Einstieg
„Die Rechtsprechung ist in Bewegung“
„Von Störerhaftung zu Täterhaftung“
„Es gibt noch keine oberlandesgerichtliche
Rechtsprechung in Sachsen“
LG – KfH - Leipzig
Eine BGH-Entscheidung wird erwartet
5. +
Definition „Störer“
Wer willentlich und kausal zur Verletzung des
geschützten Rechtsguts beiträgt.
Bei mittelbaren Rechtsverletzungen nur bei Verletzung
zumutbarer Prüfpflichten.
(OLG München, Az. 6 U 1859/13)
6. +
Definition „Täter“
Wer eine Tathandlung, Handlung, Unterlassung
selbst begeht, die auch in der Verletzung von
(zumutbaren) Prüfpflichten liegen kann.
Verschuldens-un-abhängig!
7. +
Konsequenz
Folge ist letztendlich das Einstehenmüssen für
fremde Tathandlungen bei Verletzung zumutbarer
Prüfpflichten,
Produktbeobachungspflichten
9. +
Die Sache mit dem Link
„In der Union niedergelassene Unternehmer, die
Online-Kaufverträge oder Online-
Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union
niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf
ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein.
Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich
sein. In der Union niedergelassene Unternehmer,
die Online-Kaufverträge oder Online-
Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem
ihre E-Mail-Adressen an.“
Art. 14 Abs. 1 RL 2009/22/EG (Online-Streitbeilegung)
12. +
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Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel
Beauftragter des Vorstands für die Geschäftsführung
rawentzel@bvoh.de